Aktive Sterbehilfe als Verfassungsproblem


Research Paper (undergraduate), 2006

62 Pages, Grade: 12,00


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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einführung

A. Terminologische Abgrenzung
I. Grundsätzliches zum Begriff Sterbehilfe
II. Abgrenzung aktiver von passiver Sterbehilfe
III. Abgrenzung indirekter von direkter Sterbehilfe
IV. Selbsttötung und Teilnahme
V. Zusammenfassung

B. Konkretisierung der betroffenen Grundrechte
I. Die Würde des Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG
1. Entstehungsgeschichtliche/Historische Erfassung
2. Positive Erfassungsversuche
a. Mitgift- und Werttheorien
b. Leistungstheorie
c. Kommunikationstheorie
3. Negative Erfassung, Nichtdefinition, Objektformel
a. Schutz der körperliche Integrität
b. Schutz der elementaren Lebensgrundlagen
c. Schutz der personalen Identität und der persönlichen Ehre
d. Schutz elementarer Rechtsgleichheit
4. Zusammenfassung
II. Das Recht auf Leben, Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG
1. Schutzbereich
a. Beginn und Ende menschlichen Lebens, personaler Schutzbereich
b. Sachlicher Schutzbereich
aa. Reichweite der staatlichen Schutzpflicht
bb. Recht auf Leben, Recht zu sterben
(1) Auslegung des Wortlautes und der Grammatik
(2) Historische Auslegung
(3) Systematische Auslegung
(4) Teleologische Auslegung
2. Zusammenfassung
III. Verhältnis der Menschenwürde zum Recht auf Leben

C. Anwendung auf die Problematik der aktiven Sterbehilfe
I. Die Selbsttötung
1. Rechtsnatur der Selbsttötung
2. Spezielle Zulässigkeit
3. Die Verhinderungspflicht Dritter
4. Die Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung
5. Zusammenfassung
II. Unterscheidung zwischen Selbst und Fremdtötung
III. Die aktive Sterbehilfe
1. Verfassungsmäßigkeit des § 216 StGB
a. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
aa. Auslegung des Wortlauts
bb. Historische Auslegung
cc. Systematische Auslegung
dd. Menschenwürdekonforme Auslegung
(1) Objektbehandlung
(2) Objektive Werteordnung
ee. Zusammenfassung
b. Eingriff
c. Rechtfertigung
aa. Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Legitimer Zweck
(2) Eignung zur Zweckerreichung
(3) Erforderlichkeit
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne/Angemessenheit
d. Ergebnis
2. Die Gebotenheit/Möglichkeit einer Gesetzesänderung
a. Interessen und Rechte des Patienten
b. Schutzpflicht des Staates
aa. Dammbruchargument
(1) Theoretische Betrachtung
(2) Entwicklung in den Niederlanden
bb. Grundrechtsschutz durch Verfahren
c. Ergebnis
3. Zusammenfassung

Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

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Einführung

Es gibt nicht viele Themen, die nicht nur innerhalb der Jurisprudenz eine Vielzahl von Juristen unterschiedlichster Fachrichtungen beschäftigen, sondern auch in der Gesellschaft überaus konträr und emotional diskutiert werden. Der Streit um die generelle Zulässigkeit von Sterbehilfe ist ein solches Thema. Dabei ist die Kontroverse nicht speziell ein Phänomen unserer Zeit, auch wenn durch immer neuere medizinische Erkenntnisse und Fortschritte das Problem teils noch verschärft wird, sondern beschäftigte bereits die Menschheit in der Antike.[1]Weitere Brisanz erhält die Auseinandersetzung in Deutschland durch die Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus und deren menschenverachtenden Eugenik-Programmen unter dem Deckmantel der Euthanasie. Dass die Einführung gesetzlicher Regelungen nicht zwangsläufig ein Tabu darstellt, zeigt sich in unseren Nachbarländern Belgien und den Niederlanden. Beide Staaten haben unlängst die Anwendung aktiver Sterbehilfe durch entsprechende Gesetze legalisiert.[2]Es stellt sich demnach die Frage, ob und inwieweit eine solche Gesetzgebung mit dem unsrigen Menschenbild und unseren Werten vereinbar ist.

Aufgabe dieser Arbeit wird hierbei sein, die von manchen Wissenschaftlern[3]und Teilen der Gesellschaft[4]geforderte Einführung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland im Hinblick auf die Verfassung und ihrer Grundrechtsgewährleistungen zu untersuchen. Schwerpunkte der Prüfung werden dabei die Würde des Menschen und das Recht auf Leben sein, welche beide Höchstwerte unserer Gesellschaft sind. Es sollen die Fragen beantwortet werden, ob die Situationde lege latamit der Verfassung vereinbar ist und ob die Pflicht oder die Möglichkeit für den Gesetzgeber besteht, die aktive Sterbehilfede lege ferendazuzulassen.

A. Terminologische Abgrenzung

Die Thematik der Sterbehilfe erstreckt sich auf eine Vielzahl von Fachgebieten, die hierbei untereinander unterschiedliche Definitionen gebrauchen. Um anschließend näher auf die aktive Sterbehilfe eingehen zu können, muss vorab klar festgestellt werden, welche Handlungen sich hierunter subsumieren lassen und welche Problembereiche außen vorgelassen werden müssen.

I. Grundsätzliches zum Begriff Sterbehilfe

Der Begriff Sterbehilfe ist ein speziell deutscher Ausdruck, der in anderen Ländern nicht gebräuchlich ist. Er stellt ein Synonym für die aus dem griechischen kommende Bezeichnung Euthanasie dar. Die Euthanasie als der gute Tod im Sinne eines schnellen und schmerzfreien Sterbens, geht auf die Antike zurück.[5]Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Aussage in Sophokles’ Werk Elektra: „Der Tod ist noch das Schlimmste nicht, viel mehr den Tod ersehnen und nicht sterben dürfen“. Der Begriff wurde in seiner ursprünglichen Bedeutung nicht in dem Zusammenhang gebraucht, wie heute die Sterbehilfe, sondern bezog sich vielmehr auf ein schnelles und schmerzfreies Ende. Diese Bedeutung wurde im Nationalsozialismus konterkariert, wo unter der Bezeichnung Euthanasie hunderttausende Menschen im Zuge der Eugenik-Programme getötet wurden. Die Nationalsozialisten bezogen sich dabei auf ein Journal, welches von dem JuristenKarl Lorenz Bindingund dem PsychiaterAlfred Erich Hoche1920 unter dem Titel „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ veröffentlicht wurde. Danach sollte sogar die Tötung von so genannten „Blödsinnigen“ und „Schwachsinnigen“ ohne dessen Zustimmung erlaubt sein. Diese von den Nationalsozialisten auch unter dem DecknamenGnadentoddurchgeführten Verbrechen, wurden schließlich bei den Nürnberger Prozessen als Euthanasie-Verbrechen tituliert. Infolge dieser negativen geschichtlichen Vorprägung des Begriffs der Euthanasie, wird die Diskussion in Deutschland, unter der Bezeichnung Sterbehilfe geführt.

II. Abgrenzung aktiver von passiver Sterbehilfe

Eine der[6] wichtigsten Unscheidungen findet dabei zwischen der aktiven und der passiven Sterbehilfe statt. Unter passiver Sterbehilfe versteht man gemeinhin das Sterbenlassen[7], d.h. die Nichtaufnahme, die Einschränkung oder den Abbruch lebenserhaltender Maßnamen. Bei der passiven Sterbehilfe wird vom Arzt nicht in die körperliche Integrität des Patienten eingegriffen, vielmehr unterlässt der Arzt medizinisch mögliche Handlungen, die in der Lage sind den Tod des Patienten zumindest temporär zu verzögern.[8]Als Unterlassen wird dabei auch der Weiterbehandlungsverzicht verstanden, bei dem aktiv lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden.[9]Das wichtigste Kriterium dabei ist, dass die Kausalkette, die schlussendlich im Tod endet, bereits gesetzt wurde. Der Abbruch der Behandlung respektive deren Nichteinleitung haben zwar ein Längerleben verhindert, sie sind aber weder Ursache des Todes noch haben sie ihn beschleunigt. Die vorgenommene Abgrenzung ist insoweit wichtig, als dass das Unterlassen unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt bzw. sogar nach herrschender Auffassung als geboten erscheint.[10]Demnach entspricht es der Autonomie des Patienten gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG, über seinen Körper in eigener Verantwortung zu verfügen. Unstreitig ist, dass der Patient die Behandlung auch dann ablehnen kann, wenn der Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Dies trägt auch der von Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Ansicht, jeder ärztliche Eingriff, egal ob indiziert oder nicht, stelle eine tatbestandliche Körperverletzung dar, Rechnung.[11]Ein jeder Heileingriff[12]bedarf somit der im Vorfeld erteilten oder mutmaßlichen Einwilligung des Patienten. Der Patient entscheidet unabhängig, egal ob vernünftig oder besonnen, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Eine Behandlungspflicht des Arztes kann weder aus seinem Heilauftrag noch aus standesrechtlichen Regeln begründet werden.[13]In der passiven Sterbehilfe liegt folglich nur ein Sterbenlassen. Die Terminologie ist dahingehend unklar, dass gerade jegliche Hilfe[14], die Einfluss auf den Ablauf nehmen kann, unterlassen wird. Die passive Sterbehilfe zeichnet sich schlussendlich dadurch aus, dass der Arzt keinen Einfluss auf den normal verlaufenden Sterbeprozess nimmt.

Im Unterschied dazu handelt es sich bei der aktiven Sterbehilfe um eine strafbare Tötung auf Verlangen im engeren Sinne. Die zum Tode führende Handlung wird hier auf den ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Betroffenen hin vorgenommen. Der Arzt setzt, durch die Applikation von nicht durch die Krankheit bedingten Medikamenten, bewusst die Ursache des Todes. Der Erfolg der Handlung wird ausschließlich in der Tötung gesehen, unabhängig davon, ob der Patient infolge seines Grundleidens wenig später oder erst in unabsehbarer Zeit gestorben wäre. Abzugrenzen bleiben des Weiteren die Fälle des § 216 StGB, die von vornherein nicht medizinisch indiziert sind und eine Tötung auf Verlangen, im weiteren Sinne, aus sonstiger Motivation darstellen. Als aktive Sterbehilfe sollen im Wege dieser Arbeit hauptsächlich all diejenigen Fälle betrachtet werden, die absichtlich lebensbeendendes Handeln durch den Arzt, auf ausdrückliches Bitten des schwerstkranken Patienten hin zum Zwecke der Leiderlösung, umfassen.[15]

III. Abgrenzung indirekter von direkter Sterbehilfe

Das signifikanteste Unterscheidungsmerkmal der aktiven zur passiven Sterbehilfe ist das positive Tun, welches den Tod nicht als unmittelbare Konsequenz aus der Krankheit, sondern aus der Medikamentengabe herbeiführt. Schwierig gestalten sich dabei die Fälle, wo die Verabreichung eines z.B. schmerzlindernden Medikaments negativen Einfluss auf die verbleibende Lebenszeit hat. Die indirekte aktive Sterbehilfe umfasst Fälle in denen die ärztlich gebotene Medikation, unbeabsichtigt, aber als in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt.[16]Da sich die ärztliche Handlung hier in ihrer Zielsetzung der Leidminderung, ohne eine Tötung anzustreben, erschöpft, erfährt diese Definition vielfach Kritik.[17]Bedeutung erlangt die Differenzierung ebenfalls dadurch, dass die indirekte Sterbehilfe straffrei bleibt.[18]Streitig ist dabei jedoch auf welchem Weg die Straffreiheit realisiert werden soll.[19]Ob, wie eine Auffassung vertritt, die indirekte Sterbehilfe schon gar nicht vom Tatbestand der §§ 212 ff. StGB erfasst wird[20], oder ob der Arzt aufgrund des § 34 StGB gerechtfertigt ist, bleibt im Ergebnis unerheblich. Der Bundesgerichtshof erklärt hierzu: „Die Ermöglichung des Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere so genannten Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen.“[21]Auch besteht außerhalb der Rechtswissenschaft Einigkeit über deren Zulässigkeit. Papst Pius XII. führte bereits 1957[22]aus: „Wenn die Verabreichung narkotischer Mittel von selbst zwei verschiedene Wirkungen hervorruft, einerseits die Linderung der Schmerzen und andererseits die Verkürzung der Lebensdauer, so ist sie erlaubt […].“ Diese Praktik ist mit dem Begriff der Doppelwirkung benannt.[23]

IV. Selbsttötung und Teilnahme

Unstreitig[24]in unserer Gesellschaft ist Frage der Straflosigkeit der Selbsttötung.[25]In der Strafrechtslehre bleibt die Selbsttötung bzw. dessen Versuch schon deshalb ohne Strafe, weil sie tatbestandlich nicht vom Verbot der §§ 211f. StGB umfasst sein soll. Trotz der sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebenden Auslegung, ist man sich heute einig, dass der Sinn und Zweck des Tötungsverbotes darin zu sehen ist, dass die Tötung eines anderen Menschens verboten sein soll.[26]Ob und inwieweit sich, hinsichtlich der strafrechtlichen Position, ein Recht auf den eigenen Tod und dessen Selbstvornahme auch aus der Verfassung ergibt, soll noch geklärt werden. Schwierig gestalten sich in dieser Konstellation jedoch die Fälle, in denen weitere Personen involviert sind. Im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung hat die Abgrenzung zwischen aktiver Sterbehilfe und Beihilfe zum Selbstmord wesentliche Bedeutung. Derjenige, der dem Suizidenten lediglich bei deren freiverantwortlichen Selbsttötung assistiert, z.B. durch Verschaffung des Tatmittels, bleibt aufgrund der fehlenden rechtswidrigen Haupttat straffrei. Voraussetzung für die Straffreiheit ist jedoch, dass der sich selbst Tötende zur jeder Zeit die Tathandlung in den Händen behält, d.h. die Tatherrschaft besitzt. Probleme bereitet diese Konstellation, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.[27]Nach dessen Auffassung bleibt die Beihilfe zum Selbstmord zunächst straffrei.[28]Eine Änderung der Situation soll jedoch dann Eintreten, wenn der Suizident handlungsunfähig geworden ist. Der Hilfeleistende kann sich, nach dem Tatherrschaftswechsel entweder wegen unterlassener Hilfeleistung oder sogar wegen Totschlag bzw. Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar machen.[29]Des Weiteren wird kritisiert, dass in gewissen Fallkonstellationen eine trennscharfe Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe nicht schlüssig ist.[30]Zu denken ist da an Fälle, in denen zum einen dem zum Tode entschlossenen ein Becher mit einer tödlich wirkenden Menge Gift hingestellt wird, zum anderen der Becher auf dessen Bitten noch zum Trinken an den Mund geführt wird. Auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Unterscheidung wird im Folgenden noch einzugehen sein.

Letztendlich kann festgehalten werden, dass die Beihilfe zur Selbsttötung sich von der aktiven Sterbehilfe insoweit unterscheidet, dass die todbringende Handlung, ungeachtet späteren Unterlassens, stets vom Suizidenten selbst und eigenverantwortlich vorgenommen wurde. Eine Fremdverfügung oder Fremdtötung liegt damit nicht vor.

V. Zusammenfassung

Trotz aller Kritik an der zugegebenermaßen nicht immer einleuchtenden Terminologie, sollen, um weitere Konfusion zu vermeiden, die Begriffe wie oben dargestellt, verwendet werden.

B. Konkretisierung der betroffenen Grundrechte

Im Vorfeld der Betrachtung der aktiven Sterbehilfe als konkretes verfassungsrechtliches Problem bedarf es einer genaueren Analyse der in Frage kommenden Grundrechte. Dabei soll, um später darauf zurück zukommen der Schutzbereich der Würde (I.) des Menschen und des Rechts auf Leben (II.) eingehender untersucht werden.

I. Die Würde des Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Diese Formulierung hat schon zu Beginn des Grundgesetzes starke Diskussionen in Rechtsprechung und Lehre hervorgerufen.[31]Grund ist vor allem, dass der Begriff der Würde zum ersten Mal in einer deutschen Verfassung als oberste Verfassungsmaxime[32]auftaucht.[33]Probleme bereitet vor allem der Aussagegehalt dieser Proklamation und deren nicht direkt aus dem Wortlaut zu ermittelnder Schutzbereich.[34]Vielmehr war auch der Parlamentarische Rat sich einig, dass die Würde weiterer Konkretisierung bedarf.[35]Nachstehend soll anhand der Auslegung versucht werden, den von Art. 1 Abs. 1 GG erfassten Schutzradius zu umfassen.

1. Entstehungsgeschichtliche/Historische Erfassung

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und den Erfahrungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und deren Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sollte in aller Deutlichkeit eine Rückbesinnung auf die Menschen- und Bürgerrechte verdeutlicht werden.[36]Dies geschah zum einen durch die Voranstellung aller Grundrechte im I. Abschnitt des Grundgesetzes, dadurch sollte zugleich deren Bedeutsamkeit für alle Nachfolgenden Regelungen versinnbildlicht werden und zum anderen durch die Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 GG der, im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, nicht nur die Verwaltung bindet, sondern jegliche staatliche Gewalt. Die Menschenwürdegarantie nimmt dabei jedoch eine Sonderstellung ein. Sie ist im Unterschied zu anderen Regelungen der Verfassung dem Verfügungsverbot des Art. 79 Abs. 3 GG unterworfen. Die so genannte Ewigkeitsgarantie entzieht dem verfassungsändernden Gesetzgeber das Recht eine Relativierung jedweder Art vorzunehmen.[37]Die Unantastbarkeit stellt damit zugleich eine absolute Garantie dar.[38]Eine Abwägung mit anderen Grundrechten oder eine Eingriffsrechtfertigung wegen kollidierenden Verfassungsrecht ist nicht möglich. Jeder Eingriff in die Würde des Menschen stellt gleichzeitig deren Verletzung dar. Art. 1 Abs. 1 GG ist folglich einer der „gewichtigsten Aussagen des gesamten Verfassungswerkes“.[39]Darüber hinaus wollte der Parlamentarische Rat mit ihr eine „Einleitungsbestimmung“ schaffen, die Auskunft über „Absicht, Sinn und Grund der Grundrechte“ geben sollte.[40]Die Würde ist diejenige Eigenschaft des Menschen, deretwillen ihm Rechte zustehen können und müssen.[41]Art. 1 GG kommt gleichsam die Funktion einer Präambel für die nachfolgenden Grundrecht zu.[42]Die Menschenwürde sollte dabei den Grund für die Menschenrechte darstellen, d.h. die Funktion der Grundrechte in den Dienst der Menschenwürde stellen.[43]Diese Auffassung kommt auch in dem Wortdarumzum Ausdruck.[44]Die Würdethese an sich, ist dabei nicht einer schöpferischen Auslegung entzogen, sie soll sich jedoch an den nachfolgend aufgeführten Grundrechten sowie an den allgemeinen Freiheits- und Menschenrechten orientieren.[45]Zu schließen ist daraus, dass die Menschenwürde durch die Grundrechte konkretisiert wird, d.h. ein gewisser Teil jedes Grundrechts seinen Grund in der Menschenwürde hat.[46]Diese Konkretisierung verbietet es nicht[47], auch nicht direkt vom Grundrechtskatalog erfasste Rechte unter den Schutz der Menschenwürde zu stellen. Die Würdeformel sollte insofern keine Leerformel[48], sondern eine Norm des objektiven Verfassungsrechts sein[49]. Die Frage, ob es sich darüber hinaus um ein „echtes“ Grundrecht handelt, erlangt insoweit Bedeutung, als dass Grundrechte als subjektive Rechte mittels der Verfassungsbeschwerde i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG[50]gerügt werden können. Der Bürger sich somit direkt, mit dem Verweis auf die Verletzung seiner Würde, an das Verfassungsgericht wenden kann. Der Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde müsste dafür auch als subjektives Recht ausgestaltet sein. Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG hat der Staat die Würde des Einzelnen zu achten und zu schützen. Auch wenn der Parlamentarische Rat Art. 1 GG eher als Einleitungsbestimmung verstand, gestand er eine gewisse Interpretationsoffenheit ein, die auch Werte direkt unter den Schutz der Würde zu stellen vermag. Ob Art. 1 Abs. 1 GG nun als echtes Grundrecht[51]als Grundprinzip[52]oder Grundsatz[53]verstanden wird, kann hier dahinstehen, da von der herrschenden Meinung zumindest eine direkte Berufung auf die Menschenwürde angenommen wird.[54]Der Bürger kann sich insofern direkt auf den Gewährleistungsgehalt seiner Menschenwürde dem Staat gegenüber berufen, sie stellt insoweit ein subjektives Recht dar.[55]

Abschließend bleibt zu sagen, dass die Verfassungsgeber mit der Implementierung der Menschenwürde kein eigens für sich stehendes Grundrecht schaffen wollten, sondern auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, nochmals die Sonderstellung des Menschens hervorheben wollten. Die Menschenwürde wird nicht erst durch staatliche Normierung verliehen, sie ist jedem menschlichen Wesen zu Eigen und muss durch die Anerkennung von Grundrechten geschützt werden.[56]Eine positive Schutzbereichsbestimmung kann aus der Entstehungsgeschichte nur unter Zuhilfenahme der Grundrechte geschehen. Ein eigener klar umrissener Schutzbereich der Menschenwürde war vom Parlamentarischen Rat insoweit nicht vorgesehen[57], dennoch sollte eine weitere Konkretisierung nicht ausgeschlossen sein.[58]

2. Positive Erfassungsversuche

Nachstehend soll versucht werden sich dem Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Weg der positiven Bestimmung des Wertgehaltes zu nähern. Dabei zeigt sich die Schwierigkeit einer generell abstrakten Erfassung schon darin, dass auf dem Begriff der Würde „zweieinhalbtausend Jahre Philosophiegeschichte lasten“[59]. Wollte man eine allumfassende Definition finden, liefe man Gefahr auf ein zu hohes Abstraktionsniveau zu geraten, was die Handhabbarkeit der Formel konterkarieren würde. Dennoch gibt es im Wesentlichen drei zentrale Ansätze um die Menschenwürde positiv zu umschreiben.

a. Mitgift- und Werttheorien

Die so genannten Mitgift- oder Werttheorien haben gemeinsam, dass dem Menschen Kraft seines Menschseins Würde zukommen soll. Sie muss also nicht erst durch gewisse Fähigkeiten oder sonstige Leistungen verdient werden, sie liegt allein im Selbstsein begründet. Unterschiede bestehen jedoch in der Begründung des Ansatzpunktes.

Eine Ansicht stellt dabei auf die Gottebenbildlichkeit ab, auf die besondere Qualität oder Eigenschaft, die dem Menschen von dessen Schöpfer mitgegeben wurde. Begründet liegt diese Auffassung im Alten Testament und der Schöpfungsgeschichte, welche den Menschen als Abbild Gottes darstellt. Der Mensch hat qua Ebenbildlichkeit Würde.[60]Im Neuen Testament ändert sich das dahingehend, dass Christus als Mittler auftritt, d.h. er zum einen Ebenbildlichkeit Gottes und zum anderen Symbol des wahren Menschseins ist. Jesus erfüllt in dem Maße die Ebenbildlichkeit, wie sie dem Menschen zugedacht ist. Er stellt die Vollendung der Ebenbildlichkeit dar.[61]Daraus folgt, dass derjenige Mensch, der den Weg Jesu geht, der Ebenbildlichkeit und damit dem Grund der Würde näher steht. Den Menschen ist folglich ein bestimmtes sittlich-moralisches Verhalten anheim gestellt. Die ehemals statische Zuweisung der Würde im Alten Testament bekommt im Neuen Testament einen weitaus dynamischeren Charakter.[62]

Die naturrechtlich-idealistische Strömung stellt hingegen auf die Besonderheit des Menschen als vernunftbegabtes Wesen ab.[63]Diese Lehre, zu dessen Hauptvertretern Kant gehört[64], versucht Prinzipien nachzuweisen, die unabhängig von Erfahrungen a priori existieren und die der Mensch nur zu erkennen braucht. Kant bringt dies in seinem kategorischen Imperativ zum Ausdruck.[65]Der Mensch nimmt im Unterschied zur übrigen belebten Natur eine Sonderstellung ein. Er ist frei vom Naturgesetz und handelt nach dem sich aus seiner Vernunft ergebenden moralischen Gesetz. Die Würde ist direkt Ausfluss der Autonomie des Menschen, d.h. seiner Fähigkeit Freiheit durch eigene moralische Gesetzgebung zu erlangen.[66]So besitzt der Mensch schon deshalb inneren Wert, weil er sich vermöge seiner moralisch-praktischen Vernunft nicht nur als Naturwesen, als Sache, sondern als Person und d.h. als Subjekt sittlicher Autonomie begreift.[67]Die Zweck-an-sich-Formel bereitet jedoch Schwierigkeiten in ihrer konkreten Anwendung. Aus ihr selbst heraus kann nicht geschlossen werden welches Handeln zum Mittel herabwürdigt. Auch ein Rückgriff auf den kategorischen Imperativ birgt die Gefahr einer gewissen Beliebigkeit, da jeder Mensch eigene Vorstellungen besitzt.[68]Schwierig gestaltet sich auch die Begründung, warum Menschen, die z.B. aufgrund geistiger Behinderung nicht vernunftsfähig im Sinne Kants sind, trotzdem Autonomie und damit Würde besitzen sollen. Dazu wird von Vertretern der Mitgifttheorie ausgeführt, dass sie zwar rein tatsächlich gesehen nicht autonom sind, jedoch qua ihres Menschseins eine Potentialität zur Vernunft haben. Auch bereits schwer geistesgestörte Neugeborene besitzt eine Potentialität zweiter Stufe[69], d.h. eine potentielle Potentialität. Demnach ausreichend für die Vernunftbegabung und die der damit einhergehenden Würde ist die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch.[70]Dieser Ansatz kann auch bei Sterbenden zu keiner anderen Lösung kommen.[71]

Festzuhalten ist, dass der Alttestamentarische Ansatz den weitestreichenden Würdeschutz bietet, in dem er allen Menschen von vornherein Würde zuspricht. Dessen Begründung in der Genesis kann in einem säkularisierten Staat jedoch kaum zufrieden stellen. Die weiteren Ansätze leiten ihren Anspruch zwar naturrechtlich ab, können jedoch aufgrund ihrer Inkonsistenz nicht auf alle denkbaren Situationen verallgemeinert werden. Darüber hinaus bleibt ebenfalls festzuhalten, dass die Mitgift- und Werttheorien dem Menschen, zwar ohne Ansehung seiner Entwicklungsstufe, Würde zuschreiben, jedoch keine Aussage über deren konkreten Inhalt machen und nicht verdeutlichen, welche Pflichten sich daraus für das Gemeinwesen und den Staat ergeben.

b. Leistungstheorie

Die Leistungstheorie betrachtet im Gegensatz zu den Mitgift- und Werttheorien den Grund der Würde nicht als naturrechtliche Frage, sondern geht von der generellen Funktion des Rechts aus.[72]Deren Anhänger sehen Würde nicht als vorrechtlichen allen Menschen auf gleiche Weise zukommenden Achtungsanspruch. Vielmehr muss sich der Einzelne seinen Würdeanspruch in einem Prozess der „Identitätsbildung und Selbstdarstellung“[73]erst erarbeiten. Würde kommt dem Menschen demnach im gleichen Maße zu wie ihm auch Freiheitsrechte in ihrer jeweiligen Entwicklungsstufe zukommen. So hat ein Neugeborenes zum Beispiel kein Interesse an der Ausübung seiner Meinungsfreiheit. Würde wird nicht verliehen, sondern wird vom Menschen ausgeübt, d.h. durch Selbstdarstellung und Abgrenzung von anderen Individuen.[74]Eine unzulässige Verletzung kann nur dann gesehen werde, wenn verhindert wird, dass der Mensch sich selbst darstellen kann. Dies würde bedeuten, dass ihm die Bedingungen um seine Würde auszubilden verweigert würden.[75]

Größter Kritikpunkt dieser Ansicht ist die nicht hinreichende Erfassung von Menschen, die aufgrund ihrer geistig seelischen Entwicklung noch nicht in der Lage sind diesen Anforderungen zu genügen, oder Menschen die wegen Krankheit dazu nicht mehr in der Lage sind.[76]

c. Kommunikationstheorie

Die Kommunikationstheorie unterscheidet sich von den vorgenannten Theorie zum Teil erheblich. Ihren Ursprung hat sie in der Antrittsvorlesung von Hasso Hofmann 1993, der diese im Hinblick auf die Unzulänglichkeiten der erwähnten Theorien entworfen hat. Der Kommunikationstheorie folgend besteht zwischen der menschlichen Würde und dem der Anerkennungsgemeinschaft zugrunde liegenden Staat eine untrennbare Verbindung. Würde ist nur in einer Anerkennungsgemeinschaft denkbar. Sie stellt vielmehr Grund und Inhalt des Gesellschaftsvertrags dar. Die Menschenwürde ist nicht wie bei den Mitgifttheorien dem Menschen aufgrund des Menschseins eigen, auch kann sie nicht durch individuelle Fähigkeiten und Leistungen erlangt werden. Würde definiert sich nach Hofmann niemals losgelöst von der umgebenen Gesellschaft, sie hängt maßgeblich von ihr ab und wird durch sie verliehen.

3. Negative Erfassung, Nichtdefinition, Objektformel

Mit Negativdefinition ist diejenige Erfassung der Menschenwürde gemeint, die nicht abstrakt unter einem vorher bestimmten Schutzumfang subsumiert, sondern im konkreten Einzelfall von der Verletzungshandlung ausgeht.[77]Auf eine vorherige Definition wird verzichtet, wodurch die Möglichkeit eröffnet wird, auf neue Bedrohungen flexibler reagieren zu können. Auch entsprach es eher dem Willen des Parlamentarischen Rates gerade keine Definition vorzunehmen.[78]Probleme treten jedoch dann auf, wenn die Verletzung weniger klar zu Tage tritt, sondern einer tiefgreifenderen Betrachtung bedarf. So hilft die Nichtdefinition bei der Beurteilung von aktiver Sterbehilfe nicht weiter, da hier grade keine evidente Missachtung der Würde des Sterbewilligen vorliegt.

Die auf Günter Dürig zurückgehende Objektformel[79]lehnt sich ihrer Aussage nach an die Zweck-an-sich-Formel Kants an. Verboten ist es, den Menschen zum bloßen Mittel im Staate zu machen und damit seine Rechtspersönlichkeit als eigenständigen Rechtsträger nicht hinreichend ernst zu nehmen.[80]Bei der Objektformel handelt es sich ebenfalls um den Versuch die Würde negativ, also im Hinblick auf deren Verletzung zu definieren. Auch für sie gilt, dass eine brauchbare Handhabe meist nur in ostentativen Fällen möglich ist.[81]So wurde auch vom Bundesverfassungsgericht der Einwand aufgegriffen, man könne „überhaupt nur als Objekt behandeln […], denn jedes Behandeln setzt Vergegenständlichung voraus“.[82]Die deshalb vorgenommene Modifizierung der Objektformel durch Hinzufügen des Verletzungsmerkmals der willkürlichen Missachtung[83]bot zwar die Möglichkeit klarer Abgrenzen zu können, wurde aber von der Literatur weit überwiegend abgelehnt.[84]So entschied das Bundesverfassungsgericht auch später, dass eine Verletzung dann vorliegen soll, wenn „durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird“. Trotz aller weiteren Konkretisierungsversuche kann die Objektformel nicht losgelöst vom zu beurteilenden Fall angewandt werden. Probleme bereitet dies wiederum da, wo eine eingehendere Betrachtung notwendig ist. Die Gefahr dabei ist, dass sich die Formel als „Passepartout für subjektive Wertungen aller Art entpuppt“[85].

Folge dieser Negativdefinitionen und ihrer jeweiligen Betrachtung im Einzelfall, ist jedoch auch eine Kasuistik, die im Laufe der Zeit bestimmte Fallgruppen herausbildet hat, die für bestimmte Sachverhalte als Konkretisierung taugen.[86]

[...]


[1]Oduncu, in MedR 2005, 437 (438) m.w.N.

[2]Verabschiedung durch das belgische Parlament am 16.05.2002; Verabschiedung durch das niederländische Parlament am 10.04.2001, in Kraft getreten am 01.04.2002.

[3]Hoerster, in NJW 1986, 1786 (1786 ff., 1792); ders., in ZRP 1988, 1 (1 ff.);Kusch, in NJW 2006, 261 (261 ff.);Schobert, in DRiZ 2005, 266 (266 f.).

[4]Demnach befürworten 64-80% der Bevölkerung eine aktive Sterbehilfe, Nachweis beiOduncu/Eisenmenger, in MedR 2002, 327 (327);Oduncu, in MedR 2005, 437 (438 und 516); 74 % gemäß einer Forsa-Umfrage, veröffentlicht in Stern Nr. 42 vom 13.10.2005, S. 31.

[5]Nachweis beiOduncu, in MedR 2005, 437 (438).

[6]Die Zulässigkeit der aktiven Sterbehilfe wird weit überwiegend im Arzt-Patienten-Verhältnis diskutiert, weshalb auch hier der Augenmerk auf diesen Personenkreis liegt.

[7]Zur Kritik der Terminologie: Stellungnahme des Nationalen Ethikrats, Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende vom 13. Juli 2006, S. 28f.; ähnlichMerkel, in JZ 1996, 1145, (1155);Otto, in NJW 2006, 2217;Schöch/Verrel, in GA 2005, 553 (559); FAZ vom 27.04.2004, S. 33.

[8]Zu denken ist da vorrangig an den Verzicht auf einen Respirator oder Magensonden.

[9]Eser, in S/S, StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 27.

[10]Eser, in S/S, StGB, Vorbem §§ 211 ff. Rn. 28 ff.

[11]Eser, in S/S, StGB, § 223 Rn. 29.

[12]Dazu gehört nicht die sog. Basispflege: Menschenwürdige Unterbringung, Pflege, Zuwendung, Körperpflege und Linderung von Schmerzen, Hunger und Durst auf natürlichem Wege, siehe dazu Deutsches Ärzteblatt, Heft 19 vom 7. Mai 2004, Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung.

[13]BGHSt 40, 257 (260); BGHZ 154, 205 (215);Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., 2004, Vorb. § 211 Rn. 8;Eser, in S/S, StGB, § 223 Rn. 29;Tröndle/Fischer, StGB, § 223 Rn. 11;Höfling, in JZ 2006, 146;Otto, in NJW 2006, 2217 (2218);Schöch/Verrel, in GA 2005, 553 (562 f.).

[14]Eine Hilfe im Sterben, welche z.B. eine palliative Behandlung umfasst, widerspricht dem nicht, da der Arzt weiterhin Garant für die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist.

[15]BGHSt 37, 376;Lindner, in JZ 2006, 373 (373);Oduncu, in MedR 2005, 437 (439).

[16]BGHSt 42, 301, (305).

[17]Vgl. Nationaler Ethikrat, (Fn. 7), S. 28: Fasst die indirekte Sterbehilfe unter den Begriff „Therapien am Lebensende“ zusammen.

[18]Eser, in JZ 1986, 786 (793);Schöch/Verrel, in GA 2005, 553 (573 ff.).

[19]Eser, in S/S, StGB, Vorbem § 211 Rn. 26;Hufen, in NJW 2001, 849 (855);Lüderssen, in JZ 2006, 689 (690);Schöch/Verrel, in GA 2005, 553 (573 f.) m.w.N.

[20]So z.B. Dreher/Tröndle, StGB, Vor § 211 Rn. 17.

[21]BGHSt 42, 305.

[22]Papst Pius XII.am 24.2.1957 in seiner Ansprache auf dem 9. Italienischen Kongress für Anästhesiologie.

[23]Vgl. Merkel, in JZ 1996, 1145 (1148);Oduncu, in MedR 2005, 437 (439 f.).

[24]Abgesehen von der juristischen Bewertung wird durch den christlichen Glauben, im Hinblick auf die Verletzung des sechsten Gebotes, die Selbsttötung als unzulässiger Eingriff in die göttliche Schöpfungsordnung angesehen; ablehnend auch Immanuel Kant unter Verweis auf den kategorischen Imperativ (s. Fn. 65), dazuCorrell, in AK-GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 40 m.w.N.; ausführlich dazu Staatslexikon, Stichwort Selbsttötung, S. 1154 ff.; ebenfalls Evangelisches Staatslexikon, Stichwort Suizid, S. 2426 ff.

[25]Auf deutschen Gebiet wurde bereits 1813 im BayRStGB die Selbsttötung straffrei gestellt, dem folgte dann das RStGB von 1871; anders in England, wo erst nach Verabschiedung des sog. Suicide Act 1961 die Selbsttötung straffrei gestellt wurde;Otto, in NJW 2006, 2217 (2221).

[26]Tröndle/Fischer, StGB, §§ 211 bis 216 Rn. 10;Eser, in S/S, StGB, Vorbem § 211 Rn. 33.

[27]BGHSt 32, 367, 374.

[28]Zusammenfassend und zur Kritik der LiteraturEser, in S/S, StGB, Vorbem § 211 Rn. 42ff.

[29]Bejahend BGHSt 13, 162, 166; ablehnend für Fälle freiverantwortlichen Handelns des Sterbewilligen die wohl h.M., vgl. Eser, in S/S, StGB, § 216 Rn. 10.

[30]Vgl. Gutachten vonRoxin, in NStZ 1987, 345 zur BGH NJW 1987, 1092 f. im sog. „Scophedal-Fall“.

[31]Stern, Staatsrecht III/1, S. 17 ff.

[32]Bereits BVerfGE 5, 85 (204).

[33]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 18.

[34]„Menschenwürde ist ein Begriff, der durch zweieinhalbtausend Jahre Philosophiegeschichte gegangen ist und in verschiedenen philosophischen Traditionen verschiedene Gestalt gewonnen hat.“Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht 2 (Aufl. 21), Rn. 353.

[35]Heussspricht in der 4. Sitzung des Grundsatzausschusses vom 23.09.1948, Parl.Rat V von einer „nicht interpretierten These“, Nachweis beiEnders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 19.

[36]Enders, in Friauf/Höfling, C vor Art. 1 Rn. 33.

[37]Vgl. nurDreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 43.

[38]Dreier, in Dreier, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, Art. 1 I Rn. 44.

[39]Stern, Staatsrecht III/1, S. 20.

[40]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 18.

[41]Ebd., Rn. 28.

[42]Ebd., Rn. 26.

[43]Ebd., Rn. 26; Grundrechte entfalten […], was in der Idee der Würde des Menschen angelegt ist.“ soDi Fabio, in JZ 2004, 1 (5 f.).

[44]Stern, Staatsrecht III/1, S. 34 f. m.w.N.

[45]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 27.

[46]„Nur wer Menschenrechte anerkennt […] kann auf die Dauer die Menschenwürde achten.“ soEnders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 24 m.w.N.;Böckenförde, in JZ 2003, 809 (810);Höfling, in JuS 1995, 857 (861).

[47]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 S. 31 Rn. 111.

[48]Vgl. Stern, Staatsrecht III/1, S. 22.

[49]Dreier, in Dreier, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, Art. 1 I Rn. 42.

[50]Verfassungsbeschwerden, die auf Grundlage des Art. 1 Abs. 1 GG zur Entscheidung angenommen worden sind, vgl. BVerfGE 1, 97 (104), 332 (343); 6, 7 (9); 12, 113 (123); 13, 132 (152); 15, 249 (250 ff.).

[51]Stern, Staatsrecht III/1, S. 26 f.;Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht 2 (Aufl. 21), Rn. 350;Höfling, in JuS 1995, 857 (857 f.);Herdegen, in MD, Art. 1 Abs. 1 Rn. 26 (Neukommentierung);Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 60 m.w.N.;Epping, Grundrechte, Rn. 551; BVerfGE 1, 97 (104), E 102, 370 (393), E 109, 133 (151); Menschenwürde als Staatsgrundsatz und subjektives RechtHufen, in JZ 2004, 313 (314 f.); für Artgleichheit mit anderen GrundrechtenModel/Müller, GG, Art. 1 Rn. 1a.

[52]Dürig, in Maunz/Dürig/Herzog, (1958), Art. 1 Rn. 4;Hoerster, in JuS 1983, 93 (93 ff.);Antoine, Sterbehilfe, § 7 VIII 3 , S. 146 f.

[53]Dreier, in Dreier, Grundgesetzkommentar, Bd. 1, Art. 1 I Rn. 128 m.w.N.

[54]Stern, Staatsrecht III/1, S. 26 f. m.w.N.;Knopp, MedR 2003, 379 (384).

[55]Fraglich ist jedoch, ob eine Verletzung der Würde denkbar ist, bei der nicht zugleich andere Grundrechte verletzt sind. So ist das BVerfG bei seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfGE NJW 2006, 751) über das Recht auf Leben auf die Würde zu sprechen gekommen.

[56]Siehe Fn. 46.

[57]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 34 m.w.N.

[58]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 37 ff. m.w.N.;Böckenförde, in JZ 2003, 809 (811);Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 21, S. 202.

[59]Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht 2 (Aufl. 18), Rn. 353.

[60]Ausführlich dazuAntoine, Sterbehilfe, § 7 III 1 S. 90 ff.

[61]Ebd., S. 105 ff.

[62]Ebd., S. 107.

[63]Dreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 55.

[64]Ebd.

[65]„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“; die zweite Formulierung des kategorischen Imperativs lautet: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“.

[66]Antoine, Sterbehilfe, § 7 III 1 b, S. 98.

[67]Dreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 11 ff. m.w.N.

[68]Antoine, Sterbehilfe, § 7 III 2 b, S. 109.

[69]Antoine, Sterbehilfe, § 7 III 1 c, S. 101 f.

[70]Kritisch zu diesem Wechsel in der Betrachtung vom Einzelnen zur Gattung Münch/Kunig-Kunig, Art. 1 Rn. 17 m.w.N.; zur Würde als Gattungswürde jedoch BVerfGE 87, 209 (228); 109, 133 (150);Di Fabio, in Maunz/Dürig/Herzog, Art. 2 II Rn. 12.

[71]Kritisch dagegenAntoine, Sterbehilfe, § 7 III 1 d, S. 103.

[72]Antoine, Sterbehilfe, § 7 IV 1 , S. 112 m.w.N.

[73]Dreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 56.

[74]Antoine, Sterbehilfe, § 7 IV 1 , S. 112 m.w.N.

[75]Ebd., S. 113 m.w.N.

[76]Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht 2 (Aufl. 21), R. 356.

[77]Dreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 51.

[78]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 34 m.w.N.; ebensoDreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 51 m.w.N.

[79]Dürig, in Maunz/Dürig/Herzog, (1958), Art. 1 Rn. 28.

[80]Enders, in Friauf/Höfling, C Art. 1 Rn. 38 m.w.N.

[81]Ebd., Rn. 41;Dreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 53 m.w.N.

[82]BVerfGE 30, 1 (25 f.); 109, 297 (312).

[83]BVerfGE 30, 1 (26).

[84]Dreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 53 m.w.N.

[85]So wörtlichDreier, in Dreier, Art. 1 I Rn. 53 m.w.N.

[86]Vgl. Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 21, S. 203 ff.

Excerpt out of 62 pages

Details

Title
Aktive Sterbehilfe als Verfassungsproblem
College
University of Würzburg
Course
Studienseminar
Grade
12,00
Author
Year
2006
Pages
62
Catalog Number
V65384
ISBN (eBook)
9783638579650
ISBN (Book)
9783638680653
File size
720 KB
Language
German
Notes
Bei der Arbeit handelt es sich um eine Studienarbeit, welche Bestandteil des ersten juristischen Staatsexamens ist. Die Benotung erfolgte demgemäß nach Examensmaßstab.
Keywords
Aktive, Sterbehilfe, Verfassungsproblem, Studienseminar
Quote paper
Stephan Höntsch (Author), 2006, Aktive Sterbehilfe als Verfassungsproblem, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65384

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