Gestaltungsmöglichkeiten bei Abbildung eines Unternehmenserwerbes nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse


Mémoire (de fin d'études), 2006

51 Pages, Note: 1,65


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definitionen und Anwendungsvorschriften des IFRS

3. Methodik zur Aufbereitung der Rechenwerke und Konsolidierungsmaßnahmen
3.1 Aufbereitung der Bilanz
3.2 Aufbereitung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
3.3 Aufbereitung der Kapitalflussrechnung (KFR)
3.4 Aufbereitung der Eigenkapitalveränderungsrechnung/ Eigenkapitalspiegel
3.5 Konsolidierungsmaßnahmen
3.5.1 Kapitalkonsolidierung
3.5.2 Schuldenkonsolidierung
3.5.3 Zwischenergebniseliminierung und Aufwands- und Ertrags-konsolidierung

4. Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Neubewertung von Vermögen und Schulden (Kaufpreisallokation I)
4.1 Materielle Vermögenswerte
4.2 Finanzielle Vermögenswerte
4.3 Immaterielle Vermögenswerte
4.4 Verbindlichkeiten und Rückstellungen
4.5 Eventualverbindlichkeiten

5. Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bilanzierung des erworbenen goodwill (Kaufpreisallokation II)
5.1 Aufteilung des goodwill auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE)
5.2 Durchführung eines Wertminderungstests für die goodwill-tragende zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE)

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Wir werden zwei erfolgreiche Unternehmen im Pharma-Bereich zu einer noch schlagkräftigeren Einheit verbinden und ein internationales Spitzen-Unternehmen schaffen.“[1]

Die Bedeutung von Unternehmenszusammenschlüssen in Zeiten der Globalisierung scheint immens zu sein.[2] Dieses drückt sich insbesondere in den Kaufpreisen aus, die Unternehmen bereit sind für einen Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen zu zahlen. Dieser liegt häufig über ein vielfaches des bilanziellen Eigenkapitals des erworbenen Unternehmens.[3] Der Kaufpreis spiegelt dabei zum großen Teil die Erfolgserwartungen an diesen Zusammenschluss wider. Diese Erwartungen drücken sich gerade im forschungsintensiven Sektor, aber auch im Dienstleistungssektor in Form immaterieller Werte aus, die betragsmäßig einen Großteil des Kaufpreises ausmachen können. Durch den unscharfen und schwer greifbaren Charakter gehen immaterielle Werte häufig in den Bilanzposten goodwill ein, der als Pool für zukünftige Erwartungen große Ausmaße annehmen kann, was sich dadurch zeigt, dass bei einigen Unternehmen der goodwill knapp die Hälfte der Bilanzsumme ausmacht.[4] Bei dem Zusammenschluss von Sanofi-Aventis mit den Tochterunternehmen der Aventis-Gruppe entstand bei einem Kaufpreis von rund 52 Mrd. Euro ein goodwill in Höhe von rund 29 Mrd. Euro.[5]

Dem Management des erwerbenden Unternehmens obliegt es, den Unternehmenserwerb in seiner Rechnungslegung nach den Regelungen seines Rechnungslegungssystems abzubilden. Dabei wird es bewusst Gestaltungen vornehmen, um z.B. Investoren von den zukünftigen Ertragschancen, die aus dem Erwerb resultieren, zu überzeugen.[6]

Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS bilanzieren, müssen Unternehmenserwerbe seit Inkrafttreten des Standards IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ am 31.03.2004 sowie den damit einhergehenden Änderungen der Standards IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ und IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ nach diesen Regelungen abbilden. Kernbestandteile sind die Anwendung der Erwerbsmethode als einzig zulässige Bilanzierungsmethode, die Identifizierung immaterieller Vermögenswerte sowie die nur noch außerplanmäßig vorzunehmende Abschreibung des goodwill .

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, mögliche Gestaltungen, die sich durch Anwendung dieser Standards bei der Abbildung eines Unternehmenserwerbes ergeben, aufzuzeigen. Dabei wird in einem ersten Schritt der IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ vorgestellt. Danach wird die grundsätzliche Methodik dargestellt, wie das erworbene Unternehmen in die Konzernrechnungslegung des Erwerbers zu integrieren ist. Dabei werden zunächst Anpassungen bzw. Angleichungen in den Rechenwerken erläutert, die nötig sind, um das erworbene Unternehmen in die Konzernrechnungslegung zu überführen. Dabei wird auf Unterschiede zur deutschen Rechnungslegung nach HGB eingegangen. Anschließend werden die Konsolidierungsmaßnahmen mit Schwerpunktsetzung bei der Kapitalkonsolidierung erklärt. Im Zuge der Anpassungs- und Aufbereitungsmaßnahmen bildet die vollständige Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten, also die Zuordnung des Kaufpreises auf die neu zu bewertenden Vermögens- und Schuldenpositionen (Kaufpreisallokation I) den ersten Kernbereich. An dieser Stelle sollen mögliche Gestaltungsspielräume hinsichtlich Ansatz- und Bewertungsentscheidungen, speziell für immaterielle Vermögenswerte, aufgezeigt werden, die, je nach Interpretation der Vorschriften, über die Höhe des Teils des Kaufpreises entscheiden, der nach der Kaufpreiszuordnung als goodwill auszuweisen ist. Im Folgenden wird auf Gestaltungs­möglichkeiten eingegangen, die sich aus der Zuordnung des goodwill auf Untereinheiten des Konzerns, den so genannten zahlungsmittelgenerierende Einheiten, ergeben (Kaufpreisallokation II). Diese bilden die Basis für den vorzunehmenden Wertminderungstest. Je nach Ausgang des Tests muss der goodwill abgeschrieben werden oder bleibt in ursprünglicher Höhe in der Bilanz stehen. Die Möglichkeiten zur Ausgestaltung dieses Testverfahrens bilden den Abschluss dieser Arbeit.

2. Definitionen und Anwendungsvorschriften des IFRS 3

Dieses Kapitel stellt in einem kurzen Überblick die Inhalte des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ mit seinen Definitionen und Anwendungsvorschriften dar. Für tiefer gehende Erläuterungen zur Konsolidierung, Kaufpreisallokation und Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwertes sei auf die Kapitel 3, 4 und 5 verwiesen.

Mit der Verabschiedung des IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ und mit den einhergehenden Änderungen in IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“ und IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“ sind kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, diese neuen Regelungen bei der Abbildung eines Unternehmenserwerbes zu verwenden, welcher nach dem 31.03.2004 verabredet wurde.[7] Der „alte“ Standard für Unternehmenszusammenschlüsse, IAS 22, und die an ihn anknüpfenden Interpretationen SIC-9, SIC-22 sowie SIC-28 sind somit von ihrer weiteren Anwendung ausgeschlossen.[8]

Der Kern der Regelungen des IFRS 3 wird in seiner Zielsetzung deutlich.[9] Hier wird die Abbildung eines Unternehmenserwerbs durch die Anwendung der Erwerbsmethode als einzig zulässige Bilanzierungsmethode genannt. Hiernach sind alle identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden mit ihrem beizu­legenden Zeitwert ( fair value ) zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen. Ein Geschäfts- und Firmenwert ( goodwill ) ist nur noch nach Durchführung eines Wertminderungstests abzuschreiben.

Ein Unternehmenszusammenschluss liegt vor, wenn separate Unternehmen oder Geschäftsbetriebe in ein Bericht erstattendes Unternehmen zusammen geführt werden.[10] Der Anwendungsbereich des IFRS 3 regelt außerdem, welche Ausprägungen von Unternehmenszusammenschlüsse in diesem Standard nicht behandelt werden. Sie sind klar in Form einer Negativabgrenzung benannt.[11] Sofern Unklarheit herrscht, ob es sich überhaupt um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne des Standards handelt, muss das erworbene Unternehmen die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllen.[12] Die Art eines Unternehmenszusammenschlusses ist für die weitere Vorgehensweise von Bedeutung. Der Kauf von Eigenkapitalanteilen ( share deal ) führt in der Regel[13] zu einem konsolidierungspflichtigen Mutter-Tochter-Verhältnis.[14] Wird hingegen lediglich das Nettovermögen erworben ( asset deal ), entsteht kein konsolidierungspflichtiges Mutter-Tochter-Verhältnis.[15]

Die Anwendung der Erwerbsmethode setzt zunächst die Identifizierung des erwerbenden Unternehmens voraus.[16] Das zentrale Merkmal des Erwerbers ist, dass er die Beherrschung[17] über das andere Unternehmen erlangt.[18] Hiernach sind die Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs zu ermitteln. Sie ergeben sich aus dem Anschaffungspreis, bewertet mit dem fair value zum Erwerbszeitpunkt, und alle ihr direkt zurechenbaren Kosten.[19] Wenn die Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt nicht fixiert sind, sondern sich durch zukünftige Ereignisse noch ändern können, sind diese variablen Kaufpreisbestandteile in die Anschaffungskosten einzubeziehen[20]. Das ist allerdings nur möglich, „wenn die Anpassung wahrscheinlich ist und verlässlich bewertet werden kann.“[21]

Im nächsten Schritt hat der Erwerber die Anschaffungskosten für den Unternehmenszusammenschluss auf alle erworbenen Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden zu verteilen (Kaufpreisallokation). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Identifizierung und Bewertung dieser Positionen ist die erstmalige Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit über das erworbene Unternehmen.[22] Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum fair value[23], es sei denn, die erworbenen Vermögenswerte werden zur Veräußerung gemäß IFRS 5 gehalten. In diesem Fall ist der Wertansatz zum fair value um Veräußerungskosten zu mindern.

Zunächst sind die Ansatzkriterien für erworbene Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden zu beachten. Ein Kriterium ist allen gemein: Ihr fair value muss verlässlich bewertet werden können.[24] Materielle Vermögenswerte müssen zusätzlich die Wahrscheinlichkeit aufweisen, ihrem Erwerber zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen zufließen zu lassen.[25] Bei den Schulden, außer Eventualschulden, ist umgekehrt die Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabfluss als Ansatzkriterium vorausgesetzt.[26] Zur Identifizierung immaterieller Vermögenswerte wird auf IAS 38 verwiesen:[27] „Ein nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz (...)“[28] muss separierbar oder rechtlich geschützt sein.[29] Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen dürfen nicht im Zuge der Kaufpreisallokation angesetzt werden, es sei denn, sie bestanden bereits vorher im Abschluss des erworbenen Unternehmens.[30] Sofern ein fair value verlässlich bestimmt werden kann, sind auch Eventualschulden[31] getrennt anzusetzen.[32]

Grundsätzlich ist es für alle identifizierten Vermögenswerte und Schulden, außer Restrukturierungsrückstellungen, unerheblich, ob sie vor dem Erwerb bereits angesetzt waren. Ein bestehendes Ansatzverbot im Abschluss des erworbenen Unternehmens verliert durch den Zusammenschluss seine Gültigkeit.[33]

Entsteht eine positive Differenz zwischen den Anschaffungskosten für den Unternehmenserwerb und den zum fair value bewerteten Nettovermögen des erworbenen Unternehmens, ist diese Differenz als Geschäfts- oder Firmenwert ( goodwill ), also als Vermögenswert, anzusetzen.[34] Der goodwill wird definiert als eine Zahlung für künftige Nutzenerwartungen des Erwerbers, die nicht die Voraussetzungen eines getrennten Ansatzes eines identifizierten Vermögenswertes erfüllen.[35] Die Folgebehandlung des goodwill sieht nur eine außerplanmäßige Abschreibung vor.[36]

Wenn das zum fair value bewertete Nettovermögen höher ist als die Anschaffungskosten hierfür, also ein negativer Unterschiedsbetrag entsteht, hat der Erwerber die Identifizierung und Bewertung der übernommenen Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden erneut zu beurteilen. Erst hiernach ist die Differenz als Überschuss erfolgswirksam zu vereinnahmen.[37]

IFRS 3 regelt zudem den Fall, dass ein Unternehmenszusammenschluss in mehreren Schritten vollzogen wird.[38] Hierbei sind bereits vor dem Zeitpunkt der Beherrschungsmöglichkeit Anteile an dem Unternehmen erworben worden. Die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden erfolgt zum Zeitpunkt der Beherrschungsmöglichkeit. Zur Bestimmung des goodwill ist jedoch zu jedem Zeitpunkt, an dem ein Anteil des Unternehmens erworben wurde, der fair value des anteiligen Nettovermögens zu bestimmen. Die Differenz zu den Anschaffungskosten der jeweiligen Anteile ergibt in ihrer Summe den goodwill zum Erwerbs- bzw.Beherrschungszeitpunkt.

Ein Unternehmenszusammenschluss kann kurz vor Ende der Berichtsperiode stattfinden. Wenn die erforderlichen Werte zur Bilanzierung nur provisorisch bestimmt werden können, sind diese Werte für den Abschluss zu verwenden.[39] Eine Anpassung der Werte hat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt zu erfolgen.[40] Die angepassten Werte müssen sich auf den fair value zum Erwerbszeitpunkt beziehen.[41]

Änderungen von Schätzungen, die nach der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses auftreten, dürfen gemäß IAS 8 nicht rückwirkend angepasst werden, sondern sind erst ab Auftreten dieser erfolgswirksam zu erfassen.[42] Fehler bei der Bilanzierung sind hingegen retrospektiv zu berichtigen.[43] Auch ein im Zuge des Unternehmenszusammenschlusses noch nicht erfasster latenter Steueranspruch ist bei späterer Realisierung als Ertrag zu erfassen. Der Buchwert des goodwill ist im Gegenzug aufwandswirksam anzupassen.[44]

Über Unternehmenszusammenschlüsse ist ausführlich zu berichten. Es sind fi-nanzielle Auswirkungen darzulegen wie z.B. Angaben zur Ermittlung der Anschaffungskosten oder zu den Buchwerten der erworbenen Vermögenswerte und Schulden vor und nach dem Zusammenschluss. Darüber hinaus ist über Auswirkungen von Bilanzierungsanpassungen und Änderungen des goodwill zu berichten.[45]

3. Methodik zur Aufbereitung der Rechenwerke und Konsolidierungsmaßnahmen

3.1 Aufbereitung der Bilanz

Zur Abbildung eines Unternehmenserwerbes, ob nun in Form eines asset deal oder share deal , ist die Anwendung der Erwerbsmethode vorgeschrieben. Sie ist in drei Schritte untergliedert:[46]

i. Identifizierung des erwerbenden Unternehmens
ii. Ermittlung der Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses
iii. Verteilung der Anschaffungskosten auf die erworbenen Vermögenswerte und Schulden.

Der dritte Schritt, bezeichnet als Kaufpreisallokation, lässt sich als eigentliches Kernproblem bezeichnen.[47] Hierzu ist es erforderlich, für das erworbene Unternehmen eine Neubewertungsbilanz aufzustellen. Diese hat alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden, bewertet zum Erwerbsstichtag, aufzunehmen. Ansatz- und Bewertungsgrundlage für einen share deal ist die Einzelerwerbsfiktion. Nicht die Beteiligung am Eigenkapital des erworbenen Unternehmens ist im Konzernabschluss auszuweisen, sondern die hinter ihr stehenden Vermögenswerte und Schulden, einzeln zum Erwerbsstichtag aus Sicht des Erwerbers angesetzt und bewertet.[48] Die Neubewertungsbilanz hat also zunächst aufzuzeigen, welche Bilanzpositionen aus dem Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens übernommen werden können. Darüber hinaus ist zu überprüfen, welche Vermögenswerte bzw. Schulden zusätzlich aufzunehmen sind. Das sind solche, die im Einzelabschluss nicht die Bedingungen für eine Aktivierung erfüllen. Aus Sicht des Konzerns kann oder muss allerdings eine Aktivierung vorgenommen werden.[49] Als Beispiel sei an dieser Stelle die aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen genannt, welche erst durch einen Unternehmenserwerb bei dem erworbenen Unternehmen zu einem Vermögenswert werden, da in Zukunft mit einem steuerpflichtigen Gewinn gerechnet wird.[50]

Nachdem abgesteckt ist, was in die Neubewertungsbilanz aufgenommen wird, ist als nächstes die Werthöhe der Vermögenswerte und Schulden zu bestimmen. Die identifizierten Vermögenswerte und Schulden sind daher einzeln mit ihren fair values zum Erwerbszeitpunkt zu „bepreisen“.[51] Parallel zur Neubewertungsbilanz, auch als IAS III Bilanz[52] bezeichnet, ist eine weitere Bilanz, auch zum Zweck der Ermittlung aktiver und passiver latenter Steuern, aufzustellen (IAS II Bilanz)[53]. Diese führt die Buchwerte nach konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fort. Auf die Differenzen von dieser Buchwertebilanz zu der Neubewertungsbilanz sind latente Steuern abzugrenzen. Da dies ein erfolgsneutraler Vorgang auf der Ebene des erworbenen Unternehmens ist, führt zum Beispiel eine passive Steuerlatenz[54] zu einer Verringerung des Nettovermögens und somit zu einem höheren Ausweis des goodwill auf Konzernebene.

Geht man davon aus, dass das erworbene Unternehmen bisher nach den Regelungen des HGB bilanziert, sind wirtschaftliche Sachverhalte im Rahmen des Übergangs zur IFRS Bilanzierung neu zu beurteilen, und Ausweisanpassungen sind vorzunehmen. Notwendige Neubewertungen im Zuge des erstmaligen Einbezugs des erworbenen Unternehmens bleiben hiervon unberührt. Beispiele zur Anpassung der Bilanzierung im Übergang von HGB zu IFRS auf Ebene der IAS II Bilanz:

- Es können bestehende Leasingverhältnisse im HGB Einzelabschluss als nicht bilanzierungspflichtiges Operating Leasing klassifiziert sein, während sie gemäß IAS 17.10 sehr wohl die Definitionen eines Finanzierungsleasings erfüllen. In der IAS II Bilanz ist der Leasinggegenstand zu aktivieren und die ausstehenden Leasingraten als Schuld zu passivieren.[55]
- Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind gemäß IAS 1.68 gesondert auszuweisen. In der HGB Bilanz sind sie im Sachanlagevermögen vorhanden.
- Für die Ermittlung der Herstellungskosten im Bereich der Vorräte gilt nach IAS 2 das Vollkostenprinzip, d.h. Fertigungs- und Materialgemeinkosten sind zwingend mit einzubeziehen. Auch Fremdkapitalzinsen können u.U. in die Herstellungskosten einbezogen werden.[56] Die deutsche Rechnungslegung sieht hier ein Wahlrecht vor.[57] Im Zuge der Kaufpreisallokation erfolgt die Bewertung absatzmarktorientiert zum Verkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten und Gewinnspanne bei Waren und Fertigerzeugnissen.[58]
- Pensionsrückstellungen sind gemäß IAS 19 mit dem Anwartschafts­barwertverfahren zu bewerten. Das steuerliche Teilwertverfahren ist nicht zulässig. In die Berechnung werden zudem künftige Gehalts- und Renten­erhöhungen erfasst. Der Zinssatz richtet sich nach Anleihen höchster Bonität. Die Pensionsrückstellungen nach IFRS fallen daher i.d.R. höher aus.[59]
- Aufwandsrückstellungen, wie sie § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB vorgibt, dürfen nach IFRS nicht bilanziert werden, da sie eine Innenverpflichtung darstellen. Nur Verpflichtungen gegenüber Dritten erfüllen die Schuldendefinition.[60]
- Die Vorschriften zur Bilanzgliederung nach IAS 1.51 verlangen eine Einteilung in lang- und kurzfristige Vermögenswerte sowie Schulden. Die Gliederung nach Liquidität, wie sie § 266 HGB vorgibt, ist aber noch zulässig. Wird der Konzernabschluss nach Vorgabe des erwerbenden Unternehmens allerdings in der Gliederung nach Fristigkeiten aufgestellt, so ist auch die IAS II Bilanz des erworbenen Unternehmens entsprechend zu untergliedern.

Die Angleichung des erworbenen Unternehmens in Bezug auf Bilanzgliederung und Ausweis ist unerlässlich, um auf dem Weg zur Konzernbilanz ohne Probleme die Abschlussposten in die Summenbilanz zu überführen. Entsprechend ist die Gliederung auf die IAS III Bilanz zu übertragen. Hieran schließen sich dann die eigentlichen Konsolidierungsarbeiten an.[61]

[...]


[1] Zitat von Werner Wenning, Vorstandsvorsitzender der Bayer AG, in einer Presseinformation zur Übernahme des Schering Konzerns, abrufbar unter: http://www.presse.bayer.de/BayNews/BayNews.nsf/id/3070D21C8FB342B1C125719400201791/$File/2006-0324.pdf, Abfrage vom 27.06.06.

[2] Ähnlich Lachnit, L. et al.: Geschäfts- oder Firmenwert als Problem, 2000, S. 742.

[3] Vgl. Heidemann, C.: Kaufpreisallokation, 2005, S. 9.

[4] Vgl. Küting, K.: Schlüsselgröße, in: DB, 2005, S. 2761.

[5] Vgl. Sanofi Aventis (Hrsg.): Interim Consolidated Financial Statement 2005, S. 29f.

[6] Sinngemäß auch Freidank, C-C.: Internationale Rechnungslegungspolitik, 2000, S. 10.

[7] Vgl. IFRS 3.78.

[8] Vgl. IFRS 3.86 und IFRS 3.87.

[9] Vgl. IFRS 3.1.

[10] Vgl. IFRS 3.4

[11] Vgl. IFRS 3.3.

[12] Vgl. IFRS 3 Anhang A.

[13] Bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses.

[14] Vgl. IFRS 3.6.

[15] Vgl IFRS 3.7.

[16] Vgl. IFRS 3.18.

[17] Vgl. IFRS 3.19 und zur Definition des Begriffs „Beherrschung“.

[18] Vgl. IFRS 3.17.

[19] Vgl. IFRS 3.24ff.

[20] Vgl. IFRS 3.32ff.

[21] IFRS 3.32.

[22] Vgl. IFRS 3.36 i.V.m. IFRS 3.39.

[23] Zur Bestimmung des fair value für Vermögenswerte und Schulden im Zuge der Kaufpreisallokation enthält IFRS 3.B16 eine Liste mit Bewertungshinweisen.

[24] Vgl IFRS 3.37 (a)-(c).

[25] Vgl. IFRS 3.37 (a).

[26] Vgl. IFRS 3.37(b).

[27] Vgl. IFRS 3.45.

[28] IFRS 3.46.

[29] Vgl. IFRS 3.46(a) und (b).

[30] Vgl. IFRS 3.41ff.

[31] Zur Definition einer Eventualschuld siehe IFRS 3 Anhang A.

[32] Vgl IFRS 3.47.

[33] Vgl. IFRS 3.44.

[34] Vgl. IFRS 3.36 i.V.m. IFRS 3.51(a). Gleichzeitig weist IFRS 3.53 darauf hin, dass der goowill „in Höhe der verbleibenden Kosten des Unternehmenszusammenschlusses bewertet wird.“

[35] Vgl. IFRS 3.52.

[36] Vgl. IFRS 3.55.

[37] Vgl. IFRS 3.56.

[38] Vgl. IFRS 3.58ff.

[39] Vgl. IFRS 3.62.

[40] Vgl. IFRS 3.62(a).

[41] Vgl. IFRS 3.62(b).

[42] Vgl. IFRS 3.63.

[43] Vgl. IFRS 3.64.

[44] Vgl IFRS 3.65.

[45] IFRS 3.67, 3.73 und 3.75 enthalten Auflistungen der anzugebenden Informationen.

[46] Vgl. IFRS 3.16 (a)-(c).

[47] Vgl. Lüdenbach, N., in: Haufe IAS-Kommentar, 2005,§ 31, Rn. 36.

[48] Vgl. Busse von Colbe, W. et al.: Konzernabschlüsse, 2003, S. 204; Küting, K./ Wirth, J.: Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3, in: KoR, 2004, S. 170.

[49] Vgl. Heidemann, C.: Kaufpreisallokation, 2005, S. 46.

[50] Vgl. Küting, K./ Wirth, J.: Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3, in: KoR, 2004, S. 173; v. Eitzen, B./ Dahlke, J./ Kromer, C.: Bilanzierung latenter Steuern, in: DB 2005, S.509.

[51] Heidemann, C.: Kaufpreisallokation, 2005, S. 46-47. Ausführlich wird die Identifizierung und Bewertung der übernommenen Vermögenswerte und Schulden in Kapitel 4 dieser Arbeit behandelt.

[52] Vgl. Küting, K/ Wirth, J.: Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3, in: KoR, 2004, S. 170.

[53] Vgl. Küting, K/ Wirth, J.: Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3, in: KoR, 2004, S. 173.

[54] Zur Entstehungsursache latenter Steuern siehe Petersen, K. et al.: IFRS-Praxishandbuch, S. 218ff.

[55] Vgl. IAS 17.20; Pellens, B. et al.: Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 571.

[56] Vgl. Müller, S./ Wulf, I.: Jahresabschlusspolitik, in: BB, 2001, S. 2209.

[57] Vgl. § 255 Abs. 2 S. 3 HGB.

[58] Vgl IFRS 3.B16 (d).

[59] Vgl. Riehl, R., in: Haufe IAS-Kommentar, 2005,§ 22, Rn. 115; Einschätzungsspielräume bestehen an dieser Stelle aufgrund der Festlegung von Gehaltstrends und Diskontierungszins, vgl.:Eiselt, A. et al.: Bilanzpolitische Möglichkeiten, in KoR, 2005, S. 578.

[60] Vgl. F.49(b); Pellens, B. et al.: Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 146.

[61] Vgl. Baetge, J. et al..: Konzernbilanzen, 2004, S. 78-79.

Fin de l'extrait de 51 pages

Résumé des informations

Titre
Gestaltungsmöglichkeiten bei Abbildung eines Unternehmenserwerbes nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
Université
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Note
1,65
Auteur
Année
2006
Pages
51
N° de catalogue
V65962
ISBN (ebook)
9783638583749
ISBN (Livre)
9783656815549
Taille d'un fichier
749 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit ist mit einem Förderpreis der Treuhand Oldenburg (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung) ausgezeichnet worden.
Mots clés
Gestaltungsmöglichkeiten, Abbildung, Unternehmenserwerbes, IFRS, Unternehmenszusammenschlüsse
Citation du texte
Marcus Krone (Auteur), 2006, Gestaltungsmöglichkeiten bei Abbildung eines Unternehmenserwerbes nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65962

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