Die Essential Facilities Doktrin - Eine Darstellung und kritische Betrachtung


Trabajo Escrito, 2006

36 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung und Begriffsbestimmungen
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
1.2 Der Begriff der Essential Facility und der Essential Facilities Doktrin
1.3 Charakterisierung von Monopolen

2. Die Essential Facilities Doktrin im US-Amerikanischen Anti-Trust-Recht
2.1 Die frühesten Wurzeln
2.2 Die Essential Facilities Doktrin als Ausnahme zur Geschäftspartnerwahlfreiheit

3. Die Essential Facilities im deutschen Kartellrecht
3.1 Die erstmalige gesetzliche Verankerung der Thematik
3.2 Der § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB
3.3 Die Tatbestandsmerkmale der deutschen Essential Facilities Doktrin
3.3.1 Marktbeherrschendes Unternehmen
3.3.2 Zugangsverweigerung trotz angemessenem Entgelt
3.3.3 Netze und andere Infrastruktureinrichtungen
3.3.4 Unmöglichkeit des Zugangs
3.3.5 Vor- und nachgelagerte Märkte
3.3.6 Mögliche Rechtfertigungsgründe

4. Die Essential Facilities im europäischen Kartellrecht
4.1 Verhältnis des europäischen zum deutschen Kartellrecht
4.2 Die Anfänge der europäischen Essential Facilities Doktrin
4.3 Der Artikel 82 EG
4.4 Die wesentlichen Merkmale der europäischen Essential Facilities Doktrin
4.4.1 Definition des relevanten Marktes
4.4.2 Missbräuchliches Ausnutzen
4.4.3 Die beherrschende Stellung
4.4.4 Der Begriff der Einrichtung und deren Wesentlichkeit
4.4.5 Mögliche Rechtfertigungsgründe

5. Eine rechtsvergleichende Betrachtung
5.1 Die deutsche vers. die europäische Variante der Essential Facilities Doktrin
5.2 Existiert eine einheitliche Essential Facilities Doktrin ?

6. Die praktische Relevanz der Essential Facilities Doktrin

7. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung und Begriffsbestimmungen

1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit

Die mit dem in Kürze geplanten Börsengang weitgehend vollzogene Privatisierung der (deut- schen) Bahn und ihrer Schienennetze ist nach den Liberalisierungen im Postbereich (Deutsche Post), im Strom- oder im Telekommunikationssektor (Deutsche Telekom) ein weiterer, auch von der breiten Öffentlichkeit, wahrgenommener Marktöffnungsprozess in ehemals staatlich dominierten und regulierten Sektoren. Ausgangspunkt für diese Überlegungen waren neben einheitlichen Liberalisierungsprozessen, die von der Europäischen Union angestoßen wurden, auch ökonomischen Überlegungen, wie der Ineffizienz von Monopolen oder der Lehre vom sogenannten Staatsversagen1. Der Feststellung folgend, dass etwa das Schienennetz im Bahn- verkehr oder das Telefonleitungsnetz im Telekommunikationssektor nach ihrem Wesen und ihrer Bedeutung „wesentliche Einrichtungen“ darstellen, etablierte sich auf deutscher und europäischer Ebene hinsichtlich der in diesen Bereichen auftretenden Problematik bzgl. der Marktöffnung die Anwendung der aus den USA stammenden „Essential Facilities Doktrin“ (EFD). Diese legt - vereinfacht gesagt - die Voraussetzungen fest, unter denen ein marktbe- herrschendes Unternehmen einem Wettbewerber den Zugang zu „seiner“ wesentlichen Ein- richtung gewähren muss, so dass dieser auf dem betreffenden Markt tätig werden kann. Die EFD hat im amerikanischen Raum ihre Ursprünge allerdings in staatlich nicht gesteuerten, monopolisierten Wirtschaftssektoren. Ein Bereich auf den freilich inzwischen auch auf deut- scher und europäischer Ebene die EFD in hohem Maße angewendet wird. Ein populäres Bei- spiel sind die mehrfachen Kartellverfahren gegen Microsoft Corp. in den letzten Jahren. Microsoft hatte seine marktbeherrschende Stellung vor allem über seine Plattform „Windows“ mehrfach ausgenutzt, um bspw. den „Media Player“ oder die Internetsuchmaschine „MSN“ gegenüber Konkurrenzprodukten zu begünstigen.2 Primär geht es also um Märkte, auf denen sich (potentielle) Wettbewerber nur über die Mitbenutzung einer wesentlichen Einrichtung betätigen können, da der Aufbau einer ähnlichen, parallelen Einrichtung zu kostspielig oder unmöglich ist. Ob die Monopolstellung staatlich oder privatwirtschaftlich geprägt ist, ist dabei nicht relevant.

Die vorliegende Arbeit charakterisiert zu Beginn die Begriffe der Essential Facility und der Essential Facilities Doktrin näher. Diesem folgt eine nähere Betrachtung von Monopolen aus volkswirtschaftlicher Sicht. Da die EFD, wie bereits angedeutet, einerseits aus dem Bereich der Vereinigten Staaten stammt und auf deutscher und europäischer Ebene eine zeitlich ver- setzte Übernahme stattfand und andererseits die Doktrin auf völlig unterschiedlichen Rechts- grundlagen fußt, wird im Anschluss eine getrennte Darstellung der Entwicklung und Anwen- dung der EFD im amerikanischen und insbesondere im deutschen und europäischen Recht vorgenommen. Diese Darstellung soll keine, wie in der Literatur oftmals zu findende, bloße Aneinanderreihung von Urteilen sein, sondern vor allem die Schlüsselbegriffe der relevanten Rechtsnormen charakterisieren, auf die die Grundsätze der EFD angewandt werden. Der rei- nen Beschreibung folgt eine explizite Herausarbeitung der Unterschiede der einzelnen Aus- prägungsvarianten. Die Frage, ob man überhaupt von einer Essential Facilities Doktrin spre- chen kann, soll zum Ende dieser Abhandlung genauso kritisch hinterfragt werden, wie die Untersuchung auf die praktische Relevanz der Doktrin.

Das primäre Ziel dieser Arbeit ist also nicht die reine Beschreibung der EFD und ihre Aus- wirkung in der Rechtsprechung. Vielmehr soll im ersten Teil die unterschiedliche rechtliche Implementierung der Grundsätze der EFD und die Auswirkungen auf Urteile und Entschei- dungen aufgezeigt werden. Der zweite Teil nimmt dann mehrere im ersten Teil herausgearbei- tete Feststellungen auf, um auf Grundlage dieser dem Kern der Arbeit in Form weitergehen- der Fragen, wie nach der Einheitlichkeit und der Vereinbarkeit der EFD mit der Definition der Doktrin und vor allem der Bedeutung der EFD über die Literatur hinweg auf den Grund zu gehen.

1.2 Der Begriff der Essential Facility und der Essential Facilities Doktrin

Die wörtliche deutsche Übersetzung von Essential Facility ist „Wesentliche Einrichtung“. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vermeidet diesen Terminus und spricht in § 19 Abs. 4 Nr. 4 von „Netzen und anderen Infrastruktureinrichtungen“. Die Europäische Kommission definierte den Begriff Facility in verschiedenen Entscheidungen bspw. als „An- lage“3 und als „Infrastruktur“4. Im wirtschaftswissenschaftlichen Schriftgut wird von der not- wendigen Voraussetzung des Zugangs zum Monopolbereich für ein Angebot gesprochen.5

Der Begriff der Doktrin wird definiert als „[...] ein mehr oder weniger wissenschaftliches Sys- tem von Ansichten und Aussagen, oft mit dem Anspruch allgemeine Gültigkeit zu besitzen.“6 Folglich deutet die Wortschöpfung der „Essential Facilities Doktrin“ auf eine allgemeine und globale, über verschiedene nationale Rechtsordnungen gültige Theorie hinsichtlich der Zu- gangsregelung zur wesentlichen Einrichtung eines marktbeherrschenden Unternehmens hin. Dem müssen auch die oben dargestellten, uneinheitlichen wortgenauen Übersetzungen der Essential Facilities nicht zwangsläufig gegenüberstehen, stellen diese doch erst einmal nur Synonyme dar. Dieser erste Eindruck wird jedoch spätestens dann relativiert, wenn man in der Literatur auf die Unterscheidung in eine europäische, deutsche oder amerikanische Variante der EFD stößt. Alleine diese Differenzierung vermag jedoch auch noch keine strukturellen Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen belegen. Schließlich existiert kein glo- bales Wettbewerbsrecht, stattdessen muss die EFD anhand unterschiedlicher Gesetze, wie etwa dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder dem GWB, be- gründet werden. Diese Tatsache rechtfertigt eine grundsätzliche Unterteilung in unterschiedli- che Verästelungen der EFD. Dass jedoch die unterschiedlichen anzuwendenden Normen nicht das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen den verschiedenen Auslegungen der Doktrin sind, zeigt die Definition der Essential Facilities Doktrin in einer Enzyklopädie. Nach dieser ist die EFD „[...] ein Kontrahierungszwang der aus dem amerikanischen Antitrust-Recht stammt, mittlerweile aber auch in der europäischen Gesetzgebung eingang gefunden hat. Es soll den Wettbewerb sichern, indem der Eigentümer sogenannter Essential Facilities unter bestimmten Voraussetzungen gezwungen wird, seinen Konkurrenten Nutzungsrechte für e- bendiese einzuräumen. Die Voraussetzungen sind in den USA und in der EU unterschiedlich, wobei die amerikanische Norm stärker auf Verhandlungen zwischen den Parteien abstellt.“7 Die Europäische Kommission gab der EFD weitere konkretere Konturen, indem sie von ei- nem unter Umständen missbräuchlichen Handeln eines marktbeherrschenden Unternehmens sprach, das Wettbewerbern den Zugang zu einer von ihm kontrollierten wesentlichen Einrich- tung verweigert, nur auf diskriminierender Basis gewährt, nachträglich wieder entzieht und den Wettbewerbern die Erbringung einer Dienstleistung oder den Absatz von Waren auf ei- nem vor- oder nachgelagerten Markt unmöglich macht.8 Dass jedoch eine Definition der Kommission zwangsläufig für amerikanisches und deutsches Recht gilt, muss ersteinmal zu- mindest hinterfragt werden, zumal laut der e.g. Begriffsbestimmung der EFD die Wurzeln dieser im amerikanischen Antitrust-Recht liegen und folglich die Rechtsprechung in den USA zumindest den grundsätzlichen Rahmen festgelegt haben sollte.

1.3 Charakterisierung von Monopolen

Der differenzierten und genaueren Betrachtung der amerikanischen, deutschen und europäi- schen Varianten der Essential Facilities Doktrin und deren Schlüsselbegriffen soll eine volkswirtschaftliche Betrachtungsweise der Monopole vorangestellt werden. Erst diese bilden den Nährboden für die Entstehung einer wesentlichen Einrichtung, da bei einer zunehmenden Anzahl von Konkurrenten der Begriff der Wesentlichkeit, auch in Bezug auf die Einrichtung, zwangsläufig seine Bedeutung verliert. Das Modell der vollständigen Konkurrenz in der Wirt- schaftswissenschaft geht davon aus, dass sowohl auf der Marktnachfrage- als auch auf der Marktangebotsseite eine große Anzahl von Wirtschaftssubjekten mit jeweils sehr geringem Marktanteil agieren. Häufig jedoch sind in der Realität vor allem auf der Angebotsseite Kon- zentrationen zu erkennen: Bei einer kleinen Anzahl von Anbietern spricht man von Oligopo- len, bei nur einem Anbieter von einem Monopol.9 Da bei Oligopolen oftmals Absprachen unter den Wettbewerbern zu beobachten sind (und damit eine monopolähnliche Situation ge- geben ist) und in der dynamischen Betrachtung durch Fusionen, Zusammenschlüsse, Aufkäu- fe oder Marktaustritte oftmals Oligopole in Monopole münden, ist die Betrachtung im Fol- genden auf letzteres beschränkt, obgleich dieses natürlich nur den Extremfall und äußersten Gegenpol zur vollständigen Konkurrenz darstellt. Als konstituierende Merkmale eines natür- lichen Monopols werden in der Literatur vor allem Subadditivität und Irreversibilität ge- nannt:10

- Subadditivität: Die beliebige Teilbarkeit von Gütern bzw. Produktionsfaktoren auf theoretisch unendlich viele Anbieter in der Marktsituation der vollständigen Konkur- renz ist in bestimmten Bereichen nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben. Die Unteilbarkeit der Ressourcen in diesen Sektoren ist ein wesentlicher Grund für Konzentrationen auf der Anbieterseite. Wenn die gesamten Kosten für die Herstellung von Teilmengen eines Gutes höher sind als die Produktion der gesamten Menge von nur einem Wirtschaftssubjekt, so spricht man von Subadditivität.11

- Irreversibilität: Das Ausmaß an potentieller Konkurrenz auf einem Markt hängt nicht unwesentlich von eventuellen Marktzutrittsbarrieren ab. Dazu zählen bspw. der Zu- gang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten oder die Fertigungserfahrung. Die soge- nannten „sunk costs“ bezeichnen dabei alle Aufwendungen und Produktionsfaktoren, die für den Markteintritt nötig sind und bei Marktaustritt wertlos werden. Damit lassen sich die eingesetzten Ressourcen nur für eine bestimmte Nutzung festlegen. Ein Transfer in andere Märkte oder zu anderen Zwecken ist nicht möglich oder mit großen Wertverlusten verbunden.12 Weitere Marktzutrittsbarrieren können in gesetzlichen Monopolen oder gewerblichen Schutzrechten begründet sein.13

Der Grad der Ausprägung der eben genannten beiden Merkmale variiert dabei nicht nur auf unterschiedlichen Märkten, sondern auch innerhalb einzelner Sektoren.14 Betrachtet man den Strommarkt, so ist die Produktionsstufe der Verteilung durch hohe Subadditivität und hohe Irreversibilität gekennzeichnet, da sich z.B. der Aufbau eines eigenen, individuellen Strom- netzes vor allem in ländlichen Gegenden sehr kostenintensiv darstellt. Bei der Stromerzeu- gung dagegen zeigen sich keine oder nur sehr geringe Kostennachteile und Markteintrittsbar- rieren für neue Wettbewerber. Ähnliche Differenzierungen sind bei der Stromversorgung, im Eisenbahn-, im Telekommunikations- oder Kabel-TV-Sektor zu beobachten. Monopole ent- stehen freilich nur, wenn ein gewisses Mindestmaß an Subadditivität und Irreversibilität ge- geben ist. Diese Situationen bilden die Quelle für ökonomisch unerwünschte Entwicklungen, wie zu hohe Preise, ein zu geringes Angebot oder suboptimale Qualitätsstandards.15 Anzu- merken ist noch, dass eine wesentliche Einrichtung im Sinne der Essential Facilities Doktrin nicht zwangsläufig ein natürliches Monopol bilden muss. Vereinfacht formuliert genügt eine gewisse Monopolstellung, die bestimmte Ausprägungsformen und Charakteristika aufweist, auf die in den nächsten Kapiteln näher eingegangen wird.

2. Die Essential Facilities Doktrin im US-Amerikanischen Anti-Trust-Recht

2.1 Die frühesten Wurzeln

Auch wenn diese Arbeit primär das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht durchleuch- ten wird, so ist die Betrachtung der amerikanischen Entstehungsgeschichte der Essential Faci- lities Doktrin unverzichtbar: Die spätere Rechtsprechung der Europäischen Kommission und die Formulierungen im deutschen GWB orientieren sich in erster Linie am US- Amerikanischen Anti-Trust-Law.16 Während viele Darstellungen in der Literatur nur bis zum Jahr 1912 zurückgehen, weisen andere Autoren auf eine alte Tradition des Common Law im Neunzehnten Jahrhundert hin.17 Danach verpflichteten sich die Inhaber eines lokalen Monopols zu einem fairen Verhalten gegenüber ihren potentiellen Kunden. Diese Prämisse war in der Folge die Grundlage für die Entscheidungen in mehreren Fällen.

Im Jahre 1890 wurde das amerikanische Anti-Trust-Recht erstmals in einem zentral bundes- staatlichen und damit fundamentalen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, dem soge- nannten Sherman Act, kodifiziert.18 Der § 1 des Sherman Actes bezieht sich auf horizontale und vertikale Absprachen zwischen Wettbewerbern und aufeinander abgestimmte Verhal- tensweisen, also allgemeine Bestimmungen zum Kartellverbot. Im § 2 heisst es dann: „Every person who shall monopolize, or attempt to monopolize, or combine or conspire with any other person or persons, to monopolize any part of the trade or commerce among the several states or with foreign nations, shall be deemed guilty of felony.“ Bei genauem Lesen erkennt man, dass nicht bereits das Innehaben eines Monopols verboten ist - was nur allzu verständ- lich ist, würde es ja praktisch jede Art von Innovation und Erschließung neuartiger Märkte verbieten. Erst die „Monopolisierung“ (to monopolize), konkreter der Versuch oder die Ab- sicht der Monopolisierung, alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Personen und die Abschottung des Marktes gegenüber den Konkurrenten wird von der Norm erfasst und unter- sagt.

Die endgültige Geburtstunde der Essential Facilities Doktrin wird schließlich - wie schon oben angedeutet - übereinstimmend in der Entscheidung des U.S. Supreme Courts zum Ter- minal Railroad Fall19 im Jahre 1912 gesehen, obwohl in der Urteilsformulierung an keiner Stelle die Essential Facilities explizit als Begriff erwähnt sind. Im konkreten Fall ging es um den Zusammenschluss mehrerer Eisenbahngesellschaften, die anderen Konkurrenten die Nut- zung der eigenen Gleise verboten. Die Gesellschaft besaß die beiden einzigen Eisenbahnbrü- cken über den Mississippi und die einzige Fährgesellschaft, die Züge über den Fluss transpor- tierte. Aufgrund der spezifischen geografischen Situation war es für die Konkurrenten finan- ziell unerschwinglich, einen eigenen Übergang über den Mississippi zu schaffen. Der Su- preme Court sah in seiner Entscheidung u.a. ein Verstoß gegen das Monopolisierungsverbot des § 2 Sherman Act und verpflichtete die Terminal Railroad Association of St. Louis jeden Kontrahenten auf dessen Wunsch hin die Mitgliedschaft zu gewähren und auch Nichtmitglie- dern die Nutzung aller Anlagen zu nicht grundlegend höheren Belastungen als den Mitglie- dern einzuräumen.

2.2 Die Essential Facilities Doktrin als Ausnahme zur Geschäftspartnerwahlfreiheit

In seiner allgemein als Colgate-Doktrin20 bezeichneten Entscheidung legte der U.S. Supreme Court im Jahre 1919 die Grundregeln für die Freiheit bei der Geschäftspartnerwahl fest. Diese gilt auch für monopolinnehabende Unternehmen, vorausgesetzt sie handeln nicht nach der Absicht, ein Monopol zu erschaffen oder dieses zu erhalten. Dadurch ist kein Monopolinhaber gezwungen, mit potentiellen Mitbewerbern zusammenzuarbeiten und diesen Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Abschlussfreiheit könnte jedoch mit dem sich möglicherweise aus der Essential Facilities Doktrin ergebenden Abschlusszwang kollidieren. In späteren Entscheidungen entwickelten die Gerichte drei Methoden zum Nachweis von verbotener Monopolisierung bei Geschäftsverweigerung.

Neben der Essential Facilities Doktrin ist dies zum einen der „Intent Test“, der eine subjektive Monopolisierungsabsicht und damit eine Verletzung des § 2 Sherman Act nachweisen soll. In der neueren Rechtsprechung jedoch wird zusätzlich eine objektive Monopolisierungsabsicht verlangt.21 Einige Autoren in der Literatur weisen aus diesem Grund darauf hin, dass die Be- zeichnung des „Intent Tests“ inzwischen nicht mehr passend sei.22 Zum anderen wird der „Monopoly Leveraging Test“ angewandt. Dieser erstmals 1980 in einer Urteilsbegründung23 konkretisierte Test bezieht sich auf die Ausdehnung der Monopolmacht auf einen weiteren Markt, wobei letzterer nicht mit einer Monopolisierungsabsicht erschlossen werden muss. Wettbewerbswidrig sei vielmehr die Nutzung der wirtschaftlichen Macht aus dem Monopol- markt. Diese relativ weitgehenden Ausführungen wurden jedoch in späteren Urteilen stark relativiert. Die einfache Erlangung von Wettbewerbsvorteilen - und damit keine Unterschei- dung zwischen rechtmäßiger und kartellrechtswidriger Monopolmachtausübung - reiche für eine Verletzung des § 2 Sherman Act nicht aus.24 Vielmehr müsste mindestens eine aktuelle oder versuchte Monopolisierung gegeben sein. Da diese Voraussetzungen jedoch schon im § 2 des Sherman Actes zu finden sind - und damit bereits Bestandteil der Essential Facilities Doktrin sind - wird die Eigenständigkeit des Monopoly Leveraging Tests, zumindest im Bezug auf die letztgenannte, eingeschränkte Ausdeutung, zu Recht angezweifelt.25 Grundlegend für die Prüfung der EFD in der neueren Rechtsprechung ist zudem die Betrachtung, ob der zugangersuchende Wettbewerber wirtschaftlich dazu in der Lage ist, eine eigene Essential Facility zu errichten.26

Schon aus dieser nur die Grundzüge skizzierenden Darstellung erkennt man die keineswegs gradlinige Entwicklung und Anwendung der Essential Facilities Doktrin im US- Amerikanischen Recht. Auffällig ist, dass die Doktrin in keinem Gesetz kodifiziert wurde bzw. explizite Erwähnung fand, sondern ausschließlich in Urteilsbegründungen herangezogen wurde. Erstmals bei ihrem Namen benannt wurde die Doktrin von Gerichten erst im Jahre 1977.27 Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat gar bis heute keine einzige seiner Entscheidungen auf die Essential Facilities Doktrin gestützt.28 Alleine aus den oben beschrie- benen Überschneidungen mit den Intent und Monopoly Leveraging Tests lassen sich bereits die Unsicherheiten der amerikanischen Kartellrechtspraxis bei der Anwendung der Essential Facilities Doktrin erkennen.29

3. Die Essential Facilities im deutschen Kartellrecht

3.1 Die erstmalige gesetzliche Verankerung der Thematik

Bis kurz vor Ende des letzten Jahrhunderts suchte man im deutschen Recht vergeblich nach einer die Essential Facilities Doktrin in ihren Grundsätzen aufnehmenden Rechtsvorschrift. Parallel zu der durch die EU angestoßenen Liberalisierung entstand seit Anfang der 1990er- Jahre sektorspezifisches Recht, das - beginnend mit dem Eisenbahnsektor - individuelle Re- gelungen für den Übergang der traditionellen Monopole hin zu wettbewerblich organisierten Marktformen enthielt.30 Die geplante Reform des GWB, die allgemein eine Stärkung des Wettbewerbsprinzips als Konsequenz auf neue Anforderungen, die Harmonisierung des deut- schen mit dem europäischen Recht sowie die Neuordnung und Straffung des Gesetzes zum Ziel hatte31, implizierte auch eine Neuregelung des Zuganges zu „Netzen“. Der Wunsch nach einer speziellen gesetzlichen Regelung der Zugangsverweigerung zu wesentlichen Einrichtungen kam dabei vom Bundeskartellamt (BKartA) im Jahre 1995 selbst.32 Die Bundesregie- rung griff dieses Anliegen in ihrem Gesetzesentwurf auf. Der vorgeschlagene Tatbestand wurde jedoch im parlamentarischen Beratungsverfahren stark verändert, so dass die spätere gesetzliche Formulierung im GWB wesentlich vom Bundesrat geprägt wurde.33 Die Regel- beispiele des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sollten dabei um eine eigen- ständige Regelung bei der Zugangsverweigerung zu einer wesentlichen Einrichtung ergänzt werden.34

3.2 Der § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB

„Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen sich weigert, einem anderen Unternehmer gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eige- nen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Un- ternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Un- ternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht mög- lich oder nicht zumutbar ist.“ Dieser Gesetzestext ist als § 19 Abs. 4 Nr. 4 mit der 6. Novelle zum GWB am 01. Januar 1999 normiert worden. Nicht abschließend geklärt ist das Verhältnis dieser Norm zu sektorspezifischen Gesetzen. Der Grundtenor ist, dass sowohl das Spezial- recht, als auch der § 19 GWB zu beachten ist.35

Als Normadressat wird das marktbeherrschende Unternehmen angesprochen. Auf die Frage, welcher Markt „beherrscht“ werden muss, wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen. Das Zugangsobjekt stellt unzweifelhaft das „Netz“ oder eine „andere Infrastruktureinrich- tung“ dar. Für die Einordnung des konkreten Einzelfalls in die Essential Facilities- Problematik muss der Zugangsgrund weiterhin in der Wesentlichkeit der Einrichtung begrün- det sein, ein gegebenes oder potentielles Wettbewerbsverhältnis auf dem abgeleiteten Markt und eine Zugangsverweigerung zur wesentlichen Einrichtung vorliegen.36 Zu guter Letzt muss dem angeklagten Monopolinhaber natürlich die Möglichkeit der objektiven bzw. sachli- chen Rechtfertigung gegeben werden. Im Folgenden sollen die relevanten Schlüsselbegriffe des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB näher analysiert werden.

[...]


1 Vgl. Hohmann (2001), S. 19.

2 Vgl. zur aktuellen Bußgeldverhängung vom 12.07.2006 http://www.heise.de/newsticker/meldung/75368 und zur Chronologie der Verfahren http://de.wikipedia.org/wiki/Microsoft.

3 Entscheidung der Kommission v. 21.12.1993, EGABl. 1994 Nr. L 55/52 v. 26.02.1994 „Hafen von Rødby“.

4 Entscheidung der Kommission v. 21.12.1993, EGABl. 1994 Nr. L 15/8 v. 18.01.1994 „Sea Containers/Stena Sealink.

5 Vgl. Fritsch et al. (2003), S. 223.

6 http://de.wikipedia.org/wiki/Doktrin

7 http://de.wikipedia.org/wiki/Essential_Facilities_Doktrin

8 Vgl. die in Fn. 3 und Fn. 4 genannten Entscheidungen der Kommission.

9 Die Definition von Monopolen und Oligopolen impliziert weiterhin, dass sich auf der Nachfrageseite weiterhin viele Akteure ohne individuelle Marktmacht befinden.

10 Vgl. Fritsch et al. (2003), S. 214-217. Als weitere Charakteristika von natürlichen Monopolen gelten steigen- de Skalenerträge und sinkende Durchschnittskosten. Diese vermögen jedoch nicht alle relevanten Kostenfunk- tionen zu erklären.

11 Vgl. Fritsch et al. (2003), S. 186.

12 Vgl. Fritsch et al. (2003), S. 205 f.

13 Vgl. Wirtz (2006), S. 166.

14 Vgl. Fritsch et al. (2003), S. 216.

15 Vgl. Fritsch et al. (2003), S. 180 f.

16 Vgl. stellvertretend für viele Hohmann (2001), S. 23, Tränkle (2001), S. 1 f. und Bunte (1997), S. 308.

17 Vgl. Venit/Kallaugher (1995), S. 319 f.

18 Act of July 2, 1890, Ch. 647, 26 Stat. 209, 15 U.S.C., Sec. 1-7.

19 U.S. vers. Terminal Railroad Association of St. Louis et al., 224 U.S. 383 (1912).

20 U.S. vers. Colgate & Co, 250 U.S. 300, 319 (1919).

21 So bspw. das Urteil im Fall Rural Telephone Service Co. vers. Feist Publications, Inc. 957 F.2d 765, 768 (10th Cir.), cert. denied 113, U.S. 490 (1992).

22 Vgl. Tränkle (2001), S. 15.

23 Berkey Photo vers. Eastman Kodak Co., 603 F.2d 263, 275 f. (2d Cir. 1979), cert. denied 444, U.S. 1093 (1980). Die Entscheidung in diesem Fall greift auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Sachen U.S. vers. Griffith, 334 U.S. 100, 107 (1948) zurück und führt den Monopoly Leveraging Test weiter aus.

24 Alaska Airlines, Inc. vers. United Airlines, Inc. 948 F.2d 536, 548 (9th Cir. 1991) und Fineman vers. Armstrong World Industries 980 F.2d 176, 203 (3rd Cir. 1992).

25 Vgl. Fleischer (1997), S. 127 f.

26 Vgl. Bunte (1997), S. 309.

27 Hecht vers. Pro-Football, Inc. 570 F.2d 982, 992 (D.C. Cir. 1977); cert. denied 436 U.S. 956 (1978).

28 Vgl. Hohmann (2001), S. 25.

29 Vgl. Schwintowski (1999), S. 847.

30 Als die wichtigsten sektorspezifischen Regelungen seien das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Postge- setz (PostG), das Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genannt. Zu den bei ihrer jeweiligen Anwendung evtl. auftretenden Differenzen zu den allgemeinen Regelungen des GWB s. Tränkle (2001), S. 187-197.

31 So der Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9720, S. 1.

32 Vgl. insbes. Tätigkeitsbericht des BkartA TB 1995/96, S. 24.

33 Vgl. BR-Drucks. 852/97, S. 9; auch BT-Drucks. 13/10633, S. 68.

34 BR-Drucks. 852/97, S. 2.

35 Vgl. Götting (2006), § 19 Rn. 105.

36 Vgl. Gliederung von Hohmann (2001), S. 13 f.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Die Essential Facilities Doktrin - Eine Darstellung und kritische Betrachtung
Universidad
University of Hannover  (Lehrstuhl für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft)
Curso
Seminar im deutschen und europäischen Kartellrecht
Calificación
1,0
Autor
Año
2006
Páginas
36
No. de catálogo
V64925
ISBN (Ebook)
9783638576154
ISBN (Libro)
9783638670258
Tamaño de fichero
548 KB
Idioma
Alemán
Notas
Hausarbeit im Rahmen meines Wirtschaftswissenschaften-Studiums im Fachbereich Recht.
Palabras clave
Essential, Facilities, Doktrin, Eine, Darstellung, Betrachtung, Seminar, Kartellrecht
Citar trabajo
Stefan Löning (Autor), 2006, Die Essential Facilities Doktrin - Eine Darstellung und kritische Betrachtung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64925

Comentarios

  • visitante el 16/5/2008

    Wikipedia als Quelle?.

    Hallo

    Wikipedia als akademische Quelle? Geht garnicht!

    Alexander H. Frostad

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Título: Die Essential Facilities Doktrin - Eine Darstellung und kritische Betrachtung



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