Aktuelle Entwicklungen der IRP Regelungen in den Ländern Frankreich, Schweden, Dänemark und Finnland


Seminararbeit, 2006

43 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Internationale Abkommen

3 Umsetzung der EUCD in Deutschland

4 Frankreich
4.1 Das Urheberrecht in Frankreich
4.1.1 Urheberpersönlichkeitsrechte
4.1.2 Urheberverwertungsrechte
4.2 Entwicklungen in Frankreich

5 Schweden
5.1 Copyright
5.2 Schranken zum Copyright
5.3 Aktuellen Entwicklungen in Schweden

6 Dänemark

7 Finnland
7.1 Schranken zum Copyright Act
7.2 Finnland nimmt EUCD an

8 Schlussbetrachtung

Quellenverzeichnis:

1 Einleitung

Das Urheberrecht musste in seiner Entwicklung bis zur Gegenwart immer wieder an neue technische Entwicklungen angepasst werden, um die Urheber in ihren Rechten effektiver zu schützen. Durch das Internet und die technischen Möglichkeiten digitale Kopien ohne Qualitätsverluste anzufertigen, musste das Urheberrecht weiter überarbeitet werden. So sollte mit der EU Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die sogenannte EU-Copyright Richtlinie das Urheberrecht europaweit an das digitale Zeitalter angepasst werden.

Die Mitgliedsstaaten einigten sich darauf, dass die Richtline bis Ende 2003 in nationales Recht umgesetzt werden sollte. Das Urheberrecht wurde in den meisten Mitgliedsstaaten verschäft, um den Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Der Wunsch die P2P einzudämmen hat zu einer Verschärfung des Urheberrechtes, auch für den Bereich Bildung und Wissenschaft, geführt. Die Folge ist, dass der Schutz von Wissen und Information einen höheren Stellenwert bekommen hat als die freizügige Nutzung im Interesse der Öffentlichkeit.

Die Richtlinie wurde in den verschiedenen Ländern unterschiedlich durchgesetzt.

Ziel der Seminararbeit ist es die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Bildung und Wissenschaft in Frankreich und den skandinavischen Länder zu verfolgen. Als Einstieg in das Thema werden kurz die aktuellen Entwicklungen in Deutschland präsentiert, um dann im Anschluss Frankreich und die skandinavischen Länder Schweden, Dänemark und Finnland zu analysieren.

Hierfür werden die Grundlagen zum Urheberrecht bzw. zum Copyright kurz erörtert, um dann auf die aktuellen Rechtssprechungen einzugehen. Hierfür werden vor allem die Schranken zum Urheberrecht bzw. zum Copyright für Einrichtungen für Bildungsaktivitäten bzw. Bibliotheken und Archive focusiert.

2 Internationale Abkommen

Zu den wichtigsten internationalen Abkommen gehören die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen (WUA) oder das TRIPS-Abkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums). Mit den beiden im Dezember 1996 in Genf vereinbarten Verträgen der WIPO, dem WIPO Copyright Treaty (WCT) und dem WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT), wurden erstmals auf internationaler Ebene urheberrechtliche Regelungen für das Internet. [1]

Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, mit dem Ziel das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. So gelten nach der Softwarerichtlinie (91/250/EWG) von 1991 Computerprogramme als literarische Werke und sind i. S. d. Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung. [2]

Im Mai 2001 wurde die Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verabschiedet.

Die Urheberrechtsrichtlinie - UrhRil, im Engl. auch European Union Copyright Directive (EUCD) genannt, setzt den WIPO-Urheberrechtsvertrag auf europäischer Ebene um.

Bis 22. Dezember 2002 sollte die EUCD in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings hielten nur Griechenland und Dänemark diese Frist ein. Italien, Österreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich setzten die Richtlinie im Laufe des Jahres 2003 um. Den anderen Mitgliedsstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Finnland und Schweden) drohte eine Klage vor dem Gerichtshof. [3]

Der Geltungsbereich des Urheberrechts oder Copyright erstreckt sich auf das Gebiet des einzelnen Landes (Territorialprinzip). Allerdings wird der Urheberrechtsschutz durch die völkerrechtlichen Verträge über die Ländergrenzen hinweg erweitert.

Das Urheberrecht ist in den verschiedenen Ländern immer noch unterschiedlich geregelt. Dies kommt auch daher, dass das Urheberrecht bzw. das Copyright im kontinentalen Rechtssystem und im angloamerikanischen Rechstkreis unterschiedlich gehandhabt werden. So tritt im angloamerikanischen Rechtskreis die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund und kommerzielle Aspekte werden betont. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen. [2]

Die Umsetzung der EUCD hat weltweit zu einem verschärften Urhberrecht bzw. Copyright geführt. Auch „haben sich weltweit die Regulierungsformen für Produkte geistigen Eigentums eindeutig dahingehend verschoben, dass in der Wertehierarchie die Verwertung von Wissen und Information und dessen Sicherung einen höheren Stellenwert bekommen haben als die freizügige Nutzung im Interesse der Öffentlichkeit und zum Nutzen der einzelnen Menschen. Der Bereich des Commons , also der öffentliche Raum für Wissen und Information, droht, entgegen den Potenzialen der elektronischen Umgebungen, eher eingeschränkt zu werden.“ [4]

3 Umsetzung der EUCD in Deutschland

Die Bestimmungen zum Urheberrecht lassen sich im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 09. September 1965 finden. Im September 2003 wurden eine Reihe von Änderungen vorgenommen und so an das digitale Zeitalter angepasst.

Mit der ersten Novelle des Urheberrechts, ("Erster Korb") hat im Herbst 2003 die Bundesregierung die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. [5] Es stellt unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Somit dürfen digitale Medien, die über einen Kopierschutz verfügen auch für den Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden. [6]

Am 22. März 2006 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. "Mit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle modernisieren wir das Recht des geistigen Eigentums und passen es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an“, so Bundesjustiz-ministerin Brigitte Zypries. [7]

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt. Auf Kritik stießen vor allem § 52b und § 53a. § 52b regelt die elektronische Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. „Zulässig ist, veröffentlichte Werke ausschließlich in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“ [8]

Der neu eingefügte § 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Der Fernversand von Artikel wird stark eingeschränkt. „Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung ermöglicht wird.“ [8]

Auf der einen Seite wirft das Aktionsbündnis der Regierung vor, dass der Entwurf des § 52b und 53a den Schutz der Verwerter begünstige und den Umgang mit Wissen und Information in nicht vertretbarer Weise einschränke. „Für Bildung und Wissenschaft ist der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich und muss gegenüber dem Schutz von Verwertungsinteressen nachhaltig Priorität haben.“

Auf der anderen Seite gibt Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, zu bedenken, dass der Regierungsentwurf ebenfalls "Bildung und Wissenschaft gefährdet". Ihm gehen die Freiheiten für Forscher und Bildungseinrichtungen und die damit verbundenen Einschränkungen der Verwerterrechte aber zu weit.

Auch der bis Ende 2006 befristete § 52a ist Anlass zur Kritik. § 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, (in der Regel die Kursteilnehmer) auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Demnach sind die oben beschriebenen Handlungen ab 2007 wieder verboten. [9]

Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme zum Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts vom 19. Mai 2006 darauf hin, dass das Urheberrecht bildungs- und wissenschaftsfreundlicher ausgestaltet werden müsse, um nicht zu risikieren, dass der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen verknappt und verteuert werde. „Öffentliche Bibliotheken sollten Kopien als grafische Datei versenden dürfen, unabhängig davon, ob das Werk auch vom Verlag in elektronischer Form angeboten wird. Darüber hinaus soll es dem Urheber vorbehalten bleiben, den Inhalt seines Werkes auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach Ablauf von längstens sechs Monaten seit der Erstveröffentlichung unter bestimmten Voraussetzungen anderweitig öffentlich zugänglich zu machen. Der Bundesrat fordert zudem eine Klarstellung dahingehend, dass Kopien von im Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken, die vom Rechteinhaber zugelassen wurden, nicht wie Privatkopien vergütungspflichtig sind.“ [10]

Der Bundesrat ist den Verlegern entgegen gekommen, indem er die Anzahl der über Terminals verfügbar gemachten Werke an den vorhandenen Bestand in den Sammlungen koppeln will. Gleichzeitig soll es aber allen Bildungseinrichtungen gestattet werden, elektronische Leseplätze verfügbar zu machen. Dagegen fürchten die Verleger die Forderung der Länder, den Besonderheiten von "Open Access"- und "Open Source"-Verwertungsmodellen Rechnung zu tragen, womit die Autoren das das Recht erhalten, den Inhalt eines Fachwerks im nicht-kommerziellen Umfeld und in einer gesonderten Formatierung nach Ablauf einer Mindestfrist von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig, also etwa im Internet, "öffentlich zugänglich zu machen". Die Verleger haben Angst, dass die Kultusminister das Lehrpersonal an Hochschulen per Dienstverpflichtung dazu zwingen könnten, diese Zweitveröffentlichung zu forcieren. Im Wissenschaftslager erfreut sich dagegen die geforderte sechsmonatige Verzögerung keiner Beliebtheit. Das Verlagsprivileg beim Versand von Kopien elektronischer Fachliteratur durch Bibliotheksdienste soll gestrichen werden. Allerdings fehlt eine klare Stellungnahme für eine auch gegen Kopierschutzmaßnahmen durchsetzbare Privatkopie. Bedauerlich sei ferner, dass sich der Bundesrat zur Streichung der umstrittenen P2P-Bagatellklausel durch das Kabinett ausgeschwiegen habe. [10]

[...]

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Aktuelle Entwicklungen der IRP Regelungen in den Ländern Frankreich, Schweden, Dänemark und Finnland
Hochschule
Universität Konstanz  (FB Informatik und Informationswissenschaften)
Veranstaltung
Regulierung Gesitiges Eigentum
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
43
Katalognummer
V65108
ISBN (eBook)
9783638577526
ISBN (Buch)
9783656788119
Dateigröße
631 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Aktuelle, Entwicklungen, Regelungen, Ländern, Frankreich, Schweden, Dänemark, Finnland, Regulierung, Gesitiges, Eigentum
Arbeit zitieren
Gabriele Wilke-Müller (Autor:in), 2006, Aktuelle Entwicklungen der IRP Regelungen in den Ländern Frankreich, Schweden, Dänemark und Finnland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65108

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Aktuelle Entwicklungen der IRP Regelungen in den Ländern Frankreich, Schweden, Dänemark und Finnland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden