Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung


Diplomarbeit, 2006

109 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entwicklung des Jugendhilferechts
2.1 Von der Armenhilfe zur Erziehungshilfe
2.2 Vom RJWG zum KJHG mit KICK

3. Der Fall Marcel

4. Zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
4.1 Entwicklungspsychologische Aspekte
4.2 Soziologische Aspekte
4.3 Indikatoren für eine Gefährdung des Kindeswohls

5. Die Beziehung Kind - Eltern - Staat
5.1 Kindeswohl
5.2 Elternrecht
5.3 Staatliches Wächteramt
5.4 Die Garantenstellung

6. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
6.1 Die Hilfen zur Erziehung
6.2 Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
6.3 Der Schutzauftrag

7. KICK
7.1 Die Änderungen durch KICK
7.1.1 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(§ 8a SGB VIII)
7.1.2 Die Neufassung der Regelung der Inobhutnahme
(§ 42 SGB VIII)
7.1.3 Die Neuerungen der Datenschutzbestimmungen
(§§ 61 ff. SGB VIII)
7.1.4 Die Konkretisierung des Rechtsbegriffs der
persönlichen Eignung ( § 72 a SGB VIII)
7.2 KICK in der Praxis

8. Die Handlungsmöglichkeiten des SA/SP

9. Fazit zum Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung

10. Literatur- und Quellenverzeichnis.92

11. Anhang
I. Interview mit der Jugenddezernentin Anne Janz
zum Fall Marcel
II. Einordnungsschema zur "Erfüllung kindlicher
Bedürfnisse" (DJI)105
III. Vorlage eines Meldebogens bei
Kindeswohlgefährdung (DJI)
IV. Vorlage eines Prüfbogens zur "Sofortreaktion"
bei Meldung einer Kindeswohlgefährdung (DJI)

12. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Immer wieder erschüttern und berühren uns tragische Fälle von Kindeswohlgefährdung, -vernachlässigung und -tötung. Da werden Stimmen laut, die Jugendämter würden tatenlos zusehen, wenn Eltern ihre Kinder vernachlässigen, sie verhungern lassen oder gar totschlagen.

Haben die Jugendämter richtig gehandelt, sind sie rechtzeitig eingeschritten, hätten andere Hilfen nicht im Vorfeld greifen, Eltern unterstützt oder Hilferufe richtig gedeutet werden müssen? Was kann gegen derart grausamen Umgang mit Kindern und zum Schutz für sie getan werden?

All diese Fragen haben ihre Daseinsberechtigung, wenn man sich Fälle wie der der kleinen sechs Monate alten Lydia im Jahr 1994, die in Folge von grober Vernachlässigung an Unterernährung gestorben ist oder den des kleinen Pascals, der im Jahr 2003 in Saarbrücken einem Kinderschänderring zum Opfer fiel, anschaut. Auch der Fall des einjährigen Marcels Anfang 2005 in Kassel, der aufgrund von Misshandlung an einem Schädelbruch starb, sorgte vor allem in den Medien für viel Aufsehen und lies die Frage nach dem Schutz und einem rechtzeitigen Eingreifen der Jugendämter wiederholt aufkommen.

Hieran wird deutlich, dass es erhebliche Unsicherheiten im Umgang mit Handlungsstandards, aber auch gesetzlichen Grundlagen im Fall von Kindesmisshandlung, -vernachlässigung und -missbrauch gibt.

Es besteht auch "(…) nicht in jeder Hinsicht Klarheit bezüglich der Pflichtenstellung der zuständigen Fachkräfte (...), auch nicht hinsichtlich der Aufgabenstellung des Jugendamts in diesem Zusammenhang, sowohl juristisch wie auch fachlich-methodisch (...)".[1]

Dem soll nun unter anderem das am 01.10.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz - KICK) entgegenwirken.

Auch bildeten sich mehrfach Kommissionen, wie z.B. in Saarbrücken. Diese hielt ihren Schlussbericht als Saarbrücker Memorandum unter dem Titel "Verantwortlich handeln - Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung" fest.

Die vorliegende Arbeit soll der Thematik des Aufwachsens in öffentlicher Verantwortung nachgehen.

Sie soll sich mit dem Kindeswohl, dem Elternrecht und der Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft über diese zu wachen, beschäftigen.

Es soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit es möglich ist, gefährdeten Kindern, insbesondere als SozialarbeiterIn, zu helfen und sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Wie kann ein Hilfeverlauf, gerade in Bezug auf den neuen § 8a SGB VIII, dem Schutzauftrag bei Kindes-wohlgefährdung, aussehen?

Hierbei soll auch untersucht werden, dass nicht nur der Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht als Mittel und Instrument zum Schutz des Kindeswohls und als letzte Handlungsmöglichkeit, sondern vor allem auch die Hilfen für das Kind und die Eltern, die schon im Vorfeld geleistet werden müssen, um einer Kindeswohlgefährdung erst gar keinen Anlass zu geben, betrachtet werden müssen.

Was sind die Aufgaben der Jugendhilfe und wie kann sie nicht nur gezielt Kinder vor einer Gefährdung schützen, sondern Eltern soweit stärken, dass diese Hilfen annehmen und umsetzen und es nicht zu einer Herausnahme des Kindes aus der Familie kommt.

Zu Beginn dieser Arbeit soll die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts kurz vorgestellt werden. Es soll dann am Beispiel des Falls Marcel ein Einstieg in das Thema der Kindesvernachlässigung und -misshandlung gegeben werden.

Die entwicklungspsychologischen Aspekte des Kindeswohls, d.h. was braucht ein Kind und Jugendlicher, um zu einem psychisch und physisch gesundem Menschen heranzuwachsen und was sind Indikatoren für eine Gefährdung, sind als Fragestellung unerlässlich.

Anschließend sollen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Beziehung Kind - Eltern - Staat erläutert und ihr Zusammenspiel verdeutlicht werden.

Auch die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe und die Einbeziehung aller Beteiligten und Betroffenen müssen betrachtet werden.

Welche konkreten Änderungen ergibt die Einführung von KICK und wie wirken sich diese auf die Handlungsmöglichkeiten der SozialarbeiterInnen aus? Auch deren Pflichten- und Garantenstellung als Fachkräfte beim Jugendamt, besonders im Aufgabenbereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD), sollen untersucht werden.

2. Die Entwicklung des Jugendhilferechts

Zuerst waren es die Kirchen, die im frühen Mittelalter Einrichtungen der Armenpflege schufen, in denen auch Kindern und Jugendlichen geholfen wurde.

Anders als früher, wo es noch allein die Kirche war, ist es heute Aufgabe des Staates und auch der Gesellschaft, das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu begleiten und zu sichern.

Im Folgenden soll nun ein Einblick in die Geschichte des Jugendhilferechts gegeben werden, um die Entwicklung der Gesetzgebung zum Kinder- und Jugendhilfegesetz im System des Sozialstaats zu verdeutlichen.

2.1 Von der Armenhilfe zur Erziehungshilfe

Im Mittelalter schufen die Kirchen als erste Institutionen Einrichtungen der Armenpflege. Im Zuge der Reformation wurden diese kirchlichen Einrichtungen jedoch aufgehoben und die Armen- und Krankenpflege wurde von den Reichsstädten organisiert. Die Hilfe für die Jugend war für den Staat aber eher eine Eingriffsverwaltung und somit ordnungspolizeiliche Aufgabe. Die Armenpolizei[2] holte die Jugendlichen von der Strasse und brachte sie in Zwangseinrichtungen der Armenpflege. Vermeintlich, um sie vor Gefahren zu schützen, wohl aber eher, um die Gesellschaft vor ihnen zu schützen. Mit sozialpädagogischen Zielsetzungen hatte dies wenig überein; diese ging eher von Privatleuten aus.

August Hermann Francke, der Ende des 17. Jahrhunderts seine Stiftung u.a. mit einem Waisenhaus begründete, war einer der Vorreiter der sozialpädagogischen Zielsetzung. Aus dieser Zeit weiterhin und heute noch bedeutend zu nennen ist auch das Raue Haus[3] von Johann Hinrich Wichern (1833), welches als Vorläufer der heutigen Erziehungsheime gilt. Auch Friedrich Wilhelm August Fröbel, der 1840 den ersten deutschen Kindergarten gründete, wurde zum Inbegriff der pädagogischen Arbeit.

Der Gesetzgeber selbst wurde mit dem Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken[4] (1839) und der Regelung über die Zwangserziehung strafmündiger Kinder zum ersten Mal im Gebiet der Jugendhilfe tätig. "Beide Regelungen hatten jedoch weniger die Erziehung des Kindes zum Ziel, vielmehr die Sicherung des Rekrutennachwuchses durch eine gesunde Jugend und im Falle der Zwangserziehung den Schutz der Bürger vor Straftaten von Kindern."[5]

Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesstaaten für die Kinder- und Jugendfürsorge regelte die Reichsverfassung von 1871. Erziehung und Hilfen zur Berufsausbildung gehörten nur vereinzelt zu den gesetzlichen Aufgaben der Armenpflege. Zu dieser gehörten auch die Waisenpflege, die Aufsicht über Ziehkinder (Pflegekinder) und die Vormundschaft in Form der Berufs- und Amtsvormundschaft. Erst das Preußische Gesetz für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger ersetzte erstmals 1900 das Wort Zwangserziehung durch Fürsorge. Dieses wurde u.a. zur Grundlage des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG).

Auf dem Deutschen Jugendfürsorgetag wurde im September 1918 dann eine reichseinheitliche Regelung der öffentlichen Jugendfürsorge gefordert:

"(...) der deutsche Jugendfürsorgetag hält die Errichtung von Jugendämtern in Stadt und Land als Träger der öffentlichen Jugendfürsorge für unerlässlich."[6]

2.2 Vom RJWG zum KJHG mit KICK

1922 wurden zum ersten Mal die öffentlichen Hilfeleistungen für Kinder, Jugendliche und Familien im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) geregelt. Auch damals musste sich schon mit dem Problem der Widersprüchlichkeit von Hilfe und Kontrolle auseinandergesetzt werden.

Diese rührten zu jener Zeit aber eher aus den rechtlichen Traditionen des Armen-, Polizei- und Ordnungsrechts her. Die Regelungen des RJWG waren sehr stark von obrigkeitsstaatlichem Denken geformt und an Kontroll- und Eingriffsbefugnissen ausgerichtet. Es war im Wesentlichen ein Jugendfürsorgegesetz. Dennoch wurde das Recht auf Erziehung erstmals als gesellschaftliche Aufgabe gesetzlich verankert.[7]

Auch das 1961 in Kraft getretene Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) stattete das Jugendamt noch mit einer Kontroll- und Eingriffsbefugnis aus. Dieses orientierte sich allerdings schon mehr an den Aufgaben der Unterstützung und den Hilfen für Eltern und ihre Kinder. Seine Mängel bestanden u.a. darin, dass Eingriffe bei sozialer Auffälligkeit überwiegten, ein Bedarfsangebot zur allgemeinen Förderung der Jugend nicht sichergestellt war, Beratungs- und Unterstützungsangebote nicht ausreichten und die Rechtsposition des Minderjährigen ungenügend waren.[8] Des Weitern sah man durch andere Lebensumstände von Familien, wie u.a. vermehrte Erziehungsprobleme und eine hohe Scheidungsrate, das JWG als unzeitgemäß und verbesserungswürdig an.[9]

Am 01.01.1991 trat in den alten Bundesländern das VIII. Sozialgesetzbuch, das KJHG, in Kraft.[10] Somit wurde "(…) der rechtliche Handlungsrahmen der Kinder- und Jugendhilfe eindeutig als ein Auftrag zu präventiven Sozialleistungen ausgestaltet."[11] Die Verfassungsnormen versichern die Eigenständigkeit und Selbstverantwortung der Eltern und somit ihren Vorrang. Die staatliche Gemeinschaft ist aber zugleich auch zum Wächter[12] bestellt. Die Eltern sind jedoch mit Abwehrrechten gegenüber staatlicher Einflussnahme und Ansprüchen auf sozialstaatliche Leistungen ausgestattet. Diese sollen sie in ihre Pflichtenstellung gegenüber ihrem Kind, auch in Krisensituationen, stärken.

Auch das KJHG wurde seit Inkrafttreten immer wieder verändert bzw. ergänzt, da sich in der Praxis einzelne Auslegungen und Umsetzungen des Gesetzes als schwierig erwiesen und zu Unsicherheiten geführt haben.

Letzte wichtige Änderungen wurden mit dem am 01.10.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vorgenommen.

Dieses soll vor allem auf eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl hinzielen. Insbesondere mit der Neuschaffung des § 8a SGB VIII, dem Schutzauftrag bei Kindes-wohlgefährdung.

3. Der Fall Marcel

Als Einstieg in die Thematik dieser Arbeit, dem Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung, soll nun der Fall des kleinen Marcel aus Kassel vorgestellt werden. Die folgenden Informationen sind der damaligen Tagespresse zu entnehmen.[13]

Sieben Jahre Haft für den 25-jährigen Vater wegen Totschlags und ein Jahr und neun Monate auf Bewährung, auf drei Jahre ausgesetzt, für die 34-jährige Mutter wegen fahrlässiger Tötung. So lautet das Urteil für die Eltern des kleinen Marcel vor dem Kasseler Landgericht.

Der Vater muss sich außerdem aufgrund seiner Alkoholkrankheit einer Entziehungstherapie unterziehen. Die Mutter muss 230 Stunden gemeinnützige Arbeit bei der Stadt Kassel leisten.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vater seinen Sohn in der Nacht des 05.01.2005 getötet hat. Marcels Kopf wurde mit massiver Kraft gegen einen Gegenstand geschlagen. Er starb daraufhin an einem Schädelbruch.

Marcels Eltern feierten den Geburtstag des Vaters in einem Schrebergarten, während der einjährige Junge in der Wohnung alleine war. Der stark angetrunkene Vater verließ gegen 23 Uhr die Feier. Die Mutter blieb noch weitere vier Stunden auf der Feier.

Der Vater sei nach Hause gegangen, wo er aller Wahrscheinlichkeit nach den Jungen nörgelnd in seinem Bettchen vorgefunden habe, er aber seine Ruhe haben wollte. Die Tat sei somit nicht geplant gewesen, sondern situationsbedingt geschehen.

Im Urteil ist die verminderte Schuldfähigkeit des Vaters berücksichtigt worden. Nicht, weil er Alkohol und Drogen vor der Tat konsumiert hat, sondern, weil er alkohohlkrank sei. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Mutter zum Tod ihres Kindes beigetragen hat. Sie hätte wissen müssen, dass der Vater unter Alkoholeinfluss nicht hätte mit dem Jungen allein gelassen werden dürfen, da so eine Gefahr von ihm ausgehe. Sie habe somit durch Unterlassen zum Tod ihres Sohnes beigetragen.

Die Einsicht der Mitschuld habe sich aber für die Mutter strafmildernd ausgewirkt. Ein psychologischer Sachverständiger bescheinigte der erneut schwangeren fünffachen Mutter eine Persönlichkeitsstörung.

Ältere Verletzungen, die bei der von der Kasseler Staatsanwaltschaft angeforderten Obduktion entdeckt wurden, wie Blutergüsse, ältere Knochenbrüche und verletzte innere Organe, zeugen davon, dass der Junge über längere Zeit massiv misshandelt wurde. Da diese Misshandlungen den Eltern nicht nachgewiesen werden konnten, wurden diese auch nicht angeklagt.

Die zuständige Staatsanwaltschaft will in Revision gehen, da sie die vom Richter genannte Einsicht der Mutter nicht habe erkennen können. Dieses Urteil, so Staatsanwalt Jan Uekermann, werde der Sache nicht gerecht.

Dieser Fall hat auch Diskussionen über die Rolle des Jugendamtes ausgelöst. Die Nachbarn der Familie erstatteten Anzeige gegen die Behörde und die zuständige Dezernentin.[14] Die Ermittlungen gegen beide wurden später eingestellt.

Nachbarn hätten dem Jugendamt einen anonym Brief zukommen lassen und auf die misslichen Zustände hingewiesen. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass der einjährige Junge oft tagsüber allein gelassen worden sei, selten an die frische Luft käme und sein gesundheitlicher Zustand aufgrund einer möglichen Unterentwicklung bedenklich sei. Sie fragten sich, ob der Junge ausreichend Nahrung bekäme. Zudem lebten mehrere Katzen und Hunde in der Wohnung, so die Nachbarn.

Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes erstellte nach Eingang des Briefes sofort eine Gefahrenmeldung. Diese ruhte jedoch erst einmal, da man, so der Leiter des Jugendamtes, keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung und somit auch keine akute Gefährdung sah.

Fünf Tage nach dem Eingehen des Briefes (08.11.2004) fand ein Hausbesuch statt, bei dem der Mitarbeiter das Kind schlafend in seinem Bett vorfindet. Drei Tage später (11.11.2004) fand ein Gespräch mit der Mutter im Jugendamt statt. Beim nächsten Hausbesuch am 20.12.2004 trifft der Mitarbeiter niemanden an. Das letzte Gespräch mit der Mutter findet am 21.12.2004 statt; man vereinbart einen Termin im Januar. Am 05.01.2005 starb Marcel.

Das Jugendamt hatte die Familie das ganze Jahr über im "Visier". Drei Hausbesuche, drei Gespräche mit der Mutter und acht Erkundigungen bei behandelnden Ärzten der Familie gab es im Jahr 2004.[15]

4. Zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

Beleuchtet man das Thema des Kindeswohls und der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, so ist nicht nur eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen und das Vorgehen bei einer potentiellen Gefährdung von großer Bedeutung. Unerlässlich dafür ist auch die Auseinandersetzung damit, was ein Kind oder Jugendlicher für eine gesunde Entwicklung braucht, um zu einer eigenständigen Persönlichkeit heranzureifen. Welche Bedürfnisse müssen befriedigt werden, welche emotionalen und sozialen Bindungen brauchen Kinder und Jugendliche und welches soziale Umfeld bietet ihnen Schutz vor einer Gefährdung?

Gerade bei einer Kindesvernachlässigung, die sich darin äußert, dass dem Kind oder Jugendlichen notwendige Pflege-, Versorgungs-, Unterstützungs- und Förderleistungen mangelhaft oder gar nicht zukommen, gilt es genau hinzuschauen, wo Defizite vorhanden sind, um diesen vorzubeugen oder sie auszuschalten.

Weiterhin stellt sich die Frage, was Indikatoren für eine Kindeswohl-gefährdung sind und wie ihnen entgegengewirkt werden kann.

Diesen Fragen soll in dem nun folgenden Teil der Arbeit jedoch nur im Ansatz nachgegangen werden. Diese Arbeit kann einer ausführlichen Bearbeitung dieser Thematik nicht gerecht werden; sie ist einer eigenständigen Ausarbeitung würdig.

4.1 Entwicklungspsychologische Aspekte

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine individuelle, soziale, emotionale und eigenständige Entwicklung ihrer Persönlichkeit.[16] Sie haben somit das Recht, in einem geschützten Rahmen zu wachsen, zu lernen und zu gedeihen.

Eine wesentliche Grundvoraussetzung hierfür ist die Befriedigung kindlicher Grundbedürfnisse, die durch bestimmte Formen der Fürsorge, Betreuung, Erziehung sowie Erfahrungen mit der sozialen Umwelt gewährleistet wird.

"Der Mensch hat nicht nur primäre Bedürfnisse nach Nahrung, Flüssigkeit (...), sondern er hat von Anfang an auch sekundäre Bedürfnisse, und zwar nach Sicherheit, Geborgenheit und Liebe, nach Geltung und Selbstverwirklichung."[17]

Drei basale kindliche, wie auch menschliche Grundbedürfnisse, sind das Bedürfnis nach Existenz, sozialer Bindung und Verbundenheit, sowie das Bedürfnis nach Wachstum. Diese stehen im Zusammenspiel und sind in ihrer Wirkung voneinander abhängig. Sie sind gleichwertig, grundlegend und ihnen kommt in unterschiedlichen Entwicklungsstadien eine unterschiedliche Gewichtung zu.[18]

Das Bedürfnis nach Existenz beinhaltet die körperliche Unversehrtheit, Sicherheit und Versorgung. Voraussetzungen hierfür sind die Beachtung grundlegender physiologischer Bedürfnisse (Ernährung, Körperpflege, Schlaf-Wach-Rhythmus), der Schutz vor schädlichen Einflüssen (Gefahren, Krankheiten) und das Unterlassen von physischer und psychischer Gewalt. Besonders im Kleinkindalter müssen diese Bedingungen gegeben sein, da das Kind sich nicht selber versorgen kann.

Als ein von Natur aus gegebenes Grundbedürfnis von Kindern (und Erwachsenen) ist das der sozialen Bindung anzusehen. Dieses wird durch eine verlässliche, liebevolle Beziehung, durch Empathie sowie Nähe und Verfügbarkeit der Bezugsperson erfüllt.[19] Bindungen müssen sich als konstant und verlässlich zeigen, damit sich das Kind als Jugendlicher auch lösen kann.

Die Bedürfnisse nach kognitiven, emotionalen und sozialen Anregungen und Erfahrungen müssen erfüllt werden, um "wachsen" zu können, sich geistig und körperlich zu entwickeln. Eigene Erfahrungsräume, Strukturen und Halt, aber auch Grenzsetzung unterstützen dies.

Erfahrungsräume, wie auch die Anerkennung von Leistungen sind in jeder Alterstufe für eine positive Selbstkonzept- und Selbstkompetenz-entwicklung wichtig.[20]

Kinder und Jugendliche sind in der Erfüllung und Befriedigung ihrer Bedürfnisse von ihrer Bezugsperson abhängig - als Kleinkinder diesen sogar ausgeliefert. Die Eltern und somit die Familie sollte der wichtigste Bezugspunkt für Kinder und Jugendliche sein. Eine Ausgangsbasis, zu der sie immer wieder zurückkehren können.

"Die Anpassung des Kindes an die Umwelt geht (...) den Weg über seine Erlebnisse und seine Stellung im Familienverband."[21] Die Haltung der Eltern "(...) macht das Kind zu einem erwünschten, geschätzten und vollwertigen Familienmitglied."[22]

Unbefriedigte Bedürfnisse, wie erfahrene Mangelernährung, unzulängliche Bekleidung, mangelnde und fehlende Versorgung, Pflege, Gesundheits-fürsorge, Zuwendung, Liebe, Bestätigung und Bindung wirken ein Leben lang auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Sie beeinflussen ihr Bindungs-, Sozial- und Leistungsverhalten nachhaltig. Die durch ihre Notlage entwickelten Symptome tragen sie so in Form von problematischen und fehlangepassten Verhaltensweisen in gesellschaftlichen Institutionen, wie z.B. Kindergarten und Schule. Hier geraten sie, wenn ihnen nicht frühzeitig geholfen wird, erneut in den Kreislauf von Ablehnung, Resignation und nicht erwünscht sein.

4.2 Soziologische Aspekte

Trotz der fortgeschrittenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in Deutschland nimmt insbesondere die Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen zu.

Die gesellschaftlichen Bedingungen in denen eine Familie heute lebt, haben sich verändert. Ökonomische, soziale und psychische Problem- und Krisenlagen, besonders in den von Langzeitarbeitslosigkeit geprägten Familien, nehmen immer mehr zu.

Geringe materielle und finanzielle Ressourcen, soziale Isolation, schwierige Wohnverhältnisse, das Alleinerziehen eines Kindes, aber auch eigene Mangelerfahrungen geben die gegenwärtige Situation vieler Familien wieder.

Besonders deutlich zeigt sich, dass Armut eine große Rolle in der Reihe der Indikatoren spielt. "Armut bedeutet eine Beeinträchtigung des Kindeswohls in Form einer Beschneidung des Entwicklungspotentials und der Lebenschancen von Kindern. (...). Armut ist überdies ein zentraler Risikofaktor für Misshandlung."[23]

Einkommensarmut durch längere Arbeitslosigkeit und dadurch entstehende Unterversorgung in zentralen Lebensbereichen wie z.B. Wohnen, Bildung und Gesundheit, bedeuten ein erhebliches Risiko für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Hinzu kommen meist eine Überforderung der Eltern mit einhergehenden mangelhaften Sozialisations- und Erziehungsleistungen. "Solche Entwicklungsrisiken sind insbesondere gefährdete Identitätsbildung, Orientierungs- und Perspektivlosigkeit (...)."[24]

Neben dem Indikator der sozialen Lage sind jedoch auch die Aspekte der Stressbelastung und der psychologischen Merkmale des Familiensystems zu betrachten.

4.3 Indikatoren für eine Gefährdung des Kindeswohls

Entgegen der Meinung, dass die Familie ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche sein sollte, finden sich doch in der Praxis immer wieder Beispiele, dass dies nicht so ist. Gerade Kleinkinder, deren Kontakt sich meist nur auf den der Eltern bezieht, sind besonders gefährdet, da Vernachlässigungen bei ihnen oft erst spät und in vielen Fällen (siehe 3.) zu spät entdeckt werden. "Je jünger das Kind ist, desto höher ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen (...)."[25]

Kleinkinder können sich gegen die Vernachlässigung nicht wehren, protestieren anhand von Abwehrreaktionen mit Schreien, Weinen oder Schaukeln und lösen somit meist noch eine problemverstärkendere Gegenreaktion ihrer Eltern aus. Diese sind überfordert mit der Reaktion ihres Kindes und begegnen dem mit Ohnmachtsgefühlen, Abwehrhaltung, Einsperren oder sogar körperlicher Gewalt. So kann eine massive Vernachlässigung schnell zu einer Misshandlung werden.

Als das Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich körperliche und seelische Vernachlässigung, seelische Misshandlung und körperliche und sexuelle Gewalt unterscheiden.

"Unter Kindesmisshandlung versteht man die gewaltsame und/oder psychische Beeinträchtigung von Kindern durch Erwachsene."[26] Die Beeinträchtigungen können in Form von Handlungen, wie körperliche oder sexuelle Misshandlungen und/oder Unterlassen, wie bei z.B. emotionaler und physischer Vernachlässigung, vorkommen.

Anhaltspunkte für eine Gefährdung müssen allerdings altersspezifisch betrachtet werden. So ist das Alleinlassen eines einjährigen Kindes vernachlässigend, wobei es bei einem zehnjährigen Kind ein Zutrauen in seine Fähigkeiten bedeuten kann.

Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung sind in der Gesamtheit zu suchen. Im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen, der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen, sowie im sozialen Umfeld.[27]

Dies "(...) weist darauf hin, dass - in Wechselbeziehung mit individuellen Ursachen - gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Strukturen erheblichen Einfluss auf die Entstehung von Vernachlässigung haben."[28]

Im Rahmen der sorgfältigen Ermittlung einschließlich psychosozialer Diagnostik gilt es, mögliche Anzeichen für die Gefährdung des Kindeswohls zu erkennen. Diese Anzeichen können in verschiedenen Formen zum Ausdruck kommen.

Beispiele für gewichtige Anhaltspunkte und Anzeichen einer Gefährdung sind u.a.:

" - die äußere Erscheinung des Kindes oder Jugendlichen (wirkt berascht

[Fehler i. Orig.] benommen, wiederholt apathisch oder stark verängstigt,

Aufhalten an jugendgefährdenden Orten, massive Schulverweigerung etc.),

- ernst zu nehmende Äußerungen über - potenzielle - Misshandlungen,
- das Verhalten der Erziehungspersonen (unzureichende/unzuverlässige

Nahrungsversorgung und Hygiene, massive und/oder häufige körperliche

Gewalt gegenüber dem Kind oder Jugendlichen, dauerhaft fehlende oder

gezielt verweigerte Beziehungs- und Bindungsangebote, übermäßige

Einschränkung der Autonomie etc.),

- die familiäre oder Wohnsituation (hochkonflikthafte Trennung, Partner-

schaftsgewalt, Obdachlosigkeit, extrem beengter Wohnraum, Vermüllung etc.),

- die persönliche Situation der Erziehungspersonen (Drogen- und/oder

Medikamentenmissbrauch, psychische Erkrankungen etc.)."[29]

Ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, lässt sich anhand von vier Fragen bewerten:

"1. Gewährleistung des Kindeswohls

Inwieweit ist das Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch die Sorgeberech-

tigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall?

2. Problemakzeptanz

Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder oder Jugendlichen selbst ein Prob-

lem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?

3. Problemkongruenz

Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problem-

konstruktion überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?

4. Hilfeakzeptanz

Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder oder Jugendlichen bereit,

die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies

nur zum Teil oder gar nicht der Fall?"[30]

Trotz dieser sicherlich hilfreichen Methoden und Fragestellung zur Kindesvernachlässigung gilt es, zu selektieren und zu differenzieren. Nicht jedes Kind, das aus einer "Hartz IV - Familie" kommt und dessen Mutter es auch mal mit dreckiger Kleidung und ohne Schulbrot zur Schule schickt, ist unbedingt in seinem Wohl gefährdet.

Eltern können nicht für gesellschaftliche Faktoren verantwortlich gemacht werden. Sie sollten aber in die Verantwortung gezogen werden, das Wohl ihres Kindes zu sichern.

5. Die Beziehung Kind - Eltern - Staat

Der nun folgende Teil der Arbeit soll die für die Beziehung Kind - Eltern - Staat betreffenden Rechtsgrundlagen aufzeigen. Alle rechtlichen Grundlagen sind in Zusammenhang zu betrachten, wodurch es in den Ausführungen zu Überschneidungen kommen kann. Dies zeigt zum einen, wie wichtig das Zusammenwirken der einzelnen rechtlichen Grundlagen ist, zum anderen, wie sehr sie verzahnt sind.

Das Wohl des Kindes, dessen oberstes Interesse das der Eltern und der staatlichen Gemeinschaft sein sollte, findet sich mehrfach in verschiedenen Gesetzen wieder, was seinen Status als zentrale Norm deutlich macht.

Die Aussage der Verfassung über die Aspekte des Kindeswohls, nämlich die positive Förderung und der Schutz vor Gefahren für das Wohl des Kindes, ist Ausgangspunkt jeglicher rechtlicher Betrachtung. Bezüglich der Förderung und Sicherung des Kindeswohls sieht das Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 S. 1 eine eindeutige Rangfolge zwischen Eltern und Staat vor: "Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst obliegende Pflicht." Hieraus ergibt sich die Elternverantwortung. Der Schutz des Kindes ergibt sich somit aus dem Rahmen der elterlichen Sorge bzw. Personensorge. Erst danach, in Satz 2 des Art. 6 Abs. 2, kommt der Auftrag des Staates zur Geltung, nämlich mittels seines Wachens über die Betätigung des Elternrechts.[31]

Die Elternverantwortung steht vor dem staatlichen Eingreifen und entspricht somit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Hierbei konkurrieren Eltern und Staat nicht. Auch ist das Wachen der staatlichen Gemeinschaft nicht mit "erhobenem" Zeigefinger gedacht, sondern Ausdruck von Hilfe, Unterstützung und Stärkung für die Eltern und somit auch für das Kind.

Diese verfassungsrechtlichen Grundlagen werden in § 1 Abs. 2 SGB VIII wiederholt. Somit wird das Recht des Kindes auf Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in diesen Zusammenhang vertieft.

Das Verhältnis zwischen Kind, Eltern und Staat lässt sich anhand eines Dreiecks beispielhaft verdeutlichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(eigene Erstellung)

Das Kind hat die gesetzlich verankerten Rechte auf Menschenwürde - Menschenrechte - Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (§ 1 GG), Persönliche Freiheitsrechte (§ 2 GG) und das Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe (§1 SGB VIII) und ist Grundrechtsträger. Es hat somit Anspruch auf den Schutz des Staates bei Gefährdung seines Wohls.

Für die Eltern ergeben sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG die Elternrechte. Diese gelten als Abwehrrecht gegen den staatlichen Eingriff in die elterliche Erziehung. Das Grundgesetz schützt somit das Elternrecht zur Pflege und Erziehung als Grundrecht.

Der Staat trägt seine Verpflichtung aus den Grundrechten (§§ 1, 2 GG), dem SGB VIII (§ 1) und Art. 6 Abs. 1 GG, dem Schutz von Familien. Durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist er verpflichtet das Kind als Grundrechtsträger zu schützen.

Dementsprechend kann das Verhältnis Kind - Eltern - Staat als Dreiecksverhältnis[32] bezeichnet werden.

Eltern haben das Recht, sich von der staatlichen Gemeinschaft Hilfe und Unterstützung zu holen. Aber auch das Kind - als Grundrechtsträger - hat das Recht, sich an die staatliche Gemeinschaft zu wenden, wenn es Hilfe benötigt. So hat auch der Staat das Recht und die Pflicht das Kind in seiner Entwicklung zu unterstützen und ihm Hilfen anzubieten, im gravierendsten Fall auch durch die Beschneidung der Elternrechte.

Im Folgenden soll nun auf die hier kurz erläuterten gesetzlichen Grundlagen detailliert eingegangen werden.

5.1 Kindeswohl

Dem Begriff des Kindeswohls bzw. der Kindeswohlgefährdung begegnet man, gerade in der letzen Zeit, häufig. Dies mag wohl auch an den immer wieder auftretenden und in der Öffentlichkeit diskutierten Fällen von Kindesvernachlässigung und -misshandlung liegen.

Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, da Behörden und Gerichte diesen auszulegen und im Einzellfall anzuwenden haben.[33] Eine wirkliche Definition lässt sich jedoch weder in der Literatur, noch in Fachlexika finden.

Einerseits ist das Kindeswohl zu Recht die zentrale Norm und der wichtigste Bezugspunkt im Bereich des Kindschafts- und Familienrechts, andererseits steht an keiner Stelle des Gesetzes, was unter Kindeswohl eigentlich zu verstehen ist. Der Begriff des Kindeswohls ist somit der vermutlich am meist strapazierte und zugleich am heftigsten diskutierte Rechtsbegriff, wenn es darum geht, Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu fällen und diese zu begründen.

Wegen seiner Unbestimmtheit besteht auch die Gefahr, der Lebenssituation vermeintlich gefährdeter Kinder und Jugendlicher mit den subjektiven Wertevorstellungen von Jugendamt und Gerichten, deren Maßstäbe sich oft an der Mittelschicht orientieren, nicht gerecht zu werden. Auf diese Art und Weise wird das Wohl des Kindes und Jugendlichen als alleiniger Maßstab familiengerichtlicher Entscheidungen häufig verfehlt.[34] Wie, wann und wo Entscheidungen zum Wohl des Kindes getroffen werden, hängt somit unmittelbar von den einzelnen Beurteilungen des Kindeswohls und des Kindeswillens ab.

Fest steht jedoch, dass alle Situationen, die eine Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 SGB VIII beeinträchtigen, Gefahren für das Kindeswohl sind.

"Der Rechtsbegriff »Kindeswohl« kommt auf internationaler Ebene (UN-Kinderrechtskonvention, Haager Minderjährigenschutzabkommen, Haager Kinderentführungsübereinkommen, Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten), im innerstaatlichen Privatrecht (BGB) sowie im öffentlichen Jugendhilferecht (SBG VIII) zur Anwendung."[35]

Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention gibt zum Wohl des Kindes vor: "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen (…) ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist." Auch Artikel 24 (Rechte des Kindes) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sagt in Absatz 2: "Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein."

Die Regelungszusammenhänge, in denen dieser Rechtsbegriff des Kindeswohls jeweils gebraucht wird, zeigen sich vielfältig. Dies lässt sich u.a. an der elterlichen Sorge, dem staatlichen Wächteramt und dem Jugendhilferecht, verdeutlichen.

Der Begriff des Kindeswohls findet sich in den Gesetzestexten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mehrfach wieder.

Am Kindeswohl als Rechtsbegriff orientieren sich ausdrücklich § 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge), § 1697a BGB (Kindeswohlprinzip), § 1628 BGB (Gerichtliche Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern), § 1631b BGB (Inhalt und Grenzen der Personensorge), § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) und § 1671 BGB (Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge) und ist somit Leitprinzip.

In § 1697a BGB wird das Kindeswohl als gerichtlicher Entscheidungsmaßstab bestimmt, wobei eine Definition vermisst bleibt. "Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht nur entnehmen, dass das Wohl des Kindes oberstes Reglungsprinzip gerichtlicher Entscheidungen sein muss (BVerfG 31, 194; BGHZ 51, 219) und dem entgegen stehende Interesse der Eltern dahinter zurück stehen müssen (OLG Karlsruhe, FuR 1998, 270), sondern auch, dass das Kindeswohl immer der konkreten Situation entsprechend bestimmt werden muss (BVerfG, NJW 1993, 2671)."[36]

Kinder und Jugendliche vor Gefahren und gefährdenden Einflüssen im Sinne des § 14 SGB VIII zu schützen, ist Grundziel der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Weiterhin ist das Kindeswohl auch Leitbildfunktion für die öffentliche Jugendhilfe, wie z.B. die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§ 27 SBG VIII) und u.a. die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII).[37]

Bei der Bestimmung des Begriffs des Kindeswohls in § 27 Abs. 1 SBG VIII ist es gewiss sinnvoll an die Auslegungen von § 1666 BGB anzuknüpfen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die Hilfen zur Erziehung an sich nicht mit einer Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen und somit nicht mit dem Eingriff in die elterliche Sorge verbunden sind.

Mit dem am 01.10.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz - KICK) wurde das SGB VIII bezüglich des Schutzes von Kindern und somit dem Entgegenwirken von Kindeswohlgefährdungen durch Neuerungen und Änderungen ergänzt.

Diese sollen vor allem auf eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl und den Umgang damit, insbesondere bezüglich des Verfahrensablaufs, hinzielen. Das Kindeswohl betreffend ist besonders der neu eingeführte § 8a, der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und der veränderte § 42, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, von Bedeutung.

Die Jugendämter und somit die SozialarbeiterInnen, als zuständige Fachkräfte, werden mit § 8a SGB VIII verpflichtet, Hinweisen über drohende Kindeswohlgefährdung nachzugehen und sich weitere Informationen zur Klärung zu verschaffen. Auch ist eine Risikoabwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Kind oder der Jugendliche besser durch Hilfen für die Familie oder durch Einschaltung des Familiengerichts geschützt werden kann.[38]

In § 42 werden die Voraussetzungen einer Inobhutnahme unter Einbeziehung der früheren Bestimmungen von § 43 SGB VIII, der Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten, neu geregelt.

[...]


[1] DIJuF, Schutz und Hilfe, S. 12

[2] vgl. Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, S. 9

[3] vgl. ebd., S. 9

[4] vgl. Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, S. 10

[5] ebd., S. 10

[6] ebd.

[7] vgl. Mörsberger/Restemeier, Helfen mit Risiko, S. 24

[8] vgl. Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, S. 120

[9] vgl. ebd.

[10] am 03.10.1990 in den neuen Bundesländern

[11] Mörsberger/Restemeier, Helfen mit Risiko, S. 24

[12] vgl. ebd., S. 25

[13] Quellenangaben unter 10. Literatur- und Quellenverzeichnis

[14] Interview der HNA mit der Jugenddezernentin im Anhang unter I. (S. 101)

[15] Quellen des gesamten 3. Abschnitts unter 10. Literatur- und Quellenverzeichnis (S. 99)

[16] vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der UN-Kinderrechtskonvention

[17] Schenk-Danzinger, Entwicklungspsychologie, S. 9

[18] vgl. Werner, A. (2006), "Was brauchen Kinder, um sich altersgemäß entwickeln zu

können?" In: Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner, Handbuch Kindeswohlgefährdung, Kapitel 13, S. 1

[19] vgl. ebd., Kapitel 13, S. 2

[20] vgl. Werner, A. (2006), "Was brauchen Kinder, um sich altersgemäß entwickeln zu können?" In: Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner, Handbuch Kindeswohlgefährdung,

Kapitel 13, S. 4

[21] Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, S. 20

[22] ebd., S. 22

[23] DIJuF, Schutz und Hilfe, S. 254

[24] ebd., S. 262

[25] Bayrischer Landesjugendhilfeausschuss, Empfehlungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII, S. 149

[26] Deegener/Körner: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 94

[27] vgl. Bayrischer Landesjugendhilfeausschuss, Empfehlungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII, S. 147

[28] Kinderschutzbund, Kindesvernachlässigung, S. 49

[29] Münder, FK - SGB VIII, § 8a Rz. 11

[30] Münder, FK - SGB VIII, § 8a Rz. 44

[31] vgl. Wiesener, R. (2006), "Was sagt die Verfassung zum Kinderschutz?" In: Kindler/Lillig/Blüml/Meysen/Werner, Handbuch Kindeswohlgefährdung, Kapitel 1, S. 1

[32] vgl. Münder/Mutke/Schone, Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz, S. 17

[33] vgl. Neddenriep-Hanke, Umgangsrecht und Kindeswohl, S. 15

[34] vgl. auch Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, S. 231

[35] ebd., S. 74

[36] Wiedenlübbert, Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung, S. 246

[37] vgl. Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille, S. 120

[38] vgl. Landesjugendämter, Hinweise und Umsetzungsempfehlungen KICK, S. 41 f.

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
Hochschule
Universität Kassel  (Fachbereich Sozialwesen)
Veranstaltung
Recht der Familie und Jugendhilfe
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
109
Katalognummer
V63451
ISBN (eBook)
9783638565066
ISBN (Buch)
9783638728546
Dateigröße
847 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aufwachsen, Verantwortung, Recht, Familie, Jugendhilfe
Arbeit zitieren
Stephanie Scheck (Autor:in), 2006, Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63451

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