Die Türkei auf dem Weg in die Europäische Union


Tesis, 2006

115 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Gliederung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Europäische Union
A. Die Europäische Gemeinschaft
A.1. Ziel und Hintergründe
A.2. Die Chronologie
A.3. Die Mitglieder
B. Der Binnenmarkt
B.1. Was ist der Binnenmarkt
B.2. Ziele des Binnenmarktes
B.3. Probleme des Binnenmarktes
B.4. Freihandelzone vs. Zollunion
C. Die wichtigsten Verträge
C.1. Die einheitliche europäische Akte
C.1.1. Vorgeschichte
C.1.2. Ziele
C.1.3. Aufbau der Einheitlichen Europäischen Akte
C.1.4. Die wichtigsten der 282 konkreten Maßnahmen
C.2. Der Maastrichter Vertrag
C.2.1. Vorgeschichte
C.2.2. Ziele
C.2.3. Aufbau
C.2.4. Die drei Säulen
C.2.5. Wirtschafts- und Währungsunion
C.2.6. Unionsbürgerschaft
C.2.7. Subsidiaritätsprinzip
C.3. Kopenhagener Kriterien
C.4. Amsterdamer Vertrag
C.4.1. Vorgeschichte
C.4.2. Ziele
C.4.3. Aufbau
C.4.4. Außenpolitik
C.5. Die Verfassung
C.5.1. Vorgeschichte
C.5.2. Ziele
C.5.3. Aufbau
C.5.4. Die wichtigsten Neuerungen
C.5.5. Ratifizierung
D. Die Beitrittskandidaten
E. Die Debatte in Europa

III. Die Republik Türkei
A. Geschichte
B. Geographie
B.1. Lage
B.2. Städte
C. Bevölkerungsstruktur
C.1. Bevölkerung
C.2. Ethnien, Sprache und Religion
D. Politisches System der Türkei
D.1. Verfassung
D.1.1. Grundlegende Rechte und Freiheiten
D.1.2. Änderung der Verfassung
D.2. Hauptorgane
D.2.1. Legislative
D.2.2. Exekutive
D.2.3. Judikative
D.3. Rechtsordnung
D.4. unitaristische Struktur und die Verwaltung des Staates
D.5. Wahlsystem
E. öffentliche Dienstleistungen
E.1. öffentlicher Dienst
E.2. öffentliche Finanzen
E.2.1. Die Klassifizierung der Ausgaben im türkischen Haushaltssystem
E.2.2. öffentliche Einnahmen und Finanzsausgleich
E.2.3. Umfang und Entwicklung des Haushalts
E.2.4. Verschuldung
F. makroökonomische Entwicklung
F.1. Die türk. Wirtschaft und eine liberale Außenwirtschaftspolitik
F.1.1. Geld- und Kapitalmarkt
F.1.2. Bruttosozial- und Bruttoinlandprodukt
F.1.3. Inflation
F.1.4. Erwerbtätigkeit und Erwerbslosigkeit
F.2. Außenwirtschaftliche Beziehungen und die Zahlungsbilanz
F.2.1.1. Ein- und Ausfuhrgüter der Türkei
F.2.1.2. Verteilung der Außenhandels nach Länder
F.2.2. Zahlungsbilanz
F.3. Direktinvestitionen
F.4. Verbraucherschutz
F.5. Umweltschutz
G. Entwicklungen in den wirtschaftlichen Sektoren
G.1. Primärer Sektor
G.2. Sekundärer Sektor
G.3. Tertiärer Sektor

IV. Fazit

V. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Mitglieder der EU im Überblick

Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Modell

Abbildung 3: Verstädterung in der Türkei

Abbildung 4: Gesamtbevölkerung

Abbildung 5: Wachstumsrate der Bevölkerung

Abbildung 6: Haushalt

Abbildung 7: Neuverschuldung am BIP

Abbildung 8: Schulden

Abbildung 9: Zuwachsraten des BSP

Abbildung 10: Zuwachsraten des BIP

Abbildung 11: Nationaleinkommen

Abbildung 12: Inflationsraten der Türkei

Abbildung 13: Arbeitslosigkeit

Abbildung 14: Außenhandelsvolumen

Abbildung 15: Handelsbilanzdefizit

Abbildung 16: Ausfuhrgüter

Abbildung 17: Einfuhrgüter

Abbildung 18: Exportländer der Türkei

Abbildung 19: Importländer der Türkei

Abbildung 20: Leistungsbilanz der Türkei

Abbildung 21: ausländische Firmen in der Türkei

Abbildung 22: BIP-Entstehung nach Sektoren

Abbildung 23: Verteilung des Dienstleistungssektors

Abbildung 24: Die Türkei im Vergleich zu anderen Mitgliedern bzw. Beitrittskandidaten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Seit Jahrhunderten ist der Traum eines jeden Menschen ein friedliches Zusammenleben miteinander. Um den Frieden in Europa zu sichern, gründete der österrei- chische Graf Richard Coudenhove-Kalergi im Jahre 1923 die Paneuropa-Union. Der französische Außenminister und Friedensnobelpreisträger Aristide Briand überarbeitete den Plan des Grafen und entwarf 1930 einen Plan für eine Europäische Föderation. Diese Pläne scheiterten vor allem am Faschismus in Italien und dem Nationalsozialismus in Deutschland. Erst nach dem zweiten Weltkrieg nahm die Integration Gestalt an[1]. Die vorrangigen Ziele einer Vereinigung sollten wirtschaftlich, politisch und militärisch sein. Am 16. April 1948 wurde die OEEC in Paris von 18 europäischen Staaten gegründet um ein gemeinsames Konzept zum wirtschaftlichen Wiederaufbau und zur Zusammenarbeit zu erarbeiten und umzusetzen. Primäres Ziel war es, die europäischen Länder in den Entscheidungsprozess über die Verwendung der Gelder aus dem European Recovery Program, dem sog. "Marshall-Plan", einzubinden. Im Jahre 1961 wurde aus der OEEC die OECD. Die Türkei war Gründungsmitglied dieses neuen Zusammenschlusses. In der OECD waren auch außereuropäische Staaten (USA, Japan usw.) beteiligt[2]. Die Gründung des Europarates in London am 05. Mai 1949 war von politischer Bedeutung. Bereits am 19. September 1946 hatte sich der britische Oppositionsführer Winston Churchill für eine Art “Vereinigte Staaten von Europa” ausgesprochen. Im Europarat werden zwischenstaatliche, völkerrechtlich verbindliche Abkommen abgeschlossen. Das Ziel hierbei ist, das gemeinsame Erbe zu bewahren und wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern[3]. Die Türkei ist zwar kein Mitgründer, trat aber noch im selben Jahr[4] dem Europarat bei. Die Entwicklung der Verteidigungspolitik nahm einen übereuropäischen Verlauf. Der Großteil der westeuropäischen Staaten, USA und Kanada gründeten im Jahre 1949 die NATO. Die Türkei ist seit dem 18. Februar 1952 in dieser Organisation. Hinter den USA stellt die Türkei, an Anzahl der Soldaten gemessen, die zweitgrößte Macht dar. Wäre die Türkei in so einer geographischen Lage nicht ein großer Rückhalt für den Frieden? Sollte so ein strategisch wichtiger Staat auch nicht der EU angehören? Eine reine Europäische Verteidigungspolitik (EVP) wurde zwar am 23. Oktober 1954 von sieben Staaten gegründet, aber dies blieb neben der NATO weitgehend ohne Bedeutung[5].

Ein Blick in die Vergangenheit (vor der EGKS bzw. EU) zeigt uns, dass die Türkei an allen wichtigen Organisationen beteiligt war. Warum darf dann die Türkei sich an solchen bedeutsamen Gremien beteiligen und in der EU nicht? Ist es davon abhängig, dass die Türkei geographisch nicht im vollen Maße sich in Europa befindet? Liegt es vielleicht daran, dass die EU ein “Klub der Christen” ist? Schon damals sagte W. Churchill: „ Hier sind die Quellen des christlichen Glaubens und der christlichen Ethik[6]. Oder hat es wirklich politische und wirtschaftliche Gründe? Diese Arbeit soll den Lesern helfen, diese Fragen zu beantworten.

Die folgende Arbeit befasst sich mit der Europäischen Union und ihrer Entwicklung bis heute und dem Beitrittskandidat Türkei. Der erste Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit der EU, dabei werden die wichtigsten Verträge näher erläutert. Der zweite Teil widmet sich ganz der Republik Türkei. Angefangen von der Geschichte bis zum wahrscheinlichen Eintritt in die EU. Vor allem der wirt. Aufschwung der Türkei in den letzten Jahren wird in dieser Arbeit näher erläutert.

Darum sag ich Ihnen: „ Lassen Sie (uns) Europa entstehen[7].

II. Die Europäische Union

Die Vorgeschichte der Europäischen Gemeinschaft wurde in der Einleitung ganz kurz erläutert. Dieser Abschnitt der Arbeit befasst sich mit der Chronologie der Europäischen Union bis heute und mit einem kurzen Blick in die Zukunft. Hierbei wird die gescheiterte Verfassung näher erläutert.

A. Die Europäische Gemeinschaft

In diesem Abschnitt der Arbeit wird der Weg der damaligen EGKS bis zur heutigen Europäischen Union dargestellt. Angefangen von der Geschichte bis zu den Beitrittskandidaten.

A.1. Ziel und Hintergründe

Der wichtigste Grund für eine solche Vereinigung war es, nach zwei Weltkriegen den Frieden in Europa zu sichern. Mit dem Entstehen von gegenseitiger Abhängigkeit insb. bei militärisch und wirtschaftlich bedeutenden Faktoren (Kohle und Stahl) sollte dies erreicht werden. Außerdem sollte die Verbesserung des Wohlstandes innerhalb der Gemeinschaft zu einem friedlichen Zusammenleben in Europa führen. Vor allem durch die Einbeziehung Deutschlands in ein supranationales System war es möglich, die nationale Kohle- und Stahlproduktion zu kontrollieren. Eine Bedrohung des europäischen Friedens durch ein wieder erstarkendes Deutschland sollte damit verhindert werden[8]. Die Ziele der Europäischen Union werden in Artikel I-3 der Europäischen Verfassung genannt. Besonders hervorzuheben ist Artikel I-3 erster Absatz des Vertrags, der lautet:

„Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern."

A.2. Die Chronologie

In diesem Abschnitt wird die Geschichte der Europäischen Union dargestellt. Angefangen von der EGKS bzw. Montanunion bis zur Verfassung, die eigentlich am 01. November 2006 in Kraft treten sollte. Außerdem werden auch die Ereignisse zwischen der Türkei und der EU erwähnt.

Am 09. Mai 1950 legte der französische Außenminister Robert Schuman eine Erklärung ab. Sie gilt als die „Geburtsurkunde“ der heutigen EU.

Am 18. April 1951 unterzeichneten die Staaten Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Italien in Paris den EGKS-Vertrag (den sog. Schuman-Plan). In Kraft getreten ist der Vertrag am 27. Juli 1952 und war auf 50 Jahre befristet.

Auf der Versammlung in Messina am 01./02. Juni 1955 wurden die Außenminister über weitere Schritte für eine ökonomische Integration einig.

Am 25. März 1957 wurde in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG und die Europäische Atomgemeinschaft EURATOM/EAG gegründet. Die EAG sollte vor allem sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Kernenergie nur zur friedlichen Nutzung einsetzen. Dieser Vertag ist am 01. Januar 1958 in Kraft getreten.

Am 20. September 1959 reichte die Türkei der EWG den Antrag auf eine assoziierte Mitgliedschaft ein.

Am 12. September 1963 wurde zwischen der EWG und der Türkei ein Assoziierungsabkommen unterzeichnet. In diesem völkerrechtlich bindenden Vertrag wird der Türkei „die Möglichkeit des Beitritts“ in Artikel 28 und in § 4 der Präambel des Abkommens zugesichert. Dieses sog. „Ankara Abkommen“ trat am 01. Januar 1964 ein.

Durch den Fusionsvertrag, der am 01. Juli 1967 in Kraft trat, wurden die Institutionen der drei Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM) zu einheitlichen EG-Organen zusammengelegt.

Ein Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen wurde am 13. November 1970 unterschrieben. Dies war der erste Schritt zu einer Zollunion. Dieses Protokoll wurde aber erst am 01. Januar 1973 wirksam.

Die erste Erweiterung fand im Jahr 1973 statt. Die Briten hatten in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts beschlossen, nicht an der Gemeinschaft teilzunehmen. Stattdessen wurde 1960 mit weiteren 6 Staaten (Norwegen, Schweden, Österreich, Schweiz, Dänemark und Portugal) die Europäische Freihandelszone (EFTA) gegründet. Seit der Gründung der EGKS stellte das Vereinigte Königreich zwei Anträge auf die Mitgliedschaft, aber beide Male stieß es auf das Veto des damaligen französischen Präsidenten Charles André Joseph Marie de Gaulle. Erst mit dem verlorenen Referendum im Jahre 1969 tritt de Gaulle zurück und damit stand für eine Mitgliedschaft des Großbritanniens nichts mehr im Wege. Mit den Briten zusammen sind auch die Iren und Dänen in die Gemeinschaft aufgenommen. Norwegens Beitritt wurde durch den negativen Ausgang einer Volksabstimmung verhindert.

Die Türkei startete am 15. Juli 1974 die Invasion in Zypern. Dies führte zur Verschlechterung der Beziehungen zur EWG.

Im Jahre 1976 wurde das Europäische Parlament gegründet und drei Jahre später gab es die ersten Direktwahlen dafür. Bei diesen Wahlen werden die Parlamentäre für fünf Jahre gewählt. Zwischen den Jahren 1952 und 1979 wurden die Mitglieder des EU-Parlaments von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten bestimmt.

Nachdem die Verhandlungen mit Griechenland am 28. Mai 1979 aufgenommen worden sind, traten die Griechen als zehntes Mitglied am 01. Januar 1981 in die Gemeinschaft ein. Die Aufnahme dieses Staates, der kurz vorher einen Militärdiktator hatte, wurde zum Diskussionspunkt in der EG. Ferner war Griechenland sehr arm und wirt. viel mehr landwirtschaftlich ausgerichtet als die bisherigen EG-Staaten. Ein weiteres Problem stellten die scharfen USA Kritiken seitens der Griechen dar, dies hätte zu Streitigkeiten mit den NATO-Mitgliedern und der Türkei führen können. Mit der Aufnahme der Griechen in die EU verbündeten sich die US-Amerikaner mit der Türkei, um eine Parität zu schaffen[9]. Der US-Regierung kam dies zugute, da sie sich somit auch nach dem Sturz ihres langzeitig Verbündeten Schah Mohammed Reza Pahlavi[10] im Iran weiter Präsenz im Nahen Osten sicherte.

Der Militärputsch in der Türkei am 12. September 1980 führte dazu, dass die EWG die Beitrittsverhandlungen stoppte.

Am 12. Juni 1985 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft die Beitrittsverträge mit Spanien und Portugal. Am 01. Januar 1986 traten diese beiden Länder in die EG ein. Obwohl der Antrag schon früher gestellt wurde, war der Beitritt erst mit dem Tod des Diktators Franco möglich. Dies war ein Zeichen der Europäischen Gemeinschaft zu verdeutlichen, welchen Wert die Demokratie in Europa hat.

Am 17./28. Februar 1986 wurde in Luxemburg und in Den Haag die Einheitliche Europäische Akte unterzeichnet, die am 01. Januar 1987 in Kraft trat. Dieser Vertrag wird im Abschnitt II. C. 1 noch näher erläutert.

Die Türkei stellte am 14. April 1987 den Antrag auf Vollmitgliedschaft. Nach einer gründlichen Untersuchung lehnte die EWG am 18. Dezember 1987 den Beitritt aus wirt. und pol. Gründen ab. Vor Aufnahme der Beitrittsverhandlungen sollte erst eine voll funktionsfähige Zollunion errichtet werden.

Im Jahre 1989 begann die erste Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Die Mitgliedstaaten wollten die Wirtschafts-, Finanz-, Wechselkurs- und Geldpolitik enger miteinander koordinieren, um eine Preisstabilität im EG-Raum zu erzielen.

Am 07. Februar 1992 wurde der Maastrichter Vertrag durch die 12 Staaten unterschrieben und am 01. November 1993 ist dieses Abkommen in Kraft getreten. Im Abschnitt II. C. 2 wird der Vertrag näher vorgestellt.

Die Anträge zum Beitritt von Österreich, Schweden und Finnland wurden angenommen. Diese Länder sind am 01. Januar 1995 in die EU eingetreten. Norwegen scheiterte wiederum an einem Referendum.

Ab dem 01. Januar 1996 wurde die Türkei Mitglied in der Zollunion.

Am 02. Oktober 1997 wurde der Maastrichter Vertrag überarbeitet und der Amsterdamer Vertrag wurde unterschrieben. Eine nähere Darstellung dieses Abkommens folgt im Abschnitt II. C. 4.

Am 01. Juli 1998 wurde in Frankfurt die Europäische Zentralbank (EZB) errichtet. Die EZB setzt die stabilitätsorientierte Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet um. Sie bildet gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken aller 15 Mitgliedstaaten der EU das "Europäische System der Zentralbanken (ESZB)".

Auf dem EU Gipfel in Helsinki am 10./11. Dezember 1999 erklärte die EU die Türkei offiziell zum Beitrittskandidaten.

Zur Vorbreitung einer Reform der vertraglichen Grundlagen der Union wurde in Laeken am 14./15. Dezember 2001 unter der Leitung von Valéry Giscard d’Estaing ein Konvent ins Leben gerufen. Diese Versammlung legte im Juni 2003 den Entwurf eines Verfassungsvertrages der EU vor. Im Sommer 2004 wurde die Verfassung überarbeitet und am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet. Sie sollte ursprünglich am 01. November 2006 in Kraft treten.

Am 01. Januar 2002 wurde der Euro eingeführt.

Der Gipfel von Kopenhagen gab am 12./13. Dezember 2002 den Weg für die nächste Erweiterung um 10 Staaten (Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Estland, Litauen, Lettland, Malta und Zypern) frei. Der Betritt erfolgt allerdings nur wenn die Kopenhagener Kriterien: politische (demokratische) Kriterien, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Übernahme und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Rechtsordnung) erfüllt sind. Am 16. April 2003 wurden in Athen die Beitrittsverträge unterzeichnet. Bevor diese 10 Staaten in die EU aufgenommen werden können, mussten alle 25 Staaten diesen Vertrag ratifizieren. Am 01. Mai 2004 sind diese 10 Staaten dann letztendlich in die EU eingetreten. Der Beitritt von Rumänien und Bulgarien wurden um einige Jahre verschoben, weil einige von der EU gewünschte Reformen nicht durchgesetzt wurden. Voraussichtlich im Jahre 2007, spätestens jedoch 2008 werden diese Länder der EU beitreten.

Am 01. Februar 2003 trat der Vertrag von Nizza in Kraft, nachdem mit Irland (nach dem erfolgreichen zweiten Referendum vom 19. November.2002) der letzte Mitgliedstaat den Ratifizierungsprozess abgeschlossen hatte und die Ratifizierungsurkunde am 18. Dezember 2002 in Rom hinterlegt worden war. In dem Vertrag wird die Europäische Union weiter in vier Kernbereiche auf die Erweiterung vorbereitet:

1. Größe und Zusammensetzung der Kommission,
2. Stimmengewichtung im Rat,
3. Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit
4. Verstärkung der Zusammenarbeit[11].

Am 17. Dezember 2004 entschied sich der Europäische Rat in seiner Sitzung am 03. Oktober 2005 die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei zu beginnen.

Am 03. Oktober 2005 wurden dann die Beitrittsverhandlungen in Brüssel eröffnet. Erstmal in der Geschichte der EU wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beginn der Verhandlungen nicht automatisch zu einer Mitgliedschaft führt, obwohl dies nach der momentanen Rechtslage (Artikel 49 des EUV) ausgeschlossen ist. Außerdem wurde vereinbart, dass kein Beitritt erfolgen kann, bevor die EU die mittelfristige Finanzplanung verabschiedet hat. Dies würde bedeuten, dass der Beitritt der Türkei nicht vor 2014 Mitglied der EU werden kann[12].

A.3. Die Mitglieder

In diesem Kapitel werden die Mitgliedstaaten tabellarisch vorgestellt. Um einen besseren Überblick eines jeden Landes darzustellen, sind dabei einige Eckdaten aufgeführt. Die Staaten sind nach ihrem Beitrittsdatum geordnet. Die wirtschaftlichen Daten zeigen wie viel Rückstand die neuen Beitrittsländer zu den EU-15 Ländern haben. Von einigen Ländern werden auch die Auffassungen über die EU näher erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Mitglieder der EU im Überblick

Quelle: Eigene Erstellung in Anlehnung an Bundesagentur für Außenwirtschaft2.

Seit der Gründung der Bundesrepublik ist die Europapolitik ein wichtiger Bestandteil der deutschen Außenpolitik. Deutschland hat sich wirt. sowie auch pol. immer darum bemüht, eine bessere Integration in Europa zu erreichen. Bei der Unterschreibung aller wichtigen Verträge war Deutschland immer eines der ersten Mitglieder, die es befürwortet haben[15]. Die Bundesrepublik hat bei der Annäherung und Integration der EU-Staaten immer mitgewirkt. Durch die Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten wird allerdings der Integrationsprozess komplexer und Deutschland muss seine Rolle neu definieren[16]. Die Außenpolitik der Franzosen in der EU ist jedoch ambivalent zu bewerten. Frankreich verhinderte z. B. in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts durch die “Politik des leeren Stuhls” die Aufnahme Großbritanniens. Frankreich sah dadurch seine internationalen und nationalen Interessen gefährdet, da sie bei wichtigen Entscheidungen überstimmt werden könnten. Die Zustimmung für den Beitritt der Iberischen Halbinsel erfolgte vor dem Hintergrund, dass dann Frankreich geographisch betrachtet wieder im Mittelpunkt Europas steht. Im Bereich der Agrarpolitik kam es in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zu großen Aufständen, weil die Landwirte mit der Europapolitik der französischen Regierung nicht einverstanden waren. Die Ablehnung der Verfassung zeigte, wieviel Wert die Franzosen auf die Gemeinschaft legen. Schon in den Anfangsjahren hatte Frankreich wenig für das Konzept der Supranationalität getan und seit dem ist es weiterhin ein Vertreter der intergouvernementalen Zusammenarbeit. In Bezug auf die GASP ist Frankreich jedoch sehr aktiv und permanent in anderen Ländern vertreten. Als ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zählt die außenpolitische Handlungsfähigkeit zu den wichtigsten Zielen der Franzosen. Anderseits war Frankreichs Außenminister Schumann einer der Gründungsväter der EU und vor allem die Zusammenarbeit mit Deutschland bekräftigte den Wunsch der Integration der Franzosen[17]. In Großbritannien fürchtet man einerseits den europäischen Zentralstaat, der den Nationalstaaten Schritt für Schritt Souveränitätsrechte abnimmt und die Freiheit des eigenen Landes zunehmend verhindert. Dieser Gedanke wurde schon damals von W. Churchill mit den Sätzen „ Wir Briten haben unser eigenes Commonwealth. Dieses schwächt die Weltorganisation nicht, im Gegenteil, es stärkt sie. Es ist in der Tat ihre stärkste Stützte. […] Frankreich und Deutschland müssen zusammen die Führung übernehmen. Großbritannien, das britische Commonwealth, das mächtige Amerika, und, so hoffe ich wenigsten, Sowjetrussland – denn dann wäre tatsächlich alles gut - sollen die Freunde und Förderer des neuen Europa sein […][18] eingeleitet. Anderseits befürwortet Großbritannien jedoch den Binnenmarkt der EU, der dem eigenen Land wirt. zugute kommt. Die ehemalige Premierministerin Margaret Thatcher setzte 1984 mit harten Verhandlungen einen Beitragsrabatt für Großbritannien durch. Der bis heutige gültige Rabatt soll erst 2007 schrittweise abgebaut werden. Zu der Integration haben die Britten bis jetzt sehr wenig beigeführt. Auf dem Gipfel von Straßburg am 09. Dezember 1989 wurde die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeiternehmer der elf Staats- bzw. Regierungschefs (ohne Großbritannien) angenommen. Erst nach der Wahl Tony Blairs 1997 wurde die Charta unterzeichnet. Dem Schengener Abkommen traten die Briten bis jetzt nur beschränkt bei. Eine Reisefreiheit ist bis heute nicht gegeben. Dem Sozialprotokoll von Maastricht wurde erst mit fünfjähriger Verspätung beigetreten[19]. Zwar wurde im ersten Halbjahr 1998 unter der britischen Ratspräsidentschaft die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eingeleitet, aber selber haben sie den Euro bis heute nicht als Zahlungsmittel akzeptiert[20]. Das Gründungsmitglied Italien nahm bei dem Integrationsprozess von Beginn an eine aktive Rolle ein. Italien bevorzugt eher eine intensive Zusammenarbeit der Regierungen der EU-Länder anstatt die Anordnung an die Supranationalität. Italien befürwortet die Erweiterung der Union und insb. die Integration von Russland in die EU und NATO[21].

B. Der Binnenmarkt

B.1. Was ist der Binnenmarkt

Das Binnenmarktprojekt wurde 1985 vom damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, Jacques Delors, auf den Weg gebracht und ist am 01. Januar 1993 in Kraft getreten. Die Rechtsgrundlagen finden sich im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), vgl. programmatisch Art. 14 EGV. Ein Binnenmarkt ist ein abgegrenztes Wirtschaftsgebiet, welches durch die Freizügigkeit von

1. Personenverkehr, Art. 39 ff., 43 ff. EG
2. Warenverkehr, Art. 23 ff., 28 ff. EG
3. Dienstleistungsverkehr, Art. 49 ff. EG
4. Kapitalverkehr, Art. 56 I, 57 ff. EG

gekennzeichnet ist[22].

Der größte Binnenmarkt der Welt ist der Europäische Binnenmarkt. Hier noch ein Beispiel: will ein Unternehmen der EU in ein anderes EU-Land Waren exportieren so braucht es keinen Zoll zahlen.

B.2. Ziele des Binnenmarktes

Die Kommission gibt dem Binnenmarkt vier strategische Ziele vor, die gleichermaßen wichtig sind und parallel verfolgt werden müssen:

1. die Vorschriften wirksamer gestalten (einwandfreie Durchsetzung und Vereinfachung der Vorschriften auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten);
2. die hauptsächlichen Marktverzerrungen bewältigen (Steuerschranken und wettbewerbswidriges Verhalten);
3. die sektorspezifischen Schranken für die Marktintegration abbauen (neue Rechtsvorschriften und Wandel in der Einstellung der nationalen Verwaltungen);
4. den Binnenmarkt in den Dienst aller Bürgerinnen und Bürger stellen (soziale Dimension des Binnenmarktes).

B.3. Probleme des Binnenmarktes

Die Öffnung der Grenzen bringen auch Probleme mit sich:

z. B. wenn die Grenzkontrollen wegfallen, wird es den international organisierten Kriminellen (Drogen- und Menschenhandel, Geldwäsche etc.) leichter fallen, sich in der EU zu entfalten.

z. B. in der EU gibt es weiterhin unterschiedliche Arbeitsbedingungen. In Deutschland arbeitet ein durchschnittlicher Arbeiter 35-Stunden in der Woche. In anderen EU-Ländern kann die Arbeitszeit länger bzw. kürzer sein. Damit fallen die Arbeitskosten pro Stunde zum Vor- oder Nachteil des Unternehmens aus. Die Preise der Produkte auf dem Markt werden hiermit auch beeinflusst.

Oft werden auch durch Subventionen durch den Staat die Preise auf dem Markt künstlich nach unten gedrückt, um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben. Ein Beispiel dafür ist die Steinkohle aus Deutschland. Rund 30% aller Subventionen des Bundes für die gewerbliche Wirtschaft in Deutschland gehen auf das Konto der deutschen Steinkohle[23]. Diese beiden Fälle (unterschiedliche Arbeitsbedienungen und Subventionen) führen eher zu Wettbewerbsverzerrung als eine Erhöhung oder Erhaltung des Wettbewerbs.

Obwohl der Europäische Binnenmarkt mittlerweile seit 13 Jahren besteht ist nicht alles erreicht worden. Trotz dessen hat der Binnenmarkt seit dem 01. Januar 1993 2,5Millionen neue Arbeitsplätze geschaffen und für einen Wohlstandszuwachs von 877Milliarden Euro gesorgt[24].

B.4. Freihandelzone vs. Zollunion

Die Wörter Freihandelszone und Zollunion sind schon ein- bis zweimal aufgetreten. Um noch ausstehende Missverständnisse zu klären, werden sie in diesem Kapitel näher erläutert.

Bei einer Freihandelszone werden zwischen den Partnerländern schrittweise alle Zölle und Kontingente abgebaut. Das Mitgliedsland behält weiterhin seine volle Autonomie bei der Gestaltung seiner Handelspolitik gegenüber nicht Mitgliedern der Gemeinschaft. Damit wird verhindert, dass Importe aus Drittstaaten den Umweg über dasjenige Mitgliedsland nehmen, das den geringsten Zoll für das jeweilige Gut erhebt. Es bedarf im Binnenhandel in einer Freihandelszone die Vorlage eines Ursprungszeugnisses[25]. Deswegen bleiben Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft notwendig.

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion. Bei einer Zollunion werden zwischen den beteiligten Volkswirtschaften alle Zölle und Kontingente beseitigt. Eine Zollunion besteht zum einen aus einer Freihandelszone, zum anderen zeichnet sie sich durch gemeinsame Außenzölle der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern aus[26], d. h. dass es zolltechnisch identisch ist ob eine Ware aus dem Drittland erst nach Ungarn und dann nach Deutschland importiert wird oder ob es sofort in die BRD importiert wird. Dies bedeutet auch, dass der Transport einer Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen nicht mehr mit einem Ursprungzeugnis gekennzeichnet werden muss. Wie schon erwähnt ist die Türkei seit dem 01. Januar 1996 Mitglied in der Zollunion. Damit ist doch eigentlich die privilegierte Partnerschaft schon seit zehn Jahren gegeben. Mit 72 Mio. Menschen ist die Türkei der zweitgrößte Markt in Europa hinter der BRD.

C. Die wichtigsten Verträge

In diesem Kapitel der Arbeit werden die wichtigsten Verträge der EU näher erläutert.

C.1. Die einheitliche europäische Akte

C.1.1. Vorgeschichte

Der damalige deutsche Außenminister Hans-Dietrich Genscher und sein italienischer Amtskollege Emilio Colombo setzten in Stuttgart am 19. Juni 1983 den Grundstein für die EEA. Unter der Leitung des italienischen Abgeordneten Altiero Spinelli wurde ein parlamentarischer Ausschuss für institutionelle Angelegenheiten gebildet. Dieser Konvent sollte einen Vertrag entwerfen. Das Europäische Parlament nahm den Vertragsentwurf am 14. Februar 1984 an. Der Entwurf wurde am 25. und 26. Juni 1984 in einem Ad-hoc-Ausschuss unter der Leitung des irischen Senators Dooge überprüft. Im Jahre 1985 veröffentlichte die Kommission ein Weißbuch, in dem 282 für die Verwirklichung des Binnenmarktes notwendige Maßnahmen aufgeführt waren. Der Europäische Rat von Mailand schlug am 28. und 29. Juni 1985 die Einberufung einer Regierungskonferenz vor, die unter der luxemburgischen Präsidentschaft am 09. September 1985 eröffnet und in Den Haag am 17. Februar 1986 eigentlich enden sollte. Da aber die Staaten Dänemark, Italien und Griechenland erst neun Tage später den Vertrag unterschrieben hatten, endete die Konferenz erst am 28. Februar 1986. Die Akte ist dann letztendlich am 01. Juli 1987 in Kraft getreten. Die EEA stellte die bis dahin umfassendste Reform der drei EG-Gründungsverträge (EGKS, EWG, EAG) dar[27].

C.1.2. Ziele

Das Hauptziel der EEA ist es, der Europäischen Gemeinschaft eine neue Dynamik zu geben. Die EEA setzte sich auch das Ziel, mit konkret benannten Fortschritten den Weg zur Europäischen Union zu ermöglichen.

Binnenmarkt Einer der wichtigsten Ziele der EEA war die Vollendung des Binnenmarktes zum 31. Dezember 1992 und dieser ist in Art. 8 a EWG-Vertrag festgehalten[28].

Mehrheitsentscheidungen Um den Binnenmarkt zu vollenden, wurden im Ministerrat Mehrheitsentscheidungen eingeführt[29]. Bei einigen sensiblen Themen hielten die Mitgliedstaaten jedoch am Prinzip der Einstimmigkeit fest.

Parlament

Die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments wurden durch das "Verfahren der Zusammenarbeit" gestärkt und neue Politikbereiche in das Vertragswerk aufgenommen[30].

Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)

Ein Vertragsteil mit dem Titel ,,Vertragsbestimmungen über die europäische Zusammenarbeit in der Außenpolitik“ wurde hinzugefügt, der die Verfahren der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) bestätigte und ergänzte. Im Maastrichter Vertrag wurde die EPZ zur 2. Säule, der GASP.

Außerdem wurden die Befugnisse der Gemeinschaft um folgende Zuständigkeitsbereiche erweitert, auch hier galt nun die qualifizierte Mehrheit:

- Währung (Art. 102 a EWG-Vertrag)

z. B. machte der Art. 102 a es überhaupt möglich eine gemeinsame Währung einzuführen.

- Sozialpolitik (Art. 118 a EWG-Vertrag)
- Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Art. 130 a EWG-Vertrag)
- Forschung und technologische Entwicklung (Art. 130 f EWG-Vertrag)
- Umweltpolitik (Art. 130 r,130 s und 130 t EWG-Vertrag)

z. B. im Zuge der Umweltpolitik (laut Art. 130 r) musste das Kyoto - Protokoll unterschrieben werden.

C.1.3. Aufbau der Einheitlichen Europäischen Akte

Die Akte besteht aus einer Präambel und aus vier Titeln. In der Einleitung stehen die grundlegenden Ziele des Vertrages und verdeutlicht den Willen der Mitgliedstaaten. Titel I enthält die gemeinsamen Bestimmungen zur politischen Zusammenarbeit und zu den Europäischen Gemeinschaften. Titel II enthält die Bestimmungen zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Titel III ist der Europäischen Zusammenarbeit in der Außenpolitik gewidmet. Der letzte Titel (IV) enthält Allgemeine- und Schlussbestimmungen[31].

C.1.4. Die wichtigsten der 282 konkreten Maßnahmen

Hier sind einige der wichtigsten Maßnahmen aus dem Weißbuch:

- Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen (z. B.: Verlagerung der Kontrollen in die Produktion, die Vereinheitlichung des Veterinärrechts)
- Gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung: Der Fall Cassis de Dijon (franz. Johannisbeerlikör) verdeutlicht dies noch mal. Solche diskriminierende Hemmnisse auf dem Gemeinsamen Markt sollten damit beseitigt werden.
- Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwert- und Verbrauchssteuer gebildeten steuerlichen Schranken
- EG-weite Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte (für staatliche Aufträge ab 10 Mio. DM): Bis dahin war es einem deutschen Bauunternehmen nicht erlaubt, an einer staatlichen Ausschreibung im Ausland (Mitgliedstaaten) teilzunehmen.
- Weitreichende Marktöffnungen und -liberalisierungen (z. B.: Versicherungs- und Transportgewerbe): Ab jetzt war es auch möglich, dass z. B. ein niederländisches Transportunternehmen Aufträge aus einem anderen Mitgliedstaat annimmt.
- Beseitigung von Staatsmonopolen (z. B. Post): Mit der Beseitigung der Staatsmonopole wurde versucht, den Wettbewerb in der EG zu erhöhen. Mit der Privatisierung einiger Monopole sanken die Preise für die Endverbraucher. Eine Wohlstanderhöhung sollte damit erreicht werden[32].

C.2. Der Maastrichter Vertrag

C.2.1. Vorgeschichte

Auf der internen Ebene wollten die Mitgliedstaaten die Reformen und erreichten Fortschritte sichern und darauf aufbauen. Auf der außenpolitischen Ebene wollte man die internationale Position stärken.

Auf der Tagung am 27. und 28. Juni 1988 in Hannover verständigte der Ausschuss unter der Leitung von Jacques Delors die Einführung einer Wirtschaftsunion. Die andere Konferenz des Europäischen Rates befand am 28. April 1990 in Dublin. In Irland wurde diskutiert, ob eine Änderung des EG-Vertrags erforderlich sei. Diese beiden Regierungskonferenzen trafen am 14. und 15. Dezember 1990 in Rom zusammen. Die Zusammenarbeit endete nach ca. einem Jahr auf dem Gipfeltreffen in Maastricht (09. und 10. Dezember 1991). Letztendlich ist der Vertrag von den damaligen 12 Mitgliedern am 07. Februar 1992 in Maastricht unterschrieben. Der Maastrichter Vertrag ist am 01. November 1993 in Kraft getreten[33].

C.2.2. Ziele

Mit dem Maastrichter Vertrag wurden die rein wirtschaftlichen Zwecke zum ersten Mal bei einer Reform außer Acht gelassen. Mit der Einführung des Binnenmarktes wurde die Aufmerksamkeit der politischen Ziele gewidmet.

Bei diesem Vertrag wurden fünf Hauptziele ernannt:

- Stärkung der demokratischen Legitimität der Organe;
- bessere Funktionsfähigkeit der Organe;
- Einführung einer Wirtschafts- und Währungsunion;
- Entwicklung einer sozialen Dimension der Gemeinschaft;
- Einführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik[34].

C.2.3. Aufbau

Der Vertrag besteht aus einer Präambel und aus sieben Titeln. Der erste Titel enthält die gemeinsamen Bestimmungen für die Gemeinschaften, die gemeinsame Außenpolitik und die justitielle Zusammenarbeit. Titel II beinhaltet Bestimmungen zur Änderung des EWG-Vertrages, die Titel III und IV hingegen Bestimmungen zur Änderung des EGKS- bzw. des EAG-Vertrages (erste Säule). Titel V regelt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) damit die zweite Säule des Maastrichter Vertrages. Titel VI enthält die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritte Säule). Der letzte Titel beinhaltet die Schlussbestimmung.

C.2.4. Die drei Säulen

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Europäische Union gegründet. Von nun an basierte die EU auf dem sog. „Drei-Säulen-Modell“. Die Union wird dabei durch einen Tempel dargestellt, der auf drei Säulen ruht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Modell

Quelle: Wikipedia2.

Die erste Säule bildet die EG, EGKS und EAG. Die Säule II stellt die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, Art. 11 – 28 EUV), die letzte Säule die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 29 – 45 EUV) dar. Die erste Säule unterscheidet sich von den anderen durch ihre Supranationalität. Die zweite und dritte Säule hingegen stellt die intergouvernementale Zusammenarbeit im Sinne des Völkerrechts dar[35]. Jedoch ist die EU als eine Einheit zu betrachten.

Die erste Säule (Die Europäischen Gemeinschaften)

Die Europäischen Gemeinschaften bilden die erste und wesentliche Säule der EU. Ihre Aufgaben sind in Art. 2 EGV definiert, ihre Politiken umfassen unter anderem den Binnenmarkt, Kultur, Jugend und Umwelt. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bereiche Kontrolle der EU-Außengrenzen, Asyl, Einwanderung und justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen wurden durch den Vertrag von Amsterdam unter Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes von der dritten in die erste Säule überführt. Sie werden somit ebenfalls von der EG wahrgenommen.

Die zweite Säule (GASP)

Im Jahre 1993 wurde der Beschluss gefasst, eine sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckende GASP zu entwickeln, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik verankert ist. Die humanitären Aufgaben und Rettungseinsätze, Frieden erhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffende Maßnahmen, sind als Aufgabe der GASP festgeschrieben. Die Instrumente der GASP sind gemeinsame Strategie, gemeinsame Aktion und gemeinsamer Standpunkt. Die Beschlussfassung erfolgt, wie oben schon erwähnt, im Rahmen der intergouvernementalen Zusammenarbeit. Die Institution der EU, Kommission, EuGH und Europäisches Parlament, haben im Rahmen der GASP nur eine untergeordnete Bedeutung[36].

Die dritte Säule (PJZS)

Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen sieht eine engere Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten vor. Durch die Einschaltung von Europol wird versucht, den Rassismus und die Kriminalität zu bekämpfen. Die Beschlussfassung erfolgt ebenfalls im Zuge der intergouvernementalen Zusammenarbeit. Das Europäische Parlament hat keine direkten Befugnisse in Bezug auf diese dritte Säule[37].

C.2.5. Wirtschafts- und Währungsunion

Im Zentrum des Vertrages standen auch die Bestimmungen zur Schaffung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in drei Stufen. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 01. Januar 1997, spätestens zum 01. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Dies geschah dann aber letztendlich am 01. Januar 2002. Die Währungspolitik stützt sich auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), dem die EZB (Sitz in Frankfurt am Main) und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten[38]. Diese Einrichtungen sind vollkommen autark. Das Vereinigte Königreich nahm an dieser WWU nicht teil und hat auch, wie bekannt, den Euro nicht eingeführt. In Dänemark wurde die Einführung einer gemeinsamen Währung durch ein Referendum abgelehnt.

C.2.6. Unionsbürgerschaft

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Sie ersetzt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese. Die Unionsbürgerschaft erhält jeder, der die Staatsbürgerschaft eines der Länder der EU besitzt. Sie erhält damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht das Europäische Parlament unabhängig vom Wohnsitz in der gesamten EU zu wählen[39].

C.2.7. Subsidiaritätsprinzip

In der Einheitlichen Europäischen Akte war das Subsidiaritätsprinzip lediglich in der Umweltpolitik gültig. Mit dem Unionsvertrag galt dies von nun an für alle Bereiche, falls die Gemeinschaft eine bessere Lösung finden würde als die Nationalstaaten selber. Artikel A sieht vor, dass die Entscheidung der Union „möglichst bürgernah“ sein sollte[40].

C.3. Kopenhagener Kriterien

Als Bedingungen für einen Beitritt in die EU hat der Europäische Rat am 22./23 Dezember 1993 in Kopenhagen drei Voraussetzungen formuliert. Von nun an mussten alle potenziellen Beitrittsländer die sog. „Kopenhagener Kriterien“ erfüllen, um in der EU Mitglied zu werden. Diese drei Voraussetzungen

- Das „ politische Kriterium “: Institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten,
- Das „ wirtschaftliche Kriterium “: Eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU Binnenmarkts standzuhalten,
- Das „ Acquis-Kriterium “: Die Fähigkeit, sich aus einer EU Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen, d. h.: Übernahme des gemeinschaftlichen Regelwerkes, des „gemeinschaftlichen Besitzstandes“ (Acquis-Kriterium)[41],

müssen spätestens bis zum Abschluss der Verhandlungen, also vor dem Beitritt erfüllt sein. Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 01. Mai 1999 wurden die Kopenhagener Kriterien als Verfassungsprinzip in den EUV aufgenommen.

Seit November 1998 erstellt die Europäische Kommission jedes Jahr im Herbst einen regelmäßigen Bericht, den sog. Fortschrittsbericht. Damit sollen die Beziehungen zwischen dem Kandidat, vor allem der Fortschritt des Anwärters, und der EU näher dargestellt werden. Da aber einige Formulierungen sehr unpräzise waren, z. B. wurde nicht näher erläutert was eine funktionsfähige Marktwirtschaft bzw. die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU Binnenmarktes standzuhalten, fügte die Kommission einige Unterkriterien ein.

Das Bestehen einer funktionsfähigen Marktwirtschaft wird auf Grundlage folgender Faktoren bewertet:

- Die makroökonomische Stabilität ist gewährleistet, einschließlich einer angemessenen Preisstabilität und tragfähiger öffentlicher Finanzen und Außenwirtschaftsbilanzen;
- Das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage wird durch das freie Spiel der Marktkräfte hergestellt; die Preise sowie der Handel sind liberalisiert;
- Der Finanzsektor ist ausreichend entwickelt, um die Spargelder in produktive Investitionen zu lenken;
- Nennenswerte Schranken für den Markteintritt (Gründung von Unternehmen) und den Marktaustritt (Konkurse) bestehen nicht;
- Breiter Konsens besteht über die Eckpunkte der Wirtschaftspolitik;
- Der Rechtsrahmen ist geschaffen, einschließlich der Regelung des Eigentumsrechts; die Durchsetzung der Gesetze und Verträge ist gewährleistet[42].
Als Bedingung für die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, erkennt die Kommission folgende Faktoren als notwendig an:
- das Vorhandensein einer Marktwirtschaft und eines stabilen makroökonomischen Rahmens;
- ausreichendes Humankapital;
- die Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit durch Politik und Rechtssetzung und
- die Integration des Handels mit der Union[43].

C.4. Amsterdamer Vertrag

C.4.1. Vorgeschichte

Eine Regierungskonferenz war laut Artikel N des EUV schon vorgesehen, um einige Bestimmungen zu revidieren. Jedes Organ stellte im ersten Halbjahr von 1995 einen Bericht über die Funktionsweise des EUV. Unter dem Vorsitz des spanischen Ministers Carlos Westendorp wurde im zweiten Halbjahr dieser Bericht überarbeitet und im Dezember 1995 dem Europäischen Rat von Madrid vorgelegt. Die Verhandlung zur Annahme des Amsterdamer Vertrages wurde dann am 29. März 1996 in Turin offiziell eröffnet. Die Europäischen Räte von Florenz (21./22. Juni 1996), Dublin I (05. Oktober 1996) und Dublin II (13./14. Dezember 1996) sowie der informelle Rat von Noordwijk (23. Mai 1997) haben die Vorschläge geprüft und erörtert. Der Vertrag von Amsterdam wurde am 17. Juni 1997 politisch angenommen und am 02. Oktober 1997 unterzeichnet. Letztendlich ist der Vertrag am 01.Mai 1999 in Kraft getreten[44].

C.4.2. Ziele

Der Vertrag von Amsterdam verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Nach der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Maastrichter Vertrag bildete der Amsterdamer Vertrag die dritte große Vertragsrevision.

Erstens ermöglicht der Vertrag die deutliche Steigerung der Handlungsfähigkeit der EU in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit. Im Zuge dessen wurden die Rechte der Europäischen Polizeibehörde (Europol) erweitert. Die Mitgliedstaaten vereinbarten auch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Visa-, Asyl- und Einwanderungswesens[45].

Zweitens ging es um das dringendste Problem der Union. Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit in Europa wurde erstmals die Beschäftigungspolitik als Hauptziel in die Verträge mit aufgenommen[46]. Trotz dessen blieb aber die Beschäftigungspolitik in den Händen der Nationalstaaten.

Drittens stärkt der Vertrag die Demokratie[47] , die Transparenz und die Bürgernähe. Das Europäische Parlament hat wesentlich stärkere Rechte, u. a. im Bereich der Mitentscheidung erhalten. Mit dem Vertrag von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren nun in allen Bereichen, in dem der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Viertens gab es auch noch eine Reform in Bezug auf Institutionen des Europäischen Parlaments. Um auch bei einer erweiterten Union handlungsfähig zu bleiben wurde vereinbart, dass die größeren Staaten nach der Erweiterung auf ihren zweiten Kommissar verzichten[48]. Außerdem wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass das Europäische Parlament nach der Erweiterung der EU 700 Mitglieder nicht überschreitet.

C.4.3. Aufbau

Der Vertrag von Amsterdam besteht aus drei Teilen, einem Anhang und dreizehn Protokollen.

Der erste Teil enthält die sachlichen Änderungen. Die dazugehörigen fünf Artikel enthalten die Änderungen am:

Artikel 1: Vertrag über die Europäische Union

Artikel 2: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 3: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel 4: Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Artikel 5: Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss des Rates vom 20. September 1976.

Der zweite Teil des Vertrags umfasst die Artikel 6 bis 11 und enthält die Vereinfachung der Verträge zur Gründung der drei Europäischen Gemeinschaften. Das Ziel ist die hinfällig gewordenen Bestimmungen aus den vorigen Verträgen zu streichen oder zu verändern. Diese Anpassungen sind in Artikel 6, 7 und 8 verankert. Die Aufhebung des Fusionsvertrags ist in Artikel 9 festgehalten. Die Rechtswirkungen jener Bestimmungen und die geltenden Rechtsakte, die auf deren Grundlage erlassen wurden, blieben laut Artikel 10 von dieser Vereinfachung unberührt. Die uneingeschränkte Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen dieses Teils des Vertrages ist in Artikel 11 festgehalten.

Der dritte Teil beinhaltet die Artikel 12 bis 15, die die allgemeinen und Schlussbestimmungen, z. B. die Gültigkeit des Vertrages auf unbegrenzte Zeit (Artikel 13), des Vertrages enthalten[49].

C.4.4. Außenpolitik

Um eine effiziente und kohärente Außenpolitik zu erreichen schufen die Staats- und Regierungschefs den Posten eines „Hohen Vertreters“ der gemeinsamen Außen – und Sicherheitspolitik (auch kurz als Mr. GASP bezeichnet), der die Union nach außen repräsentieren sollte. Sein Ziel ist es, die Sicherheit in Europa im Wege der Erfüllung humanitärer Aufgaben oder Friedenschaffender Maßnahmen zu sichern[50].

C.5. Die Verfassung

C.5.1. Vorgeschichte

Die vorgenannten Verträge haben sich nicht bemüht, den ursprünglichen EG-Vertrag abzuändern. Vielmehr haben sie ihn um neue Elemente erweitert. Die Verträge haben allerdings die Struktur Europas immer komplexer gemacht und für die europäischen Bürger wurde es immer schwieriger, sie zu durchschauen. Auf einer Tagung in Laeken im Dezember 2001 berief der Europäische Rat den Europäischen Konvent ein, bestehend aus den Vertretern der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente und der Europäischen Kommission. Die Aufgabe dieses Konvents war es, die Union tief greifend zu reformieren. Die Regierungskonferenz von Oktober 2003 bis Juli 2004 einigte sich über den Vertrag über eine Verfassung für Europa. Diese Verfassung ersetzt alle vorherigen Verträge, die in den letzten 50 Jahren innerhalb dieser Einigung abgeschlossen wurde, mit Ausnahme des Euratom-Vertrags[51].

C.5.2. Ziele

Die Verfassung für Europa sollte den EG-Vertrag und den EU-Vertrag ablösen und der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben. Die EU-Verfassung soll eine größere Transparenz zum Wohle der Bürger leisten. Gleichzeitig soll die EU effizienter werden und ihre Rolle in der Welt stärken[52]. Die Verfassung soll zu mehr demokratischer Rechenschaftspflicht führen und wird durch die Einbeziehung der Grundrecht-Charta den Bürgern mehr Rechte geben, hieß es seitens der EU-Abgeordneten.

C.5.3. Aufbau

Die Verfassung besteht aus einer Präambel und aus vier Teilen.

- Teil I (Art. I-1 bis Art. I-60 EV): enthält die grundlegenden Regelungen der Organisationsverfassung
- Teil II (Art. II-61 bis Art. II-114 EV): enthält die EU-Grundrecht-Charta
- Teil III (Art. III-115 bis Art. III-436 EV): enthält die EG-Politikbereiche
- Teil IV (Art. IV-437 bis Art. IV. 448 EV): enthält die Schlussbestimmung

Zur Verfassung gehören ferner 34 Protokolle, 2 Anhänge und zahlreiche Erklärungen der Regierungskonferenz und einzelner Mitgliedstaaten.

[...]


[1] Vgl. H-W. Arndt (1999), S. 5.

[2] Vgl. H-W. Arndt (1999), S. 5.

[3] Vgl. T. Oppermann (2005), S. 6 f.

[4] Am 09.August 1949.

[5] Vgl. H-W. Arndt (1999), S. 6.

[6] Vgl. Winston Churchill in seiner Rede in Zürich am 19. September 1946.

[7] Vgl. Winston Churchill in seiner Rede in Zürich am 19. September 1946.

[8] Vgl. K. E. Hemmer, A. Wüst, R. Hutka (2004), S. 1.

[9] Vgl. Wikipedia1.

[10] Anfang 1979 durch den islamischen Schiitenführer Ruhollah Chomeini gestürzt.

[11] Vgl. Chronologie der EU. (Gilt für die gesamte Chronologie).

[12] Vgl. Beziehungen zwischen der Türkei und der EU. (Gilt für die gesamte Chronologie).

[13] KKS: Der Volumenindex des BIP in Kaufkraftstandards (KKS) pro Kopf wird relativ zum Durchschnitt der Europäischen Union (EU15), der zu 100 gesetzt ist, ausgedrückt. Ist der Indexwert eines Landes größer als 100, so hat dieses Land ein BIP pro Kopf über dem EU-Durchschnitt und umgekehrt.

[14] Sitze im Europaparlament (Stand: 26. Juli 2004).

[15] Vgl. K. E. Hemmer, A. Wüst, R. Hutka (2004), S. 13 ff.

[16] Vgl. C. Giering.

[17] Vgl. A. Brodocz u. H. Vorländer1.

[18] Vgl. Winston Churchill in seiner Rede in Zürich am 19. September 1946.

[19] Vgl. R. Obermann (2002), S. 26 f.

[20] Vgl. A. Brodocz, H. Vorländer2.

[21] Vgl. A. Brodocz, H. Vorländer3.

[22] Vgl. K. Hemmer, A. Wüst, R. Hutka (2004), S. 128.

[23] Vgl. Umweltbundesamt, Presse-Information 14/2003.

[24] Vgl. Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen.

[25] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 14. Auflage S. 1392.

[26] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon 14. Auflage S. 4549.

[27] Vgl. Die einheitliche europäische Akte1.

[28] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 9.

[29] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 9.

[30] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 9.

[31] Vgl. Die einheitliche europäische Akte1.

[32] Vgl. Die einheitliche europäische Akte2.

[33] Vgl. Maastrichter Vertrag.

[34] Vgl. Maastrichter Vertrag.

[35] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 10.

[36] Vgl. S. Lorenzmeier, C. Rohde (2004), S. 86 f.

[37] Vgl. S. Lorenzmeier, C. Rohde (2004), S. 92 f.

[38] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 13 ff.

[39] Vgl. S. Lorenzmeier, C. Rohde (2004), S. 281 f.

[40] Vgl. K. E. Hemmer, A. Wüst, R. Hutka (2004), S. 59.

[41] Vgl. Kopenhagener Kriterien.

[42] Vgl. EU-Kommission (1998), S. 8.

[43] Vgl. A. Belke, N. Terzibaş (2003), S 9.

[44] Vgl. Amsterdamer Vertrag.

[45] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 17.

[46] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 18.

[47] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 18.

[48] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 20.

[49] Vgl. Amsterdamer Vertrag.

[50] Vgl. H. W. Arndt (1999), S. 19.

[51] Vgl. Die Verfassung.

[52] Vgl. T. Oppermann (2005), S. 134.

Final del extracto de 115 páginas

Detalles

Título
Die Türkei auf dem Weg in die Europäische Union
Universidad
Bochum University of Applied Sciences
Calificación
1,7
Autor
Año
2006
Páginas
115
No. de catálogo
V68099
ISBN (Ebook)
9783638594127
ISBN (Libro)
9783638688819
Tamaño de fichero
1088 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Türkei, Europäische, Union
Citar trabajo
Tolga Sezan (Autor), 2006, Die Türkei auf dem Weg in die Europäische Union, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68099

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