Der Stahlstreit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika


Exposé (Elaboration), 2004

23 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Die Welthandelsorganisation (WTO)
1.1 Die Organisationsstruktur der WTO
1.2 Das Streitschlichtungsverfahren der WTO
1.3 Der Ablauf des Streitschlichtungsverfahrens

2. Der Stahlstreit
2.1 Die Krise der US-Stahlindustrie - Auslöser für den Handelsstreit
2.2 Der Verlauf des Handelsstreits

4. Fazit
4.1 Haben die US-Schutzzölle ihre Ziele erreicht?
4.2 „Gewinner“ und „Verlierer“ der US-Schutzzölle
4.3 Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1) Die Organisationsstruktur der WTO

Abb. 2) Streitschlichtung in der WTO 1995 –2002

Abb. 3) Ungefährer zeitlicher Ablauf eines Handelsstreits vor der WTO

Abb. 4) Anteil von Warmbreitbandstraßen mit modernster Technik

Abb. 5) Konzentrationsgrade in der Stahlindustrie Anteile der größten Rohstahlproduzenten

Abb. 6) Inlandsgleichgewicht USA vor Einführung der Schutzzölle

Abb. 7) Inlandsgleichgewicht USA nach Einführung der Schutzzölle.

Abb. 8) Stahl – Einfuhren der EU-15 und der USA aus Drittländern

Abb. 9) Kenndatenvergleich der Oxygenstahlerzeugung

Abb. 10) Kenndatenvergleich der Roheisenerzeugung

1. Die Welthandelsorganisation (WTO)

1.1 Die Organisationsstruktur der WTO

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1) Die Organisationsstruktur der WTO[1]

1.2 Das Streitschlichtungsverfahren der WTO

Das Streitschlichtungsverfahren („Dispute Settlement Procedure“) der WTO wurde 1995 zusammen mit der Gründung der WTO ins Leben gerufen. Es unterstützt alle 146 Mitglieder mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage, wie evtl. auftretende Handels-streitigkeiten gelöst werden können, die bei der Umsetzung der WTO Vereinbarungen auftreten. Dadurch haben die Mit­gliedsländer die Sicherheit, dass ausgehandelte Verträge respektiert und eingehalten werden. Das Streitschlichtungsverfahren verhängt keine neuen Verpflichtungen, allerdings hilft es die bereits ausgehandelten durchzu­setzen.[2]

Dies ist ein Grund, warum sich das Streitschlichtungsverfahren zuneh­mender Beliebtheit erfreut. Auch die für ein internationales Verfahren „kurze“ Zeit von einem bis zu 1 ½ Jahren, in denen das Verfahren abge­wickelt wird, spricht für das Streitschlichtungs-verfahren. (Siehe Abb. 3) So wurden in den ersten acht Jahren des Bestehens der WTO ungefähr 300 Fälle verhandelt, verglichen mit rund 300 Fällen verhandelt durch die General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) während ihres Bestehens von 1947 – 94 (47 Jahre). Wie Abbildung 2 zeigt, haben die vor der WTO zu verhandelnden Fälle auf circa 35 pro Jahr eingependelt. Sie zeigt auch, dass wesentlich mehr Fälle von der EU gegen die USA initiiert wurden (24) als umgekehrt (9).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2) Streitschlichtung in der WTO 1995 –2002[3]

1.3 Der Ablauf des Streitschlichtungsverfahrens

Das Streitschlichtungsverfahren läuft grundsätzlich nach einem vorgege­benen Schema ab, das in den „Vereinbarungen über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten“ („Dispute Settlement Understanding“, DSU) geregelt worden ist.

Bevor ein formelles Streitschlichtungsverfahren eingeleitet wird, müssen die Parteien selbstständig versuchen, die Meinungsverschiedenheiten beizu­legen. Dies geschieht im Rahmen formeller Konsultationen.

Führen die Konsultationen nach bis zu 60 Tagen zu keinem Ergebnis, setzt das Streitschlichtungsorgan ein sogen. Panel ein. Dies kann bis zu 45 Tagen dauern. Ein Panel besteht in der Regel aus einem dreiköpfigen, unabhängi­gen Expertengremium. Nach bis zu einem halben Jahr legt das Panel dann seinen Bericht vor, der feststellt, ob eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus den WTO-Handelsübereinkommen verletzt hat. Darüber hinaus werden Empfehlungen ausgesprochen, wie der Streit beendet werden kann. Oftmals wird der unterlegenden Partei empfohlen, die beanstandete Maßnahme in Einklang mit den WTO-Verpflichtungen zu bringen.

Das Streitschlichtungsorgan muss diesen Bericht annehmen. Eine Annahme erfolgt nicht, wenn das Streitschlichtungsorgan einstimmig beschließt, den Bericht nicht anzunehmen (negativer Konsens). Unter GATT war dieses Procedere umgekehrt. Die Annahme des Berichts musste gem. GATT ein­stimmig erfolgen. Dadurch waren Vetoblockaden der Verliererparteien vor­programmiert. Auch die Einrichtung eins Panels selbst konnte verhindert werden. Im DSP der WTO ist dies nun nicht mehr möglich.

Die Annahme erfolgt auch nicht, wenn eine der Parteien innerhalb von 60 Tagen das ständige Berufungsorgan („appellate body“) anruft.

Wiederspricht eine der Parteien, so wird der Fall von dem ständigem Beru­fungsorgan erneut geprüft. Die Entscheidung wird innerhalb von 30 bis 90 Tagen gefällt. Dieser Bericht muss vom Streitschlichtungsorgan angenom­men, kann aber auch im Konsens abgelehnt werden.

Die für die einzelnen Perioden gemachten, ungefähren Zeitangaben sind Sollzahlen. Zudem steht es den Parteien während des gesamten Verfahren jederzeit frei, sich selbständig zu einigen und so das Verfahren vorzeitig zu beenden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3) Ungefährer zeitlicher Ablauf eines Handelsstreits vor der WTO[4]

Die in dem Bericht des Panels oder des ständigen Berufungsorgans genan­ten Empfehlungen müssen nun von der unterlegenden Partei unverzüglich umgesetzt werden. Für das Streitschlichtungsorgan besteht aber weiterhin die Möglichkeit, für deren Befolgung eine Frist zu setzten. Diese sollte lt. WTO 15 Monate nicht überschreiten.

Kommt es zum Streit darüber, ob die unterlegende Partei den Empfehlungen Folge geleistet hat, kann dieser Streit in einem beschleunigten Streit­schlichtungsverfahren („fast-track-panel“) entschieden werden. Ist dies der Fall, besteht für die Gewinnerpartei die Möglichkeit, bei dem Streit­schlichtungsorgan um Erlaubnis zu bitten, handelspolitische Zugeständnisse gegenüber der unterlegenden Partei auszusetzen oder begrenzte Sanktionen zu verhängen („Retorsionen“). Das Streitschlichtungsorgan muss innerhalb von 30 Tagen zustimmen, wenn es die Anfrage nicht einstimmig ablehnt. Nach der Zustimmung können die vorher beantragten Retorsionen ange­wendet werden. Einseitige Retorsionen ohne die Autorisation des Streit­schlichtungsorgans sind nicht erlaubt.

[...]


[1] Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL):

WTO und Weltmarkt, http://www3.verbraucherministerium.de/data/C220F39EE68348CFB886F720805F5CD2.0.gif, 8.04.2004

[2] vgl. European Commission, External Trade, WTO Dispute Settlement, http://europa.eu.int/comm/trade/issues/respectrules/dispute/index_en.htm, 08.04.2004

[3] Hefeker, C.; Koopmann, G.(2003): WTO und Internationale Handelsarchitektur, In: Wirtschaftsdienst 2003/6, S. 402- 406

[4] vgl. WTO: UNDERSTANDING THE WTO: SETTLING DISPUTES,
http://www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/disp1_e.htm, 08.04.2004

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Der Stahlstreit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
Université
University of Applied Sciences Münster  (Fachbereich Wirtschaft)
Cours
Internationales Management / VWL - Ausgewählte wirtschaftspolitische Fragestellungen
Note
1,0
Auteur
Année
2004
Pages
23
N° de catalogue
V63869
ISBN (ebook)
9783638608473
ISBN (Livre)
9783656796862
Taille d'un fichier
926 KB
Langue
allemand
Annotations
Mots clés
Stahlstreit, Europäischen, Union, Vereinigten, Staaten, Amerika, Internationales, Management
Citation du texte
Thomas Reicks (Auteur), 2004, Der Stahlstreit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63869

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