Straftaten gegen Leben und Freiheit des Menschen


Trabajo, 2006

18 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der canon 1397
2.1 Die Vorschriften des canon 1397.
2.2 Eine vergleichende Darstellung der Aussagen verschiedener Kommentare zum canon 1397.
2.3 Fazit

3. Der canon 1398
3.1 Die Vorschriften des canon 1398.
3.2 Eine vergleichende Darstellung der Aussagen verschiedener Kommentare zum canon 1398.
3.3 Fazit

4. Ein Vergleich zum CIC von 1917

5. Ein Vergleich zum Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland

6. Schlussworte

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Katholische Kirche besitzt ein Gesetzbuch, den Codex Iuris Canonici, das insgesamt fast 1800 einzelne Vorschriften, die canones, umfasst. Man könnte sich fragen, warum die Kirche ein solch großes Repertoire an Vorschriften beziehungsweise Richtlinien benötigt. Eine mögliche Antwort könnte folgendermaßen lauten:

„Kirchenrecht ist der Inbegriff jenes Rechts, das die Kirche aufgrund der in Jesus Christus geschehenen Offenbarung als ihre verbindliche Lebensordnung versteht und entsprechend ihrem Glaubensverständnis in freier Selbstbestimmung ausgestaltet.“[1]

Wichtigstes Merkmal ist also die Zurückführbarkeit des Rechtes auf die Offenbarung. So behandelt der Codex Iuris Canonici (CIC) kein weltliches Recht, sondern Themenkomplexe und Fragen, die aus dem Glauben und aus der Nachfolge Jesu entspringen und damit göttlichen Ursprung besitzen. Die Katholische Kirche fast in ihren Gesetzestexten also Regelungen zusammen, derer es dringend bedarf, um die Offenbarung mit all ihren Facetten zu schützen, zu tradieren und zu vitalisieren.[2] Dies kann nur möglich sein, wenn es für alle verbindliche Regeln und Richtlinien gibt.

Gegenstand dieser Arbeit sind die strafrechtlichen Vorschriften des CIC, die überschrieben sind mit „Straftaten gegen Leben und Freiheit des Menschen“. Vereinfachend lassen sich daraus zwei Fragen ableiten: zum Einen, warum die Kirche auch strafrechtliche Bestimmungen benötigt. Diese Frage ist einfach zu beantworten: Das Kirchenrecht hat unter anderem die Aufgabe, das göttliche Werk innerhalb der Welt in den Bereichen, auf die die Kirche Einfluss nehmen kann, zu schützen und zu verteidigen. Gegebenenfalls macht dies Sanktionen notwendig.

Zum Anderen stellt sich die Frage, warum mit dem Leben und der Freiheit des Menschen Werte Einzug in den CIC gefunden haben, die scheinbar nicht in den ureigenen Bereich des Glaubens und der göttlichen Offenbarung fallen. Dieser Frage ist aber entschieden zu widersprechen. Das Leben und die Freiheit eines jeden geborenen oder ungeborenen Menschen ist wichtiger Bestandteil von Gottes Werk. Der Mensch ist die Krönung der göttlichen Schöpfung, da er nach dem Vorbild Gottes geschaffen wurde. Ein neues Leben entsteht durch den Akt der Liebe, in dem Gott gegenwärtig ist. Dem Menschen wurde durch Gott selbst die Freiheit gegeben, unabhängig zu handeln und frei zu denken. Das humane Leben und die Freiheit des Menschen sind also besonders wertvolle Gegenstände der Offenbarung, denen der umfassende Schutz der Kirche zukommen muss.[3]

Stellt man nun allerdings fest, dass sich lediglich zwei canones des CIC, nämlich die canones 1397 und 1398, mit Straftaten beschäftigen, die sich gegen das Leben oder die Freiheit des Menschen richten, so drängen sich Bedenken in den Vordergrund, ob es dem Kirchenrecht und der Kirche auf diese Weise möglich ist, das Leben umfassend zu schützen und zu verteidigen. Meiner Meinung nach, gelingt dieses Vorhaben nur mit eingeschränktem Erfolg.

2. Der canon 1397

Can. 1397 – Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Rechtsentzügen und Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.

Zur Beantwortung dieser Frage scheint es sinnvoll, eine intensive Analyse der genannten canones vorzunehmen, um zu erschließen, welche Aussagen hinter den objektiv so wenigen Sätzen verborgen sind und welchen Gehalt diese besitzen.

2.1 Die Vorschriften des canon 1397

Wagt man einen genaueren Blick, so beinhaltet der canon 1397 eine ganze Fülle an Bestimmungen. Zunächst nennt er fünf zu unterscheidende Tatbestände: das Töten eines Menschen, die Entführung, die Freiheitsberaubung – zum Einen durch Gewaltanwendung und zum Anderen durch Täuschung –, das Verletzen eines Menschen und die Verstümmelung. Im Gesamtverständnis des CIC und der lehramtlichen Aussagen beginnt die menschliche Existenz ab der Zeugung, also zum Zeitpunkt des Verschmelzen von Eizelle und Spermium. Jedoch wird unterschieden zwischen dem geborenen und dem ungeborenen Menschen.[4]

Unter Entführung versteht man, wenn ein Mensch dazu gebracht wird, seinen Aufenthaltsort gegen seine eigene Absicht zu verändern. Dazu kann sowohl Gewalt, also ein physisches Mittel, oder Täuschung verwendet werden.[5] Unter Täuschung versteht man, wenn das Opfer dem Täter aus freien Stücken nach Abwägen falscher Tatsachen, die ihm vorgespielt wurden, folgt. Gewalt oder Täuschung können ebenfalls als Mittel zur Freiheitsberaubung, also dem Verbleib eines Menschen gegen seinen eigenen Willen, an einem bestimmten Ort, eingesetzt werden. Unter Verletzen versteht man das Hinzufügen einer körperlichen Wunde. Verstümmeln unterscheidet sich davon, dass dies auf den Verlust eines Körperteils hin abzielt.[6]

Weiterhin muss bei den eben aufgezählten Straftaten die Frage der Tatvollendung geklärt werden. Eine Körperverletzung ist dann vollendet, wenn eine Wunde zugefügt wurde. Die Verstümmelung findet ihre Vollendung im Verlust eines Körperteiles. Freiheitsberaubung und Entführung sind beendet, wenn das Opfer ohne die Möglichkeit der freien Entscheidung nach dem Willen des Täters am Ort verbleibt oder zu einem bestimmten Ort verbracht wurde. Ein Mord beziehungsweise die Tötung eines Menschen findet dann ihre Vollendung, wenn der Tod unwiderruflich eingetreten ist.

Bei allen in canon 1397 aufgezählten Straftaten spielt der Vorsatz eine notwendige Rolle. Dies bedeutet, dass die Handlung explizit auf eben das eintretende Ergebnis abzielt.[7]

Die Straftaten im Sinne des canon kann logischerweise jeder Mensch begehen, allerdings kann das Kirchenrecht nur zur Anwendung kommen, wenn sich der Täter innerhalb des Geltungsbereiches des CIC befindet. Dies bedeutet, dass er getaufter oder in die Kirche aufgenommener Katholik sein und hinreichend über die Gabe der Vernunft verfügen muss.[8]

Die verpflichtende Bestrafung hingegen wird vom canon selbst explizit benannt und als Spruchstrafe charakterisiert. Zum Einen soll nach Schwere der Schuld sanktioniert werden und zum Anderen werden folgende Sanktionen durch den Verweis auf canon 1336 indirekt als Möglichkeiten in Betracht gezogen: ein Verbot oder Gebot den Aufenthaltsort betreffend, den Entzug einer durch das geltende Recht eingeräumten besonderen Legitimation, ein Verbot, diese auszuüben oder eine Regionalisierung dieser Strafe, Strafversetzung oder Entlassung aus dem Klerikerstand.[9]

Als Besonderheit führt der canon 1397 den Mord am Papst, an einem Bischof, an einem Kleriker oder an einem Ordensmitglied auf. Im Falle der Tötung des Papstes oder eines Bischofs tritt laut canon 1370, auf den verwiesen wird, eine Tatstrafe ein. Es handelt sich beim Mord am Papst um die Exkommunikation[10], die im Falle eines Klerikers, der die Tat begeht, weiter verstärkt werden kann. Bei der Tötung eines Bischofs trifft den Täter das Interdikt[11] und den Kleriker zusätzlich die Suspension[12]. Wird ein Kleriker getötet, der kein höheres Amt inne hat, so gilt auch hier die Einschränkung des canon 1370 §3, wonach die Tat sich explizit gegen den Glauben oder die Kirche richten muss, sodass eine dementsprechend gerechte Strafe angewendet werden kann. Ein Kleriker wird also jedem anderen Menschen gleichgestellt. Dies begründet sich dadurch, dass erst das Bischofsamt und das Amt des Papstes in besonderer Weise in der Offenbarung verankert sind.[13]

2.2 Eine vergleichende Darstellung der Aussagen verschiedener Kommentare zum canon 1397

Zu dieser Besonderheit bezieht René Pahud de Mortanges in seinem Kommentar Stellung. Er erachtet die Unterscheidung zwischen Laien und Klerikern beziehungsweise höheren Amtsträgern als „unbefriedigend“[14]. Seiner Meinung nach entsteht durch diese Regelung eine Art Doppelbestrafung für Geweihte und Ordensmitglieder im Falle der Gewalt an einem aus ihren Reihen, da alle Gläubigen, ob Kleriker oder Laie, dem staatlichen Recht gleichermaßen verpflichtet sind und unterstehen. Des Weiteren stellt Mortanges heraus, dass er eine Suspension als disziplinarrechtliche Maßnahme seitens der Kirche als sinnvoller erachtet als die angedrohte Sühnestrafe.[15]

Mortanges führt im Weiteren aus, dass er es für bedenklich hält, dass im Vergleich minderschwere Delikte wie Gefährdungs- und Unterlassungsdelikte im CIC keine Erwähnung finden und somit ausgeblendet scheinen.[16]

Klaus Lüdicke hingegen weißt in seinem Münsterischen Kommentar auf einen völlig anderen Aspekt hin, nämlich auf die Vorschriften der canones 1341 bis 1350 des CIC, wonach von einem Strafverfahren abgesehen werden kann, wenn der Ordinarius eine Lösung des Problems und eine Besserung des Täters durch anderweitige oder pastorale Bemühen herbeiführen kann.

[...]


[1] Fürst, Carl Gerold. Seite 41

[2] Vgl.: Fürst, Carl Gerold

[3] Vgl.: Hilpert, Konrad

[4] Vgl. beispielhaft: Kongregation für die Glaubenslehre

[5] Vgl. Zapp, Hartmut

[6] Vgl.: Lüdicke, Klaus

[7] Vgl.: Riedel-Spangenberger, Ilona und Hilpert, Konrad

[8] Vgl.: CIC, can. 11

[9] Vgl.: CIC, can. 1336

[10] Vgl.: CIC, can. 1331

[11] Vgl.: CIC, can. 1332

[12] Vgl.: CIC, can. 1333

[13] Vgl.: CIC, can. 1370

[14] Mortanges, René Pahud de. Seite 178

[15] Vgl.: Mortanges, René Pahud de

[16] Vgl.: Mortanges, René Pahud de

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Straftaten gegen Leben und Freiheit des Menschen
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Katholisch-Theologische Fakultät)
Curso
Kirchliches Strafrecht
Calificación
1,7
Autor
Año
2006
Páginas
18
No. de catálogo
V65123
ISBN (Ebook)
9783638577656
ISBN (Libro)
9783638767637
Tamaño de fichero
527 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Straftaten, Leben, Freiheit, Menschen, Kirchliches, Strafrecht
Citar trabajo
Michael Fischer (Autor), 2006, Straftaten gegen Leben und Freiheit des Menschen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65123

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