Das Amt des Bundespräsidenten - Eine Entwicklung mit Hindernissen


Dossier / Travail, 2005

20 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung:

2. Die Gestaltung des Amtes des Bundespräsidenten
2.1 Die Befugnisse des Reichspräsidenten
2.2 Die Befugnisse des Bundespräsidenten
2.3 Die Arbeit im Parlamentarischen Rat - die Entwicklung des Amtes des Bundespräsidenten
2.4 Die außen- und innenpolitische Lage als zusätzliche Gründe für die Entscheidungsfindung im Parlamentarischen Rat

3. Fazit

4. Literaturverzeichnis:

1. Einleitung:

1948 wurde der Parlamentarische Rat, die Versammlung der 11 Ministerpräsidenten der Westzone, von den westlichen Militärgouverneuren einberufen, um die Vorbereitung und schließlich die Abfassung des Grundgesetzes einzuleiten.

Die Männer und Frauen, die die politische Gestaltung des geteilten Nachkriegsdeutschlands übernehmen sollten, sahen sich einer schwierigen Aufgabe gegenübergestellt. Sie mussten ihrem Volk und den Besatzern gegenüber gerecht werden. Die einzigen innerdeutschen Erfahrungen mit einer demokratischen Verfassung, beruhten vor allem auf denen aus Weimar.

Die Mitglieder des Rates hatten ein Durchschnittsalter von 56 Jahren. Die Erinnerungen an Weimar und seine Folgen wurden demnach erlebt und spielten natürlich eine Rolle bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes.

Kompromisse mussten im Hinblick auf die Lage Deutschlands getroffen werden. Man war abhängig von den Alliierten, von ihrem Wohlwollen und ihrer finanziellen Unterstützung. 4 Jahre nach dem Ende des Krieges bestand die Möglichkeit von vorn anzufangen und dem Volk eine, wenn auch provisorische, Verfassung zu geben.

Aus den Fehlern von Weimar zu lernen, war ein Hauptanliegen der Verfassungsgeber und dazu gehörte, neben vielen Faktoren, vor allem der Rolle des Reichspräsidenten im Grundgesetz keine Wiederholung zu ermöglichen. Einen solchen Machtposten sollte im zukünftigen Deutschland niemand inne haben. Der zukünftige Bundespräsident, blieb Staatsoberhaupt, ohne den Staat direkt zu regieren oder auch in die Regierung unmittelbar eingreifen zu können. Seine vorwiegend repräsentativen Funktionen leiten sich direkt aus den sogenannten negativen Weimarer Erfahrungen ab.

Dieser Arbeit sollen die unterschiedlichen Befugnisse des Staatsoberhauptes der Weimarer Republik und des Staatsoberhauptes der Bundesrepublik Deutschland, die Arbeit im Parlamentarischen Rat und die dortigen Entscheidungsfindungsprozesse, die das Amt des Bundespräsidenten betreffen, zugrunde liegen. Zudem werden kurz die historischen innen- und außenpolitischen Verhältnisse erläutert, die weitere Argumente für das vorwiegend repräsentativ ausgelegte Präsidentenamt liefern.

2. Die Gestaltung des Amtes des Bundespräsidenten

Die Gestaltung des Amtes des Bundespräsidenten stellte sich allgemein als schwierig dar und wurde schon auf dem Verfassungskonvent in Herrenchiemsee diskutiert. Zuerst ist zu beleuchten, welche Befugnisse der Reichspräsident hatte und welche der Bundespräsident heute besitzt. Anschließend soll die Arbeit im Parlamentarischen Rat näher Beleuchtet werden und ebenfalls die Gründe wieso das heutige Staatsoberhaupt der BRD eine eher repräsentative Funktion wahrnimmt. Zum Ende des Hauptteils, sollen noch kurz die historischen Umstände angerissen werden, die zu der Gestaltung des Amtes beigetragen haben.

2.1 Die Befugnisse des Reichspräsidenten

Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik von 1919 bis 1934. Er wurde gemäß Artikel 41 der Weimarer Verfassung direkt vom Volk für die Dauer von sieben Jahren gewählt.[1] Somit wurde dem vom Volk gewählten Parlament, ein zweites, ebenfalls vom Volk gewähltes Organ an die Seite gestellt, dass ein klares Machtübergewicht hatte, wenn es denn wollte. Die plebiszitäre Wahl und die Befugnisse des Reichspräsidenten gingen auf die Liberalen der damaligen Zeit zurück, die [...] „von tiefem Misstrauen gegen die reine Parlamentherrschaft erfüllt waren und statt dieser eine auf Gewaltenteilung und Balancedenken fußende Verfassungsordnung schaffen wollten; an die Stelle der konstitutionellen Monarchie sollte eine „konstitutionelle Demokratie“ treten.“[2] „In dieser Konstruktion des Parlamentarismus sah man eine glückliche Verbindung der Vorzüge des amerikanischen und des französischen Systems, einen Mittelweg zwischen der Selbstständigkeit des amerikanischen Präsidenten gegenüber dem Parlament und der parlamentarischen Abhängigkeit des französischen Präsidenten.“[3] Trotzdem orientierte sich die Figur des Reichspräsidenten eher am deutschen Kaiser, als an seinen ausländischen Vorbildern.[4]

Die Stellung des Reichspräsidenten entsprach der eines „Ersatzkaisers“ mit durchaus beachtlichen Befugnissen. So besaß er den Oberbefehl über die Reichswehr, hatte das Recht zur Ernennung und Entlassung der Reichsregierung und nach Artikel 25 der Weimarer Reichsverfassung das Recht zur Auflösung des Reichstages. Zudem konnte er auf der Grundlage des Artikels 48 den Ausnahmezustand verhängen und die Notstandsgesetzgebung ausrufen.[5] Der Reichstag hatte das Recht die Absetzung des Reichspräsidenten durch eine Volksabstimmung herbeizuführen und ihn vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, hatte von diesem Recht aber nie Gebrauch gemacht.[6]

Diesen ohnehin schon reichhaltigen Befugnissen stand zusätzlich eine relativ schwache und zerstrittene Parteienlandschaft gegenüber. Durch die Tatsache, dass die verschiedenen politischen Lager sich gegenseitig blockierten und der Reichstag oft nicht in der Lage war regierungsfähige Mehrheiten zu bilden, war der Reichspräsident in der Lage seine verfassungsrechtlichen Vollmachten voll auszuschöpfen. Seit 1929 lag die Staatsgewalt zunehmend beim Reichspräsidenten und den von ihm geleiteten Präsidialkabinetten.[7] Ziel war es eine Regierungsbildung ohne Berücksichtigung der Mehrheitsverhältnisse im Reichstag und ohne Verhandlungen mit Fraktionen und Parteien zu ermöglichen. Um eine solche Regierung an der Macht halten zu können, wollte der Reichspräsident, dem von ihm präferierten Kabinett, die Instrumente des Artikel 48 und die Möglichkeit der Reichstagsauflösung zur Verfügung stellen.[8] Die Präsidialkabinette entstanden.

Die Regierungsgewalt wurde seit 1929 durch die Führung Paul von Hindenburgs, unter zu Hilfenahme des Artikels 48, zunehmend personengebunden. Die oberste Staatsgewalt lag in den Händen eines Mannes, dem die Republik und das demokratische Verständnis größtenteils fremd und zuwider war und der Gefallen an der Macht hatte.[9]

Es ist nicht so, dass die Parteien nicht versucht hätten sich gegen die zunehmende Machtergreifung durch den Reichspräsidenten zu wehren. 1930 machte der Reichstag während der Regierung des Präsidialkabinetts Brüning erstmals von seinem Recht Gebrauch eine nach Artikel 48 getroffene Maßnahme wieder außer Kraft zu setzten, nachdem zuvor ein abgelehnter Gesetzentwurf als „Notverordnung“ wieder Gültigkeit erlangte. „Zur Strafe“ löste Hindenburg den Reichstag einfach auf. „Mit diesem Akt und an diesem Tag begann die permanente Durchbrechung des Verfassungssystems durch die Diktaturgewalt des Reichspräsidenten, die sich mit ihrer ersten Maßnahme sogleich gegen die ihr von der Verfassung auferlegten Beschränkungen wandte.“[10]

Die Zahl der Sitzungen im Reichstag ging von 94 seit 1930 auf 13 im Jahre 1932 kontinuierlich zurück. Ebenso wurden 1930 noch 98 Gesetze vom Reichstag beschlossen, 1931 nur noch 34 und 1932 lediglich 5. In dem Maße, wie der Reichstag an Einfluss verlor, vermehrte die Regierung unter Hindenburg den ihren. Die Zahl der Gesetze, die per Notverordnung erlassen wurden stieg von 5 im Jahre 1930 auf 44 im Jahr 1931 und schließlich auf 66 im Jahre 1932.[11] Mit Fug und Recht kann behauptet werden, dass im Grunde genommen nur durch Notverordnungen regiert wurde.

Zu dieser Präsidialdiktatur führten mehrere Faktoren. Zum einen sind sie verfassungsrechtlich im Artikel 48 angelegt, der den Parteien ein gewisses Davonstehlen vor der Verantwortung ermöglichte. Funktionierte das parlamentarische System nicht mehr, konnte immer noch der Reichspräsident als lenkende Gewalt einspringen.[12] Dass der Präsident diese Möglichkeiten auch nutzen könnte, ohne dass dazu Veranlassung bestünde, wurde in der Verfassung nicht genügend beachtet. Mit der Schwäche des Parlaments, wuchs in der Praxis die Stärke des Reichspräsidenten.[13] Zum zweiten, war eine Person wie Hindenburg nötig um die Macht, die im Amt des Reichspräsidenten angelegt war, auch ausgiebig nutzen zu können und zu wollen. Jedoch wäre es nicht nur unfair nur Hindenburg einen Missbrauch seines Amtes vorzuwerfen, sondern auch schlichtweg falsch. Schon unter Friedrich Eberts Amtszeit wurden 400 gesetzesvertretende Maßnahmen erlassen, denen 700 formelle Reichsgesetze gegenüberstanden.[14] Viele dieser Notverordnungen dienten keineswegs der Überwindung plötzlich aufgetretener Notsituationen, sondern betrafen vorwiegend wirtschaftslenkende Maßnahmen und [...] „auf Dauer angelegte Reformverordnungen.“[15] Des Missbrauch der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten begann demnach nicht erst mit den Präsidialkabinetten unter Hindenburg, obwohl sie zweifelsohne dort ihren Höhepunkt erreicht haben. Dieser Missbrauch schadete im gleichen Maße dem Amt des Reichspräsidenten, im dem Sinne, das es keine Wiederholung fand, wie der Republik im allgemeinen, die in die Diktatur der Nationalsozialisten mündete.

[...]


[1] Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 49)

[2] Kolb, Eberhard: Die Weimarer Republik. R. Oldenburg Verlag. München 1993 (S. 170)

[3] Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 40)

[4] ebd. (S. 41)

[5] Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 125)

[6] Otto, Volker: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Rheinisch-Bergische Druckerei- und Verlagsgesellschaft. Düsseldorf 1971 (S. 63)

[7] ebd. (S. 125)

[8] ebd. (S. 126)

[9] Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 85, 125)

[10] Kolb, Eberhard: Die Weimarer Republik. R. Oldenburg Verlag. München 1993 (S. 128)

[11] Kolb, Eberhard: Die Weimarer Republik. R. Oldenburg Verlag. München 1993 (S. 130) siehe auch Fromme: (S. 127)

[12] Fromme, Karl Friedrich: Von der Weimarer Verfassung zum Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. Drucker und Humboldt. Berlin 1999 (S. 71)

[13] ebd. (S. 73)

[14] ebd. (S. 170)

[15] ebd. (S.170)

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Das Amt des Bundespräsidenten - Eine Entwicklung mit Hindernissen
Université
University of Applied Sciences Potsdam  (Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Cours
Vergleichende Demokratieforschung. Eine Einführung in Analyse und Vergleich
Note
1,0
Auteur
Année
2005
Pages
20
N° de catalogue
V67779
ISBN (ebook)
9783638605090
ISBN (Livre)
9783638793650
Taille d'un fichier
463 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bundespräsidenten, Eine, Entwicklung, Hindernissen, Vergleichende, Demokratieforschung, Eine, Einführung, Analyse, Vergleich
Citation du texte
Katrin Schulze (Auteur), 2005, Das Amt des Bundespräsidenten - Eine Entwicklung mit Hindernissen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67779

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