Medienrecht in Bezug auf eine Übernahme der Kabelnetze durch eine private Firma


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

25 Pages, Note: 10 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Aufgabe: Welche rechtlich erheblichen Schritte sind nach deutschem Recht zu unternehmen, um die gewünschte Übernahme der Kabelnetze der DTAG zu verwirklichen?
A Kartellbehörden
I Landeskartellbehörden
II Bundeskartellamt Anmelde- und Anzeigepflicht gem. § 39 GWB
a. Zusammenschluss gem. § 37 GWB
aa. Vermögenserwerb
bb. Kontrollerwerb
cc. Wettbewerblich erheblicher Einfluss
b. Zwischenergebnis
c. Umsatzschwelle des § 35 I GWB
B Zwischenergebnis
C Ministererlaubnis
Antrag auf Ministererlaubnis gem. § 42 I S. 1 GWB
C Zwischenergebnis
D Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post RegTP
I Anzeigepflicht gem. § 4 TKG
II Lizenzpflicht des § 6 TKG
E Zwischenergebnis
F Die Landesmedienanstalten LMA
I Anmeldepflicht gem. § 29 S. 1 RfStV
II Die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten KDLM
III Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ALM
G Zwischenergebnis
H Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich KEK
I Ergebnis

2. Aufgabe: Welche deutschen Behörden bzw. Einrichtungen werden dabei involviert sein und welche Aufgaben und Befugnisse kommen diesen jeweils zu?
A Kartellbehörden
I Landeskartellbehörden
II Bundeskartellamt
Aufgaben und Befugnisse des Bundeskartellamts
B Ministererlaubnis
C Regulierungsbehörde
D Landesmedienanstalten
I Aufgaben und Befugnisse
III Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten KDLM
IV Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ALM
E Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich KEK
F Ergebnis

3. Aufgabe: Welche rechtlich erheblichen Entscheidungen werden die unter 2. genannten Behörden und Einrichtungen treffen und welche zentralen Begründungen werden dafür maßgeblich sein?
A Bundeskartellamt
I Untersagung der Netzübernahme
1. Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
a. Das Marktmachtkonzept
b. Die relevanten Märkte
aa. Markt für die Einspeisung und Durchleitung von Rundfunksignalen
bb. Markt für die Lieferung von Programmsignalen von der NE3 an die NE4
cc. Markt für die Lieferung von Programmsignalen an den Endkunden
c. Begründung einer marktbeherrschenden Stellung
d. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
aa. Diskriminierung von Free- und Pay-TV Anbietern
bb. Verschleppung des Ausbaus der Kabelnetze
cc. Hemmung des NE4 Restwettbewerbs durch Kundenbindung
dd. Behinderung eines Durchleitungswettbewerbs
e. Zwischenergebnis
2. Abwägung zwischen Nachteilen der Marktbeherrschung und Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen
a. Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen
b. Gewichtung der Nachteile des Zusammenschlusses
3. Zwischenergebnis
4. Freigabe mit Bedingungen und Auflagen
B Zwischenergebnis
C Ministererlaubnis
C Zwischenergebnis
D Regulierungsbehörde
E Zwischenergebnis
G Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Universität Hamburg

1. Aufgabe: Welche rechtlich erheblichen Schritte sind nach deutschem Recht zu unternehmen, um die gewünschte Übernahme der Kabelnetze der DTAG zu verwirklichen?

A Kartellbehörden

Fraglich ist, ob vor den Kartellbehörden rechtlich erhebliche Schritte zur Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media zu unternehmen sind.

I Landeskartellbehörden

Neben dem Bundeskartellamt gibt es in jedem Bundesland eine Landeskartellbehörde. Sie ist für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig, die sich in ihrem Bundesland auswirken. Lediglich die Durchführung der Fusionskontrolle ist ausschließlich Sache des Bundeskartellamtes. Die Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media wirkt sich laut Sachverhalt zumindest nicht nur in einem Bundesland aus. Damit sind die Landeskartellbehörden nicht zuständig.

II Bundeskartellamt

Es ist zu klären, welche rechtlich erheblichen Schritte vor dem Kartellamt zu unternehmen sind.

Anmelde- und Anzeigepflicht gem. § 39 GWB

Fraglich ist zunächst, ob die geplante Übernahme der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media der Anmelde- und Anzeigepflicht des § 39 GWB unterliegt. Gem. § 39 GWB sind Zusammenschlüsse vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Wann ein Zusammenschluss vorliegt, ergibt sich aus § 37 GWB, hinzukommen muss noch, das der Zusammenschluss die verschiedenen Umsatzschwellen des § 35 I und II GWB überschreitet, Einzelheiten der Berechnung der Umsatzerlöse finden sich in § 38 GWB.[1]

a. Zusammenschluss gem. § 37 GWB

Es ist zu klären, ob der geplante Erwerb der Kabelnetze der DTAG durch Liberty Media einen Zusammenschluss im Sinne des § 37 GWB darstellt.

aa. Vermögenserwerb

Als Zusammenschluss bezeichnet § 37 I Nr. 1 zunächst den Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil. Der Begriff des Vermögenserwerbs wird in diesem Zusammenhang allgemein weit ausgelegt.[2] Erforderlich ist allein, dass der veräußerte Vermögensteil wesentlich ist. Es reicht für die Annahme der Wesentlichkeit eines Vermögensteils bereits aus, wenn der erworbene Teil im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Veräußerers quantitativ ausreichend hoch ist oder wenn er unabhängig davon qualitativ von Bedeutung ist, insbesondere weil es sich bei ihm um eine wirtschaftliche Funktionseinheit für ein spezielles Produktions- oder Vertriebsziel handelt, durch das die Stellung des Veräußerers auf dem betreffenden Markt begründet wurde; denn schon dann kann durch den Erwerb dieses Vermögensteils die Position des Erwerbers auf dem Markt verändert werden, so dass eine Kontrolle des Vorgangs nach § 36 I GWB geboten ist.[3] Das Gesamtvermögen der DTAG beläuft sich auf ca. 124, 2 Mrd. Euro für das Jahr 2000,[4] der Kaufpreis der Kabelnetze beträgt ca. 5,5 Mrd. Euro.[5] Im Verhältnis zum Gesamtvermögen der DTAG ist der Kaufpreis nicht quantitativ so wesentlich, dass von einer Wesentlichkeit des erworbenen Vermögensanteils ausgegangen werden kann. Das weitgehende Eigentum der Kabelnetze in Deutschland begründete jedoch für die DTAG ihre Stellung auf dem Kabelmarkt, so dass von einer qualitativ hohen Bedeutung der Veräußerung der Kabelnetze auszugehen ist. Es wird also ein wesentlicher Vermögensanteil der DTAG von Liberty erworben.

bb. Kontrollerwerb

Weiter könnte ein Kontrollerwerb gem. § 37 I Nr. 2 GWB durch Liberty Media vorliegen. Ein Zusammenschluss liegt ferner in dem Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch einen oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Kontrolle ist gleichbedeutend mit der Möglichkeit, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben.[6] Die Kontrolle durch Erwerb von Eigentumsrechten an Teilen des Vermögens des anderen Unternehmens gem. § 37 I Nr. 2 S. 2 lit. a GWB deckt sich im wesentlichen mit dem Vermögenserwerb im Sinne des § 37 I Nr. 1 GWB. Dieser wurde bereits bejaht, so dass auch ein Kontrollerwerb im Sinne der Modalität des § 37 I Nr. 2 S. 2 lit. a GWB in Betracht kommt.

cc. Wettbewerblich erheblicher Einfluss

Des Weiteren kommt ein wettbewerblich erheblicher Einfluss der Liberty Media in Betracht. Ein Zusammenschluss liegt nach § 37 I Nr. 4 schließlich noch in jeder sonstigen Verbindung von Unternehmen, aufgrund derer ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben vermögen. Dieser Tatbestand stellt ein notwendiges Korrektiv zu bedenklichen Umgehungskonstruktionen dar,[7] auf den nicht weiter eingegangen wird, da im Erwerb der Kabelnetze kein Umgehungskonstrukt zu erblicken ist.

b. Zwischenergebnis

Es liegt ein Zusammenschluss im Sinne der §§ 37 I Nr., Nr. 2 GWB vor.

c. Umsatzschwelle des § 35 I GWB

Fraglich ist, ob die beteiligten Unternehmen DTAG und Liberty gem. § 35 I im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als einer Mrd. DM erzielt haben und außerdem mindestens ein Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. DM hatte. Die DTAG hatte im Jahr 2000 einen Umsatz von 40,9 Mrd. DM,[8] der Umsatz von Liberty Media lässt sich aufgrund der verschachtelten Unternehmer- und Mehrheitsverhältnisse nicht ohne weiteres ausweisen. Die Umsatzschwelle des § 35 I GWB wird jedoch schon durch die DTAG überschritten.

B Zwischenergebnis

Die Bundesbehörde wird bei der Übernahme der Kabelnetze durch Liberty im Rahmen der der Anzeige- und Anmeldepflicht des § 39 GWB als rechtlich erheblichen Schritt tätig werden.

[...]


[1] Emmerich, Kartellrecht, § 23 S. 255

[2] BHHZ 119, 125

[3] BGHZ, 65, 271; BGHZ, 119, 121

[4] http://www.dtag.de/untern/inv_relations/gesch_zahlen/finanzdaten/.htm

[5] http://www.liberty-media.de/presseservice/70.htm

[6] Emmerich, Kartellrecht, § 24 S. 267.

[7] Begr. Zum RegE, Bt-Drs. 13/9720, S. 43.

[8] http://www.dtag.de/untern/inv_relations/gesch_zahlen/finanzdaten.htm

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Medienrecht in Bezug auf eine Übernahme der Kabelnetze durch eine private Firma
Université
University of Hamburg  (Medienrecht)
Cours
Medienrecht
Note
10 Punkte
Auteur
Année
2002
Pages
25
N° de catalogue
V6405
ISBN (ebook)
9783638139830
Taille d'un fichier
598 KB
Langue
allemand
Annotations
Welche rechtlich erheblichen Schritte sind nach deut-schem Recht zu unternehmen, um die gewünschte Übernahme der Kabelnetze der DTAG zu verwirklichen? Welche deutschen Behörden bzw. Einrichtungen werden dabei involviert sein und welche Aufgaben und Befugnisse kommen diesen jeweils zu? Welche rechtlich erheblichen Entscheidungen werden die genannten Behörden und Einrichtungen treffen und welche zentralen Begründungen werden dafür maßgeblich sein? 183 KB
Mots clés
Medienrecht
Citation du texte
Melanie Griese (Auteur), 2002, Medienrecht in Bezug auf eine Übernahme der Kabelnetze durch eine private Firma, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6405

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