Vertragsabschluss im Internet unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen


Doktorarbeit / Dissertation, 2005

337 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Vertragsabschluss im Internet
A. Österreich
1. Angebot
a) Unterschied zwischen Angebot unter An- und Abwesenden
(aa) Angebot unter Anwesenden
(bb) Angebot unter Abwesenden
2. Zugang
a) Zugangszeitpunkt
b) Bekanntgabe der E-Mail-Adresse
c) Bestätigungsprotokoll als sinnvolle Lösung?
d) Andere Lösungsmöglichkeiten
e) Weitere Aspekte der Zugangsregelung
f) Überprüfung der Mailbox
g) Zugang von auf der Website des Anbieters hinterlegten Nachrichten
3. Annahme
a) Allgemeines
b) Schlüssige Annahme
c) Annahmefrist
4. Widerruf und Rücktritt
a) Widerruf
b) Rücktritt
(aa) Rücktrittsrecht bei Verbrauchergeschäften
(bb) Rechtsfolgen des Rücktritts
5. Anfechtung
B. Deutschland
1. Angebot
a) Allgemeines
b) Top-Level-Domain
c) Die Erklärung unter Anwesenden
d) Die Erklärung unter Abwesenden
e) Regelung des Angebots in den PECL und UNIDROIT-Principles
2. Zugang
a) Allgemeines

b) Umsetzung der E-Commerce-RL in § 312e Abs 1 S 2 BGB
c) Überprüfung der Mailbox
d) Regelung des Zugangs in den PECL und UNIDROIT-Principles
3. Annahme
a) Allgemeines
b) Annahmeerklärung
c) Annahmefrist
d) Annahme durch Empfangsbestätigung?
e) Regelung der Annahme in den PECL und UNIDROIT-Principles
4. Widerruf
a) Spezielle Widerrufsregelungen bei Online-Verträgen
(aa) Belehrung über das Widerrufsrecht
(bb) Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen im Fernabsatz
(i) Download von Software als Dienstleistung?
b) Regelung des Widerrufs in den PECL und UNIDROIT-Principles
5. Anfechtung
a) Irrtumsfälle
(aa) Eingabe- und Bedienungsfehler
(bb) Verwendung fehlerhaften Datenmaterials
(cc) Übermittlungsfehler
(dd) Fehlerhafte Software
(ee) Rechtsfolgenirrtum
b) Anfechtungsfrist
c) Ausnahmen von §§ 119f BGB
d) Anfechtung von AGB
(aa) Rechtsfolgen der AGB-Anfechtung
(i) Allgemeines
(ii) Lückenfüllung und „Ersatz-AGB“
(iii) Unwirksamkeit aufgrund unzumutbarer Härte für eine Vertragspartei
(bb) Besonderheiten bei Unternehmerverträgen
(cc) § 306 Abs 3 BGB nicht richtlinienkonform?
e) Regelung zur Anfechtung in den PECL und UNIDROIT-Principles
C. Andere Regelungen zum elektronischen Vertragsabschluss
1. UNCITRAL-Übereinkommensentwurf über den Gebrauch von Datennachrichten im internationalen Handel
2. ICC eTerms 2004
3. Zusammenfassung

II. Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
A. Einleitung
B. Allgemeines
C. Individuelles Aushandeln
D. Äußere Erscheinungsform
E. Regelung in Österreich
1. Die Geltungskontrolle
a) Allgemeines
b) Regelung im ECG
c) Hinweis auf AGB
(aa) Änderung der AGB nach Vertragsabschluss
(bb) Fehlender Hinweis vor Vertragsabschluss
d) Schweigen als Zustimmung zu AGB?
e) Einbeziehung nach Vertragsabschluss?
f) Möglichkeit der Kenntnisnahme
(aa) Sprachproblematik
(bb) Umfang der AGB
g) Überraschende und ungewöhnliche Klauseln
h) Kollidierende AGB
2. Die Inhaltskontrolle
a) Abgrenzung von Haupt- und Nebenbestimmungen
b) Gröbliche Benachteiligung
(aa) Gröbliche Benachteiligung durch Abweichung vom dispositiven Recht ..
(i) Beispiele aus der Rsp
(bb) Berücksichtigung aller Umstände des Falles
(i) Preisargument und Tarifwahl
c) Besonderheiten im Anwendungsbereich des KSchG
d) Die Klauselkataloge des § 6 Abs 1 und 2 KSchG
(aa) Im einzelnen ausgehandelte Klauseln
F. Regelung in Deutschland
1. Die Einbeziehungskontrolle
a) Der Anwendungsbereich der Einbeziehungskontrolle
b) Regelung in § 312e Abs 1 Nr 4 BGB
c) Die Prüfung nach § 305 Abs 2 BGB
(aa) Ausdrücklicher Hinweis (Nr 1)
(i) Ausdrücklicher Hinweis und Sprachproblematik
(ii) Gestaltung des ausdrücklichen Hinweises auf der Website
(iii) Änderung der AGB nach Vertragsabschluss
(iv) Fehlender Hinweis vor Vertragsabschluss
(v) Besonderheiten bei Unternehmerverträgen
(bb) Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme (Nr 2)
(i) Zumutbare Kenntnisnahme im Bereich des Internets
(ii) Sprachproblematik
(iii) Umfang der AGB
d) Überraschende und mehrdeutige Klauseln (§ 305c Abs 1 BGB)
e) Kollidierende AGB
f) Lösungsvorschlag für die Einbeziehung von AGB im Bereich des
Internets
2. Die Inhaltskontrolle
a) Allgemeines
b) Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs 1 BGB)
(aa) Die Konkretisierungen der unangemessenen Benachteiligung in § 307 Abs 2 BGB
(bb) Berücksichtigung der den Vertragsabschluss begleitende Umstände (§ 310 Abs 3 Nr 3 BGB)
(cc) Inhaltskontrolle von Rechtswahlklauseln in AGB?
c) Die Klauselkataloge der §§ 308f BGB
d) Anwendung auf Einmalbedingungen (§ 310 Abs 3 Nr 2 BGB)
G. Das Transparenzgebot
1. Die Klausel-RL 93/13
a) Allgemeines
b) Die Umsetzung der Klausel-RL in Österreich
(aa) Umsetzungsbedarf in Österreich?
c) Die Umsetzung der Klausel-RL in Deutschland
(aa) Umsetzungsbedarf in Deutschland?
2. Allgemeines
a) Einführung zum Transparenzgebot
b) Der Anwendungsbereich des Transparenzgebotes
(aa) Exklusive Anwendung des Transparenzgebotes auf
Verbraucherverträge?
c) Maßstab der Prüfung des Transparenzgebotes
3. Der Inhalt des Transparenzgebotes
a) Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit
(aa) Allgemeines
(bb) Umfang
(cc) Sprachproblematik und Unverständlichkeit
(dd) Sprachliche Ausgestaltung
b) Bestimmtheitsgebot
c) Differenzierungsgebot
d) Richtigkeitsgebot bzw Täuschungsverbot
e) Vollständigkeitsgebot
f) Aufklärung vor Vertragsabschluss
4. Spezielle Fragen zum Transparenzgebot
a) Abstellung auf den Einzelfall?
b) Zuordnung zur Geltungs- oder Inhaltskontrolle?
5. Besonderheiten des Transparenzgebotes in Österreich
a) Allgemeines
b) Auslegung von § 6 Abs 3 KSchG
c) Der Anwendungsbereich des § 6 Abs 3 KSchG
H. Die Rechtsfolgen unfairer Klauseln
1. Allgemeines
2. Nichtigkeit auch ohne Geltendmachung durch den Vertragspartner?
3. Restgültigkeit des Vertrages
a) Die geltungserhaltende Reduktion
(aa) Die geltungserhaltende Reduktion in Österreich
(i) Die geltungserhaltende Reduktion vor Einführung des Transparenzgebotes
(ii) Die geltungserhaltende Reduktion nach Einführung des Transparenzgebotes
(bb) Die geltungserhaltende Reduktion in Deutschland
(cc) Geltungserhaltende Reduktion im Verbandsklageverfahren?
(dd) Ergebnis
4. Schließung von Vertragslücken
a) Schließung der Vertragslücke durch dispositives Recht
b) Schließung der Vertragslücke durch Analogie
c) Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung
(aa) Der hypothetische Parteiwille
(bb) Die Verkehrssitte
(cc) Treu und Glauben
I. Die Einbeziehung im Anwendungsbereich des CISG
1. Allgemeines
2. Übergabe oder bloße Kenntnisnahmemöglichkeit von AGB?
a) Stimmen contra Kenntnisnahmemöglichkeit pro Übergabe
b) Stimmen pro Kenntnisnahmemöglichkeit contra Übergabe
c) Eigene Meinung
d) Regelung in den PECL und UNIDROIT-Principles
3. Einbeziehung von AGB beim Online-Vertragsabschluss im Anwendungsbereich des CISG
4. Sprachproblematik im CISG
a) Hinweis und Sprache
5. Kollidierende AGB - „Battle of Forms“
a) Lückenfüllung
b) Ausschließlichkeits- und Abwehrklauseln
c) Regelung in den PECL und UNIDROIT-Principles
6. Ausschlussmöglichkeit des CISG in AGB?

III. Das auf den Vertrag anwendbare Recht
A. Einleitung
B. EVÜ
1. Allgemeines
2. Anwendung des EVÜ auf Online-Verbraucherverträge?
3. Freie Rechtswahl (Art 3 EVÜ; Art 27 EGBGB)
4. Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (Art 4 EVÜ; Art 28 EGBGB)
a) Virtuelle Niederlassung
b) Die eng(st)e Verbindung
5. Rechtswahl in AGB
6. Verbraucherschutz im EVÜ
a) Website als Angebot oder Werbung im Staat des Verbrauchers
(aa) Allgemeines
(bb) Meinungen gegen eine generelle Einordnung als Werbung im Verbraucherstaat
(cc) Meinungen für eine generelle Einordnung als Werbung im Verbraucherstaat
(dd) Eigene Meinung
(ee) Lösungsmöglichkeiten für den Anbieter
b) Vornahme der zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlung
c) Entgegennahme der Bestellung im Staat des Verbrauchers
d) Verkaufsreisen
e) Erbringung von Dienstleistungen im Ausland
7. Anwendung des Art 5 EVÜ (Art 29 EGBGB) auf Verträge zwischen Verbrauchern?
C. Sicherung des europäischen Verbraucherschutzstandards bei Verbraucher- verträgen mit Drittlandsbezug
1. Allgemeines
2. Voraussetzung des „engen Zusammenhangs“
3. Die Umsetzung in Österreich (§ 13a KSchG)
4. Die Umsetzung in Deutschland (§ 29a EGBGB)
a) Günstigkeitsvergleich
b) Verhältnis zwischen Art 29 und Art 29a EGBGB
D. Andere zu prüfende Gesetze
1. Österreich
a) IPRG
b) ECG
c) IVVG
2. Deutschland
E. Anwendung des CISG auf Online-Verträge?
F. Anwendbares Recht und Sprachproblematik

IV. Fallbeispiel www.amazon.at
A. amazon.at - amazon.de?
B. § 12 Anwendbares Recht
1. Allgemeines
2. Prüfung der Gültigkeit der Rechtswahl
3. Mögliche Ungültigkeit der Klausel
a) Deutschland
(aa) Nach Art 31 Abs 2 EGBGB
(bb) Nach Art 27 EGBGB
(cc) Nach Art 29 Abs 1 EGBGB
(dd) Nach § 305 Abs 2 BGB
(ee) Nach § 305c BGB
(ff) Nach § 307 BGB
b) Österreich
(aa) Nach § 13a Abs 2 KSchG
(i) Nach § 6 Abs 3 KSchG
(ii) Nach § 864a ABGB
(iii) Nach § 879 Abs 3 ABGB
4. Lösung
C. § 1 Geltungsbereich
D. § 9 Mängelhaftung
E. Zusammenfassung

V. Rechtsvergleich
A. Geltungs- bzw Einbeziehungskontrolle von AGB
1. Konkludente Einbeziehung von AGB
B. Inhaltskontrolle von AGB
1. Anwendung des Transparenzgebots auf Unternehmerverträge
2. Einschränkung der gröblichen Benachteiligung auf Nebenbestimmungen
3. Möglichkeit der Kenntnisnahme
C. Geltungserhaltende Reduktion
D. Möglichkeit der Abrufbarkeit und Speicherung der Vertragsbestimmungen und der AGB in wiedergabefähiger Form
E. 30-Tage Frist des Art 7 Abs 1 FernAbsRL
F. Umsetzung des Art 11 Abs 1 2. Spiegelsrich E-Commerce-RL
1. Umsetzung in Österreich
2. Umsetzung in Deutschland
3. Zugangsregel des CISG
G. Rücktritts-, Widerrufsfrist
H. Schlüssige Rechtswahl
I. Günstigkeitsvergleich zwischen Rechtsordnungen bei Rechtswahl eines Nicht-EWR-Staates
VI. Zusammenfassung der wichtigsten eigenen Ideen
A. Umformulierung des § 12 ECG
B. Einfügung eines § 130 Abs 4 BGB
C. Zugangslösungen
1. Analoge Lösung zu RSa- bzw RSb-Briefen
2. Analoge Lösung zur Hinterlegung
D. Einbeziehung von Online-AGB

Judikaturverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einführung

Die Arbeiterkammer Oberösterreich veröffentlichte im Juli 2005 eine Studie über Anbieter, die Musik im Internet zum Download bereitstellen. Insgesamt wurden die Anbieter sehr gelobt, mangelhaft erwiesen sich allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich bei drei von fünf Anbietern auf ausländische Rechtsordnungen stützten und einen ausländischen Gerichtsstand festlegten.1

Nach wie vor scheuen viele Menschen auch aufgrund solcher Studien verständlicherweise (?) einen Vertrag über das Medium Internet abzuschließen. Einerseits kann man sich von seinem Gegenüber kein Bild machen und oftmals stehen auch rechtliche (scheinbar unüberwindbare) Hürden im Weg, den bequemen Vertragsabschluss vom Computer von zu Hause aus zu wählen. Die Europäische Union (EU) ist bemüht, den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, wobei mit dem Erlass der E-Commerce-RL und der Fernabsatz-RL nur die beiden wichtigsten RL in diesem Bereich genannt seien.

Ein wichtiger Punkt bei Vertragsabschlüssen im Internet ist die Frage nach der gültigen Einbeziehung von AGB inklusive deren Inhaltskontrolle. Va bei der Gestaltung der Hinweise auf die AGB stellen sich häufig Fragen, ob dem Vertragspartner zusätzliche Schritte zugemutet werden dürfen und in welchem Maß gewisse Kenntnisse oder vorhandene Hard- oder Softwarekomponenten vorausgesetzt werden können.

Ich habe mich bemüht, die konkreten Problematiken durch Bildschirmausdrucke anhand besonderer Beispiele aus dem World Wide Web zu veranschaulichen. Die Bildschirm- ausdrucke sollen außerdem dokumentieren, wie die Webseiten zum Zeitpunkt der Arbeit ausgesehen haben, da sich viele Seiten, die ich ursprünglich in die Arbeit aufgenommen hatte, zum Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr im gezeigten Maße präsentierten und die ange- sprochene Problematik beseitigt wurde. Mein Hauptaugenmerk lag auf Online-Buch- handlungen, da sie der Prototyp für Online-Vertragsabschlüsse von Verbrauchern sind,2 wobei erwähnt werden muss, dass die anderen Sparten wie bspw der Kauf von Kleidung oder Sportartikeln in den letzten Jahren immer mehr aufholen.

Dass das Wachstum im Bereich des Internet seinen Höhepunkt noch lange nicht erreicht hat, sollen nur folgende Zahlen verdeutlichen. Im Jahre 2002 betrug der Gesamtumsatz im Bereich des E-Commerce in Westeuropa € 680 Milliarden und wird sich laut einer Prognose des European Information Technology Observatory (EITO)3 bis zum Jahre 2008 um mehr als das Dreifache auf € 2,217 Billionen steigern.

Unter anderem war Ziel dieser Arbeit einen nicht vollendeten,4 aber doch möglichst voll- ständigen Überblick über die spezifischen Problematiken beim Vertragsabschluss und der Einbeziehung von AGB beim Online-Vertragsabschluss in Österreich und Deutschland geben zu können.

Es war mir ein Anliegen, immer wieder an geeigneter Stelle einen Blick auf die Principles of European Contract Law (PECL)5 und die UNIDROIT Principles zu werfen, die zumindest einen Anhaltspunkt in Bezug auf den gesamteuropäischen Konsens geben und aus systema- tischen Erwägungen am Ende des jeweiligen deutschen Kapitels zu finden sind. Ebenso wird ein kurzer Einblick in die von der UNCITRAL erarbeiteten Regelungswerke zur vorliegenden Thematik geworfen, um auch einen außereuropäischen Vorschlag zu Wort kommen zu lassen. Mir ist bewusst, dass in dieser Arbeit nicht nur auf Internet-Problematiken eingegangen werden konnte, doch lehnen sich viele Grundprobleme an die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen an, womit auch diese allgemeinen Regelungen beschrieben werden müssen, um ein einheitliches Ganzes zu formen. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung, dass das Internet völlig neuer Regelungen bedürfe, kann im Bereich des Online-Geschäftsverkehrs sehr häufig auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grundregelungen zurückgegriffen werden, da die Grundelemente des Vertragsabschlusses für den Online-Geschäftsverkehr nicht neu erfunden werden müssen. Ich hoffe, mir ist es gelungen, einen relativ umfassenden Überblick über die österreichische und deutsche Rechtslage im Bereich des Vertragsabschlusses und der Einbeziehung von AGB im elektronischen Geschäftsverkehr geben zu können.

Ein besonderer Dank gebührt Univ.-Prof. Bernhard A. Koch, LL.M. für die Betreuung der Dissertation und meinem „Chef“ Univ.-Prof. Helmut Heiss, LL.M. für die Erstellung des Zweitgutachtens. Bedanken möchte ich mich auch bei meinen KollegInnen vom Institut für Zivilrecht an der Universität Innsbruck, die mir oft wertvolle Anregungen gegeben haben.

I. Vertragsabschluss im Internet

A. Österreich

Für die meisten Vertragsabschlüsse gibt es gem § 883 ABGB6 keine Formvorschriften, weshalb ein Vertragsabschluss über das Medium Internet den Regeln des „normalen“ Geschäftsverkehrs folgt. In Art 9 der E-Commerce-RL7 wurde den EU-Mitgliedstaaten sogar der Auftrag erteilt, sicherzustellen, dass Vertragsabschlüsse auf elektronischem Wege möglich sind. In Österreich erfolgte die Umsetzung der E-Commerce-RL durch das E-Com- merce-Gesetz (ECG)8, das am 1.1.2002 noch rechtzeitig vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 17.1.2002 in Kraft getreten ist.

1. Angebot

Stellt ein Diensteanbieter auf seiner Homepage Waren vor und gibt dem Kunden die Ge- legenheit, diese online zu bestellen, so handelt es sich bei der Homepage um ein Offert an einen unbestimmten Personenkreis (ad incertas personas) oder eine Aufforderung zur Stellung eines Angebots (invitatio ad offerendum). Eine invitatio ad offerendum liegt zB bei der Prä- sentation von Waren in Schaufenstern, der Zusendung von Katalogen oder der Schaltung von Werbeanzeigen vor. Das klassische Bsp für ein Offert an einen unbestimmten Personenkreis ist das Aufstellen eines Automaten. Im Zweifel wird angenommen, dass bei Websites eher eine invitatio ad offerendum vorliegt.9 Eine eindeutige Beurteilung wird wohl meist erst bei Betrachtung der Gestaltung der Website möglich sein.10 Damit eine Offerte angenommen werden kann, muss sie jedoch zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie muss inhaltlich bestimmt sein und der Antragsteller muss seinem endgültigen Bindungswillen Ausdruck verleihen. Dass durch eine Website ein rechtlich bindendes Angebot vorliegen soll, verneinen jedenfalls Podovsovnik/Neubauer/Toch11, da durch die Möglichkeit des Zugriffs einer nicht näher bestimmbaren Vielzahl von Internet-Usern kein Anbieter durch die Präsentation von Waren auf seiner Homepage ein Angebot im rechtlichen Sinn abgeben wolle.

Das Angebot stellt der Käufer durch Absenden einer E-Mail oder des online ausgefüllten Bestellformulars, welches mit Einlangen in der Mailbox des Anbieters wirksam wird.12 Kommt es ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Anbieters zu einer Lieferung, so handelt es sich dabei um eine stillschweigende Annahme iSd § 864 ABGB.

Besteht die Möglichkeit einer „Online-Lieferung“ von Daten und Informationen direkt gegen elektronische Bezahlung, geht Schauer13 von einem rechtlich bindenden Angebot (also einer Offerte ad incertas personas) aus. Besteht zB bei Websites von Zeitungen oder Zeitschriften die Möglichkeit, einzelne Artikel gegen elektronische Bezahlung direkt in elektronisch abge- speicherter Form zu beziehen, so kann man von einem bindenden Offert des Anbieters aus- gehen, wobei das Bereithalten der Daten (Artikel) das Angebot zum Vertragsabschluss dar- stellt und dieser durch den Abruf und damit verbundener Bezahlung geschlossen und sogleich erfüllt wird.

Von einem rechtlich wirksamen Angebot wird man im Bereich des Online-Rechts wohl auch dann sprechen können, wenn ein Benutzer ein Angebot per E-Mail erhält, oder ein Angebot einem beschränkten Kundenkreis per Passwort zugänglich gemacht wird.14

a) Unterschied zwischen Angebot unter An- und Abwesenden

§ 862 ABGB stellt auf den Unterschied zwischen Angeboten unter Anwesenden und solchen unter Abwesenden ab.

(aa) Angebot unter Anwesenden

Mangels Fristsetzung muss ein Antrag unter Anwesenden sofort angenommen werden. Unter diese Regelung sind Anträge mittels Telefon und auch solche Arten elektronischer Kommunikation zu subsumieren, bei denen der Antragsteller und der Antragsgegner die Möglichkeit haben, auf den jeweils anderen sofort zu reagieren. Ob eine solche Dialogsituation über Internettelefonie, Chat oder ähnliche Programme stattfindet, ist für die Beurteilung eines Angebotes unter Anwesenden irrelevant.

(bb) Angebot unter Abwesenden

Die klassischen Angebotssituationen im Internet15 sind als Angebote unter Abwesenden zu qualifizieren. Für Angebote unter Abwesenden gilt der Antrag als erloschen, wenn beim Antragsteller innerhalb einer Frist, die sich aus Postlauf zum Antragsgegner, angemessene Überlegungsfrist und Postlauf zurück zum Antragsteller zusammensetzt, keine Antwort einlangt.16 Bei Willenserklärungen, die über E-Mails verschickt werden, fällt die Zeit des Postlaufes weg, da die Zeit, die die Übertragung der E-Mail in Anspruch nimmt vernachlässigbar ist.17 Die Dauer der angemessenen Überlegungsfrist hängt hauptsächlich vom Umfang des Geschäftes und seiner Dringlichkeit ab.18

2. Zugang

a) Zugangszeitpunkt

Damit eine Willenserklärung ihre Wirkung entfalten kann, muss sie dem Adressaten zugegangen sein und er muss die Möglichkeit haben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen.19 Nach der sog „Empfangstheorie“, der ein Großteil der Lehre20 folgt, gelten Willenserklärung- en dann als zugegangen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers ge- langt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Hier besteht eine Unstimmigkeit in der Literatur, da ein anderer Teil der Lehre21 den Zugang schon dann annimmt, sobald die Willenserklärung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist, also sobald er sich von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen k a n n, wie dies auch die Regelung des § 12 ECG vorsieht. Mir erscheint die erste Lösung sinnvoller, da nur selten davon ausgegangen werden kann, die Mailbox des Empfängers werde rund um die Uhr auf neue Nachrichten hin überprüft.22 Wird bspw eine E-Mail außerhalb der für die jeweilige Branche üblichen Geschäftszeiten versendet, kann mit deren Kenntnisnahme erst ab Beginn der darauf folgenden Geschäftszeit gerechnet werden, obwohl der Empfänger schon früher die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Im geschäftlichen Kontakt zwischen Privatpersonen wird man noch viel weniger von einer dauernden Überprüfung der Mailbox ausgehen können.

In den EB23 kommt es mE zu einem Widerspruch mit dem Gesetzestext des § 12 ECG. Die im Gesetzestext erwähnten „gewöhnlichen Umstände“ unter denen die Partei, für die die Nachricht bestimmt ist, diese abrufen kann, werden dort so ausgelegt, dass bei einem Eingang der Nachricht während der Nacht, deren Zugang erst mit Beginn der darauf folgenden Geschäftszeit angenommen wird. Im Ergebnis ist dies sicher die richtige Lösung, doch sollte dies im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck kommen, da die Nachricht auch unter „gewöhnlichen Umständen“ kurz nach dem Absenden in der Nacht abrufbar ist.

Technische Störungen im Bereich des Empfängers verändern nicht den rechtlich angenom- menen Zugangszeitpunkt und können so zu keinem Nachteil auf der Seite des Erklärenden führen. Bei § 12 ECG handelt es sich um keine Norm, die neue Regeln für den Geschäftsver- kehr schafft, da sie nur die ohnehin schon geltenden Zugangsregeln des allgemeinen Zivil- rechts auf den elektronischen Geschäftsverkehr überträgt.24 Art 11 E-Commerce-RL spricht im Gegensatz zu § 12 ECG nicht von sämtlichen rechtlich erheblichen elektronischen Erklä- rungen, sondern nur von „Bestellung und Empfangsbestätigung“. Auch der Anwendungsbe- reich des § 12 ECG geht über den eigentlichen Anwendungsbereich des ECG hinaus, da § 12 ECG auch dann anzuwenden ist, wenn kein Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG vorliegt, etwa bei einem bloßen Austausch von E-Mail-Erklärungen, sei es, dass zwischen Unternehmen kommuniziert wird, sei es, dass in einem Verbrauchergeschäft elektronische Erklärungen ausgetauscht werden oder sei es, dass Private untereinander auf solche Art und Weise miteinander verkehren.25

Eine verständlichere Formulierung des § 12 ECG - wie folgt - wäre wünschenswert:

„Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, sobald unter gewöhnlichen Umständen mit deren Kenntnisnahme durch die Partei, für die sie bestimmt sind, gerechnet werden kann. […]“

Für Zankl26 gelten elektronische Willenserklärungen richtigerweise auch dann als zugegan- gen, wenn die E-Mail-Adresse des Empfängers eine standardisierte Unternehmensadresse und die Willenserklärung von unternehmensspezifischem Inhalt ist, obwohl der Adresseninhaber dem Erklärenden gegenüber nicht mit der Unternehmensadresse aufgetreten ist bzw mit die- sem vor der Erklärung in keinem Kontakt stand.27 Bei solch standardisierten E-Mail-Adressen könne sich jeder bei Kenntnis des Namens der Person, an die die E-Mail verschickt werden solle, dessen E-Mail-Adresse „ausrechnen“, weshalb der Empfänger die Erklärung auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wenn er tatsächlich keine Kenntnis von der Erklärung hätte. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist jedoch eine zwingende Voraussetzung. Sendet der Erklärende seine elektronische Willenserklärung jedoch an eine E-Mail Adresse, bei der er nicht mit Abruf seitens des Empfängers rechnen kann, gilt diese Erklärung der „Empfangstheorie“ folgend als nicht zugegangen.28

Natürlich kommt es bei der Beurteilung des Zugangszeitpunktes auch darauf an, inwieweit der Erklärungsempfänger mit einer Erklärung rechnen musste, die ihm im Wege einer E-Mail zugehen würde. Haben sich die Geschäftspartner schon zum Zeitpunkt der Geschäftsan- bahnung auf E-Mail-Kontakt geeinigt, wird den Erklärungsempfänger eine erhöhte Pflicht treffen, seine Mailbox auf neue Nachrichten zu überprüfen. ME ist diesem Verhalten bspw das Überreichen einer Visitenkarte gleichzuhalten, auf der die E-Mail-Adresse abgedruckt ist.29 Sykora30 spricht sich fälschlicherweise dafür aus, dass über E-Mails nur ein informeller Kontakt möglich sei, da diese ungeeignet seien, rechtsgeschäftliche Erklärungen zu transpor- tieren, dies gelte allerdings nur, wenn nicht eine ausdrückliche Vereinbarung bestehe, via elektronischer Post zu kommunizieren, weil es sich bei einer „physischen Bekanntgabe“ der E-Mail-Adresse um keine schlüssige Erklärung iSd § 863 ABGB handele, da ein Zweifel üb- rig bleibe, ob der Bekanntgebende tatsächlich bereit sei, rechtlich relevante Erklärungen per E-Mail in Empfang zu nehmen. Dem ist aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen.

b) Bekanntgabe der E-Mail-Adresse

ME handelt es sich bei der Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse um eine schlüssige Willenserklärung iSd § 863 ABGB, auch rechtsgeschäftliche Erklärungen über diese Adresse zu erhalten und auf diesem Wege zu kommunizieren. Es muss jedoch eine Differenzierung für den privaten und den geschäftlichen Bereich vorgenommen werden:

- Teilt man seine E-Mail-Adresse ausschließlich seinem privaten Umfeld mit, impliziert dies keinesfalls eine regelmäßige Überprüfung dieser Adresse. Nur in diesem Fall kann der Meinung Sykoras31 gefolgt werden, E-Mails nur für informelle Kontakte zu verwen- den und an diese Adresse gesendete Willenserklärungen als nicht zugegangen gelten, da den Inhaber keine Überprüfungsverpflichtung trifft.

- Tritt man jedoch - wie auch immer - mit seiner E-Mail-Adresse im geschäftlichen Um- feld auf, oder handelt es sich bei der Adresse um eine standardisierte Unternehmensad- resse, so wird man von einer schlüssigen Willenserklärung iSd § 863 ABGB ausgehen können, unter dieser Adresse auch rechtsgeschäftliche Erklärungen zu empfangen.32

c) Bestätigungsprotokoll als sinnvolle Lösung?

Eine für die Zugangsregelung nicht vollends zufrieden stellende Variante bieten mittlerweile viele E-Mail-Clients, indem der Sender einer Nachricht vom Empfänger ein Bestätigungs- protokoll zugeschickt bekommt, dass der Inhalt der Nachricht auf dem Bildschirm des Emp- fängers angezeigt wurde. Allerdings hat der Empfänger auch die Möglichkeit, das Bestäti- gungsprotokoll nicht zu senden, woraufhin der Sender natürlich nicht überprüfen kann, ob der Empfänger die Nachricht auch erhalten und gelesen hat. Bei rechtlich relevanten Mittei- lungen, deren Wirkung der Empfänger bspw vereiteln wollte, sieht er ja schon in der Mailbox, von wem die Nachricht ist und rechnet der Empfänger schon mit einer (für ihn nachteiligen) Nachricht, so müsste er sie nicht öffnen bzw das Bestätigungsprotokoll nicht zurückschicken und sie würde somit bei alleiniger Abstellung auf den Erhalt des Bestätigungsprotokolls den wirksamen Zugang der Nachricht vereiteln können. Aus diesem Grund ist die Lösung, den Zugang alleinig vom Erhalt eines Bestätigungsprotokolls abhängig zu machen, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Erhält der Sender jedoch ein Empfangsprotokoll, so kann er davon ausgehen, dass der Empfänger die Nachricht erhalten hat und sie ihm somit zugegangen ist. Der Erhalt eines Empfangsprotokolls stellt auch einen Prima-Facie-Beweis für den Zugang der Nachricht an den Empfänger dar.33

d) Andere Lösungsmöglichkeiten

Eine dem RSa- bzw RSb-Brief ähnliche Lösung für den Bereich der E-Mail zu entwickeln, wäre wünschenswert und technisch auch nicht sonderlich schwierig. Der Erklärende bekäme automatisch eine Bestätigung zugeschickt, sobald der Erklärungsempfänger seine Mailbox ab- fragte und die E-Mail (noch ungeöffnet) auf seinem Computer angezeigt würde. Nun hinge es

- wie bei eingeschriebenen RSa- und RSb-Briefen - nicht mehr vom Willen des Erklärungsempfängers ab, ob die E-Mail als zugegangen gilt oder nicht.

Darüber hinaus wäre auch eine der Hinterlegung ähnliche Lösung für den elektronischen Rechtsverkehr denkbar. Wird die E-Mail bspw nicht innerhalb des dem Senden der Nachricht folgenden Tag abgerufen, wird der Sender darüber automatisch informiert, wodurch er darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Empfänger nicht regelmäßig seine E-Mails abruft. Ruft er sie dann tatsächlich ab, kommt es - wie oben erklärt - zur automatischen Benachrichtigung des Erklärenden von der Abfrage, womit er nun mit Kenntnisnahme des Erklärungs- empfängers rechnen kann und die Erklärung als zugegangen gilt. Dieses Konzept müsste so ausgeweitet werden, dass der rechtlich wirksame Zugang allein vom Empfang dieses Bestä- tigungsprotokolls abhängig wäre. Eine analoge Anwendung des § 17 ZustellG34 scheidet allerdings aus, da es im elektronischen Rechtsverkehr nicht wirksam möglich ist, den Er- klärungsempfänger davon in Kenntnis zu setzen, dass für ihn eine Nachricht am Mailserver zum Abruf bereit gehalten wird.35 Es entspräche nicht dem Sinn des elektronischen Briefver- kehrs, den Erklärungsempfänger telefonisch oder auf dem Postweg vom Senden einer E-Mail zu informieren.

Eine andere Möglichkeit, den Zugang von elektronischer Post zu regeln, wäre das Senden eines automatischen Protokolls an den Erklärenden, wenn der Erklärungsempfänger die Nachricht aus bestimmten Gründen nicht abrufen kann. Dieses Protokoll kann zB bei Abwesenheit wegen Urlaubs vom Inhaber der E-Mail-Adresse eingestellt werden, wodurch der Sender von Nachrichten an ihn davon informiert wird, dass der Empfänger für einen be- stimmten Zeitraum nicht in der Lage ist, die Nachricht abzurufen, weshalb der Erklärende auch nicht mit dessen Kenntnisnahme rechnen kann. Der Empfangstheorie folgend, kann der Erklärende frühestens an dem im Protokoll angeführten Tag mit Kenntnisnahme des Inhalts seiner Nachricht rechnen, weshalb sie auch an diesem Tag als zugegangen gelten sollte. Für den Fall, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse sich dieser Funktion nicht bedient, sollten die normalen Zugangsregeln zum Tragen kommen.

e) Weitere Aspekte der Zugangsregelung

Für Verbrauchergeschäfte bestimmt § 10 Abs 2 ECG, dass ein Diensteanbieter dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen hat. Im Bereich der Verbraucherverträge wird sich der Anbieter meist einer automatisierten Software bedienen, die dem Kunden das Einlangen der Nachricht auf dem Server des Anbie- ters bestätigt. Dies genügt mE den Ansprüchen der E-Commerce-RL, da deren Art 11 Abs 1 bestimmt, eine Bestellung und Empfangsbestätigung gelte dann als eingegangen, wenn sie die Parteien, für die sie bestimmt ist, abrufen kann.36 Mit Einlangen der Nachricht am Server des Anbieters kann dieser sie abrufen, weshalb sie mit Einlangen auf dem Server als zugegangen gilt. Die EB37 gehen demgegenüber jedoch fälschlicherweise davon aus, dass eine automa- tische Benachrichtigung des Kunden über den Eingang der Nachricht auf dem Server des An- bieters dem in der E-Commerce-RL geforderten Kriterium nicht immer entspräche.

Ob der Empfänger sich vom Inhalt der Willenserklärung tatsächlich Kenntnis verschafft, ist unerheblich.38 Vereitelt der Empfänger den Zugang absichtlich, kommt es zur Zugangsfiktion, da den Empfänger gewisse Obliegenheiten treffen, dafür zu sorgen, dass an ihn gerichtete Erklärungen ihn erreichen können. Die Obliegenheiten sind umso stärker, je eher er mit dem Zugang einer an ihn gerichteten Willenserklärung rechnen musste.39

Tritt eine Person im Geschäftsverkehr mit einer bestimmten E-Mail-Adresse auf, wodurch er zu erkennen gibt, über diese Adresse erreichbar zu sein,40 und sich diese ändert, so ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die E-Mails, die an seine „alte“ E-Mail-Adresse gesendet werden, an die „neue“ Adresse weitergeleitet werden, da auch bei Nichtweiterleitung, der „Empfangstheorie“ folgend, die Nachricht als ihm zugegangen gilt. Im Bereich des Ver- sicherungsrechts trifft den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer bspw die Pflicht, Änderungen seines Wohnsitzes anzugeben, da Willenserklärungen des Versicherers, die er dem Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenem Brief an die dem Versicherer bekannte Wohnung zusendet, zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem sie ohne Wohnungs- änderung des Versicherungsnehmers bei regelmäßiger Beförderung diesem zugegangen wären (§ 10 VersVG41 ).42

f) Überprüfung der Mailbox

Hier stellt sich die Frage, wie oft ein E-Mail-Nutzer verpflichtet ist, seine Mailbox auf den Zugang neuer E-Mails hin zu überprüfen. Einen Unternehmer, der seine E-Mail Adresse für den geschäftlichen Verkehr benutzt, wird sicherlich eine größere Pflicht treffen als eine Privatperson, die ihren E-Mail-Zugang nur für private Zwecke benützt.

Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Mailbox zumindest am Beginn und am Ende der Geschäftszeiten auf den Eingang neuer E-Mails zu überprüfen.43 Mottl44 hingegen ist der Ansicht, den Unternehmer treffe nur einmal täglich während der normalen Geschäftszeiten die Verpflichtung, seine Mailbox zu überprüfen. ME ist eine einmalige Überprüfung der Mailbox zu wenig, da gerade der elektronische Geschäftsverkehr auf raschen Korrespon- denzen basiert und man davon ausgehen kann, dass bei Kontaktaufnahme mit einem Unter- nehmen per E-Mail zu den üblichen Geschäftszeiten noch am selben Tag mit Zugang der Kontakt herstellenden E-Mail gerechnet werden kann. Wird dem Unternehmer eine E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten zugesendet, so gilt sie erst mit Beginn des nächsten Werktages als zugegangen. Erlangt der Erklärungsempfänger schon früher Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung, so gilt sie mit Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme als zuge- gangen.45

Benützt eine Privatperson ihren E-Mail-Zugang ausschließlich für private Zwecke und findet der Erklärende die E-Mail-Adresse heraus, so kann mit dem Zugang erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme gerechnet werden. Anderes gilt dann, wenn jemand deutlich zu erkennen gibt, die E-Mail-Adresse öfter zu nutzen und über sie „erreichbar“ zu sein.46 Dabei bedarf es weder einer ausdrücklichen Vereinbarung, noch einer entsprechenden Annahme. Auch bei einer Geschäftsanbahnung per E-Mail kann man darauf schließen, dass es zu einer regelmäßigen Abfrage seitens der Parteien kommt.47

g) Zugang von auf der Website des Anbieters hinterlegten Nachrichten

Es gibt Unternehmen, die auf ihren Websites Nachrichten für registrierte Kunden zum Abruf bereit halten. Für solche Nachrichten wird ein Zugang iSd § 862a ABGB nicht fingiert, da dem Kunden nicht zugemutet werden soll, dauernd sämtliche Websites, bei denen er registrierter Kunde ist, aufzurufen, um eventuell für ihn dort abgelegte Nachrichten des Unternehmers abzufragen, um nachteilige Rechtsfolgen von sich abzuwenden. Soll eine solche Nachricht dem Kunden schon vor seiner Kenntnisnahme als zugegangen gelten, so handelt es sich dabei im Bereich von Verbraucherverträgen um eine unzulässige Zugangsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 3 KSchG48. Im Bereich der Nicht-Verbraucherverträge dürfte eine solche Fiktion keinen unzulässigen Vertragsbestandteil darstellen. Wird eine solche Zu- gangsfiktion nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt, so muss es für ihre gültige Einbeziehung zu einer zweifelsfreien Einigung der Kommunikation auf diesem Wege zwischen den Ver- tragsparteien gekommen sein.49

3. Annahme

a) Allgemeines

Damit ein gültiger Vertrag zustande kommt, bedarf es der Annahme des inhaltlich ausreichend bestimmten Angebots durch den Erklärungsempfänger, das jedenfalls die essentialia negotii enthalten muss.

Im Bereich des Internets herrscht großteils Einigkeit darüber, dass es sich bei Angeboten auf Websites meist lediglich um Aufforderungen zur Angebotstellung handelt, weshalb es sich bei den abgegebenen ugs genannten „Annahmen“ rechtlich um ein Offert an den Anbieter handelt, mit dem Offerent einen Vertrag abzuschließen.50 Die Annahme besteht hier meist in einer Bestätigungs-E-Mail, in der der Anbieter den Käufer von seiner erfolgreichen Bestellung informiert und die geschuldete Leistung bekannt gibt, deren Lieferung erst später erfolgt.51 Erfolgt eine automatische Rückmeldung des Anbieters, lässt sich nur anhand des konkreten Inhalts der E-Mail bestimmen, ob es sich dabei um eine Annahme des Offerts oder nur um eine Bestätigung des Eingangs der E-Mail handelt. Der Inhalt „Ihre Bestellung ist bei uns eingetroffen“ lässt nicht auf eine Annahme des Anbieters schließen, wohingegen „Ihre Bestellung wird bearbeitet“ sehr wohl für eine Annahme spricht.52

b) Schlüssige Annahme

Einer Annahme kommt gem § 864 Abs 1 ABGB auch das tatsächliche Entsprechen53 des An- trages innerhalb der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist gleich (Realannahme), wenn nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht zu erwarten ist. Im Bereich der Internet-Verträge kommt bei Verträgen, bei denen die Leistung online erbracht wird, der Abschluss durch das Herunterladen zustande.54

Davon strikt zu trennen ist das Schweigen auf ein Angebot, das keine Zustimmung bedeutet. Nur im Bereich des Handelsrechts (§ 362 Abs 1 HGB55 ) sind Kaufleute, die in ständiger ge- schäftlicher Beziehung zueinander stehen, oder ihre Leistungen anderen gegenüber angeboten haben, zu einer Reaktion auf das Angebot verpflichtet, da sonst ein Vertrag zustande kommt. Daraus folgt aber nicht, dass das Schweigen jedes Kaufmannes im Bereich des Internets als Zustimmung zum Vertrag gedeutet werden kann. Im Bereich der Verbrauchergeschäfte wird nur in jenen Fällen Schweigen als Zustimmung anzunehmen sein, bei denen dem Angebot des Kunden ein hinreichend bestimmtes Offert vorausgegangen ist. Bei der als invitatio ad offerendum zu qualifizierenden Homepage eines Anbieters ist dies sicherlich nicht der Fall, da dies einer Postwurfsendung gleich kommt. Als hinreichend bestimmt ist eine E-Mail zu werten, die persönlich an den Kunden gesendet wird, in der der Kaufmann dem Kunden eine Geschäftsbesorgung anbietet. Ein Schweigen auf das Angebot nach erfolgter Zusendung einer solchen E-Mail wird wohl als Annahme zu deuten sein. Im Bereich der Online-Lieferungen (Softwaredownload, uä), die mit einem Automatenkauf zu vergleichen sind, spielt das Schweigen insofern keine Rolle, da hier kein Platz für Schweigen besteht. Kommt es zu einer „Nichtlieferung“ der Software oder einer ähnlichen online zu erbringenden Leistung, so hat der Unternehmer nicht geschwiegen, was als Annahme zu deuten ist, sondern der Kunde hat schon durch Drücken des Download-Buttons das hinreichend bestimmte Angebot des Unternehmers angenommen, wodurch es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist und der Verbraucher durch die Nichtlieferung eventuelle Schadenersatzansprüche gegen den Kaufmann geltend machen kann. Dies ist aber - wie schon erwähnt - kein Fall des Deutens des Schweigens des Kaufmannes als Annahme.

c) Annahmefrist

Gem § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind Vertragsbestimmungen ungültig, in denen sich der Unter- nehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während der er ein Offert des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Es ist von Fall zu Fall unterschiedlich, wie lange eine angemessene Überlegungsfrist ist. Bei finanziell umfangreichen Geschäften kann etwa eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden vonnöten sein, weshalb auch eine Überlegungsfrist von ca einer Woche gerechtfertigt sein kann.56 Generell lässt sich sagen, je größer, komplexer und umfangreicher das Geschäft, umso länger ist die Überlegungsfrist anzusetzen.

Kommt es zu keiner abweichenden Vereinbarung, so muss der Unternehmer gem § 5i Abs 1 KSchG den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach dem auf die Übermittlung der Bestellung folgenden Tag erfüllen, es sei denn, er nimmt das Angebot des Verbrauchers nicht an.57 Bei „Übermittlung“ ist wohl das Einlangen der Nachricht auf dem Mailserver des Anbieters gemeint, wobei nicht auf den Zugang bei diesem abgestellt wird. Konsequenter- weise muss aus der Formulierung geschlossen werden, dass in diesem Fall nicht auf die Zugangsregeln geachtet werden muss, da im Gesetzestext nicht von Zugang die Rede ist. Deshalb fängt die 30-Tage-Frist beim Absenden des Offerts am Freitag um 22.00 Uhr, am Samstag, 00.00 Uhr zu laufen an und nicht am Montag mit Beginn der Geschäftszeiten, wie es die Zugangsregeln vorsehen würden. Dies ist auch insofern verständlich, da der Erklärende nicht weiß, wann die Nachricht dem Erklärungsempfänger letztlich zugeht. Für beide ist jedoch erkennbar, wann der Erklärende die Erklärung abgeschickt hat, wodurch sich das Ende der Frist eindeutig bestimmen lässt, was bei einem Abstellen auf den Zugangszeitpunkt nicht möglich wäre.

Kann der Unternehmer das Offert aus einem beliebigen Grund nicht erfüllen oder will er es nicht annehmen, so ist er gem § 5i Abs 2 KSchG verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, da der Verbraucher so schnell wie möglich erfahren soll, ob er die gewünschte Leistung erhält oder nicht.58

Bemerkt der Unternehmer die Unmöglichkeit fristgerecht zu liefern in jenen Fällen, in denen der Unternehmer allerdings schon ein Angebot an den Kunden abgegeben und dieser durch Annahme angenommen hat, so besteht schon ein gültiger Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, an dessen Fortgeltung auch die Nachricht des Unternehmers nichts ändert. Die Nichtlieferung kann natürlich Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Unternehmer auslösen.59

Trifft die Annahmeerklärung nach Ablauf der Frist ein, so kommt der Vertrag gem § 862a ABGB gültig zustande, wenn der Erklärungsempfänger erkennen musste, dass die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet wurde und seinen Rücktritt dem anderen nicht sofort anzeigt. Für den Bereich des Internets werden hier solche Fälle eine Rolle spielen, in denen bspw Serverausfälle oder sonstige technische Störungen auf dem Übertragungsweg der Annahmeerklärung auftreten. Kommt es zu einer verspäteten Annahmeerklärung, so wird dies, den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln folgend, als erneutes Angebot gewertet. Kommt es zu einer ausdrücklichen Ablehnung vor Ablauf der Annahmefrist, so ist eine danach folgende „Annahme“ ebenfalls als erneutes Angebot zu qualifizieren.60

Keiner Annahme bedarf es bei der sog Kreuzofferte, wenn sich die Parteien also gegenseitig zwei völlig deckende Offerten zusenden. Hier kommt der Vertrag schon mit Zugang der Angebote zustande.61

4. Widerruf und Rücktritt

Der Unterschied zwischen Widerruf und Rücktritt besteht darin, dass beim Widerruf erst eine Erklärung vorliegt, die vom Erklärenden zurückgenommen wird, noch bevor sie Bindungswirkung entfaltet, beim Rücktritt hingegen schon ein gültiger Vertrag, der von einer Partei aus bestimmten Gründen nicht erfüllt wird.

a) Widerruf

Nach Zugang einer Willenserklärung an den Erklärungsempfänger ist der Erklärende an sie gebunden und kann sie nicht mehr einseitig widerrufen. Ob beim Widerruf auf den Zeitpunkt des Zugangs oder der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen ist, ist in der Literatur um- stritten. Bei Willenserklärungen, die nicht über das Internet, sondern bspw mit der Post beför- dert werden, hat der Erklärende durch Benachrichtigung vor Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger die Möglichkeit, ihn von seinem Widerruf zu informieren.

Bei der Lösung der Frage, ob ein Widerruf rechtzeitig geltend gemacht wurde, kommt es natürlich entscheidend darauf an, wie die Zugangsproblematik gelöst wird. Entscheidet man sich mit Mottl62 und Brenn63 für den Zugang der elektronisch übermittelten Willenserklärung im Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme, so bleibt aufgrund der kurzen Übertragungszeit im Internet also de facto kein Raum für einen Widerruf zwischen Absendung der Erklärung und deren Zugang. In Frage kommt - dieser Argumentationslinie folgend - nur ein Widerruf der dem Erklärungsempfänger gleichzeitig oder noch vor der zu widerrufenden Willenserklärung zugeht, was in der Praxis aber schwierig sein dürfte.

Entscheidet man sich für die „Empfangstheorie“, so ist der Widerruf bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger möglich, da die Erklärung dem Empfänger davor als nicht zugegangen gilt. Somit ist also ein Widerruf auch dann rechtzeitig, wenn er nach Absenden der ursprünglichen Willenserklärung abgesendet wurde, aber noch nicht mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden konnte (zB aufgrund der Geschäftszeiten). Dieser Meinung ist mit Madl64, Zankl65, Koziol66 und Rummel67 auch aus den schon unter I.A.2 genannten Gründen zu folgen.

Kommt es bei der Vertragserklärung (zB per Online-Formularausfüllung) zu einer automatischen Weiterverarbeitung beim Anbieter, so ist die Erklärung zugegangen und ein Widerruf nicht mehr rechtzeitig.68

Die Regelungen betreffend den Widerruf sind allerdings beim Verbrauchergeschäft im Internet zweitrangig, da dem Verbraucher jedenfalls das durch § 5e Abs 2 KSchG normierte sieben Werktage dauernde Rücktrittsrecht69 zusteht.

b) Rücktritt

Die allgemeinen Rücktrittsregeln sind in §§ 918ff ABGB normiert. Kommt es im Zuge der Vertragsabwicklung eines entgeltlichen Vertrages zu einer Leistungsstörung, so kann die andere Partei, wenn sie nicht auf Erfüllung oder Schadenersatz besteht, unter Setzung einer entsprechenden Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt handelt es sich immer um eine Auflösung ex tunc, wodurch der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll. Im Gegensatz dazu werden Dauerschuldverhältnisse nach Beginn desselben nur durch Kündigung ex nunc aufgelöst.70 Beispiele für Dauerschuldverhältnisse im Bereich des Internets sind etwa kostenpflichtige Zugänge zu Datenbanken.

Die Rücktrittserklärung ist formfrei und muss nur eindeutig den Willen ausdrücken, den Vertrag auflösen zu wollen.71 Um einen Rücktritt geltend machen zu können, muss derjenige, der dies fordert, all seine Verbindlichkeiten erfüllt haben, da die Nichtleistung der Gegenpartei sonst eine zulässige Reaktion auf die Leistungsstörung ist (§ 1052 ABGB).72

(aa) Rücktrittsrecht bei Verbrauchergeschäften

Im KSchG regeln die §§ 3ff das Rücktrittsrecht. § 3 Abs 3 Z 1 und Z 2 KSchG schließt das Rücktrittsrecht allerdings für Verträge aus, bei denen der Verbraucher die Geschäftsverbin- dung selber angebahnt hat oder dem Vertragsabschluss keine Besprechungen vorausgegangen sind. Da der Verbraucher meist die Homepage des Unternehmers selber aufruft und so die Ge- schäftsverbindung anbahnt und dem Abschluss großteils keine Besprechungen vorausgehen, steht dem Verbraucher das in § 3 KSchG grundsätzlich gewährte Rücktrittsrecht bei Online- Vertragsabschlüssen meist nicht zu.73 Auch sind die Rücktrittsgründe beim Widerruf eines sog Haustürgeschäftes andere als bei einem Vertragsabschluss im Internet.74

Für Online-Vertragsabschlüsse normiert § 5e KSchG ein Rücktrittsrecht, das innerhalb von sieben Werktagen nach dem Vertragsabschluss ausgeübt werden muss.75 Die Frist beginnt gem Abs 2 mit dem Tag des Vertragsabschlusses bei Verträgen über Dienstleistungen, mit dem Tag des Zugangs der Ware beim Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Wa- ren zu laufen, wobei allerdings kein Ausschließungsgrund nach § 5f KSchG vorliegen darf.76 Das für den Bereich der Online-Vertragsabschlüsse gewährte Rücktrittsrecht ist ein Korrektiv für unüberlegte Vertragsabschlüsse, zu denen der Verbraucher aufgrund entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen verleitet worden ist. Außerdem soll dadurch auch darauf Rücksicht genommen werden, dass der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss weder die Möglichkeit hat, das Produkt in Augenschein nehmen zu können, noch fachkundige Beratung durch einen Verkäufer zu bekommen.77

Verabsäumt der Anbieter dem Verbraucher gegenüber seine Informationspflichten, die in §§ 5c Abs 1 Z 1 bis 6, 5d Abs 2 KSchG genannt werden, zu erfüllen, so beträgt die Rücktrittsfrist gem § 5e Abs 3 S 1 KSchG drei Monate. Sobald der Anbieter dem Verbraucher jedoch die geforderten Informationen zur Verfügung stellt, beginnt die übliche Frist von sieben Werktagen zu laufen. Dh, dass in besonderen Fällen die Rücktrittsfrist länger als drei Monate kann, nämlich wenn der Anbieter seinen Informationspflichten weniger als sieben Tage vor Ende der Dreimonatsfrist nachkommt.78

Gem §§ 5d iVm 5c Abs 1 KSchG hat der Unternehmer dem Verbraucher folgende Infor- mationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zur Verfügung zu stel- len:

1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
4. allfällige Lieferkosten,
5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung und
6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f [KSchG].

Außerdem sind dem Verbraucher gem § 5d Abs 2 KSchG folgende Informationen schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:

1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e [KSchG], einschließlich der in § 5f Z 1 [KSchG] genannten Fälle,

2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,

3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie

4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungs- bedingungen.

Lässt der Anbieter dem Verbraucher die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu- kommen, so muss der Anbieter von den Gegebenheiten eines durchschnittlichen Verbrauchers ausgehen. Ausreichend ist es, wenn er dem Verbraucher die Informationen per Diskette, CD- ROM oder E-Mail mitteilt. Fraglich ist es, ob auch Speichermedien wie Videokassette oder DVD dazuzuzählen sind. ME erfüllt eine Videokassette insofern nicht die Ansprüche des § 5d Abs 1 KSchG, da es sich bei einem Videorekorder um ein völlig anderes Medium als bei einem PC handelt und der Anbieter bei der Online-Bestellung des Verbrauchers davon ausge- hen kann, dass dieser über einen PC und allfällige Zusatzgeräte (Drucker, CD-ROM Lauf- werk, etc.) verfügt, nicht aber vom Vorhandensein eines Videorekorders. Das Zusenden einer DVD dürfte eher den Anforderungen des § 5d Abs 1 KSchG entsprechen, wobei anzumerken ist, dass heutzutage zwar fast alle neuen Computer über ein DVD-Laufwerk verfügen, der An- bieter aber (noch) nicht davon ausgehen kann, dass der Durchschnittskunde einen neuen Com- puter besitzt, weshalb auch das Zusenden der Informationen auf einer DVD (noch) nicht ge- nügt. Schurr79 ist der Ansicht, das Zusenden einer CD-ROM reiche nicht aus, wenn sich der Anbieter nicht zuvor darüber informiert habe, ob der Verbraucher tatsächlich über ein CD- ROM Laufwerk verfüge. Dem ist mE nicht zu folgen, da CD-ROM Laufwerke heutzutage sehr verbreitet sind und der Durchschnittskunde ebenso über ein CD-ROM Laufwerk wie über einen Drucker verfügt. Mittlerweile fällt auch das Nicht-Vorhandensein eines Druckers in die Sphäre des Verbrauchers und ändert nichts an der Erfüllung der Informationspflichten des Anbieters.80

Da der Verbraucher vor Vertragsabschluss über den gesamten Vertragsinhalt Bescheid wissen muss, sind laut Krejci81 die in § 5c Abs 1 Z 1 bis 9 KSchG aufgezählten Daten nur eine de- monstrative Aufzählung.82 Regelungen, die sich nicht aus dem dispositiven Recht oder der Verkehrssitte ergeben, aber dennoch Vertragsinhalt werden sollen, sind dem Verbraucher ge- genüber aber ebenso offen zu legen, was natürlich insbesondere für die Einbeziehung von AGB gilt. Gem § 5c Abs 2 KSchG müssen die Informationen dem Verbraucher in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise zur Verfügung gestellt werden.83 Im Bereich der Internet-Verträge wird dies meist über einen Link auf der Website des Anbieters geschehen, der gut auffindbar und sichtbar sein sollte. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere ab von der Bildschirmauflösung,84 der Bezeichnung des Links85 und der Anzahl der notwendigen Mausklicks, um die Informationen auf dem Bildschirm anzuzeigen86.87

Gem § 5f KSchG hat der Verbraucher allerdings kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber verein- barungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird,
2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über peri- odische Druckschriften (§ 26 Abs 1 Z 1 KSchG),
6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
7. Hauslieferungen88 oder Freizeit-Dienstleistungen89.

Bei den Fällen, für die der Rücktritt ausgeschlossen ist, handelt es sich um solche, bei denen der Unternehmer befürchten muss, der Verbraucher bezahle nichts für die erhaltene Leistung (Z 4 und 5), oder er mit der zurückgegebenen Ware nichts mehr anfangen kann (Z 3 und 7). In Bezug auf Lieferung von Waren, deren Preis von der Entwicklung an den Finanzmärkten ab- hängt (Z 2), soll dem Unternehmer nicht zugemutet werden, dass der Verbraucher bei plötz- licher Kursänderung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und somit das Risiko eines Verlustes an den Unternehmer abwälzen könne. Dass das Rücktrittsrecht bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen nicht gewährt werden kann, steht in der Natur der Sache, da es gerade der Sinn einer Wett- und Lotterie-Dienstleistung ist, nicht nach dem Ereignis der Ent- scheidung einen Rücktritt vom zuvor abgeschlossenen Wett- oder Lotterievertrag machen zu können.

(bb) Rechtsfolgen des Rücktritts

Die Rechtsfolgen des Rücktritts sind in §§ 5g und 5h KSchG geregelt. Bei einer Rücktritts- erklärung des Verbrauchers hat der Unternehmer dem Verbraucher die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen (§ 5g Abs 1 Z 1 KSchG). Der Verbraucher hingegen hat dem Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzustellen und ihm ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer allfälligen Wertminderung90 zu zahlen (§ 5g Abs 1 Z 2 KSchG). Für die Rücksendung der Ware dürfen dem Verbraucher nach § 5g Abs 2 KSchG nur die tatsächlichen Kosten dafür auferlegt werden, allerdings auch nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

Ein Beispiel für die gültige Vereinbarung der Kosten für die Lieferung findet sich in § 2 Abs 3 der AGB von edvbuch.at91:

www.edvbuch.at

Für eine andere Lösung hat sich amazon.at92 entschieden, wobei beim „Widerruf“, bei dem es sich in der österreichischen Rechtsterminologie um einen Rücktritt handelt, dem Verbraucher die Rücksendungskosten ab einem Gesamtbestellwert von über € 40,00 erstattet werden93:

www.amazon.at

Auffällig ist, dass die Zinsen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu zahlen hat, von denen in § 4 Abs 1 Z 1 KSchG noch explizit die Rede ist, in § 5g KSchG nicht mehr erwähnt werden. Zankl94 geht davon aus, dass es sich dabei um eine planmäßige Unvollständigkeit handelt, um einen Ausgleich für das umfassende Rücktrittsrecht des Verbrauchers zu schaffen, das doch um einiges weiter geht als das des § 3 KSchG.

5. Anfechtung

Die letzte Möglichkeit für einen Vertragspartner, sich von der Bindung des Vertrages zu befreien, besteht durch dessen Anfechtung. Die Option, einen Vertrag anzufechten ist aller- dings nur bei Vorliegen eines Erklärungsirrtums (§§ 871ff ABGB), der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, der vom anderen veranlasst wurde, diesem aus den Umständen heraus auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde, gegeben. „Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende meint, etwas anderes zu erklären, als er wirklich erklärt oder wenn ihm die Erklärung gar nicht als solche bewusst ist.“95 Im Bereich des Online-Vertragsabschlusses liegt ein Erklärungsirrtum va in den Fällen eines Eingabe- oder Bedienungsfehlers96, aber auch bei irrtümlicher Abgabe einer Erklärung durch unbeab- sichtigtes Drücken einer Taste vor.97

Ob die falsche Eingabe dem Unternehmer offenbar auffallen musste, hängt wieder einmal von den Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich zB um einen Kaufvertrag über Monitore zwischen Kaufmännern, wobei der Erklärende fälschlicherweise ein Angebot mit einer Stück- zahl von „111“ eingibt, muss dieser Eingabefehler dem Erklärungsempfänger nicht zwangs- weise offenbar auffallen. Handelt es sich dagegen bei oben angeführtem Bsp um einen Ver- brauchervertrag, ist eine Stückzahl von „111“ sicher nicht alltäglich, weshalb man dem Unternehmer sicherlich unterstellen kann, ihm müsste eine solch ungewöhnlich hohe Stück- zahl auffallen. Allerdings steht dem Verbraucher im Bereich der Online-Verträge immer das Rücktrittsrecht des § 5e KSchG zu, weshalb der Verbraucher in den meisten Fällen davon Gebrauch machen und nicht den umständlichen Weg einer Anfechtung einschlagen wird.

§ 9 Abs 1 Z 4 ECG bestimmt, dass der Anbieter den Nutzer vor Vertragsabschluss auf die eventuell bestehende Möglichkeit hinweisen muss, den Vertrag in verschiedenen Sprachen abzuschließen. Unterlässt der Anbieter diesen Hinweis und kommt es durch die Verwendung einer dem Verbraucher unverständlichen Sprache zu einem sprach- lich begründeten Missverständnis seitens des Nutzers, so geht Zankl98 von einem durch den Anbieter verursachten Irrtum iSd § 871 ABGB aus, der den Nutzer zu einer Anfechtung berechtigt. Dies geht mE zu weit, da der Nutzer die Folgen eines Ver- trages, dessen Inhalt er nicht versteht, selber zu tragen hat. § 26 ECG bestimmt ein- deutig, dass der Verstoß gegen § 9 Abs 1 ECG eine Verwaltungsübertretung ist. Es lässt sich schwer argumentieren, ein deutschsprachiger Nutzer, der einen Vertrag auf Niederländisch schließt, weil er glaubt, er verstünde den Vertragsinhalt ausreichend, könne eine ihm nachteilige Klausel, die er so nicht verstanden hat, erfolgreich an- fechten, weil der Anbieter ihn nicht auf die Möglichkeit des Vertragsabschlusses in deutscher Sprache hingewiesen habe. Ein Nutzer (inkl dem Verbraucher) muss sich entsprechend dem Unterzeichnen von ungelesenen Urkunden auch Erklärungen zurechnen lassen, die er im Bewusstsein abgegeben hat, deren genauen Inhalt even- tuell nicht vollständig verstanden zu haben.99

Verschafft sich ein unberechtigter Dritter Zugang bspw zur Kennung und dem Passwort des Nutzers und gibt in dessen Namen eine Willenserklärung ab, so muss der „Geschädigte“ diese Handlung nicht anfechten oder von ihr zurücktreten, da es sich dabei um keine rechtmäßige Willenserklärung handelt. Darüber hinaus wäre in solchen Fällen meist der Weg der Anfechtung versperrt, da der Irrtum weder vom Vertragspartner veranlasst wurde, noch ihm offenbar auffallen musste und meist auch keine rechtzeitige Aufklärung stattfindet. Im Falle eines Downloads trifft der Erklärungsempfänger außerdem auch sofort eine Disposition.100

Im praktisch nicht sehr relevanten Fall, dass online abgegebene Willenserklärungen unter List oder Drohung abgegeben wurden, kann der Vertrag angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger an der Handlung des listig Handelnden oder Drohenden teilgenommen hat, oder davon offenbar wissen musste.

[...]


1 http://www.arbeiterkammer.com/www-387-IP-23121-IPS-0.html.

2 Der Anteil von Bucheinkäufen macht 42% der online gesamt getätigten Käufe aus (vgl http://www.desta- tis.de/download/d/veroe/pb_ikt_04.pdf).

3 Vgl http://www.eito.com/download/EITO_2005_ICT_markets%20press%20kit.pdf.

4 Nicht eingegangen wird bspw näher auf die Probleme bei Internet-Versteigerungen oder der Zurechnung beim Vertragsabschluss durch unbefugte Dritte.

5 Lando/Beale, Principles of European Contract Law, Parts I and II.

6 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vom 1.6.1811 JGS 946 idF 2002/118.

7 RL 2000/31/EG vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl 2000 Nr L 178 vom 17/07/2000 S. 1 - 16.

8 E-Commerce-Gesetz, BGBl I 2001/152.

9 Vgl Schauer, E-commerce in der EU, 91; Madl, Vertragsabschluss im Internet, ecolex 1996, 79; so auch die Generalklausel in Art 14 Abs 2 CISG.

10 Vgl Fallenböck/Haberler, Rechtsfragen bei Verbrauchergeschäften im Internet (Online-Retailing), RdW 1999, 505.

11 Podovsovnik/Neubauer/Toch, Der Vertragsabschluss im Internet in Lattenmayer/Behm (Hrsg), Aktuelle Rechtsfragen des Internets, 69 (71).

12 Vgl Madl, ecolex 1996, 79.

13 Schauer, E-Commerce in der EU, 92; ebenso Mehrings in Hoeren/Sieber (Hrsg), Handbuch zum Multimedia- recht, 13.1 Rz 62.

14 Vgl Jaburek/Wölfl, Cyber-Recht, 102.

15 Angebot durch verschicken einer E-Mail oder Ausfüllen eines Formulars.

16 Vgl Rummel in Rummel I[3], Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 862 Rz 3.

17 Zur Frage des Zugangszeitpunktes siehe I.A.2.

18 Vgl Rummel in Rummel I[3], § 862 Rz 3.

19 Dies gilt nicht für den va im Internet praktisch unwichtigen Bereich der „nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen“, durch die nur die Rechtssphäre des Erklärenden berührt wird (zB Auslobung oder letztwillige Verfügungen).

20 Vgl Rummel in Rummel I[3], § 862a Rz 2; Zankl, Rechtsqualität und Zugang von Erklärungen im Internet, ecolex 2001, 344; Madl, ecolex 1996, 79; Mader, Willenserklärung und Vertragsabschluß im Internet im Licht von E-Commerce-Richtlinie und E-Commerce-Gesetz in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Internet und Recht. Rechtsfragen von E-Commerce und E-Government, 173 (185); Wilhelm, Telefax: Zugang, Übermittlungsfehler und Formfragen, ecolex 1990, 209; OGH 12.6.2002, 7 Ob 55/02t = RdW 2003/28 = VR 2004/634; OGH 12.6.2003, 8 Ob 47/03z = ecolex 2003/330 = immolex 2004/10 = wobl 2005/30.

21 ZB Koziol in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I[12], 102; Brenn, Zivilrechtliche Rahmenbedingungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr im Internet, ÖJZ 1997, 641 (652); Schauer, 93; Mottl, Zur Praxis des Vertragsabschlusses im Internet, in Gruber/Mader (Hrsg), Privatrechtsfragen des e-commerce, 1 (18). Dazu eine kurze Anmerkung: Mottl geht in ihrem Aufsatz „Vertragsrechtliche Rahmenbedingungen des Electronic Commerce im Internet“ entgegen ihrer Ansicht im oben zitierten Aufsatz davon aus, dass eine Nachricht dann als zugegangen gelte, wenn die Annahmeerklärung in den Machtbereich des Empfängers gelange und diesem eine Kenntnisnahme im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes theoretisch möglich und zumutbar sei (Mottl, Vertragsrechtliche Rahmenbedingungen für den Electronic Commerce im Internet in Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht, 37).

22 Ist dies tatsächlich der Fall, so wird die Nachricht sofort zur Kenntnis genommen, weshalb auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht mehr abgestellt werden muss, da die Nachricht ja jedenfalls im Zeitpunkt der Kenntnisnahme als zugegangen gilt.

23 Vgl 817 BlgNR 21. GP 30.

24 Vgl Burgstaller/Minichmayr, E-Commerce-Gesetz, 98ff.

25 Vgl 817 BlgNR 21. GP 30.

26 Vgl Zankl, Zivilrecht und e-commerce, ÖJZ 2001, 542 (544).

27 Diese Annahme gilt nur für Unternehmensadressen, nicht jedoch für die üblichen Gratis-E-Mail-Konten wie bspw …@hotmail.com oder …@gmx.at.

28 Vgl Burgstaller/Minichmayr, 99.

29 AA Sykora, e-mail - Ein neues Medium im rechtsgeschäftlichen Verkehr?, AnwBl 1999, 540 (542).

30 Sykora, AnwBl 1999, 540 (542).

31 Sykora, AnwBl 1999, 540 (542).

32 Vgl Zankl, ÖJZ 2001, 542 (544); ebenso Mottl in Jahnel/Schramm/Staudegger, 38.

33 So auch Mankowski, Zugangsnachweis bei elektronischen Erklärungen, NJW 2004, 1901 (1904).

34 Zustellgesetz (ZustellG), BGBl 1982/200 idF BGBl I 2004/10.

35 Obwohl das ZustellG gem dessen § 1 nur für die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden gilt, kann man zwar keine analoge Anwendung für den elektronischen Rechtsverkehr daraus ableiten, sich jedoch in manchen Bereichen hilfsweise an Regelungen des ZustellG an- lehnen.

36 Dass das Abstellen auf das Abfragenkönnen der Nachricht nicht sinnvoll ist, wurde schon unter I.A.2.a) er- örtert.

37 Vgl 817 BlgNR 21. GP 29.

38 Vgl Apathy in Schwimann V², § 862a ABGB Rz 3.

39 Vgl Rummel in Rummel I[3], § 862a Rz 5.

40 AA Sykora, AnwBl 1999, 540 (542).

41 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) BGBl 1959/2 idF BGBl I 2004/131.

42 ZB OGH 29. 5. 2000, 7 Ob 314/99y = VR 2002/568 = VersE 1866. Genaueres vgl Gruber in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 10 VersVG Rz 1 ff.

43 Ebenso Sykora, AnwBl 1999, 540 (543), der sich - zumindest bei „unmissverständlichem“ Einverständnis des Anbieters per E-Mail Rechtsgeschäfte abzuschließen - für eine Verpflichtung des Anbieters ausspricht, „in regelmäßigen und vor allem kurzen Intervallen“, seine Mailbox auf neue Nachrichten hin zu überprüfen.

44 Mottl in Jahnel/Schramm/Staudegger, 35f; ebenso Fallenböck/Haberler, RdW 1999, 506.

45 Vgl Fallenböck/Haberler, RdW 1999, 506; ebenso Koziol in Koziol/Welser I[12], 102.

46 Etwa durch Aufdruck auf einer Visitenkarte oder Aufscheinen in einem Briefkopf. Auch bei standardisierten Unternehmens-E-Mail-Adressen wird man von einem regelmäßigen Abruf ausgehen können.

47 Vgl Zankl, ecolex 2001, 344 (345).

48 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl 1979/140 idF BGBl I 2002/111.

49 Vgl Tichy, Zugang elektronischer Willenserklärungen, Verbraucherschutz und E-Commerce-Gesetz, RdW 2001, 518 (520).

50 Vgl zB Podovsovnik/Neubauer/Toch in Lattenmayer/Behm (Hrsg), 69 (72); Mottl in Gruber/Mader (Hrsg), 1 (9); Fallenböck/Haberler, RdW 1999, 505.

51 Vgl Fallenböck/Haberler, RdW 1999, 505.

52 Ebenso Schauer, 97f.

53 Laut Rummel (Rummel in Rummel I[3], § 864 Rz 7) muss „tatsächliches Entsprechen“ durch eine Handlung nach außen in Erscheinung treten, weshalb der bloße Wille dem Erfordernis des „tatsächlichen Ent- sprechens“ nicht genügt.

54 Vgl Mottl in Gruber/Mader (Hrsg), 1 (19f).

55 Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897, dRGBl S 1897/219 idF BGBl I 2004/14.

56 Vgl Podovsovnik/Neubauer/Toch in Lattenmayer/Behm (Hrsg), 69 (73).

57 Grundlage für die Regelung des § 5i KSchG ist Art 7 Abs 1 der Fernabsatz-RL, bei deren rechtlicher Aus- gestaltung der Erfüllungspflichten des Unternehmers wohl jene Rechtsordnungen Ausschlag gebend waren, in denen ein Vertrag schon durch Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher zustande kommt (vgl 1998 BlgNR 20. GP 28).

58 Vgl 1998 BlgNR 20. GP 29.

59 Vgl Krejci in Rummel II/4[3], §§ 5a - 5i KSchG Rz 43; Zankl, ÖJZ 2001, 542 (545).

60 Vgl Apathy in Schwimann V², § 862 ABGB Rz 5; Rummel in Rummel I[3], § 862 Rz 4.

61 Vgl Apathy in Schwimann V², § 861 Rz 1.

62 Mottl in Gruber/Mader (Hrsg), 1 (22).

63 Brenn, ÖJZ 1997, 641 (653).

64 Madl, ecolex 1996, 79.

65 Zankl, ÖJZ 2001, 542 (544).

66 Koziol in Koziol/Welser I[12], 114.

67 Rummel in Rummel I[3], § 862a Rz 7.

68 Vgl Mottl in Gruber/Mader (Hrsg), 1 (22); ebenso Zankl, Zur Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie, NZ 2001, 288 (291).

69 Ausführlich dazu siehe I.A.4.b)(aa).

70 Vgl Reischauer in Rummel I[3], vor §§ 918-933 Rz 13.

71 Vgl Reischauer in Rummel I[3], § 918 Rz 3.

72 Vgl Reischauer in Rummel I[3], § 918 Rz 9.

73 So auch Zankl, Rücktritt von Verträgen im Fernabsatz (insb Internet), ecolex 2000, 416.

74 Vgl 1998 BlgNR 20. GP 24.

75 Gem § 5e Abs 1 letzter Satz KSchG genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.

76 Siehe zu den einzelnen Ausschließungsgründen sogleich unten.

77 Vgl 1998 BlgNR 20. GP 24.

78 Vgl Schurr, Fernabsatzrecht, § 5e Rz 18.

79 Schurr, § 5d Rz 6.

80 Zum selben Ergebnis wird man in wenigen Jahren auch im Bereich der DVD kommen.

81 Krejci in Rummel II/4[12], §§ 5a - 5i KSchG Rz 13.

82 Zu beachten ist, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss über die in § 5c Abs 1 Z 1 bis 9 KSchG aufge- zählten Informationen verfügen muss, der Unternehmer ihm allerdings nur eine Bestätigung der Infor- mationen zukommen lassen muss, die in § 5c Abs 1 Z 1 bis 6 KSchG genannt sind.

83 Bei einer Telefonauskunft ist es also nicht ausreichend, die Informationen auf einer Website zum Abruf bereit zu halten, sondern die Informationen müssen bei Gesprächsbeginn offengelegt werden. (Vgl RIS- Justiz RS0117612: OGH 29.4.2003, 4 Ob 92/03p = JBl 2003, 933 (935) = ecolex 2003/271 = RdW 2003/479 = ÖBl 2003/82; zuletzt OGH 8.7.2003, 4 Ob 149/03w = ecolex 2004/44 = RdW 2003/554 = ÖBl 2004/14.)

84 Vgl OLG Hamburg 20.11.2002, 5 W 80/02 = MMR 2003, 105 = JurPC Web-Dok 79/2003 Abs 13.

85 ZB „Impressum; Kontakt“ vgl OLG Hamburg 20.11.2002, 5 W 80/02 = MMR 2003, 105 (105f) = JurPC Web-Dok 79/2003 Abs 16.

86 Vgl OLG München 11.9.2003, 29 U 2681/03 = MMR 2004, 36 (37) = JurPC Web-Dok 276/2003 Abs 14.

87 Vgl Nemetz, Verbraucherschutz im E-Commerce in Wiebe (Hrsg), Internetrecht, 165 (176).

88 Hauslieferungen sind Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden.

89 Freizeit-Dienstleistungen sind Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem genau bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

90 Allein der Wechsel der Gewahrsame vom Unternehmer zum Verbraucher bedeutet noch keine Wertmin- derung.

91 http://www.edvbuch.at/AGB1.aspx.

92 http://www.amazon.de/exec/obidos/tg/browse/-/505048/ref%3Dcs%5Fnav%5Fbn%5F3%5F1/028-9570330- 5561337.

93 Vgl dazu die Regelung des § 357 Abs 2 S BGB.

94 Zankl, ecolex 2000, (416), 417.

95 Koziol in Koziol/Welser I[12], 133.

96 ZB bei der Eingabe der Stückzahl „111“ statt „1“.

97 Vgl Mottl in Jahnel/Schramm/Staudegger (Hrsg), 17 (40).

98 Zankl, E-Commerce-Gesetz, Rz 140.

99 Vgl dazu näher II.E.1.f)(aa).

100 Vgl Zib, Electronic Commerce und Risikozurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich, ecolex 1999, 230 (234).

Ende der Leseprobe aus 337 Seiten

Details

Titel
Vertragsabschluss im Internet unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Hochschule
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck  (Institut für Zivilrecht)
Note
Gut
Autor
Jahr
2005
Seiten
337
Katalognummer
V63964
ISBN (eBook)
9783638568890
Dateigröße
3203 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vertragsabschluss, Internet, Einbeziehung, Allgemeiner, Geschäftsbedingungen
Arbeit zitieren
Dr. Fabian Höss (Autor:in), 2005, Vertragsabschluss im Internet unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63964

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