Hauptanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist, die absolute Herrschaft des Arbeitgebers im Interesse der Arbeitnehmer einzuschränken, indem dem Betriebsrat an den einzelnen Entscheidungen des Arbeitgebers auf der Betriebsebene abgestufte Beteiligungsrechte nach Maßgabe des BetriebsverfassungsG eingeräumt werden. Der Arbeitnehmer darf hierdurch jedoch nicht von einer Abhängigkeit vom Arbeitgeber in eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber gedrängt werden. Dies spielt insbesondere in den Fällen von Einstellungen eine Rolle. Um daher einem Missbrauch dieser Mitbestimmungsrechte vorzubeugen und stattdessen eine rechtmäßige Ausübung durch den Betriebsrat insbesondere iSd § 2 I BetrVG zu gewährleisten, soll im Folgenden die Haftung des Betriebrates und seiner Mitglieder erörtert werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Der Betriebsrat
I. Rechtsnatur des Betriebsrats
1. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitnehmer
2. Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeber
II. Stellung im allgemeinen Rechtsverkehr
1. Stellung außerhalb der Betriebsverfassung
2. Stellung innerhalb der Betriebsverfassung
III. Aufgabe des Betriebsrats
C. Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder
I. Haftung des Betriebsrats
1. Haftung durch den Betriebrat selbst
a) Haftung gegenüber Dritten
b) Haftung gegenüber Stellenbewerbern
aa) Haftung aus Delikt
(1) Haftung gem. § 823 I BGB
(2) Haftung gem. § 823 II BGB
(3) Haftung gem. § 826 BGB
bb) Haftung aus „sich anbahnendem Sozialrechtsverhältnis“
cc) Haftung aus culpa in contrahendo
c) Haftung gegenüber Arbeitnehmern
aa) Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer
bb) Schadensersatzpflicht des Betriebsrats
(1) Anspruch gem. §§ 251, 252 BGB
(2) Naturalrestitution gem. § 249 BGB
d) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
Rechtsdurchsetzung
aa) Feststellungsantrag
bb) Ersetzung der Vornahme von Handlungen durch das Arbeitsgericht
cc) Unterlassung von Handlungen
dd) Auflösung des Betriebsrats
e) Ergebnis
2. Haftung durch den Arbeitgeber
a) Grundsatz
b) Haftung gem. § 40 BetrVG
c) Verpflichtung des Arbeitgebers zum Vertragsabschluss
d) Haftung gem. § 278 BGB
e) Haftung gem. §§ 30, 31, 831 BGB
f) Ergebnis
3. Haftung durch die Arbeitnehmerschaft
a) Begriff der Arbeitnehmerschaft
b) Haftung gem. § 278 BGB
c) Haftung gem. § 831 BGB
d) Mangelnde Rechts- und Vermögensfähigkeit
e) Ergebnis
4. Haftung durch die einzelnen Arbeitnehmer
5. Ergebnis
II. Haftung der Mitglieder des Betriebsrats
1. Haftung aus Vertrag
a) Haftung des Betriebsratmitglieds selbst
b) Haftung durch den Arbeitgeber
c) Haftung durch den Arbeitnehmer
2. Haftung aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 I, 823 II, 826 BGB
a) § 823 I BGB
aa) Recht am Arbeitsplatz
bb) Art. 9 GG als absolutes Recht
cc) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
b) § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
c) § 826 BGB
d) Rechtsfolgen
3. Haftung aus Arbeitsvertrag
4. Haftungsmaßstab
a) Haftung gegenüber Arbeitgebern
b) Haftung gegenüber Arbeitnehmern
aa) Haftungsmaßstab im Allgemeinen
bb) Mitverschulden eines Arbeitnehmers
cc) § 830 I, 2 BGB
5. Sanktionen gegen die einzelnen Mitglieder durch den Arbeitgeber
a) Ausschließliche Amtspflichtverletzung
b) Verletzung von Amtspflichten und arbeitsvertraglichen Pflichten zugleich
c) Verletzung der Geheimhaltungspflicht aus § 79 I BetrVG
C. Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht darin, die rechtliche Haftungssituation des Betriebsrats sowie seiner einzelnen Mitglieder im Kontext ihrer Tätigkeit zu erörtern. Dabei wird insbesondere der Frage nachgegangen, inwiefern der Betriebsrat oder die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufgrund mangelnder Rechts- und Vermögensfähigkeit bei Pflichtverletzungen für Schäden in Anspruch genommen werden können und welche Sanktionsmechanismen dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.
- Rechtsnatur des Betriebsrats im allgemeinen Rechtsverkehr.
- Differenzierung zwischen der Haftung des Betriebsrats als Organ und der persönlichen Haftung der Mitglieder.
- Analyse deliktischer Haftungsansprüche sowie vertraglicher Haftungsgrundlagen.
- Untersuchung von Sanktionen bei Amtspflichtverletzungen (z. B. Amtsenthebung nach § 23 BetrVG).
- Bewertung des Haftungsmaßstabs und der Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat.
Auszug aus dem Buch
I. Rechtsnatur des Betriebsrats
Die Rechtsnatur des Betriebrats ist umstritten: Einer Auffassung zufolge wird er als Organ der Arbeitnehmerschaft betrachtet. Die Gegenansicht sieht im Betriebsrat eine Partei kraft Amtes die als Amtswalter der Arbeitnehmer fungiere. Innerhalb dieser Meinung unterscheiden sich wiederum Ansichten, woraus er seine Rechte ableitet. Eine Meinung vertritt die Ansicht, er handelt aufgrund originärer Rechte der Arbeitnehmer, die dieser in eigenem Namen ausübe. Eine andere Ansicht sieht zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmerschaft ein gesetzliches Auftragsverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Betriebsrat als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung bzw. der Belegschaft. Unabhängig von seiner Rechtsnatur ist der Betriebsrat jedoch neben dem Arbeitgeber das wichtigste Organ der Betriebsverfassung. Die Wahrnehmung der Interessen der Belegschaft geschieht kraft Zwangsrepräsentation, d.h. diese wird dem Betriebsrat nicht privatrechtlich-mandatarisch übertragen um eben gerade den Machtausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährleisten zu können.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung skizziert das Ziel des Betriebsverfassungsrechts, die Macht des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer einzuschränken, und führt in die Thematik der Haftung von Betriebsrat und Mitgliedern ein.
B. Der Betriebsrat: Dieses Kapitel erörtert die rechtliche Natur des Betriebsrats als eigenständiges Organ, sein Verhältnis zu Arbeitnehmern und Arbeitgeber sowie seine Rolle im Rechtsverkehr.
C. Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder: Der Hauptteil analysiert detailliert die Haftungsfragen für das Organ Betriebsrat selbst sowie die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung von Deliktsrecht, Arbeitsrecht und speziellen BetrVG-Regelungen.
Schlüsselwörter
Betriebsrat, Haftung, Betriebsverfassungsgesetz, Amtspflichtverletzung, unerlaubte Handlung, Rechtsfähigkeit, Arbeitnehmerschaft, Arbeitgeber, Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Amtsenthebung, Treuhandcharakter, Sozialrechtsverhältnis, Mitbestimmung, Verschwiegenheitspflicht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der komplexen Frage, ob und in welchem Umfang ein Betriebsrat als Organ oder seine einzelnen Mitglieder für Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Amtsausübung rechtlich haftbar gemacht werden können.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Rechtsnatur des Betriebsrats, die Differenzierung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung, die mangelnde Vermögensfähigkeit des Betriebsrats sowie die spezifischen Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie das Spannungsfeld zwischen effektiver Interessenvertretung der Belegschaft und der notwendigen Begrenzung der Haftung für die Betriebsratsmitglieder unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzeslage gelöst werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Facharbeit, die eine dogmatische Analyse des Betriebsverfassungsrechts, ergänzt durch die Auswertung aktueller Rechtsprechung und Literaturmeinungen, anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Haftungsanalyse des Betriebsrats als Organ gegenüber Dritten, Arbeitnehmern und Arbeitgeber sowie die anschließende Untersuchung der persönlichen Haftung der Betriebsratsmitglieder und deren Sanktionierung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den Schlüsselbegriffen zählen vor allem Betriebsrat, Haftung, Betriebsverfassungsgesetz, Amtspflichtverletzung und die Rechts- bzw. Vermögensfähigkeit des Betriebsrats.
Wie unterscheidet sich die Haftung des Betriebsrats von der seiner Mitglieder?
Während der Betriebsrat als Organ aufgrund seiner fehlenden Rechts- und Vermögensfähigkeit kaum schadensersatzrechtlich haftbar ist, können einzelne Mitglieder für schuldhafte Pflichtverletzungen nach den allgemeinen Regeln des BGB persönlich in die Haftung genommen werden.
Was ist die Bedeutung der "mangelnden Vermögensfähigkeit" für den Betriebsrat?
Die mangelnde Vermögensfähigkeit ist das entscheidende Hindernis für Schadensersatzansprüche in Geld gegen den Betriebsrat als Organ, wodurch primär nur Unterlassungsansprüche verbleiben.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betriebsratsmitglied persönlich haftbar gemacht werden?
Eine persönliche Haftung kommt insbesondere bei Verletzung von Amtspflichten in Betracht, sofern diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, wobei die Abgrenzung zur rein arbeitsvertraglichen Haftung eine zentrale Rolle spielt.
- Quote paper
- Annegret Klein (Author), 2005, Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64073