Aufgrund der internationalen Verflechtung und der mit dem Eintritt in ausländische Märkte verbundenen Anerkennung des jeweiligen Rechtssystems, wächst das Interesse an Rechtsordnungen anderer Staaten und wie diese im Vergleich zum eigenen Rechtssystem stehen. Es ist zu erkennen, dass sich immer mehr Juristen mit den Fragestellungen des internationalen Rechts befassen, da die Anforderungen einer vernetzten Wirtschaft und Kultur heutzutage tiefgründigeres Wissen ausländischer Rechtsordnungen erfordern. Explizit sind hier Vergleiche zum eigenen Rechtssystem unerlässlich.
Ein besonders sensibles, aber für Unternehmen mit Ambitionen der Markterschließung im Common Law System nicht unerhebliches Thema, stellen dabei die punitive damages dar.
Bei den punitive damages geht es um Schadensersatz (damages) mit strafendem (punitive) Charakter und somit um die Verurteilung des Beklagten für sein schädliches Verhalten. Dies soll im selben Atemzug Dritte vor selbigen Handlungen abschrecken. Dabei ist die Bemessungsgrundlage das Vermögensverhältnis des Beklagten, die Art der Verletzung und der Charakter der Handlung. Außerdem handelt es sich um Bestrafungen, welche zusätzlich zu den eigentlichen Schadensersatzleistungen an das Opfer einer unerlaubten Handlung zu leisten sind. Zugebilligt werden punitive damages deshalb nicht im Straf-, sondern im Zivilprozess.
Dennoch ist ihre Existenz sowohl im angelsächsischen common law System als auch im kontinental-europäischen code law System umstritten. Die Befürworter betonen das Abschreckungsbedürfnis für die Fälle, in denen die compensatory damages die dem Beklagten erwachsenen Vorteile nicht abschöpfen. Ihnen kann aber auch eine gewisse Ausgleichsfunktion in den Fällen zukommen, in denen der erlittene Schaden höher ist als die zugesprochene Schadensersatzsumme, etwa wegen der Verfahrens- und Anwaltskosten.
Die Gegner dagegen verweisen auf die Vermischung von Zivil- und Strafrecht. Das Zivilrecht soll allein einen Ausgleich schaffen für die Verluste, die dem Kläger entstanden sind; der Strafcharakter bleibt dem Strafrecht vorbehalten. Die enormen Schadensersatzsummen widersprechen den ursprünglichen Zielen und können zu gesellschaftspolitisch verfehlten Folgen wie dem Konkurs von Unternehmen führen. Dadurch (…)
(…)Aufgrund der kontroversen Ansichten und der steigenden Bedeutung dieses Themas widmet sich diese Arbeit ausschließlich den punitive damages in einer objektiven Darstellung.
Inhaltsverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
2 Executive Summary
3 Problemstellung
4 Geschichtliche Entwicklung
4.1 Erste Rechtsprechungen in England
4.2 Erste Rechtssprechungen in den USA
5 Theoretisches Konstrukt der punitive damages – untermalt durch Praxisfälle
5.1 Intention
5.1.1 Abschreckung und Bestrafung
5.1.2 Kompensation
5.1.3 Rechtsdurchsetzung
5.2 Voraussetzungen der Zuerkennung
5.3 Ermittlung
5.4 Beschränkungen
5.5 Die Rolle der Jury im Zivilprozess
6 Ausgesuchte Anwendungsbereiche in der Praxis
6.1 Produkthaftungsrecht
6.2 Unlauterer Wettbewerb
6.3 „Bad faith insurance“
7 Vergleich USA – BRD
7.1 Zustellung von Klagen in Deutschland
7.2 Zustellung an deutsche Tochterfirmen in den USA
7.3 Vorlage von Konstruktionsunterlagen und Geschäftskorrespondenzen
7.3.1 Deutsche Zivilrechtsverfahren
7.3.2 Amerikanische Zivilrechtsverfahren
7.3.3 Das „pre-trial“-Verfahren
7.3.4 Auswirkungen auf die zwischenstaatliche Rechtshilfe
7.3.5 Praktische Lösung
7.3.6 Zuständigkeit: „forum non convenience“
7.3.7 Vollstreckbarkeit
7.4 Aktuelles Beispiel transnationaler Rechtssprechung
7.5 Präventionsmaßnahmen im deutschen Zivilrecht
7.6 Kritik an den punitive damages
8 Stella-Award
9 Fazit
10 Literaturverzeichnis
11 Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Executive Summary
Im Zuge der Globalisierung ist es für international agierende Unternehmen wichtiger denn je, sich mit den Risiken ihrer Aktivitäten auf unbekannten Märkten sowie den jeweiligen Länderrisiken zu befassen. Hierzu zählen insbesondere die makroökonomischen Umwelteinflüssen wie die soziokulturelle-, technologische-, ökologische-, demographische, volkswirtschaftliche- oder politisch-rechtliche Umwelt. Einer besonderen Bedeutung kommt hierbei dem Präventivdenken zuteil, da es nahezu unmöglich ist, entstandene Fehler in diesen Bereichen zu korrigieren.
Im Rahmen des Moduls „Internationales Wirtschaftsrecht“ befasst sich diese Arbeit mit den Gefahren der politisch-rechtlichen Umwelt im internationalen Kontext. Dabei wird explizit auf die Problematik der punitive damages eingegangen, die ihren Ursprung in der angel-sächsischen Kultur haben und deren Auswirkungen im kontinental-europäischen Rechtssystem nicht existieren. Diese Problematik erhält aber dann ihre Daseinsberechtigung auch für Unternehmen aus kontinental-europäischen Ländern, wenn diese im common law System – bspw. In den USA – aktiv werden oder sich amerikanische Gerichte für zuständig erklären. Nach amerikanischem Recht ist dies für US-Gerichte relativ leicht möglich, wenn ihrer Ansicht nach bspw. eine hinreichende Beziehung zu den USA besteht. Hierzu ist es bereits ausreichend, sofern ein Unternehmen bereits Tochtergesellschaften in den USA besitzt.
So kann die Anwendung der punitive damages Unternehmen bei Verurteilungen in ungeahnte finanzielle Schwierigkeiten bringen, was in extremen Fällen sogar bis zur Existenzbedrohung führen kann. In der Vergangenheit haben bereits diverse Schadensersatzurteile in den USA immer wieder für Aufsehen gesorgt. Eines der bekanntesten Urteile entstammt dem Verfahren Liebeck-McDonalds, in dem das zuständige US-Gericht McDonalds zur Zahlung einer Schadensersatzsumme in Höhe von 2,7 Millionen Dollar für „einen zu heißen Kaffee“ verurteilte und zeigt zu weiten Teilen eine gewisse Absurdität von punitive damages in bestimmten Fällen.
Daher geht diese Arbeit nach der Problemstellung im dritten Kapitel zunächst auf die Historie der punitive damages ein, bevor sie im vierten Kapitel dessen theoretisches Konstrukt darlegen wird. Das fünfte Kapitel beschäftigt sich mit ausgewählten Anwendungsbereichen der punitive damages bevor im sechsten Kapitel ein ausführlicher Vergleich zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Zivilrechtssystem unter Einbezugnahme der punitive damages stattfindet. Auf die zwischenstaatlichen Spannungen, die durch die Unterschiede in den Zivilrechtsverfahren entstanden, wird tiefer gehend eingegangen. Ein aktuelles Beispiel transnationaler Rechtssprechung verdeutlicht die zuvor theoretisch erarbeitete Problematik, bevor auf die Tendenzen im deutschen Zivilrecht eingegangen wird. Welche Rolle der Stella Award im Zusammenhang mit dem Thema darstellt, wird im siebten Kapitel erörtert bevor im achten Kapitel ein abschließendes Fazit die Kernpunkte der Arbeit noch einmal hervorhebt.
3 Problemstellung
Aufgrund der internationalen Verflechtung und der mit dem Eintritt in ausländische Märkte verbundenen Anerkennung des jeweiligen Rechtssystems, wächst das Interesse an Rechtsordnungen anderer Staaten und wie diese im Vergleich zum eigenen Rechtssystem stehen. Es ist zu erkennen, dass sich immer mehr Juristen mit den Fragestellungen des internationalen Rechts befassen, da die Anforderungen einer vernetzten Wirtschaft und Kultur heutzutage tiefgründigeres Wissen ausländischer Rechtsordnungen erfordern. Explizit sind hier Vergleiche zum eigenen Rechtssystem unerlässlich (Rosengarten, Hamburg, 1994).
Ein besonders sensibles, aber für Unternehmen mit Ambitionen der Markterschließung im Common Law System nicht unerhebliches Thema, stellen dabei die punitive damages dar.
Bei den punitive damages geht es um Schadensersatz (damages) mit strafendem (punitive) Charakter und somit um die Verurteilung des Beklagten für sein schädliches Verhalten. Dies soll im selben Atemzug Dritte vor selbigen Handlungen abschrecken. Dabei ist die Bemessungsgrundlage das Vermögensverhältnis des Beklagten, die Art der Verletzung und der Charakter der Handlung. Außerdem handelt es sich um Bestrafungen, welche zusätzlich zu den eigentlichen Schadensersatzleistungen an das Opfer einer unerlaubten Handlung zu leisten sind. Zugebilligt werden punitive damages deshalb nicht im Straf-, sondern im Zivilprozess (Rosengarten, Hamburg, 1994).
Dennoch ist ihre Existenz sowohl im angelsächsischen common law System als auch im kontinental-europäischen code law System umstritten. Die Befürworter betonen das Abschreckungsbedürfnis für die Fälle, in denen die compensatory damages die dem Beklagten erwachsenen Vorteile nicht abschöpfen. Ihnen kann aber auch eine gewisse Ausgleichsfunktion in den Fällen zukommen, in denen der erlittene Schaden höher ist als die zugesprochene Schadensersatzsumme, etwa wegen der Verfahrens- und Anwaltskosten.
Die Gegner dagegen verweisen auf die Vermischung von Zivil- und Strafrecht. Das Zivilrecht soll allein einen Ausgleich schaffen für die Verluste, die dem Kläger entstanden sind; der Strafcharakter bleibt dem Strafrecht vorbehalten. Die enormen Schadensersatzsummen widersprechen den ursprünglichen Zielen und können zu gesellschaftspolitisch verfehlten Folgen wie dem Konkurs von Unternehmen führen. Dadurch werden Innovation und Konkurrenzfähigkeit amerikanischer Gesellschaften auf dem globalen Markt behindert (Sunstein, Chicago, 2002).
Aufgrund der kontroversen Ansichten und der steigenden Bedeutung dieses Themas widmet sich diese Arbeit ausschließlich den punitive damages in einer objektiven Darstellung.
4 Geschichtliche Entwicklung
Obwohl das Rechtsmittel der punitive damages erst seit den 80igern besonders in der amerikanischen Öffentlichkeit stärker diskutiert ist, besteht es bereits seit 1275 und wurde erstmals in der englischen Rechtssprechung angewandt. Dort existieren Gesetze, wonach in bestimmten Fällen auch ein höherer und vielfacher Schadensersatz zu leisten war, als das eigentliche Strafmaß. Die ersten Aktendokumentationen über konkrete punitive damages datieren aus dem 18. Jahrhundert (Rosengarten, Hamburg, 1994).
4.1 Erste Rechtsprechungen in England
Huckle vs. Money aus dem Jahre 1763 ist wohl eines der bekanntesten und ältesten Urteile bezüglich der punitive damages. In dieser Entscheidung wurde der Kläger damals unerlaubt für sechs Stunden in Gewahrsam genommen. Allerdings entstand ihm in dieser Zeit weder materieller-, psychischer- noch physischer Schaden. Dessen ungeachtet wurde das Urteil der Jury dennoch vom Gericht bestätigt, welches damals die Zahlung von 300 Pfund beinhaltete und dies mit der Begründung, dass „ es schlimmer sei als die Spanische Inquisition, jemanden ohne triftigen Grund dort einzusperren, wo man selber nicht mal für eine Stunde leben möchte. Dies war nach Ansicht der Jury ein massiver Angriff auf das Recht der Freiheit“(Huckle vs. Money, 1763). Dass es sich hierbei um punitive damages handelt belegt die Tatsache, dass kein nennenswerter Schaden vorlag, dennoch aber eine für damalige Verhältnisse ausgesprochen hohe Strafe verhängt wurde.
Im Jahre 1844 zeigt eine Entscheidung der Jury im Fall Merest vs. Harvey, dass punitive damages Urteile neben der Abschreckungs- und Straffunktion auch einen Ausgleichcharakter haben können. Die Jury verurteilte den Beklagten zu einer Strafe in Höhe von 500 Pfund wegen Störung von Besitz, um so auch den entstandenen immateriellen Schaden auszugleichen. Anhand dieser Beispiele lässt sich erkennen, dass in England zu dieser Zeit keinesfalls Klarheit über die Funktion der punitive damages - bzw. den exemplary damages, wie sie im damaligen Sprachgebrauch hießen – bestand. Ausschlaggebend war lediglich, dass der Beklagte eine außerordentlich verwerfliches Verhalten an den Tag legte (Schlueter/Redden, New York, 2000).
Es ist aber auch zu erwähnen, dass im Jahre 1964 das House of Lords mit einem Urteil im Fall Rookes vs. Barnard den Anwendungsbereich von punitive bzw. exemplary damages in England erheblich eindämmte. Denn demnach sollten punitive damages nur noch in solchen Fällen ihre Anwendung finden, in denen öffentliche Angestellte gegenüber Privaten missbräuchlich handelten sowie in Fällen, wenn es ersichtlich war, dass der Beklagte lediglich darauf spekulierte von seinem rechtswidrigen Verhalten dann noch zu profitieren, wenn er einfachen – also kompensatorischen Schadensersatz – zahlen müsste. In den übrigen Fällen sollten punitive damages nur dann in Kraft treten, sofern es dafür Spezialgesetze gibt, die diesem zustimmten (Dugdale, London, 2004).
4.2 Erste Rechtssprechungen in den USA
In den USA gibt es das Institut der punitive damages deshalb, da es aus dem britischen common law übernommen wurde.
Eine der ersten und bekannteren Entscheidungen, in denen das Institut der punitive damages in Amerika angewandt wurde stammt aus dem Jahre 1791 aus dem Fall Coryell vs. Colbough. In diesem Fall drehte es sich um den Bruch eines Eheversprechens durch den Beklagten. Diese Entscheidung diente vorrangig der Bestrafung und Abschreckung, vernachlässigte aber auch nicht den Ausgleich für die Klägerin der entstandenen Kosten und der verletzten Ehre (Schlueter/Redden, New york, 2000). Seit dem Urteil im Fall Day vs. Woodworth aus dem Jahr 1851 betont der US Supreme Court aber, dass die Abschreckungs- und Straffunktion im Vordergrund stehen müsste (Owen, Michigan, 1976). Damals schon ging dem Zugeständnis von punitive damages ein besonders rücksichtsloses und böswilliges oder grobes und empörendes Verhalten des Täters voraus. Auch heute noch herrscht diese Betrachtungsweise des US Supreme Courts im Grundsatz, ungeachtet dessen, dass es in einigen Einzelstaaten Abweichungen gibt (Rosengarten, Hamburg, 1994). Den Einschränkungen aus dem Fall Rookes vs. Barnard, die durch das House of Lord verhängt wurden, ist man in den USA jedoch nicht gefolgt. Denn in den USA sind sie weiterhin ein elementares Institut. Aus diesem Grund gibt es auch in keinem anderen Staat so zahlreiche Urteile, die von punitive damages gebrauch machen (Prosser/Keeton, St. Paul, 1984).
5 Theoretisches Konstrukt der punitive damages – untermalt durch Praxisfälle
5.1 Intention
Neben der Abschreckungs- und Straffunktion, welche besonders vorherrschend in den USA ist, gibt es noch zwei weitere wichtige Funktionen. Diese werden entweder mitverfolgt oder nebenbei erfüllt.
5.1.1 Abschreckung und Bestrafung
In erster Linie sollen punitive damages als Abschreckung und Bestrafung dienen. Die Abschreckung sollte dabei so ausgestaltet sein, dass der Übeltäter, der seinem Opfer in außerordentlicher Weise einen Schaden zugefügt hat, von einer potentiellen neuen Tat abgehalten wird. Zudem sollen mögliche Nachahmer von der erstmaligen Begehung einer solchen Tat ebenfalls abgeschreckt und gehemmt werden (Rosengarten, Hamburg, 1994). Während die Abschreckung Spezial- und explizit Generalpräventionen umfasst, ist die Bestrafung eher auf die Vergeltung eines einzelnen gerichtet (Owen, Michigan, 1976). So lässt sich hier sehr gut die Nähe der punitive damages zum Strafrecht erkennen. Doch gerade diese Straffunktion wird von den Kritikern der punitive damages angeprangert, da sie der Meinung sind, dass Strafe nichts im Zivilrecht zu suchen habe. Zudem käme es zu einer Doppelbestrafung, wenn der Täter sich auch gleichzeitig in einem Strafverfahren verteidigen muss. In der Rechtssprechung herrscht inzwischen aber Übereinstimmung darüber, dass punitive damages auch dann zugestanden werden können, wenn der Beklagte bereits strafrechtlich verurteilt wurde oder ein Strafverfahren wegen des kriminellen Charakters des Handelns möglich erscheint (Schlueter/Redden, New York, 2000).
5.1.2 Kompensation
Auf eine Erstattung der Anwalts- und Prozesskosten wird im amerikanischen Zivilrecht nicht explizit eingegangen, weshalb sie in den gerichtlichen Entscheidungen auch keine gesonderte Erwähnung finden. Durch die punitive damages kann diesem Umstand aber Rechnung getragen werden, da sie neben der Sanktionsfunktion auch eine Ausweitung des Ausgleichs des Vermögensschadens bewirken, indem sie wirtschaftlich sonst schlecht nachweisbare Nachteile oder immaterielle Schäden erfassen (Owen, Michigan, 1976).
Es ist aber auch zu erwähnen, dass es in den USA über die Intention der punitive damages teilweise noch keine Einigkeit gibt. Dies zeigt die Tatsache, dass sie in einigen US-Staaten neben der in Kapitel 4.1.1 vorgestellten Straffunktion auch die beschriebene Ausgleichsfunktion innehaben. In den Staaten Connecticut und Michigan dagegen dürfen sie ausschließlich nur für kompensatorische Zwecke genutzt werden. Obwohl punitive damages in Connecticut über die zum Ausgleich notwendige Summe hinausgehen dürfen, sind sie auf die Höhe der dem Kläger entstandenen Anwaltskosten beschränkt. Aus diesem Grund haben sie nur einen kompensatorischen Charakter (Vgl. Collens vs. New Canaan Water aus dem Jahr 1967).
Diese Regelung in Connecticut ist lt. einer Rechtssprechung des US-Supreme Court rechtens, stellt aber eine Ausnahme von der „American Rule“ des Kostenrechts dar. Punitive damages werden hier also zum Ersatz von Schadensposten eingesetzt, die sonst mangels anderer Anspruchsgrundlagen beim Kläger verbleiben müssten, da sie generell nicht prozessrechtich erstattungsfähig sind (Stiefel/Stürmer in Müller, Augsburg, 2000).
In Michigan dagegen dürfen punitive damages nur für verletzte Gefühle angesetzt werden. Sie erhalten somit eine Art Schmerzensgeldfunktion in solchen Fällen, bei denen ansonsten kein Schaden nachweisbar wäre.
5.1.3 Rechtsdurchsetzung
Punitive damages stellen des Weiteren auch eine gesellschaftliche Notwenigkeit dar. Dies gilt für solche Fälle in denen die Tat trotz strafrechtlicher Bedeutung von den Strafverfolgungsbehörden bspw. wegen strenger Beweisanforderungen nicht aufgegriffen wird - wie es z.B. bei Sexualdelikten der Fall ist (Schlueter/Redden, New York, 2000). Hier sollen sie das Vertrauen der Gesellschaft als auch des Klägers in das Funktionieren des Rechtssystems wiederherstellen. So besteht hier die Absicht, sich der Hilfe des Zivilrechts anzunehmen, um so die Dunkelziffer der Fälle einer wohl realisierten, aber nicht bestraften Verletzung der Rechte anderer zu reduzieren (Rosengarten, Hamburg, 1994).
Zudem wird durch die in einem Zivilprozess verhandelten punitive damages das öffentliche Interesse an einer Ahndung eines sozialschädlichen Verhaltens durchgesetzt. Somit wird der Geschädigte durch die punitive damages, falls sie ihm gezahlt werden, für die Durchsetzung des Rechts im gesamtgesellschaftlichen Interesse belohnt ((Mörsdorf-Schulte, Tübingen, 1999).
Eine weitere Funktion der Rechtsdurchsetzung ist die Verhaltenssteuerung durch ziviles Haftungsrecht. Mit Hilfe der punitive damages soll der Preis für die Verletzungshandlung soweit erhöht werden, dass der mögliche Schädiger bereits im Vorfeld vom rechtswidrigen Verhalten Abstand nimmt. Bspw. werden Hersteller bestimmter Produkte von Beginn so handeln, dass keine fehlerhaften Produkte absichtlich verkauft werden, um den Gewinn zu steigern. Denn sie Wissen nun, dass punitive damages zu einer Rückzahlung der zu unrecht erwirtschafteten Gewinne führen können. Auch wenn die zunehmende Rechtsdurchsetzungsfunktion sich der Abschreckungsfunktion ähnelt, ist sie nicht dasselbe (Owen, Michigan, 1976).
5.2 Voraussetzungen der Zuerkennung
Punitive damages werden in allen Bereichen des Deliktrechts angewendet. Dabei erhalten sie besondere Beachtung in Produkthaftungsfällen und bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da in diesen Fällen die höchsten Schadenssummen gezahlt werden.
Dabei ist die erste Voraussetzung für die Zuerkennung ein vorangehender existierender Schadensersatzanspruch. Punitive damages stellen im Allgemein auch kein eigenständiges Haftungsinstitut dar, sondern setzen voraus, dass der Beklagte sowieso schon aus einem Delikttatbestand haftet, bspw. wegen Fahrlässigkeit oder Besitzstörung an fremden Sachen. Dies bedeutet, dass nach vorzuherrschender Ansicht bereits ein Schaden vorliegen muss und dem Kläger in dem konkreten Fall ein Schadensersatzanspruch zugebilligt wird. Ansonsten können keine punitive damages (zusätzlich) verhängt werden. Dementsprechend sind „Actual damages“ (meist kompensatorischer Schadensersatz) die Voraussetzung für punitive damages (Vgl. Oliver vs. Raymarck Industries, Inc. aus dem Jahre 1986).
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- Arbeit zitieren
- Robert Tönnis (Autor:in), 2006, Punitive Damages. Eine einführende Darstellung, verdeutlicht an einem Vergleich zwischen den USA und Deutschland , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67145
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