Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Prospektbeurteilung gegenüber Anlegern


Trabajo de Seminario, 2006

18 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Emissionsprospekt
2.1 Anlass und Inhalt
2.2 Beteiligte
2.2.1 Urheber
2.2.2 Wirtschaftsprüfer
2.2.3 Interessierte Anleger
2.3 Haftungsgründe

3 Die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern wegen fehlerhafter Prospektbeurteilung
3.1 Vertragliche Haftung
3.1.1 Haftung aus Auskunftsvertrag
3.1.2 Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
3.2 Vorvertragliche Haftung
3.2.1 Haftung aus § 311 II
3.2.2 Haftung aus § 311 III
3.3 Prospekthaftung
3.3.1 Prospekthaftung im engeren Sinne
3.3.2 Prospekthaftung im weiteren Sinne
3.4 Deliktische Haftung
3.4.1 Haftung aus § 823
3.4.2 Haftung aus § 826
3.5 Ergebnis

4 Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

5 Schlussbetrachtung

6 Literaturverzeichnis

7 Rechtsprechungsverzeichnis

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers wegen fehlerhafter Prospektbeurteilung gegenüber geschädigten Anlegern geben. Diese ist Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung der letzten 30 Jahre, die durch entsprechende Urteile des BGH ständig weiterentwickelt wurde.

Zunächst werden im Rahmen dieser Seminararbeit der Emissionsprospekt, die Anlässe seiner Erstellung sowie die in verschiedener Weise an ihm beteiligten Personen näher erläutert. Anschließend wird das der Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers zugrunde liegende Rechtsproblem dargestellt und die möglicherweise in Betracht kommenden verschiedenen Haftungsmodelle mit ihrer jeweiligen rechtspraktischen Bedeutung näher erläutert.

Zum Abschluss werden die Ergebnisse festgehalten und die Möglichkeiten des Wirtschafts­prüfers, seine haftungsrechtliche Verantwortung gegenüber Anlegern einzuschränken, aufgezeigt.

2 Der Emissionsprospekt

Die Emission mancher Vermögensanlagen wird begleitet von einem so genannten Emissionsprospekt, der wichtige Informationen zu der emittierten Anlage enthält. Im Folgenden werden nun die verschiedenen Anlässe zur Erstellung, der Inhalt sowie die am Emissionsprospekt beteiligten Parteien vorgestellt.

2.1 Anlass und Inhalt

Der Kapitalmarkt ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen von Kapitalnachfragern und Kapitalanbietern. Kaum ein Geschäftsmodell kommt heute ohne eine entsprechende Finanzierung für die Bewältigung anstehender Aufgaben aus. Für das Zusammentreffen von Anbietern und Nachfragern auf dem Kapitalmarkt bestehen gesetzliche Regelungen, die dem Kapitalnachfrager beim Angebot von Kapitalanlagen bestimmte Pflichten auferlegen.

Charakteristisch für den deutschen Kapitalmarkt ist die Unterteilung in einen Kapitalmarkt für Vermögensanlagen, die in Wertpapieren verbrieft sind, und den so genannten Grauen Kapitalmarkt für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen.[1]

Der Emittent einer öffentlich angebotenen, in Wertpapieren verbrieften Vermögensanlage im Sinne des § 1 WpPG ist gemäß § 3 WpPG verpflichtet einen Emissionsprospekt zu erstellen. Ebenso besteht für den Emittenten von nicht in Wertpapieren verbrieften Vermögensanlagen seit dem 1. Juli 2005 die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gemäß § 8f VerkProspG. Dies resultierte daraus, dass der Gesetzgeber dem aus verschiedenen Anlässen erschütterten Vertrauen der Anleger durch die Verabschiedung des Anlegerschutzver­besserungsgesetz entgegenwirkte.[2]

In diesem 2004 verabschiedeten Gesetz wurde unter anderem auch eine Änderung des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) vorgenommen mit eben der Konsequenz einer nun geltenden Prospektpflicht für Kapitalanlagen des Grauen Kapitalmarkts. Vor Inkrafttreten des AnSVG unterlagen diese Kapitalanlagen keiner Prospektpflicht, so dass es bei freiwillig erstellten Prospekten für solche Kapitalanlagen keine spezialgesetzliche Haftungsgrundlage für falsche oder unvollständige Angaben gab.[3]

Adressat des Emissionsprospekts ist gemäß § 2 I VermVerkProspV der interessierte Anleger, der aus diesem Prospekt alle Information über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bekommen soll, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage notwendig sind. Hierbei wird von einem durchschnittlich verständigen Anleger ausgegangen, der über ein wirtschaftliches Grundverständnis für die zu prospektierende Vermögensanlage verfügt.[4]

Aufgabe des vom Wirtschaftsprüfer zu erstellenden Prospektgutachtens ist, wie der Standard 4 des Instituts Deutscher Wirtschaftsprüfer (IDW S 4) für den Geltungsbereich des § 8f VerkProspG beschreibt, die Beurteilung des Verkaufsprospekts hinsichtlich der Frage, ob die „für eine Anlageent-scheidung erheblichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und ob diese Angaben klar […] gemacht werden.“[5]

Festzuhalten bleibt, dass Adressat des IDW S 4 der Wirtschaftsprüfer ist und es sich um eine Richtlinie handelt, die dem Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit im Rahmen einer Prospektprüfung erleichtern soll.[6] Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers soll eine hinreichende Sicherheit der gemachten Angaben gewährleisten, damit der Interessent seine Anlageentscheidung in Kenntnis aller relevanten Fakten treffen kann.

2.2 Beteiligte

Im Wesentlichen stehen in verschiedener Weise drei Parteien mit dem Emissionsprospekt in Verbindung.

2.2.1 Urheber

Die Urheber des Prospekts, und damit gesamtschuldnerische Haftungsgegner für den Anleger, sind zu unterteilen in Erlasser und Veranlasser.[7] Als Erlasser des Emissionsprospekts werden diejenigen Personen bezeichnet, die nach außen hin die Verantwortung für den Prospekt übernehmen. Dies sind üblicherweise der Emittent und das Emissionshaus. Die so genannten Veranlasser sind die eigentlichen Urheber des Prospekts. Das kann bei einer eigens zu Emissionszwecken gegründeten Gesellschaft deren Muttergesellschaft sein, aber auch der Vorstand oder Gründer eines Unternehmens, der aus eigenen wirtschaftlichen Interessen unrichtige Prospektangaben macht.

2.2.2 Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer als zweite beteiligte Partei fallen regelmäßig nicht unter diese Gruppe, es sei denn sie überschreiten ihre berufliche Rolle und handeln bspw. aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Verkauf der Vermögens-anlage.[8] Wie bereits beschrieben liegt die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers in der Beurteilung von Verkaufsprospekten hinsichtlich ihrer Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit,[9] um damit der dritten beteiligten Gruppe der interessierten Anleger eine hinreichende Sicherheit über die Richtigkeit der gemachten Angaben zu Chancen und Risiken der begutachteten Anlage zu gewährleisten.

2.2.3 Interessierte Anleger

Nutznießer des Prospekts ist der interessierte Kapitalanleger, der durch einen vollständigen und richtigen Prospekt seiner eigenen Pflicht der Eigenverantwortung bei der Prüfung der angebotenen Vermögensanlage gerecht werden kann.[10] Üblicherweise ist der Emissionsprospekt die präziseste Information des Interessenten über die Anlage, so dass er eine nicht unerhebliche Rolle beim Treffen der Anlageentscheidung spielen sollte. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist deshalb auch dahingehend zu interpretieren, dass nicht dem Anleger jede Verantwortung für seine Kapitalanlage abgenommen werden soll, sondern der Wirtschaftsprüfer durch seine Prüfung dem Anleger die Möglichkeit geben muss, seine Entscheidung auf richtige Angaben zu stützen.

2.3 Haftungsgründe

Damit eine Haftung des Wirtschaftsprüfers überhaupt in Erwägung zu ziehen ist, muss ein Haftungsgrund vorliegen. Es stellt sich also die Frage, wann ein Haftungsgrund in Form eines Fehlers in der Prospektbeurteilung vorliegt. Zunächst einmal muss das Prospekt zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung richtig und vollständig sein, wobei sich die Vollständigkeit nach den Bestimmungen der BörsZulV oder der VermVerkProspV sowie den materiellen Maßstäben des § 44 BörsG ergibt. Es kommen daher sowohl Tatsachen als auch Werturteile und Prognosen als Haftungsgründe in Frage.[11] Werturteile und Prognosen kommen aber nur dann als Haftungsgrund in Betracht, wenn sie nicht aufgrund von Tatsachen fundiert erschlossen wurden. Überdies ergibt sich die Unrichtigkeit des Prospekts nicht nur, wenn einzelne falsche Angaben gemacht wurden, sondern auch wenn der Gesamteindruck zu positiv gezeichnet wurde.[12]

[...]


[1] Vgl. Fleischer, BKR 2004, 339, 339

[2] Vgl. Ziegler, NZG, 301, 301

[3] Vgl. Fleischer, BKR 2004, 339, 340

[4] Vgl. Fleischer, BKR 2004, 339, 343

[5] IDW S4, Abs.7

[6] Vgl. Wagner, DStR 2001, 497, 497

[7] Vgl. Holzborn und Foelsch, 2003

[8] Vgl. Holzborn/ Foelsch, NJW 2003, 932, 341

[9] Vgl. IDW S 4 Abs. 7

[10] Vgl. Wagner 2001, DStR, 497, 497

[11] Vgl. Holzborn/ Foelsch, NJW 2003, 932, 933

[12] Vgl. ebenda

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Prospektbeurteilung gegenüber Anlegern
Universidad
RWTH Aachen University  (Institut für Wirtschaftswissenschaften)
Curso
Kapitalmarkt und Recht
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
18
No. de catálogo
V68440
ISBN (Ebook)
9783638610216
ISBN (Libro)
9783656821922
Tamaño de fichero
419 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Haftung, Wirtschaftsprüfers, Anlegern, Kapitalmarkt, Recht
Citar trabajo
Philipp Hermanns (Autor), 2006, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Prospektbeurteilung gegenüber Anlegern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68440

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Prospektbeurteilung gegenüber Anlegern



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona