Gefährdet die institutionelle Tagesbetreuung die Bindungssicherheit von Kleinkindern?


Term Paper, 2005

27 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Relevanz des Themas
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Außerfamiliale Betreuung von Kleinkindern und ihre Bedeutung für die Bindungsentwicklung
2.1 Tagesbetreuung bei Kindern unter drei Jahren
2.1.1 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
2.1.2 Das gegenwärtige Angebot an Betreuungsplätzen
2.2 Die frühkindliche Bindung
2.2.1 Die Phasen der Bindungsentwicklung
2.2.2 Qualität der Bindungsbeziehung
2.3 Gefährdet die außerfamiliale Betreuung die Bindungsentwicklung?
2.3.1 Veränderung der Familie und der Kindheit
2.3.2 Relativierung der Bindungs- und Deprivationshypothesen
2.3.3 Qualität der Tagesbetreuung bei unter Dreijährigen

3. Resümee
3.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.2 Konsequenzen für die Kleinkindbetreuung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„ Die Verbesserung der Kinderbetreuung wird von allen gesellschaftlichen Kräften als notwendiger Innovationsschub für unser Land angesehen.“

(Renate Schmidt, Bundesministerin für Familie, Senioren Frauen und Jugend, zit. nach BMFSFJ 20042, S. 2)

1.1 Relevanz des Themas

Seit dem 01.01.2005 gilt das Tagesbetreuungsausbaugesetz, kurz TAG, zum stufenweisen Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren. Für dieses Gesetz argumentiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit einem Profit für Kinder und für ihre Familien sowie für Wirtschaft und Gesellschaft (BMFSFJ 20042, S 2: „frühe Förderung“, „bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, „qualifizierte Fachkräfte“).

Bei Überlegungen wie „...dass die Entscheidung für ein Leben mit Kindern leichter fällt“ scheint es als werden die Bedürfnisse der Kinder zugunsten des innereuropäischen Wettbewerbs und der elterlichen Karrierepläne zur Nebensache.

Ganz vergessen wird bei dem „ehrgeizigen Ziel“ (ebd.) bis 2010 die Standards vergleichbarer europäischer Länder in der Kinderbetreuung zu erreichen, dass eine Tagesbetreuung für unter Dreijährige unter Umständen auch negative Auswirkungen für die kindliche Entwicklung haben könnte. Ohne Zweifel ist eine Frühförderung kognitiver Kompetenzen (BMFSFJ 20042, S. 4: „ Jede Förderung, die Kindern unter drei Jahren zugute kommt, wirkt sich positiv auf ihren weiteren Weg in Schule und Ausbildung aus.“) angesichts der PISA - Ergebnisse zu begrüßen.

Können sich trotz aller guten Absichten und Hoffnungen, die das neue Gesetz begleiten, auch Nachteile für die Kinder ergeben? Es gibt andere bedeutende Entwicklungsschritte in der Phase der Frühkindheit bis zu einem Alter von drei Jahren, welche nicht übersehen werden sollten: So stellt die Entwicklung einer Bindungsbeziehung zwischen den Eltern und dem Kind eine wichtige Entwicklungsaufgabe dar, indem sie – um nur ein Beispiel zu nennen – zur Entwicklung von psychischer Sicherheit und der Fähigkeit zu vertrauen beiträgt.

Aufgrund der Forschungen John Bowlbys zur frühkindlichen Bindung erscheint es sinnvoll, dass Kinder frühestens ab einem Alter von drei Jahren von der Mutter bzw. den Eltern getrennt werden und den Kindergarten besuchen.

Verhalten sich damit Eltern, welche ihr Kind schon im Säuglingsalter betreuen lassen unverantwortlich und ist das TAG nun sogar eine Legitimation für die fahrlässige Gefährdung des seelischen Wohles der Kinder?

In dieser Hausarbeit möchte ich die Frage klären, ob eine zu frühe außerfamiliale Tagesbetreuung die Bindungsentwicklung von Kleinkindern gefährden und dadurch weitere Entwicklungsstörungen nach sich ziehen kann. Mit dem Inkrafttreten des TAG ist diese Frage wieder aktuell geworden.

1.2 Aufbau der Arbeit

Um möglichen Nachteilen der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren auf den Grund zu gehen, habe ich den Hauptteil meiner Arbeit in drei Unterpunkte gegliedert.

Zunächst möchte ich die generelle Situation im Bezug auf Tagesbetreuung beschreiben. Dabei gebe ich einen groben Überblick über die institutionellen Grundlagen sowie den aktuellen rechtlichen Hintergrund der außerfamilialen Betreuung für 0- bis 3-Jährige dar, indem ich das neue Gesetz zum Tagesbetreuungsausbau (TAG) vorstelle. Darüber hinaus informiere ich über das gegenwärtige Angebot an Betreuungsplätzen für die betreffende Altersgruppe im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland.

Im zweiten Teil kläre ich den Begriff Bindung nach John Bowlby sowie die Phasen der Bindungsentwicklung, um die Bedeutung der Entwicklung für die spezifische Altersgruppe der unter Dreijährigen zu verdeutlichen. Darüber hinaus stelle ich Bedingungen für die Qualität der Bindungsbeziehung heraus.

Abschließend diskutiere ich, ob ein Widerspruch zwischen den Forschungen zur frühkindlichen Bindung und den Absichten des TAG besteht, indem ich die Veränderungen der Familie und der Kindheit berücksichtige und zusätzlich die Qualität der Kindertagesbetreuung insbesondere bei den unter Dreijährigen sowie die Qualitätsorientierung des TAG heranziehe.

Im Schlussteil der Arbeit findet sich eine abschließende Zusammenfassung und Konsequenzen, die sich aus der Erörterung ergeben.

2. Außerfamiliale Betreuung von Kleinkindern und ihre Bedeutung für die Bindungsentwicklung

2.1 Tagesbetreuung bei Kindern unter drei Jahren

Es wird insgesamt zwischen familialer und institutioneller Tagesbetreuung unterschieden, wobei die institutionelle Tagesbetreuung durch „pädagogische Fachkräfte unter Trägerschaft einer Organisation oder eines Vereins und die Leistung eines finanziellen Beitrages durch die Eltern“ (Vogelsberger 2002, S. 15) gekennzeichnet ist.

Vogelsberger (S. 13) definiert Tagesbetreuung von Kindern als „(...) die Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages oder den gesamten Tag (...), wobei nach § 7 KJHG als Kind jede Peson definiert wird, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“. Darüber hinaus stellt er eine Implikation des Begriffes fest, nach der „die notwendige Betreuung eines Kindes gemeint ist, dessen Eltern oder alleinerziehende Elternteile aus Gründen der Erwerbstätigkeit oder sonstiger außerhäuslicher Tätigkeit (z.B. Studium) nicht in der Lage sind, diese in der Tradition ureigenste Aufgabe der Familie der Familie selbst zu erfüllen.“ (ebd.). Damit kommt der Tagesbetreuung der negative „Charakter einer Bewahranstalt“ (S. 14) zu, die lediglich bei einer sozialen Notlage in Anspruch genommen wird.

Die Tagesbetreuungsmöglichkeiten für Kinder können nach Altersgruppen in verschiedene Bereiche eingeteilt werden, wobei die Angebote zwischen ganztags und für einen Teil des Tages variieren. Auch aus diesem Grund warnt Münder (2004, S. 3) davor, die folgenden Begriffe für die verschiedenen Betreuungsformen als verbindlich zu betrachten. Der Kindergarten ist eine Einrichtung zur Betreuung von Kinder zwischen dem dritten Lebensjahr bis zum schulpflichtigen Alter. In Horten werden Schulkinder (6- bis 12-jährige Kinder) außerhalb der Schulzeit betreut. Die Tagesbetreuung für die Altersgruppe, mit welcher ich mich hier beschäftige (0- bis 3-Jährige), wird Krippe oder auch Krabbelstube genannt. Eine weitere, für diese Altersgruppe bedeutende Form, ist die der Tagespflege. Dabei werden die Kinder entweder im Haushalt der Eltern oder dem der Tagespflegeperson betreut (s. Münder 2004, S. 3). Ich werde in meinen Ausführungen den Begriff Kindertageseinrichtungen verwenden, weil für die betreffende Altersgruppe auch kombinierte Einrichtungen in Frage kommen, in der die verschiedenen Betreuungsformen angeboten werden.

Der eben angesprochene Negativ-Charakter der Tagesbetreuung dürfte insbesondere auf die Einrichtungen für unter Dreijährige zutreffen, weil es sich – im Gegensatz zur Kinderkrippe - beim Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige um eine „sozialpädagogische Bildungseinrichtung“ (Vogelsberger 2002, S. 29) handelt und in seinen Aufgaben „auch inhaltliche Ansprüche formuliert“ sind (ebd.).

Die Träger der Tageseinrichtungen sind vielfältig, wodurch im Sinne des SGB VIII gewährleistet ist, „dass in der Jugendhilfe unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte und Methoden in der Praxis vertreten werden“ (BMFSFJ 2000, S. 26). So gibt es Tageseinrichtungen in öffentlicher (Städte, Gemeinde oder Kreise) als auch in freier Trägerschaft (Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine oder Initiativen) und die Eltern können eine ihren Wertvorstellungen entsprechende Tageseinrichtung wählen. 2002 lag die Mehrzahl der Einrichtungen in freier Trägerschaft (vgl. BMFSFJ 20042, S. 8). Dieser Umstand hängt mit einem wichtigen Grundsatz bezüglich der Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen, nach dem die öffentliche Jugendhilfe von Aufgaben absehen soll, welche die freie Jugendhilfe übernehmen kann (vgl. § 4Abs. 2 SGB VIII).

Die Kindertagesbetreuung als Teil der Jugendhilfe ist im Wesentlichen eine Aufgabe der Kommunen. So sind diese für die Kosten sowie den Ausbau von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständig. Die gesetzliche Grundlage zur Tagesbetreuung bietet der Bund im Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, durch die §§ 22 – 26. Das Gesetz sieht für Kinder „vom vollendeten Lebensjahr bis zum Schuleintritt“ einen „Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens.“ vor. „Für Kinder unter drei Jahren (...)“ galt bis zum 01.01.2005, dass „(...) nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten“ seien (SGB VIII, § 24). Durch Landesgesetze haben die sechszehn Bundesländer diesen gesetzlichen Rahmen ergänzt, worauf ich später eingehen werde.

2.1.1 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Seit dem 01.01.2005 gilt das neue Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), welches den § 24 SGB VIII um den Absatz 3 ergänzt:

„Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn

1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen lebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt.

Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.“ (BMFSFJ 20041, S. 2).

Mit dieser Änderung im Achten Buch Sozialgesetzbuch (KJHG: Kinder- und Jugendhilfegesetz) reagiert die Bundesregierung auf den Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für die unter Dreijährigen.

Zwar sollten auch vor Änderung des Gesetzes Tagesbetreuungsplätze „nach Bedarf“ (vgl. oben) vorhanden sein, jedoch liegt das tatsächliche Angebot nach Aussage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „noch deutlich unterhalb des Bedarfs“ (BMFSFJ 20042, S. 3). Hier soll das neue Gesetz greifen, nach dem die Kommunen zu einem „an den lokalen Bedingungen und am Bedarf orientiert(en)“ (ebd.) Ausbau bis 2010 verpflichtet sind. Das bedeutet, es soll ein stufenweiser Aufbau stattfinden, bei dem die Kommunen flexibel agieren können. Allerdings ist eine Bedarfsplanung bis 2005 verbindlich und die Ausbaufortschritte müssen jährlich bilanziert werden (s. BMFSFJ 20041, S. 4). Ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ist aber nach wie vor auch für die unter Dreijährigen nicht vorgesehen (vgl. BMFSFJ 20042, S. 8). Außerdem besteht nach diesem Gesetz nur ein begründeter Bedarf bei Erwerbstätigkeit der Eltern oder der Gefährdung der Förderung des Kindes. Dem Negativ-Image der Kindertagesbetreuung der unter Dreijährigen (s. oben) wird somit auch hier nicht entgegengewirkt.

Der bedarfsgerechte Ausbau der Betreuungsangebote für die unter Dreijährigen soll durch die Einsparungen finanziert werden, welche durch Hartz IV erreicht werden. „Bis zu 1,5 Mrd. Euro“ (BMFSFJ 20042, S. 2) von den jährlich eingesparten 2,5 Mrd. Euro sollen den Kommunen für die Schaffung von „mindestens 230.000“ (ebd.) zusätzlichen Plätzen zur Verfügung stehen. Das Ziel ist, bis 2010 eine Versorgung von 300.000 Betreuungsplätzen für die unter Dreijährigen zu schaffen, womit sich der Bestand „Vergleich zum heutigen Niveau in den alten Bundesländern mehr als vervierfacht“ (ebd.) hätte.

2.1.2 Das gegenwärtige Angebot an Betreuungsplätzen

Von den derzeit etwa 47.300 Tageseinrichtungen (Stand 2002) kommen für Betreuung der betreffenden Altersgruppe der 0- bis 3-Jährigen weniger als 40 % in Frage: Während sich die Zahl der Kindergärten auf etwa 27.800 beläuft, gibt es 15.200 Kombi-Einrichtungen für alle Altersgruppen und lediglich 800 Kinderkrippen deutschlandweit (BMFSFJ 20042, S. 8).

Daraus ergibt sich, dass für nur 8,5 % der unter Dreijährigen bundesweit Krippenplätze zur Verfügung stehen, das sind 2,7 % der Kinder im Westen und 37 % der Kinder im Osten. Die vorhandenen Krippenplätze sind dabei mit 72 % in Westdeutschland und 98 % in Ostdeutschland zum Großteil Ganztagsplätze (ebd., S. 5 und S. 7). Damit hat sich die Versorgungsquote der unter Dreijährigen seit 1998 insgesamt minimal um 1,5 % verbessert. Jedoch ist die Versorgung in Westdeutschland sogar weiter zurückgegangen (1998 lag sie bei 2,8 %), während sie in den neuen Ländern gestiegen ist (1998: 36,3 %). Unter den westdeutschen Bundesländern hatte – Berlin ausgenommen – Hamburg mit 11,7 % die höchste Versorgungsquote und Baden-Württemberg mit 1,3 %, gefolgt von Bayern und Rheinland-Pfalz je mit 1,4 % die niedrigste. Die niedrigste Versorgungsquote der ostdeutschen Länder wies Sachsen mit 24,1 % auf, die höchste Quote erreichte Brandenburg mit 51,9 % (s. Münder 2004, S. 4). Berlin wies eine Versorgungsquote von 32,2 % auf. Man kann feststellen, dass selbst Sachsen mit der niedrigsten Versorgungsquote der ostdeutschen Länder 1998 mehr als doppelt so viele Betreuungsplätze für die unter Dreijährigen zur Verfügung gestellt hat als Hamburg als das stärkste westdeutsche Bundesland.

Diese Unterschiede kann man zum einen vor dem Hintergrund der Zweiteilung Deutschlands begründen. So hält Vogelsberger fest, dass bereits in der DDR „die flächendeckende Versorgung an Krippenplätzen für Kleinkinder (...) weltweit unerreicht“ war (2002, S. 39 zit. nach Cyprian/Franger).

Darüber hinaus liegen diese Unterschiede vermutlich an der „Aufteilung der rechtlichen Regelungen zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen“ (Münder 2004, S. 5) im Bezug auf Tageseinrichtungen und Tagespflege. Die §§ 22 bis 26 SGB VIII zur „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege“ sichern nur den Anspruch auf einen Kindergartenplatz für die ab Dreijährigen zu. Das geforderte bedarfsgerechte Angebot für unter Dreijährige fällt vermutlich eher unter das Landesrecht „das Nähere über Inhalt und Umfang“ zur Förderung zu regeln (§ 26 SGB VIII).

[...]

Excerpt out of 27 pages

Details

Title
Gefährdet die institutionelle Tagesbetreuung die Bindungssicherheit von Kleinkindern?
College
University of Münster  (Institut für Erziehungswissenschaften)
Course
Das KJHG auf dem Prüfstand
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
27
Catalog Number
V68518
ISBN (eBook)
9783638610650
ISBN (Book)
9783656453871
File size
470 KB
Language
German
Notes
In dieser Hausarbeit möchte ich die Frage klären, ob eine zu frühe außerfamiliale Tagesbetreuung die Bindungsentwicklung von Kleinkindern gefährden und dadurch weitere Entwicklungsstörungen nach sich ziehen kann. Mit dem Inkrafttreten des TAG ist diese Frage wieder aktuell geworden.
Keywords
Gefährdet, Tagesbetreuung, Bindungssicherheit, Kleinkindern, KJHG, Prüfstand
Quote paper
Anne-Christin Hummelt (Author), 2005, Gefährdet die institutionelle Tagesbetreuung die Bindungssicherheit von Kleinkindern?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68518

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Gefährdet die institutionelle Tagesbetreuung die Bindungssicherheit von Kleinkindern?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free