Begriff und Besteuerung inländischer Betriebsstätten


Travail d'étude, 2006

28 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Problemorientierte Einführung

2. Betriebsstättenbegriff
2.1 Begriff der Inländischen Betriebsstätte nach § 12 AO
2.1.1 Feste Geschäftseinrichtung
2.1.2 Konkretisierte Beispiele
2.1.3 Ständiger Vertreter nach § 13 AO
2.2 Betriebsstätte nach Artikel 5 OECD
2.2.1 Begriffsbestimmung
2.2.2 Unterschiede zum nationalen Recht

3. Branchenspezifische Beispiele
3.1 Electronic Commerce
3.1.1 Überblick
3.1.2 Betriebsstätte nach nationalem Recht
3.2 Energieversorgungen
3.2.1 Überblick

4. Besteuerung inländischer Betriebsstätten
4.1 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
4.1.1 Die Besteuerung im Gewinnfall
4.1.2 Besteuerung im Verlustfall
4.2 Gewerbesteuer
4.2.1 Besteuerung im Gewinnfall

5. Belastungsvergleich
5.1. Ausgangsdaten
5.2 Gewinnfall
5.2.1. Rechtsform des Personenunternehmens
5.2.2. Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
5.3 Verlustfall

6. Zusammenfassung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Rechtssprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Betriebsstätte nach AO

Tab. 2: Übersicht Gesamtsteuerbelastung

1. Problemorientierte Einführung

Der Begriff der Betriebsstätte ist für die nationale, sowohl für die internationale Besteuerung von zentraler Bedeutung.

Der technische Fortschritt ist ein wesentlicher Anlass der vorangetriebenen Diskussionen, da beispielsweise die Anzahl virtueller Unternehmen steigt.[1]

Die Gewinne und Steuern der Betriebsstätte werden von dem jeweiligen Fiskus des Landes besteuert, in dem die Betriebsstätte liegt.

Ziel dieser Studienarbeit ist es eine begriffliche Abgrenzung der nationalen Betriebsstätte zu finden und sehr bedeutende branchenspezifische Beispiele heraus zu arbeiten. Es ist zu erwähnen, dass auf Grund der besonderen Wichtigkeit speziell auf die Branche der Energieversorgung (Pipelineurteil) und auf das E-Commerce, aufgrund des rasanten technischen Fortschritts, eingegangen wird. Auf weitere Branchen, wie beispielsweise die Seeschifffahrt oder die Telekommunikation werden außer acht gelassen.

Durch eine Besteuerungsbelastungsanalyse soll aufgezeigt werden, welche Form der Auslandsaktivität steuergünstiger ist, bei diesem Vergleich ist die Alternative zu der Betriebsstätte die Tochterkapitalgesellschaft, wobei nur der Nicht-DBA-Fall betrachtet wird.

Es soll also verdeutlicht werden, was eine Betriebsstätte ist und in welchen Fällen die Begründung einer Betriebsstätte bei Investitionen in Deutschland von Vorteil sein kann.

2. Betriebsstättenbegriff

2.1 Begriff der Inländischen Betriebsstätte nach § 12 AO

Der § 12 der AO stellt verschiedene Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Betriebsstätte.

§ 12 Satz 1 AO definiert die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage die der Unternehmensleitung dient.[2]

Diese Geschäftseinrichtung muss das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllen und die Verfügungsmacht über diese Einrichtung muss vorhanden sein.

§ 12 AO stellt auf die Tätigkeit eines Unternehmens ab und erfasst somit auch Land- und Forstwirtschaft sowie selbständiger Arbeit.[3]

Beispielhaft zählt § 12 Satz 2 AO hierzu die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Warenlager, Fabrikations- oder Werkstätten, Ein- oder Verkaufsstellen oder Bergwerke.[4]

Bauausführungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu den zeitlich begrenzten Betriebsstätten zählen. Die einzelne Bauausführung oder Montage oder mehrere zeitlich nebeneinander ablaufende Bauausführen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen müssen eine Mindestdauer von sechs Monaten überschreiten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1 Betriebsstätte nach AO

2.1.1 Feste Geschäftseinrichtung

Bei einer festen Geschäftseinrichtung handelt es sich um körperliche Gegenstände und um Sachgesamtheiten, die die Grundlage der Unternehmenstätigkeit bilden können.

Eine Anlage ist eine Unterart der Geschäftseinrichtung, wie zum Beispiel Fabriken, Werkstätten, Bergwerke oder Transportleitungen.

Im Betriebsstättenerlass wird eine örtliche Fixierung der Anlage als erforderlich betrachtet, eine feste Verbindung mit der Oberfläche ist jedoch nicht notwendig.

Die Einrichtung muss sich für eine gewisse Zeit an derselben Stelle befindet.[5]

Negativbeispiele für eine Betriebsstätte nach dem Betriebsstättenerlass sind Flugzeuge, Schiffe, Lastkraftwagen oder Messestände.

Diese Beispiele erfüllen nicht die Voraussetzung der örtlichen Fixierung.

Wiederum erfüllen Beispielsweise eine unterirdische verlaufende Rohrleitung (Pipelineurteil vom 30.10.1996) oder eine Satellitenempfangsanlage, die in fremden Gebäuden zur Versorgung von Privatpersonen installiert wurden, die Voraussetzungen für eine feste Geschäftseinrichtung.[6]

Der Begriff fest beinhaltet auch, dass die Geschäftseinrichtung für eine gewisse Dauer vorhanden sein muss und nicht nur vorübergehend ist.[7]

Weiterhin muss das Unternehmen eine Verfügungsmacht über die Einrichtung oder Anlage haben, welche nicht nur temporär bestehen darf.

Verfügungsmacht meint, dass der Steuerpflichtige eine Rechtsposition innehaben muss, die ihm bei seinem Nichtmitwirken nicht ohne weiteres entzogen werden darf. Neben dem Eigentum an einer Sache genügen auch schuldrechtliche Nutzungsrechte (Recht zum unmittelbaren Besitz), wie zum Beispiel das Mieten oder Pachten von Räumen oder auch Nießbrauch.[8]

Mittelbare Verfügungsrechte begründen keine Betriebsstätte. Beispiel für mittelbare Verfügungsmacht ist die Zuweisung von Räumen je nach Kapazitäten für ein Bratungsunternehmen, welches des öfteren in einem ausländischen Unternehmen tätig ist. Unrelevant ist hierbei die Dauer der Beratungstätigkeit.[9]

Eine förmliche Absprache über die Nutzung der Räume ist nicht erforderlich.

Ein Sportler oder Künstler, der gelegentlich Räume oder Stadien zu Auftritten nutzt, verfügt hierbei nicht über die Verfügungsmacht und begründet somit keine Betriebsstätte.[10]

Für das Vorhandensein einer Betriebsstätte ist es unrelevant ob in oder an dieser Personen tätig sind, so begründet beispielsweise eine Windkraftanlage eine Betriebsstätte unabhängig davon, ob Personen tätig sind.[11]

Vorbereitende Tätigkeiten begründen noch keine Betriebsstätte. Vorübergehend aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Hochwasser) kurzfristig verlegte Geschäftseinrichtungen begründen ebenfalls keine Betriebsstätte, da der dauerhafte zeitliche Bezug nicht vorhanden ist.[12]

2.1.2 Konkretisierte Beispiele

§ 10 Satz 2 AO enthält Beispiele der Betriebsstätte und stellt eine Definitionserweiterung zum Satz 1 dar.

Die Stätte der Geschäftsleitung ist in § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also nach dem Tagesgeschäft definiert.

Die Geschäftsleitung befindet sich in den Räumen, in denen der maßgebliche kaufmännische Wille der Geschäftsleitung gebildet wird, weniger von Bedeutung sind Entscheidungen über technische Fragen[13]

Bei einer Körperschaft befindet sich die geschäftliche Oberleitung immer am Ort des Büros des leitenden Geschäftsführers.

Sind mehre Orte der Geschäftsleitung vorhanden, ist es maßgeblich, welcher von ihnen in organisatorischer und wirtschaftlicher Bedeutung, den Mittelpunkt der Tätigkeiten bildet.[14]

Die Zweigniederlassung weist gegenüber dem Gesamtunternehmen eine Eigenständigkeit auf, die bei anderen Formen der Betriebsstätte nicht so weitreichend vorhanden ist.

Die Zweigniederlassung hat demzufolge ein eigenes Bankkonto, eine eigenständige Buchführung und der Leiter der Zweigniederlassung kann nach außen selbständig auftreten.

Es handelt sich bei der Zweigniederlassung um eine Mischform zwischen eigenständigem Unternehmen und bloßer Abteilungen, die räumlich von der Hauptniederlassung getrennt sein müssen.

Bei der Zweigniederlassung ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig.

Diese Eintragung ist deklaratorisch, sie begründet eine widerlegbare Vermutung, dass tatsächlich eine Betriebsstätte vorliegt.[15]

Bei einer Bausausführung oder Montage muss laut § 12 Satz 2 Nr. 8 AO eine Mindestdauer von sechs Monaten überschritten werden.

Laut Betriebsstättenerlass handelt es sich bei Bausausführungen um die Errichtung eines Bauwerkes, einer Anlage oder Teilen einer Anlage.

[...]


[1] Vgl. Kroppen: (Betriebsstätte), 2005, S. 721

[2] Vgl. BFH v. 10.02.1988, BStBl II, 653

[3] Vgl. Pahlke/König: (Abgabenordnung), 2004, S. 114

[4] Vgl. Kußmaul: (Steuerlehre), 2003, S. 707

[5] Vgl. Pahlke/König: (Abgabenordnung), 2004, S. 115 f

[6] Vgl. BFH v. 20.05.2000, III R 20/97, BStBl. 2000, 365

[7] Vgl. Kluge: (Steuerrecht), 2000, S. 496 f

[8] Vgl. Pahlke/König: (Abgabenordnung), 2004, S. 117

[9] Vgl. Löwenstein/Looks: (Betriebsstättenbesteuerung), 2003, S. 36 ff

[10] Vgl. StuB (Betriebsstätte) 2005, S. 350

[11] Vgl. FG Sachsen Anhalt I 438/96, EFG 1999, 668

[12] Vgl. StuB (Betriebsstätte) 2005, S. 350

[13] Vgl. Pahlke/König: (Abgabenordnung), 2004, S. 120

[14] Vgl. Löwenstein/Looks: (Betriebsstättenbesteuerung), 2003, S. 36 ff

[15] Vgl. Pahlke/König: (Abgabenordnung), 2004 S. 120 f.

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Begriff und Besteuerung inländischer Betriebsstätten
Université
University of Applied Sciences Nordhausen
Note
2,3
Auteur
Année
2006
Pages
28
N° de catalogue
V68160
ISBN (ebook)
9783638608855
Taille d'un fichier
462 KB
Langue
allemand
Mots clés
Begriff, Besteuerung, Betriebsstätten
Citation du texte
Patricia Esseln (Auteur), 2006, Begriff und Besteuerung inländischer Betriebsstätten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68160

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