Gesetzgebungskompetenzen zur Reform sogenannter Ländersteuern unter Beachtung des Art. 72 II GG n.F.


Seminar Paper, 2006

21 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung in das Thema
I. Problemstellung
II. Geschichtlicher Überblick

B. Begriffsdefinitionen
I. Ländersteuer
1. Der Begriff der Steuern im Allgemeinen
2. Der Begriff der Ländersteuern im Speziellen
II. Gesetzgebungskompetenz
1. Gesetzgebungskompetenzen i.S. der Art. 70 ff. GG
2. Steuergesetzgebungskompetenzen

C. Reformen
I. Aktuelle Situation
1. Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 72 II GG a.F
2. Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 72 II GG n.F
3. Steuergesetzgebung
II. Reformüberlegungen
1. Handlungsbereiche
2. Föderalismuskommission

D. Schlussbetrachtung
I. Zusammenfassung
II. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung in das Thema

I. Problemstellung

Die aktuelle Haushaltslage von Bund, Länder und Gemeinden zeichnet sich vor allem durch eine immer größere werdende Überschuldung der öffentlichen Kassen aus. Nicht umsonst wird auf Grund der desaströsen Ausgangslage der Ruf nach umfassenden Änderungen des derzeitigen Systems immer lauter[1]. Doch wie könnte eine solche Neu- respektive Umgestaltung aussehen?

Mehrheitlich wird in diesem Zusammenhang eine Stärkung der Länder gegenüber der starken Stellung des Bundes gesehen. Auch eine Reform der sogenannten Ländersteuern käme für eine Sanierung der öffentlichen Kassen in Betracht. Doch wie sind die derzeitigen Gesetzgebungskompetenzen zur Reform eben dieser Steuern durch das Grundgesetz ausgestaltet und welche Bedeutung kommt dabei dem Art. 72 II GG n.F. bei?

Dazu soll zu erst ein kurzer geschichtlicher Abriss zeigen, wie schwer es in den einzelnen Abschnitten der deutschen Geschichte war und ist, in einem Bundesstaat eine zufriedenstellende Lösung zur Ausgestaltung der Finanzverfassung für Bund und Länder zu finden.

Darauf aufbauend werden im Folgenden die Begriffe „Steuer“ und „Gesetzgebungskompetenz“ tiefergehend im Hinblick auf ihre Bedeutung im GG hin untersucht. Schließlich wird ausgehend von der derzeitigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes und der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts die derzeitige Steuergesetzgebung analysiert und den Fragen nachgegangen, wo und in wie weit Reformüberlegungen bei den sich bietenden Gesetzgebungskompetenzen überhaupt anbieten. In der abschließenden Schlussbetrachtung werden dann die zusammengetragenen Ergebnisse noch einmal zusammengefasst, sowie ein Resümee gezogen, bevor ein Ausblick zur zukünftigen Ausgestaltung der Steuergesetzgebungskompetenzen und der Stellung der Länder zum Bund gegeben wird.

II. Geschichtlicher Überblick

Ein Rückblick auf die geschichtliche Entwicklung der deutschen Finanzverfassung zeigt, wie schwer es ist im Ringen um die Finanzmacht und die Ausgestaltung der Finanzverfassung in einem Bundesstaat zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen.

Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs kam es in der Weimarer Reichsverfassung zu einer Stärkung des Reichs gegenüber den Ländern, da in der Verfassungsepoche des Kaiserreichs das Reich von den Ländern finanziell abhängig war[2]. Das Finanzwesen wurde weitestgehend zentralisiert. Es kam zu einer Umkehrung der Verhältnisse unter der Reichsverfassung von 1871, da nun die Länder in eine starke finanzielle Abhängigkeit vom Reich gerieten[3].

Der Grundgesetzgeber von 1949 war daher um eine zwischen Bund und Länder ausgewogene Finanzverfassung bemüht. Hinzu kam aber, dass die Besatzungsmächte nicht wollten, dass der Bund finanziell zu stark wird. Darüber hinaus sollte die föderale Struktur durch die finanz- und haushaltswirtschaftliche Selbständigkeit der Länder unterstrichen werden. Dieser Kompromiss zwischen teils unitarischen und teils föderativen Strömungen im Parlamentarischen Rat und den Vorstellungen der Besatzungsmächte führte dazu, dass die Finanzverfassung des Grundgesetzes von vornherein Spannungen aufwies, welche auch durch die tiefgreifenden Reformen der Jahre 1955 und 1969 nicht aufzuheben waren[4].

B. Begriffsdefinitionen

Sowohl der Begriff der „Ländersteuer“, als auch der der „Gesetzgebungskompetenz“ lassen sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung ableiten (Art. 104a ff. GG), womit sie zu den „tragenden Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes“ gehören, da sie Bund und Länder im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen in die Lage versetzen sollen, ihre Aufgaben zu erfüllen[5]. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass es sinnvoll erscheint, die einzelnen Begriffe näher zu analysieren.

I. Ländersteuer

So enthält das GG zum Beispiel weder eine Legaldefinition für den Begriff „Steuer“, noch für den der „Ländersteuer“. Deshalb muss zu erst der Steuerbegriff selbst geklärt werde, bevor sich den Ländersteuern im Speziellen genähert werden kann.

1. Der Begriff der Steuern im Allgemeinen

Da wie angesprochen eine grundgesetzliche Legaldefinition des Steuerbegriffs fehlt, muss man zunächst auf andere Gesetzestexte ausweichen. So beinhaltet zwar § 3 I AO eine Legaldefinition des Steuerbegriffs, auf Grund des Verfassungsvorrangs kann diese für die grundgesetzliche Begriffsbildung aber nicht verbindlich sein. Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff ergibt sich aus der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche nicht ganz mit der Definition der AO identisch ist. Demnach sind Steuern eine einmalige oder laufende Geldleistung, welche nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einkünften kann Nebenzweck sein[6]. Ferner müssen sie im Einklang mit dem System der bundesstaatlichen Finanzverfassung stehen[7]. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich der einfachgesetzliche Steuerbegriff von dem verfassungsrechtlichen Steuerbegriff unterscheidet, für dessen Bestimmung jedoch eine wichtige Auslegungshilfe ist[8].

2. Der Begriff der Ländersteuern im Speziellen

Die Steuererträge, welche ausschließlich den Ländern zustehen, werden im Art. 106 II GG genannt. Demnach versteht man unter den Ländersteuern die Vermögensteuer (Nr. 1), die Erbschaftsteuer (Nr. 2), die Kfz-Steuer (Nr. 3), die nicht von Art. 106 I oder II GG erfassten Verkehrsteuern (Nr. 4), die Biersteuer (Nr. 5) und die Abgabe von Spielbanken (Nr. 6).

Die Vermögensteuer wird auf das ruhende, oft aus bereits versteuertem Einkommen gebildete Vermögen, erhoben. Sie darf jedoch nicht als Substanzsteuer ausgestaltet sein, sondern muss eine Sollertragsteuer darstellen[9].

Die Erbschaftsteuer bezieht sich auf die Besteuerung von Schenkungen und Vermächtnissen.

Die Kfz-Steuer ist, obwohl in Nr. 3 gesondert erwähnt, eine Verkehrsteuer im Sinne von Nr. 4[10]. Als weitere Verkehrsteuern fallen unter Nr. 4 die Feuerschutz-, die Grunderwerb-, die Rennwett- und Lotteriesteuer.

Die Biersteuer ist die einzige überörtliche Verbrauchsteuer, deren Ertrag den Ländern zusteht.

Die Spielbankabgabe ist eine Steuer der besonderen Art, die von den Spielbankunternehmern an Stelle der sonst anfallenden Einzelsteuern zu entrichten ist.

Die Zuweisung gerader dieser Steuern an die Länder lässt sich aus ihrem regionalen Bezug, der geringeren Konjunkturabhängigkeit und bei der Biersteuer auch durch Tradition begründen.

Abzugrenzen sind die Ländersteuern von den Bundessteuern und den Gemeinschaftssteuern. Unter die in Art. 106 I GG abschließend genannten Bundessteuern fallen die Finanzmonopole, die Zölle (Nr. 1), die Verbrauchsteuern, soweit sie weder Ländern, Gemeinden, oder Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Nr. 2), die Straßengüterverkehrsteuer (Nr. 3), die Kapitalverkehr-, die Versicherung-, und die Wechselsteuer (Nr. 4), einmalige Vermögensabgaben und zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobene Ausgleichsabgaben (Nr. 5), die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Nr. 6) und Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft (Nr. 7). Zu den Gemeinschaftssteuern gehören gemäß Art. 106 III S.1 GG die Einkommen-, die Körperschaft- und die Umsatzsteuer.

II. Gesetzgebungskompetenz

Auf Grund des bundesdeutschen Föderalismus findet sich auch im GG eine Verteilung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse zwischen Bund und Ländern. Jedoch kann man feststellen, dass sich sowohl in den Art. 70 ff. GG, als auch in den Art. 104a ff. GG Kompetenzen zur Gesetzgebung finden, auf welche im Folgenden näher eingegangen werden soll.

1. Gesetzgebungskompetenzen i.S. der Art. 70 ff. GG

Ausgangspunkt ist stets Art. 70 I GG, wonach die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, sofern das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Art. 70 II GG verweist dann auf die Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung.

Die Vorschriften über die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes sind geregelt in den Art. 71 und 73 GG, die der konkurrierende Gesetzgebung sind in den Art. 72 und 74 GG geregelt.

2. Steuergesetzgebungskompetenzen

Hinsichtlich des Finanzwesens werden die Kompetenzen der Art. 70 ff. GG durch die Art. 104a ff. GG verdrängt, da bezüglich der Steuergesetzgebungskompetenz eine für Bund und Länder abschließende speziellere Regelung getroffen wird.

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist demnach geregelt in Art. 105 I GG, die der Länder in Art. 105 IIa GG. Daneben existiert noch die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, geregelt in Art. 105 II GG. In Art. 106 GG kommt es dann noch zu einer genauen Aufteilung der Steuererträge auf Bund und Länder. Diese Steuerertragskompetenzen sind eng mit den jeweiligen Steuergesetzgebungskompetenzen verknüpft und wurden bereits in Abschnitt B.I.2. genannt.

[...]


[1] Vgl.: Bertelsmann-Kommission „Verfassungspolitik & Regierungsfähigkeit“ (Hrsg.): Neugestaltung der Finanzbeziehungen, Gütersloh 2002

[2] Vgl.: Wendt, Rudolf: § 104 Finanzhoheit und Finanzausgleich. In: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Heidelberg 1990, Rn 10 f.

[3] Vgl.: Wendt, Rudolf: § 104 Finanzhoheit und Finanzausgleich. In: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Heidelberg 1990, Rn 14

[4] Vgl.: Wendt, Rudolf: § 104 Finanzhoheit und Finanzausgleich. In: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Heidelberg 1990, Rn 15

[5] Vgl.: BVerfG v. 10.12.1980, 2 BvF 3/77, Rn 75

[6] Vgl.: Heintzen, Markus: Art. 105. In: von Münch, Ingo; Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band III, München 2003, Rn 12 f.

[7] Vgl.: BVerfG v. 06.11.1984, 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83, Rn 37

[8] Vgl.: Vogel, Klaus: § 87 Die Finanzverfassung des Bundes. In: Isensee, Josef; Kirchhof, Paul: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, Heidelberg 1990, Rn 44

[9] Vgl.: BVerfG v. 22.06.1995, 2 BvL 37/91, Rn 52

[10] Vgl.: Heintzen, Markus: Art. 105. In: von Münch, Ingo; Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band III, München 2003, Rn 24

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Details

Title
Gesetzgebungskompetenzen zur Reform sogenannter Ländersteuern unter Beachtung des Art. 72 II GG n.F.
College
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Course
Steuerrecht II
Grade
1,7
Author
Year
2006
Pages
21
Catalog Number
V63261
ISBN (eBook)
9783638563482
ISBN (Book)
9783656778509
File size
422 KB
Language
German
Keywords
Gesetzgebungskompetenzen, Reform, Ländersteuern, Beachtung, Steuerrecht
Quote paper
Marcel Engels (Author), 2006, Gesetzgebungskompetenzen zur Reform sogenannter Ländersteuern unter Beachtung des Art. 72 II GG n.F., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63261

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