Das Kriegsvölkerrecht - Theoretische Grundlagen und praktische Anwendung am Beispiel des Zweiten Weltkrieges unter besonderer Beachtung des Ostfeldzugs des Dritten Reiches


Vordiplomarbeit, 2006

229 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

1. Einleitung

2. Das humanitäre Völkerrecht
2.1 Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts
2.1.1 Kurzer historischer Abriss bis 1865
2.1.2 Genfer Konventionen, Haager Landkriegsordnung und die Rolle der Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK)

3. Der Angriffskrieg des Dritten Reiches gegen die Sowjetunion 1941-1944
3.1 Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf deutscher Seite
3.1.1 Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen
3.1.2 Ernährungskrieg gegen die Zivilbevölkerung
3.1.3 Deportationen
3.1.4 Krieg gegen Partisanen
3.1.5 Repressalien und Geiselerschießungen
3.2 Resümee

4. Die Rot-Kreuz-Konventionen von 1949
4.1 Das 1. und 2. Rot-Kreuz-Abkommen - Kriegsopfer
4.2 Das 3. Rot-Kreuz-Abkommen Abkommen - Kriegsgefangene
4.3 Das 4. Rot-Kreuz-Abkommen – Zivilpersonen
4.4 Die Zusatzprotokolle

5. Schlussbetrachtung

6. Literaturverzeichnis

Anhang

Vorbemerkungen

Bei denen, in dieser Hausarbeit aufgegriffenen Themen, bezüglich des Zweiten Weltkrieg und des humanitären Völkerrecht, handelt es sich um zwei Themengebiete, die sich durch ihre Ausführlichkeit auszeichnen. Jedem einzelnen Thema könnte man eine Enzyklopädie widmen, wobei man dennoch nicht alle Bereiche und Facetten abdecken könnte.

Aus diesem Grund ist es selbstverständlich, dass für diese Hausarbeit eine Auswahl getroffen werden musste. Diese Arbeit befasst sich ausschließlich mit den deutschen Vergehen gegen das Völkerrecht im Zuge des Feldzugs gegen die Sowjetunion. Der Verzicht auf Beispiele sowjetischer Kriegsverbrechen oder Vergehen gegen das Völkerrecht hat nichts mit einer eventuell vorhandenen subjektiven Überzeugung zu tun, sondern vielmehr damit, dass die Thematik viel zu umfangreich geworden wäre und die Ausarbeitung das eigentliche Thema in den Hintergrund gerückt hätte.

Ich halte diese Vorbemerkung nicht nur für sinnvoll, sondern für unerlässlich, da es sich beim Zweiten Weltkrieg im Allgemeinen und den Kriegsverbrechen im Besonderen um ein hochsensibles, immer noch nicht vollständig aufgearbeitetes Thema handelt. Aus diesem Grund habe ich alles daran gesetzt, mit der größtmöglichen Objektivität an dieses Thema heranzugehen und für eine fundierte Quellenlage zu sorgen.

Um es noch einmal in aller Deutlichkeit festzustellen: Es gab nicht nur Vergehen gegen das Völkerrecht auf Seiten der deutschen Armee. Ich hoffe, dass diese Arbeit diese Vermutung nicht impliziert. Auch die Alliierten haben sich vorwerfen lassen müssen, dass sie nicht immer gemäß dem Völkerrecht gehandelt haben. Ein Beispiel hierfür wären die Flächenbombardements der Alliierten und der damit verbundene Luftkrieg gegen die deutsche Zivilbevölkerung.

„Objektivität: Alles hat zwei Seiten.

Aber erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfasst man die Sache.“

(Heimito von Doderer, 05.09.1896 - 23.12.1966 - österr. Schriftsteller)

1. Einleitung

Im Laufe der Menschheitsgeschichte ist es ständig zu Kriegen zwischen Staaten, Kulturen und Weltanschauungen gekommen. Die ersten dokumentierten Kriegshandlungen sind der Feldzug des altägyptischen Königs Aha gegen die Nubier um 3000 v. Chr. und die Kriege zwischen den frühen Stadtstaaten um Kisch, Uruk, Lagasch und die letztendlich siegreiche Stadt Ur um 2800 v. Chr. Von da an zogen sich Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen wie ein roter Faden durch die Jahrhunderte.[1]

Die mit Abstand blutigste Auseinandersetzung stellt der Zweiter Weltkrieg von 1939-1945 dar. Dieser, vom nationalsozialistischen Deutschland begonnene Krieg gegen den Rest Europas und die Sowjetunion, kostete insgesamt etwa 55 Mio. Menschen das Leben. Unter den Opfern waren nicht nur reguläre Kombattanten an der Front, sondern auch sehr viele Zivilpersonen, die entweder durch direkte Kriegshandlungen ums Leben kamen, oder aber dem rassistischen Vernichtungswahn des deutschen Regimes zum Opfer fielen. Allein in den deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagern starben rund 10 Mio. Menschen, darunter sechs Millionen Juden und vier Millionen Angehörige von verfolgten Personengruppen, wie Sinti und Roma, sowie Geisteskranke, Homosexuelle, Zeugen Jehovas und politische Gegner.[2]

Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit dem Kriegsvölkerrecht (oder auch Humanitären Völkerrecht), seiner Entstehungsgeschichte und der Umsetzung desselben im Zweiter Weltkrieg. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine sehr weitreichende Thematik handelt, beschränkt sich diese Arbeit auf die Vergehen gegen das Völkerrecht und die Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht, sowie der angegliederten Organisationen, wie der SS, dem SD und der Gestapo während des Ostfeldzugs des Dritten Reiches, der 1941 begann und als „Unternehmen Barbarossa“ in die Geschichte einging.

Am Beispiel dieses Feldzugs, der mit bis dahin ungekannter Härte geführt wurde und als Kampf der Weltanschauungen galt, können viele Verstöße gegen das geltende Völkerrecht aufgezeigt werden und ebenso die Lücken, in demselben, die es möglich machten, dass dieser Krieg zu einem totalen Krieg wurde.

Nach den einleitenden Worten, werden im zweiten Abschnitt die theoretischen Grundlagen des Völkerrechts bis zum Kriegsbeginn anno 1939 vorgestellt. Der dritte Abschnitt, das Hauptthema dieser Arbeit, setzt sich mit den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit auseinander, die unwiderlegbar, während des Angriffskrieges gegen die Sowjetunion und in der Zeit der Okkupation geschehen sind. Im vierten Abschnitt werden die Genfer-Rot-Kreuz-Abkommen von 1949 thematisiert, die noch unter dem Eindruck des Weltkrieges entstanden sind und einen Versuch darstellen, die völkerrechtlichen Lücken zu schließen und die Leiden der am Krieg beteiligten Personen zu lindern. Der fünfte Abschnitt, die Schlussbetrachtung, ist ein Resümee der ganzen Arbeit.

2. Das humanitäre Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht (in Zukunft HVR) ist ein Teil des allgemeinen Völkerrechts und tritt in Zeiten bewaffneter Auseinandersetzungen in Kraft. Es hat die Aufgabe die Schrecken des Krieges zu lindern, sowohl durch die Restriktion von bestimmten Kampfmethoden und –mitteln, als auch durch den Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr am Kriegsverlauf teilnehmen. Dazu gehören Verwundete, Kriegsgefangene und Nichtkombattanten im Allgemeinen.[3]

Das HVR setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen. Der Erste ist das nicht schriftlich fixierte „Völkergewohnheitsrecht“, das hauptsächlich dann Anwendung findet, wenn zwischen den Kriegsgegnern keine vertraglichen Vereinbarungen existieren. Das „Völkergewohnheitsrecht“ kann u.U. bestehende vertragliche Abkommen einschränken (s. Kap. 3.1.5 Repressionen).[4] Der zweite Teil ist das „Haager Recht“ mit seinen Kriegsführungsregeln. Diese Regelungen befassen sich mit den Rechten und Pflichten der kriegsführenden Parteien und restringieren Mittel der Kriegsführung.[5] Der dritte Teilbereich beinhaltet die „Genfer Konventionen“, das HVR im eigentlichen Sinne. Es dient sowohl dem Schutz von Personen, die nicht mehr in der Lage sind am Kriegsgeschehen teilzunehmen, als auch von Zivilpersonen und Sanitätspersonal.[6]

2.1 Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts

Der Satz „Inter arma enim silent leges“, der durch Ciceros Verteidigungsrede „Pro Titus Annio Milone“ zu einem römischen Sprichwort avancierte, war ein wichtiger Rechtsgrundsatz im alten Rom, der den Bruch von Regeln und Gesetzen in Kriegszeiten legitimierte.

Diese Vorstellung von einem Krieg als rechtsfreiem Raum setzte sich auch über die Antike hinaus fort. Nach wechselvoller Geschichte wurden mit der Genfer Konvention von 1864[7] erstmals gewohnheitsrechtliche Regeln zur Kriegsführung schriftlich vorgelegt und durch eine Reihe von Staaten ratifiziert. Diese schriftliche Fixierung von Regeln, den Kriegsfall betreffend war zu diesem Zeitpunkt revolutionär und leitete die Blütezeit des Völkerrechts ein.

2.1.1 Kurzer historischer Abriss bis 1865

Die Festschreibung von Konventionen zur Beachtung bestimmter Regeln im Kriegsfall, wie die „Genfer“ und die „Haager Konventionen“, sind in dieser Art einzigartig. Dennoch gab es bereits in der Antike Grundregeln, wie gefangene Soldaten und Zivilisten in erobertem Gebiet zu behandeln seien. War es im römischen und griechischen Reich üblich Gefangene zu versklaven oder zu töten, änderte sich dies mit der Verbreitung des Christentums. Die Sklaverei wurde als barbarischer Akt begriffen und abgeschafft.[8] Ebenso wurden erstmalig Regelungen zum Asylrecht und zum Gefangenenaustausch beschlossen. Als Vorreiter humanitärer Gedanken im Kriegsfall galt Indien in den letzten Jahrhunderten vor Christus. Hier ist das „Gesetzbuch Manus“ besonders hervorzuheben.[9] In dieser Sammlung von Texten finden sich bereits viele Grundlagen des modernen Völkerrechts, zum Beispiel die Schonung des wehrlosen Feindes, der Verzicht auf grausame Waffen, die unnötiges Leid verursachen, sowie die Regel Verwundete jeder Kriegspartei gleich zu versorgen. Ebenfalls umfasst diese Schriftensammlung Grundsätze zur Unverletzbarkeit und Neutralität von Zivilisten.

Selbst zur Zeit der christlichen Kreuzzüge gegen das heilige Land verbreitete sich der humanitäre Gedanke der Nächstenliebe, vor allem bei den Ritterorden der Malteser und der Johanniter. Dies ist in so fern interessant, da die Kreuzzüge häufig mit ungeheurer Härte geführt wurden, sei es gegen die Muslime, oder, wie im vierten Kreuzzug, gegen die Glaubensbrüder der Ostkirche in Konstantinopel.[10]

Auch in der islamischen Kultur waren Grundsätze zur Schonung von Zivilisten und gefangenen Gegner bekannt. Es war möglich Gefangene auszutauschen oder loszukaufen. Ein gutes Beispiel für die Toleranz des Islam stellte Sultan Saladin dar, der nach der Eroberung Jerusalems Christen Zugang zu den heiligen Städten gewährte und die Gefangenen gegen Lösegeld freiließ.[11]

In die Zeit der blutigen Eroberungskriege in Süd- und Mittelamerika und die dunkle europäische Epoche des Dreißigjährigen Krieges fällt die Geburtsstunde des modernen Völkerrechts. Der Niederländer Hugo Grotius, der im Allgemeinen als der Vater völkerrechtlicher Gedanken gilt, schrieb sein Werk „De iure belli ac pacis, libri tres“, in dem er forderte, dass das Recht Krieg zu führen nicht von der Pflicht befreit, die Regeln der Kriegsführung zu beachten.[12]

Multilaterale Abkommen zwischen Nationen zur Regelung von Kriegshandlungen gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Was bereits bekannt war, waren bilaterale Abkommen zwischen direkten Kriegsgegnern, die vorübergehende Verhaltensregeln meist während der Kampfhandlungen aufstellten, die nach dem Friedensschluss hinfällig waren. Diese Abkommen, bzw. bestimmte immer wiederkehrende Klauseln, führten zur Ausbildung von gewohnheitsrechtlichen Regelungen, die auf Konflikte im Allgemeinen anwendbar sind.[13]

Eine weitere Schrift, die nicht unerheblich zur Zivilisierung des Krieges beigetragen hat, ist Rousseaus „Contrat social“, in dem er feststellt, das ein Krieg keine Auseinandersetzung zwischen Menschen ist, sondern eine Fehde zwischen zwei Staaten darstellt, in der die Soldaten durch Zufall aufeinander treffen. Da es sich hierbei um keine persönliche Angelegenheit zwischen den kämpfenden Soldaten handelt, ist es ganz normal, dass sobald ein Gegner, der sich ergibt oder nicht mehr in der Lage ist zu kämpfen, den Status des Kombattanten verliert und zu einer unverletzbaren Person wird, die mit dem Kriegsgeschehen nichts mehr zu tun hat.

„La guerre n’est point une relation d'homme à homme, mais une relation d'Etat à Etat dans laquelle les particuliers ne sont ennemis qu'accidentellement, non point comme hommes, ni même comme citoyens, mais comme soldats". (Rousseau, 1758 - Le Contrat social)[14]

Es gab jedoch nicht nur geistige Anstöße zur Humanisierung des Krieges. So wurde in der Mitte des 18. Jahrhunderts in Europa ein organisiertes Sanitätswesen eingeführt, was die Leiden der Soldaten im Felde verringerte.

Einen massiven Rückschritt was völkerrechtliche Ideale angeht gab es im Zuge der französischen Revolution und den sich anschließenden Völkerkriegen in Europa, welche sich durch die hohe Mobilisierungsrate und dem Fanatismus bei den kämpfenden Einheiten von den Kabinettskriegen des vergangenen Jahrhunderts unterschieden. Humane Aspekte gerieten bei den neu aufkommenden Völkerschlachten ins Hintertreffen und die Leiden der Soldaten und Angehörigen der Streitkräfte fielen in frühere Ausmaße zurück.[15]

Die Sanitätsdienste waren mit den Massen von Verwundeten komplett überlastet und somit in ihrer Funktion massiv eingeschränkt.

Im Laufe der Zeit wurden immer wieder Versuche gestartet allgemeingültige Konventionen zu erlassen um die Situation von Verwundeten und Kriegsgefangenen zu verbessern. Es kamen Forderungen den Schutz der Zivilbevölkerung betreffend auf, ebenso wie der Aufruf zur Unverletzbarkeit des Sanitätspersonals. Da diese Vorschläge keinen Erfolg hatten, setzten sich die Leiden der Völkerkriege im Krimkrieg (Восточная война/ Wostotschnaja woina) von 1853-1856 fort. Hier zeichneten sich jedoch die russische Großfürstin Helena Pawlowna und die britische Krankenschwester Florence Nightingale durch ihre Hingabe und die Organisation von Hilfsleistungen für die verwundeten Soldaten aus.[16]

Mit der „Schlacht von Solferino“ vom 24. Juni 1869, die das Ende des „Sardinischen Krieges“ markierte, sollte die Blütezeit des Völkerrechts im 19. Jahrhundert beginnen.

2.1.2 Genfer Konventionen, Haager Landkriegsordnung und die Rolle der Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK)

Als Geburtstunde des IKRK gilt die „Schlacht bei Solferino und San Martino“ am 24. Juni 1859. Die Schlacht zwischen Sardinien-Piemont und Frankreich auf der einen, Österreich auf der anderen Seite brachte die Entscheidung im Italienischen Krieg. Bei Solferino besiegten die Franzosen unter Napoleon III. die Österreicher in einer überaus blutigen Schlacht. Auf dem Schlachtfeld von Solferino blieben bis zu 40.000 Verwundete sterbend zurück, da die militäreigenen Sanitärdienste mit der großen Anzahl Verwundeter komplett überlastet waren.

Durch dieses menschliche Elend animiert leistete der aus einer Genfer Patrizier Familie stammende Jean Henri Dunant spontan mit der Zivilbevölkerung Erste Hilfe bzw. erleichterte zumindest den Sterbenden den Tod. Nach seiner Gedenkschrift „Erinnerungen an Solferino“, die europaweit anklang fand, setzte Dunant seinen Plan eine Hilfsorganisation zu gründen um.

„[…]; kein Pardon wird mehr gegeben, es ist ein Gemetzel, ein Kampf, wilder, wütender und blutdürstiger Thiere und selbst die Verwundeten verteidigen sich bis zum Äußersten; […]“ (Dunant; 1863, S. 13)

Getragen von Sach- und Geldspenden, sowie großzügigen Zuwendungen aus der Genfer Aristokratie, gründete Dunant zusammen mit Gleichgesinnten die Vorläuferorganisation des IKRK, das Internationale Komitees der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege.[17]

An dem ersten Internationalen Kongress in Genf anno 1863 nahmen 36 Vertreter aus 16 Ländern teil (darunter 18 Delegierte von 14 Regierungen). Hier wurden erstmals zehn Leitsätze zu den Rechten und Pflichten des Roten Kreuzes beschlossen, darunter auch der wichtige Grundsatz der Neutralität der Rot-Kreuz-Mitarbeiter und zur umgehenden Gründung von nationalen Komitees in den Unterzeichnerstaaten. Ein Jahr später folge die erste „Genfer Konvention“ mit dem Titel „Convention of the Amelioration of the Condition of the Wounded in Armies in the Field“, die am 22. August 1864 in Genf von 16 Regierungen ratifiziert wurde. Dies bedeutete, dass zum ersten Mal das Gewohnheitsrecht, das im Krieg mehr oder weniger umgesetzt wurde, zu einem internationalen Recht erhoben wurde. Somit ist die erste Genfer Konvention von 1864 der Ausgangspunkt für das gesamte neuzeitliche Kriegsvölkerrecht.[18]

Bis ins 20. Jahrhundert hinein festigten sich die Strukturen des IKRK immer mehr. Die Organisation wurde vielschichtiger und immer mehr nationale Komitees bildeten unabhängig vom Militärapparat des Landes neutrale Sanitäter aus. Die beiden Weltkriege mit der schnell fortschreitenden Waffentechnik stellte das IKRK vor neue Aufgaben. Nach dem Ersten Weltkrieg galt es in einem zerstörten Europa die logistische Meisterleistung zu vollbringen die Kriegsgefangenen, Verwundeten und unter den Kriegsjahren vielfach leidenden Zivilisten zu versorgen und zu schützen. Hierfür stellte das IKRK mit Unterstützung der beteiligten Staaten große Summen zur Verfügung, um einen Massenexodus zu verhindern.[19] Die humanitären Aufgaben, die das IKRK im Ersten Weltkrieg geleistet hatte und die massive Interventionsarbeit, brachte der noch jungen Organisation großes internationales Ansehen und festigte ihren Ruf.

Das größte Problem stellte nach dem Ersten Weltkrieg die schnelle und möglichst unbürokratische Rückführung der Kriegsgefangenen dar. Dies gestaltete sich aufgrund der knapp gesetzten Fristen und mangelnden Transportmitteln sehr schwierig. Auch die schlechte Ausstattung der Lager und die teilweise unmenschliche Unterbringung der Gefangenen machten eine neue Konvention notwendig. Diese wurde dann auch nach Ende der Kriegswirren 1929 in Genf von 49 Unterzeichnerstaaten ratifiziert. Die „Convention of the Amelioration of the Condition of the Wounded in Armies in the Field[20], die eine Erweiterung zu den Konventionen von 1864 und 1907 darstellte, wurde durch eine Extrakonvention erweitert, die 97 Artikel beinhaltet und den Umgang mit Kriegsgefangenen regelt, um auch diesen einen möglichst humanen Kriegsverlauf zu ermöglichen. Diese „Convention relative to the treastment of prisoners of war[21] sollte die Behandlung, die Unterbringung und die individuellen Rechte der Gefangenen sichern. Ein Erfolg war, dass dieses Abkommen nicht nur unter den Unterzeichnerstaaten galt, was ein massives Problem der 1899/1907 geschlossenen „Haager Konventionen“ und im speziellen der „Haager Landkriegsordnung[22] (in Zukunft HLKO) war, sondern „si omnes“, unter allen am Krieg beteiligten Parteien. Eine Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung konnte das IKRK nicht durchsetzen und zu einer für das Jahr 1940 angesetzten Konferenz zu diesem Thema kam es nicht mehr.[23]

3. Der Angriffskrieg des Dritten Reiches gegen die Sowjetunion 1941-1944

Der Angriff des Dritten Reiches auf die Sowjetunion wurde durch die deutsche Führung dadurch legitimiert, dass es sich hierbei um einen Präventionskrieg handle, da es Anzeichen dafür gäbe, dass die Sowjetunion einen Angriff auf das deutsche Reichsgebiet vorbereite. Diese Aussage entsprach allerdings in keiner Weise der Realität. Es gab zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anzeichen dafür, dass Stalin konkrete Kriegsplanungen gegen Deutschland verfolgte. Vielmehr setzte er auf die Verbindlichkeiten des 1939 geschlossenen Hitler-Stalin-Paktes.

Bei dem Überfall auf die Sowjetunion durch die deutsche Wehrmacht handelte es sich demnach um einen typischen Angriffskrieg, der sowohl gegen den Kriegsächtungspakt (auch Briand-Kellogg-Pakt) von 1928, sowie gegen den Hitler-Stalin-Pakt (auch Molotow-Ribbentrop-Pakt) von 1939 verstieß, der sowohl einen Nichtangriffspakt, als auch ein Wirtschaftsvertrag zwischen Deutschland und der Sowjetunion darstellte.[24]

Am 18. Dezember 1940 erging Hitlers „Weisung Nr. 21“ an die Wehrmachtsführung, die besagte, dass die Kriegsplanung gegen die Sowjetunion zu beginnen habe. Dieses Unterfangen ging als „Unternehmen Barbarossa“ in die Geschichte ein und setzte den, als rassistischen Vernichtungs- und Ausbeutungskrieg geplanten Schlag gegen die Sowjetunion in Gang.

Dieser Feldzug unterschied sich von den bisherigen gegen die Westalliierten, da er von Anfang an Vernichtung und Ausrottung als Leitmotive einer radikalen Expansionspolitik in sich trug und die Beseitigung der sowjetischen Kommissare und der „bolschewistisch, kommunistischen Intelligenz“ zum Ziel hatte, ebenso wie die radikale Ausbeutung der sowjetischen Ressourcen.

Am 22. Juni 1941 marschierte die Wehrmacht mit 153 Divisionen, bestehend aus etwa 4,5 Mio. Soldaten, 4000 Panzern und 4000 Flugzeugen, ohne vorhergehende Kriegserklärung in die Sowjetunion ein, um Hitlers Traum vom „Lebensraum im Osten“ zu verwirklichen.[25]

„Wenn wir aber heute in Europa von neuem Grund und Boden reden, können wir in erster Linie nur an Rußland und die ihm untertanen Randstaaten denken. […]“ (A. Hitler, 1943, Bd .2, S .742)

Sah es zu Beginn erneut nach einem Blitzkrieg aus, ähnlich dem Feldzug gegen Frankreich und die neutralen Benelux-Staaten, der insgesamt nur sechs Wochen in Anspruch nahm, kam der Angriff nach und nach ins Stocken. Die Wehrmacht stieß bis zum 9. Juli 1941 mit der aus drei Heeresgruppen bestehenden Streitmacht schnell sehr tief in sowjetisches Territorium vor und erfuhr dabei kaum Widerstand. Die Ziele der Heeresgruppen waren die strategisch-neuralgischen Punkte Stalingrad, Moskau und Kiew. Die unvorbereitete Rote Armee konnte sich nur unter schweren Verlusten zurückziehen, so dass auch außerhalb Deutschlands gemutmaßt wurde, dass die Sowjetunion bald kapitulieren würde.[26]

In den ersten Tagen und Wochen des Angriffs lag dies daran, dass die Rote Armee überrascht war vom Angriff der deutschen Wehrmacht und deren Verbündeten und dass sie sich gerade in einer Phase der Umorientierung und Modernisierung befand, was wiederum die These vom Präventionskrieg sehr fragwürdig erscheinen lässt. Ein weiteres Indiz für die zu diesem Zeitpunkt geringe Effizienz der russischen Streitmacht war auch der zwei Jahre zurückliegende Winterkrieg der Sowjetunion gegen den kleinen Nachbarn Finnland (Angriff erfolgte am 30.11.1939), den die Sowjetunion nur nach großen Anstrengungen und Verlusten (200.000 gefallene Rotarmisten bei 25.000 getöteten finnischen Soldaten) für sich entscheiden konnte.[27] Außerdem fehlte es an erfahrenen Offizieren, da der größte Teil von ihnen den Säuberungsaktionen Stalins zum Opfer gefallen war.

Die große Stärke des sowjetischen Kriegsapparats lag jedoch in den großen Rüstungsreserven und der nahezu unerschöpflichen Anzahl von potentiellen Soldaten, die, je länger der Krieg dauerte, auch effektiv zum Einsatz gebracht werden konnten.

3.1 Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf deutscher Seite

Es ist unbestreitbar, dass die deutsche Führung zu keinem Zeitpunkt ein Interesse daran hatte 1941 im Osten einen Krieg gemäß dem geltenden Völkerrecht zu führen, ebenso wenig wie bei dem Überfall auf Polen 1939. Diese Tatsache wird deutlich, wenn man sich diverse Weisungen und Befehle Hitlers an die Wehrmacht ansieht, die ein hartes und unbarmherziges Vorgehen gegen die „asiatischen Horden“ fordern.

Aufgrund der Menge von historischen Dokumenten, die den Umgang der deutschen Truppen mit der Bevölkerung und den Soldaten der Sowjetunion regeln sollten, ist hier eine Auswahl getroffen worden.

Zum einen gab es den „Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa“ vom 13. Mai 1941. Dieser entband die Mitglieder der Wehrmacht von allen völkerrechtlichen Verbindlichkeiten und verfügte, dass Vergehen und Straftaten von Wehrmachtsangehörigen gegenüber der Zivilbevölkerung nicht verfolgt werden mussten. Dies führte dazu, dass Übergriffe auf gefangengenommene Soldaten und die Zivilbevölkerung faktisch legitimiert wurden.[28]

Wenige Tage später, am 19. Mai 1941 ergingen die „Richtlinien für das Verhalten der Truppe in Russland“. In diesem Regelwerk, das als Erweiterung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses angesehen werden kann, wurden Juden erstmals direkt als zu liquidierende Feinde bezeichnet. Dieser Erlass öffnete Tür und Tor für den Terror gegen die Zivilbevölkerung und führte dazu, dass ein uneingeschränkter Krieg gegen Partisanen erst ermöglicht wurde.[29]

Der „Kommissarsbefehl“ vom 6. Juni 1941 besagte, das politische Kommissare der Roten Armee (und deren Assistenten, die sog. „Politurks“) auf der Stelle zu liquidieren seien.

„1. In diesem Kampf ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.
2. Die Urheber barbarischer asiatischer Kampfmethoden sind die pol. Kommissare. Gegen diese muss daher sofort mit aller Schärfe vorgegangen werden.

Sie sind daher, wenn im Kampf oder im Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.“ ( Meyer/Wippermann, 1992, S. 200 - Kommissarbefehl)

Somit waren die gefangenen Sowjets der Willkür der Kommandanten im entsprechenden Gebiet ausgeliefert, ebenso wie die ansässige Zivilbevölkerung.[30]

Die „Bestimmungen über das Kriegsgefangenenwesen“ vom 16.Juni 1941 gaben Auskunft darüber, wie sowjetische Kriegsgefangene zu behandeln seien. Es wurde ein energisches und striktes Durchgreifen gefordert und die völkerrechtlichen Vorgaben der HLKO konsequent ignoriert.[31]

In Anlehnung an das, vom „Hamburger Institut für Sozialforschung“ herausgegebene Werk „Verbrechen der Wehmacht – Dimensionen des Vernichtungskrieges von 1941-44“, ist dieser Abschnitt der Ausarbeitung in fünf Teilbereiche gegliedert. Jeder Teilbereich behandelt einen Aspekt der deutschen Kriegs-, bzw. Besatzungspolitik und zeigt Verfehlungen und Verstöße gegen das geltende Völkerrecht auf.

Neben der schlechten Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen, dem sog. Ernährungskrieg, der massenhaften Deportation von Zivilisten und dem Krieg gegen Partisanen, gehören auch Geiselerschießungen und Repressalien zu diesen Bereichen, die hier im Folgenden behandelt werden. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, dass, aufgrund des beschränkten Umfangs dieser Arbeit, auf die Ausführung von Beispielen verzichtet werden muss.

3.1.1 Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen

„Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Korps, die sie gefangengenommen haben.

Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles was ihnen gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.“ (HLKO, 1907, I/II Art.4)[32]

Im Zuge des Ostfeldzugs gerieten etwa 5,7 Mio. sowjetische Kriegsgefangene in deutsche Gefangenschaft, von denen 3,3 Mio. die Zeit ihrer Inhaftierung nicht überlebten. Die Sterblichkeitsrate von rund 60% bei den sowjetischen Kriegsgefangenen ist bis heute beispiellos. So lag die Sterbequote der westalliierten Kriegsgefangenen in deutschen Lagern bei maximal 5-10%.[33]

Die Sterblichkeitsrate der sowjetischen Kriegsgefangenen lag deswegen um einiges höher, da die deutsche Führung in der Sowjetunion einen Weltanschauungskrieg führte und nicht auf eine spätere friedliche Koexistenz aus war.

Die Sowjetunion war 1929 dem „Genfer Abkommen zum Schutz von Kriegsgefangenen“ nicht beigetreten und hatte auch die HLKO nicht als verbindlich anerkannt, da sie als ein Relikt des zaristischen Russlands angesehen wurde. Dies nutzte die deutsche Regierung, um zu erklären, dass aufgrund dessen das Dritte Reich völkerrechtlich gegenüber der Sowjetunion in keiner Weise gebunden sei.

In diesem Fall ignorierte die deutsche Führung, dass trotzdem die Regeln des allgemeinen Völkerrechts, sprich die Grundlagen der HLKO, auf diesen Konflikt anzuwenden wären und ebenso, dass die Sowjetunion 1929 dem „Genfer Verwundetenabkommen“ beigetreten war. Es hätte demnach, trotz der Nichtanerkennung der „Genfer Konvention zum Schutz von Kriegsgefangenen“, die gewohnheitsrechtlichen Regeln der Kriegsführung gegolten.[34] Im Gegensatz zu westalliierten Gefangenen wurden die sowjetischen Kriegsgefangenen auch nicht individuell registriert und dem IKRK gemeldet[35].

Ein Vermittlungsversuch des IKRK scheiterte am Desinteresse beider Parteien einen Konsens zu erzielen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ein solches Vertragswerk eine Verbesserung der Situation der Gefangenen nach sich gezogen hätte, da Hitlers Krieg im Osten, die „Beschaffung von Lebensraum“ und der sog. „Weltanschauungskrieg gegen den Bolschewismus“ auf der planmäßigen Umsiedlung und Vernichtung des russischen Volkes basierte. Für Stalin selbst waren die Gefangenen in den deutschen Lagen nicht mehr von Interesse, da sie im Allgemeinen als Vaterlandsverräter angesehen wurden, und die Parole galt, dass ein Soldat bis zum Tod zu kämpfen habe und eine Gefangennahme eine nicht wiedergutzumachende Schande und eine Art von Verrat an der Nation darstelle.[36]

Neben den gefangenen Rotarmisten wurde bereits 1939 den polnischen Soldaten der Status von Kriegsgefangenen aberkannt, da der polnische Staat nicht mehr existierte und es somit auch keine reguläre Armee mehr gab[37].

Aufgrund fehlender Verbindlichkeiten kam es gegenüber den Kriegsgefangenen zu massiven völkerrechtlichen Verstößen seitens der Wehrmacht und der angegliederten Einheiten.

Neben Todesmärschen über hunderte von Kilometern, ohne adäquate Versorgung mit Lebensmitteln, Unterkünften und Kleidung, waren Massenerschießungen und Folter an der Tagesordnung. Das Massensterben wurde nicht nur in Kauf genommen, sondern willentlich gefördert.[38]

Die Zustände in den Lagern für sowjetische Kriegsgefangene waren katastrophal und sind nur als menschenunwürdig zu bezeichnen. Dies wurde jedoch möglichst geheim gehalten. So wurde dem IKRK der Zugang zu allen Lagern gewährt, mit Ausnahme derer, in denen Sowjets interniert waren.[39]

Die hohe Sterblichkeitsrate ist dadurch zu erklären, dass die deutsche Führung den gebotenen völkerrechtlichen Mindeststandard in der Versorgung nicht auf die sowjetischen Kriegsgefangenen anwandte und so ein Massensterben billigend und wollend in Kauf nahm. Das Massensterben war jedoch nicht nur auf die Unterversorgung, sondern auch auf mangelnde Hygiene und miserable Unterbringungsbedingungen zurückzuführen. Teilweise mussten sich die Gefangenen ihre Unterkünfte selber bauen. Stand kein Baumaterial zur Verfügung waren Erdhöhlen der einzige Schutz vor der Witterung.[40]

Viele Kriegsgefangene starben auch an überdimensional harten Bedingungen in Arbeitseinsätzen, vor allem im Bergbau und in Rüstungsbetrieben. Einige wurden auch Opfer von medizinischen Versuchen. Neben den Experimenten von Joseph Mengele im KZ Auschwitz, wurden auch an anderen Stellen medizinische Versuche an Menschen durchgeführt, sowohl von SS-Ärzten, als auch von Ärzten, die der Wehmacht angehörten. Bekannt wurde hier vor allem der Stabsarzt Heinrich Brüning, der im Reserve-Lazarett V in Hamburg-Wandsbek Hungerversuche an sowjetischen Kriegsgefangenen durchführte.[41]

Erst nach den ersten beiden Kriegsjahren und der Einsicht, dass der Krieg gegen die Sowjetunion kein Blitzkrieg werden würde, verbesserte sich die Situation der Kriegsgefangenen etwas, da die deutsche Führung erkannte, dass sie unentbehrliche Arbeitskräfte darstellten. Zu diesem Zeitpunkt war die Versorgungssituation im Reich jedoch schon schlecht und so verbesserte sich für die Kriegsgefangenen nicht viel.

Abschließend auf die einzelnen Artikel der HLKO und der „Convention relative to the Treatment of Prisoners of War“ bzw. der „Convention for the Amelioration of the Condition of the Wounded and Sick in Armies in the Field” von 1929 einzugehen ergibt kaum Sinn, da das Verhalten des Deutschen Reiches gegenüber den sowjetischen Kriegsgefangenen in keiner Weise den Konventionen entsprach.[42]

3.1.2 Ernährungskrieg gegen die Zivilbevölkerung

„Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.“ ( HLKO, 1907, III Art. 46/47 )[43]

Die Planung der deutschen Führung sah vor, das besetzte sowjetische Territorium auszubeuten, sowohl was die Rohstoffe, als auch Waren und Güter, sowie Nahrungsmittel anging. Diese Politik des Ernährungskrieges wurde von der Wehrmacht, wie auch von extra eingerichteten Organisationen rigoros betrieben. Ziel war es das Deutsche Reich autark werden zu lassen um nicht mehr auf Importe von Lebensmitteln und Ressourcen angewiesen zu sein.[44]

Der „Generalplan Ost“ und die sog. „Grüne Mappe[45] sahen vor, die Volksgemeinschaft aus den fruchtbaren Regionen der Sowjetunion zu ernähren und nebenbei noch die Wehrmacht zu versorgen. Dies sollte zur Folge haben, dass in der Sowjetunion 30 Mio. Zivilisten den Hungertod erleiden sollten.[46]

„[…]1941 bis 1945 starben im besetzten Polen u. den besetzten Gebieten der Sowjetunion insgesamt mindestens 33 Mio. Menschen an den direkten Folgen der deutschen Kriegsführung, […]“ (Aly/Heim, 1991, S. 98)

Nicht nur, dass die deutschen Armeen in den ersten Wochen des Krieges sehr schnell vorgerückt waren und sich deshalb der Nachschub als ein großes Problem herauskristallisierte, auch die stets wachsende Nachfrage der Wehrmacht nach Nahrungsmitteln und die zunehmende Knappheit im Reich selbst führten dazu, dass die Wehrmacht eine Eigenversorgung aus den besetzten Gebieten betreiben musste.

Dies wurde besonders stark in der Ukraine und der Halbinsel Krim praktiziert, da sie als Kornkammer für die vorrückenden deutschen Armeen dienten. Neben der Versorgung der Truppe und auch der „Volksgemeinschaft“ im Deutsche Reich spielten bei dieser Politik rassenideologische Vernichtungsabsichten eine Rolle. Die Entvölkerung Russlands und die „Aussonderung unerwünschter Elemente“ konnte auf diese Weise schnell und problemlos betrieben werden.[47]

Hungerpolitik wurde auch als Kriegswaffe selbst eingesetzt. So belagerte die deutsche Wehrmacht vom 8. September 1941 bis zum 18. Januar 1943 Leningrad mit dem Ziel die Stadtbevölkerung systematisch verhungern zu lassen. Auf diese Weise sollte es möglich sein wie geplant, Leningrad und später auch Moskau einzunehmen und zu zerstören. Im Fall Leningrad kamen in der Zeit der Belagerung und Einschließung zwischen 650.000 und einer Million Einwohner ums Leben. Selbst Kapitulationsangebote aus der Stadt sollten auf Weisung Hitlers abgelehnt werden um ein „Ausweichen der Bevölkerung nach „Innerrußland“ zu verhindern.“[48] Diese Art der Einschließung und der Belagerung einer Stadt ist nach der HLKO nicht zulässig, ebenso wenig, wie die Beschießung von Zivilisten[49].

Ein weiteres Kalkül bei der der Leningrader Belagerung bestand darin, die Wehrmacht nicht damit zu belasten die Einwohner der dreieinhalb Millionenstadt versorgen zu müssen und damit eigene Ressourcen zu verbrauchen[50].

Eine ähnliche Politik wurde bei der ukrainischen Stadt Charkow betrieben, deren Umland durch die Ausbeutung durch die 6. Armee zur „Kahlfraßzone“ verkam, ebenso wie das gesamte Gebiet der Krim. Neben der systematischen Aushungerung ganzer Gemeinden und Städte und der dadurch möglichen Versorgung der eigenen Soldaten, kam es zu erwünschten Nebeneffekten, wie der Reduzierung der Zivilbevölkerung in bestimmten Landesteilen, sowie zu einer beschleunigten Ermordung der russischen Juden.[51]

Nicht bedacht wurde bei dieser Art des Verhaltens gegenüber der Zivilbevölkerung, dass die Partisanengefahr mit jedem Tag weiter anstieg. Eine gute Versorgung der Zivilbevölkerung, um diese zum Kampf gegen die Sowjetunion zu bewegen, wurde aus ideologischen Gründen nicht in Erwägung gezogen.

Das völkerrechtliche Problem beim Ernährungskrieg ist, dass es ohne Frage als unmenschlich zu bezeichnen ist, wenn ganze Städte und Regionen durch geplante und systematische Hungerpolitik entvölkert werden. Dennoch gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine direkte Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung. Vielmehr eröffnete das Völkerrecht in diesem Fall dem Dritten Reich die Möglichkeit die Zivilbevölkerung auszumerzen unter dem Aspekt der Partisanengefahr und durch (übertrieben harte) Repressalien (siehe 3.1.5).

3.1.3 Deportationen

„Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängigen Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der.“ ( HLKO, 1907, III, Art. 46/47 )[52]

Die Gewaltaktionen der Wehrmacht und der verschiedenen anderen Organisationen, wie der SS, der Gestapo, dem SD oder diversen „Polizeieinheiten“ gegen Zivilpersonen, war beispiellos in der Geschichte.

Die Deportation von Zivilpersonen zu Arbeitszwecken lässt sich in vier Bereiche aufschlüsseln. Schon bald nach dem Überfall auf die Sowjetunion rekrutierten die Wehrmacht und die Arbeitsverwaltung hunderttausende sowjetischer Zivilisten als Arbeitskräfte im rückwärtigen Operationsgebiet u. a. zum Ausbau des Verkehrsnetzes.[53]

Gleichzeitig wurden zivile Arbeiter nach Deutschland geschafft und dort als Zwangsarbeiter eingesetzt[54]. Der Kampf gegen Partisanen und die daraus resultierenden Großaktionen der Wehrmacht und der SS dienten ebenfalls der Beschaffung von Arbeitskräften und der Dezimierung der Bevölkerung in der Sowjetunion[55].

Die vierte Deportationswelle setzte mit dem Rückzug der Wehrmacht 1943 ein. Um der Roten Armee nichts Verwertbares zu hinterlassen, wurde das Prinzip der „Verbrannten Erde“ praktiziert und in diesen Gebieten ansässige Zivilisten verschleppt.[56]

Bei der Rekrutierung von Zivilpersonen spielte vor allem die 3. Panzerarmee unter General Reinhard eine bedeutende Rolle. Da es sich immerhin um einen großen logistischen Aufwand handelte, größere Menschenmengen zu deportieren und zur Zwangsarbeit heranzuziehen, war eine straff geführte und gut ausgerüstete Organisation wie z.B. eine Armee nötig. Reinhards Truppen zogen Zivilisten sowohl zu Arbeiten im rückwärtigen Operationsgebiet heran, als auch zum Weitertransport ins Reich.[57]

Mit zunehmender Kriegsdauer und dem Bewusstsein eines gescheiterten Blitzkrieges wurden immer mehr Zivilisten zum Arbeitseinsatz gezwungen und es wurden härtere Strafen für sog. „Arbeitsverweigerer“ und „Arbeitssaboteure“ ausgesprochen, die meist in standrechtlicher Erschießung endeten.[58]

Auch im Reich selber fehlten nun die Arbeitskräfte, vor allem in der Rüstungsindustrie, da das Deutsche Reich sämtliche Reserven mobilisieren musste, um den Zweifrontenkrieg weiterführen zu können. Um Arbeitskräfte für das Reich zu rekrutieren wurde Fritz Sauckel beauftragt, der später für seine Tätigkeit als „Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz“ während der „Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse“ zum Tode verurteilt wurde.

Die Wehrmacht sah sich von 1942 an gezwungen immer mehr Arbeitskräfte ins Reich zu schaffen, was teilweise auf massiven Widerstand seitens des Militärs stieß. So wurden in der Zeit von Januar 1942 bis Juni 1944 etwa 1,4 Mio. sowjetische Zivilisten aus den, von der Wehrmacht verwalteten Gebieten, der Sowjetunion als Arbeitskräfte ins Reich geschafft.[59]

An diesem Beispiel lässt sich gut verdeutlichen, wie die verbrecherischen Methoden der Ausbeutung ineinander übergingen. So wurde der Kampf gegen die Partisanen nicht nur geführt um das rückwärtige Heeresgebiet zu sichern, sondern auch um Arbeitskräfte für das Reich zu beschaffen. Großaktionen gegen ganze Ortschaften unter dem Deckmantel des Partisanenkampfes wurden geführt um restliche Produktionsgüter und Lebensmittel zu konfiszieren und die Zivilbevölkerung zur Arbeit zu zwingen.

In diesem Zusammenhang kam es zur Aufteilung nach Arbeitsfähigen und nicht Arbeitsfähigen, zu denen auch Frauen und Kinder gehörten. Diese für das Reich „ungeeigneten“ potentiellen Arbeitskräfte wurden zur Vernichtung nach Auschwitz verbracht.[60]

3.1.4 Krieg gegen Partisanen

„Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu fordern.“ ( HLKO, 1907, II/5, Art. 41 )[61]

Bei Partisanen handelt es sich um irreguläre Kämpfer, die ihre Waffen nicht öffentlich tragen und sich nicht als Kombattanten zu erkennen geben. Diese Personen genießen nicht dieselben Privilegien wie Mitglieder der regulären Streitkräfte eines Landes.

„[…[er gibt uns die Möglichkeit auszurotten, was sich gegen uns stellt!“ (Hitler, 1941)[62]

Der Kampf gegen Partisanen war ein Instrument der Massenvernichtung des russischen Volkes. An sich gab es keine Trennung zwischen der Zivilbevölkerung und tatsächlichen Freischärlern.[63] Bedingt durch den „Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa“ vom 13. Mai 1941[64] und die am 19. Mai 1941 ergangenen „Richtlinien für das Verhalten der Truppe in Russland[65], wurde der Wehrmacht freie Hand gelassen bei der Bekämpfung von (potentiellen) Partisanen. Die Umsetzung dieser Befehle sah dann letztendlich so aus, dass reisende Zivilisten, Juden, versprengte Rotarmisten, aber auch registrierte Zivilisten als Partisanen oder Partisanenunterstützer standrechtlich erschossen oder gehängt wurden. Vor allem Juden wurden mit Partisanen gleichgesetzt und exekutiert. So wurde unter dem Deckmantel des Partisanenkampfes die Vernichtung der russischen Juden vorangetrieben.[66]

„Wo der Partisan ist, ist der Jude, und wo der Jude ist, ist der Partisan.“ (Krausnick, 1998, S .217f.)[67]

Jedoch waren nicht nur die Juden die Leidtragenden, jeder konnte in Verdacht geraten zumindest ein Unterstützer der Partisanen zu sein. Auf diese Art und Weise war es einfach unbeliebte Personen (-gruppen) zu beseitigen, was den Widerstand gegen die deutschen Besatzer jedoch ganz massiv steigerte und den tatsächlichen Partisanenkrieg gegen die Aggressoren verstärkte.

Direkt nach Kriegsbeginn 1941 spielte die Partisanenbewegung zunächst keine entscheidende Rolle.[68] Dies ist durch die geringe Vorlaufzeit und die mangelnde Ausrüstung zu begründen. Bereits 1942 war der Kampf gegen die Partisanen im Rücken der Front nicht mehr zu gewinnen.[69] Dem Aufruf Stalins, an die Bevölkerung offen und versteckt Gegenwehr zu leisten, kamen viele Zivilsten, im weiteren Kriegsverlauf auch wegen der massiven Unterdrückung und unmenschlichen Behandlung der Zivilbevölkerung durch die Wehrmacht, nach.

Die Großaktionen gegen ganze Ortschaften, die 1942 einsetzten, und die Willkür bei der Auswahl von mutmaßlichen Partisanen schürte Unwillen innerhalb der Zivilbevölkerung, was den Widerstand stetig vergrößerte. Eine gegenteilige Politik, die Zivilbevölkerung zu schützen und besser zu behandeln wurde diskutiert, dann aber als nicht machbar verworfen, da dies ein Eingeständnis an die Menschlichkeit der Gegner gewesen wäre. Außerdem hätte ein besseres Verhalten gegenüber der Bevölkerung dazu geführt, dass die Politik des Hungers und der Zwangsdeportationen hätte geändert werden müssen.

Ab 1943 wurden die Partisanen zu einem echten Problem für die Wehrmacht (300.000 Partisanenopfer in Weißrußland[70] ). Die deutsche Armee begann entvölkerte „Wüstenzonen“ zu schaffen, die als Sicherheits- und Sperrzonen fungieren sollten. Im Zuge dieser Großaktionen wurden die Repressalien vor allem gegen Juden zunehmend verstärkt und es wurde auf die abschreckende Wirkung von Massenhinrichtungen durch Erhängen gesetzt um den Widerstand zu brechen.[71]

Die Großaktionen kurz vor Beginn des Rückzuges waren kaum noch als Einsätze gegen Partisanen zu bezeichnen. Vielmehr standen sie im Zeichen von Massendeportationen und hatten den Anschein von Strafexpeditionen gegen Zivilisten.

3.1.5 Repressalien und Geiselerschießungen

„Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.“ ( HLKO, III, Art. 50 )

Eine Repressalie ist ein bewusster Verstoß gegen das geltende Völkerrecht, als Reaktion auf einen vorhergehenden Verstoß eines Kriegsgegners. Auf diese Weise soll dieser dazu angehalten werden das Kriegsrecht einzuhalten. Die Wahl der Mittel einer Repressalie sind erst nach dem Krieg in den „Genfer Konventionen“ von 1949[72] massiv eingegrenzt worden. Während des Weltkrieges galt es lediglich die Verhältnismäßigkeit der Repressalie selbst zu wahren. Diese schwammige Definition führte häufig zu Missbrauch.[73] Die Friedensrepressalie als Sonderform, wie zum Beispiel ein Handelsboykott oder die Blockade von Häfen, braucht hier nicht diskutiert werden, da sie für die Thematik nicht relevant ist[74].

Mit dem Verbot einer Kollektivstrafe, schließt die HLKO die Anwendung von Repressalien im Grunde aus. Dennoch wurde die Repressalie im Zweiten Weltkrieg angewandt und das letztendlich sogar durch das Völkerrecht legitimiert. Dies war möglich, da das sog. „Völkergewohnheitsrecht“ das bestehende Regelwerk einschränken konnte. Zu diesen Einschränkungen zählte neben der Geiselnahme und der Hinrichtung von Personen, die als Partisanen gekämpft hatten, auch die Repressalie. Sehr oft wurde diese Ausnahme dazu gebraucht, Verstöße gegen geltendes Recht zu legitimieren und ein härteres Vorgehen zu praktizieren.[75]

Wie bereits erwähnt sollte bei der Durchführung einer Repressalie immer darauf geachtet werden, dass die Verhältnismäßigkeiten gewahrt bleiben[76]. Die Frage nach Verhältnismäßigkeiten stellte sich im Ostfeldzug jedoch kaum. Vielmehr wurde die Repressalie als Terrorinstrument brutalen Ausmaßes zweckentfremdet und als „legitimes“ Mittel betrachtet, gegen vermeintliche Partisanen und die Zivilbevölkerung im Allgemeinen vorzugehen.

Es kann also behauptet werden, dass diese gewohnheitsrechtliche Grundregel einer maßvollen Repressalie zur letztlich völkerrechtlichen Legitimierung des totalen Krieges führte.[77] Weder Kombattant noch Zivilperson waren mehr vor den Übergriffen des Aggressors sicher.

Kleinste Anlässe, Arbeitsverweigerungen von Zwangsarbeitern, Flucht oder Überfälle auf Militäreinheiten wurden dazu genutzt ganze Ortschaften zu „säubern“, was in den meisten Fällen bedeutete, weitgehende Aussonderung von unangenehmen Elementen (vor allem Juden) und deren sofortige Exekution.

Großaktionen von verbrecherischem Ausmaß gab es neben dem Schauplatz Sowjetunion auch in Griechenland und vor allem in Serbien.[78]

An dem bekanntesten Beispiel einer Repressalie gegen die Westalliierten, genauer gesagt gegen britische Kriegsgefangene, lässt sich aufzeigen, welche Unterschiede es bei der Behandlung von Kriegsgegnern auf deutscher Seite gab.

Als Vergeltung für die Fesselung deutscher Kriegsgefangener durch die britische Armee in Dieppe, ordnete Hitler die Fesselung von britischen Kriegsgefangenen an. Diese Repressalie, auch Handschellenkonflikt genannt, musste durch das IKRK geschlichtet werden. Eine solche Repressalie ist mit denen, die die Wehrmacht in der Sowjetunion durchführte, nicht zu vergleichen.[79]

3.2 Resümee

Anhand dieser Ausarbeitung lässt sich gut verdeutlichen, wie diese fünf Teilbereiche der (verbrecherischen) deutschen Besatzungspolitik in der Sowjetunion miteinander verzahnt waren.

Unter dem Deckmantel der Partisanenbekämpfung wurden großflächig Gebiete entvölkert und die arbeitsfähigen Bewohner deportiert und zur Zwangsarbeit gezwungen. Störende „Elemente“, wie Juden oder nicht arbeitsfähige Personen, wurden gleich selektiert, als Partisanen exekutiert oder in Konzentrations- bzw. Vernichtungslager deportiert.

Im Zuge dieser Großaktionen wurden außerdem Lebensmittel beschlagnahmt, ebenso Produktionsmittel und Waren. Dies förderte die Hungerpolitik der deutschen Führung, was wiederum zu verstärkter Partisanengefahr führte, und eine weitere Regelverschärfung nach sich zog.

Für das deutsche Reich, war es ein „Glücksfall“, dass die Sowjetunion die bis dahin wichtigsten völkerrechtlichen Konventionen des 20. Jahrhunderts nicht ratifiziert hatte.

Auf diese Weise konnten die Verbrechen der deutschen Truppen legitimiert werden, durch die Tatsache, dass es kaum völkerrechtliche Verbindlichkeiten zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion gab.

Abgesehen davon ist es sehr fraglich, ob das Völkerrecht überhaupt Beachtung gefunden hätte, wenn es denn verbindliche Regelungen gegeben hätte.

4. Die Rot-Kreuz-Konventionen von 1949

Nach dem Krieg und den vielen Millionen Opfern, die weltweit zu beklagen waren, war es notwendig geworden das humanitäre Völkerrecht zu einem geschlossenen, möglichst lückenlosen Gesamtwerk auszuarbeiten. Eine wichtige Rolle spielte hier auch die Entwicklung der Atombombe, deren Abwurf den Pazifikkrieg beendete, sowie die fortschreitende Waffentechnik im Zuge des beginnenden „Kalten Krieges“.

Auf Initiative des IKRK wurden am 12. August 1949 die vier „Genfer (Rot - Kreuz -) Abkommen“ ratifiziert.

4.1 Das 1. und 2. Rot-Kreuz-Abkommen - Kriegsopfer

„[…] Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie umzubringen oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen. […]“ ( I. GK, II/Art.12, Azg. )

Bei den ersten beiden Konventionen handelt es sich zum einen um das „Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“, sowie das „Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See[80]. Diese beiden Abkommen hängen inhaltlich sehr stark zusammen und schützen Verwundete, Kranke sowie Schiffbrüchige der am Krieg beteiligten Armeen. Die Unverletzbarkeit dieser Personengruppen muss im Kriegsfall auf jeden Fall[81] garantiert sein. Ebenso wird der Umgang mit gefallenen Soldaten geregelt. Es muss nach Möglichkeit die Identität der Toten geklärt und die Ausplünderung der Leichen verhindert werden.[82]

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Neutralität und Unverletzbarkeit des Sanitätspersonals, das sich durch eine Armbinde mit dem Zeichen des IKRK zu erkennen gibt[83]. Neben dem Schutz der Personen, gilt auch der Schutz für Fahrzeuge, Material und Medikamente. Diese dürfen ebenfalls nicht mutwillig angegriffen oder zerstört werden[84].

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Richtlinien der Abkommen, haben sich die Vertragspartner verpflichtet die betreffenden Personen ausfindig zu machen und angemessen zu bestrafen. Verstöße wären z.B. die Misshandlung von verwundeten Soldaten, wie auch der Missbrauch der Schutzzeichen (Rotes Kreuz/Roter Halbmond).[85]

Die Ausführlichkeit dieser beiden Abkommen zeigt, wie viele Lücken im früheren Völkerrecht existierten und welche Anstrengungen notwendig waren, diese zu schließen. Den 64 Artikeln der ersten „Rot - Kreuz - Konvention zum Kriegsopferschutz“ im Felde standen in der gleichnamigen Konvention von 1929 nur 36 Artikel gegenüber. Ähnlich verhält es sich mit der zweiten Rot-Kreuz-Konvention, die 63 Artikel umfasst.

4.2 Das 3. Rot-Kreuz-Abkommen Abkommen - Kriegsgefangene

„Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln und müssen auf jeden Fall die gleich günstige Behandlung erfahren wie die Männer. Die Kriegsgefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit, wie sie im Augenblick ihrer Gefangennahme bestand. Der Gewahrsamsstaat darf deren Ausübung innerhalb oder außerhalb seines Gebietes nur insofern einschränken, als es die Gefangenschaft erfordert.“ ( III GK, II/Art.14 )

Die dritte Konvention, das „Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen“ ist eine Erweiterung der „Genfer Kriegsgefangenenkonvention“ von 1929 und regelt sehr präzise, wie mit Kriegsgefangenen zu verfahren ist.

Der Schutz wird, geprägt durch den Zweiten Weltkrieg, nun von regulären Soldaten auch auf bewaffnete Kräfte und Zivilinternierte ausgedehnt. Sie sind alle gleich zu behandeln und haben ein Recht auf ihr Privateigentum, auf Kontakt zur Familie und im Krankheitsfall auf eine schnelle Heimkehr in die Heimat.[86]

Des Weiteren wird festgelegt, wie Gefangenenlager auszusehen haben, welche Standards bei der Unterbringung und Verpflegung der Gefangenen erfüllt sein müssen, sowie bei der ärztlichen Versorgung[87]. Kriegsgefangene dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur entgeldlich für Arbeiten herangezogen werden, wenn diese unter menschenwürdigen Bedingungen ausgeführt werden können und mit der Kriegswirtschaft nichts zu tun haben[88]. Um willkürliche Bestrafungsaktionen durch den Gewahrsamsstaat zu unterbinden, gibt die Konvention Aufschluss darüber, wann und in welchem Maß Straf- und Disziplinarmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass unverhältnismäßige Strafen oder Repressalien nicht mehr vorkommen.[89] Außerdem wird auf diese Weise die Todesstrafe im Grunde ausgeschlossen, da Disziplinarstrafen bevorzugt verhängt werden und gerichtliche Strafen die Ausnahme bilden sollen.

Der Schutz von internierten Gefangenen hat sich, bedingt durch dieses Abkommen, verbessert. Die Erweiterung des Genfer Abkommens von 1929 um 50 weitere Artikel hat einige Lücken geschlossen, die zuvor ausgenutzt wurden um willkürlich mit Kriegsgefangenen zu verfahren.

4.3 Das 4. Rot-Kreuz-Abkommen – Zivilpersonen

„Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung der in einen Konflikt verwickelten Länder, ohne jede, besonders auf Rasse, Nationalität, Religion oder politische Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.“ ( IV. GK, II/Art.13 )

Die vierte Konvention, das „Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“, ist in dieser Form absolutes Neuland. Zum ersten Mal wird definitiv der Schutz von Zivilpersonen in einer eigenen Konvention festgelegt. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfahrungen des gerade zurückliegenden Weltkrieges, in dem Zivilisten häufig zu Angriffszielen wurden. Dies war nicht nur beim Angriff der Wehrmacht auf die Sowjetunion der Fall, sondern zum Beispiel auch bei den Flächenbombardements auf deutsche Städte durch die Alliierten.

Das Genfer Abkommen legt fest, dass die ganze Bevölkerung des Staatsgebiets zur Zivilbevölkerung zählt und es keine Ausnahmen gibt, auch wenn Personen aus anderen Staaten anwesend sind. Dies ist auch der Fall, sollten Personen beteiligt sein, die keinem der Unterzeichnerstaaten angehören. Durch diese Klausel wird ein neuerlicher Genozid gegen ein Volk oder eine Religionsgemeinschaft, wie er an den europäischen Juden begangen wurde, quasi ausgeschlossen, da jede Person nun den Status eines Zivilisten erhält und somit unter dem Schutz der 4. Genfer Konvention steht.[90]

Weiterhin unterscheidet die Konvention zwischen angeratenen und verpflichtenden Schutzmaßnahmen.

Angeraten werden u.a. die Schaffung von Sanitäts- und Sicherheitszonen, sowie neutralen Zonen für Zivilisten im Kampfgebiet selbst.[91] Außerdem soll eine Evakuierung von Verwundeten, Kranken, Greisen und Kindern aus belagerten Gebieten durchgeführt werden[92].

Zwingende Vorgaben sind hingegen die Unverletzbarkeit und absolute Neutralität der zivilen Krankenhäuser und medizinischen Einrichtungen, sowie dessen Personal und Material. Die Ausübung der Religion muss weiterhin möglich sein. Des Weiteren muss der Schutz der Hilflosen immer gewährleistet werden.[93]

Eine weitere Unterscheidung, die mit dieser Konvention getroffen wird, ist der Schutz von Zivilpersonen im Kampfgebiet und der Schutz derer auf besetztem Territorium[94].

Beiden Personengruppen werden unveräußerliche Rechte zugesprochen. So müssen, sowohl die Ehre jeder einzelnen Personen als auch ihre religiöse Überzeugung gewahrt bleiben.

Besonders die Frauen sind vor Vergewaltigung und anderen „unzüchtigen Handlungen“ zu schützen. Ihre Ehre ist zu achten und Verstöße sind strikt zu ahnden.[95] Dieser Artikel zum besonderen Schutz der Frauen ist eine Antwort auf die unzähligen Fälle von Vergewaltigungen zwischen 1939 und 1945.

Um Repressalien, die sog. Kollektivstrafen, in Zukunft zu unterbinden, sind sie durch das Abkommen geächtet, genauso wie die Geiselnahme, Vergeltungsmaßnahmen und Plünderungen.[96]

Mit diesem Abkommen wurde erstmals der Schutz der Zivilbevölkerung Gegenstand des humanitären Völkerrechts. Nachdem im Zweiten Weltkrieg neben 24,4 Mio. Soldaten weltweit 23,6 Mio. zivile Opfer zu beklagen waren (zuzüglich 5,5 Mio. getöteter Juden), wurde dieser Schritt notwendig.[97]

4.4 Die Zusatzprotokolle

Da die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Konventionen von 1949 erst 1977 ratifiziert wurden und der Zweiten Weltkrieg nicht mehr Basis der Veränderungen war, sondern vielmehr der Vietnamkrieg, sind sie für diese Ausarbeitung weniger interessant. Aus diesem Grund und wegen der begrenzten Seitenzahl wird im Zuge dieser Arbeit nicht weiter auf sie eingegangen.

Der Wortlaut der Protokolle findet sich allerdings im Anhang und kann dort nachgelesen werden.[98]

5. Schlussbetrachtung

An keinem Konflikt lassen sich die Grenzen und Grenzbereiche des humanitären Völkerrechts so gut aufzeigen, wie am Beispiel des Zweiten Weltkrieges. Dies ist nicht nur dadurch bedingt, dass es sich dabei um die größte und opferreichste Auseinandersetzung der Menschheitsgeschichte handelt, sondern hauptsächlich durch die Art der Kriegsführung.

Stellvertretend für die Grausamkeiten der ganzen Kriegsjahre aller Kriegsparteien steht der deutsche Angriffskrieg gegen die Sowjetunion. Kein Feldzug der Neuzeit wurde mit derartiger Brutalität geführt.

Hat das Völkerrecht der Zeit versagt? War es nicht weit genug entwickelt? Gab es zu viele Lücken, die den totalen Krieg förderten?

Wo endet der völkerrechtlich legitimierte Krieg gegen Partisaneneinheiten zum Schutz der eigenen Armeeangehörigen und wo beginnt der geplante Genozid? Wo endet eine maßvolle Repressalie und wo beginnt der totale Krieg gegen die Zivilbevölkerung? Dies sind Fragen, die das damalige Völkerrecht offen ließ und erst mit den Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 beantwortet wurden.

Es heißt immer die neuesten Bestimmungen zur Erweiterung des humanitären Völkerrechts kämen immer einen Krieg zu spät. Dies entspricht wohl der Wahrheit, wenn man bedenkt, dass stetig eine Weiterentwicklung des Kriegsvölkerrechts vorgenommen wurde und auch noch wird.

[...]


[1] Vgl. Chandler, 2002, Tafel 1 (S. 24)

[2] Vgl. Microsoft Encarta 2003 Enzyklopädie – Artikel Zweiter Weltkrieg

[3] Vgl. IKRK, 1999, S. 4

[4] Vgl. Jureit, 2002, S. 24/25

[5] Vgl. Jureit, 2002, S. 16ff.

[6] Vgl. Anhang – “Genfer Konventionen” im Allgemeinen

[7] Vgl. Anhang – „Convention for the Amelioration of the Condition of the Wounded in Armies in the

Field, Genf, 22.08.1864”

[8] Vgl. Overmans, 1999, S. 4/5

[9] Vgl. Haug, 1993, S. 22

[10] Vgl. Friedmann, 1999, S. 136ff.

[11] Vgl. Haug, 1993, S. 23

[12] Vgl. IKRK, 1999, S. 5

[13] Vgl. Haug, 1993, S. 24

[14] zitiert nach: Haug, 1993, S. 25

[15] Vgl. Ziegler, 1994, S. 190f. und Haug, 1993, S. 26

[16] Vgl. Ziegler, 1994, S. 216f. und Haug, 1993, S. 26f.

[17] Vgl. Riesenberger, 1992, S. 14ff.

[18] Vgl. Riesenberger, 1992, S. 21-27

[19] a.a.O., S. 61ff.

[20] Vgl. Anhang – “Convention of the Amelioration of the Condition of the Wounded in Armies in the Field

Genf, 1929

[21] Vgl. Anhang – „Convention relative to the treatment of prisoners of war” Genf, 1929

[22] Vgl. Anhang – „Haager Landkriegsordnung“ Den Haag, 1907

[23] Vgl. Riesenberger, 1992, S. 168ff.

[24] Vgl. Wette, 1992, S. 43f.

[25] Vgl. Benz, 1988, S. 39

[26] Vgl. Benz, 1988 S. 40f. und Zentner, 1998, S. 208ff.

[27] Vgl. Zentner, 1998, S. 58f.

[28] Vgl. Adamowitsch, 1987, S. 33ff.

[29] Vgl. Gerns, 1985, S. 26

[30] Vgl. Jureit, 2002, S. 52,53

[31] Vgl. Streit, 1997, S. 62ff./244ff.

[32] Vgl. Anhang „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“, Den Haag,

18.10.1907

[33] Vgl. Overmans, 1999, S. 14ff. und Müller, 1999, S. 284

[34] Vgl. Overmans, 1999, S. 6ff.

[35] Vgl. Müller, 1999, S. 285

[36] Vgl. Riesenberger, 1992, S. 171ff.

[37] Vgl. Overmans, 2000, S. 24

[38] Vgl. Jureit, 2002, S. 240ff.

[39] Vgl. Riesenberger, 1992, S. 171/172

[40] Vgl. Overmans, 2000, S. 26ff.

[41] Vgl. Jureit, 2002, S. 281

[42] Vgl. Anhang „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“, Den Haag,

18.10.1907

und „Convention for the Amelioration of the Condition of the Wounded and Sick in Armies in the Fiel d“,

Geneva, 27 July 1929

und “Convention relative to the Treatment of Prisoners of War”, Geneva, 27 July 1929

[43] Vgl. Anhang „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“, Den Haag,

18.10.1907

[44] Aly/Heim, 1991, S. 91/92 und Benz,1988, S. 69ff.

[45] „Die Grüne Mappe wurde auf Weisung von Hermann Göring, dem Beauftragten für den Vierjahresplan,

im Zusammenhang mit den Vorbereitungen für den Überfall auf die Sowjetunion vom Wirtschaftsfüh-

rungsstab Ost (WiFStab Ost) im Amt für den Vierjahresplan ausgearbeitet und trat mit Wirkung vom 16.

Juni 1941 in Kraft. Der offizielle Titel der Schrift lautete: "Richtlinien für die Führung der Wirtschaft

(Grüne Mappe), Teil I, Aufgaben und Organisation der Wirtschaft" (Spitzname: "Grüner Esel"). Später

erschien noch ein Teil II. Beide Teile wurden mehrmals aufgelegt und fanden eine weite Verbreitung“

(Wikipedia – Stichwort „Grüne Mappe“ – Zugriffsdatum 19.10.2006)

[46] Aly/Heim, 1991, S. 98ff.

[47] Vgl. Aly/Heim, 1991, S. 95ff.

[48] Vgl. Jureit, 2002, S. 287 und Aly/Heim, 1991, S. 97

[49] Vgl. Anhang „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ –„Ordnung der Ge

setze und Gebräuche des Landkriegs“, (Abschnitt II, Kapitel 1, Artikel 22-28)

[50] Vgl. Benz, 1988, S. 64

[51] Vgl. Jureit, 2002, S. 320ff./S. 347ff.

[52] Vgl. Anhang „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“, Den Haag,

18.10.1907

[53] Vgl. Jureit, 2002, S. 362ff.

[54] a.a.O., S. 365ff.

[55] a.a.O., S. 384ff.

[56] a.a.O., S. 386ff.

[57] a.a.O., S. 298f./410f.

[58] Vgl. Benz, 1988, S. 55f.

[59] Vgl. Müller, 1991, S. 549f.

[60] Vgl. Jureit, 2002, S. 384f.

[61] Vgl. Anhang „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“, Den Haag,

18.10.1907

[62] zitiert nach Benz, 1988, S. 67 und Richter, 1998, S. 39 (Aktenvermerk 16.07.1941, IMT, 221-L, Bd. 38,

S. 88

[63] Vgl. Benz, 1988, S. 67f.

[64] Vgl. Adamowitsch, 1987, S. 33.ff.

[65] Vgl. Gerns, 1985, S. 26

[66] Vgl. Richter, 1998, S. 39f. und Jureit, 2002, S. 469f.

[67] Fazit einer SS-Tagung vom 24.-26.09.1941 in Mogilev

[68] Vgl. Richter, 1998, S. 11ff.

[69] Vgl. Jureit, 2002, S. 429

[70] a.a.O., S. 461ff.

[71] a.a.O., 2002, S. 448f. / S. 453f.

[72] Vgl. Kap.4 – „Die Genfer-Rot-Kreuz-Konventionen“ von 1949

[73] Vgl. Kirchner, 2002, S. 128ff.

[74] Vgl. Ziegler, 1994, S. 230 und Grewe, 1988, S .616ff. und Kirchner, 2002, S. 129f.

[75] Vgl. Jureit, 2002, S. 24

[76] Vgl. DeZayas, 1980, S. 198ff.

[77] Vgl. Grewe, 1988, S. 733f.

[78] Vgl. Jureit, 2002, S. 518ff.

[79] Vgl. DeZayas, 1980, S. 203

[80] Wortlaut der „Ersten u. Zweiten Genfer Konvention“ von 1949 siehe Anhang

[81] Vgl. Anhang „Genfer Konvention“ (in Zukunft GK) I ( I/Art. 3,11 bzw. II/Art. 12)

[82] Vgl. Anhang GK I (II/Art. 15-17) und GK II (II/Art. 18-20)

[83] Vgl. Anhang GK I (VI/VII) und GK II (IV/V/VI)

[84] Vgl. Anhang GK I (V)

[85] Vgl. Anhang GK I (IX/Art. 49-52) und GK II (VIII/Art. 50-53)

[86] Vgl. Anhang GK III (2/Art. 12-16 bzw. 3/1/Art.17,18)

[87] Vgl. Anhang GK III (3/II/1-4/Art. 21-38)

[88] Vgl. Anhang GK III (3/III,IV/Art. 49-68)

[89] Vgl. Anhang GK III (3/IV/1-3/Art. 82-117)

[90] Vgl. Anhang GK IV (1/Art. 13)

[91] Vgl. Anhang GK IV (2/Art. 14-15)

[92] Vgl. Anhang GK IV (2/Art. 17-20)

[93] Vgl. Anhang GK IV (2/Art. 21-24)

[94] Vgl. Anhang GK IV (3/I,II)

[95] Vgl. Anhang GK IV (3/I/ Art. 27)

[96] Vgl. Anhang GK IV (3/I,II/Art. 24-35)

[97] Vgl. Putzger, 1969, S. 117

[98] Vgl. Anhang „Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen“ vom 06.06.1977

Ende der Leseprobe aus 229 Seiten

Details

Titel
Das Kriegsvölkerrecht - Theoretische Grundlagen und praktische Anwendung am Beispiel des Zweiten Weltkrieges unter besonderer Beachtung des Ostfeldzugs des Dritten Reiches
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
229
Katalognummer
V68654
ISBN (eBook)
9783638611039
ISBN (Buch)
9783638711784
Dateigröße
1817 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit umfasst 30 Seiten + zusätzlich Anhang über 198 Seiten.
Schlagworte
Kriegsvölkerrecht, Theoretische, Grundlagen, Anwendung, Beispiel, Zweiten, Weltkrieges, Beachtung, Ostfeldzugs, Dritten, Reiches
Arbeit zitieren
Tobias Meints (Autor:in), 2006, Das Kriegsvölkerrecht - Theoretische Grundlagen und praktische Anwendung am Beispiel des Zweiten Weltkrieges unter besonderer Beachtung des Ostfeldzugs des Dritten Reiches, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68654

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