Der Umweltschutz wurde 1994 als Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert. Der zu diesem Zweck neu eingeführte Artikel 20a GG lautet in seiner heutigen Fassung:Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Bereits in der Weimarer Reichsverfassung war ein gewisser Umweltschutz vorgesehen; dennoch führten in der Bundesrepublik erst die zunehmenden Umweltbelastungen wieder zur Diskussion über die Aufnahme des Umweltschutzes in die Verfassung. Nachdem die Idee, aus den bestehenden umweltrelevanten Grundgesetznormen einen umfassenden Umweltschutz abzuleiten, verworfen wurde, gingen Überlegungen auch in Richtung eines neu zu schaffenden Umweltgrundrechts als Erweiterung des Art. 2 GG. Da jedoch das Niveau einer grundrechtlich geschützten Umwelt unmöglich zu bestimmen ist, zudem unklar ist, wie die staatliche Gewährleistung insbesondere dem einzelnen Grundrechtsträger gegenüber aussehen soll, wurde davon Abstand genommen.
Eine Staatszielbestimmung Umweltschutz wurde erstmals 1983 zur Aufnahme in das Grundgesetz vorgeschlagen. Dennoch gab erst die Gemeinsame Verfassungskommission, die infolge der deutschen Wiedervereinigung Empfehlungen für eine umfassende Verfassungsreform aussprechen sollte, den ausschlaggebenden Impuls. Ohne einen unmittelbaren Bezug zur Wiedervereinigung zu haben, wurde daraufhin am 27.10.1994 Art. 20a ins Grundgesetz eingeführt. Sein Wortlaut muss als parteipolitischer Kompromiss eingestuft werden (s.u.). Der Tierschutz fand zunächst keine Berücksichtigung im Grundgesetz, wurde jedoch als „kleine Lösung“ nachträglich in Art. 20a GG eingefügt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Kommentierung
2.1 Systematik
2.1.1 Änderung der Rechtslage im Grundgesetz
2.1.2 Staatszielbestimmung
2.1.3 Zur Platzierung des Umweltstaatsziels im Grundgesetz
2.1.4 Im Verhältnis zu den anderen Grundgesetznormen
2.1.5 Im Verhältnis zu den Grundrechten
2.2 Schutzbereich
2.2.1 Die natürlichen Lebensgrundlagen
2.2.2 Tierschutz
2.2.3 Die künftigen Generationen
2.2.4 Anthropozentrik vs. Ökozentrik
2.3 Adressaten des Umweltstaatsziels
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
2.3.2 Schutzniveau
2.3.3 Schutzmaßnahmen
2.3.4 Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
3. Nachwort
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit untersucht den Artikel 20a des Grundgesetzes, der den Umweltschutz als Staatsziel definiert. Ziel ist es, den Gehalt dieser verfassungsrechtlichen Norm, ihre Stellung im Grundgesetz sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen für Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung kritisch zu beleuchten und den Diskurs über die Reichweite des Umwelt- und Tierschutzes sowie die Rolle zukünftiger Generationen zu analysieren.
- Verfassungsrechtliche Einordnung und Systematik des Art. 20a GG
- Analyse der Schutzbereiche (natürliche Lebensgrundlagen und Tierschutz)
- Spannungsfeld zwischen Anthropozentrik und Ökozentrik
- Adressaten der Staatszielbestimmung und das Schutzniveau
- Diskussion über Umsetzungsdefizite und die Notwendigkeit von Rechtsschutzmöglichkeiten
Auszug aus dem Buch
2.2.2 Tierschutz
Vor der Erweiterung des Umweltstaatsziels um „und die Tiere“ wurden Tiere zu den natürlichen Lebensgrundlagen gezählt und hatten darüber hinaus keinen weiteren Schutz erfahren. Das Ziel bestand im Erhalt der Artenvielfalt und galt dem Schutz der Lebensräume wilder Tiere. Einzeltiere wurden vom Schutzbereich nicht erfasst. Ein ausgeweiteter Tierschutz wurde zunächst aus Angst vor „unverhältnismäßigen Prioritätensetzungen“ ausgeklammert.
Seit dem 1.8.2002 ist der Tierschutz als eigene Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert. Während der Schutz der Gattungen nach wie vor in den Bereich der natürlichen Lebensgrundlagen fällt, sind dem Tierschutz drei Elemente zuzuordnen. Erstens sollen Tiere vor „nicht artgemäßer Haltung“ geschützt werden, zweitens vor „vermeidbarem Leiden.“ Des weiteren war der Schutz vor Zerstörung der Lebensräume bereits in den natürlichen Lebensgrundlagen enthalten, ist jedoch auch vom Tierschutzprinzip her abzuleiten. Erfasst werden ausschließlich lebende Tiere, neben den wild lebenden Tieren auch Nutz- und Haustiere, wobei Einzeltiere weiterhin keinen „unmittelbar juristischen Schutzanspruch“ haben.
Der Tierschutz begründet sich in der Leidens- und Empfindungsfähigkeit der Tiere. Dem Menschen obliegt die ethische Pflicht, die „Mitgeschöpflichkeit“ der Tiere zu achten und ihnen dementsprechende Lebensbedingungen zu gewähren. Obwohl nicht allen Tieren in gleichem Maße Leidensfähigkeit zugeschrieben wird, werden nicht nur „höher entwickelte Tiere“ vom Tierschutzprinzip erfasst. Allerdings würden Kleinstlebewesen wie Einzeller in dem Zusammenhang eher in den Schutzbereich der natürlichen Lebensgrundlagen fallen und dementsprechend lediglich Artenschutz sowie Schutz des Lebensraums genießen. Bei der Nutzung höher entwickelter Tiere indes muss ein Ausgleich zu menschlichen Interessen hergestellt werden, deren Folgen z.B. Tierversuche oder Tötungen sein können. Daher ist der Schutz vor Leid nicht universell, sondern gilt nur bei Vermeidbarkeit des Leidens.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Entwicklung und die Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz als Staatsziel im Jahr 1994 ein.
2. Kommentierung: In diesem Hauptteil wird Art. 20a GG systematisch analysiert, beginnend mit seiner Verfassungsstellung über den Schutzbereich und die Adressaten bis hin zur Konkretisierung des Schutzniveaus.
3. Nachwort: Das Nachwort fasst das breite Meinungsbild der Rechtswissenschaft zum Art. 20a GG zusammen und thematisiert die bestehenden Defizite in der praktischen Umsetzung und Einklagbarkeit.
Schlüsselwörter
Grundgesetz, Artikel 20a, Umweltschutz, Staatszielbestimmung, natürliche Lebensgrundlagen, Tierschutz, künftige Generationen, Anthropozentrik, Ökozentrik, Nachhaltigkeit, Gesetzgebung, Verfassungsprinzip, Mitgeschöpflichkeit, Vorsorgeprinzip, Rechtsschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die juristische und verfassungsrechtliche Analyse des Artikels 20a GG, der den Umweltschutz als Staatsziel im deutschen Grundgesetz festschreibt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Einordnung in die Verfassungssystematik, die Definition der Schutzbereiche wie natürliche Lebensgrundlagen und Tierschutz sowie das Verhältnis zu anderen Grundrechten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist eine kritische Bearbeitung des Art. 20a GG, um dessen bindende Wirkung für den Staat und die Herausforderungen bei der praktischen Konkretisierung und Umsetzung zu beleuchten.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Kommentierung unter Einbeziehung relevanter Fachliteratur und der Auswertung verfassungsrechtlicher Diskussionen sowie Stellungnahmen des Sachverständigenrats für Umweltfragen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in Systematik, Definition der Schutzbereiche, Analyse der Adressaten sowie eine detaillierte Auseinandersetzung mit Schutzniveau und den Prinzipien der Staatszielbestimmung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen gehören Staatszielbestimmung, Art. 20a GG, natürliche Lebensgrundlagen, Tierschutz, Anthropozentrik, Ökozentrik und Nachhaltigkeit.
Wie ist der Tierschutz im Grundgesetz verankert?
Der Tierschutz ist seit dem 1. August 2002 als expliziter Bestandteil des Art. 20a GG verankert, nachdem er zuvor lediglich indirekt über die Erhaltung der Artenvielfalt geschützt war.
Was bedeutet das Spannungsfeld zwischen Anthropozentrik und Ökozentrik?
Es geht um die Frage, ob der Umweltschutz primär dem Nutzen des Menschen dient (Anthropozentrik) oder ob der Natur ein Eigenwert zugesprochen wird, der unabhängig vom menschlichen Nutzen zu schützen ist (Ökozentrik).
Warum wird das Fehlen einer Verbandsklage kritisiert?
Da Privatpersonen keine unmittelbaren subjektiven Rechte aus dem Art. 20a GG ableiten können, wird die Verbandsklage als notwendiges Instrument gefordert, um Umweltbelange gerichtlich effektiv geltend zu machen.
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- Niklaus Jung (Author), 2006, Artikel 20a GG: Umweltschutz als Staatsziel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63500