Das BVerfG genießt in der Bevölkerung ein besonderes Maß an Vertrauen. Dies ist eine Legitimation, welche sich das BVerfG in den Jahren seit seiner Gründung 1951 vor allem in seiner Funktion als “Decodierer“ zwischen Rechtsstaat und Gesellschaft sukzessive erworben hat. Doch schon allein die Urteilspraxis des Gerichts samt der immer wieder deutlich zu Tage tretenden Autonomie der Karlsruher Richter vermittelt dem Bürger die rechtsstaatliche Funktion des deutschen Grundgesetzes, das nicht zuletzt die Einhegung der politischen Macht gegenüber dem gesellschaftlichen Individuum garantieren soll. Im Falle einer scheinbaren Ungerechtigkeit bleibt dem Bürger also nach Art. 93 Abs. 4a GG immer noch der “Gang nach Karlsruhe“ - dem BVerfG kommt hier also auch eine gewaltige Funktion als „Klagemauer“ zu (siehe auch Korte/ Fröhlich, 2004: 62). Synonyme wie “Ersatzgesetzgeber“ oder “Karlsruher Republik“ unterstreichen den Handlungsraum des BVerfG auf politischer Ebene. Besonders im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle, wenn diese von oppositionellen Minderheiten angestrengt wird, kann sich das BVerfG nicht den politischen Konflikten entziehen und kommt bei Nichtigerklärungen von verfassungswidrigen Gesetzen seiner Funktion als bedeutender „Vetospieler“ (Korte/Fröhlich, 2004, S. 35) nach, gerade weil die ersten Adressaten der Kontrolle politische Akteure sind. Durch die Annahme von Verfassungsbeschwerden, Entscheidungsbegründungen, Reforminitiierungen und Normsetzungen trat bzw. tritt das BVerfG zudem immer wieder als politischer Motor auf, der Themen auf Tagesordnungen setzt. Das BVerfG hat sich also im Laufe seiner Entwicklung nicht zuletzt wegen seines Funktionskatalogs zu einer im Gewaltensystem Deutschlands herausragenden Institution entwickelt.
Inhaltsverzeichnis
I. Die Parallelexistenz von BVerfG und EuGH bis “Solange II“
1 BVerfG als Hüter der deutschen Verfassung
2 EuGH – Judikativorgan der EG
3 Rechtsprechung von EuGH und BVerfG bis Solange II
II Das „Kooperationsverhältnis“ nach dem Maastricht-Urteil
1. Maastricht-Urteil
2. Entwicklung nach “Maastricht“
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Entwicklung und die gegenwärtige Dynamik des kompetenzrechtlichen Verhältnisses zwischen dem deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), insbesondere im Kontext der Grundrechtsgewährleistung.
- Analyse der Funktionsweisen von BVerfG und EuGH
- Untersuchung der Konfliktlinie zwischen nationaler Verfassung und europäischem Gemeinschaftsrecht
- Bewertung der Bedeutung der Solange-Rechtsprechung als Wendepunkt für die Kooperation
- Diskussion der Auswirkungen des Maastricht-Urteils auf das Kooperationsverhältnis
- Einschätzung der aktuellen Balance zwischen Grundrechtsschutz und europäischer Integration
Auszug aus dem Buch
3 Rechtsprechung von EuGH und BVerfG bis Solange II
Im van Gend & Loos Urteil des EuGH aus dem Jahr 1963 wird erstmals auf die direkte Wirkung des Gemeinschaftsrechts hingewiesen: Das Ziel [...] ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, dessen Funktionieren die der Gemeinschaft angehörigen Einzelnen unmittelbar betrifft. […], dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedsstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Der Entscheidungstext enthält neben dem Hinweis auf die direkte Wirkung auch den auf eine neue Rechtsordnung. Es erfolgt hier also eine klare Abgrenzung zum Völker- und Staatsrecht und determiniert Gemeinschaftsrecht als eigenständig und von jeglichen Rechtsformen losgelöst.
Im Rahmen der europäischen Integration mahnte der EuGH mit diesem Urteil zusätzlich - „herausgefordert durch den Geist der Gemeinschaftsverträge“ (Limbach 2000) - eine einheitliche Auslegung des Rechts in den Mitgliedsstaaten an.
Eine solche Maxime sollte die Manifestierung und Stabilität des in Luxemburg gesprochenen Rechts auf europäischer Ebene bedeuten. Das diese Intention der Verträge vom BVerfG noch nicht akzeptiert wurde, unterstreicht das Milchpulver-Urteil von 1971. In ihm stellte das Verfassungsgericht zwar fest, dass es sich bei den Rechtsordnungen der Gemeinschaft um eine eigenständige Form handelt, die jedoch nur „in die innerdeutsche Rechtsordnung hineinwirkt“ (Pernice 1995). Die Karlsruher Richter verliehen mit diesen Worten ihrer unbedingten samt einseitigen Kontroll- und Verwerfungskompetenz Nachdruck. Das dieses Vorhaben nicht mit dem Prinzip der einheitlichen Auslegung und dem Vorrang von Gemeinschaftsrecht einhergeht ist unstreitbar. Mit dem Solange I-Beschluss aus dem Jahr 1974 konkretisierte das BVerfG seine Kontroll- und Verwerfungsabsichten, indem es zurecht beanspruchte, „über die Verbindlichkeit, Auslegung und Beachtung des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu befinden [zu] haben“, wobei hier der Grundrechtsteil von höchster Bedeutung sei und „ihn zu relativieren, gestattet Art. 24 GG nicht vorbehaltlos“.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Die Parallelexistenz von BVerfG und EuGH bis “Solange II“: Dieses Kapitel erläutert die Ausgangslage der beiden Rechtsorgane sowie die frühen, von Konflikten geprägten Phasen der wechselseitigen Anerkennung.
1 BVerfG als Hüter der deutschen Verfassung: Hier wird die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als „Klagemauer“ und politischer „Vetospieler“ im deutschen Verfassungsgefüge analysiert.
2 EuGH – Judikativorgan der EG: Dieser Abschnitt beschreibt die Funktion des Europäischen Gerichtshofs bei der Sicherung und einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.
3 Rechtsprechung von EuGH und BVerfG bis Solange II: Das Kapitel analysiert die frühe Rechtsprechung, insbesondere die Solange-I-Entscheidung, die als Reaktion auf die fehlende Grundrechtsbindung des Gemeinschaftsrechts verstanden wird.
II Das „Kooperationsverhältnis“ nach dem Maastricht-Urteil: Dieser Teil betrachtet die Neuorientierung des Verhältnisses nach dem Maastricht-Urteil hin zu einer expliziten Kooperationslogik.
1. Maastricht-Urteil: Hier wird die Rolle des BVerfG bei der Überprüfung der Maastricht-Verträge und die Etablierung des Begriffs „Kooperationsverhältnis“ dargestellt.
2. Entwicklung nach “Maastricht“: Das letzte Kapitel schließt mit einer Betrachtung der aktuellen Praxis, die trotz vereinzelter Konfliktpunkte von einem konstruktiven Diskurs geprägt ist.
Schlüsselwörter
Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof, Solange II, Grundrechtsschutz, Kooperationsverhältnis, Europäische Integration, Gemeinschaftsrecht, Maastricht-Urteil, Verfassungsbeschwerde, Normenkontrolle, Rechtsprechung, Rechtsordnung, Grundgesetz, Souveränität, Europäische Union.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht das Verhältnis zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof unter besonderer Berücksichtigung der Frage, wie sich dieses durch die Rechtsprechung zu Grundrechten im Laufe der Zeit verändert hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen nationalem und europäischem Recht, die Entwicklung eines gemeinsamen Standards für den Grundrechtsschutz sowie das Konzept der gerichtlichen Kooperation.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, dass die Solange-II-Rechtsprechung einen Wendepunkt markierte, der von einer Zeit der Konfrontation hin zu einem „Kooperationsverhältnis“ zwischen Karlsruhe und Luxemburg führte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechts- und politikwissenschaftliche Analyse, die den historischen Verlauf der Rechtsprechung beider Gerichte anhand von Urteilen und Fachliteratur nachzeichnet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der frühen Parallelexistenz bis Solange II sowie die Analyse der vertieften Kooperation nach dem Maastricht-Urteil.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Grundrechtsschutz, Kooperationsverhältnis, Europäische Integration, BVerfG, EuGH und die Solange-Entscheidungen.
Warum wird das Solange-II-Urteil als so bedeutend für das Verhältnis der Gerichte eingestuft?
Es gilt als entscheidender Schritt, weil das BVerfG darin den Grundrechtsschutz durch den EuGH als dem deutschen Standard gleichwertig anerkannte und damit seinen Kontrollanspruch maßgeblich zurückstellte.
Wie reagiert das BVerfG auf den europäischen Haftbefehl als „Ausnahmefall“?
Trotz des allgemeinen Kooperationswillens betont das BVerfG mit der Nichtigerklärung des Haftbefehlsgesetzes seine Rolle als letzte Instanz, um den Schutz spezifischer deutscher Grundrechte sicherzustellen.
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- Marcus Guhlan (Author), 2005, Drei Jahrzehnte nach Solange I - Entspannung im Kompetenzstreit zwischen Europäischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64248