George Philipps - Laien in der Kirche


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Leben und Wirken:

2. Das Kirchenverständnis von Phillips:

3. Kurzübersicht über die Verfassung der Kirche:

4. Die kirchlichen Stände bei Phillips:

5. Die Gewaltenlehre bei Phillips:

6. Schluss:

1. Leben und Wirken

George Phillips wurde am 6.1.1804 in Königsberg als Sohn des englischen Kaufmanns James Phillips und der Eleonora geboren. Er nahm 1822 in Berlin das Studium der Rechte auf, wechselte dann nach Göttingen, wo er 1825 zum Doctor iuris promoviert wurde. Nach einem Studienaufenthalt in England habilitierte er sich 1826 in Berlin für deutsches Recht und wurde dort 1827 zum außerordentlichen Professor ernannt. Im selben Jahr heiratete er Charlotte Housselle. 1828 konvertierten beide zur Katholischen Kirche. 1833 ging Phillips als Ministerialrat nach München, wo er 1834 eine Professur der Geschichte übernahm und nach wenigen Monaten ordentlicher Professor der Rechte wurde. Er hatte enge Beziehungen zum Görres-Kreis und war Mitbegründer der „Historisch-Politischen Blätter“. Im Gefolge der Lola-Montez-Affäre seiner Professur enthoben, nahm Phillips 1848 ein Mandat als Abgeordneter des Wahlkreises Deggendorf in der Frankfurter Nationalversammlung wahr, aus der er im folgenden Jahr austrat. 1850 einem Ruf als ordentlicher Professor nach Innsbruck folgend, wechselte Phillips bereits 1851 als ordentlicher Professor an die Juristische Fakultät in Wien. Nach dem Tod seiner ersten Frau heiratete er 1868 seine bisherige Wirtschafterin Veronica Dirr. Am 6.9.1872 ist George Phillips in Aigen bei Salzburg gestorben.[1]

Mit Ferdinand Walter gilt er als Begründer einer Lehre von der dreifachen Kirchengewalt, die bewusst im Gegensatz zur hergebrachten Zweiteilung in ordo und iurisdictio steht.

Die Lehre vom triplex munus Christi, die aus der protestantischen Theologie stammt, wurde vom Zweiten Vatikanischen Konzil übernommen.

Als erste große kanonistische Veröffentlichung gilt sein Artikel in den „Historisch-Politischen Blättern“ aus dem Jahre 1839 mit dem Titel „Religion, Kirche, Kirchenrecht“. Wichtigstes Werk war sein „Kirchenrecht“ in sieben Bänden, erschienen zwischen 1845 und 1872 (einige Bände. in weiteren Auflagen; Band 8 von Friedrich H. Vering, 1889; Nachdruck 1959–1960). Er brachte auch 1859 ein Lehrbuch des Kirchenrechts in zwei Bänden heraus. Dieses wurde 1881 in einer dritten Auflage von Christoph Moufang herausgegeben. Bereits 1875 hatte Friedrich H. Vering das Werk auf Lateinisch veröffentlicht.

2. Das Kirchenverständnis von George Phillips

Gleich zu Beginn seines Artikels „Religion, Kirche, Kirchenrecht“ stellt Phillips dar, dass der Begriff Kirchenrecht durch den Begriff der Kirche und dieser wiederum durch den Begriff der Religion bedingt ist. Für Phillips ist die Religion ein Bündnis zwischen Gott und der Menschheit. Jeder Bund basiert aber auf Regeln. „Die Erfüllung des göttlichen Willens, die freiwillige Wahl: denselben als die Schranke des eigenen Willens anzuerkennen, war daher für den Menschen die Bedingung, Mitglied des Bundes zu bleiben.“[2] Der Mensch aber wollte die Schranken seines eigenen Willens nicht anerkennen, somit war das eine Bündnis gebrochen. Gott hat sich daher aus allen Völkern den Stamm Abraham für sein Bündnis ausgesucht. Die Folge waren verschiedene Religionen, neben dem einzig wahren Bund. Da wurde von Gott sein Sohn gesandt, der mit seinem Blut den neuen Bund mit den Menschen schloss. Die Gesetze dieses neuen, auf ewig bestehenden Bundes, sind die Offenbarung und die Entfaltung des göttlichen Willens. „Seine Religion ist die einzig wahre, Religion im eigentlichen Sinne des Wortes, zu welcher Alle ohne Unterschied gehören sollen. Wegen des Heiles des Menschengeschlechts, wegen der alleinigen Wahrheit hat sie die Bestimmung der Weltreligion, denn nicht im Irrthum sollen die Menschen sehn, sondern Gott und den, den er gesandt hat, Jesum Christum, erkennen.“[3]

Phillips folgert daraus: „Gibt es nur eine wahre Religion, so gibt es auch nur eine wahre Kirche, die Kirche ist eben nur die Kirche.“[4]

Was bedeutet für Phillips nun Kirche? Das Wort Kirche stammt aus dem Griechischen, ekklesia, was „Versammlung“ bedeutet. Und diese „Versammlung“ ist kuriake, zum Herrn gehörig. Die Kirche: „die Versammlung derer, die den Herrn wirklich als ihren Herrn anerkennen.“[5] Nur die Kirche ist die große sichtbare Bundesgenossenschaft, deren Haupt der Herr Jesus Christus ist. Nur innerhalb dieser Bundesgenossenschaft gelten die Gesetze, die ihr von Jesus gegeben wurden, und nur, wer sie erfüllt gehört dieser Kirche an. Andernfalls wird er aus dem Bund ausgeschlossen. Phillips geht soweit, dass derjenige, der sich nicht an die Bundesgesetze hält, nicht nur im Diesseits vom Bund ausgeschlossen wird, sondern auch im Jenseits. „Aus den Vielen zur Kirche auf Erden (ecclesia militans) berufenen, wird nur an wenige der Ruf, das `ekkalein` zu der Kirche im Himmel (ecclesia triumphans) ergehen.“[6]

Es gibt keine andere Kirche als die petrinische Kirche (römisch-katholisch). Die Menschen sind nicht Christen als Anhänger seiner Lehre, sondern als Brüder. Christi Wort, seine Lehre ist das Gesetz! George Phillips sieht die Kirche als das Reich Gottes auf Erden, als Versammlung der Berufenen. In dieser Kirche hat „Gott eine Regierung in organischer Gliederung geordnet, in ihr ein Lehramt bestellt, in ihr die Sacramente zur Sicherung des Heiles der Menschen eingesetzt, und unter jenen, als den Mittelpunkt, das Sacrament des Altars, in welchem Er, der Herr selbst, gegenwärtig ist, der Kirche gegeben.“[7] Die Ordnung der Kirche beruft sich auf göttliche Institution.

Wie sieht diese Ordnung aus Sicht von George Phillips aus?

„Jesus Christus ist das Haupt der Kirche; seine Persönlichkeit ist es daher, die, wie sie das Leben der Kirche bildet, auch in Betreff des Kirchenrechtes, als der Mittelpunkt angesehen werden muß, um welches sich alles Einzelne schaart. Welches sind nun diejenigen Eigenschaften des Erlösers, die gerade für das Kirchenrecht ganz besonders in Betracht zu ziehen wären? Christus ist ein König! er ist der König de Könige, der Herrscher der Herrschenden; die Kirche ist Sein Reich.Christus ist ein Lehrer! Er hat die Worte des ewigen Lebens; die Kirche ist seine Lehranstalt!Christus ist ein Hoherpriester! Der Priester des neuen Bundes nach der Ordnung Melchisedeks; die Kirche ist sein Tempel![8]

Aus diesen Eigenschaften Christi folgen die Vollmachten seiner Kirche. Diese sind: die Regierung (Jurisdictio), das Lehramt (Magisterium) und das Priestertum (Ordo, Ministerium). Diese drei von Gott ausgehenden Vollmachten bilden zugleich die Grundlage für die Anordnung des Kirchenrechts.

Zusammenfassung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3. Übersicht über die Verfassung der Kirche

Die Verfassung der Kirche muss gleich bei der Gründung von Anfang an vorhanden gewesen sein. Der wesentliche Charakter dieses Reiches ist der monarchische.

„König, Adel und Freie bilden das Reich, eine große Körperschaft, verbunden durch Eide, Treue und Dienst.“[9] Die Kirche Christi ist hierarchisch strukturiert, mit Jesus Christus als dem unsichtbaren König seiner Kirche, vertreten durch Petrus und seine Nachfolger.

„Derjenige aber, welcher ganz eigentlich zur Verwaltung des Reiches Gottes auf Erden von Christus eingesetzt worden ist, ist der Papst. Papst, Clerus und Laien bilden dieses Reich, die Kirche; sie sind alle frei durch die Erlösung Christi, frei, indem sie Gott dienen. Zu diesem Dienste ist vorzüglich der Clerus berufen, unter dem Clerus vorzüglich die Bischöfe, zum höchsten Dienste, als dienender Stellvertreter Christi der Papst, der sich daher in diesem Sinne des Wortes Servus servorum Dei nennt.“[10]

Die ganze Macht des Papstes wurde ihm zum Wohle der Menschheit gegeben. Er muss den Geist seiner Zeit bei seinen Entscheidungen berücksichtigen. Der Primat, welcher ihm durch Gott gegeben ist, kann, wenn auch die Person des Papstes noch so umstritten ist, dem hl. Vater nicht geraubt werden. Er hat nur Gott als seinen Richter, kein menschlicher Richter kann den Papst richten. Der Primat ist um der Einheit des Königtums, Priestertums und Lehramtes willen geschaffen worden.

[...]


[1] übernommen von: http://www.bautz.de/bbkl/p/Phillips_g.shtml

[2] Phillips, Religion, Kirche, Kirchenrecht: Historisch-Politische Blätter für das katholische Deutschland 4 (1839) 118

[3].Ebd. 118f.

[4] Ebd. 120

[5] Ebd. 120

[6] Phillips, Kirchenrecht, Bd. 1, Regensburg³ 1855, 10

[7] Phillips, Religion, Kirche, Kirchenrecht: Historisch-Politische Blätter für das katholische Deutschland 4 (1839) 120f.

[8] Ebd. 122f.

[9] Phillips, Religion, Kirche, Kirchenrecht: Historisch-Politische Blätter für das katholische Deutschland 4 (1839) 123

[10] Ebd. 124

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
George Philipps - Laien in der Kirche
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Katholisch Theologische Fakultät)
Veranstaltung
Die Laien in der Kirche
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
17
Katalognummer
V66097
ISBN (eBook)
9783638588294
ISBN (Buch)
9783638753814
Dateigröße
905 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
George, Philipps, Laien, Kirche, Laien, Kirche
Arbeit zitieren
Thomas Bauer (Autor:in), 2003, George Philipps - Laien in der Kirche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66097

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