Wirtschaftliche und steuerliche Zweckmäßigkeit von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln


Trabajo, 2006

30 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen
2.1 Vertragliche Vereinbarungen
2.1.1 Bewertungsmethoden zur Berechnung der Abfindungshöhe
2.1.2 Ergänzende Regelungen
2.2 Relevanz der verschiedenen Klauseln in der Praxis
2.3 Rechtsgrenzen
2.3.1 Gesetzliche Schranken
2.3.2 Folgen unwirksamer Klauseln

3 Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit
3.1 Mögliche Ziele gesellschaftsvertraglicher Klauseln
3.2 Allgemeine Wirkung unterwertiger Klauseln
3.3 Spezielle Wirkung einzelner Klauseln
3.4 Differenzierung nach dem Ausscheidungsgrund

4 Steuerliche Zweckmäßigkeit
4.1 4.1 Miteinbezug der Besteuerung von Abfindungen
4.2 Die Bedeutung des Firmenwertes
4.3 Auswirkung der Einkommenssteuer
4.3.1 Abfindung zum Buchwert
4.3.2 Abfindung unter dem Buchwert
4.3.3 Abfindung über dem Buchwert

5 Schlussbemerkung

6 Literaturverzeichnis
6.1 BGH-Urteilssammlung

1 Problemstellung

Verschiedene Anlässe können zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft führen (Kündigung, Tod usw.). Der Gesellschafter verliert beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sämtliche Rechte und Pflichten. Als Ausgleich dafür, dass sein Anteil den übrigen Gesellschaftern zuwächst, erhält er einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben (§ 738 BGB[1]). Wie hoch dieses Guthaben ist, hängt von der vereinbarten gesellschafts­vertraglichen Abfindungsregelung ab, die regelmäßig vom gesetzlich vorgesehenen Vollwert abweicht und deren Zulässigkeit immer wieder Gerichte beschäftigt.

Gründe und Zweckmäßigkeit dieser Abweichung von der gesetzlichen Regelung sollen der Hauptbestandteil dieser Arbeit sein. Um diese genau analysieren zu können, wird in Kapitel 2 kurz auf die möglichen Bewertungsmethoden und denkbare ergänzenden Regelungen eingegangen sowie ein Überblick über die derzeitige Rechtslage geschildert.

Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der gesellschaftsvertraglichen Klauseln ist in zwei Kapitel aufgeteilt; eine wirtschaftliche und eine steuerliche. Bei der wirtschaftlichen Beurteilung soll vor allem geklärt werden, warum Gesellschafter die einzelnen Klauseln wählen und welche Wirkungen diese haben (gewollt oder ungewollt). Anschließend wird die Besteuerung einer Abfindung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen auf die Wahl der Abfindungsklauseln untersucht und in die Beurteilung der Zweckmäßigkeit eingebunden.

Die ganze Arbeit ist dabei aus der Sicht der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zu sehen. Es wird davon ausgegangen, dass jeder für sich seine optimale Lösung sucht. Ist diese nicht klar ersichtlich oder von der Austrittsreihenfolge abhängig, wird versucht das Kollektivergebnis zu maximieren. Entscheidungskriterium für die Gesellschafter ist dabei der Kapitalwert.

„Unternehmungen haben keinen Selbstzweck, sie sind Mittel zum Zweck“[2]

2 Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen

2.1 Vertragliche Vereinbarungen

2.1.1 Bewertungsmethoden zur Berechnung der Abfindungshöhe

Maßgeblich für die Abfindungshöhe ist die vertraglich festgelegte Bewertungsmethode. Hier kann auf eine Vielzahl möglicher Wertmaßstäbe zurückgegriffen werden. Diese sollen nun kurz erläutert werden:

(1) Buchwertverfahren:

Der ausscheidende Gesellschafter wird in Höhe des buchmäßigen Anteils am Eigenkapital und den Bilanzposten mit Rücklagencharakter sowie den offen Rücklagen entsprechend der Beteiligungsquote abgefunden[3].

Bei dieser Methode ist vertraglich zu klären, ob die Handels- oder Steuerbilanz maß­geblich ist und welche Modifikationen vorgenommen werden sollen (z.B. Vorratsbe­wertung zu Lifo statt Fifo oder lineare statt degressive Abschrei­bung).

(2) Substanzwertverfahren:

Alle verkehrsfähigen Wirtschaftsgüter werden einzeln mit den Wiederbeschaffungskosten bewertet. Der Wert durch Kombinationen der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie Humankapital wird nicht dargestellt (kein Geschäfts- oder Firmenwert).

(3) Ertragswertmethode:

Zahlungsüberschüsse, über die der Eigentümer in der Zukunft verfügen kann, werden geschätzt und auf t=0 diskontiert. In diesem Fall sollten vor allem Einzelregelungen für die Berechnung des Zukunftsertrags und des Zinsfußes getroffen werden.

(4) Abfindung zum Nennwert des Geschäftsanteils:

Diese Abfindungsart unterscheidet sich von der Buchwertabfindung, da hier nicht nur die stillen Reserven und der Firmenwert sonder auch die offenen Rücklagen und Bilanzposten mit Rücklagencharakter unberücksichtigt bleiben.

(5) Mischformen:

Die einzelnen Abfindungsarten können auch kombiniert werden:

In der Praxis war lange Zeit das Stuttgarter Verfahren beliebt[4]. Diese Kombination[5] aus Substanz und Ertragswert führt aber teilweise zu zufälligen Ergebnissen und ist seit dem Wegfall der Vermögensteuer als überholt anzusehen[6].

Weitere Möglichkeiten sind die Mittelwertmethode (Mittel aus Substanz und Ertragswert) oder Kombinationen für Höchst- und Tiefstgrenzen (z.B.: Grundsätzlich Ertragswert aber höchstens doppelter Buchwert)[7].

2.1.2 Ergänzende Regelungen

Neben den Bewertungsmethoden sollten weitere Regelungen im Bezug auf die Abfindung getroffen werden. Denkbar sind u.a. die Festlegung des Stichtages, Regelungen der Kostentragungspflicht, Behandlung von Erträgen aus schwebenden Geschäften und vor allem Klauseln über die Auszahlungsbedingungen (z.B.: Streckung über mehrere Jahre) und der Differenzierung der Abfindung nach den Anlässen des Ausscheidens[8]. Beim letzten Punkt ist insbesondere für den Todesfall bzw. im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters wegen Kündigung des Privatgläubigers oder des Konkurses die Tendenz zu niedrigeren Abfindungen zu beobachten[9].

Wie Tabelle 1 zeigt, wird in vielen Fällen die Abfindung sogar Ausgeschlossen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Gewährung eines Abfindungsanspruches im Zusammenhang mit dem Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters bei Personengesellschaften[10].

2.2 Relevanz der verschiedenen Klauseln in der Praxis

Empirische Untersuchungen[11] zeigen, dass vor allem Buch- und Substanzwertabfindungen in der Praxis beliebt sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Berechnung der Abfindungshöhe in der Praxis

In beiden Untersuchungen überwiegen Buch- oder Substanzwertabfindungen (90,2% und 83%) gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Ertragswertabfindung.

Die Gründe und Zwecke dieser Tatsache werden in Kapitel 3 erläutert; doch zuvor soll kurz auf die Rechtsgrenzen eingegangen werden.

2.3 Rechtsgrenzen

2.3.1 Gesetzliche Schranken

Nach der gesetzlichen Abfindungsregelung (§ 738 (1) BGB) sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet dem Ausscheidenden „dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre“[14]. Dem Wortlaut würde das Prinzip einer Bewertung zum Liquidationswert entsprechen. Die Rechtsprechung folgert aber aus der Überlegung, dass ein Liquidator zunächst versuchen würde das Unternehmen als lebende Einheit zu verkaufen, dass die Abfindung sich nach dem Verkehrswert (Vollwert) des Unternehmens bemisst[15]. Im Gegensatz zu früher geht man bei der Ermittlung des Vollwerts nicht mehr vom Substanzwert aus, sondern vom Ertragswert[16].

Tabelle 2 verdeutlicht, dass die Mehrzahl der Unternehmen vom dispositivem Charakter des § 738 BGB gebrauch macht und eine Buch- bzw. Substanzwertabfindung vereinbaren[17]. Individuelle Regelungen sind gültig, solange sie nicht gegen zwingendes Recht, gesetzliche Verbote, gute Sitten (§ 138 BGB) und Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Grundsätzlich sind Buchwertklauseln zulässig und „galten lange Zeit als rechtlich unbedenklich“[18]. Das Urteil des BGH vom 24.9.1984 schränkt die Zulässigkeit ein, „wenn die Buchwertklausel, insbesondere wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert, die Freiheit des Gesellschafters sich zu einer Kündigung zu entschließen unvertretbar einengt“[19].

2.3.2 Folgen unwirksamer Klauseln

Mit den drei Urteilen[20] von 1993 und 1994 setzte der BGH wichtige Grundsatzent­scheidungen: Eine starre Wertgrenze des unzulässigen Verhältnis von vertraglicher Abfindung und Vollwert sei nicht anzuerkennen. Allgemein sei unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in jedem Einzelfall die gesamten Umstände von Bedeutung. Entwickelt sich über die Jahre ein grobes Missverhältnis zwischen Abfindungsanspruch und Ertragswert führt dies nicht mehr zu einer Abfindung zum Vollwert, sondern zur Ergänzung der vertraglichen Regelung im Hinblick auf die „Interessen von Gesellschaft und ausscheidendem Gesellschafter“[21].

Besteht ein grobes Missverhältnis allerdings schon bei Vertragsabschluss ist die vertragliche Klausel nichtig.

Schön[22] beschreibt bei der Überprüfung einer Buchwertklausel zwei Ebenen:

-Erster Schritt: Feststellung, wie die vertragliche Abfindungsklausel auszulegen ist[23] und inwieweit diese veränderten Umständen angepasst werden müssen.
-Zweiter Schritt: Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages nach den Maßstäben der Sittenwidrigkeit, treuwidrigem Rechtsausübung und Kündigungsfreiheit[24].

Strittig ist aber nicht nur die Abfindungsermittlung, sondern auch die Auszahlungsmo­dalitäten. So ist zum Beispiel eine Klausel zur Streckung der Auszahlung über 15 Jahre unwirksam[25].

Dies alles ist bei den vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen um mögliche Streitigkeiten und Gerichtsverfahren, die viel Zeit beanspruchen und Geld kosten können möglichst zu verhindern.

Um die im folgenden Kapitel dargestellte wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Klausel nicht zu gefährden, ist daher eine Kenntnis der derzeitigen Rechtssprechung unerlässlich.

[...]


[1] § 738 BGB (1) Satz 1 und 2: „Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zu Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befeien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.“

[2] Wangler, C. (1994), S.226

[3] Vgl. Wangler, C. (2003), S.101

[4] Geregelt in den Erbschaftsteuerrichtlinien (R96 ff.), vor 1999 in den Vermögensteuerrichtlinien (Abschn. 4 ff.)

[5] Gemeiner Wert = 68/100*(Vermögenswert+5*Ertragshundertsatz); in GmbHR (1999), S.594

[6] Vgl. Wangler, C. (2003), S.106

[7] Vgl. Piltz, D.J. (1994), S.1022

[8] Vor allem: Kündigung des Gesellschafters, Gläubigerkündigung, Ausschluss aus wichtigem Grund, Tod des G.

[9] Vgl. Wagner, F. W. (1994), S.482

[10] Daten aus einer Erhebung unter Personengesellschaften von Roland Baumann; vgl. Baumann R. (1987), S.126,169,220

[11] Eine Anfrage bei der DIHK nach neueren Umfragen wurde von Annika Böhm - Bereich Recht (Europarecht, Unternehmensrecht, Geschäftsfeldkoordination Recht/Fair Play) - 19 A-D, Avenue des Arts, B-1000 Brüssel -zwar beantwortet, aber ihre Suche nach einer entsprechenden Erhebung blieb ergebnislos.

[12] Veröffentlicht in: Morck, W. (1980), S.505

[13] Daten aus der Erhebung von Roland Baumann; Baumann, R. (1987), S.291

[14] Die gilt auch für die OHG und die KG, da das HGB zur Frage der Abfindungshöhe keine Spezialvorschriften enthält.

[15] Vgl. Henselmann, K. (1999), S.321 und die ständige Rechsprechung z.B.: BGH 21.4.1955 II ZR 227/53 NJW 1955, S.1025ff. und BGH 20.9.1971 II ZR 157/68 WM 1971, S.1450f.

[16] Vgl. Dauner-Lieb, B. (1994), S.272

[17] Motive für diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung werden in Kapitel 3 behandelt.

[18] Dauner-Lieb, B. (1994), S.274

[19] BGH 24.9.1984 II ZR 256/83 DB 1985, S.167 NJW 1985, S.192f.

[20] BGH 24.5.1993 II ZR 36/92 DB 1993 S.1614ff. und BGH 20.9.1993 II 104/92 DB 1993 S.2275 DStR 1993 S.1790ff. und BGH 13.6.1994 II ZR 38/93, BGHZ 126 S.226ff. DB 1994 S.1863

[21] Piltz, D.J. (1994), S.1024

[22] Schön, W. (2002), S.588 f.

[23] Ursprünglicher Wille, nicht Wortlaut.

[24] Vgl. hierzu auch Sigle, W. (1999),S. 659-681 und BGH 18.4.2002 IX ZR 72/99 OLG München

[25] BGH 9.1.1989 II ZR 83/88 BB 1989, S.1073

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Wirtschaftliche und steuerliche Zweckmäßigkeit von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln
Universidad
University of Tubingen
Curso
Betriebliche Steuerlehre
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
30
No. de catálogo
V63383
ISBN (Ebook)
9783638564472
ISBN (Libro)
9783656771524
Tamaño de fichero
594 KB
Idioma
Alemán
Notas
In diesem Seminar steckt viel Arbeit. Bei der recherche wurden nicht nur die in der Literaturliste angegebenen 18 Bücher und die BGH Urteile verwendet,sondern auch die Vorlesungsmateralien von Bilanzen,Steuern...Die Arbeit befasst sich mit Abfindungen(Arten und rechtliches,deren Bewertung und der wirtschaftlichen sowie steuerlichen Gesichtspunkten,die bei der festlegung einer Abfindungsklausel berücksichtigt werden sollten. Auf den 26 Seiten finden sich auch viele Graphiken,Beispiele,Rechnungen.
Palabras clave
Wirtschaftliche, Zweckmäßigkeit, Abfindungsklauseln, Betriebliche, Steuerlehre
Citar trabajo
Daniel Strobel (Autor), 2006, Wirtschaftliche und steuerliche Zweckmäßigkeit von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63383

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Título: Wirtschaftliche und steuerliche Zweckmäßigkeit von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln



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