Alternative Besteuerungskonzeptionen von Personengesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Mémoire (de fin d'études), 2000

73 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Steuerliche Transparenz versus Steuersubjektsfähigkeit

2. Individualistisch geprägte Besteuerungskonzeptionen
2.1 Zivilrechtliche Subjektsfähigkeit
2.2 Ertragsbesteuerung
2.2.1 Persönliche Steuerpflicht
2.2.2 Sachliche Steuerpflicht
2.2.2.1 Qualifikation der Einkünfte
2.2.2.2 Ermittlung der Einkünfte
2.2.2.3 Tarif
2.2.2.4 Steuerschuld
2.2.3 Veränderung im Bestand der Mitglieder
2.2.4 Mischformen

3. Gemeinschaftlich-individualistisch geprägte Besteuerungskonzeption
3.1 Zivilrechtliche Subjektfähigkeit
3.2 Ertragsbesteuerung
3.2.1 Persönliche Steuerpflicht
3.2.2 Sachliche Steuerpflicht
3.2.2.1 Qualifikation der Einkünfte
3.2.2.2 Ermittlung der Einkünfte
3.2.2.3 Tarif
3.2.2.4 Steuerschuld
3.2.3 Veränderung im Bestand der Mitglieder
3.2.4 Mischformen

4. Gemeinschaftlich geprägte Besteuerungskonzeption
4.1 Zivilrechtliche Subjektfähigkeit
4.2 Ertragsbesteuerung
4.2.1 Persönliche Steuerpflicht
4.2.2 Sachliche Steuerpflicht
4.2.2.1 Qualifikation der Einkünfte
4.2.2.2 Ermittlung der Einkünfte
4.2.2.3 Tarif
4.2.2.4 Steuerschuld
4.2.3 Veränderung im Bestand der Mitglieder
4.2.4 Mischformen

5. Konzeption der selbständigen Gesellschaft
5.1 Zivilrechtliche Subjektfähigkeit
5.2 Ertragsbesteuerung
5.2.1 Persönliche Steuerpflicht
5.2.2. Sachliche Steuerpflicht
5.2.2.1 Qualifikation der Einkünfte
5.2.2.2 Ermittlung der Einkünfte
5.2.2.3 Tarif
5.2.2.4 Steuerschuld
5.2.3 Veränderungen im Bestand der Mitglieder
5.2.4 Mischformen

6. Vergleichende Betrachtung

Anhang I: Tabelle zur individualistischen Besteuerungskonzeption

Anhang II: Tabelle zur gemeinschaftlich-individualistischen Besteuerungskonzeption

Anhang III: Tabelle zur gemeinschaftlichen Besteuerungskonzeption

Anhang IV: Tabellen zur Konzeption der selbständigen Gesellschaft

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

1. Steuerliche Transparenz versus Steuersubjektsfähigkeit

Eine Personengesellschaft im Sinne dieser Arbeit ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, deren Ziel es ist einen Gewinn oder Verlust zu teilen und sich wie Gesellschafter mit Rücksicht auf die Person des anderen zu verhalten. Der Gegenstand des Vertrages ist eine wirtschaftliche Tätigkeit.[1]

Das Merkmal der Steuertransparenz ist, dass die Personengesellschaft nicht selbst für ihre Aktivitäten steuerpflichtig ist, sondern nur ihre Gesellschafter.[2] Bei vorliegender Steuersubjektsfähigkeit hingegen, ist die Personengesellschaft selbst mit ihren eigenen Aktivitäten steuerpflichtig.

Die Ausprägungen von Personengesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von einer erstaunlichen Vielfalt[3], die für die Ertragsteuern von der vollständigen Transparenz bis zum eigenständigen Steuersubjekt reicht. Weitere Abstufungen des Grades der Transparenz sind ebenfalls zu beobachten. In dieser Arbeit wird eine Einteilung der Personengesellschaften in 4 Gruppen vorgenommen. Das Unterscheidungskriterium bildet die ertragsteuerliche Transparenz. In der 4. Gruppe sind diejenigen Mitgliedstaaten zusammengefasst, die entweder eine Steuersubjektfähigkeit besitzen oder juristische Personen sind.[4]

Substanzsteuern werden in der Arbeit nicht betrachtet, da keine Systematik erkennbar ist, um eine Einteilung vorzunehmen. Das selbe gilt für die Verbrauchsbesteuerung. Lediglich auf die Umsatzsteuer soll kurz hingewiesen werden. Durch die 6. EG-Richtlinie vom 1. 7. 1994 soll die Umsatzsteuer im europäischen Binnenmarkt harmonisiert werden.[5] Das Umsatzsteuersystem, die Nettoallphasenumsatzsteuer mit sofortigem Vorsteuerabzug, ist im gesamten Gebiet der Europäischen Union einheitlich. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer innerhalb seines Geschäftsbetriebs ausführt. In diesem Zusammenhang ist also die Unternehmereigenschaft der gewerblichen Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter zu prüfen. Wer als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer bei Beteiligten von Personengesellschaften anzusehen ist, wurde nicht explizit geregelt. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, „im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige, finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.“[6] Neben der Gesellschaft können ebenfalls die Gesellschafter Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sein, sofern sie selbständig oder beruflich tätig werden.[7] Trotz eines Gemeinschaftsunternehmens können die Gesellschafter daneben ein wirtschaftliches Eigenleben entwickeln. Somit sind zusätzlich zur umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Personengesellschaft gegenüber Dritten noch die Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu untersuchen. Einerseits kann die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Gesellschafter erbringen. Steuerbare Leistungen sind zu verneinen, wenn die Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unter Einsatz des Beitragsaufkommens zur Erreichung allgemeiner Gemeinschaftszwecke tätig wird.[8] Andererseits können auch die Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Gesellschaft erbringen. Fraglich ist auch hier ob ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt oder lediglich ein Gesellschafterbeitrag, der auf gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen beruht.[9]

2. Individualistisch geprägte Besteuerungskonzeptionen

Die Umsetzung der individualistischen Besteuerungskonzeption ist mit dem Begriff der vollkommenen steuerlichen Transparenz im Sinne der Ertragsteuern gleichzusetzen. Bei vollkommener steuerlicher Transparenz haben nur die Gesellschafter für die Be­steuerung eine Bedeutung. Während wirtschaftlich ein einheitlich handelndes Unter­nehmen vorliegen kann, wird bei der Besteuerung nach dieser Konzeption nur auf die Gesellschafter abgestellt.[10] Diese Konzeption wird in zwei Staaten der EU praktiziert. Diese Staaten sind Dä­nemark und die Niederlande, wenngleich ohne Ergebnisse der Arbeit vorwegnehmen zu wollen, keine der Staaten die Konzeption stringent durchführt.

Es soll im Folgenden einerseits die Besteuerung der Personengesellschaft als ideal­typische Reinform der vollkommenen Transparenz einerseits und in der Be­steuerungspraxis der Mitgliedstaaten an exemplarischen Beispielen andererseits ge­zeigt werden.

2.1 Zivilrechtliche Subjektsfähigkeit

Die Vermutung liegt Nahe, dass die steuerliche Behandlung der Personengesellschaft in den einzelnen Staaten regelmäßig der zivilrechtlichen Gestaltung folgt. Dies würde bedeuten, dass Personengesellschaften mit eigener Steuersubjektsfähigkeit auch zivilrechtlich als Subjekt behandelt werden, während sich bei fehlender Steuer­subjektsfähigkeit die Vermutung aufdrängt, dass auch zivilrechtlich kein Subjekt ge­geben sein wird. Der Frage ob die Kongruenz zwischen Steuer- und Zivilrecht zwingend notwendig ist[11] und wie sich eine Inkongruenz in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU (sofern vorhanden) auswirkt, ist Thema dieses Abschnitts.

Im dänischen Zivilrecht ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Rechtsge­bilde.[12] Sie kann Verbindlichkeiten eingehen, Rechte erwerben, klagen und verklagt werden. Im niederländischen Zivilrecht besitzt die Personengesellschaft keine eigene Rechts­persönlichkeit, sondern ist eine Art Eigentümergemeinschaft.[13] Insofern nähert sich das niederländische Steuerrecht dem Zivilrecht an, während das dänische Steuerrecht die zivilrechtlichen Gegebenheiten mehr oder weniger ignoriert. Der Anteil des Gesellschafters an einer Personengesellschaft ist im dänischen Zivil­recht ein Anteil am Gesamthandseigentum. Steuerrechtlich besitzt der Gesellschafter einen Anteil an sämtlichen Aktiva und Passiva der Gesellschaft ähnlich einer Bruch­teilsgemeinschaft.[14] Während die Konzeption der Gesamthand ein gemeinschaftliches handeln implementiert, ist die Bruchteilsgemeinschaft eine Konzeption, die sich auf das gemeinschaftliche Eigentum beschränkt.[15] Der niederländische Gesellschafter einer Personengesellschaft ist zivil- sowie auch steuerrechtlich als Bruchteilseigentümer der Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft zu betrachten.[16]

Die Kongruenz der Prinzipien von Steuer- und Zivilrecht scheint vor allem unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die überlegene. Ein Aus­einanderfallen der Besteuerung und der beobachtbaren wirtschaftlichen Lebenssach­verhalte muss sowohl in der Theorie als auch beim Steuerpflichtigen als wenig systematisch empfunden werden.

2.2 Ertragsbesteuerung

Die Anwendung der Konzeption der vollkommenen steuerlichen Transparenz auf die Ertragsbesteuerung von Personengesellschaften wird im Rahmen dieser Arbeit erst idealtypisch dargestellt. Weiterhin wird die praktische Ausformung in den Mitglied­staaten dargestellt und auf Inkonsistenzen bezüglich der Umsetzung der Systematik untersucht. Es sollen mögliche Gründe für diese Unsystematiken gesucht und erklärt werden.

2.2.1 Persönliche Steuerpflicht

In einem System absoluter Transparenz haben nur die Gesellschafter bei der Anwen­dung der Ertragsteuergesetze eine steuerliche Existenz. Aufgabe der Gesellschaft ist, nur die einzelnen Anteile der Gesellschafter an den Erlösen und Lasten und an den Aktiva und Passiva zu ermitteln. Wenn die Steuergesetze auf die Personengesellschaft keine Anwendung finden, so kann die Gesellschaft als solche auch kein Steuersubjekt sein. Die Gesell­schaft wird in diesen Fällen auch als „Durchreiche“ bezeichnet.[17] Besteuerungs­subjekte für die Ertragsteuern können nur die Gesellschafter sein. Da die Gesellschaft als solche kein Steuersubjekt ist, kommt also auch nicht eine Körper­schaftsteuer, sondern lediglich eine Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter in Betracht.

Weder in Dänemark noch in den Niederlanden besitzt die Personengesellschaft steuerliche Subjektfähigkeit.[18] Dies verwundert nicht, da dies eines der Voraussetzungen für vollkommene Transparenz ist.[19] In beiden Staaten unterliegen die Gesellschafter der Personengesellschaft und nur sie mit ihren Gewinnanteilen der Einkommensteuer.[20]

2.2.2 Sachliche Steuerpflicht

Auch wenn die Personengesellschaft bei totaler Transparenz kein Subjekt der Besteuerung darstellt, so ist sie dennoch als Lebenssachverhalt existent. Zu untersuchen ist, ob sie eine Form der Ermittlung der gemeinsamen Einkünfte darstellt, also ein Steuerobjekt ist oder unter Umständen sogar Teilsubjektsfähigkeit aufweist.

2.2.2.1 Qualifikation der Einkünfte

Transparenz bedeutet im Bezug auf die Qualifikation der Einkünfte, dass der Gesellschafter im Mittelpunkt des Interesses steht. Nur er kann den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklichen.[21] Dennoch üben die Gesellschafter der Personengesellschaft gemeinschaftlich eine Tätigkeit aus. Die Art der Tätigkeit und die Qualifikation der Einkünfte, die sich daraus ergibt, schlägt auch auf die Gesellschafter durch. Zu einer Umqualifizierung soll es dann kommen, wenn dies in den persönlichen Verhältnissen des betreffenden Gesellschafters begründet ist.[22] Dies erfordert eine zweistufige Prüfung. Als Beispiel dafür soll laut Annahme ein gewerblicher Händler dienen, der im Rahmen der Gesellschaft ein Handelsgut veräußert, wobei aber die anderen Gesellschafter keine gewerblichen Händler sind. Auf Ebene der Gesellschaft wird keine gewerbliche Tätigkeit begründet, aber für den einzelnen Gesellschafter kann sich dies unter Umständen schon ergeben.[23] Dies folgt der Systematik der Transparenz, da die Tätigkeit der Gesellschaft nicht außer acht gelassen wird, und dennoch die individuellen Merkmale des Gesellschafters im Vordergrund stehen. Ebenfalls bei Zinseinkünften oder Mieten soll die Qualifikation der Einkünfte erhalten bleiben, sofern nicht die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters dagegen sprechen.[24]

Ein anderes Problemfeld tut sich auf, wenn Zahlungen oder Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft betrachtet werden. Hierbei handelt es sich um Zinsen, Mieten und Gehälter. Diese müssen nach der Konzeption der totalen Transparenz immer wie Gewinnausschüttungen behandelt werden. Dieser Grundsatz ist schlüssig, da die Personengesellschaft kein Subjekt darstellt und sie dadurch eben nur aus der Gemeinsamkeit der Gesellschafter überhaupt besteht. Somit muss es sich bei einem Gesellschafterdarlehen um Eigenkapital handeln, dessen Verzinsung Gewinn darstellt und keine Kapitaleinkünfte. Grundstücke eines Gesellschafters sind als Einlage zu verstehen und deshalb erzielt der Gesellschafter hieraus keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft. Unternehmerlohn stellt auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sondern Einkünfte aus der Beteiligung.[25]

In den Niederlanden scheint diese Konzeption relativ stringent durchgeführt. Die Beibehaltung der Einkommensqualifikation auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters ist eine Grundregel im niederländischen Steuerrecht.[26] Eine Umqualifizierung ist nicht vorgesehen.[27] Für Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind die oben genannten Qualifizierungen maßgebend. Im dänischen Steuerrecht gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Einkunftsarten auf Ebene des Gesellschafters so erhalten bleiben sollen, wie sie von der Gesellschaft vereinnahmt worden sind. Es kann aber zur Umqualifizierung kommen, wenn dies aufgrund der persönlichen Merkmale des Gesellschafters geboten erscheint.[28] Zahlungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden im dänischen Steuerrecht gemäß der Konzeption der totalen Transparenz umgesetzt.

2.2.2.2 Ermittlung der Einkünfte

Da die Gesellschaft bei dieser Konzeption kein Subjekt ist, ist eine Ermittlung der Einkünfte mittels einer Gesellschaftsbilanz unnötig. Die Gesellschafter sind Eigentümer von Anteilen an den Aktiva und Passiva der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter betreibt sein eigenes Gewerbe. Deshalb müssen nur die Gesellschafter Ihren Gewinn ermitteln. Es kann allerdings aus praktischen Gründen sinnvoll sein, dass auch die Gesellschaft ihre Einkünfte ermittelt. Da jeder Gesellschafter quotal an den Aktiva und Passiva der Gesellschaft beteiligt ist, würden alle Gesellschafter dieselben Einkünfte ermitteln, in Abhängigkeit von ihrer Anteilsquote.[29]

Die Ermittlung der Einkünfte auf Gesellschaftsebene ist aus praktischer Sicht zwar sinnvoll, da aber nur die einzelnen Gesellschafter bei der Besteuerung eine Rolle spielen, kann der ermittelte Ertrag der Gesellschaft für die einzelnen Gesellschafter keine Bindungswirkung entfalten.[30] Dies scheint auch sinnvoll, da der Anteil am Gewinn der Personengesellschaft nicht unbedingt mit dem Anteil an den Aktiva und Passiva gleich sein muss. Abweichende Eigentumsanteile führen zu anderen Abschreibungen und Zahlungen an die Gesellschafter und sind häufig von ihrem Arbeitseinsatz und nicht nur von ihrem Kapitaleinsatz abhängig.[31]

In Dänemark soll nur der Gesellschafter seine Einkünfte ermitteln. Aus oben genannten praktischen Gründen werden häufig die Einkünfte zuerst auf Gesellschaftsebene ermittelt, jedoch ohne eine Bindungswirkung für den einzelnen Gesellschafter zu entwickeln. In den Niederlanden ist eine Ermittlung der Einkünfte auf Gesellschaftsebene nicht vorgesehen. Der Gesellschafter kann ein von den anderen Gesellschaftern unterschiedliches Ermittlungssystem anwenden (Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung).[32] Auch kann ein Gesellschafter andere Abschreibungs- oder Inventurmaßnahmen anwenden.

Es scheint, dass in beiden Mitgliedstaaten das Konzept der totalen Transparenz bei der Ermittlung der Einkünfte systemkonform umgesetzt wurde.

2.2.2.3 Tarif

Da nur die Gesellschafter steuerpflichtig sind, kann der Steuertarif nur auf sie angewandt werden. Eine Körperschaftsteuerpflicht der Personengesellschaft ist somit ausgeschlossen. Die Einkünfte der Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer. Die Tarife in den Mitgliedstaaten der EU sind in der Einkommensteuer sämtlich progressiv ausgestaltet (Staffel- oder Formeltarif). Die Höhe des Einkommens hat somit Einfluss auf den Steuersatz. Bei der Berechnung des Steuersatzes kann nur die Höhe des Gewinns des einzelnen Gesellschafters entscheidend sein. Der Tarif wird auch nur auf ihn angewendet. Dies ist in Dänemark sowie in den Niederlanden der Fall.[33]

2.2.2.4 Steuerschuld

Zu untersuchen ist, ob die Steuerschuldnerschaft immer an der Subjektfähigkeit fest­gemacht werden kann. In einem System, in dem der Gesellschaft nur die Rolle einer Durchreiche zukommt, ist eine Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft nicht denkbar, da die Steuer­schuld des Gesellschafters eine höchstpersönliche Schuld darstellt und die Gesell­schaft für steuerliche Zwecke inexistent ist.[34] Nach meinem Verständnis ist die Frage der Steuerschuldnerschaft mit eine Frage des Zivilrechts. Wenn die Personengesell­schaft weder im Steuerrecht noch im Zivilrecht ein Subjekt ist, so kann die Steuerschuld nicht auf die Gesellschaft übergehen, da sie nicht selbständig Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Ist die betreffende Personengesell­schaft trotz steuerlicher Transparenz ein Rechtssubjekt im Rahmen des Zivilrechts, so ist eine Haftung für die Steuern ihrer Gesellschafter und damit auch die Haftung der Mitglieder für die Steuerschuld eines einzelnen Gesellschafters denkbar.

In den Niederlanden ist die Personengesellschaft auch zivilrechtlich kein Subjekt. Eine Steuerschuldnerschaft ist in den Niederlanden somit nicht denkbar.[35]

2.2.3 Veränderung im Bestand der Mitglieder

Von allen Konzeptionen ist die der totalen Transparenz die unproblematischste im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Mitgliederwechsels. Da die Gesellschaft nicht selbst Eigentümerin ihres Gesellschaftsvermögens ist, gehen Aktiva und Passiva von einem Gesellschafter auf den anderen Gesellschafter direkt über. Die einzelnen Wirtschaftsgüter oder der Anteil an ihnen, werden direkt an den neu hinzutretenden Gesellschafter übergeben. Eine verschieden hohe Bewertung der Aktiva und Passiva ist insofern unproblematisch. Die daraus resultierenden Abschreibungen, die in den Händen verschiedener Gesellschafter am selben Wirtschaftsgut unterschiedlich sind, können als unproblematisch angesehen werden. Veräußerungsgewinne entstehen bei dem Gesellschafter, der seinen Anteil an den Aktiva und Passiva zu einem höheren Preis verkauft, als den Buchwert. Ein Veräußerungsgewinn kann allerdings nur insofern entstehen, wie sich der Anteil des Gesellschafters dabei reduziert. Wenn mehrere Gesellschafter einen Anteil an der Gesellschaft veräußern, so erzielen sie ebenfalls einen Veräußerungsgewinn in der Höhe des Überschusses des Veräußerungspreises über den Buchwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter.[36]

In den Niederlanden wird dieses System insofern nicht konsequent durchgeführt, als dass sich Veräußerungsgewinne ergeben, obwohl keine Wirtschaftsgüter hingegeben wurden, sondern nur ein neuer Gesellschafter hinzugetreten ist. Diese Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens wird quotal allen Gesellschaftern zugerechnet, obwohl keine Gewinne realisiert wurden.[37]

2.2.4 Mischformen

Von einer Mischform spricht man dann, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist. Derartige Konstruktionen werden meist benutzt, um Haftung zu beschränken und/oder steuerliche Vorteile zu nutzen.[38]

In einem System der vollkommenen Transparenz soll jeder Gesellschafter nach seinen persönlichen Verhältnissen besteuert werden. Ist eine Kapitalgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft, so muss sie die Erträge aus der Beteiligung nach denen auf sie anwendbaren Vorschriften versteuern. Eine Rückwirkung auf die anderen Gesellschafter, die natürliche Personen sind, kann es dabei nicht geben.

In der Praxis ist die häufigste Ausprägung einer Mischform die GmbH & Co. KG. Kommanditisten sind die natürlichen Personen, die nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften während die GmbH häufig die einzige unbeschränkt haftende Komplementärin ist. Für die Theorie der totalen Transparenz spielt dies keine Rolle. In der Praxis der einzelnen Mitgliedstaaten gibt es allerdings einige zum Teil willkürlich wirkenden Spezialregelungen, die Gestaltungsmissbrauch verhindern sollen.

Bei der niederländischen „Commanditaire vennootschap“[39] ist es für die Besteuerung wesentlich, ob der Beitritt neuer Gesellschafter der Zustimmung sämtlicher Altgesellschafter bedarf oder nicht. Wenn nicht alle Gesellschafter dem Beitritt zustimmen müssen, so werden die Kommanditisten nicht mehr wie Gesellschafter besteuert (Transparenz), sondern erzielen Kapitaleinkünfte, ähnlich der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft unterliegt dann selbst der Körperschaftsteuer.[40]

3. Gemeinschaftlich-individualistisch geprägte Besteuerungskonzeption

Bei der gemeinschaftlich-individualistisch geprägten Besteuerungskonzeption von Personengesellschaften stehen die Gesellschafter im Vordergrund und der Gesellschaft kommt eine Art Vermittlerrolle zu. Anders als bei der individualistischen Besteuerungskonzeption muss die Gesellschaft die Steuern zu Lasten der Gesellschafter ermitteln. Abweichende steuerliche Regelungen, denen die Gesellschafter unterworfen sein können, sind bereits auf der Ebene der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Personengesellschaft kommt also eher eine verwaltungstechnische Rolle zu. Die Gesellschaft wird auch als Steuerobjekt bezeichnet. Ansonsten gelten die Regeln zur totalen Transparenz.[41]

3.1 Zivilrechtliche Subjektfähigkeit

Unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwirklichen Großbritannien und Irland die gemeinschaftlich-individualistisch geprägte Besteuerungskonzeption bei Personengesellschaften. Da diese beiden Systeme verwandt sind, wird auf eine Darstellung Irlands verzichtet. Zuerst wird die idealtypische Ausformung der Konzeption dargestellt und anschließend mit der Praxis verglichen.

Sofern das Steuerrecht dem Zivilrecht folgt und steuerlich kein Subjekt vorliegt, liegt die Vermutung nahe, dass es der Personengesellschaft im Zivilrecht an der Subjektfähigkeit mangelt. Andererseits ist die Personengesellschaft bei dieser Konzeption existent als Stelle, bei der die Steuern der Gesellschafter ermittelt werden. Dies deutet auf ein Steuerobjekt hin. Meiner Auffassung nach, ist bei der gemeinschaftlich-individualistischen Sichtweise ein zivilrechtlicher Subjektcharakter der Gesellschaft sinnvoll. Da das Steuerrecht in den meisten Staaten dem Zivilrecht folgt, ist eine genauere Betrachtung des Gesellschaftsrechts der englischen Personengesellschaften nötig. Auf eine Darstellung der schottischen Personengesellschaft wird verzichtet.

Rechtsgrundlage für die Personengesellschaft im englischen Zivilrecht ist der „Partnership Act 1890“, die „rules of equity“ und die „rules of common law“.[42] Es wird unterschieden zwischen der „general partnership“ und der „limited partnership“. Die „limited partnership“ ist vergleichbar mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht.[43] Auf die „limited partnership“ soll im folgenden nicht mehr speziell eingegangen werden, da ihre steuerliche Behandlung kaum Unterschiede zur „general partnership“ aufweist und eine Betrachtung den Gegenstand der Konzeption nicht weiter erhellen würde. Die „general partnership“ ist definiert als: „Partnership is the relation which subsists between persons carrying on a business in common with a view of profit“[44] Diese Definition wird wiederum von den „rules of equity and of common law“ ausgestaltet und ergänzt. Unter dem Begriff „business“ sind im englischen Recht nur Handelstätigkeiten, Gewerbe und Berufsausübung zu verstehen. Eine reine Vermögensverwaltung fällt somit nicht unter den Begriff der „partnership“.[45]

Mitglieder einer Personengesellschaft nach englischem Recht können natürliche Personen, andere Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sein. Auf die Mischformen wird weiter unten eingegangen.

Von der „partnership“ selbst ist die „firm“ zu unterscheiden. Sie ist definiert als „Persons who have entered into a partnership with one another are for the purpose of this Act called collectively a firm, and the name under which their business is carried on is called the firm name.“[46] Die Geschäfte der Personengesellschaft werden von den Gesellschaftern unter dem Namen der „firm“ geführt. Die „firm“ begründet damit auch keine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich von den Gesellschaftern verselbständigt. Im Geschäftsverkehr wird die „firm“ als rechtliche Einheit anerkannt. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise ist zivilrechtlich nicht anerkannt, spielt aber, wie weiter unten dargestellt wird, eine gewichtige Rolle bei der steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft.

Ein weiterer wichtiger Teilaspekt ist die Vermögenszuordnung bei Personengesellschaften nach englischem Recht. Das System der „property rights“ ist nicht mit dem kontinentaleuropäischen Eigentumsbegriff vergleichbar.[47] Auf eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse kann aber aufgrund der darin liegenden Konsequenzen für die Besteuerung nicht verzichtet werden. Es ist zu untersuchen, ob eine eigene Zuordnung von Vermögensgegenständen auf die Personengesellschaft existiert, die von denen der Gesellschafter getrennt ist. Das englische Recht nach dem „common law system“ kennt nicht den abstrakten Eigentumsbegriff, der z.B. dem deutschen „civil law system“ eigen ist. Die konkrete Eigentumssituation ist im englischen System einzelfallbezogen. Die „property“ einer Personengesellschaft ist wie folgt definiert: „All property and rights and interests in property originally brought into the partnership stock or acquired, whether by purchase or otherwise, on account of the firm, or for the purposes and in the course of the partnership business, are called in this Act partnership property, and must be held and applied by the partners exclusively for the purposes of the partnership and in accordance with the partnership agreement.“[48]

„Property“ bezeichnet alle Rechtsbeziehungen zwischen einer Person und einer Sache.[49] Grundlage für „property ist „ownership“. „Ownership“ ist der Oberbegriff für eine Vielzahl an Rechten wie das Recht, die Sache zu nutzen, zu ändern, zu zerstören oder auch zu verkaufen. Die „co-ownership“ ist eine Ausprägung der „ownership“, bei der mehreren Personen die „ownership“ an einem „property“ zugewiesen wird. Angewandt auf die englische Personengesellschaft besitzt jeder Gesellschafter einen nicht aufteilbaren Anteil an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft.[50]

3.2 Ertragsbesteuerung

Im Folgenden wird die idealtypische Anwendung der gemeinschaftlich-individuellen Konzeption auf die Besteuerung von Personengesellschaften dargestellt. Der Idealtypus wird dann mit der Ausformung in der Praxis verglichen.

Im englischen Steuerrecht wird zwischen „income gain“ für die Besteuerung der laufenden Gewinne und „capital gain“ für die Besteuerung der stillen Reserven unterschieden. Beides ist für die Darstellung der Besteuerungskonzeption wichtig und wird im Folgenden behandelt.

[...]


[1] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 711

[2] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 713

[3] Vgl. Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S. 6

[4] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 719

[5] 6. EG Richtlinie in der Bekanntmachung vom 1. 7. 1994

[6] 6. EG-Richtlinie, Abschn. 4 Art. 4 in Birkenfeld, Wolfram [Umsatzsteuer 1994], S. 128

[7] Vgl. Tillmann, Bert [GmbH & Co. KG 1997], S. 605

[8] Vgl. Tillmann, Bert [GmbH & Co. KG 1997], S. 606

[9] Vgl. Tillmann, Bert [GmbH & Co. KG 1997], S. 609 f.

[10] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718

[11] Vgl. Phillipp, Alfred [Generalbericht, 1973], S. I/3 f.

[12] Vgl. Winther-S örensen [Dänemark, 1995], S. 158

[13] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 412 f.

[14] Vgl. Winther-S örensen, Niels [Dänemark, 1995], S. 159

[15] Vgl. Klunzinger, Eugen [Gesellschaftsrecht, 1993], S. 13 f.

[16] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 396

[17] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718

[18] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 397; Winther-S örensen, Niels [Dänemark, 1995], S. 159

[19] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718

[20] Vgl. Betten, Rijkele [Niederlande, 1996], S. 55 ff.

[21] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718

[22] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718

[23] Beispiel aus Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 397

[24] So auch in Dänemark, s. Winther-S örensen, Niels [Dänemark, 1995], S. 159 ff.

[25] Vgl. Dänemark, Winther-S örensen, Niels [Dänemark, 1995], S. 160

[26] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 397

[27] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 398

[28] Vgl. Winther-S örensen, Niels [Dänemark, 1995], S. 159

[29] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 396

[30] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718

[31] Vgl. Heinhold, Michael [Unternehmensbesteuerung, 1995], S. 36

[32] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 396

[33] Vgl. Steuerberaterhandbuch Europa, Länderdarstellungen, Dänemark, S. 14, Niederlande, S. 12

[34] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 397; Winther-S örensen, Niels [Dänemark, 1995], S. 159

[35] Vgl. Betten, Rijkele [Niederlande, 1996], S. 74 f.

[36] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande 1995], S. 397

[37] Vgl. Daniels, Ton [Niederlande, 1995], S. 397 f.

[38] Vgl. Tillmann, Bert [GmbH & Co. KG, 1997], S.21

[39] Vgl. Tillmann, Bert [GmbH & Co. KG, 1997], S. 18 f.

[40] Vgl. Obluda, Sybille [Niederlande, 1998], S. 271

[41] Vgl. Le Gall, Jean-Pierre [Generalbericht, 1995], S. 718f

[42] Vgl. Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S.714

[43] Vgl. Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S.223

[44] Partnership Act 1890, s.1, zit. aus Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S.224

[45] Vgl. Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S.224

[46] Partnership Act 1890, s. 4 (1) zit. aus Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S.253

[47] Vgl. Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S. 261 ff.

[48] Partnership Act 1890, s. 20, zit. aus Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S.257

[49] Vgl. Bippus, Birgit Elsa [Personengesellschaften, 1998], S. 258

[50] Vgl. Clayson, Murray [Vereinigtes Königreich 1995], S. 541

Fin de l'extrait de 73 pages

Résumé des informations

Titre
Alternative Besteuerungskonzeptionen von Personengesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Université
LMU Munich  (Steuern)
Note
2,7
Auteur
Année
2000
Pages
73
N° de catalogue
V6497
ISBN (ebook)
9783638140515
Taille d'un fichier
536 KB
Langue
allemand
Mots clés
Alternative, Besteuerungskonzeptionen, Personengesellschaften, Mitgliedstaaten, Europäischen, Union
Citation du texte
Jochen Homp (Auteur), 2000, Alternative Besteuerungskonzeptionen von Personengesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6497

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