Islamic Banking


Trabajo de Seminario, 2007

18 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die ethischen Grundlagen im Islam
2.1 Das Zinsverbot („Riba“)
2.2 Das Verbot der Spekulation („Gharar“)
2.3 Weitere Verbote

3 Erlaubte Vorgehensweisen
3.1 Erlaubte Finanzierungsmethoden
3.1.1 Exportfinanzierung („Murabaha“)
3.1.2 Leasing („Ijara“)
3.1.3 Partnerschaften („Musharaka“ und „Mudaraba“)
3.1.4 Projektfinanzierung („Istisna“)
3.2 Erlaubte Investitionsmöglichkeiten
3.2.1 Aktien
3.2.2 Anlagefonds mit festem Einkommen („Ijara-Fond“)
3.2.3 Islamische Anleihen („Sukuk“)
3.3 Erlaubte Versicherungsmethoden

4 Werden die Verbote tatsächlich eingehalten?

5 Performance und Effizienz des Islamic Banking

6 Die Probleme des Islamic Banking

7 Schlußbetrachtung

8 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

In den letzten Jahren wird dem Islam von Deutschland und anderen westlichen Ländern immer mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht. Ein Grund hierfür mag in den anhaltenden Konflikten im Nahen Osten liegen, in die mitunter auch muslimische Gruppen involviert sind. Es gibt aber auch ein rein ökonomisches Interesse an den Anhängern dieser Religion, da sie einen nicht unerheblichen Teil der Weltbevölkerung ausmachen.1 Im Islam gelten für bestimmte Bereiche Verhaltensvorschriften, die sich von den in der westlichen Welt üblichen Verhaltensweisen unterscheiden. Einer dieser Bereiche ist das Bankwesen.

Der zentrale Unterschied zwischen dem Islamic Banking und dem konventionellen Banking besteht im Zinsverbot, das aber keine „Erfindung“ des Islam ist. So findet sich schon im Alten Testament ein Zinsverbot und im Mittelalter galt auch für Christen ein Zinsverbot, demzufolge es verwerflich ist, Geld mit Geld zu verdienen. Während Zinsen zunächst im Judentum und später auch im Christentum wieder gestattet waren, gilt das Zinsverbot im Islam noch heute.2 Möchte ein in Deutschland lebender Muslime Geschäfte vornehmen, die in Deutschland üblicherweise Zinszahlungen beinhalten, müssen diese so modifiziert werden, daß sie nicht gegen die Regeln des Islam verstoßen. „Islamic Banking“ beschreibt diesen Versuch, Bankgeschäfte in Überein- stimmung mit den religiösen und gesetzlichen Regeln des Islam zu gestalten. Es darf dabei aber nicht mißverstanden werden als „Banking der islamischen Welt“, denn auch dort gibt es konventionelle Banken, die sich nicht an die Vorschriften halten.3

Kenntnisse über die Regeln des „Islamic Banking“ sind für westliche Banken von Interesse, da sie mit diesem Wissen ihre Produktpalette erweitern und so neue Kundenkreise erschließen könnten. Dabei sollte nicht außer Acht gelassen werden, daß es sich hierbei nicht zwangsläufig um Geschäfte mit dem Ausland handeln muß. Auch in Deutschland gibt es eine steigende Anzahl von Muslimen, die so vielleicht als Kunden gewonnen werden könnten.4 Knappmann (2006) schreibt dazu: „Weltweit wächst die Nachfrage nach Anlageprodukten, die den strengen Grundsätzen des Koran folgen. Große Finanzhäuser, darunter auch deutsche Anbieter, wittern ein Milliardengeschäft“.

Bergermann (2006) führt als Beleg dafür, daß es auch in Deutschland einen Markt für Sharia-konforme Geldanlagen gibt, die hier bis vor einigen Jahren angebotenen Beteiligungen an den Kaufhäuser der Yimpas Group AG an. Hieran zeigt sich aber auch, daß diese Anlagen keineswegs risikolos sind, denn die Yimpas Group AG ist seit 2002 insolvent und die Anleger haben ihr Geld verloren. Da es hierbei scheinbar zu Unregelmäßigkeiten im Betrieb kam, könnte dieser Markt nun von heimischen, „seriösen“ Banken angeboten werden. Bergermann (2006) weiter: „Wie sich diese Sharia-konformen Bankprodukte auch in Europa durchsetzen lassen, zeigt die 2004 in London gegründete Islamic Bank of Britain. Sie ist das erste vollislamische Institut in Europa. Schon nach einem Jahr verwaltete sie Vermögen im Wert von rund 50 Millionen Euro.“

Diese Seminararbeit geht näher auf das Thema des „Islamic Banking“ ein. Sie zielt darauf ab, die Unterschiede zwischen diesem und dem „konventio- nellen“ Banking darzustellen und zu klären, ob und wie die Verbote tatsächlich eingehalten werden. Darüber hinaus geht sie auf die Performance des „Islamic Banking“ ein.

Hierzu werden in Kapitel 2 zunächst die ethischen Grundlagen des Islam näher erläutert. Hier zeigt sich, welchen Restriktionen das Islamic Banking aufgrund religiöser und gesetzlicher Vorschriften unterliegt. In Kapitel 3 werde ich erklären, welche „Umgehungsmöglichkeiten“ bezüglich. der Geldanlage und der Finanzierung für Muslime bestehen. Darüber hinaus werde ich auch eine Methode aufzeigen, wie ein Islam-konformer Versicherungsvertrag aussehen kann. Kapitel 4 beschäftigt sich mit der Frage, ob die Verbote tatsächlich befolgt werden. Zunächst hat es den Anschein, als ob sich die vorgestellten Methoden kaum oder gar nicht von den westlichen Gegenstücken unterscheiden. Die Performance und die Effizienz des Islamic Banking werden in Kapitel 5 näher betrachtet. Hieraus resultieren auch Probleme und Herausforderungen, denen sich das Islamic Banking gegenübersieht. Diese werden in Kapitel 6 vorgestellt. Im letzten Kapitel folgt eine Schlußbetrachtung, in der ich den derzeitigen Umgang mit dem Islamic Banking in Deutschland betrachten und einen Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen geben werde.

2 Die ethischen Grundlagen im Islam

Um die Vorgehensweisen beim Islamic Banking nachvollziehen zu können, ist es nötig, die Grundlagen, die der Islam vorgibt, zu kennen. Neben dem Koran gibt es noch eine Reihe anderer Quellen, aus denen diese Grundlagen hervorgehen. Zu nennen sind hier die Sunna, welche die Überlieferungen des Handelns und der Aussprüche des Propheten Mohammed enthält, der Hadith, der die Berichte der Weggefährten Mohammeds enthält, die Sharia (die religiöse Pflichtenlehre) und die Fatwah (die Urteile von Rechtsgelehrten).

2.1 Das Zinsverbot („Riba“)

Im Koran (Sure 2, Vers 278/279) wird jeder auf ein bestimmtes Kapital gezahlte Mehrbetrag als „Riba“ bezeichnet und ist verboten. Der Begriff „Riba“ läßt sich übersetzen mit „Wucher“ oder „Wucherzins“.

El-Gamal (2004) weist darauf hin, daß die gängigen Übersetzungen („Verbot des Wuchers“ oder „Verbot des Wucherzinses“) jedoch nicht falsch verstanden werden dürften. Beim Zinsverbot gehe es nicht um die Höhe des Zinssatzes, sondern prinzipiell um den gezahlten Mehrbetrag. Somit ist das Zinsverbot absolut eindeutig - ein beliebig kleiner Zinssatz ist ebenfalls als „Riba“ anzu- sehen und daher ebenso verboten wie ein völlig überhöhter Zinssatz.

2.2 Das Verbot der Spekulation („Gharar“)

Unter „Gharar“ ist das Verbot der Spekulation zu verstehen bzw. risikoreicher Handel. Gemeint ist jeder Handel, bei dem entweder die Existenz bzw. Beschaffenheit des Gutes5 nicht genau bestimmt oder dessen Preis nicht genau festgelegt ist.

El-Gamal (2000) nennt als Beispiel den Verkauf eines Fisches, der noch im See schwimmt. Hierbei herrscht Unsicherheit darüber, ob dieser Fisch später auch tatsächlich gefangen wird und darüber, wie dieser Fisch beschaffen ist (klein und dünn, groß und dick). Daher würde dieser Handel gegen das Spekulationsverbot verstoßen. Wird hingegen ein Kaufvertrag geschlossen über das, was ein Taucher innerhalb einer bestimmten Zeit fängt, ist dies eine erlaubte Transaktion - man „mietet“ hier sozusagen die Arbeitskraft des Tau- 3 chers. Um dieses Verbot zu beachten ist es also nötig, daß die Handelspartner ganz genau wissen, was und zu welchem Preis sie es handeln.

Dieses Verbot kommt vor allem beim Handel mit Versicherungen zum Tragen, die in Kapitel 3 näher betrachtet werden. Ebenfalls aufgrund des „Gharar“ unzulässig sind Termingeschäfte („futures“, „forwards“ und Optionen) sowie ähnliche Derivate. Diese Geschäfte sind verboten, da ihre „Erfüllung“ in der Zukunft liegt und das Verkaufsobjekt bei Vertragsabschluß womöglich noch gar nicht existiert. Bei einer Option kommt erschwerend hinzu, daß man mit ihrem Kauf lediglich das Recht erwirbt, ein Produkt in der Zukunft zu einem vereinbarten Preis kaufen oder verkaufen zu können. Es steht jedoch noch nicht fest, ob am Ende tatsächlich ein Geschäft zustande kommt.

2.3 Weitere Verbote

Zu berücksichtigen sind außerdem das Verbot des Glücksspiels und das Verbot des Handelns mit allem, was mit Prostitution oder Pornographie zu tun hat. Auch der Handel mit Alkohol, Schweinefleisch oder anderen verbotenen Gütern ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Geschäfte, die nur entfernt damit zu tun haben. Damit wäre z.B. eine Investition in ein Kaufhaus, das Alkohol ver- kauft, verboten.

3 Erlaubte Vorgehensweisen

Wie im vorigen Kapitel zu sehen war, kann ein (streng-)gläubiger Moslem die Angebote westlicher Banken kaum in Anspruch nehmen. In diesem Kapitel wird darauf eingegangen, welche Möglichkeiten das Islamic Banking für diesen bietet, um gemäß den ethischen Grundlagen des Islam zu handeln. Dieses Kapitel befaßt sich zunächst mit den erlaubten Finanzierungsmethoden. Es folgen die Möglichkeiten der Geldanlage und zum Abschluß wird eine Alternative zur konventionellen Versicherung erwähnt.

3.1 Erlaubte Finanzierungsmethoden

Die Aufnahme konventioneller Kredite oder Hypotheken ist einem Moslem aufgrund des Zinsverbotes nicht erlaubt. Dennoch gibt es Möglichkeiten, mit Hilfe derer er sich Kapital beschaffen kann, das z.B. für den Kauf eines Hauses oder Autos benötigt wird.

3.1.1 Exportfinanzierung („Murabaha“)

Die Murabaha entspricht einem „mark-up sale“ und besteht aus zwei miteinander verbundenen Kaufverträgen.6 Ein „Zwischenhändler“ kauft das Gut beim Verkäufer, dem Exporteur, und verkauft es mit einem vereinbarten „Aufschlag“ an den Käufer, dem Importeur, weiter. Die Rolle des „Zwischen- händlers“ wird dabei in der Regel von einer Bank übergenommen. Der Kaufpreis des ersten Vertrages ist sofort fällig, während der Preis des zweiten Kaufvertrages zunächst gestundet wird. Der Aufschlag ist hierbei als Vergütung der Finanzierung durch den Zwischenhändler anzusehen. Somit erfüllt die Murabaha zwar die Funktion einer kurzfristigen Handelsfinanzierung, verstößt jedoch nicht gegen das Zinsverbot. Die Zinsen werden hier umgangen, indem die Bank ein Wirtschaftsgut und keinen Kredit zur Verfügung stellt. Bei der Exportfinanzierung entstünde der Bank ein höheres Risiko als bei einer Kredit- vergabe, da sie mit Waren handelt, für die sie selbst keine Verwendung hat. Daher wird der Vertrag derart gestaltet, daß die Bank ein ähnliches Risiko wie bei einer Kreditfinanzierung trägt. Hierzu erteilt der spätere Käufer der Bank einen verbindlichen Kaufauftrag. Für den Fall, daß er die Ware später nicht

[...]


1 Immerhin ist der Islam mit ca. 1.3 Milliarden Anhängern die zweitgrößte (Welt-)Religion.

2 Vgl. hierzu Altvater (2004) und Kolb (2004)

3 Vgl. hierzu Bälz (2003), S.2

4 Bergermann (2006) gibt als Zahl rund drei Millionen in Deutschland lebende Muslime an.

5 Dieser Begriff schließt hier und im Folgenden auch den Begriff „Dienstleistungen“ mit ein.

6 Vgl. Bälz (2003), S.5 f.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Islamic Banking
Universidad
University of Constance  (Universität Konstanz)
Curso
Seminar in Betriebswirtschaftslehre
Autor
Año
2007
Páginas
18
No. de catálogo
V66925
ISBN (Ebook)
9783638592918
Tamaño de fichero
1329 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Islamic, Banking, Seminar, Betriebswirtschaftslehre
Citar trabajo
Saskia Schierstädt (Autor), 2007, Islamic Banking, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66925

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