Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

31 Pages, Note: 10 Pkt.


Extrait


Inhalt:

A. Einleitung

B. Der Betriebsrat
I. Rechtsnatur des Betriebsrats
1. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitnehmer
2. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber
II. Stellung im allgemeinen Rechtsverkehr
1. Stellung außerhalb der Betriebsverfassung
2. Stellung innerhalb der Betriebsverfassung
III. Aufgabe des Betriebsrats

C. Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder
I. Haftung des Betriebsrats
1. Haftung durch den Betriebrat selbst
a) Haftung gegenüber Dritten
b) Haftung gegenüber Stellenbewerbern
aa) Haftung aus Delikt
(1) Haftung gem. § 823 I BGB
(2) Haftung gem. § 823 II BGB
(3) Haftung gem. § 826 BGB
bb) Haftung aus „sich anbahnendem Sozialrechtsverhältnis“
cc) Haftung aus culpa in contrahendo
c) Haftung gegenüber Arbeitnehmern
aa) Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer
bb) Schadensersatzpflicht des Betriebsrats
(1) Anspruch gem. §§ 251, 252 BGB
(2) Naturalrestitution gem. § 249 BGB
d) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
Rechtsdurchsetzung
aa) Feststellungsantrag
bb) Ersetzung der Vornahme von Handlungen durch das Arbeitsgericht
cc) Unterlassung von Handlungen
dd) Auflösung des Betriebsrats
e) Ergebnis
2. Haftung durch den Arbeitgeber
a) Grundsatz
b) Haftung gem. § 40 BetrVG
c) Verpflichtung des Arbeitgebers zum Vertragsabschluss d) Haftung gem. § 278 BGB
e) Haftung gem. §§ 30, 31, 831 BGB
f) Ergebnis
3. Haftung durch die Arbeitnehmerschaft
a) Begriff der Arbeitnehmerschaft
b) Haftung gem. § 278 BGB
c) Haftung gem. § 831 BGB
d) Mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit
e) Ergebnis
4. Haftung durch die einzelnen Arbeitnehmer
5. Ergebnis
II. Haftung der Mitglieder des Betriebsrats
1. Haftung aus Vertrag
a) Haftung des Betriebsratmitglieds selbst
b) Haftung durch den Arbeitgeber
c) Haftung durch den Arbeitnehmer
2. Haftung aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 I, 823 II, 826 BGB
a) § 823 I BGB
aa) Recht am Arbeitsplatz
bb) Art. 9 GG als absolutes Recht
cc) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
b) § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
c) § 826 BGB
d) Rechtsfolgen
3. Haftung aus Arbeitsvertrag
4. Haftungsmaßstab
a) Haftung gegenüber Arbeitgebern
b) Haftung gegenüber Arbeitnehmern
aa) Haftungsmaßstab im Allgemeinen
bb) Mitverschulden eines Arbeitnehmers
cc) § 830 I, 2 BGB
5. Sanktionen gegen die einzelnen Mitglieder
durch den Arbeitgeber
a) Ausschließliche Amtspflichtverletzung
b) Verletzung von Amtspflichten und
arbeitsvertraglichen Pflichten zugleich
c) Verletzung der Geheimhaltungspflicht aus
§ 79 I BetrVG

C. Ergebnis

Haftung des Betriebrats und seiner Mitglieder

A. Einleitung

Hauptanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist, die absolute Herrschaft des Arbeitgebers im Interesse der Arbeitnehmer einzuschränken, indem dem Betriebsrat an den einzelnen Entscheidungen des Arbeitgebers auf der Betriebsebene abgestufte Beteiligungsrechte nach Maßgabe des BetriebsverfassungsG eingeräumt werden.

Der Arbeitnehmer darf hierdurch jedoch nicht von einer Abhängigkeit vom Arbeitgeber in eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber gedrängt werden. Dies spielt insbesondere in den Fällen von Einstellungen eine Rolle.

Um daher einem Missbrauch dieser Mitbestimmungsrechte vorzubeugen und stattdessen eine rechtmäßige Ausübung durch den Betriebsrat insbesondere iSd § 2 I BetrVG zu gewährleisten, soll im Folgenden die Haftung des Betriebrates und seiner Mitglieder erörtert werden.

B. Der Betriebsrat

I. Rechtsnatur des Betriebsrats

Die Rechtsnatur des Betriebrats ist umstritten:

Einer Auffassung zufolge wird er als Organ der Arbeitnehmerschaft betrachtet[1].

Die Gegenansicht sieht im Betriebsrat eine Partei kraft Amtes die als Amtswalter der Arbeitnehmer fungiere[2]. Innerhalb dieser Meinung unterscheiden sich wiederum Ansichten, woraus er seine Rechte ableitet. Eine Meinung vertritt die Ansicht, er handelt aufgrund originärer Rechte der Arbeitnehmer, die dieser in eigenem Namen ausübe. Eine andere Ansicht sieht zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmerschaft ein gesetzliches Auftragsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht definiert den Betriebsrat als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung[3] bzw. der Belegschaft[4].

Unabhängig von seiner Rechtsnatur ist der Betriebsrat jedoch neben dem Arbeitgeber das wichtigste Organ der Betriebsverfassung[5]. Die Wahrnehmung der Interessen der Belegschaft geschieht kraft Zwangsrepräsentation, d.h. diese wird dem Betriebsrat nicht privatrechtlich-mandatarisch übertragen um eben gerade den Machtausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährleisten zu können[6].

1. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitnehmer

In seinem Verhältnis zur Belegschaft fungiert er als gesetzlicher Repräsentant der Belegschaft, d.h. der Arbeiter und Angestellten, im Betrieb[7]. Er ist der hauptsächliche Träger der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer und dient daher deren Schutz[8]. Er handelt jedoch nicht in deren Namen, d.h. es findet keine Anwendung der §§ 164 ff. BGB statt[9].

2. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber

In Bezug auf den Arbeitgeber hingegen handelt der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung und wird in dieser Funktion auch in eigenem Namen kraft Amtes tätig. Dies gilt sowohl in seiner Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer[10].

II. Stellung im allgemeinen Rechtsverkehr

Der Betriebsrat ist keine juristische Person[11]. In seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt ist zu unterscheiden zwischen Rechten und Pflichten des Betriebsrats innerhalb und außerhalb der Betriebsverfassung.

1. Stellung außerhalb der Betriebsverfassung

Außerhalb der Betriebsverfassung besitzt er weder eigene Rechtspersönlichkeit, noch ist er rechts- oder vermögensfähig[12]. Dies hat zur Folge, dass er keine Verbindlichkeiten eingehen und auch keine Forderungen erwerben kann[13]. Aus diesem Grund wird er auch nicht im eigenen Namen rechtsgeschäftlich tätig. Es gelten daher die §§ 164 ff. BGB, sofern eines der Betriebsratsmitglieder ohne Offenlegung seiner Funktion als solches tätig wird; anderenfalls gilt § 40 BetrVG[14].

Allerdings wird dem Betriebsrat eine Teilrechts- und Teilverfahrensfähigkeit insoweit zugesprochen, als dass er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren im eigenen Namen auftritt, vgl. §§ 10, 2a, 80ff. ArbGG[15].

2. Stellung innerhalb der Betriebsverfassung

Innerhalb der Betriebsverfassung, d.h. innerhalb seines Wirkungskreises ist der Betriebsrat Rechtssubjekt[16]. D.h. er kann beispielsweise Regelungsabreden und Betriebsvereinbarungen treffen oder auch gem. § 85 ArbGG Vollstreckungsschuldner bzw. –gläubiger in der Zwangsvollsteckung sein. Insoweit wird von einer Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrats gesprochen, da er beispielsweise auch Rechtssubjekt ist bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, die er als Hilfsgeschäfte für die Erfüllung seiner Aufgaben tätigt. Auch wird der Arbeitgeber nicht rechtlich verpflichtet, auch wenn er die Kosten der Tätigkeit des Betriebrats zu tragen hat[17].

Tritt der Betriebsrat jedoch in Wahrnehmung seiner Tätigkeiten in Beziehung zu Dritten (z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Beauftrage von Gewerkschaften, Betriebsräte anderer Betriebe, Gerichte etc…), bestehen hierfür teilweise besondere gesetzliche Regelungen; z.B. §§ 17 KSchG, 173 SGB III.

III. Aufgabe des Betriebsrats

Soweit der Betriebsrat als Interessenvertreter der Belegschaft fungiert, ist er jedoch nicht als sozialer Gegenspieler des Arbeitgebers zu betrachten. Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit iVm § 74 I BetrVG des § 2 I BetrVG, wonach „Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und in Zusammenwirkung mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten“[18].

C. Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder

I. Haftung des Betriebsrats

Fraglich ist, in Ansehung der rechtlichen Stellung des Betriebsrats, inwieweit eine Haftung dessen in Betracht kommt.

1. Haftung durch den Betriebrat selbst

a) Haftung gegenüber Dritten

Wie bereits oben erörtert, besitzt der Betriebsrat als Repräsentant der Arbeitnehmerschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit im allgemeinen Rechtsverkehr.

Dies hat zur Folge, dass, sofern der Betriebsrat Verträge mit Dritten abschließt, er nicht Schuldner der eingegangenen Verbindlichkeit werden kann, sowie er nicht Schuldner von Schadensersatzansprüchen sein kann. Weiterhin findet keine Zurechnung eventuellen Fehlverhaltens seitens der Betriebsratmitglieder statt[19]. Begründet wird dies mit der mangelnden Rechts- und Vermögensfähigkeit des Betriebsrats[20].

Somit haftet er laut herrschender Auffassung[21] nach gegenüber Dritten als solcher weder aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen noch aus deliktischem Handeln[22].

Eine andere Ansicht differenziert:

Handelt es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB, spielt die die Vermögensunfähigkeit im Hinblick auf einen etwaigen Unterlassungsanspruch keine Rolle[23]. D.h. sofern durch eine Handlung des Betriebsrats in seiner „Jedermann-Beziehung“ die Beeinträchtigung eines Rechts droht, kann gegen diesen ein Anspruch auf Unterlassung entstehen, jedoch nicht auf Schadensersatz in Geld[24].

b) Haftung gegenüber Stellenbewerbern

Fraglich ist, wie sich eine Haftung gegenüber Stellenbewerbern bemisst.

[...]


[1] Edenfeld Rn. 95; Fitting § 1 Rn. 197; Richardi Einl. Rn. 98; Galperin in: RdA 1959, 321 (322).

[2] Edenfeld Rn. 95; Richardi Einl. Rn. 100; Belling S. 120ff., 170ff.; Heinze in: ZfA 1988, 53 (59ff.).

[3] Belling S. 34; DB 1986, 2680 (2681); NZA 1989, 353 (354).

[4] Belling S. 34; SAE 1990, 162 (164).

[5] Fitting § 1 Rn. 186.

[6] Richardi Einl. Rn. 103.

[7] Edenfeld Rn. 104/105; Dütz Rn. 760.

[8] Fitting § 1 Rn. 195ff.

[9] Hromadka § 16 Rn. 72; Fitting § 1 Rn. 199ff.

[10] Fitting § 1 Rn. 194.

[11] Hromadka § 16 Rn. 74.

[12] Stege § 2 Rn. 2a.

[13] Jaeger Kap.4 Rn. 135.

[14] Dütz Rn. 760; Hromadka § 16 Rn. 75; Richardi Einleitung Rn. 112.

[15] Dütz § 11 Rn. 760.

[16] Jaeger Kap. 4 Rn. 135.

[17] Richardi Einleitung Rn. 111; Rosset S. 28ff.

[18] Hromadka § 16 Rn. 102.

[19] Edenfeld Rn. 95.

[20] Fitting § 1 R. 217 ff.

[21] Fitting § 1 Rn. 222f.

[22] DB 1986, 2680; Fitting § 1 Rn. 218ff; Hess vor § 1 Rn. 27; Jaeger Kap. 4 Rn. 136.

[23] Richardi Vorbem. vor § 26 Rn. 11f.

[24] Richardi Vorbem. vor § 26 Rn. 12.

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder
Université
University of Münster
Note
10 Pkt.
Auteur
Année
2005
Pages
31
N° de catalogue
V64073
ISBN (ebook)
9783638569705
ISBN (Livre)
9783656787822
Taille d'un fichier
479 KB
Langue
allemand
Mots clés
Haftung, Betriebsrats, Mitglieder
Citation du texte
Annegret Klein (Auteur), 2005, Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64073

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