Warum Minderheitensprachen schützen?


Dossier / Travail, 2005

24 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definitionsproblematik
2.1 Was ist eine Minderheit?
2.2 Die Kontroverse um die Staatsangehörigkeit
2.3 Arten von Minderheiten
2.4 Selbstidentifizierung der Minderheitenangehörigen
2.5 Die Definition von Capotorti
2.6 Ureinwohner, Gastarbeiter, Immigranten
2.7 Zusammenfassung

3. Argumente gegen den Schutz von Minderheitensprachen

4. Argumente für den Schutz von Minderheitensprachen
4.1 Ethische Gründe
4.2 Politische und strategische Gründe für einen Schutz von Minderheitensprachen
4.3 Rechtliche Gründe und ökonomische Argumente für den Minderheitenschutz

5. Umsetzung und Aufgaben des Minderheitenschutzes
5.1 Umsetzung des Rechts auf Gebrauch der Minderheitensprache
5.2 Die Aufgaben des Minderheitenschutzes

6. Bestrebungen im Minderheitenschutz auf internationaler Ebene

6.1 Die Vereinten Nationen

6.2 Europäische Initiativen

7. Fazit

8. Quellenverzeichnis

9. Abstract

10. Eigenständigkeitserklärung

1. Einleitung

Die Debatte um den Schutz von Minderheiten und deren Sprachen ist ein hochaktuelles Thema. Dafür sprechen nicht nur die ethnischen Konflikte in Ex- Jugoslawien und der ehemaligen Sowjetunion, sondern auch die Spannungen in Mittel- und Osteuropa. In Europa gibt es mehr als 200 nationale Minderheiten mit mehr als 100 Millionen Angehörigen (vgl. Heintze 1998: 41). Diese Vielzahl und die Heterogenität der europäischen Staatenwelt bergen häufig Konfliktpotential.

Aber auch national wird das Thema um den Minderheitenschutz derzeit viel diskutiert. Nicht zuletzt wegen der Landtagswahlen in Schleswig Holstein, bei denen der SSW (Südschleswigscher Wählerverbandes) mit 3,6% der Stimmen in den Landtag einziehen durfte. Der SSW ist die dänische Minderheitenpartei und hat einen Sonderstatus in der deutschen Parteienlandschaft inne. Seit den Bonn-Kopenhagener Minderheitenerklärungen von 1955 ist er von der Fünf- Prozent-Hürde befreit. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht kürzlich erst wieder bestätigt (vgl. Erdmann 20.02.2005). Dennoch entfachte der Wahlausgang einen Streit um die Rolle des SSW und um die Frage, ob der dänischen Minderheit tatsächlich solche Privilegien eingeräumt werden sollten. Der Minderheitenschutz ist ein wichtiges und vieldiskutiertes Thema im vereinten Europa. Ziel dieser Arbeit ist es, eine genauere Betrachtung dieser Diskussion vorzunehmen. Dabei wird als erstes auf die Definitionsproblematik dieser Debatte eingegangen, denn obwohl das Thema nicht neu ist, gibt es noch keine allgemeingültige Definition, was eine Minderheit ist. Im Anschluss daran werden die Argumente, die für und gegen einen speziellen Schutz oder sogar eine Förderung von Minderheiten sprechen, vorgestellt. Neben einer reinen Kosten-Nutzen-Abwägung nach ökonomischen, politischen und juristischen Gesichtspunkten sind es nicht zuletzt ethische Gründe, die Eingang in diese Auseinandersetzung finden.

Darüber hinaus werden die Umsetzung des Rechts auf Gebrauch der Minderheitensprache sowie die Aufgaben des Minderheitenschutzes erläutert. Hierbei ist eine geteilte Untersuchung des privaten und des öffentlichen Bereiches notwendig, denn insbesondere in Letzterem sind staatliche Fördermaßnahmen erforderlich. Und obwohl entsprechende

Fördermaßnahmen allein in den Kompetenzbereich der einzelnen Staaten fallen, ist eine nähere Beleuchtung der internationalen Bestrebungen auf diesem Gebiet ebenfalls von Interesse. Daher werden im letzten Teil dieser Arbeit sowohl die europäischen Initiativen zum Minderheitenschutz als auch die Beschlüsse und Richtlinien der Vereinten Nationen betrachtet.

2. Definitionsproblematik

2.1 Was ist eine Minderheit?

Die Diskussion um den Schutz von Minderheitensprachen verlangt nach einer klaren Begriffsbestimmung. Um Minderheiten bzw. deren Sprachen schützen zu können, muss eine eindeutige Abgrenzung des Begriffes ‚Minderheit’ hinsichtlich anderer Bevölkerungsgruppen vorgenommen werden. Jedoch ist der Term ‚Minderheit’ bis heute nicht eindeutig definiert, da bereits die Bezeichnung ‚Minderheit’ nicht von allen Autoren unterstützt wird. Einige Verfasser empfinden diesen Begriff als herabsetzend und verwenden stattdessen die Bezeichnung ‚Volksgruppe’ (vgl. Heintze 1998: 32). Bei der Diskussion um den Minderheitenbegriff werden häufig ethnische, religiöse und sprachliche Besonderheiten bzw. Unterschiede einer Bevölkerungsgruppe in Bezug auf andere Gruppen herangezogen. Dabei wird der Begriff ‚Minderheit’ in erster Linie gebraucht, um eine zahlenmäßig unterlegene Gruppe zu kennzeichnen. Er kann sich aber auch auf wertmäßig unterlegene Gruppen beziehen (vgl. Oxenknecht 1988: 89f). Bei der Bestimmung von Minderheiten und ihren Angehörigen werden außerdem Begriffselemente wie die gemeinsame Sprache, die gemeinsame Kultur sowie das gemeinsame historische Schicksal der betroffenen Gruppe angeführt (vgl. Blumenwitz 1996: 160). Trotz dieser Kriterien und Vorgaben ist die Formulierung einer allgemeingültigen Definition problematisch. Besonders kontrovers wird in diesem Zusammenhang die Frage nach der Staatsangehörigkeit der Minderheitenangehörigen diskutiert (vgl. Klein 1996: 211).

2.2 Die Kontroverse um die Staatsangehörigkeit

Bei der Betrachtung von Gruppen ohne die Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit ist vom ‚weiten Begriff der Minderheit’ die Rede. Dieser breite Minderheitsbegriff eignet sich insbesondere für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten, der Regelung zur freien Religionsausübung sowie bei Bestimmungen über den uneingeschränkten Sprachgebrauch. Allerdings basiert diese Auslegung auf der Passivität des Staates, d.h. der Staat wird in diesem Fall nicht durch Fördermaßnahmen aktiv, sondern verzichtet auf Aktionen und wahrt Distanz. Diese Auslegung kann indes durch seine weite Auslegungsmöglichkeit zur Überforderung des Staates führen (vgl. Klein 1996: 212).

Bei der Beschäftigung mit der Begriffsabgrenzung von Minderheitengruppen sowie bei der Erteilung von Schutz- bzw. Fördermaßnahmen ist demgegenüber der ‚engere Minderheitenbegriff’ gebräuchlicher. Hierbei gelten nur Personen als Minderheitenangehörige, die ebenfalls die

Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie wohnen, besitzen. Diese Einschränkung ist insbesondere für Bereiche geeignet, wo der Staat Fördermaßnahmen ergreifen muss. Dazu zählen z.B. die Vermittlung der Minderheitensprache, der bilinguale Schulunterricht oder auch die Einführung der Minderheitensprache als Amts- und/oder Gerichtssprache (vgl. Klein 1996: 212f).

2.3 Arten von Minderheiten

Neben der Auseinandersetzung um die Staatsangehörigkeit gibt es verschiedene Auffassungen über die Unterteilung von Minderheiten in verschiedene Arten. Zu nennen sind hierbei die religiösen Minderheiten, deren Angehörige sich zu religiösen Vorstellungen bekennen, die nicht denen der

Mehrheit der Bevölkerung entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die religiösen Überzeugungen der Minderheit den atheistischen Einstellungen der Mehrheit, oder umgekehrt, gegenüber stehen (vgl. Blumenwitz 1996: 162). Neben den religiösen Minderheiten gibt es sprachliche Minderheiten, wobei der Begriff Sprache in der UN nicht genau definiert, weshalb hier die weiteste Auslegung gilt. Aus diesem Grund umfasst der Begriff ‚Sprache’ sowohl Hochsprachen als auch Dialekte, egal, ob diese als geschriebene oder als gesprochene Variante vorkommen (vgl. Oxenknecht 1988: 117). Daneben wird in nationale Minderheiten unterschieden. Hierbei handelt es sich um Gruppen, innerhalb eines Staates, die „über ein eigenes Volkstum verfügen, d.h. eine eigene Kultur und/ oder Sprache haben“ (Blumenwitz 1996: 162). Zu diesen Minderheiten gehören unter anderem die Deutschen in Polen oder die Dänen in Deutschland.

Der Begriff ‚ethnische Minderheit’ ist demgegenüber sehr viel weiter gegliedert und daher schwieriger zu fassen. Er beinhaltet Kennzeichen einer Minderheitengruppe wie eine eigene Kultur, eine gemeinsame Sprache, eine gemeinsame Geschichte aber auch Kriterien wie Rasse, Kasten- und Stammeszugehörigkeit (vgl. Oxenknecht 1988: 110f).

Häufig finden sich in der Literatur Begriffe wie ‚Volksgruppe’, ‚ethnic group’ und ‚éthnie’. Diese Bezeichnungen werden dabei als Synonyme für die Begriffe ‚ethnische’ und ‚nationale Minderheit’ gebraucht (vgl. Blumenwitz 1996: 163).

2.4 Selbstidentifizierung der Minderheitenangehörigen

Unabhängig von der Tatsache, um was für eine Art es sich bei einer Minderheit handelt, ist die Selbstidentifizierung durch die Angehörigen dieser Gruppe von übergeordneter Wichtigkeit. Einige Autoren sehen in ihr sogar die Voraussetzung für deren Schutz, da eine Minderheit nur durch das Selbstbekenntnis der Gruppenangehörigen zu ihr besteht (vgl. Heintze 1998: 10). Das Bewusstsein der Eigenart und der Wille, diese Eigenart zu erhalten sind dabei von besonderer Bedeutung für die Identifizierung mit der Minderheit (vgl. Oxenknecht 1988: 102). Jedoch darf das Bekenntnis zur Minderheit nicht gleichzeitig die Aufgabe der Zugehörigkeit zur Mehrheitskultur bedeuten (vgl. Rosenberg 1999: 208).

2.5 Die Definition von Capotorti

Die bereits genannten Kriterien, wie die kulturellen und sprachlichen Unterschiede sowie die Problematik um die Staatsangehörigkeit der Angehörigen einer Minderheit werden insbesondere in der Definition von Francesco Capotorti aufgegriffen. Der Spezialberichterstatter der UN formulierte in seinem Bericht „Study on rights of persons belonging to ethnic, religious and linguistic minorities“ eine Minderheitendefinition, die auch als amtliche UN-Definition angenommen wurde. Demnach ist eine Minderheit:

“eine der übrigen Bevölkerung eines Staates zahlenmäßig unterlegene Gruppe, die keine herrschende Stellung einnimmt, deren Angehörige - Bürger dieses Staates - in ethnischer, religiöser und sprachlicher Hinsicht Merkmale aufweisen, die sich von der übrigen Bevölkerung unterscheiden, und die zumindest implizit ein Gefühl der Solidarität bezeigen, das auf die Bewahrung der eigenen Kultur, der eigenen Traditionen, der eigenen Religion oder der eigenen Sprache gerichtet ist“ (Capotorti 1980: 118. Zitiert nach: Blumenwitz 1996: 160).

Die Definition Capotortis beinhaltet sowohl den Gedanken der Staatsangehörigkeit der Minderheitenangehörigen als auch das Selbstbekenntnis der Angehörigen zur Minderheit. Der Definition zufolge ist eine Gruppe ohne Solidaritätsgefühl nicht schutzbedürftig.

Auch bei aktuellen Diskussionen findet die Definition Eingang in die Begriffsdebatte, obwohl sie keine Stellungnahme zu den Rechten von Ureinwohnern, Gastarbeitern und Immigranten enthält (vgl. Oxenknecht 1988: 94).

2.6 Ureinwohner, Gastarbeiter, Immigranten

Nachdem die Ureinwohner von den Vereinten Nationen anfangs nicht als Minderheiten anerkannt wurden (vgl. Oxenknecht 1988: 125) und vielmehr eine (nicht selten zwangsweise) Assimilierung dieser Bevölkerungsgruppen angestrebt wurde, stellt die 1989 vorgelegte ‚Konvention 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern’ den Schutz der Identität der Ureinwohner in den Vordergrund (vgl. Heintze 1998: 19f.). Anders verhält es sich bei Gastarbeitern und Immigranten. Gastarbeiter haben demnach keinen Anspruch auf Minderheitenschutz, solange sie nicht die Staatsbürgerschaft, des Landes haben, in dem sie derzeit leben und arbeiten. Diese Auslegung erscheint problematisch, wenn sich diese Arbeiter teilweise schon seit Jahren im Land befinden und auch ihre Angehörigen und Nachfahren dort leben. Aktuell lässt sich dieses Problem bei den Türken in Deutschland beobachten.

Auch das Argument, Immigranten würden keine Minderheit darstellen und keinen Minderheitenschutz genießen, da sie einst freiwillig in das Land kamen, erscheint sehr fragwürdig. Insbesondere wenn diese Immigranten schon seit Jahrzehnten im Staat leben und die Staatsbürgerschaft haben (vgl. Oxenknecht 1998: 127).

2.7 Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Definition des Minderheitenbegriffes sehr problematisch ist und oftmals kontrovers diskutiert wird. Einigkeit herrscht in Bezug auf einige Kriterien, die eine Minderheitengruppe klar von der Mehrheit abhebt, wie z.B. die zahlenmäßige Unterlegenheit sowie kulturelle, religiöse und sprachliche Unterschiede. Auch das Kriterium der Selbstidentifizierung sowie das Bewusstsein der Eigenart und der Wille, diese Eigenart zu erhalten, sind allgemeingültige Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als Minderheit.

Kontrovers wird demgegenüber der Aspekt der Staatsangehörigkeit und die Frage nach dem Schutz anderer Angehöriger, wie z.B. Gastarbeiter, diskutiert.

[...]

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Warum Minderheitensprachen schützen?
Université
European University Viadrina Frankfurt (Oder)  (Kulturwissenschaftliche Fakultät)
Cours
Sprache und Kultur
Note
1,0
Auteur
Année
2005
Pages
24
N° de catalogue
V63139
ISBN (ebook)
9783638562546
Taille d'un fichier
402 KB
Langue
allemand
Mots clés
Warum, Minderheitensprachen, Sprache, Kultur
Citation du texte
Kathrin Langguth (Auteur), 2005, Warum Minderheitensprachen schützen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63139

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