Durch Europäische Integration zur Sozialunion?


Trabajo Escrito, 2006

27 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abstract

1. Einleitung

2. Sozial- und Arbeitsmarktpolitik in Europa
2.1. Gemeinsame Sozialpolitik der Europäischen Union
2.2. Europäische Arbeitsmarktpolitik
2.2.1. Rechtsgrundlagen europäischer Arbeitsmarktpolitik
2.2.2. Inhalte der Europäischen Arbeitsmarktpolitik
2.3. Bewertung der Europäischen Sozialpolitik
2.4. Zusammenfassung

3. Europäische Integration
3.1 ntegrationsbegriff
3.2. Positive und negative Integration
3.3. Theorien der Europäischen Integration
3.3.1. Realismus
3.3.2. Neorealismus
3.3.3. Funktionalismus
3.3.4. Neofunktionalismus
3.3.5. Föderalismus
3.3.6. Interdependenz
3.3.7. Komplexe Interdependenz
3.4. Auswertung der Theorien

4. Perspektiven der sozialpolitischen Integration

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

Abstract

Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage, wie sich die fortschreitende Europäische Integration auf die europäische und nationale Sozialpolitik auswirkt. Der Schwerpunkt liegt besonders auf dem Problemfeld der Arbeitsmarktpolitik,

Zunächst werden in einer Bestandsaufnahme die bereits vorhandenen Maßnahmen gesamteuropäischer Sozial- und Arbeitsmarktpolitik analysiert. Dabei wird festgestellt, dass die Europäische Union besonders auf dem Feld der Arbeitsmarktpolitik diverse Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union macht, auch im Bereich des Gesundheitswesens, des Arbeitsrechts und des Abbaus von Diskriminierungen gibt es gemeinschaftsrechtliche Regelungen. Hinzu kommt die Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofes und gemeinsame Absichtserklärungen von sozialpolitischer Relevanz.

Die wichtigsten Theorien der Europäischen Integrationsforschung werden dargestellt und ausgewertet. Dabei wird festgestellt, dass der Interdependenzansatz am ehesten geeignet ist, Geschichte und Gegenwart der Europäischen Integration zu erklären. Davon ausgehend wird abschließend eine Perspektive der sozialpolitischen Integration erarbeitet. Diese verneint die kurzfristige Möglichkeit einer vollständigen Sozialunion in Europa, geht allerdings davon aus, dass mittelfristig eine weitgehende Annäherung und weitere sozialpolitische Vergemeinschaftung der Wohlfahrtsstaaten möglich ist.

1. Einleitung

Die Bedeutung der Europäischen Integration hat in nahezu allen Politikbereichen seit Mitte der 1980er Jahre stark zugenommen. Seit dieser Zeit hat auch die Arbeitsmarktpolitik eine überaus prominente Stellung in den Nationalstaaten. Die vorliegende Hausarbeit soll beide Bereiche zusammenbringen und die Frage klären, welche Auswirkungen das politische Zusammenwachsen Europas für die nationalen Arbeitsmarktpolitiken hat.

Zunächst erfolgt eine detaillierte Bestandsaufnahme der gemeinsamen Sozialpolitik der Europäischen Union (EU), ihrer Rechtsgrundlagen, ihrer Ausprägung und ihrer Bedeutung für die nationalen Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten. Nach dieser Einführung wird der Fokus auf die Arbeitsmarktpolitik der EU gelegt. Auch hierbei soll die Frage im Mittelpunkt stehen, welche beschäftigungspolitischen Bereiche mittlerweile europaweit geregelt werden und welche Spielräume die nationale Politik ausgestalten kann.

Nach dieser politikfeldspezifischen Einführung erfolgt eine Darstellung der gängigen Theorien der Europäischen Integrationsforschung. Diese soll dazu dienen, im Anschluss zunächst das Stadium der sozialpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Integration in den EU-Staaten zu analysieren. Hierbei werden die ermittelten Kenntnisse europäischer Sozialpolitik integrationstheoretisch reflektiert und die Frage erörtert, welches Integrationsmuster am ehesten im Sozialbereich zutreffend ist.

Wenn dies erfolgt ist, soll ein Ausblick über die weitere Entwicklung der gesamteuropäischen Sozialpolitik versucht werden. Dabei werden wieder die Integrationstheorien zu Rate gezogen, die zumindest teilweise als Grundlage für Prognosen geeignet sind. Eine abschließende Zukunftsaussage soll dieses Kapitel nicht bringen, aber die verschiedenen Theorien sind oftmals als Erklärungsmuster der historischen Entwicklung – gerade auch der EU – entstanden, daher erachte ich sie als überaus geeignet, um auch die gegenwärtigen Perspektiven zu analysieren und als Denkansatz für die weitere Entwicklung zu fungieren.

Der Arbeit liegt als deutlicher theoretischer Schwerpunkt die Europäische Integrationsforschung zugrunde. Allerdings muss auch sozialpolitische Theorie herangezogen werden, um das untersuchte Phänomen der gesamteuropäischen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik darstellen und verständlich machen zu können.

Die verwendete Literatur ist interdisziplinär und kommt neben Politik- und Sozialwissen­schaften auch aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Ökonomie und Geschichtswissenschaft. Aktuelle Beiträge aus Zeitschriften und Magazinen ergänzen diese Beiträge.

Nach wie vor wird Sozialpolitik in weiten Teilen der Öffentlichkeit als rein nationales Problem betrachtet.

Die veränderten Bedingungen durch Globalisierung, Europäisierung und gemeinsamen Markt erkennen die wenigsten an, die daraus resultierenden Herausforderungen sind zwar politikfeldübergreifend erkennbar, werden aber nur in seltenen Fällen als internationale Problemlagen thematisiert. Vielen Menschen ist noch nicht bewusst, welchen Stellenwert Europa für seine Mitgliedsstaaten erreicht hat, und dass national-wohlfahrtsstaatliches Denken möglicherweise bald schon durch globales Handeln abgelöst werden muss.

2. Sozial- und Arbeitsmarktpolitik in Europa

Dieses Kapitel führt zunächst allgemein in die Sozialpolitik der Europäischen Union ein. Dem Schwerpunkt dieser Arbeit folgend soll dann die Arbeitsmarktpolitik der EU dargestellt werden.

2.1. Gemeinsame Sozialpolitik der Europäischen Union

Die Verantwortung für die Sozialpolitik liegt „im Grundsatz nach wie vor bei den Mitgliedsstaaten“ (Schulte 2002b: 388). Allerdings werden nationale Handlungsspielräume der Mitgliedsstaaten immer stärker durch politische, rechtliche und richterliche Vorgaben seitens der EU eingeschränkt (vgl. ebd.). Es lassen sich, obwohl es bislang keine grundlegende sozialpolitische Vereinheitlichung gab, dennoch einige Anzeichen von Annäherung feststellen, die sich als „Europäisches Sozialmodell“ (Schulte 2002a: 329) begreifen lassen. Ziel einer gesamteuropäischen Sozialpolitik ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Mitgliedsstaaten, die Schaffung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz (vgl. AA 2006). Eine weitere Zielbestimmung ist die Anhebung des Lebensstandards, ableitbar aus Art. 2 EGV, aus der sich jedoch keine subjektiven Ansprüche begründen lassen (vgl. Schulte 2002a: 336). Bis Ende 2002 gab es 56 Sozialrichtlinien der EU, werden die Novellierungen hinzugezogen, ergibt sich sogar eine Zahl von 80 Richtlinienbeschlüssen (vgl. Falkner/Treib 2005: 140). Hinzu kommen diverse sozialpolitisch oftmals bedeutsame Urteile des Europäischen Gerichtshofes[1].

Durch den Amsterdamer Vertrag wurde das 1992 in Maastricht beschlossene Sozialprotokoll in das primäre Gemeinschaftsrecht überführt. Mit dem Unionsvertrag wurde der Schritt von der Wirtschafts- zur politischen Gemeinschaft vollzogen und damit auch sozialpolitischer Gestaltungsanspruch begründet (vgl. Schulte 2002a: 334). Nach Artikel 136 EGV (ehemals Artikel 117) fällt die Sozialpolitik in die gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. Dabei ist auch eine verstärkte Kooperation mit den Sozialpartnern vorgesehen (vgl. EU 2006). Auf dem Gipfel von Nizza 2000 wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[2] verabschiedet, die ihren Schwerpunkt auf den Abbau von Diskriminierung, Gleichstellungsförderung, soziale Unterstützung und Gesundheitsschutz setzt (vgl. Schulte 2002a: 336f.).

Neben den Bereichen Arbeit und sozialer Schutz, auf die später noch detaillierter eingegangen wird, hat sich die EU vor allem die Angleichung des Sozialschutzes auf höherem Niveau vorgenommen. Dabei sollen allen Bürgern der EU angemessene soziale Dienste zur Verfügung stehen, tatsächliche Chancengleichheit auf Erwerbsarbeit gewährleistet und soziale Rechte garantiert werden (vgl. BPB 2004). Durch diese Standards soll ‚Sozial-Dumping’ verhindert und die Abwanderung der Wirtschaft in Staaten mit geringeren Lohn- und Lohnnebenkosten verhindert werden (vgl. DGB 2006).

Konkrete sozialpolitische Problemfelder sind das öffentliche Gesundheitswesen (Art. 152 EGV), das mit seiner gemeinschaftsrechtlichen Verankerung auf dem Weg zu einer gesamteuropäischen Gesundheitspolitik ist (vgl. Schulte 2002a: 336), aber auch die Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung, wobei jüngst festgestellt wurde, dass 15% der Unionsbürger von Armut bedroht sind. Als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung wurden durch die Kommission sieben Arbeitsschritte verabschiedet: Erhöhung des Beschäftigungsniveaus, Modernisierung der Sozialsysteme, Abbau von Benachteiligung in Bildung und Ausbildung, verbesserter Zugang zu den Gesundheitssystemen, Beseitigung der Kinderarmut, Schaffung von angemessenem Wohnraum, verbesserte Integration von Minderheiten und die Überwindung von Diskriminierungen (vgl. Becker 2005: 152).

Zur Förderung sozialer Ziele und sozialer Projekte verfügt die EU im Übrigen über das Förderinstrument des Europäischen Sozialfonds (ESF). Daneben hat die EU inzwischen durch die sog. Methode der offenen Koordinierung ein neues Steuerungsinstrument aufgenommen, dessen Ziele die Vernetzung der nationalen Sozialpolitiken, Erfahrungsaustausch, Benchmarking, regelmäßiges Monitoring sowie die verstärkte Einbeziehung aller auf europäischer Ebene relevanter Sozialakteure (vgl. Schulte 2002b: 392).

2.2. Europäische Arbeitsmarktpolitik

2.2.1. Rechtsgrundlagen europäischer Arbeitsmarktpolitik

Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union (Gründungsverträge und sekundäres Gemeinschaftsrecht) umfassen auch den Bereich des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes nach der deutschen sozialpolitischen Systematik. Hierbei greifen sowohl primäres als auch sekundäres Gemeinschaftsrecht. Beispielhaft sind hierbei die im EG-Vertrag verbürgten Rechte der Wanderarbeitnehmer (neben der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch Rechte des sozialen Schutzes) zu nennen oder auch die verschiedenen Antidiskriminierungsrichtlinien (vgl. Schulte 2002a: 335).

2.2.2. Inhalte der Europäischen Arbeitsmarktpolitik

Aufgrund des ursprünglichen Charakters einer reinen europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des gemeinsamen Binnenmarktes stehen viele EU- Vorgaben im Bereich der Arbeitsmarktpolitik in enger Korrespondenz mit dem Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Beispielhaft dafür sind:

- Die in Art. 42 EGV vorgesehenen Maßnahmen zur sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer[3]
- Die Diskriminierungsverbote bezüglich der Diskriminierung bei der Arbeitsplatzwahl aufgrund des Geschlechts oder der Staatsangehörigkeit. In diesem Zusammenhang das steht das Gebot der gleichen Entlohnung von Frauen und Männern bei gleichwertiger Arbeit.
- Das seit Ende der 80er Jahre vergemeinschaftete Arbeitsrecht, das heute in Art. 137 EGV geregelt ist. (vgl. Schulte 2002a: 335f.)

Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das dem Vertrag von Maastricht angehängte Sozialprotokoll in das Primäre Gemeinschaftsrecht aufgenommen. Die Beschäftigungs­politischen Maßnahmen können teilweise mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, teilweise ist Einstimmigkeit erforderlich. Mehrheitsentscheidungen sind möglich in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmermitbestimmung, berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Gleichstellung am Arbeitsplatz. Einstimmigkeit gilt in der Arbeitsmarktpolitik, Arbeitnehmerschutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen und Arbeitsförderung (vgl. Schmid 2002: 61). Mit dem Stabilitäts- und Beschäftigungspakt von 1999 wurde ein ‚makroökonomischer Dialog’ verabschiedet, d.h. eine Verbesserung des wechselseitigen Zusammenwirkens von Lohnentwicklung und Geld- und Finanzpolitik, was zur Sicherung von Beschäftigung beitragen soll (vgl. Lemke 2000: 166)

Durch die seit den 90er Jahren herrschende „europäische Beschäftigungskrise“ (Scharpf 1999: 112) geriet auch das Ziel der Beschäftigungsförderung in den gesamteuropäischen Fokus. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde der Titel VIII, Beschäftigung, neu in den EG-Vertrag eingefügt. Die 2000 verabschiedete Lissabon-Strategie war vor allem auf Wachstum und Beschäftigung gerichtet; ihre Ziele – Steigerung von Wachstum, Produktivität, Erwerbstätigenquote und Ausgaben in Forschung und Entwicklung im Vergleich mit den USA – konnten jedoch innerhalb der ersten Hälfte ihrer Laufzeit nicht erreicht werden (vgl. Becker 2005: 147). Als Reaktion auf das vorläufige Scheitern der Lissabon- Strategie wurde 2005 dem Frühjahrsgipfel des Rates der EU ein weiteres Programm unter dem Titel „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“[4] vorgelegt. Diese Empfehlungen der Kommission fordern die Nationalstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um mehr Menschen in Erwerbsarbeit zu bringen, die Jugendarbeitslosigkeit zu verringern und Sozialschutzsysteme zu modernisieren. Daneben soll das Bildungsniveau angehoben und Arbeitsmärkte durch die Beseitigung von Mobilitätshindernissen flexibilisiert werden (vgl. ebd. 148). Durch den Rat der Finanzminister wurden im Sommer 2005 Leitlinien[5] für mehr Beschäftigung verabschiedet, die sich am Ziel der Vollbeschäftigung orientieren. Sie fordern verbesserte Arbeitsmarktintegration, flexibilisierte Arbeitsmärkte, beschäftigungsfreundliche Lohn- und Lohnnebenkosten und verstärkte Investition in Humankapital durch Bildung und Qualifizierung (vgl. Becker 2005: 150).

2.3. Bewertung der Europäischen Sozialpolitik

Unter Berufung auf die Implementationsforschung zu verschiedenen Arbeitsmarktrichtlinien[6] der EU aus den 90er Jahren schätzen Falkner und Treib die Sozialrichtlinien als „nicht ‚revolutionär’“ (Falkner/Treib 2005: 148). Dennoch beurteilen sie die verabschiedeten Standards durchaus positiv: Wegen der hohen Entscheidungshürden gingen diese Standards weit über den erwartbaren kleinsten gemeinsamen Nenner hinaus (vgl. ebd.). Ebenso heben sie hervor, dass die untersuchten Richtlinien starken Anpassungsdruck in den Mitgliedsstaaten der EU hervorriefen (vgl. ebd.: 142f.). Kritik an der gemeinsamen Sozialpolitik geht vornehmlich in die Richtung, die Europäische Union senke im Integrationsprozess Sozialstandards und Regelungen zur Gleichberechtigung ab und ordne sie liberalen Marktprinzipien unter (vgl. Lemke 2000: 172). Letztere Kritik ist angesichts der mannigfaltigen Richtlinien zur Gleichstellung nicht uneingeschränkt teilbar. Nachvollziehbar ist jedoch die Befürchtung, durch die Kapital- und Arbeitskraftmobilität innerhalb der Union könne sich ein ‚race to the bottom’ entwickeln, in dem sich die Staaten durch besonders unternehmensfreundliche (und damit niedrige) Gestaltung von Löhnen und Sozialstandards überbieten könnten (vgl. ebd. 165). Einzig die sozialpolitischen Regelungen im ‚soft law’ Bereich werden auch von Skeptikern als ausreichend erachtet. Diese „sozialpolitischen Wunschzettel“ (Graser 2002: 340) sind jedoch nicht einklagbar, können aber immerhin vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssprechung berücksichtigt werden (vgl. ebd. 340f.).

2.4. Zusammenfassung

Europäische Sozialpolitik behandelt vorwiegend die Felder Armut und soziale Ausgrenzung, Gesundheitspolitik, Integration und Gleichstellung. Die Rechtsgrundlagen liegen sowohl im primären als auch im sekundären Gemeinschaftsrecht. Die europaweite Festlegung von Mindeststandards spielt dabei eine zentrale Rolle. Verbreitet werden sozialpolitische Maßnahmen in engem Zusammenhang mit der Förderung von Wirtschaft und Beschäftigung gesehen.

Die Europäische Union hat in ihrem Gemeinschaftsrecht nur in geringem Umfang konkrete arbeitsmarktrelevante Regelungen, die auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierungs-verbote und Arbeitsschutz beschränkt sind. In den letzten Jahren hat der Gestaltungs­anspruch der EU auf dem Feld der Beschäftigungspolitik zugenommen. Hierbei hat man sich jedoch vorwiegend auf Absichtserklärungen verständigt und wenig bindende Vorgaben für nationales Handeln darstellen. Inhaltlich sind die europäischen Vorgaben als wirtschaftsliberal zu charakterisieren, setzen auf Flexibilisierung und geringere Löhne zur Schaffung von Vollbeschäftigung.

Die Bewertung in der Literatur ist eher durch Europaskepsis geprägt, da das Niveau der sozialpolitischen Tätigkeit der EU noch weit von dem der nationalen Wohlfahrtsstaaten entfernt sei. Allerdings wird durchaus ein wachsendes sozialpolitisches Handlungsinteresse zur Kenntnis genommen.

Nach der integrationstheoretischen Grundlegung soll die Frage der sozialpolitischen Perspektiven der EU unten unter Abschnitt 4 wieder aufgegriffen werden.

3. Europäische Integration

Dieses Kapitel stellt die theoretischen Grundlagen der Europäischen Integration dar. Nach dieser Einführung werden die Theorien ausgewertet und auf die Europäische Sozialpolitik, angewendet.

3.1 ntegrationsbegriff

Ziel der Europäischen Integration war von Beginn an auf „Friedenssicherung, Wohlfahrtssteigerung und Festigung der politischen Stabilität in Westeuropa“ angelegt (Kohler-Koch/ Schmidberger 1996: 153) und sollte die „Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der westeuropäischen Völker schaffen“ (Präambel EWG-V)[7]. Neben dem politischen Einigungswillen dominierten besonders bis Mitte der 1980er Jahre wirtschaftliche Interessen: So war die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) auf die Sicherung der Rohstoffzufuhr, bzw. die Zollunion und die Schaffung eines gemeinsamen Marktes angelegt. Der massive Fortschritt der politischen Integration begann erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 (vgl. Brunn 2002: 244). Dennoch muss festgehalten werden, dass die ökonomische Integration zweifellos von politischen Zielen, nämlich der Gewährleistung von Frieden dauerhafter Stabilität, geleitet war (vgl. Kaufmann 1997: 131).

Politikwissenschaftlich wird unter Integration „die Entstehung oder Herstellung einer Einheit oder Ganzheit aus einzelnen Elementen oder die Fähigkeit einer Einheit oder Ganzheit, den Zusammenhalt der einzelnen Elemente auf der Basis gemeinsam geteilter Werte und Normen aufrechtzuerhalten“ (Nohlen 2001, 208) verstanden. Eine weitergehende Definition (weitergehend wegen des Wegfalls nationaler Grenzen) bezeichnet Integration als die „friedliche und freiwillige Zusammenführung von Gesellschaften, Staaten und Volkswirtschaften über bislang bestehende, nationale, verfassungspolitische und wirtschafts­politische Grenzen hinweg“ (Kohler-Koch/Schmidberger 1996: 152). Ziltener (2001: 477) ergänzt diese Definition um die „Genese von Institutionen ... [und] die Herausbildung einer neuen politischen ‚Bezugsebene’“.

3.2. Positive und negative Integration

Die Unterscheidung von negativer und positiver Integration wurde in den 1960er Jahren eingeführt. Ursprünglich eingeführt wurde sie in der Ökonomie, beschrieb aber nicht wirtschaftliche Prozesse als solche, sondern politische Maßnahmen zur Erweiterung eines Wirtschaftsraumes (vgl. Scharpf 1999: 49). Negative Integration beschreibt dabei die Beschränkung nationaler Handlungsmöglichkeiten, die gegen das Ziel des gemeinsamen Marktes gerichtet sind. Dazu zählen alle wettbewerbsverzerrenden oder die Güterfreizügigkeit behindernden Maßnahmen (vgl. Scharpf 1996: 110). Positive Integration dagegen beschreibt „eine positiv gestaltende Politik der Europäischen Gemeinschaft“ (ebd. 109).

Der Verlust nationaler Handlungsmöglichkeiten kann „nicht vollständig durch eine europäische Politik der positiven Integration kompensiert werden“ (Scharpf 1996: 110). Der negativen Integration wird durch den supranationalen Charakter des Europarechts der Weg bereitet, während die positive Integration eigentlich erst durch die Umformulierung der Zielsetzung der EU von der Wirtschaftsgemeinschaft zur politischen Gemeinschaft möglich werden konnte.

Ökonomen unterscheiden die Intensität der Integration in Freihandelszone (Abschaffung von Zöllen und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), Zollunion (Harmonisierung der Zölle und Handelsbeschränkungen gegenüber Drittstaaten), Gemeinsamen Markt (grenzüberschreitender Freiverkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskraft) und Wirtschaftsunion (neben gemeinsamen wirtschaftspolitischen Maßnahmen auch die Einführung einer gemeinsamen Währung) (vgl. Scharpf 1999: 49f.). Die EU erreichte das Stadium der Zollunion 1968, den gemeinsamen Markt mit dem Vertrag von Maastricht 1992 und die Wirtschafts- und Währungsunion mit der Einführung des Euro 1999/2002[8]. Somit kann die EU „als Beispiel eines in hohem Maße integrierten Typs einer Staatengemeinschaft“ (Pfetsch 1994:200) betrachtet werden.

3.3. Theorien der Europäischen Integration

3.3.1. Realismus

Die Schule des klassischen Realismus in den Internationalen Beziehungen stellt den Machtgewinn- und Selbsterhaltungstrieb des Menschen in den Mittelpunkt. Damit gründet er sich auf einer stark anthropologischen Komponente, dem ‚animus dominandi’, der Lust, andere zu beherrschen (vgl. Krell 2004: 153). Hans J. Morgenthau, Begründer des klassischen Realismus, stellt fest, „Internationale Politik ist, wie alle Politik, ein Kampf um die Macht. Wo immer die letzten Ziele der internationalen Politik liegen mögen, das unmittelbare Ziel ist stets die Macht“ (Morgenthau 1977: 78). In Morgenthaus Sicht fehlt eine zentrale, zwischenstaatliche Gewalt, bzw. Instanz, in Analogie zum Naturzustand bei Thomas Hobbes herrscht auch im klassischen Realismus zwischenstaatliche Anarchie, woraus sich ableitet, dass der machtstrebende Nationalstaat Hauptakteur internationaler Beziehungen ist (vgl. Jacobs 2003: 43). Staatliches außenpolitisches Handeln entwickelt sich, focussiert auf Machtvergrößerung, auch anhand der Beobachtung des Handelns anderer Staaten und anderer externer Wahrnehmungen (vgl. ebd. 46).

3.3.2. Neorealismus

Der Neorealismus verändert den anthropologischen Ansatz des klassischen Realismus hin zu einem systematischen Ansatz. Ausgangspunkt ist auch beim Neorealismus die zwischenstaatliche Anarchie mangels übergeordneter Ordnungsebenen, in deren Konsequenz die politischen Systeme in die Machtpolitik gezwungen werden. Staaten sind nach außen ähnliche, in der Praxis jedoch verschieden handelnde Einheiten. Die Staatshandlungen werden durch das Internationale System beeinflusst. Eine Neuerung des Neorealismus gegenüber dem klassischen Realismus ist die Annahme, dass es neben dem anarchischen Wettbewerb zwischen den Staaten auch zu einer Vernetzung im Bereich der ‚Low Politics’ (als weniger wichtig angesehene Politikfelder, z.B. Umweltpolitik) kommen kann. Eine Übertragung der Vernetzung auch auf die ‚High Politics’ (als wichtig erachtete Politikfelder, z.B. Sicherheitspolitik) wird hingegen von den Neorealisten verneint. Diese Begrenzung hat ihre Ursache in der zwischenstaatlichen Anarchie (vgl. Druwe/ Hahlbohm/ Singer 1998: 90f.).

3.3.3. Funktionalismus

Der Funktionalismus geht davon aus, dass Integration erreicht werden kann, wenn Staaten gemeinsame Interessen und Aufgaben erkennen. Daraus folgen vielfältige Formen der im Integrationsprozess immer enger werdenden Zusammenarbeit sowie die Errichtung internationaler Institutionen (vgl. Zimmerling 1991: 67f.). Diese Zusammenarbeit sehen die Funktionalisten als „weitgehend unpolitische und strikt an der Sachgerechtigkeit orientierte Zusammenarbeit auf einzelnen Problemfeldern“ (Conzelmann 2003: 142) an. Dieses Phänomen der strikten Sachgebundenheit und der Überzeugung der Akteure von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit wird unter das Schlagwort ‚form follows function’ subsummiert. Transnationale Kooperation führe langfristig zu einer verringerten Bedeutung von Fragen der nationalstaatlichen Sicherheit und militärischer Dominanz (ebd. 144f.). Besonders in dieser Frage setzt sich der Funktionalismus vom nationalstaats- und machtzentrierten Realismus ab.

Durch die funktionale Kooperation soll dauerhafte Friedenssicherung gewährleistet werden.

Dies geschieht durch den Aufbau gemeinsamer Problemlösungskapazitäten, die Herausbildung einer transnationalen Zivilgesellschaft und tatsächliche Kooperationser­fahrungen, woraus für die Funktionalisten der „Abbau aggressiver und auf gegenseitige Abgrenzung gerichteter Reflexe“ (Conzelmann 2003: 146) folge. Aus der Integration resultiert neben der immer stärkeren Bindung der Staaten aneinander auch die Einbeziehung immer weiterer Staaten (vgl. McCormick 1999: 10)

3.3.4. Neofunktionalismus

Der Neofunktionalismus geht im Gegensatz zum Funktionalismus davon aus, dass eine Zusammenarbeit zwischen Staaten nicht notwendigerweise zur Integration führt, sondern sieht eine Notwendigkeit für Lernprozesse der beteiligten Akteure. Mit fortschreitendem Erfolg der Zusammenarbeit wächst das Interesse an weiterer Integration. Die Kritik am klassischen Funktionalismus besteht darin, dass dieser von einem bedingungslosen Automatismus der Integration ausgehe, während der Neofunktionalismus auch politische (nationale) Interessen aufnimmt und nur unter bestimmten Konstellationen und Bedingungen die Möglichkeit für einen Integrationsfortschritt sieht (vgl. Druwe/ Halbohm/Singer 1998: 104). Somit ist „Integration … nicht nur technokratische Optimierungsstrategie, sondern enthält unweigerlich ein Element von Politik“ (Conzelmann 2003: 148). Als dynamischer Faktor der Integration wird im Neofunktionalismus der sog. ‚spill-over’ – Effekt[9] betrachtet. Er bezeichnet einen Integrationsmodus, der bei ‚Low Politics’ einsetzt und aufgrund der beschriebenen Lernprozesse auf die ‚High Politics’ übergreift. (vgl. (vgl. Druwe/ Halbohm/Singer 1998: 104f.). Dieser Effekt hat eine doppelte Dimension: „zum einen ist er eine Chiffre für Integrationserfolge, zum anderen ist er erklärender Mechanismus für das Ausgreifen von Kooperation von einem bereits trans- oder supranational regulierten wirtschaftlichen Sektors in andere Sektoren, von der ökonomischen in die politische Sphäre und schließlich für das Entstehen der politischen Gemeinschaft“ (Conzelmann 2003: 151). Der ‚spill-over’ – Effekt ist jedoch keinesfalls als Automatismus zu verstehen, der Neofunktionalismus kennt sogar Mechanismen wie ‚spill-back’ (Zurücknahme von Integration) oder ‚spill-around’ (gleichbleibende Kompetenzen auf supranationaler Ebene bei fortschreitender Integration von Politikfeldern) (vgl. Ziltener 2001: 480). Aus dieser Erkenntnis ließen sich Bedingungen für das Voranschreiten von Integration ableiten. So formuliert Nye (1973: 202ff.) als Voraussetzungen für das Vorliegen eines Integrativen Potenzials sieben Bedingungen: Wirtschaftliche Symmetrie der Einheiten, Ähnliche Werte der Eliten, Pluralismus der Interessengruppen in den Mitgliedsstaaten, Stabilität und Entscheidungsfähigkeit der politischen Systeme, gleiche Profitmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten, geringe Kosten der Integration sowie eine positive Einschätzung der Integration unter Berücksichtigung außenpolitischer Zwänge. Diese Abschwächung des ‚spill-over’ – Effektes hat den funktionalistischen Theorien bei der Analyse der Europäischen Integration eine große Bedeutung verliehen: So bezeichnet Pfetsch (1994: 196) „die europäische Integrationsbewegung … [als] Erfolgsgeschichte der funktionalistischen Schule“.

3.3.5. Föderalismus

Der Föderalismus hat seine Ursprünge im 17. Jh. und hatte seine Blütezeit nach der Gründung der USA, erlebte aber eine Renaissance nach dem 2. Weltkrieg und der Diskussion um eine Europäische Einheit nach amerikanischem Vorbild (vgl. Zimmerling 1991: 62). Moderne föderalistische Ansätze gehen ebenfalls davon aus, dass globale Probleme nur durch Integration zu lösen sind. Dabei liegt jedoch ein am Realismus orientiertes Macht- und Staatsverständnis zugrunde sowie die anarchische Struktur des internationalen Systems. Der Prozess der Integration ist kein Automatismus, sondern muss von den politischen Eliten der Nationalstaaten durch eine bewusste, machtpolitische Entscheidung in Gang gesetzt werden. Für die Föderalisten ist nicht nur ein gemeinsamer Wertekanon der integrierenden Staaten, sondern eine eigene Verfassung des neuen Bundesstaates wichtig, darüber hinaus sollen die vormaligen Nationalstaaten als Gliedstaaten des neuen föderalen Systems erhalten bleiben. Als klarer Gegensatz zum Funktionalismus lässt sich ein Grundsatz ‚function follows form’ formulieren, sodass zuerst der äußere Rahmen geschaffen wird, der dann mit Inhalten ausgefüllt wird (vgl. Druwe/ Halbohm/Singer 1998: 103f.). So schafft der Föderalismus ein System der abgestuften Kompetenzwahrnehmung und –Verteilung zwischen den Einheiten. Die Übertragung von Souveränität erfolgt nach dem Prinzip der Subsidiarität (Pfetsch 1994: 197). Das Subsidiaritätsprinzip gehört zu den wichtigsten Arbeitsgrundlagen der Europäischen Union (vgl. Pernice 1998: 371-374).

3.3.6. Interdependenz

Der Ansatz der Interdependenz wurde in den 70er Jahren entwickelt und greift polit-ökonomische Fragestellungen auf. Heute stellt dieser Ansatz einen wichtigen Beitrag zur Theorie der Internationalen Beziehungen (vgl. Druwe/ Hahlbohm/ Singer 1998: 92). Die Interdependenz bezieht in die wachsende Verflechtung internationaler Akteure neben Staaten auch global aktive Konzerne und internationale Nichtregierungsorganisationen ein, wobei deren Interaktion durchaus unterschiedlich intensiv sein kann und die internationalen Beziehungen verschiedenen Charakter aufweisen (intergovernmental, interparlamentarisch, transnational etc.) (vgl. ebd. 93f.). Neben sicherheitspolitischen Fragen (beispielsweise der Ost-West-Konflikt) greift der Interdependenzansatz vor allem bei weltwirtschaftlichen Fragen (vgl. Spindler 2003: 90), allerdings stellt er keine Theorie i.e.S. dar, sondern ein Analysekonzept für Fragestellungen internationaler Politik (ebd. 93). Dabei wird davon ausgegangen, dass die internationale Verflechtung keine berechenbaren Folgewirkungen hat, somit muss jeder untersuchte Zusammenhang für sich und mit den ihm eigenen Zusammenhängen betrachtet werden. (vgl. Druwe/ Hahlbohm/ Singer 1998: 94).

Eine zentrale Feststellung des Ansatzes ist, dass nur dort, wo Interaktion von internationalen Akteuren wechselseitige Kosten verursacht, Interdependenz vorliegt. Dabei wird als Kosten der Verlust einzelstaatlicher Autonomie und die Erforderlichkeit von einzelstaatlichen Anpassungsleistungen verstanden (vgl. Spindler 2003: 96)

3.3.7. Komplexe Interdependenz

Neben dieser Feststellung wurde mit dem Begriff der komplexen Interdependenz ein Idealtypus als Gegenentwurf zum klassischen Realismus (der zur Entstehungszeit des Interdependenzansatzes in der politikwissenschaftlichen Diskussion vorherrschend war) entworfen. Die wichtigen Aussagen hierbei sind, dass Staaten „keine in sich geschlossenen Einheiten und nicht alleinige Akteure in der Weltpolitik“ (ebd. 98) sind, weitere Akteure das weltpolitische Geschehen mitbestimmen, militärische Macht als Mittel der Politik eine untergeordnete Rolle spielt und es keine Hierarchie der Erreichung politischer Ziele gibt und damit die klare Unterscheidung von „High Politics“ und „Low Politics“ wegfällt.

Während die Interdependenz nur eine Art Zustandsbeschreibung internationaler politischer Zusammenhänge darstellt – „Interdependence has normally been defined simply as a condition (Keohane/Nye 1975: 366)[10] –, ist die Komplexe Interdependenz der Versuch eines Gegenentwurfs zum machtzentrierten Realismus.

Ob für ein untersuchtes Phänomen der realistische oder der komplexe Interdepen­denzansatz zutreffend ist, hängt von der Einschätzung des Forschers ab. Für Keohane/Nye als Mitbegründer beider Ansätze liegt die politische Realität zwischen klassischem Realismus und komplexer Interdependenz und nur der Erklärungsansatz, der näher an der Realität liegt, ist geeignet, ein Phänomen zu erklären (vgl. Keohane/Nye 1977: 24).

Komplexe Interdependenz ist auf die Beziehungen der Staaten der westlichen Welt eingeschränkt, hierbei stehen besonders weltwirtschaftliche und ökologische Fragen von globaler Bedeutung im Fokus des Ansatzes. In Abgrenzung zum Realismus geht die komplexe Interdependenz davon aus, dass sich generelle Machtüberlegenheit eines Staates nicht direkt in den Ergebnissen internationaler Politik niederschlägt, d.h. ein den anderen überlegener Staat nimmt keine politische Hegemonialstellung ein, die zu seiner Machtüberlegenheit äquivalent ist. (vgl. Spindler 2003: 99).

3.4. Auswertung der Theorien

Die EU ist das Produkt des idealistischen Willens, nach dem 2. Weltkrieg in Europa ein System nachhaltiger Friedenssicherung zu implementieren. Mit der fortschreitenden Integration – von der Montanunion über die Einheitliche Europäische Akte bis zur politischen und Wirtschaftsunion – kann dieses idealistische Ziel allerdings nicht mehr als einzige Motivation der europäischen Zusammenarbeit gelten.

Die realistische Schule vermutet, dass Integration lediglich aus Eigeninteressen der Staaten geschieht. Dies kann für die EU weder bejaht noch verneint werden. Verschiedene Staaten profitieren in unterschiedlicher Weise, z.B. durch Agrar- und Struktursubventionen. Andererseits konnte oben nachgewiesen werden, dass die negative Integration die positive nach wie vor überwiegt, somit für die Staaten auch Verluste entstehen. Hierbei muss auch die Differenzierung in ‚Geber-’ und ‚Nehmerländer’ beachtet werden. Dennoch spricht für die Sichtweise des Klassischen Realismus, dass „the EU exists only because the member states have decided that it is in their best interests“ (McCormick 1999, 10). Würde kein Zusammenschluss der Europäischen Staaten zur EU erfolgen, so hätten die einzelnen Staaten in der internationalen Politik weit weniger Bedeutung.

Der funktionalistische Ansatz stellt die sachliche Notwendigkeit einer Zusammenarbeit in den Mittelpunkt. Auch hierbei sind wieder Felder erkennbar, auf denen einzelne Staaten profitieren. Allerdings erscheint nur in wenigen Bereichen, z.B. der Umwelt- und Energiepolitik, die Kooperation wirklich sinnvoll und notwendig für alle Staaten. Die starke Würdigung des spill-over Effektes im funktionalistischen, bzw. neofunktionalistischen Ansatz kann bei der EU nur in abgeschwächter Form festgestellt werden. Zwar begann die Integration mit der Rohstoffpolitik nicht unbedingt mit einem Feld der ‚High Politics’ und ist von da auf die wichtigen Politikfelder (besonders beachtlich sind die Tendenzen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) übergesprungen.

Da allerdings auch die Möglichkeit der Integrationsstagnation von den Neofunktionalisten nicht vernachlässigt wird, scheint zumindest „eine gemäßigte Version der neofunktio­nalistischen Betrachtungsweise europäischer Integration“ (Pierson/Leibfried 1998b: 59) für das europäische Gesamtprojekt angemessen.

Der Föderalismus war eine zu Zeiten der Gründung der EGKS durchaus prominente Integrationstheorie. Föderalistische Tendenzen sind seit dem Verfassungsprozess nicht von der Hand zu weisen, überwiegen jedoch nicht deutlich die Überlegungen im Integrationsprozess.

Der Ansatz der Interdependenz ist insofern schon durch die Geschichte der EU zu untermauern, als dass die Integration stets unterschiedlich stark betrieben wurde. Auch trägt dieser Ansatz der Interessensverflechtung zwischen nationalstaatlichen, supranationalen und nichtstaatlichen Akteuren entschieden Rechnung. Auch dass die Europäische Integration nicht automatisch vorangetrieben wird, kann aus der Historie (bspw. in den 70er- und frühen 80er Jahren) nachgewiesen werden. Der Aspekt der Verursachung von wechselseitigen Kosten wird beim Interdependenzansatz stärker beachtet als bei den anderen Ansätzen und spielt eine zentrale Rolle. Der offene Staatencharakter, den die komplexe Interdependenz zugrunde legt, ist bei der EU klar nachweisbar. Für den Interdependenzansatz spricht ebenso die immer stark betonte Rolle der Sozialpartner, wodurch dem Politikverflechtungsansatz der Interdependenz Rechnung getragen wird. Die geringe Bedeutung militärischer Stärke im Kooperationsprozess und das Fehlen eines Hegemonialstaates innerhalb Europas werden durch den Interdependenzansatz gestützt. In diesem Zusammenhang ist der intensive Schutz kleiner Staaten (z.B. überproportional hohe Sitzzahl im Europäischen Parlament, System der doppelten Mehrheiten im Rat) in der politischen Praxis der Union erwähnenswert. Wegen dieser vielen Übereinstimmungen mit der Europäischen Realität ist der Interdependenzansatz am ehesten für das Verständnis der Integrationsfortschritte geeignet.

4. Perspektiven der sozialpolitischen Integration

Dieser Abschnitt zeigt Perspektiven der Europäischen Integration im Problemfeld der Sozialpolitik auf. Dabei werden die oben vorgestellten Theorien als Fundament der Analyse betrachtet. Hierbei wird der Interdependenzanalyse in besonderer Weise Beachtung geschenkt.

Auf dem Feld der Sozialpolitik konnte oben festgestellt werden, dass sich durchaus ein politischer Gestaltungsanspruch der Europäischen Union entwickelt, der insbesondere im Bereich der Beschäftigungspolitik greift. Die Vergemeinschaftung von Arbeitsrecht, die Europäische Garantie der betrieblichen Mitbestimmung und die Forcierung einer gemeinsamen europäischen Gesundheitspolitik sind bemerkenswerte Beispiele, bei denen die Europäische Integration bereits gewirkt hat. Die soziale Dimension der europäischen Integration habe einen Entwicklungsstand erreicht, „den noch vor einigen Jahren kaum jemand für möglich gehalten hätte“ (Falkner/Treib 2005: 140).

Folgt man nun dem Interdependenzansatz, so ist „grundsätzlich die Möglichkeit gemeinsamer Gewinne durch internationale Kooperation“ (Spindler 2003: 103) gegeben, die europäischen Staaten sollten also durchaus Interessen an einer weiteren Vergemeinschaftung der Politikfelder haben. Interdependenz sowohl als „Bedingung der Möglichkeit von Kooperation … [als auch] die Ursache des Bedarfs für Kooperation“ (ebd.) ist in der EU gegeben.

Ob allerdings die interdependente Gemengelage in Europa mit ihrer vielschichtigen Verzahnung der EU-Mitgliedsstaaten ausreichend ist, um auch eine sozialpolitische Integration über das bisher erreichte hinaus gewährleisten zu können, ist umstritten. Die „starke Position der Mitgliedsstaaten, … eine zersplitterte, territorial bestimmte Struktur politischer Macht mit geringer Entscheidungsgewalt des Zentrums“ (Pierson/Leibfried 1998a: 423) dürfen nicht außer Acht gelassen werden, ebenso wenig der oben nachgewiesene Überhang der negativen Integration gegenüber der positiven.

Kaufmann (1997: 133) erkennt eine Differenzierung der Zuständigkeiten, nach der Regelungen zur Vereinheitlichung der Bedingungen der Produktion gemeinschaftlich geregelt werden, während genuin sozialpolitische Aktivitäten, die zu einer Regulation von Markteffekten führen, national geregelt bleiben.

Somit sei keine Perspektive eines europäischen Sozialstaates erwartbar, wohl aber eine Angleichung der wohlfahrtsstaatlichen Ordnungen der Nationalstaaten (vgl. ebd. 135).

Pierson und Leibfried betrachten eine Entwicklung der EU zu einem einheitlichen Wohlfahrtsstaat als nahezu ausgeschlossen, vornehmlich begründet durch den historischen Ursprung der EU (1998a: 423). Jedoch verneinen sie nicht die große Bedeutung der EU für die nationale Sozialpolitik aufgrund der gewachsenen politischen Macht der Union (vgl. ebd. 424). Die Rolle der Sozialpolitik ist für Leibfried auf die des „Lückenfüllers“ (1996: 467) einer marktorientierten Integration beschränkt.

Sozialpolitik diente zu Zeiten der EWG nur dem Zweck der Herstellung eines gemeinsamen Arbeitsmarktes, somit waren die sozialpolitischen Handlungen der Gemeinschaft lange auf den Sektor der Beschäftigungspolitik beschränkt und andere Themen sozialer Sicherung blieben ausgeklammert (vgl. Streek 1999: 75). Die bisher erreichten Regulierungen im Gleichstellungsbereich und beim Arbeitsschutz sind für Streek keine ausreichenden Belege für die Möglichkeit eines spill- overs auf andere sozialpolitische Themenfelder (1999: 78). Pierson/Leibfried halten dagegen einen starken Eingriff in sozialpolitische Problemstellungen durch die Herstellung des gemeinsamen Marktes für gegeben (vgl. 1998a: 432, Fn. 14)

Das „Eigenleben“ (ebd. 429) der EU- Institutionen hat sich zwar verstärkt, kann aber die Dominanz der Mitgliedsstaaten über den Ministerrat nicht überdecken, sodass die Nationalstaaten weiterhin die führende Rolle spielen. Dennoch konnten Kommission und EuGH die nationale Sozialpolitik in der Vergangenheit stark beeinflussen (vgl. ebd.). Die europäische Sozialcharta von 1989 blieb auf Arbeitnehmerrechte[11] beschränkt. Wichtiger ist jedoch die in ihr enthaltene Regelung, dass die Verwirklichung der Sozialcharta keine Ausweitung der Gemeinschaftszuständigkeiten bedeuten sollte (vgl. Streek 1999: 81).

Eine vollständige Harmonisierung der europäischen Sozialstaaten hält auch Fritz Scharpf für schwierig machbar. Insbesondere die Unterschiede der Wohlfahrtsstaatsmodelle[12] sei hierbei ein Problem, das in den Nationalstaaten für Schwierigkeiten sorgen könne (vgl. Scharpf 1999: 156). Die oben erwähnte Angleichung der Sozialsysteme scheint hier Abhilfe zu schaffen, ist jedoch nur als langfristige Perspektive zu erwarten.

Es ist überaus fraglich, ob sich bei dieser Angleichung wirklich ein einheitliches und in allen Staaten praktikables Modell durchsetzen kann.

Ein gesamteuropäisches Sozialrecht scheint jedoch nicht ausgeschlossen. Die sozialpolitischen Kompetenzen der EU sind mit dem Vertrag von Amsterdam angewachsen, die Einstimmigkeitserfordernisse im Rat stärker begrenzt (vgl. Graser 2002: 341). Der Mangel an demokratischer Legitimität sei hingegen noch problematisch, sodass europäische Sozialpolitik über die heutigen Politikfelder hinaus im ‚luftleeren Raum’ stattfände. Der Sozialstaat ließe sich nach dieser Auffassung auf europäischer Ebene nicht neu schaffen, jedenfalls nicht nach Muster der bisher existierenden Wohlfahrtsstaaten. Ein Schritt – von Graser (ebd. 342) als Gedankenspiel formuliert – wäre eine gemeinsame Finanzierung von Unterstützungsleistungen durch Union und Nationalstaaten.

Trotz solch zaghafter Versuche, die Formierung einer gesamteuropäischen Sozialpolitik möglich erscheinen zu lassen, lässt sich insgesamt eine eher pessimistische Einschätzung der Chancen einer weitreichenden sozialpolitischen Integration erkennen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die meisten Analysen eine eher kritische Position zum spill- over Potenzial in der EU haben, die mittelfristig nicht in einem solchen Umfang Bestand haben mag. Es ist nicht nur im Sinne der Integrationstheorien, sondern auch in der Entwicklung der EU die Tendenz absehbar, dass sich der Wunsch nach einer immer stärkeren Vergemeinschaftung der meisten Politikfelder durchsetzt. In welchem Umfang die Sozialpolitik davon betroffen sein wird, ist jedoch höchst fraglich. Scharpf (1999: Kapitel 5) und Leibfried (1996) geben dafür durchaus verschiedene Überlegungen, die die Bildung eines gesamteuropäischen Wohlfahrtsstaats machbar erscheinen lassen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass ein solcher Wohlfahrtsstaat mit einem der bisherigen Wohlfahrtsstaatstypen vergleichbar wäre (vgl. Leibfried 1996: 471).

5. Fazit

Es konnte festgestellt werden, dass bereits jetzt der Einfluss der Europäischen Union auf die nationale Sozialpolitik nicht gering ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffen im allgemeinen sozialpolitischen Bereich das öffentliche Gesundheitswesen und die Gleichstellung. Ein Schwerpunktbereich der Europäischen Sozialpolitik ist die Beschäftigungspolitik, was aus dem Ursprung der EU als Wirtschaftsgemeinschaft abgeleitet werden kann. Die EU hat verschiedene Maßnahmen zur Ausgestaltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern, der betrieblichen Mitbestimmung und des Abbaus von Diskriminierungen in der Arbeitswelt. Das Ziel ist die Herstellung von Vollbeschäftigung und einer Erhöhung des Lebensstandards.

Somit kann ein sozialpolitischer Gestaltungsanspruch der EU anerkannt werden, der nicht nur die konkreten gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen umfasst, sondern auch in gemeinsamen Absichtserklärungen der nationalen Regierungen und der Rechtsfortbildung der Europäischen Gerichtshofes zum Ausdruck kommt.

Bei der Auswertung der Theorien zur Europäischen Integration wurde der Interdependenzansatz als am ehesten für die derzeitige Lage der Europäischen Union zutreffend beurteilt. Der verschiedentlichen Verflechtung Europäischer Interessensgruppen wird durch diesen Ansatz am besten Rechnung getragen. Dennoch lassen sich in der Geschichte und Gegenwart der EU durchaus Züge von Realismus, Funktionalismus und auch Föderalismus nachweisen.

Von den interdepententen Zusammenhängen in Europa ausgehend, wurde für die Perspektiven der sozialpolitischen Integration ein eher pessimistisches Bild aufgezeigt. Es konnte festgestellt werden, dass Sozialpolitik einer der integrierenden Faktoren der modernen Wohlfahrtsstaaten war und dass gerade diese wichtige Rolle des Sozialstaats auf die EU nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Des weiteren wird die Rolle der Nationalstaaten in der Gemeinschaft als zu stark und die der Gemeinschaft selbst als zu schwach eingeschätzt, um zu einer vollständigen sozialpolitischen Integration zu kommen.

Dennoch wird die Europäische Integration – politikfeldunabhängig betrachtet – zumindest im von mir favorisierten Interdependenzansatz als Unternehmen betrachtet, das in seinem Fortschritt wechselseitige Gewinne verursachen kann, allerdings auf Kosten der nationalstaatlichen Autonomie.

Aus eben diesem Grund ist in der aktuellen Situation (man denke nur an die Verfassungs­krise) die Auffassung, dass es kaum zu weiterer sozialpolitischer Integration kommen wird, sicher zutreffend.

Ob allerdings mittelfristig die vollständige sozialpolitische Integration und damit die Bildung eines nationalen Wohlfahrtsstaates völlig ausgeschlossen ist, erscheint zweifelhaft. In der Praxis der Nationalstaaten – hierbei ist die Ausbreitung der aktivierenden Arbeitsmarktpolitik wohl das beste Beispiel – ist bereits eine Annäherung der Wohlfahrtsregimes festzustellen. Die richterliche Rechtsfortbildung von europäischer Seite greift stark in nationale Sozialpolitik ein. Vielleicht kann sich also in den nächsten Jahrzehnten eine vollständige Verlagerung der Sozialpolitik nach Europa durchsetzen.

6. Literaturverzeichnis

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28. Pfetsch, Frank R. 1994: Internationale Politik. Stuttgart: Kohlhammer.
29. Pierson, Paul/ Leibfried, Stephan 1998: Zur Dynamik sozialpolitischer Integration – Der Wohlfahrtsstaat in der europäischen Mehrebenen- Politik. In: dies.: Standort Europa – Sozialpolitik zwischen Nationalstaat und Europäischer Integration. Frankfurt am Main: Suhrkamp.
30. Pierson, Paul/ Leibfried, Stephan 1998b: Halbsouveräne Wohlfahrtsstaaten: Der Sozialstaat in der europäischen Mehrebenen-Politik. In: dies. (Hrsg.): Standort Europa – Sozialpolitik zwischen Nationalstaat und Europäischer Integration. Frankfurt am Main: Suhrkamp. S. 58-100.
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41. Zimmerling, Ruth 1991: Externe Einflüsse auf die Integration von Staaten. Zur politikwissenschaftlichen Theorie regionaler Zusammenschlüsse. München: Alber.

[...]


[1] Ein Beispiel für ein solches Urteil ist die Ermöglichung des Dienstes an der Waffe für Frauen, welches als Maßnahme zur Verwirklichung der Gleichstellung begriffen werden kann.

[2] Dokument Nummer 2000/C 364/01

[3] Diese heute ins Primäre Gemeinschaftsrecht übertragene Regelung resultiert aus den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.

[4] Dokument KOM2005/24

[5] Dokument 2005/600/EG

[6] Falkner et al. 2005

[7] Zitiert nach: Kohler-Koch/Schmidberger 1996: 153).

[8] Hierbei wird davon ausgegangen, dass sich die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion durch die Einführung der gemeinsamen Währung ereignet hat. Auch wenn die Vergemeinschaftung noch nicht alle wirtschaftspolitischen Handlungsfelder vollständig erfasst hat, wird die EU gemeinhin als Wirtschafts- und Währungsunion bezeichnet, beispielsweise durch Wolf (2003: 419).

[9] Hierbei konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob spill-over ein funktionalistischer oder neofunktionalistischer Entwurf ist: Conzelmann (2003: 149) ordnet die Entwicklung des spill-over dem Funktionalismus zu, Druwe/ Halbohm/Singer (1998: 104) dem Neofunktionalismus. Die Entwicklung des spill-over – Effektes vom Automatismus zum Mechanismus mit bestimmten Bedingungen erfolgte hingegen nachweislich in der neofunktionalistischen Theoriebildung (vgl. Pfetsch 1994: 196).

[10] Zitiert nach: Spindler 2003: 97

[11] Streek (1999: 81) zeigt auf, dass hierbei ursprünglich eine Formulierung als Bürgerrechte vorgesehen war, die in den Verhandlungen auf Arbeitnehmer beschränkt wurde.

[12] Man halte sich hierbei vor Augen, dass alle Modelle der gängigen Wohlfahrtsstaatstypologie (vgl. Esping-Andersen 1990) in Europa vertreten sind, sogar in der Literatur als Beispiele herangezogen werden: Deutschland für das konservativ- korporatistische Modell, Großbritannien für den liberalen Wohlfahrtsstaat und die Skandinavischen Staaten, hier insbesondere Schweden, für die sozialdemokratische Variante.

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Detalles

Título
Durch Europäische Integration zur Sozialunion?
Universidad
Bielefeld University  (Fakultät für Soziologie, Fachbereich Politikwissenschaft)
Curso
Einführung in die Internationalen Beziehungen
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
27
No. de catálogo
V66402
ISBN (Ebook)
9783638590051
ISBN (Libro)
9783640481125
Tamaño de fichero
534 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit behandelt die Frage, wie sich die fortschreitende Europäische Integration auf die europäische und nationale Sozialpolitik auswirkt. Der Schwerpunkt liegt besonders auf dem Problemfeld der Arbeitsmarktpolitik. Es erfolgt zunächst eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Sozial- und Arbeitsmarktpolitik der Europäischen Union, sowie die Darstellung der gängigen Theorien der Europäischen Integration. Abschließend werden die wohlfahrtsstaatlichen Perspektiven der EU diskutiert.
Palabras clave
Durch, Europäische, Integration, Sozialunion, Einführung, Internationalen, Beziehungen
Citar trabajo
Matthias Bolte (Autor), 2006, Durch Europäische Integration zur Sozialunion?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66402

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