Spezialprävention bei Jugendkriminalität - ambulante oder freiheitsentziehende Maßnahmen?


Reporte de Práctica, 2006

43 Páginas, Calificación: "-"


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmungen
2.1. Begriff: Jugendkriminalität
2.2. Begriff: Spezialprävention

3. Die Sanktionsformen des JGG
3.1. Die Diversion
3.2. Die Erziehungsmaßregeln
3.3. Die Zuchtmittel
3.4. Die Jugendstrafe
3.5. Zusammenfassung und Resümee

4. Die ambulanten Maßnahmen
4.1. Der Täter-Opfer-Ausgleich
4.2. Die Soziale Gruppenarbeit (Sozialer Trainingskurs)
4.3. Die Betreuungsweisung
4.4. Die Arbeitsleistungen
4.5. Sonstige ambulante Sanktionen
4.6. Zusammenfassung und Resümee

5. Die freiheitsentziehenden Maßnahmen
5.1. Der Jugendstrafvollzug
5.1.1. Resozialisierung durch Freiheitsentzug?
5.2. Zusammenfassung und Resümee

6. Zusammenfassung und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Diese heutige Jugend ist von Grund auf verdorben, sie ist böse, gottlos und faul. Sie wird nie wieder so sein wie die Jugend vorher, und es wird ihr niemals gelingen, unsere Kultur zu erhalten“ (Babylonischer Kulturkritiker vor 5000 Jahren).

„Ich habe überhaupt keine Hoffnung mehr in die Zukunft unseres Landes, wenn einmal unsere Jugend die Männer von morgen stellt. Unsere Jugend ist unerträglich, unverantwortlich und entsetzlich anzusehen“ (Aristoteles).

„Die Große Koalition plant ein Gesetz zur Sicherungsverwahrung Jugendlicher. Jugendliche, die eine Straftat begangen haben, können damit für immer eingesperrt werden“ ( zit. nach http://zuender.zeit.de/2005/46/sicherung?).

In allen Zeiten und Kulturen wurde immer wieder über das Thema „ Jugend“ nachgedacht. Nicht nur heute steht die „Jugend“ insbesondere die „Jugendkriminalität“ zunehmend im Blick der Öffentlichkeit, sondern wahrscheinlich schon seit mindestens 5000 Jahren.

Häufig sind es heute die in den Medien und Politik geführten Diskussionen, die dazu beitragen, dass vor der immer mehr ansteigenden Jugendkriminalität gewarnt wird. Es ist somit im Angesicht dieser Entwicklung nicht verwunderlich, dass die gesellschaftliche Punitivität immer mehr zunimmt. Schon die Debatte, um die Einführung der Sicherheitsverwahrung für Jugendliche, zeigt zugleich die Forderung nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts.

Es gibt aber hierzu auch eine gegensätzliche Auffassung.

Aus kriminalwissenschaftlichen, psychologischen, biologischen und soziologischen Erkenntnissen heraus weiß man heute, dass Jugendkriminalität mit dem entwicklungsbedingten jugendlichen Alter zusammenhängt und abhängig ist von der Beeinflussung anderer, d.h. Jugendliche begehen häufig Straftaten aus der Gruppe heraus (vgl. Otto/Thiersch, 2001, S. 852).

In der Jugendzeit steigt die Delinquenz an. Sie ist aber zum großen Teil Gelegenheitsdelinquenz. Viele junge Menschen begehen in dieser Entwicklungsphase Straftaten. Jugendkriminalität ist ubiquitär und hat Normalitätscharakter. Die Straftaten werden von Jugendlichen in der Regel aus ihrer Protesthaltung gegen ihre Abhängigkeit von Erwachsenen und gegen deren Unreife - Bewertung der Jugend, verübt. Die jungen Menschen wollen sich aus ihrer Herkunftsfamilie und der Schule lösen.

Laut Short (1997) richten sich jugendliche Delikte gegen Erwachsenenvorrechte und sollen Autonomie von elterlicher Kontrolle symbolisieren (vgl. Short, 1997, S.76 in Schneider, 2001, S. 189). Die meisten delinquenten jungen Menschen hören mit ihrer Annahme der Erwachsenenrolle mit ihren Straftaten auf (vgl. Schneider, 2001, S. 189).

Darüber hinaus sind die Straftaten Jugendlicher weniger schwer im Vergleich zur Erwachsenkriminalität. Die Schäden, die durch jugendliche Straftaten angerichtet wurden, haben überwiegend Bagatellcharakter (Schaden unter 50,- €). Nur ein kleiner Personenkreis der Jugendlichen begeht zahlreiche und schwere Delikte. Trotz einer Steigerung von 0,3 % 1984 auf 0,6 % 1994 machen die lebens- und gesundheitsbedrohenden Gewalttaten junger Menschen im Gesamtspektrum immer noch einen relativ geringen quantitativen Anteil aus (vgl. Trenczek, 1996, S. 29 ff.).

Die Jugendlichen, die wiederholt strafrechtlich auffallen, sind meist mehrfach sozial benachteiligt. Bei den sog. Mehrfachtätern (Rezidivisten oder Intensivtäter) sind Defizite häufig in allen Lebensbereichen festzustellen. Sie kommen erfahrungsgemäß aus Familien mit materiellen und finanziellen Problemen, sie waren schon frühzeitig im Kindergarten oder der Schule Verhaltensauffällig oder hatten häufig Krankheiten. Selten erreichen diese Jugendlichen einen guten Schulabschluss, sie leben in Wohnungen, welche vielfach gesundheitsbeeinträchtigend sind bzw. die ihnen keinen Raum zur Entfaltung geben. Meist halten sich diese jungen Menschen auf der Straße und an sozialen Brennpunkten auf. Zum Teil wurden sie schon als Kinder von ihren Eltern abgelehnt, verprügelt oder missbraucht, sind früh mit Drogen in Berührung gekommen und sind im Heim aufgewachsen (vgl. Klier, 1995, S. 54 f.).

Aber auch die sog. Mehrfachtäter bleiben laut Trenczek (1996) in der Regel nur eine gewisse Zeit, meist ein bis zwei Jahre, in den Registern und treten dann polizeilich nicht mehr in Erscheinung (vgl. Trenczek, 1996, S. 36).

Es ist normal, dass Jugendliche strafrechtlich häufiger auffallen als Erwachsene. Jugendliche halten sich mehr im öffentlichen Raum auf als Erwachsene, sie treffen relativ wenig Vorsorge um nicht erwischt zu werden und sie sind bei Straftaten meist schneller geständig, anders als Erwachsene. Somit ist die Aufklärung der Straftat schneller möglich.

Aus diesem Grund, soll durch das Jugendstrafrecht dementsprechend anders, individueller und nachsichtiger reagiert werden.

Das Motiv für die Themenwahl meiner Arbeit ist, dass ich in meinem ersten praktischen Studiensemester einen Einblick in die Arbeit der Justizvollzugsanstalt Gera und Hohenleuben erhielt. Ich konnte mich selbst davon überzeugen, ob der Strafvollzug wirklich die Hilfe zur Resozialisierung darstellt.

Mein zweites Praktikum absolvierte ich in der Jugendgerichtshilfe des Saale- Holzland-Kreises. Hier erhielt ich einen Einblick in die Aufgaben und Tätigkeiten der Jugendgerichtshilfe. Ich konnte verfolgen, wie strafrechtlich in Erscheinung getretene Jugendliche im Jugendstrafverfahren betreut und unterstützt werden und welche spezialpräventive Reaktionsmöglichkeiten angewendet werden. Es waren beides sehr interessante Praktika und empfehlenswert für andere Studenten, welche nach ihrem Studium im Bereich der Resozialisierung tätig sein wollen. Ich habe somit ambulante Maßnahmen wie auch freiheitsentziehende Maßnahmen kennen gelernt.

Meine Arbeit befasst sich diesbezüglich auch mit dem Thema: Spezialprävention bei Jugendkriminalität. Ich stelle in meiner Arbeit die ambulanten Maßnahmen den freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber. Mein Ziel der Arbeit ist, den Leser davon zu überzeugen, dass die Resozialisierung durch ambulante Maßnahmen wirkungsvoller und weniger schädlich für die jugendliche Entwicklung ist, als durch freiheitsentziehende Sanktionen.

Der Inhalt dieser Arbeit gliedert sich in 4 Teile und im folgenden sollen die einzelnen Teile kurz skizziert werden.

Im ersten Teil (Punkt 2.) werden die Grundlegenden Begriffe geklärt .

- Was versteht man unter Jugendkriminalität und was bedeutet
- Spezialprävention?

Im zweiten Teil (Punkt 3.) zeige ich die Sanktionsformen des Jugendgerichtgesetzes auf, denn es bildet die rechtliche Grundlage für die ambulanten und freiheitsentziehenden Maßnahmen für Jugendliche und Heranwachsende.

Im dritten Teil (Punkt 4.) werden einzelne sog. neue ambulante Maßnahmen vorgestellt als Reaktionsmöglichkeit auf strafrechtlich relevantes Verhalten junger Menschen.

Im vierten Teil (Punkt 5.) geht es um die Frage, ob eine Resozialisierung durch freiheitsentziehende Maßnahmen wirklich möglich ist, bevor ich mit der Zusammenfassung und dem Fazit meine Arbeit beende.

2. Begriffsbestimmungen

Zu Beginn, möchte ich die Begriffe Jugendkriminalität und Spezialprävention klären, die Hauptbestandteil meiner Arbeit sind.

2.1. Begriff: Jugendkriminalität

Der Begriff Kriminalität leitet sich vom Lateinischen crime = Beschuldigung, Anklage, Vergehen, Verbrechen, Schuld ab. Er bezieht sich einheitlich auf Straftaten (vgl. Tekin u. Jünschke, 1997, S. 77).

Kriminalität gilt als abweichendes Verhalten von den gesamtgesellschaftlichen Normen und Werten und verstößt mit all ihren Erscheinungsformen ( wie z. B. Diebstahl, Erpressung, Vergewaltigung) gegen strafrechtliche Normen (vgl. Schäfers / Korte, 2002, S. 106).

Kriminalität allgemein und somit auch Jugendkriminalität wird durch das Strafrecht bestimmt. „Mit dem Begriff Jugendkriminalität wird ein Kriminalitätsbereich vom Alter der Täter her umschrieben“ ( zit. nach Walter, 1995, S. 17).

Für ein gerichtliches Verfahren gegen junge Menschen ist die Grundlage das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und es werden laut § 1 Abs.2 JGG zwei Altersgruppen unterschieden:

- „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn aber noch nicht achtzehn ... Jahre alt ist“ (Cornel und Maelicke, 1994, S. 188; zit. nach § 1 Abs.2 JGG).
Für diese Gruppe gilt nicht das allgemeine Strafrecht, sondern das Sonderstrafrecht des Jugendgerichtgesetzes (JGG) (vgl. Tekin u. Jünschke, 1997, S. 79).
- ...“ Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“ (Cornel und Maelicke, 1994, S. 188; zit. nach § 1 Abs.2 JGG).

Bei den Heranwachsenden jungen Menschen ist das Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG, nur unter bestimmten Vorraussetzungen anwendbar. Das Jugendstrafrecht ist anwendbar, ... „wenn

1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt“ (Cornel und Maelicke, 1994, S. 225; zit. nach § 105 Abs.1 JGG).

Kinder und Jugendliche unter vierzehn Jahren fallen nicht unter das JGG und können somit auch nicht zu einer Strafe verurteilt werden. Sie gelten als schuldunfähig (vgl. Tekin u. Jünschke, 1997, S. 79).

Allgemein kann gesagt werden, der Begriff Jugendkriminalität umfasst das Begehen von Straftaten junger Menschen zwischen dem vierzehnten und achtzehnten Lebensjahr bzw. bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr, wenn hierbei zum Tatzeitpunkt Entwicklungsverzögerungen oder Reifedefizite erkennbar sind oder es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt.

2.2. Begriff: Spezialprävention

Bevor ich den Begriff Spezialprävention klären kann, ist es erforderlich den Begriff Prävention allgemein zu erläutern.

Prävention bedeutet vorbeugen, d.h. der Sinn liegt darin Kriminalität zu verhüten bzw. Verbrechen vorzubeugen. Dieses gilt in der Kriminalpolitik seit langer Zeit als ein vorrangiges Ziel (vgl. Kaiser, 1996, S. 246).

Unter Vorbeugung des Verbrechens versteht man laut Hess und Brückner (1979), ...“alle Maßnahmen die bezwecken, das Ausmaß und die schwere der Kriminalität zu vermindern, sei es durch Einschränkung der Verbrechensfördernden Gelegenheiten, erforderlichenfalls durch Präsenz eines fähigen Beschützers („capable guardian“) oder durch Nachbarschaftskontrolle, oder sei es durch Einwirkung auf (potentielle) Rechtsbrecher und die Allgemeinheit“ (Hess/Brückner, 1979, S. 404 ff..; zit. nach Kaiser, 1996, S. 248).

Das Strukturmodell von Kube (1986) unterscheidet drei Handlungsfelder der Prävention:

- Die primäre Prävention

Damit ist die Vorbeugungsstrategie gemeint, ... „aufgrund überzeugender Kultur-, Wirtschafts-, Verkehrs- und Sozialpolitik durch gezielte Beeinflussung der Situation, und genauer der Verbrechensursachen“ (Kube, 1986, S. 10; zit. nach Kaiser, 1996, S. 249).

Das Ziel einer primären Prävention ist, die notwendigen Vorraussetzungen und optimalen Bedingungen zu schaffen, um eine Sozialisation entsprechend den Zielvorstellungen der Gesellschaft zu gewährleisten. Sie wendet sich primär an alle Bürger.

- Die sekundäre Prävention

Sie richtet ihr Interesse auf die Früherkennung und Prognose krimineller Entwicklungen sowie die Prüfung von Diversionsmöglichkeiten (siehe Punkt 3.1.) . Eine zentrale Funktion nimmt hier die Bestimmung und Beeinflussung von potentiell delinquenten Personen und kriminogenen Situationen ein. Sie orientiert sich auf die potentiell oder gelegentlich Straffälligen.

- Die tertiäre Prävention

Diese bezieht sich auf die strafrechtliche und polizeiliche Rückfallbekämpfung. Sie setzt die Begehung eines Verbrechens voraus und bezieht sich somit auf die Verhinderung weiterer Straftaten, d.h. sie wendet sich an die Rezidivisten oder Intensivtäter (vgl. Kaiser, 1996, S. 249).

Eine Strategie um strafrechtliche Verhaltensnormen zu sichern ist die Generalprävention und die Spezialprävention.

- Die Generalprävention:

... „zielt auf die Gesellschaft ab und unterteilt sich weiter in positive und negative Generalprävention:“

Positiv: ... „soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken.“

Negativ: ... „ soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, in dem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können“ (zit. nach http://de.wikipedia.org/wiki/Straftheorie).

Generalpräventiv wirken heißt z.B. Regelaufstellung und strikte Regelanwendung, konzentriertes Entgegentreten bei Regelverstößen oder offene Thematisierung einer Problematik.

- Die Spezialprävention:

... „zielt auf den Täter selbst ab und unterteilt sich ebenfalls in positive und negative Spezialprävention:“

Positiv: ... „ soll zur Besserung des Täters und seiner Resozialisierung führen“ (zit. nach http://de.wikipedia.org/wiki/Straftheorie).

Positive Sanktionen sind z. B. Erziehung, Besserung und Wiedergutmachung (vgl. Kaiser, 1996, S. 265).

Negativ: ... „ möchte die Allgemeinheit vor dem Täter schützen und den Täter durch Strafe davon abbringen, nochmals eine Tat zu begehen“ (zit. nach http://de.wikipedia.org/wiki/Straftheorie).

Negative Sanktionen können z. B. sein: Abschreckung oder Unschädlichmachung (vgl. Kaiser, 1996, S. 265).

Meine Arbeit wird sich im folgenden auf die Spezialprävention bei Jugendkriminalität beziehen, d.h. auf die täterbezogene Prävention. Wie kann jugendgemäß und zukunftsorientiert reagiert werden auf jugendliche Kriminalität und wie kann das Risiko von weiteren Taten durch Spezialprävention gesenkt werden ? Welche Maßnahmen sind geeignet ?

Zum besseren Verständnis, möchte ich zunächst einen Überblick geben, über die einzelnen Sanktionsformen des Jugendstrafrechts (JGG).

[...]

Final del extracto de 43 páginas

Detalles

Título
Spezialprävention bei Jugendkriminalität - ambulante oder freiheitsentziehende Maßnahmen?
Universidad
University of Applied Sciences Jena  (Soziawesen)
Curso
Kloquiumsarbeit
Calificación
"-"
Autor
Año
2006
Páginas
43
No. de catálogo
V64710
ISBN (Ebook)
9783638574563
ISBN (Libro)
9783656543350
Tamaño de fichero
778 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Spezialprävention, Jugendkriminalität, Maßnahmen, Kloquiumsarbeit
Citar trabajo
Sandy Brunner (Autor), 2006, Spezialprävention bei Jugendkriminalität - ambulante oder freiheitsentziehende Maßnahmen?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64710

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