Kindeswohl - Elterliches Erziehungsrecht - Staatliches Wächteramt


Travail d'étude, 2005

47 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung (Daniela Hillenbrand, Stephanie Weingart)

2. Die Genitalverstümmelung (Daniela Hillenbrand)
2.1 Praxis der Genitalverstümmelung
2.2 Betroffener Kulturkreis
2.3 Folgen, Gefahren und Bedeutung

3. Der Fall J. (Stephanie Weingart)

4. Prozessverlauf (Stephanie Weingart)
4.1 Die erste Instanz – Amtsgericht Dresden
4.2 Die zweite Instanz – Oberlandesgericht Dresden
4.3 Die dritte Instanz – Bundesgerichtshof Karlsruhe

5. Rechtsgrundlagen (Daniela Hillenbrand, Stephanie Weingart)
5.1 Elterliches Erziehungsrecht (Stephanie Weingart)
5.2 Kindeswohl (-gefährdung) (Stephanie Weingart)
5.3 Staatliches Wächteramt (Stephanie Weingart)
5.4 Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)
(Daniela Hillenbrand)
5.5 Öffentliche Ordnung (ordre public) (Daniela Hillenbrand)

6. Fazit (Daniela Hillenbrand, Stephanie Weingart)

7. Literaturverzeichnis (Daniela Hillenbrand, Stephanie Weingart)

8. Entscheidungen (Daniela Hillenbrand, Stephanie Weingart)

9. Anhang (Daniela Hillenbrand, Stephanie Weingart)

1. Einleitung

Kindschaftssachen sind ein interessantes und aktuelles Thema; sorgen vor allem in der Öffentlichkeit immer wieder für Zündstoff.

In den Medien wird häufig von Fällen berichtet, in denen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, was für den „Normalbürger“ so erstmal nicht nachvollziehbar ist und sich demzufolge dann häufig eine Welle der Empörung breit macht.

Inwieweit sind Staat und Jugendamt berechtigt, in die elterliche Sorge einzugreifen und was muss passieren, dass Eltern eine Beschneidung ihres elterlichen Erziehungsrechts erfahren? Warum werden Eltern ihre Kinder „weggenommen“?

Oftmals glaubt man zu wissen, was Recht ist, zumindest, wenn es deutsche Kinder betrifft. Bei ausländischen Kindern, die in Deutschland leben, schwebt immer ein Stück Ungewissheit mit. Man ist sich unsicher, welches Recht greift und ob überhaupt der deutsche Staat für diese Kinder zuständig ist.

Wir haben uns das Thema „Kindeswohl – Elterliches Erziehungsrecht – Staatliches Wächteramt“ ausgesucht, welches an einen Fall, dem Fall J., angelehnt ist, bei dem es um ein ausländisches Kind geht, dem eine Verstümmelung seiner Genitalien droht. Dieser Fall hat bei uns großes Interesse geweckt, da in Deutschland eine Beschneidung der Genitalien verboten ist und bestraft wird.

Wir wollen untersuchen, wie man dieser Gefahr begegnen kann.

Zum einen sollen Eltern ihre Kinder vor Gefahren schützen, zum anderen setzen sie sie diesen aber, wie in diesem Fall, häufig selber aus. Hier stellt sich dann die Frage, inwieweit und mit welchen Mitteln diesen, deutschen wie auch ausländischen Kindern, geholfen werden kann und sie geschützt werden können.

Aus dieser Thematik ergeben sich für uns folgende zentrale Fragen:

Steht es dem Staat zu, die elterlichen Rechte und somit das elterliche Erziehungsrecht zu beschneiden und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?

Gelingt es deutschen Gerichten ausländische Minderjährige vor Gefahren zu schützen und welche gesetzlichen Grundlagen gelten diesbezüglich?

Ergänzend dazu stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Grundlagen der BRD deutschen wie auch ausländischen Minderjährigen genügend Schutz vor Gefahren und der Bewahrung des geistigen und körperlichen Wohls bieten.

Zu Beginn dieser Arbeit haben wir uns mit dem Thema Genitalverstümmelung befasst, um dem Leser einen Einblick in diese, für den westlichen Kulturkreis doch eher grausame Tradition, zu verschaffen. Im Folgenden soll dann der Fall J. als Grundlage dieser Arbeit und der Prozessverlauf dargestellt werden. Die rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Entscheidungen der Gerichte werden dann im Anschluss auf den Fall bezogen sowie auch allgemeingültig beleuchtet und begründet.

Im Anschluss wollen wir uns dann kritisch mit den aufgekommenen Fragen auseinandersetzen und Antworten finden.

2. Die Genitalverstümmelung

Die Beschneidung stellt eine der vielen verschiedenen Formen der körperlichen Verstümmelungen dar. Bei der weiblichen Genitalbeschneidung handelt es sich um alle Verfahren die darauf abzielen, die weiblichen äußeren Genitalien zu verletzen, sie teilweise oder gar vollständig zu entfernen, egal ob aus kulturellen oder anderen nichttherapeutischen Gründen. Von vielen Fachleuten wird die Bezeichnung Beschneidung als verharmlosend angesehen. Es wird daher von weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) gesprochen.

2.1 Praxis der Genitalverstümmelung

Der Zeitpunkt der Genitalverstümmelung variiert sehr stark. Er reicht von wenigen Lebenstagen, über die Kindheitsjahre bis hin zur Eheschließung. Bei manchen Stämmen finden die Rituale auch vor der Geburt des ersten Kindes statt. Meist wird eine Genitalverstümmelung im Rahmen der Initiation durchgeführt. Mittlerweile liegt jedoch das Alter der Mädchen bei vier bis zwölf Jahren und fällt weiter. Damit soll eventuellem Widerstand der Mädchen entgegengewirkt werden, der durch Medien und Schulbildung entstehen kann, sowie den sich ändernden Gesetzgebungen in den betreffenden Ländern.

Den Eingriff führen meist ältere Frauen des Dorfes durch. Aber auch traditionelle Geburtshelferinnen, professionelle Beschneiderinnen, Medizinmänner, Barbiere oder die Ehefrauen von Schmieden. Wenn die Verstümmelung nicht im elterlichen Haus stattfindet, wird das Mädchen meist von ihrer Mutter an einen dafür vorgesehenen Ort gebracht. In der Regel sind das nicht Krankenhäuser, sondern der nahe gelegene Wald, das offene Gelände, der Kuhstall oder auch das Haus der „Beschneiderin“. Das Ritual wird ohne Betäubung, mit Flaschenscherben, Steinen, Messern, Rasierklingen, Scheren oder einem langen Fingernagel ausgeführt. Das Mädchen soll mutig sein und still sitzen bzw. liegen, sonst bringt es Schande über die Familie. Wenn dies nicht der Fall ist, wird es festgehalten. Die Wunde wird mit Akaziendornen, Schafdarm, Pferdehaar, Bindfaden oder Bast verschlossen. Zur Blutstillung und Wundheilung wird kaltes Wasser, Asche, Kräutermixturen, Kuhmist oder ähnliches verwendet. Nach ca. 20 Minuten ist die Prozedur vorüber und die Mutter wäscht das Mädchen im Genitalbereich. Bei extremen Verstümmelungen wird das Mädchen von den Knien bis zur Taille für mehrere Wochen bandagiert. Wenn die Wunde verheilt ist, kommen die Bandagen ab.

Bei der weiblichen Genitalverstümmelung gibt es verschiedene Praktiken, wobei drei Arten am häufigsten auftreten:

a) die Klitoridektomie –

Entfernung eines Teils oder der ganzen Klitoris,

b) die Exzision –

teilweise oder komplette Entfernung der Klitoris einschließlich teilweiser oder kompletter Entfernung der inneren Labien,

c) die Infibulation oder pharaonische Beschneidung –

Entfernung der Klitoris, der inneren Labien sowie der inneren Schichten der äußeren Labien mit anschließender Vernähung der Vagina bis auf eine hirsekorngroße Öffnung.

2.2 Betroffener Kulturkreis

Genitalverstümmelung wird vor allem in 28 afrikanischen Ländern prakti­ziert, kommt aber auch auf der arabischen Halbinsel (Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen) und in Asien vor (Indonesien, Malaysia, Indien). Wie viele Mädchen und Frauen weltweit verstümmelt wurden, kann nicht exakt benannt werden. Laut Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind es zwischen 100 und 140 Millionen Mädchen und Frauen. In Gambia beläuft sich die Zahl, je nach Quellenangabe, auf 300.000 bis 360.000 Mädchen und Frauen. Das sind zwischen 80 und 90 % der weiblichen Einwohner. Die Zahl der genitalverstümmelten Mädchen und Frauen steigt Jahr um Jahr. „Pro Jahr erhöht sich die Zahl um 2 Millionen, was bedeutet, dass jeden Tag bis zu 6.000 Mädchen verstümmelt werden.“[1]

2.3 Folgen, Gefahren und Bedeutung

Die Verstümmelung verursacht bei den Mädchen und Frauen körperliche, seelische und sexuelle Schäden, die zu drastischen Beeinträchtigungen der Lebensqualität, häufig sogar zum Tod führen können. Das Ausmaß hängt vom Grad der Verstümmelung ab. Bei infibulierten Frauen sind die Beeinträchtigungen am gravierensten. Es kann zu unmittelbaren und langfristigen Komplikationen kommen. Abgrenzend hierzu müssen die Auswirkungen auf das Sexualleben, die Geburt und psychologische Konsequenzen beleuchtet werden.

Unmittelbar nach dem Eingriff können Schock, Infektionen, Sepsis, Trauma benachbarter Gewebe, Blutsturz sowie akute Urinretention auftreten. Die Vulva ist mit vielen Nervenbahnen durchzogen. Die Klitoris stellt den empfindlichsten Teil der Frau dar. Die Schmerzen, die eine Verstümmelung mit sich bringt, sind unvorstellbar. Die Schmerzen, oder aber extremer Blutverlust und auch Angst können die Verstümmelte in einen Schockzustand versetzten, der tödlich enden kann. Durch die unsterilen Instrumente und/oder den traditionellen Wundheilmitteln (Erde, Asche, Kräuter, Fäkalien) sind Infektionen vorhersehbar. Es kann Wundbrand entstehen, auch Infektionskrankheiten wie Sepsis und Tetanus, die meist tödlich enden. Durch Gegenwehr des Mädchens, schlechte Lichtverhältnisse oder nach­lassende Sehstärke der meist älteren Beschneiderinnen werden häufig benachbarte Organe wie Mastdarm, Blase oder Harnröhre beschädigt. Dies kann u. a. zu Inkontinenz führen. Das Urinieren bereitet große Qualen, daher wird es über mehrere Tage unterlassen. Diese Urinretention verschlimmert die Schmerzen bei der Miktion (Urinieren) nur noch und dieses Verhalten unterstützt die Gefahr einer Harnwegsinfektion.

Längerfristig können sich Hautzysten und Abszesse bilden. Wenn sich die Wunde infiziert, können später auch Blutungen entstehen. Infektionen entwickeln sich teilweise zu chronischen Infektionen, z. B. des kleinen Beckens oder der Harnorgane bis hin zum gesamten Unterleib, was zur Sterilität führen kann. Harnblase, Harnleiter und Nieren können durch eine Harnwegsinfektion in Mitleidenschaft gezogen werden, welche oft zu Steinen in Blase und Nieren führt. Probleme bei der Miktion gibt es häufig. „Eine infibulierte Frau benötigt für die Miktion in der Regel zehn bis fünfzehn Minuten, mitunter noch länger, da der Urin Tropfen für Tropfen durch die verbliebene Öffnung gepresst werden muß.“[2] Die Menstruation kann sich verlängern bzw. das Menstruationsblut kann nicht vollständig abfließen (Hämatokolpos), was beides extrem schmerzhaft ist. Durch den Blutstau können sich Eileiter, Eierstöcke und Gebärmutter entzünden. Dies führt nicht nur zu einem äußerst geruchsintensiven Ausfluss, sondern kann auch zu Sterilität führen. An der Narbe kann es zu Keloiden kommen, diese Narbenwulste können die Harnröhre oder Genitalöffnung verengen. Daraus folgen Urinretention, Schmerzen sowie Komplikationen bei Geburt und Ge­schlechtsverkehr. Zwischen zwei Hohlorganen (Scheide und Blase oder Scheide und Mastdarm) können sich Fisteln bilden. Stuhl und Urin können ungewollt abgehen, die Frau riecht dann nach ihren Exkrementen.

Bei genitalverstümmelten Frauen ist die sexuelle Empfindsamkeit mindestens verringert. „Die Penetration kann schwierig oder sogar unmöglich sein, und gegebenenfalls muss die Narbe wieder aufgeschnitten werden.“[3] Das unelastische, starre Narbengewebe führt zu Dyspareunie. Durch die starken Schmerzen wird der Akt zu einem traumatischen Ereignis. Eine defibulierte Frau muss gerade in der ersten Zeit den Geschlechtsakt häufiger ausführen, damit die Öffnung nicht wieder zuwächst, sondern vernarbt.

Bei der Geburt bereitet das harte Narbengewebe Probleme. Eine Dehnung, wie sie für die Austreibung nötig ist, ist nicht möglich. Bei infibulierten Frauen ist eine Defibulation notwendig. Durch eine verlängerte Austreibungsphase und dem damit verbundenen Sauerstoffmangel des Kindes können Hirnschäden auftreten, oder das Kind kann sterben. Auch besteht bei genitalverstümmelten Frauen eine erhöhte Fehlgeburten- und Müttersterblichkeitsrate. Nach der Geburt soll bei der infibulierten Frau wieder der gleiche Zustand herrschen, wie vor der Geburt. Deshalb wird die Reinfibulation vorgenommen. Manchmal werden dabei die Genitalien auf Penisgröße verschlossen, meist jedoch wieder auf Hirsekorngröße.

Die meisten genitalverstümmelten Mädchen und Frauen sind traumatisiert. Das Vertrauen in die Mutter bzw. Bezugsperson ist erloschen. Viele Frauen haben ein gestörtes Sexualleben und sind von den durchlebten und andauernden Schmerzen geprägt. „Solche Opfer unbeschreiblicher Gewalt zeigen oft unergründbare psychische Symptome, Angstreaktionen und Verhaltensstörungen. Depressionen und das Gefühl von Unvollständigkeit und Minderwertigkeit sind nicht selten.“[4] Leider gibt es hierzu noch keine entsprechenden wissenschaftlichen Forschungen.

Hinzu kommt, dass durch die geschilderte Praxis der Genitalverstümmelung ein hohes Risiko der Übertragung des HI-Virus besteht, da oftmals ein und dasselbe Werkzeug für eine ganze Gruppe von Mädchen benutzt wird. Das erklärt, warum die Zahl der HIV-Kranken in Afrika gegenüber anderen Ländern so hoch ist. „Der letzte Ausbruch von Aids in Afrika stimmt in geographischer Hinsicht mit den Regionen überein, in denen FGM praktiziert wird.“[5]

Wann und wo die Tradition der Beschneidung von Mädchen und Frauen entstand, ist nicht bekannt. Kontrolle der weiblichen Sexualität, Luststeigerung für den Mann, Fluch- und Unglückabwendung von den Familien, Einschränkung von Prostitution, wie auch die Klitoris als Sitz der „bösen Macht“ sind nur einige von vielen Begründungen für die Befürwortung der Beschneidung.

Tradition, folgende Fügsamkeit der Frauen gegenüber den Geboten ihrer Gesellschaft spielen eine große Rolle. Oft wird auf religiöse Bräuche hingewiesen, doch fordert keine Religion die weibliche Beschneidung.

3. Der Fall J.

Im Folgenden soll nun als Einführung der Fall J. kurz dargestellt werden, den diese Arbeit zur Grundlage hat. Nähere Ausführungen zu den Beschlüssen der einzelnen Gerichte finden sich anschließend unter 4.

Es handelt sich bei diesem Fall um das am 2. Juli 1998 geborene Mädchen J., welches, wie seine nicht miteinander verheirateten Eltern, gambischer Staatsangehörigkeit und muslimischen Glaubens ist.

Mutter und Kind lebten, getrennt vom Kindsvater, in Gambia in der Familie der Großmutter. Die Mutter lernte zu jener Zeit einen deutschen Staatsangehörigen kennen, welchen sie im November 2000 heiratete und ihm im März 2001 nach Deutschland folgte.

Da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte und sich außer Stande sah, im Rahmen der auf sie zukommenden Prüfungen zu lernen und gleichzeitig ihre Tochter ausreichend zu betreuen, beabsichtigte sie das damals fünfjährige Kind zu ihrer Familie nach Gambia zu verbringen, dort einschulen und betreuen zu lassen.

Wenige Tage vor dem Abflug nach Gambia ist das Jugendamt von einer Angehörigen des deutschen Mannes darüber informiert worden, dass dem Mädchen eine rituelle Beschneidung seiner Genitalien in Gambia drohe.

Die Mutter des Mädchens, die selbst als Dreizehnjährige beschnitten wurde, hat diesen Eingriff als kulturelle Tradition verteidigt.

4. Der Prozessverlauf

Von der ersten Instanz, dem Amtsgericht Dresden, über die zweite Instanz, dem Oberlandesgericht Dresden, bis hin zur dritten Instanz, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, folgen nun in den Abschnitten Erklärungen mit entsprechenden Begründungen der einzelnen Gerichte bis hin zu ihrer Entscheidung.

4.1 Die erste Instanz – Amtsgericht Dresden

Das Jugendamt, das über die bevorstehende Reise (die Verbringung nach Gambia am 08.01.2003) informiert worden war, veranlasste am 06.01.2003 die Inobhutnahme des Kindes gemäß § 42 SGB VIII, weil es befürchtete, dem Kind drohe bei dem Aufenthalt in Gambia eine rituelle Beschneidung der Geschlechtsorgane. Das Amtsgericht entzog dann auf Antrag des Jugendamtes der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wie auch das Recht der Gesundheitssorge und begründete dies mit § 1666 Abs. 1 BGB (Kindeswohlgefährdung). Es ordnete eine Pflegschaft des Jugendamtes an, welches das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht hat.

Mit Beschluss vom 08.05.2003 entschied das Amtsgericht entsprechend den vorläufigen Anordnungen. Gegen den Beschluss des Dresdener Amtsgerichts reichte die Mutter Beschwerde ein.

4.2 Die zweite Instanz – Oberlandesgericht Dresden

Die Beschwerde der Mutter vor dem Oberlandesgericht Dresden führte zu einer teilweisen Abänderung des Beschlusses.

Das Oberlandesgericht stimmte der Entscheidung des Amtsgerichtes bezüglich der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs.1 BGB zu, hielt jedoch den kompletten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Gesundheitssorge für nicht erforderlich.

Das Oberlandesgericht begründete dies damit, dass es sich bei § 1666 Absatz 1 BGB um eine Konkretisierung des staatlichen Wächteramtes des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG handle und nur Anwendung finden darf, wenn der Schutz des Kindes einen Eingriff in den Kern der Personensorge verlangt. Maßnahmen nach § 1666 BGB, die mit einer Trennung von Eltern und Kind einhergehen, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf eine andere Weise begegnet werden kann. Hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand der besonders einschneidenden Maßnahme verdeutlicht (§ 1666 a BGB).

Vorraussetzung für einen Eingriff in die Personensorge ist zunächst eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Durchführung einer Beschneidung würde das Kindeswohl in erheblichem Maße beeinträchtigen, so das Oberlandesgericht. Es fügt an, dass der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages die Verstümmelung der weiblichen Genitalien in einer interfraktionellen Beschlussempfehlung zu einer schweren Menschenrechtsverletzung erklärt hat.[6]

[...]


[1] Rosenke, Die rechtl. Probl. m. d. weibl. Genitalverstümmelung, S. 29

[2] Rosenke, Die rechtl. Probl. m. d. weibl. Genitalverstümmelung, S. 50

[3] Bundesministerium, Genitale Verstümmelung bei Mädchen u. Frauen, S. 18

[4] Hulverscheidt, Gesundheitl. Folgen d. weibl. Genitalverstümmelung, S. 56

[5] Rosenke, Die rechtl. Probl. m. d. weibl. Genitalverstümmelung, S. 57

[6] BT-Drucks. 13/10682, S.3

Fin de l'extrait de 47 pages

Résumé des informations

Titre
Kindeswohl - Elterliches Erziehungsrecht - Staatliches Wächteramt
Université
University of Kassel  (Fachbereich Sozialwesen)
Cours
Recht der Familie und Jugendhilfe
Note
1,0
Auteurs
Année
2005
Pages
47
N° de catalogue
V63445
ISBN (ebook)
9783638565004
ISBN (Livre)
9783638728867
Taille d'un fichier
527 KB
Langue
allemand
Annotations
Steht es dem Staat zu, das elterl. Erziehungsrecht zu beschneiden und welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Wie wird Kindeswohl definiert? Steht Kindeswohl vor Elternrecht? Diesen Frage wird anhand eines Falles und deren gerichtlichen Entscheidungen entsprechend des SGBVIII, BGB, GG und MAS nachgegangen. Beim Fallbeispiel geht es um die drohende Genitalverstümmelung eines jungen Mädchens.
Mots clés
Kindeswohl, Elterliches, Erziehungsrecht, Staatliches, Wächteramt, Recht, Familie, Jugendhilfe
Citation du texte
Stephanie Scheck (Auteur)Daniela Hillenbrand (Auteur), 2005, Kindeswohl - Elterliches Erziehungsrecht - Staatliches Wächteramt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63445

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