Die englische Limited im Vergleich zur GmbH. Eine Analyse mit den Themenschwerpunkten Kapitalerhaltung, Interessen von Financiers sowie Kunden und Lieferanten


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

23 Pages, Note: sehr gut


Extrait


I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Grundstruktur der deutschen GmbH und der englischen Limited
2.1. Die deutsche GmbH
2.1.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der GmbH
2.1.2. Gründung einer GmbH
2.1.3. Organe der GmbH
2.2. Die englische Limited
2.2.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der Limited
2.2.2. Gründung einer Limited
2.2.3. Organe der Limited

3. Kapitalerhaltung und Interessen von Financiers sowie Kunden und Lieferanten
3.1. Kapitalerhaltung
3.1.1. Allgemeines zur Kapitalerhaltung
3.1.2. Ausschüttungsregeln
3.1.3. Kauf eigener Anteile
3.1.4. Kapitalherabsetzung
3.2. Interessen von Financiers
3.2.1. Interessen von Eigenkapitalgebern
3.2.2. Interessen von Fremdkapitalgebern
3.3. Interessen von Kunden und Lieferanten

4. Zusammenfassende Würdigung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Gesetzestexte

Verzeichnis der Rechtsquellen

A B K Ü R Z U N G S V E R Z E I C H N I S

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Angesichts der drei grundlegenden Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit – „Centros“ 1999[1], „Überseering“ 2002[2], „Inspire Art“ 2003[3] – erfreut sich die englische Private Company Limited by Shares (folgend kurz „Limited“ genannt) immer größerer Beliebtheit, wenn es darum geht, die Rechtsform eines Unternehmens zu wählen.[4] Über die Limited wird in der Öffentlichkeit viel diskutiert und die Voraussetzungen hinsichtlich der Gründung erscheinen auf den ersten Blick sehr „attraktiv“[5]: keine persönliche Haftung des Gesellschafters, kein Mindestkapital, wenig Gründungsaufwand, niedrige Gründungskosten und die Möglichkeit der Verwaltung der Gesellschaft von Deutschland aus.[6]

Durch die „Überseering“-Entscheidung muss eine EU-Auslandsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als Gesellschaft ausländischen Rechts anerkannt werden. Nach „Centros“ und „Inspire Art“ gilt dies sogar dann, wenn keinerlei Geschäfte im Gründungsstaat getätigt werden.[7]

Voraussetzung ist allerdings, dass das Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz vom Gründungsstaat gebilligt wird.[8] Das englische Recht lässt es zu, dass als Satzungssitz einer Limited London und der Verwaltungssitz in Deutschland gewählt werden können.[9] Daher ist es zulässig eine Limited in Deutschland zu gründen, jedoch ohne verpflichtet zu sein, auch in England Geschäfte betreiben zu müssen.

Ist die Limited wirklich „attraktiver“? Dieser Frage soll anhand der nachfolgenden Ausführungen mittels einer ökonomischen Analyse die Rechtsformwahl aus Sicht eines Unternehmers nachgegangen werden, wobei die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der englischen Limited verglichen wird.

Im Kap. 2 werden zum einen die Grundzüge der GmbH und zum anderen die der Limited dargestellt. Auf einen umfassenden, ausführlichen Vergleich beider Rechtsformen sei in diesem Kapitel aus Platzgründen verzichtet, wobei allerdings trotzdem partiell explizit Unterschiede verdeutlicht werden.

Der Themenschwerpunkt der vorliegenden Arbeit liegt auf dem Vergleich der Kapitalerhaltung (Kap.3.1), welches grundsätzlich darstellend geschrieben ist, und den Interessen von Financiers (Kap. 3.2) sowie Kunden und Lieferanten (Kap. 3.3). Die beiden letztgenannten Kapitel stellen die Folgen der Kapitalerhaltungsvorschriften und einiger anderer wichtiger Aspekte dar. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick, welches im Kap. 4 abgebildet ist.

2. Die Grundstruktur der deutschen GmbH und der englischen Limited

2.1. Die deutsche GmbH

2.1.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der GmbH

Schon im Jahre 1892 wurde die GmbH als Rechtsform eingeführt und konnte sich schnell etablieren.[10] Im Jahr 2004 stieg die Anzahl aller deutschen bestehenden GmbHs erstmals über die Grenze von einer Million.[11] Die Rechtsgrundlagen stützen sich hauptsächlich auf das GmbHG, wobei dieses keine Definition der GmbH enthält.[12] Die Gesellschaft genießt gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Suggerierung des Namens einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, dass die Gesellschaft nur beschränkt haftet, betrifft ausschließlich die Haftung über das Gesellschaftsvermögen hinaus, denn das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH.[13]

2.1.2. Gründung einer GmbH

Die Vorschriften zur Gründung einer GmbH werden u.a. durch die §§ 1 - 11 GmbHG geregelt. Folgend werden ausgewählte Sachverhalte dargestellt:

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen errichtet werden[14], eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Gründung dieser Rechtsform nicht erforderlich. Zur Errichtung einer GmbH bedarf es eines Gesellschaftsvertrages, welcher der notariellen Form[15] und einiger Mindestangaben[16] bedarf. Es ist ein Mindeststammkapital i.H.v. TEUR 25 vorgeschrieben[17], welches allerdings nur zur Hälfte auf ein Bankkonto eingezahlt werden muss.[18],[19] Alternativ zur Bareinzahlung können auch Sacheinlagen geleistet werden.[20] Für Verträge im Namen der Gesellschaft, die vor der Eintragung abgeschlossen werden, haften die Handelnden persönlich und solidarisch.[21] Bei zwischen den Gründern verbindlichen Vereinbarungen bezüglich der Errichtung der GmbH entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, die steuer- und zivilrechtlich als GbR oder OHG zu beurteilen ist.[22] Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister besitzt konstitutive Wirkung[23] und benötigt erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mind. zwei Wochen.[24] Es fallen bei Gründung ca. EUR 300 für den Notar, EUR 100 für die Handelsregistereintragung, sowie Kosten für die Bekanntmachung an.[25]

2.1.3. Organe der GmbH

Die Organe der GmbH bestehen mind. aus einem Geschäftsführer[26] und der Gesellschafterversammlung.[27]

Der Geschäftsführer, der keine juristische Person sein kann[28], ist mit der Leitung des Geschäfts betraut und kann entweder Gesellschafter oder auch eine andere Person sein.[29] Der bzw. die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung ernannt. Diese hat Rechte und Pflichten, insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, Entscheidung über die Gewinnverwendung sowie Haftung des nicht eingezahlten Stammkapitals.

Die Organe einer GmbH können, bzw. bei mehr als 500 Arbeitnehmern müssen, um einen Aufsichtsrat ergänzt werden, der das Handeln der Geschäftsführer überwacht.[30] Darüber hinaus kann eine GmbH über einen Beirat verfügen, der beratend tätig werden kann.[31]

2.2. Die englische Limited

2.2.1. Rechtsrahmen und Allgemeines der Limited

Die englische Limited ist wie die deutsche GmbH eine Kapitalgesellschaft.[32],[33] Obwohl eine genaue Statistik fehlt, zeigt eine empirische Studie, dass die Anzahl der Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland im Dezember 2005 bereits über die Marke von 30.000 geschnellt ist[34] und monatlich kommen zur Zeit über 1.000 Neugründungen hinzu.[35] Die Rechtsverhältnisse einer Limited bestimmen sich nach dem englischen Gesellschaftsrechts.[36] Eine wesentliche Rechtsgrundlage bildet der Companies Act (CA) 1985, der 1989 geändert und ergänzt wurde. Des weiteren bestehen der Insolvency Act von 1986 und eine Reihe von Spezialgesetzen.[37] Wie die GmbH stellt die Limited eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.[38]

[...]


[1] EuGH, Urteil vom 19.03.1999, Rs. C-212/97, NJW 1999, S. 2027.

[2] EuGH, Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00, NJW 2002, S. 3614.

[3] EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01, NJW 2003, S. 3331.

[4] Vereinzelt ist die Rechtsform gesetzlich vorgegeben und kann nicht frei gewählt werden. Z.B. dürfen bestimmte Versicherungsunternehmen nur als AG geführt werden (vgl. WÖHE (2002), S. 270).

[5] Vgl. ROHDE (2006), S. 24.

[6] Vgl. BRAUN (2006), S. 1.

[7] Vgl. SCHUMANN (2004), S. 743.

[8] Vgl. KINDLER (2003), S. 1075.

[9] Vgl. SCHUMANN(2004), S. 743.

[10] Vgl. EISENHARDT (2005), S.383.

[11] Vgl. KORNBLUM (2006), S. 28.

[12] Vgl. GRUNEWALD (2005), S. 318.

[13] Vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG.

[14] Vgl. § 1 GmbHG. Es ist also keine zweite Person erforderlich! (Vgl. dazu die Limited in Kap. 2.2.3, die mind. noch einen secretary benötigt, der allerdings auch außenstehender Rechtsanwalt sein könnte. Hierdurch ergibt sich also evtl. ein Vorteil der GmbH.)

[15] Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.

[16] Vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG.

[17] Vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG.

[18] Vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG sowie RIEGER (2005), S. 20.

[19] In der Regel wird das Mindeststammkapital allerdings nicht voll eingezahlt, so DIERKSMEIER/SCHARBERT (2006), S. 1518.

[20] Vgl. § 5 Abs. 4 GmbHG.

[21] Vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG.

[22] Vgl. KISKER (1992), S. 33.

[23] Vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG sowie auch EISENHARDT (2005), S. 388.

[24] Vgl. LÜHRSEN (2005), S. 61.

[25] Vgl. ZÖLLNER (2006), S. 4. Anders hierzu MEYER (2006), S. 512, der den Gründungsaufwand mit ungefähr EUR 500 bis EUR 2.000 beziffert. Demgegenüber schätzen Praktiker lt. MÜLLER/MÜLLER (2006), S. 584 die Kosten auf EUR 200 bzw. bis zu EUR 800.

[26] Vgl. § 6 Abs. 1 GmbHG.

[27] Vgl. § 48 GmbHG.

[28] Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 GmbHG.

[29] Vgl. § 6 Abs. 3 GmbHG.

[30] Vgl. § 52 GmbHG.

[31] Vgl. LÜHRSEN (2005), S. 54-55.

[32] Innerhalb der „ Companies“ (=Kapitalgesellschaften) kann zwischen den „ Public Companies “ und den „ Private Companies „ unterschieden werden (vgl. auch sec. 1 CA 1985). Die Letztgenannte wird wiederum in „ Private Company Limited by Shares “, „ Private Company Limited by Guarantee “ und „ Unlimited Company “ unterschieden. Im Folgenden wird bei nicht expliziter Nennung nur auf die „ Private Company Limited by Shares “ Bezug genommen.

[33] Im Gegensatz zu den Companies gibt es noch ist die englischen „ Partnerships “ (=Personengesellschaften), die mit der deutschen OHG vergleichbar sind, hier allerdings nicht weiter betrachtet werden sollen. Vgl. hierzu GÜTHOFF (2004), S. 7-19.

[34] Vgl. WESTHOFF (2006), S. 525.

[35] Vgl. RÖMERMANN (2006), S. 182.

[36] Vgl. BRAUN (2006), S. 4. Bei einer in Deutschland tätigen Limited ist u.U. auch deutsches Recht zu berücksichtigen – ebenfalls BRAUN (2006), S. 5.

[37] Vgl. BRAUN (2006), S. 4-5.

[38] Vgl. LÜHRSEN (2005), S. 62.

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Die englische Limited im Vergleich zur GmbH. Eine Analyse mit den Themenschwerpunkten Kapitalerhaltung, Interessen von Financiers sowie Kunden und Lieferanten
Université
University of Hagen
Note
sehr gut
Auteur
Année
2006
Pages
23
N° de catalogue
V66268
ISBN (ebook)
9783638589352
ISBN (Livre)
9783638671316
Taille d'un fichier
500 KB
Langue
allemand
Mots clés
Limited, Vergleich, GmbH, Eine, Themenschwerpunkten, Kapitalerhaltung, Interessen, Financiers, Kunden, Lieferanten, EuGH, Niederlassungsfreiheit, Centros, Überseering, Inspire Art, Inspire, Company, Shares, Rechtsform, Gründung, Unternehmensgründung, Haftung, Gesellschaftsform, Mindeskapital, Kapital, Gründungskosten, Verwaltung, Recht, Analyse, Gesellschaft, beschränkt, beschränkter, Rechtsformen, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Unternehmergesellschaft, UG, Unternehmergesellschaft (UG), Mini-GmbH
Citation du texte
Dipl.-Kaufmann/Dipl.-Volkswirt Jens Becker (Auteur), 2006, Die englische Limited im Vergleich zur GmbH. Eine Analyse mit den Themenschwerpunkten Kapitalerhaltung, Interessen von Financiers sowie Kunden und Lieferanten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66268

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