Die Rechte und Pflichten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

32 Pages, Note: 12


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Begriff des Ermittlungsverfahrens
2.1. Legalitätsprinzip und Einleitung des Verfahrens
2.2. Voraussetzung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens
2.3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

3. Der Verteidiger
3.1. Die Geschichte der Strafverteidigung
3.1.1. Römisches Recht und Kanonisches Recht
3.1.2. Die Constitutio Criminalis Carolina
3.1.3. Preußen
3.1.4. Der Verteidiger im Nationalsozialismus
3.1.5. Der Verteidiger in der DDR
3.2. Die Rechtsstellung des Verteidigers

4. Das Verhältnis des Verteidigers zum Mandanten

5. Die Pflichten des Verteidigers
5.1. Die Pflichten des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten
5.2. Die Pflichten des Verteidigers gegenüber anderen Beteiligten

6. Rechte des Verteidigers
6.1. Recht auf Stellen von Beweisanträgen
6.2. Recht auf Durchführung eigener Ermittlungen
6.2.1. Anhörung von Zeugen
6.2.2. Kontaktaufnahme zu anderen Verfahrensbeteiligten
6.2.3. Beauftragung eines Privatdetektivs oder Sachverständigen/ Besichtigung des Tatorts
6.3. Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln
6.4. Äußerungsrechte
6.5. Ablehnung des Staatsanwaltes
6.6. Ungehinderte Kommunikation
6.7. Anwesenheitsrecht und Fragerecht
6.7.1. Vernehmung des Beschuldigten
6.7.2. Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten
6.7.3. Augenscheinseinnahme und Durchsuchungen
6.7.4. Gegenüberstellungen und Leichenschau
6.8. Recht auf Akteneinsicht
6.8.1. Das Wesen der Akteneinsicht
6.8.2. Beschränkung der Akteneinsicht und Anfechtung dessen
6.8.3. Anfechtung der Beschränkung der Akteneinsicht

7. Resümee und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Rechte und Pflichten des Verteidigers
im Ermittlungsverfahren

1. Einleitung

Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts gab es eine kräftige Erschütterung im Rollenverständnis der Akteure des Strafverfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ein Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren keine mitgestaltende Rolle gespielt; vielmehr ließ man die Zügel in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Das hatte vorerst taktische Überlegungen. Der Verteidiger wollte verhindern, dass er im stetigen Diskurs mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei voreilig seine Verteidigungsstrategie preisgibt. Jedoch verschenkte er durch diese „wait and see“ - Haltung die Möglichkeit, auf den zeitlich größten Abschnitt des gesamten Strafverfahrens Einfluss zu nehmen.

Zum Ende des letzten Jahrhunderts wandelte sich nun diese Sichtweise. Man erkannte für das gesamte weitere Verfahren die große „urteilsprägende“ Bedeutung des Ermittlungsverfahrens und den daraus resultierenden Ergebnissen. Bis dato wurden alle Ermittlungsergebnisse, die die Staatsanwaltschaft – oft entgegen § 160 Abs.2 StPO – sehr einseitig ermittelt hat, willkürlich und somit unabänderlich zur faktischen Grundlage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Versäumnisse im Vorverfahren konnten zu keinem Zeitpunkt des Prozessverlaufs wiedergutgemacht werden. Durch das Umdenken haben sich die Strafverteidiger die Möglichkeit geschaffen, durch eine aktive, kontrollierende und mitgestaltende Tätigkeit im Ermittlungsverfahren die tatrichterliche Überzeugungsbildung mitzuprägen.[1]

Diese Möglichkeiten, die dem Verteidiger nun für die „Einflussnahme“ zur Verfügungen stehen, werden zum Teil in dieser Arbeit dargestellt und erläutert. Das Hauptaugenmerk liegt jedoch bei seinen Rechten und Pflichten.

Um sich damit auseinandersetzen zu können, muss man zuvor verstehen, in welcher Phase des Strafverfahrens man sich befindet.[2]

Im zweiten Teil wird der „Verteidiger“ genauer betrachtet[3], wobei auf die historische Entwicklung der Strafverteidigung eingegangen wird und die meines Erachtens wichtigsten Ansichten der daraus resultierenden Stellung des Verteidigers im strafrechtlichen System dargestellt werden. Des Weiteren steht das Verhältnis des Verteidigers zu seinem Mandanten[4] im Blickpunkt, denn hieraus ergeben sich die meisten Pflichten[5] für den Verteidiger. Die Rechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren werden im letzten und vierten Teil der Arbeit behandelt.[6]

2. Der Begriff des Ermittlungsverfahrens

Ein jedes Strafverfahren beginnt mit dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Dessen Ziel und Inhalt wird in § 160 StPO erläutert. Der Begriff „Ermittlungsverfahren“ ist dabei nur in der nichtamtlichen Überschrift des § 160 StPO enthalten. Explizite Erwähnung findet der Begriff „Ermittlungsverfahren“ nur in § 98 Abs.2 S.4 StPO, welcher nachträglich durch das 1. Strafverfahrensreformgesetz (09.12.1974) eingeführt wurde. Der historische Gesetzgeber hatte demnach den Begriff des „Ermittlungsverfahrens“ nicht vorgesehen. Heutzutage wird er aber allgemein anerkannt und hebt besser als die gesetzlich vorgeschriebenen Begrifflichkeiten – wie Vorverfahren oder vorbereitendes Verfahren – den eigenständigen Charakter dieses Verfahrensabschnittes hervor.[7]

2.1. Legalitätsprinzip und Einleitung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 Abs.2 StPO nach dem sog. Legalitätsprinzip dazu verpflichtet, das Ermittlungsverfahren einzuleiten.[8] Dies kann durch eine Strafanzeige/ Strafantrag oder von Amtswegen geschehen, § 160 Abs.1 StPO.

Gemäß § 158 Abs.1 StPO steht es jedem Bürger frei, Straftaten zur Anzeige zu bringen. Unter einer Strafanzeige versteht man die Mitteilung eines Tatverdachts gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Der Anzeigende selbst braucht nicht von der mitgeteilten Straftat betroffen sein. Er ist aber dennoch verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und objektiv zu bleiben. Bei seinen Angaben muss er daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer achten und darf nicht gegen Strafgesetze verstoßen.[9]

Lässt der Bürger bei der Anzeige über die bloße Wissensvermittlung hinaus erkennen, dass er die Straftat verfolgt wissen möchte, so liegt ein Strafantrag im weiteren Sinne vor, welcher in der Regel zugleich den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage enthält.[10]

Kann man der Anzeige keinen Willen auf Verfolgung der Straftat entnehmen, so unterliegt der mitgeteilte Sachverhalt dem Legalitätsprinzip gemäß § 158 Abs.2 StPO.[11]

Hiervon abzugrenzen ist der Strafantrag im engeren Sinne. Dieser ist gegeben, wenn die Verfolgung der Straftat gemäß § 158 Abs.2 StPO nur auf Antrag i.S.d. §§ 77-77d StGB eintritt.[12]

Das Ermittlungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Gemäß § 152 Abs.2 StPO ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich - soweit nichts anderes bestimmt - zum Einschreiten verpflichtet, wenn für eine „verfolgbare Straftat“ auch „zureichende tatsächliche“ Anhaltspunkte vorhanden sind. Dieser Verfolgungszwang wird durch § 160 Abs.1 StPO konkretisiert.

Erlangt die Polizei durch ihre Tätigkeit Kenntnis über eine Straftat, so sind ihre Beobachtungen gemäß § 163 Abs.1 S.1 StPO unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Da die Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist, gibt der Ermittlungsrichter gemäß § 167 StPO die Verfolgung der Straftat in ihre Hände. Der Ermittlungsrichter kann bei Gefahr in Verzug gemäß § 165 StPO als „Notstandsstaatsanwalt“ agieren und erforderliche Untersuchungshandlungen anordnen.[13]

2.2. Voraussetzung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, also konkrete Tatsachen und nicht bloße Vermutungen, existieren, die nach kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Beschuldigten an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen.[14]

Liegen der Staatsanwaltschaft solche konkrete Tatsachen vor, so erfolgt die erste Anhörung des Verdächtigen, wobei dieser über seine Rechte nach § 136 Abs.1 S.2 StPO belehrt werden muss. Die Vernehmung des Beschuldigten[15] muss bis zum Abschluss der Ermittlungen erfolgt sein, § 163a Abs.1 S.1 StPO.[16]

Gemäß § 161 Abs.1 S.1 StPO kann die Staatsanwaltschaft (aus Zeitgründen) die weiteren Ermittlungen an die Polizei übergeben. Für alle richterlichen Untersuchungen muss sie gemäß § 162 StPO jedoch den Ermittlungsrichter einschalten, da ihm die Anordnung von Zwangsmitteln obliegt[17]. Ebenso wird der Ermittlungsrichter bei der Beweissicherung eingeschaltet.[18]

2.3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit der gemäß § 170 Abs.1 StPO von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage oder das Verfahren wird gemäß § 170 Abs.2 S.1 StPO eingestellt[19], wenn die Ermittlungen den Anfangsverdacht nicht erhärten konnten oder sich Opportunitätsgründe gemäß §§ 153 ff StPO ergaben.[20]

Der Abschluss der Ermittlungen muss gemäß § 169a StPO in den Akten vermerkt werden.

3. Der Verteidiger

Der Verteidiger hat im strafrechtlichen Verfahren eine besondere Rolle inne. Er fungiert als adäquates Gegenstück zu den staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Gericht und Staatsanwaltschaft sind gemäß §§ 244 Abs.2, 160 Abs.2 StPO zwar dazu angehalten, alle belastenden und auch entlastenden Umstände für den Beschuldigten zu ermitteln. Jedoch ist dies nicht immer ausreichend der Fall. Daher muss man verhindern, dass der Beschuldigte, weil er nicht über die nötigen Rechtskenntnisse verfügt, zum „Objekt des Verfahrens“[21] wird. Der dafür erforderliche Schutz (die sog. materielle Verteidigung) wird durch einen eigens für die Verteidigung ausersehenen Prozessbeteiligten[22], welcher sich um die Belange des Beschuldigten kümmert, sichergestellt. Diese sog. formelle Verteidigung ergibt sich aus dem in Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG verfassungsrechtlich verankertem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.[23] Das oberste Gebot muss dabei sein, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis ermittelt werden darf.[24] Durch die Unterstützung des Verteidigers wird so im Strafverfahren eine „Waffengleichheit“ zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Beschuldigten, welcher nun „Verfahrenssubjekt“[25] ist, hergestellt.[26] Ein jeder Beschuldigte hat daher gemäß § 137 Abs.1 S.1 StPO das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen.[27]

3.1. Die Geschichte der Strafverteidigung

Dieser heute nun überall geltende Grundsatz hat sich über viele Jahrhunderte hinweg entwickelt und hat in dieser Zeit zahlreiche unterschiedliche Interpretationen erfahren müssen.

3.1.1. Römisches Recht und Kanonisches Recht

In den Anfängen des Römischen Rechts kannte man eine Verteidigung nur durch den Pater Familias bzw. durch den Patronus. Daraus entwickelten sich die Sachwalter, welche sich in der Folgezeit in Advocati, Patroni und Laudatores unterteilten.[30] Der Patronus, welcher im Prozess neben der Partei nur gestaltend auftrat[31], galt als Ehrenamt und verlor aber durch die Weiterentwicklung des Prozesses an Attraktivität.[32] Durch das inquisitorische Prinzip und der Festlegung bestimmter Beweisregeln, bildete sich eine Anwaltschaft von geprüften und gelehrten Advocati heraus, welche berechtigt waren, eine Verteidigung zu übernehmen und zu führen. Das nunmehr stark formalisierte Verfahren prägte diese bezahlten Advocati[33], welche teilweise bei Gericht angestellt waren und dort eine Körperschaft mit eigener Disziplinargewalt bildeten.[34][28][29]

Eine ähnliche Entwicklung durchlebte der Verteidiger auch im Kanonischen Recht. Er büßte seinen Einfluss auf das Strafverfahren durch die Entwicklung und der immer stärker werdenden Verbreitung der (kirchlichen[35] ) Inquisitionsverfahren[36] sowie der Überbetonung der Richterstellung ein.[37]

3.1.2. Die Constitutio Criminalis Carolina

Durch den Erlass der Constitutio Criminalis Carolina wurden die Grundsätze des inquisitorischen Verfahrens endgültig durchgesetzt. Der Richter war zugleich Ankläger und der Angeklagte galt nur noch als Untersuchungsobjekt. Seine Schuld wurde in dem von Amtswegen geführten Verfahren[39] dann als bewiesen angesehen, wenn sich zwei vollgültige Zeugen fanden oder der Angeklagte die Tat – zum Teil durch die Anwendung von Folter – gestand.[40][38]

Trotz seines Objektstatus durfte sich der Angeklagte bereits im Voruntersuchungsverfahren einen Verteidiger wählen und mit diesem frei kommunizieren.[41] Dieses und weitere Rechte - besonders hervorzuheben hierbei das Recht auf Akteneinsicht - wurden dem Verteidiger in der Weiterentwicklung versagt.[42]

Bei Abschluss der Voruntersuchung durfte der „zwar rechtsgelehrte, aber ansonsten stark handlungsbeschnittene Verteidiger“[43] daher nur noch eine Schrift als Schlussverteidigung aufsetzen, welche dem Richter oder dem Spruchkollegium mit den Akten zur Entscheidung vorgelegt wurde.[44] Diese geringen Aktionsmöglichkeiten im Verfahren waren der Beginn des Wandels in der Stellung der Sachverwalter und Advokaten.[45]

[...]


[1] Hierzu sehr anschaulich: Dahs, Rdn. 230 ff. m.w.N.

[2] Siehe Kapitel 2 dieser Arbeit.

[3] Siehe Kapitel 3 dieser Arbeit: es wird nur auf Wahlverteidiger eingegangen.

[4] Siehe Kapitel 4 dieser Arbeit.

[5] Wobei zu beachten ist, dass der Verteidiger diese Pflichten nicht nur während des Ermittlungsverfahrens zu wahren hat. – siehe Kapitel 5 dieser Arbeit.

[6] Siehe Kapitel 6 dieser Arbeit.

[7] ausführlich Kettner, S. 5 f. m.w.N.

[8] Beulke, StPO, Rdn. 309.

[9] Pfeiffer, StPO, § 158, Rdn. 2

[10] Gemäß § 171 S.1 StPO muss der Antragssteller über die Nichterhebung der öffentlichen Klage beschieden werden. – Pfeiffer, StPO, § 171, Rdn. 1

[11] Die Strafverfolgungsbehörden sind in diesem Fall nicht verpflichtet, den Hinweisgeber gemäß § 171 S.1 StPO zu bescheiden.

[12] Vgl. Beulke, StPO, Rdn. 309.

[13] Vgl. Pfeiffer, StPO, § 165, Rdn. 1.

[14] Beulke, StPO, Rdn. 311.

[15] Diese Bezeichnung trägt er das gesamte Verfahren. - BGHSt 26, 367 (371).

[16] Zu vernehmende Zeugen/ Sachverständige sind gemäß § 161a Abs.1 S.1 StPO verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen bzw. ihr Gutachten zu erstatten. - Beulke, StPO, Rdn. 314.

[17] Zwangsmittel unterliegen dem Richtervorbehalt: ausführlich Brüning.

[18] Beulke, StPO, Rdn. 317.

[19] Dies stellt aber kein Strafklageverbrauch dar. Der Staatsanwaltschaft steht es frei, zu jeder Zeit das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben haben.

[20] Siehe Weihrauch, Rdn. 177 ff.

[21] Beulke, StPO, Rdn. 110.

[22] Als Verteidiger darf jeder gemäß § 138 Abs.1 StPO an einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer einer deutschen Hochschule auftreten. Andere Personen sind gemäß § 138 Abs.2 StPO nur in Ausnahmefällen zugelassen. – vgl. zum Ganzen: Beulke, StPO, Rdn. 147.

[23] vgl. auch Art.6 Abs.3 c EMRK – ausführlich über den Einfluss der Europäischen Menschrechtskonvention: Bockemühl/ Köllner, HbStrafR, A, Rdn. 43 ff. m.w.N.

[24] BGHSt 38, 214 (219 ff.).

[25] Er hat nun die Möglichkeit, seine Rechte zu wahren und so auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. - BVerfGE 63, 380 (390); 66, 319 - NJW 1984, 2403; BGHSt 38, 372 (374); vgl. Pfeiffer, StPO, Vor. §§ 137-149, Rdn. 1.

[26] BVerfG 63, 45 (61); Einzelheiten bei Beulke, Verteidiger, S. 37 ff.

[27] Ausführlicher zum Mandantenverhältnis: Kapitel 4 dieser Arbeit.

[28] Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, welches in der Antike in der Stadt Rom galt. Später war es im ganzen römischen Weltreich geltendes Recht. Seine Quellen wurden durch Kaiser Justinian I. im Corpus Iuris Civilis gesammelt und galten in den meisten Staaten Europas bis ins 19. Jahrhundert als maßgebend.

[29] Unter kanonischem Recht versteht man das Kirchenrecht der römisch- katholischen Kirche des lateinischen Bereichs (Codex Iuris Canonici) und der katholischen Ortskirchen (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium). Es regelt die internen Angelegenheiten der kirchlichen Gemeinschaft und sieht für viele Bereiche eine eigene Gerichtsbarkeit vor. – vgl. Wesel, S. 320 ff.

[30] Knapp, S. 5 ff.; Bockemühl/ Köllner, HbStrafR, A, Rdn. 3.

[31] Vargha, S. 36; Wesel, S. 327.

[32] Wesel, S. 174.

[33] Vgl. aller Bockemühl/ Köllner, HbStrafR, A, Rdn. 3; Wesel, S. 174.

[34] Knapp, S. 8 f.

[35] Vor allem gegen die Ketzerei, die man als Staatsverbrechen ansah (crimen laesae maiestatis ecclesia). - Wesel, S. 343.

[36] Das Inquisitionsverfahren war neben dem Anklageverfahren zugelassen.

[37] Vgl. Knapp, S. 10 f.; Vargha, S. 82 f.

[38] Auch die „Peinliche Gerichtsordnung“ genannt; erlassen auf dem Reichstag zu Regensburg (1532) als erstes Reichsstrafgesetzbuch in deutscher Sprache von Kaiser Karl V. (*24. Februar 1500 - †21. September 1558; 1516 König von Spanien; seit 1519 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches). Sie beherrschte auf Jahrhunderte das deutsche Strafverfahrens- und Strafrecht.

[39] Ein solches bestand aus einem schriftlichen und einem geheimen Teil.

[40] Vgl. Bockemühl/ Köllner, HbStrafR, A, Rdn. 5; Wesel, S. 342 f., 397.

[41] Art.88 1 CCC – vgl. Vargha, S. 172-180; Knapp, S. 20-26.

[42] Knapp, S. 25 m.w.N.; Wesel, S. 397.

[43] Bockemühl/ Köllner, HbStrafR, A, Rdn. 5.

[44] Vgl. Vargha, S. 194.

[45] Zu diesem Zeitpunkt des 18. Jahrhunderts wurde die Folter in den meisten deutschen Ländern abgeschafft. Den Anfang hat Friedrich der Große gemacht, der in Preußen durch Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die Abschaffung der Folter angeordnet hatte. - Wesel, S. 407.

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Die Rechte und Pflichten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren
Université
Martin Luther University
Cours
Strategie und Taktik der Strafverteidigung
Note
12
Auteur
Année
2006
Pages
32
N° de catalogue
V65507
ISBN (ebook)
9783638580557
ISBN (Livre)
9783656800064
Taille d'un fichier
571 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechte, Pflichten, Verteidigers, Ermittlungsverfahren, Strategie, Taktik, Strafverteidigung
Citation du texte
Dorothea Hänel (Auteur), 2006, Die Rechte und Pflichten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65507

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