Reduktion der Konzernsteuerquote


Mémoire (de fin d'études), 2006

79 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Gegenwärtigkeit
1.2. Prämissen und Zielsetzung der Arbeit
1.3. Vorgehensweise und Aufbau

2. Konzeptionelle Grundlagen der Konzernsteuerquote
2.1. Definition/Begrifflichkeiten der Konzernsteuerquote
2.2. Eignung der Konzernsteuerquote als steuerliches Teilziel
2.2.1. Ableitung der steuerlichen Ziele aus Unternehmenszielen
2.2.2. Konzernsteuerquote versus Steuerbarwertminimierung
2.3. Funktionen der Konzernsteuerquote
2.3.1. Kontrollfunktion
2.3.2. Kommunikationsfunktion
2.4. Einflüsse auf die Konzernsteuerquote
2.4.1. Einfluss von Steuern auf die Konzernsteuerquote
2.4.1.1. Kompensatorischer Effekt latenter Steuern
2.4.1.2. Reagibilität latenter Steuern
2.4.2. Einfluss des Gewinns vor Steuern auf die Konzernsteuerquote
2.5. Kritik

3. Maßnahmen zur Reduktion der Konzernsteuerquote
3.1. Konzernaufbau sowie Rechtsformwahl
3.1.1. Wahl der Unternehmensstandorte
3.1.1.1. Steuerliches Anforderungsprofil an den Standort für Holdinggesellschaften
3.1.1.2. Steuerliches Anforderungsprofil an den Standort für Finanzierungsgesellschaften
3.1.1.3. Mögliche steuerliche Folgen der Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung
3.1.2. Steueroptimale Rechtsformen im Konzern
3.1.2.1. Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft
3.1.2.2. Ausländische Betriebsstätte
3.1.2.3. Beteiligung an ausländischer Personengesellschaften
3.1.3. Einsatz von Zwischen(holding)gesellschaften
3.1.3.1. Repatriierungsstrategien – Gestaltung des Einkommenstransfers
3.1.3.1.1. Umleitung von Einkünften – „Treaty-Shopping“
3.1.3.1.2. Umformung von Einkünften
3.1.3.2. Allokationsstrategien
3.1.3.3. Missbrauchsbestimmungen
3.1.3.3.1. Nationale Missbrauchsbestimmungen
3.1.3.3.2. Zwischenstaatliche Missbrauchsvorkehrungen
3.1.4. Steuerliche Verlustverwertung
3.1.4.1. Nationale Verlustverwertungsmöglichkeiten
3.1.4.2. Ausländische Verlustverwertung
3.1.5. Auswirkungen auf Konzernsteuerquote
3.2. Funktions- und Risikoverlagerung
3.2.1. Gründe für Funktionsverlagerungen
3.2.2. Allgemeine steuerliche Prämissen und Ziele einer Risiko- und Funktionsverlagerung über die Grenze
3.2.3. Möglichkeiten der Funktions- und Risikoverlagerung
3.2.3.1. Verlagerung der Produktion
3.2.3.2. Verlagerung des Vertriebs
3.2.3.3. Transfer von immateriellen Wirtschaftsgütern
3.2.3.4. Auslagerung von Dienstleistungen
3.2.4.Steuerliche Grenzen
3.3. Verrechnungspreise
3.3.1. Funktionen und Ziele von Verrechnungspreisen
3.3.2. Steuerliche Optimierung durch Verrechnungspreise
3.3.3. Dokumentationsvorschriften
3.4. Finanzierungsgestaltungen
3.4.1. Gestaltungsformen
3.4.1.1. Finanzierungsgesellschaften
3.4.1.2. Refinanzierungen im Konzern
3.4.2. Missbrauchsbestimmungen
3.5. Qualifikationskonflikte
3.5.1. Anwendungsbeispiele der Nutzung von Qualifikationskonflikten
3.5.1.1. Hybride Finanzierungsinstrumente
3.5.1.2. Hybride Gesellschaftsformen (Transparente/intransparente Personengesellschafen)
3.5.1.3. Grenzüberschreitendes Leasing
3.5.2. Steuerliche Einschränkungen
3.6. Vermeidung steuerlicher Ineffizienzen – Nicht abziehbare Aufwendungen und steuerfreie Erträge
3.6.1. Nicht abziehbare Aufwendungen
3.6.2. Steuerfreie Erträge

4. Schlussbetrachtung
4.1. Zusammenfassung
4.2. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Gegenwärtigkeit

Die Bedeutung der Konzernsteuerquote hat in den letzten Jahren eine enorme Entwicklung durchlebt. Vor einigen Jahren noch existierte diese Kennzahl nur in Lehrbüchern zur Bilanzanalyse. Heutzutage ist es ein weit verbreitetes Diskussionsthema diverser Publikationen und Seminare, sowie auf Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmungen.[1]

Die Kennziffer ist ein aus dem Rechnungswesen abgeleiteter Indikator zur Messung der Ertragssteuerbelastung des Konzerns. Sie gibt die effektive Steuerbelastung einer Firmengruppe als Ganzes wieder und ermöglicht den Vergleich der steuerlichen Aufstellung auch internationaler operierender Konzerne, deren Steuerbelastung sich aus unterschiedlichen nationalen Gewinnermittlungsvorschriften zusammensetzt.[2]

Immer mehr Analysten verwenden die Konzernsteuerquote als einen wesentlichen Faktor zur Beurteilung der betrieblichen Steuerpolitik. Die Richtung zu einer Kennziffer für den externen Unternehmensvergleich wird durch das Vorstoßen der internationalen Rechnungslegung (vor allem der International Accounting Standard bzw International Financial Reporting Standards) stark unterstützt.[3]

In Konzernabschlüssen, welche nach internationalen Rechnungslegungsgrundsetzen aufgestellt werden, besteht nach IAS/IFRS 12 die Verbindlichkeit zur Bildung dieser Kennzahl.

Mit ansteigender Kapitalmarktorientierung und der dadurch rechtlichen Verpflichtung zur Bilanzierung nach internationalen Vorschriften (IFRS/IAS) ist die Bedeutung der Konzernsteuerquote gewachsen.[4]

Hintergrund ist die direkte Einwirkung auf die Kennzahl earnings per share[5]. Die earnings per share vor Steuern werden zwischen den Anteilseignern und dem Fiskus aufgeteilt. Die earnings per share erhöhen sich aus Sicht der Kapitalgeber mit einer Verringerung der Konzernsteuerquote, da der Gewinn nach Steuern größer wird und den Anteilseignern ein erhöhter Anteil zusteht. Bei dieser Betrachtung überrascht es nicht, dass der Kapitalmarkt an einer dauerhaften Absenkung der Konzernsteuerquote interessiert ist, um eine Besserung der earnings per share zu erlangen.[6]

Nach den Verordnungen der Europäischen Union vom Juli 2002 sind die Vorschriften der IAS/IFRS ab 2005, spätestens jedoch bis 2007, in den Konzernabschlüssen börsennotierter EU- Muttergesellschaften zu berücksichtigen. Durch diese Maßnahmen ist ersichtlich, dass sich die Konzernsteuerquote bereits jetzt, aber vor allem auch in Zukunft, als eine bedeutende Messlatte der betrieblichen Steuerplanung erweist.[7]

1.2. Prämissen und Zielsetzung der Arbeit

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich vorwiegend mit den Maßnahmen zur Reduktion der Konzernsteuerquote, zeigt Einflussmöglichkeiten zu ihrer Verbesserung bzw Minimierung auf und behandelt ihre konzeptionellen Grundsätze. Die Instrumente der internationalen Steuerplanung zur Optimierung der Konzernsteuerquote soll im Vordergrund liegen und näher untersucht werden.

Die damit verbundenen steuerlichen Risiken, welche bei jeglichen Maßnahmen zur Optimierung auftreten können, werden nur am Rande besprochen und aufgezeigt, da diese nicht vordergründig Thema der Ausarbeitung sind.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei zu erwähnen, dass die Optimierung des Steueraufwandes bzw die Reduktion der Konzernsteuerquote nur ein Bestandteil innerhalb der gesamten Konzernplanung und Konzernrechnung ist. Die Gestaltung der Konzernsteuer bzw der Konzernsteuerquote ist neben den steuerlichen Risiken und Missbrauchsvorschriften, mit Kosten für externe Berater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälten und dem Mehraufwand für das eigene Personal verbunden, welche in der betriebswirtschaftlichen Denkweise nicht außer Acht gelassen werden sollten. Die Maßnahmen zur Verringerung des Steueraufwandes sollten in der jeweiligen Unternehmensstruktur Platz finden und mit den restlichen Strategien kompatibel sein.

Hauptaugenmerk des vorliegenden Schriftstückes liegt jedoch wie bereits eingangs erwähnt im Bereich der Optimierung der Konzernsteuerquote. Aus diesem Grund wird auf die oben angesprochenen, wirtschaftlich bedeutenden Aspekte der Opportunitätskosten nicht näher eingegangen, sollten aber bei steuerlichen Überlegungen weiter bedacht werden.

Die Untersuchung ist dabei auf börsennotierte Kapitalgesellschaften ausgerichtet, welche in einem Konzernverbund eingebettet sind und den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen. Da das österreichische Handelsgesetzbuch keine verpflichtende Vorschrift zur Berechnung und dem Ausweis der Konzernsteuerquote vorsieht, wird in der vorliegenden Arbeit auf die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bildung eines Konzernabschlusses nicht weiter eingegangen.

1.3. Vorgehensweise und Aufbau

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt, wie es der Titel bereits vorwegnimmt, in der Ausarbeitung der möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Konzernsteuerquote.

Kaptitel 2 beschäftigt sich einführend mit den konzeptionellen Grundlagen der Konzersteuerquote. Im ersten Schritt werden die Begrifflichkeiten sowie die Zusammensetzung der Konzernsteuerquote definiert und erörtert. Anschließend wird untersucht, ob sich die Konzernsteuerquote als steuerliches Teilziel eignet, bzw ob sie mit die den übrigen Unternehmenszielen vereinbar ist, sowie werden ihre Funktionen aufgezeigt. Abschließend behandelt Kapitel 2 die Einflüsse von latenten Steuern auf die Konzernsteuerquote und zeigt die Abhängigkeit der Konzernsteuerquote vom Konzernergebnis vor Steuern auf.

Kapitel 3 stellt den wesentlichen Teil der Arbeit dar. Hier werden die Maßnahmen zur Reduktion der Konzernsteuerquote vorgestellt und analysiert. Beginnend mit den eingriffsintensivsten Gestaltungsarten wie dem Konzernaufbau und der Rechtsformwahl, werden weitere mögliche Eingriffe, von der Funktions- und Risikoverlagerung über Verrechnungspreise und Finanzierungsgestaltungen über Nutzung von Qualifikationskonflikten bis zu der Vermeidung von steuerlichen Ineffizienzen behandelt. Anhand von einzelnen Rechenbeispielen sollen va die komplexeren Maßnahmen zur Reduktion der Konzernsteuerquote vereinfacht dargestellt und präsentiert werden.

Abschließend wird in Kapitel 4 eine Zusammenfassung der Ergebnisse und ein Ausblick auf die Konzersteuerquote gewährt.

Anschließend ist die verwendete Literatur angegeben.

2. Konzeptionelle Grundlagen der Konzernsteuerquote

2.1. Definition/Begrifflichkeiten der Konzernsteuerquote

Ein Konzern ist zunächst definiert als „Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, die unter einheitlicher Leitung steht“.[8]

Nach IAS/IFRS 12.86 stellt der effektive Steuersatz (Konzernsteuerquote) das Verhältnis von effektivem Steueraufwand bzw Steuerertrag zu Jahresergebnis vor Steuern in Prozent dar. Dabei setzt sich der effektive Steueraufwand aus zwei Größen zusammen, dem tatsächlichen und dem latenten Steueraufwand.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zum tatsächlichen Steueraufwand gehören innerhalb des Unternehmensverbunds sämtliche, auf das steuerpflichtige Einkommen der laufenden Periode entfallene, Steuern vom Einkommen und Ertrag. Es fließen erfolgswirksame Steuerzahlungen, Steuerrückstellungen, jedoch auch Steuererstattungen in die tatsächliche Steuerlast einer Periode ein.[10]

Alle anderen betrieblichen Steuerzahlungen (zB Verkehrssteuern wie Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer oder Verbrauchsteuern) sind im Posten sonstige Steuern und damit im Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und Ertrag bereits berücksichtigt.

Im Unterschied zum tatsächlichen Steueraufwand entstehen latente Steuern durch Geschäftsvorfälle des laufenden Jahres, die aber erst in Zukunft zu effektiven Steuerzahlungen bzw –erstattungen führen. Erst durch die Einbeziehung der latenten Steuern in die Berechnung der Kennzahl, erlangt diese die nötige Aussagekraft. Der Ansatz von Steuerlatenzen erlaubt eine Verbindung zwischen Jahresüberschuss und Ertragssteueraufwand. Würden latente Steuern nicht in die Berechnung miteinbezogen, wäre keine entsprechende Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Konzernsteuerquote gegeben. Erst durch den Einsatz latenter Steuern kann der dem Geschäftsjahr entsprechend entstandene Steueraufwand ausgewiesen werden. Anders formuliert wird durch diese Maßnahme jener Steueraufwand vorgefunden, welchen der Jahresüberschuss nach IFRS/IAS Bilanzierungsregeln hervorriefe, wenn er als Steuerbemessungsgrundlage angewendet werden würde (Eliminierung von Temporary-Effekten). Permanente Unterschiede zwischen IFRS- und Steuerbilanz berühren die latenten Steuern nicht (zB nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerfreie Erträge).[11]

2.2. Eignung der Konzernsteuerquote als steuerliches Teilziel

Ziele einer Unternehmung leiten sich aus den Vorhaben der einzelnen Individuen ab und entstehen in Abhängigkeit von den Machtverhältnissen zwischen verschiedenen Interessengruppen.[12]

Unternehmen orientieren sich an mehreren Zielen, welche zueinander in komplementärer, neutraler oder konfligierender Beziehung stehen. An der Spitze des Zielsystems der einzelnen Unternehmen steht oftmals das Gewinnziel, das durch konkretisierende und präzisierende weitere Ziele ergänzt wird. Zu den Teilbereichen gehört auch der Bereich der Besteuerung, für den dann ein mit den übrigen Zielen, innerhalb des Unternehmensverbundes, entsprechende Vereinbarkeit gefunden werden muss.[13]

2.2.1. Ableitung der steuerlichen Ziele aus Unternehmenszielen

Während früher die Meinung vorherrschte, die Steuerzahlungen eines Unternehmens seien fixe Größen, wird heute zunehmend erkannt, dass mit Hilfe steuerlicher Gestaltungsmaßnahmen dieser nicht-betriebsnotwendige Mittelabfluss, zumindest in begrenztem Umfang, beeinflusst werden kann.[14]

Als nächstes ist zu beantworten, wie eine aus den Unternehmenszielen für die Steuerpolitik abgeleitete Zielsetzung aussehen muss. Als Teilziel für den Bereich der Besteuerung wird in der Literatur vor allem die Steuerbarwertminimierung genannt.[15]

Als Instrument zur Zielerreichung der Steuerbarwertminimierung dient die Steuerplanung. Zur Steuerplanung gehören alle legalen sachverhaltsdarstellenden als auch sachverhaltsgestaltenden Handlungsalternativen zur Minimierung der Gesamtsteuerbelastung über die Gesamtperiode im Rahmend der ungestörten Erfüllung der anvisierten unternehmenspolitischen Zielsetzungen.[16]

Mit Sachverhaltsgestaltung ist die zielorientierte Gestaltung tatsächlicher Vorgänge und Zustände vor ihrer Realisierung zur Erfüllung gewünschter bzw zur Vermeidung unerwünschter steuerlicher Tatbestände gemeint.[17] Bei der Sachverhaltsgestaltung kann bereits bei der Planung von Unternehmensstrukturen, Rechtsgeschäften und anderen Unternehmensvorgängen aktiv die steuerliche Optimierung des Geschäftsfalles berücksichtigt werden, um eine bestmögliche Steuerbelastung zu erzielen. Größere Effekte in Bezug auf die Steuerbarwertminimierung lassen sich eher durch Sachverhaltsgestaltungen erzielen, da eine Steuervermeidung anstatt nur eines Aufschubs von Steuerzahlungen erreicht werden kann.

Unter sachverhaltsdarstellenden Maßnahmen ist die geschickte Nutzung steuerlicher Wahlrechte und Ermessensspielräume nach der Realisierung steuerlicher Tatbestände zu verstehen. Hierbei kann nur auf einen gegebenen Sachverhalt Einfluss genommen werden und steuerliche Wahlrechte ausgeübt werden. Durch Sachverhaltsdarstellungen können unter anderem Steuerzahlungen in die Zukunft verlagert werden, woraus mitunter ein positiver Zinseffekt und eine Steuerbarwertminimierung resultieren kann.[18]

2.2.2. Konzernsteuerquote versus Steuerbarwertminimierung

Nach Festlegung der Steuerbarwertminimierung als Teil eines steuerlichen Unternehmenszieles drängt sich die Frage auf, ob die Optimierung der Konzernsteuerquote als neue, weit verbreitete Zielgröße mit dem Zweck der Steuerbarwertminimierung vereinbar ist.[19]

Wie unter Kapitel 2.4.1 und 2.4.1.1. erörtert wird, lässt sich die Konzernsteuerquote durch Inanspruchnahme sachverhaltsdarstellender Steuerbilanzpolitik mit wenigen Ausnahmen nicht beeinflussen, da die latenten Steuern den Steueraufwand periodisieren und damit glätten.[20] Eine Beeinflussung der Konzernsteuerquote kann deshalb nur durch Maßnahmen erreicht werden, die in tatsächlichen Steuerreduzierungen resultieren, da eine reine zeitliche Verschiebung der Steuerzahlungen nach hinten, aufgrund der Einperiodigkeit der Konzernsteuerquote und des kompensatorischen Effekts latenter Steuern keine Reduktion der Konzernsteuerquote bewirken.[21]

Der Barwert der Steuerzahlungen lässt sich dagegen sowohl durch Aufschiebung als auch durch Vermeidung von Steuerzahlungen reduzieren. Daran lässt sich erkennen, dass die Verfolgung des Ziels der Optimierung der Konzernsteuerquote nicht mit der Steuerbarwertminimierung deckungsgleich ist und nur einen Teilbereich des steuerlichen Ziels der Steuerbarwertminimierung abdeckt.

Aus dieser Feststellung ist zu folgern, dass durch die Optimierung der Konzernsteuerquote eine Zielverfehlung bezüglich des Ziels der Steuerbarwertminimierung eintreten kann, weil bei Verfolgung des Ziels der Optimierung der Konzernsteuerquote kein Anreiz besteht, reine Sachverhaltsdarstellung zu betreiben, da mit Hilfe der Sachverhaltsdarstellungen, mit wenigen Ausnahmen, kein Einfluss auf die Konzernsteuerquote ausgeübt werden kann.

Die Optimierung der Konzernsteuerquote als Zielsetzung ist im Rahmen der Einbindung in das betriebliche Zielsystem immer durch Maßnahmen zu ergänzen, die die Erreichung der Steuerbarwertminimierung als Ziel sicherstellen.[22]

2.3. Funktionen der Konzernsteuerquote

Die Konzernsteuerquote wirkt in mehreren Schritten auf ein Unternehmen ein. Im Folgenden werden diese Funktionen der Konzernsteuerquote abgebildet:[23]

2.3.1. Kontrollfunktion

Mit Hilfe der Konzernsteuerquote kann die Leistungserbringung zumindest teilweise gemessen und bewertet werden. Die ermittelte Kennziffer kann im interperiodischen Vergleich oder als Benchmarkgröße im externen Vergleich als Messlatte für die Leistung der Steuerabteilung herangezogen werden, die durch ihre Arbeit einen Wertbeitrag für den Konzern erbringen kann.[24]

Um den Zinseffekt aus dem Aufschub der Steuerzahlungen durch die Steuerbilanzpolitik nicht zu vernachlässigen, sollte die Unternehmensleitung von der Steuerabteilung neben der Optimierung der Konzernsteuerquote auch eine Steuerbarwertminimierung fordern. Weiteres besteht die Aufgabe der Kontrollfunktion darin, die als Werttreiber bezeichneten wesentlichen Einflussfaktoren der Kennziffer herauszuarbeiten, deren Verantwortungsbereiche festzustellen, Analysen zu ihrer Verbesserung durchzuführen sowie Verbesserungen umzusetzen.[25]

Als weiter Kontrollfunktion wird die Konzernsteuerquote bei Tochtergesellschaften von Großkonzerne bereits als Grundlage bzw Erfolgskennzahl für eine erfolgsabhängige Vergütung der Mitarbeiter in der Steuerabteilung verwendet.[26]

2.3.2. Kommunikationsfunktion

Anhand eines einfachen Zusammenhangs kann erklärt werden, weshalb die Konzernsteuerquote für externe Interessengruppen ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung eines Konzerns ist. Der von einem Konzern erwirtschaftete Gewinn vor Steuern ist prinzipiell zwischen dem Fiskus und den Anteilseignern aufzuteilen. Je höher dabei die Konzernsteuerquote als Quantifizierungsmaß der durchschnittlichen Steuerbelastung eines Konzerns ausfällt, desto niedriger fällt der Anteil der Anteilseigner am Gewinn vor Steuern aus, der an diese ausgeschüttet werden kann und desto höher ist der Anteil am Gewinn vor Steuern, der in Form von Steuerzahlungen dem Staat zufließt.[27]

Der Kapitalmarkt stellt daher an Konzerne den Anspruch, die Steuerzahlungen möglichst zu minimieren. Es wird Druck auf die Unternehmensleitung ausgeübt, indem bspw Analysten auf Hauptversammlungen gezielt fragen, welche Aktivitäten ein Konzern unternimmt, um diesen Ansprüchen gerecht zu werden.[28]

2.4. Einflüsse auf die Konzernsteuerquote

2.4.1. Einfluss von Steuern auf die Konzernsteuerquote

Der Anteil latenter Steuern am gesamten ausgewiesenen Steueraufwand überwiegt in den meisten Fällen den Anteil laufender Steuern. Daraus ergeben sich zwei grundlegende Aussagen, nämlich der kompensatorische Effekt latenter Steuern und die Reagibilität latenter Steuern.[29]

Die Wirkung der Effekte auf die Konzernsteuerquote wird unter den folgenden Punkten besprochen.

2.4.1.1. Kompensatorischer Effekt latenter Steuern

Die klassische Steuerbilanzpolitik konzentriert sich häufig auf das Ausnutzen von steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und Bewertungsspielräumen, um eine steuerliche Vorverlagerung von Aufwendungen herbei zu führen, welches zu einer Steuerstundung führt.[30] (Steuerbarwertminimierung)

Wenn latente Steuern auf eine temporäre Differenz zwischen IAS/IFRS- und Steuerbilanz gebildet werden, resultiert eine Anpassung des im Konzernabschlusses ausgewiesenen Steueraufwands an das Konzernergebnis vor Steuern. Dieser der Bilanzierung latenter Steuern immanente Effekt kann als kompensatorische Wirkung latenter Steuern auf die in den Konzernabschluss zu übernehmende tatsächliche Steuerlast bezeichnet werden. Durch den kompensatorischen Effekt wird verhindert, dass die Schwankungsbreite der Konzernsteuerquote nur aufgrund rechentechnischer, nicht-materieller und temporärer Steuerbelastungsänderungen stark ausfällt und die Aussagekraft der Konzernsteuerquote erhöht.[31]

Der Effekt lässt sich am Beispiel von Verlustvorträgen darstellen:

Beispiel Verlustvorträge:[32]

Erzielt eine Gesellschaft nach einer Gewinnperiode vorübergehend Verluste und kehrt sie nach einigen Jahren in den Gewinnbereich zurück, sinkt ohne die Berücksichtigung latenter Steuern die Konzernsteuerquote infolge der Verlustvorträge. Da die neuerlichen Gewinne mit den Vorjahresverlusten verrechnet werden können, unterliegen sie keiner bzw nur einer geringen Gewinnsteuerbelastung. Die Konzernsteuerquote bleibt also vorübergehend auf tiefem Niveau. Gesamt betrachtet, unterliegt sie somit enormen Schwankungen. Bei Berücksichtigung der latenten Steuern, würden in der Verlustphase die Steuern aus den Verlusten, unter bestimmten Voraussetzungen (zukünftige Nutzung der Verluste muss wahrscheinlich sein), aktiviert werden und als aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen ausgewiesen. In der nächsten Gewinnphase würden aus der Auflösung der latenten Steuerguthaben, latente Steueraufwendungen resultieren. Die Verrechnung der Verlustvorträge in der auf die Verlustphase folgenden Gewinnphase hätte somit nur noch einen Cashflow-Effekt, bliebe aber ohne Einfluss auf den Steueraufwand. Die Konzernsteuerquote wäre über die Zeit konstanter und auf dieser Basis auch aussagekräftiger und vergleichbarer. Mit Hilfe des kompensatorischen Effekts latenter Steuern soll die Volatilität der ausgewiesenen Konzernsteuerquote so gut wie möglich begrenzt werden.

Die Folge dieses kompensatorischen Effekts latenter Steuern ist, dass durch sachverhaltsdarstellende Steuerbilanzpolitik keine Verbesserung der Konzernsteuerquote erreicht werden kann, solange latente Steuern nicht abgezinst werden.[33]

Durch die steuerbilanzpolitische Maßnahme ergibt sich allerdings eine Verschiebung eines Teils der Steuerzahlungen auf spätere Perioden und damit positive Zins- und Liquiditätseffekte. Daraus resultiert also auch aus steuerbilanzpolitischen Maßnahmen eine Verbesserung der Zielerreichung und die Steuerbarwertminimierung kann dadurch weiter optimiert werden.

2.4.1.2. Reagibilität latenter Steuern

Als Gegenstück zur kompensatorischen Wirkung können latente Steuern auch für einen sehr labilen Steueraufwand sorgen. Während der kompensatorische Effekt latenter Steuern dahingeht, dass latente Steuern helfen, die Volatilität der ausgewiesenen Konzernsteuerquote zu begrenzen, geht die zweite Tendenzaussage eher in die umgekehrte Richtung. Allgemein betrachtet können Steuerrechtsänderungen, speziell Steuersatzänderungen, für einen stark verzerrten Ausweis der Steueraufwendungen verantwortlich sein. Das Motiv dafür liegt in der Bewertung latenter Steuern, welche mit dem jeweils aktuellen Steuertarif bewertet werden. Die gesamte Auswirkung einer Steuersatzänderung würde kumuliert auf alle bestehenden aktiven und passiven latenten Steuern im Zeitpunkt der Änderung gezeigt werden. Eine Neubewertung der latenten Steuern würde daher in einem entsprechenden Steuerertrag bzw Steueraufwand resultieren. Effekte dieser Art sind jedoch isolierbar, daher einfach zu kommunizieren und im Rahmen der Überleitungsrechnung erklärbar.[34]

2.4.2. Einfluss des Gewinns vor Steuern auf die Konzernsteuerquote

Die Konzernsteuerquote schwankt in Abhängigkeit von der absoluten Höhe des Ergebnisses vor Steuern. Bei relativ niedrigen Konzernergebnissen vor Steuern tritt oftmals eine höhere Steuerquote als bei relativ hohen Ergebnissen auf. Dies ist als Folge des Auftretens permanenter Differenzen zwischen IFRS- und Steuerbilanz zu erklären.[35]

Folgendes Beispiel macht diesen Mechanismus deutlich (Abbildung 1):

Ein Konzern, bestehend aus Mutter- und Tochtergesellschaft, weist ein von Jahr zu Jahr steigendes Konzernjahresergebnis vor Steuern aus. Anfangs ist es leicht positiv, in der letzten Periode dagegen stark positiv. Der Konzern weist jährlich steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen in Höhe von 100 GE auf. Diese sind dem Konzernjahresüberschuss vor Steuern hinzuzurechnen, um die steuerliche Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Der relevante Ertragsteuersatz des Konzerns beträgt 25%. Daraus lässt sich der annahmegemäß nur aus tatsächlichen Steuerzahlungen bestehende Steueraufwand des Konzerns berechnen, da keine latenten Steuern auftreten. Dieser Steueraufwand wird ins Verhältnis zum Konzernergebnis vor Steuern gesetzt, aus dem die Konzernsteuerquote resultiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Abhängigkeit der Konzernsteuerquote von Konzernergebnis vor Steuern

Dabei werden die nicht abziehbaren Aufwendungen bei sehr geringen Vorsteuererträgen stark dominant. Bei hohen Ergebnissen spielen sie dagegen nur eine untergeordnete Rolle und die Konzernsteuerquote nähert sich zunehmend dem gesetzlichen Steuersatz von 25 % an.[36]

Der tatsächliche Verlauf der Konzernsteuerquote ergibt sich jedoch aus dem Zusammenspiel mehrerer Einflussfaktoren, die simultan auftreten. Dazu zählt neben dem Konzernergebnis vor Steuern und den latenten Steuern, die nicht abzugsfähigen Aufwendungen bzw steuerfreie Erträge und alle steuerlichen Gestaltungselemente zur Verringerung der endgültigen Steuerbelastung. Die maßgeblichen Einflussfaktoren in den Kapiteln 3.1. bis 3.5. besprochen.

2.5. Kritik

Die Analyse hat gezeigt, dass die Gestaltung der Konzernsteuerquote natürlich mit einigen Einschränkungen verbunden ist.

In der Konzernsteuerquote unberücksichtigt sind Nicht-Ertragsteuern wie Substanz- und Verkehrsteuern, obwohl diese ebenfalls einen erheblichen Anteil an den steuerlichen Aufwendungen ausmachen.[37]

Die Verfolgung der gewohnten Steuerplanungsstrategien im Rahmen der Steuerbilanzpolitik (Steuerbarwertminimierung) hat aufgrund der Berücksichtigung latenter Steuern keine Auswirkung auf die Konzernsteuerquote. Die Lenkung von zahlungswirksamen Steuerabflüssen und Zinseffekten bleibt bezüglich der Berechnung der Steuerquote unberücksichtigt. Da latente Steuern eine zeitliche Verlagerung ausgleichen spielen temporäre Verschiebungen keine Rolle.[38]

Latente Steuern selbst können aber auch für einen sehr labilen Steueraufwand sorgen. Insbesondere Steuerrechtsänderungen, speziell Steuersatzänderungen sowie Verlustvorträge, können für einen stark verzerrten Ausweis der Steueraufwendungen verantwortlich sein. Die Konzernsteuerquote verliert durch diese Sprunghaftigkeit latenter Steuern wieder an Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit.

Als Messbarkeit der Arbeit in Steuerabteilung scheint die Konzernsteuerquote nur bedingt zweckdienlich, da sie sehr von Ereignissen des operativen Geschäft abhängig ist (zB Überraschende Gewinneinbrüche, abweichend budgetierte Ergebnisse).[39]

3. Maßnahmen zur Reduktion der Konzernsteuerquote

Bei der Suche nach Möglichkeiten zur Gestaltung der Konzernsteuerquote muss das Augenmerk darauf liegen, die tatsächlichen Steuern zu senken ohne eine korrespondierende Erhöhung latenter Steuern auszulösen.[40] Solche Gestaltungen zielen zum einen auf die Schaffung permanenter Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz ab. Dazu gehören alle in der Überleitungsrechnung aufzuführenden Positionen, insbesondere permanente Differenzen und temporäre Differenzen, für die keine latenten Steuern gebildet werden dürfen. Weiteres sind Differenzen zwischen den Steuersätzen der Konzerngesellschaften im In- und Ausland für die Steuerplanung maßgeblich. Mit der Unterschiedlichkeit der Steuersätze lassen sich mehrere steuerliche Aktionen durchführen. Bei Maßnahmen, die keine Auswirkungen auf das operative Geschäft haben, ist die Eingriffstiefe eher gering, während sie bei Eingriffen in das operative Geschäft groß ist. Dieser Zusammenhang und eine Einteilung der Maßnahmen zur Optimierung der Konzernsteuerquote ist in folgender Abbildung 2 ersichtlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Beeinflussbare Treiber der Konzernsteuerquote[41]

Nachfolgend soll eine detailliertere Darstellung von Maßnahmen zur Optimierung der Konzernsteuerquote vorgenommen werden.[42] Dabei soll nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um voneinander unabhängige Bereiche handelt. Denn nahezu zwischen allen Teilbereichen bestehen ausgeprägte Interdependenzen. Die Einteilung dient nur der Systematisierung. Bei den Maßnahmen handelt es sich auch nicht um neue Instrumente der Steuerplanung. Stattdessen werden bestehende Instrumente auf die Optimierung der Konzernsteuerquote ausgerichtet.

3.1. Konzernaufbau sowie Rechtsformwahl

Zum Thema Rechtsform gehören im Wesentlichen die Nutzung steuergünstiger Rechtsformen und die Konzernstruktur.

Bei Konzernen mit Auslandsaktivitäten stellt sich insbesondere die Frage, ob nur eine ausländische Betriebsstätte errichtet werden soll, respektive ob das Auslandsengagement in eine Tochtergesellschaft eingekleidet wird.[43] Dabei sollte, neben der Berücksichtigung der für die Rechtsform geltenden Steuersätze, auch der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten, der Ausgestaltung der Beteiligungsketten, zB zur Vermeidung nicht anrechenbarer Quellensteuern, sowie der Besteuerung aperiodischer Vorgänge Beachtung geschenkt werden.[44]

Für eine Konzernmutter ist es wichtig, dass das jeweilige System der Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen kommt, da dann gewöhnlich bei Betriebsstätten im Falle von DBA mit Österreich die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt Anwendung findet.[45] Dadurch werden im Ausland erzielte Gewinne nicht auf das Steuerniveau angehoben, die geringere Belastung des anderen Staates kann für die Betriebsstätte definitiv werden. Durch die in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Regelung des § 48 BAO kann auch bei fehlen eines DBA eine Doppelbesteuerung vermieden werden und eine Wirkung wie bei Vorhandensein eines DBA erzielt werden.

Den wohl gravierendsten Einschnitt in das Gefüge eines Konzerns stellt die Sitzverlegung dar. Durch sie kann die Nutzung des internationalen Steuergefälles in bedeutender Weise verwirklicht werden.

Zivilrechtliche Folgen einer Sitzverlegung bzw. Neugründung von Gesellschaften werden im Weiteren nicht besprochen, da diese nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind.

[...]


[1] Vgl Herzig/Dempfle, Konzernsteuerquote, betriebliche Steuerpolitik und Steuerwettbewerb, DB 2002, 1; Müller, Die Konzernsteuerquote – Modephänomen oder ernst zu nehmende neue Kennziffer, DStR 2002, 1684; Hannemann/Peffermann, IAS-Konzernsteuerquote: Begrenzte Aussagekraft für die steuerliche Performance eines Konzerns, BB 2003, 727.

[2] Vgl Herzig/Dempfle (FN1) 2002, 1; Hannemann/Peffermann (FN1) 2003, 727.

[3] Vgl Endres, Reduktion der Konzernsteuerquote durch internationale Steuerplanung, in Oestreicher (Hrsg) Internationale Steuerplanung (2004) 164.

[4] Vgl Spengel, Konzernsteuerquote im internationalen Vergleich, in Oestreicher (Hrsg) Internationale Steuerplanung (2004) 89 ff.

[5] Earnings per share oder Ergebnis je Aktie ist der anteilige Betrag eines Periodenergebnisses, der jeder Stammaktie zurechenbar ist. Vgl Beine/Prokop, in Ballwieser/Beine/Hayn/Peemöller/Schruff/Weber (Hrsg) WILEY- Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS (2005) 835 f.

[6] Vgl Herzig, Gestaltung der Konzernsteuerquote – eine neue Herausforderung für die Steuerberatung, WPg-Sonderheft 2003, 80.

[7] Vgl Spengel (FN4) 2004, 89 ff.

[8] Schneck, Lexikon der Betriebswirtschaft (1998) 404.

[9] Vgl Adrian, Tax Reconciliation im HGB- und IAS/IFRS-Konzernabschluss (2005) 65 f; Hannemann/Peffermann (FN1) 2003, 727; Bohl/Riese/Schlüter, Beck’sche IFRS-Handbuch, Kommentierung der IAS/IFRS (2004) 1034 f. IAS/IFRS 12.87 ff verlangt, aufgrund der mangelnden Durchführbarkeit der Berechnung des Betrags der nicht bilanzierten latenten Steuerschulden aus Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an Joint Ventures, keine Angabe der latenten Steuerschulden, aber den Ausweis der Summe des Betrages der zugrunde liegenden temporären Differenzen. Eine Empfehlung zur Angabe wird dort empfohlen wo dies praktikabel ist.

[10] Vgl Hannemann/Peffermann (FN1) 2003, 727; Adrian (FN9) 2005, 65 f; Herzig (FN6) 2003, 82: Müller (FN1) 2002, 1684

[11] Vgl Hannemann/Peffermann (FN1) 2003, 727; Herzig/Dempfle (FN1) 2002, 1.

[12] Vgl Siegel, Steuerwirkungen und Steuerpolitik in der Unternehmung (1982) 23.

[13] Vgl Vera, Das steuerliche Zielsystem einer international tätigen Großunternehmung – Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, StuW (2001) 308 ff.

[14] Vgl Kuhn/Röthlisberger/Niggli, Management der effektiven Konzernsteuerbelastung, Der Schweizer Treuhänder (2003) 636 ff; Herzig (FN6) 2003, 89.

[15] Vgl Lexa/Grabher, in Bertl/Djanani/Kofler (Hrsg) Handbuch der österreichischen Steuerlehre (1998) 11; Siegel (FN12) 1982, 20 ff, und 178 ff.

[16] Vgl Grotherr, Grundlagen der internationalen Steuerplanung, in Grotherr (Hrsg) Handbuch der internationalen Steuerplanung (2003) 18.

[17] Vgl Grotherr (FN16) 2003, 18.

[18] Vgl Grotherr (FN16) 2003, 18.

[19] Vgl Herzig, Globalisierung und Besteuerung, WPg (1998) 289 f.

[20] Vgl Herzig, Bedeutung latenter Steuern für die Konzersteuerquote, in Wollmert (Hrsg) Wirtschaftsprüfung und Unternehmensüberwachung: Festschrift für Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Lück (2003) 446.

[21] Vgl Müller (FN1) 2002, 1687; Herzig/Dempfle (FN1) 2002, 5; Herzig (FN20) 2003, 446; Herzig (FN6) 2003, 84.

[22] Vgl Herzig (FN20) 2003, 445.

[23] Vgl Herzig (FN6) 2003, 80.

[24] Vgl Herzig (FN6) 2003, 80; Herzig/Dempfle (FN1) 2002, 1.

[25] Vgl Kuhn/Röthlisberger/Niggli (FN14) 2003, 636.

[26] Vgl Müller (FN1) 2002, 1685.

[27] Vgl Herzig (FN20) 2003, 432; Grotherr (FN16) 2003, 5.

[28] Vgl Müller (FN1) 2002, 1684.

[29] Vgl Kuhn/Röthlisberger/Niggli (FN14) 2003, 637.

[30] Vgl Herzig/Dempfle (FN1) 2002, 3 ff; Lexa/Grabher (FN15) 1998, 11.

[31] Vgl Kuhn/Röthlisberger/Niggli (FN14) 2003, 638; Adrian (FN9) 2005, 107 f; Herzig/Dempfle (FN1) 2002, 3 ff.

[32] Vgl Kuhn/Röthlisberger/Niggli (FN14) 2003, 638.

[33] Vgl Herzig (FN6) 2003, 84.

[34] Vgl Herzig (FN6) 2003, 82; Kuhn/Röthlisberger/Niggli (FN14) 2003, 638 ff; Adrian (FN9) 2005, 99.

[35] Vgl Kröner/Benzel, Konzernsteuerquote – Die Ertragssteuerbelastung in der Wahrnehmung durch die Kapitalmärkte, in Kessler/Kröner/Köhler (Hrsg) Konzernsteuerrecht (2004) 701 ff.

[36] Vgl Kröner, Organschaft und Konzernsteuerquote, in Herzig (Hrsg) Organschaft (2003) 564.

[37] Vgl Endres (FN3) 2004, 185.

[38] Vgl Endres (FN3) 2004, 185.

[39] Vgl Hannemann/Peffermann (FN1) 2003, 727 ff.

[40] Vgl Endres (FN3) 2004, 165 ff.

[41] Vgl Herzig (FN6) 2003, 88.

[42] Vgl Herzig (FN6) 2003, 89 ff; Endres (FN3) 2004, 165 ff; Vrouwenvelder, Tax planning to reduce foreign taxes for U.S. multinationals - an EU and Netherlands tax update, Tax Management International Journal 2001, 403 ff.

[43] Vgl Herzig (FN6) 2003, 88.

[44] Vgl Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung (2002) 757.

[45] Vgl Herzig (FN6) 2003, 91.

Fin de l'extrait de 79 pages

Résumé des informations

Titre
Reduktion der Konzernsteuerquote
Université
Vienna University of Economics and Business  (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Note
2
Auteur
Année
2006
Pages
79
N° de catalogue
V66853
ISBN (ebook)
9783638592390
ISBN (Livre)
9783656792659
Taille d'un fichier
765 KB
Langue
allemand
Mots clés
Reduktion, Konzernsteuerquote
Citation du texte
Michael Kern (Auteur), 2006, Reduktion der Konzernsteuerquote, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66853

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