Verfassungs- und europarechtliche Schranken für das Erneuerbare-Energien-Gesetz


Trabajo de Seminario, 2005

40 Páginas, Calificación: 14 Punkte


Extracto


Gliederung

A. Einführung
I. Entwicklung – Vorgeschichte des EEG
II. Handlungsbedarf und Ziel des EEG
III. Gesetzeskompetenz
IV. Regelungen des Gesetzes

B. Verfassungsmäßigkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des EEG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des EEG
1. Finanzverfassungsrechtliche Problematik
a) Sonderabgabe
b) Preisregelung
2. Grundrechtsfähigkeit der EVU
3. Verletzung von Art. 12 I GG
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) verfassungsrechtliche Rechtfertigung
4. Verletzung von Art. 14 I GG
5. Verletzung von Art. 2 I GG – Übermaßverbot
6. Verletzung von Art. 3 I GG
a) Schutzbereich
b) (Un-)Gleichbehandlung
c) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

C. Europarechtliche Schranken des Erneuerbare – Energien – Gesetz
I. Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht
1. Beihilferechtliche Anforderungen an das EEG
a) begünstigende Wirkung
b) Staatlichkeit der Mittel
c) Begünstigtenkreis
d) Verfälschung des Wettbewerbs
e) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
2. Zwischenergebnis
II. Verletzung der Warenverkehrsfreiheit
1. Anwendbarkeit der Regeln des freien Warenverkehrs
2. mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung
3. Rechtfertigung aufgrund zwingender Erfordernisse
4. Ausnahmevorschrift des Art. 36 EGV (jetzt Art. 30 EG)
5. Verhältnismäßigkeit
6. Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 EEG
III. Die Vereinbarkeit mit Art. 85 EGV i.V.m. Art.3 lit.g EGV und Art. 5 EGV

D. Stellungnahme

A. Einführung

Am 30. April 2005 fand in Deutschland zum zehnten Mal der Tag der erneuerbaren Energien statt[1]. Der folgende Beitrag stellt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kurz vor und untersucht dadurch aufgeworfene verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Fragen.

I. Entwicklung – Vorgeschichte des EEG

Bislang wurde die Einspeisung und Vergütung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Energieträgern durch das 1991 eingeführte Stromeinspeisungsgesetz (StrEG)[2] geregelt, welches durch das am 1. April 2000[3] in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) abgelöst wurde[4]. Mit dem StrEG wurden die Energieversorgungsunternehmen (EVU) erstmals verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus regenerativen Energien abzunehmen und mit einem Mindestbetrag zu vergütern[5]. Die Höhe der zu zahlenden Einspeisevergütung war an einen Prozentsatz vom Durchschnittserlös für Strom gekoppelt[6]. Um die Belastung der EVU durch die Vergütungspflicht in Grenzen zu halten, wurde 1998 eine Härteklausel in das StrEG aufgenommen[7], wonach der vorgelagerte Netzbetreiber dem abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreiber diejenigen Einspeisevergütungen zu erstatten hatte, die mengenmäßig über 5% seines Stromabsatzes hinausgingen. Diese Erstattungspflicht endete, wenn wiederum 5% des Gesamtstromabsatzes im Gebiet des vorgelagerten Netzbetreibers erreicht waren („Doppelter 5%-Deckel“)[8].

II. Handlungsbedarf und Ziel des Gesetzes

Das StrEG hat sich als eines der weltweit erfolgreichsten Gesetze zur Markteinführung erneuerbarer Energien, vor allem im Bereich der Windenergie erwiesen[9]. Durch die erfolgreiche Entwicklung der Windenergie besonders in den nördlichen Bundesländern wurde die zweite 5%-Grenze erreicht, woraus Investitionen in Neuanlagen gehemmt wurden[10]. Zudem hatte die Ankoppelung der Vergütungssätze an den durchschnittlichen Strompreis zu sinkenden Vergütungssätzen geführt[11], so dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nicht mehr gewährleistet war[12]. Des Weiteren wollte der Gesetzgeber das erfolgreiche Model des StrEG über die Windenergie hinaus auf alle Bereiche der Verstromung erneuerbarer Energien ausweiten[13].

Das EEG verfolgt zur Schonung der Ressourcen an endlichen Primärenergien[14] und aus Umwelt- und Klimaschutzgründen eine nachhaltige Energieversorgung und will dabei den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2010 verdoppeln[15], gegenüber dem Bestand des Jahres 2000[16]. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemission um 21 % bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der europäischen Union zum Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemission bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern[17]. Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden[18], wozu eine Mobilisierung der neuen Energien notwendig ist[19]. Dazu soll Strom aus erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes so vergütert werden, dass bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich möglich ist[20], während übliche unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern selbst zu tragen sind. Auf diese Weise soll eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt werden, die privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht und die stärkere Marktdurchdringung von regenerativen Energietechniken zur Folge hat[21]. Weitere Ziele sind die Schaffung von Arbeitsplätzen[22], die Stärkung von kleinen und mittleren Unternehmen und die Reduzierung der Erzeugungskosten von Strom aus erneuerbaren Energien[23].

III. Gesetzeskompetenz

Die Gesetzeskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 70, 72 und 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG. Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze würden zu einer Zersplittung der Rechtslage und wirtschaftlich zu unterschiedlichen Chancen und Auswirkungen führen, die einerseits den im Hinblick auf Art. 20a GG erforderlichen weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Stromgewinnung und andererseits die Rechts- und Wirtschaftseinheit gefährden würden. Das Gesetz beruht auf der Richtlinie 2001 / 77 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt[24].

IV. Regelungen des Gesetzes

In den Grundkonzeptionen folgt das EEG dem StrEG, indem es die Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien verpflichtet[25]. Es enthält Strom aus Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse[26].

Der Anwendungsbereich wird gem. § 2 II Nr. 2 EEG auf alle EVU, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben, sowohl auf der Anbieter – als auch der Abnehmerseite ausgedehnt[27]. Zunächst ist gem. § 3 I EEG der Netzbetreiber, zu dessen technisch geeigneten Netz die kürzeste Entfernung besteht, Normadressat. Wonach dann gem. §3 II EEG der Betreiber des vorgelagerten oder nächstgelegenen Übertragungsnetzes gegenüber dem zunächst aufnahmepflichtigen Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung verpflichtet ist[28]. Beim EEG besteht ein Kontrahierungszwang und eine Pflicht zur vorrangigen Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien[29]. Dies hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht mehr unter Berufung auf die Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten Strom verweigert werden kann.

Das Vergütungssystem (§§ 4-8 EEG) wird auf degressiv ausgestaltete und zeitlich befristete, feste Vergütungssätze normiert[30]. Die unterschiedlichen Vergütungssätze für die einzelnen Energieträger wurden auf der Basis wissenschaftlicher Studien ermittelt[31]. Es handelt sich dabei um Mindestvergütungen[32], Dritten ist es nicht verwehrt, höhere Vergütungen zu zahlen. Eine Vergütungspflicht durch vorgelagerte Netzbetreiber besteht nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung. Mit Ausnahme der Wasserkraft[33] sind die Vergütungen auf 20 Jahre befristet ( §9I EEG ). Bestehende Anlagen werden dabei so behandelt, als ob sie im Jahr 2000 in Betrieb genommen worden wären[34].

Gem. § 10EEG müssen Anlagenbetreiber die Kosten für den Anschluss an den technischen und wirtschaftlichen Verknüpfungspunkt selber tragen, während Netzbetreiber die Kosten für den evtl. notwendigen Ausbau des Leitungsnetzes tragen müssen[35]. Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle beim Bundeswirtschaftsministerium eingerichtet.

In § 11 EEG ist eine bundesweite Ausgleichsregelung eingeführt worden[36], so dass alle Unternehmer gleich belastet werden sollen.

B. Verfassungsmäßigkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Die bereits gegen das StrEG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden auch gegen das EEG vorgebracht. Neben der formellen Verfassungsmäßigkeit ist materiellrechtlich zu klären, ob und inwieweit besondere finanzverfassungsrechtliche Anforderungen zu erheben sind. Daneben stellen die Grundrechte maßgebliche Schranken des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien dar.

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des EEG

In formeller Hinsicht sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das StrEG / EEG ersichtlich[37]. Dem Gesetz ist vom Bundesrat auch zugestimmt worden, was aufgrund des § 11 V S.3 EEG erforderlich war[38].

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des EEG

Im Folgenden wird das EEG auf seine materielle Verfassungsmäßigkeit geprüft.

1. Finanzverfassungsrechtliche Problematik

Zunächst wird dabei die finanzverfassungsrechtliche Seite näher beleuchtet.

a) Sonderabgabe

Das EEG bezweckt die Förderung regenerativer Energien mit dem Ziel, Ressourcen zu schonen und den Klimaschutz zu verbessern. Doch obwohl es sich hier um eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgabe handelt, belastet das EEG nicht die Allgemeinheit als solche, sondern verpflichtet die EVU, Strom aus regenerativen Energiequellen zu einem Preis abzunehmen, der erheblich unter dem Marktpreis liegt. Der Gesetzgeber und Teile der Literatur halten § 3ff. EEG für „normales“ Preisrecht[39] – demgegenüber könnte jedoch genauso eine Abgabenregelung vorliegen[40], was im Folgenden zu erörtern ist. Formal[41] zeigen sich die Normen als sach-, das heißt nicht abgabenrechtliche Regelungen, damit ist allerdings der quersubventionierende Charakter der § 3ff. EEG noch nicht berücksichtigt, deren staatlich veranlasste Finanzierungswirkung zumindest Ähnlichkeiten zum Abgabenrecht offenbart[42]. Sollten durch das EEG tatsächlich Abgaben erhoben werden, so wäre die Abgabenart schnell eingrenzbar: Üblicherweise deckt der Staat seinen Finanzierungsbedarf mittels Steuern. Um Steuern[43] kann es sich jedoch deshalb nicht handeln, da diese zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs erhoben werden, wohingegen die vorliegende Regelung einem besonderen Zweck dienen soll[44]. Auch eine Zuordnung zu den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) kann ausgeschlossen werden, da diese durch staatliche Gegenleistungen gekennzeichnet sind[45], während beim EEG keinerlei Gegenleistung des Staates erkennbar ist. Denkbar wäre jedoch, dass durch das EEG Sonderabgaben[46] erhoben werden[47], und eine dem Kohlepfennig[48] vergleichbare Situation gegeben ist. Da Sonderabgaben in der Finanzverfassung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, andererseits aber eine beträchtliche Nähe zu dem Finanzierungsinstrument der Steuer aufweisen, bedürfen sie einer besonderen Rechtfertigung und müssen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die seltene Ausnahme bleiben[49]. Die Verfassungsmäßigkeit von Finanzierungssonderabgaben hängt neben der Gesetzgebungskompetenz insbesondere von folgenden Kriterien ab: Die Sonderbelastung muss einer homogenen Gruppe auferlegt werden, diese Gruppe muss eine spezifische Sachnähe zur verfolgten Aufgabe aufweisen und die Abgabe muss gruppennützig verwendet werden[50]. Anhänger der Einstufung als Sonderabgabe[51] betonen, dass es dem Gesetzgeber ausschließlich darum gegangen sei, eine politisch erwünschte Ausweitung der regenerativen Stromerzeugung anzuregen. Die EVU wären nach den kartellrechtlichen Grundsätzen lediglich verpflichtet, den eingespeisten Strom zum Marktwert zu vergütern, müssten aber somit deutlich über dem Marktwert liegende Vergütungen zahlen. Hieran zeige sich, dass das EEG ein reines Subventionsgesetz sei. Die Finanzierung der Subventionen werde durch die Kombination von Mindestpreisregelung und Abnahmepflicht an den öffentlichen Haushalten vorbei unmittelbar den abnahmepflichtigen EVU aufgebürdet. Die Finanzierungslast für die Förderung politisch gewollter Ziele werde so auf Private verschoben, die diese Belastung zusätzlich zu ihrer Steuerleistung und ohne Rücksicht auf diese zu tragen hätten. Eine spezielle Finanzierungsverantwortung der EVU für die aus umweltpolitischen Gründen angestrebte Förderung regenerativer Energien liege nicht vor[52]. Für die Stromnetzbetreiber ist letztlich unerheblich, wie der in ihre Netze eingespeiste Strom produziert wird. An der Subventionierung ihrer Konkurrenz, zu der das EEG die Stromnetzbetreiber rein wirtschaftlich betrachtet zwingt, haben diese kein Interesse[53]. Einen unmittelbaren Vorteil von der finanziellen Förderung haben allein die alternativen Energieproduzenten. Der dadurch mittelbar erreichte Umwelt- und Klimaschutz liegt im Interesse der Allgemeinheit[54]. Vom Förderungsmechanismus des EEG profitieren also ganz andere Gruppen, als die Stromnetzbetreiber. Die mit dem EEG erhobene Sonderabgabe wird demzufolge nicht gruppennützig verwendet[55]. In ganz seltenen Ausnahmefällen ist allerdings auch die fremdnützige Verwendung einer Sonderabgabe zulässig. Dies ist nur der Fall, wenn die Inanspruchnahme des Belasteten zugunsten fremder Interessen aus vorgefundenen triftigen Gründen eindeutig gerechtfertigt ist[56]. Im Fall des EEG ist einzuwenden, weshalb die Allgemeinheit ihr Interesse am Umweltschutz nicht selbst – finanziert durch Steuern – wahrnehmen sollte. Die besonders strengen Voraussetzungen, die an eine fremdnützige Sonderabgabe zu stellen sind, erfüllt das EEG nicht[57]. Andere bezweifeln schon, ob die Vergütungsregelung überhaupt eine Sonderabgabe darstellt[58]. Denn besonderes Charakteristikum der Sonderabgabe ist, dass das Aufkommen der Sonderabgabe nicht in den allgemeinen Haushalt, sondern in einen speziellen Fonds fließt[59], was beim EEG nicht der Fall ist[60]. Die im Rahmen des Vergütungsmechanismus geleisteten Finanzmittel gehen vielmehr ohne Umwege an den jeweils begünstigten Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien. Es fehlt somit mindestens an der für Sonderabgaben typischen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand[61]. Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt nicht in Betracht[62]. Staatliches Handeln kann auch nicht rein wirtschaftlich betrachtet werden, so dass alleine aus den wirtschaftlichen Wirkungen nicht auf das Vorliegen einer Sonderabgabe geschlussfolgert werden kann[63]. Demzufolge handelt es sich bei der Vergütungsregelung des EEG nicht um eine Sonderabgaben.

[...]


[1] http: // www. energieland.nrw.de.

[2] Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz vom 7. Dezember 1990, BGBI.I S.2633.

[3] Schließlich trat am 01.08.2004 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren – Energien im Strombereich in Kraft – näher dazu: Oschmann, Volker: Die Novelle des Erneuerbare – Energien – Gesetzes, in NVwZ 8 / 2004, S.910ff.

[4] R aabe, Marius / Meyer, Niels: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, in NJW 18 / 2000, S.1298 (1298).

[5] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6 / 2000, S.215 ( 215).

[6] Raabe, Marius / Meyer, Niels: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, in NJW 18 / 2000, S.1298 (1298).

[7] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6 / 2000, S.215 ( 216).

[8] Oschmann, Volker: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in et 6 / 2000, S. 460 (460).

[9] Ende des Jahres 1999 waren in Deutschland über 4 400 MW Leistung aus Windenergieanlagen gegenüber 56 MW im Jahr 1990 installiert. Vgl. http: // www. windenergie.de/statistik/deutschland.

[10] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6 / 2000, S. 215 (216).

[11] Oschmann, Volker: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in et 6 / 2000, S. 460 (460).

[12] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6 / 2000, S. 215 (216).

[13] Oschmann, Volker: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in et 6 / 2000, S. 460 ( 460).

[14] BGH, Urteil vom 22.10.1996, Az.: V/2-811-00.

[15] BT- Drucksache 14 / 2776, S.11 – Bericht der Abgeordneten Dr. Hermann Scheer und Kurt-Dieter Grill.

[16] dies stellt eine Steigerung auf 12, 5 % dar; vgl. Hirschl, Bernd (Hrsg.): Markt- und Kostenentwicklung erneuerbarer Energien, S.1.

[17] Brand, Edmund / Reshöft, Jan / Steiner, Sascha: Erneuerbare – Energien- Gesetz; Handkommentar, Rn.9.

[18] BT – Drucksache 14 / 2776, S.1.

[19] http://www.projektwerkstatt.de/strom/eeg.html.

[20] Hirschl, Bernd: Markt- und Kostenentwicklung Erneuerbarer Energien, S.1.

[21] BT- Drucksache 14 / 2776, S.1.

[22] BT – Drucksache 14 / 9807, S.4.

[23] http://www.projektwerkstatt.de/strom/eeg.html.

[24] BT-Drucksache 15 / 2864, S. 20 f.

[25] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6 / 2000, S. 215 (216).

[26] BT- Drucksache 14 / 9807, S.3.

[27] Befreit sind EVU, die bereits mehr als die Hälfte Strom aus erneuerbaren Energien abgeben; BT – Drucksache 15/ 3385S.1f.

[28] Oschmann, Volker: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in et 6/2000, S.460 (462).

[29] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6/2000, S.215 (216).

[30] Oschmann, Volker: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in et 6/2000, S.460 (462 f.).

[31] http://www.projektwerkstatt.de/strom/eeg.html.

[32] BT-Drucksache 14 / 9807, S.4.

[33] weil Wasserkraftanlagen deutlich höhrere Amorisationszyklen aufweisen.

[34] Oschmann, Volker: Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in et 6/2000, S.460 (462).

[35] Raabe, Marius / Meyer, Niels: Das Erneuerbare – Energien - Gesetz, in NJW 18 / 2000, S. 1298 (1299).

[36] Bürger, Ilka / Senger, Falk: Das neue Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien und seine verfassungs- und europarechtliche Problematik, in UPR 6/2000, S.215 (217).

[37] Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers gem. Art. 74 I Nr. 11 GG – näher dazu unter A III (s.o.); vgl. zum StrEG: Kremser, Holger: Verfassungsrechtliche Fragen des Stromeinspeisungsgesetzes, in AöR 121 (1996), 406 (413); Salje, Peter: Erneuerbare – Energien – Gesetz, 3. Aufl. 2005, Rn. 68.

[38] Altrock, Martin: Subventionierende Preisregelungen, S.110.

[39] Salje, Peter: Erneuerbare-Energien-Gesetz; 3. Aufl. 2005, Rn. 68.

[40] Fischbach, Jonas: Wirtschaftsrechtliche Hoch- und Tiefpreisbindungen – Die Subventionierung eines Dritten als privatisierte Aufgabe, www.finanzreform.de/finanzreform/set-archiv.html. - Beitrag 2004 - 14; Rn.16.

[41] Hucko, Elmar Matthias: Zum Stromeinspeisungsgesetz, zum Verfassungsrecht als Nothelfer und zur Rechtskultur der alten Griechen, RdE 1995, S.141f.; Studenroth, Stefan: Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes? , in DVBI.1995, S.1216 (1219f.)

[42] Kube, Hanno / Palm, Ulrich / Seiler, Christian: Finanzierungsverantwortung für Gemeinwohlbelange, in NJW 13 / 2003, S.927 (929).

[43] Zum Begriff vgl. § 1 Abs.1 RAE bzw. heute § 3 AO: Steuern sind danach „einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft.“ Dieser Steuerbegriff ist nahezu einhellig als vom Grundgesetz etwa in Art. 105 GG vorausgesetzt anzusehen, vgl. Puwalla, Wolfgang: Qualifikation von Abgaben, S. 37f., 58f.

[44] Altrock, Martin: „Subventionierende“ Preisregelungen, S.144.

[45] Schuppert, Folke in: Umbach / Clemens (Hrsg.), Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, 2002, Art. 105 Rn.25.

[46] Sonderabgaben sind Geldleistungspflichten, die nicht als Gegenleistung zu einer staatlichen Leistung erhoben werden – näher dazu: Brandt, Edmund / Reshöft, Jan / Steiner, Sascha: Erneuerbare – Energien – Gesetz, Rn. 39.

[47] Vorlagebeschluss des LG Karlsruhe vom 29.09.1995 – in: NJW 1997, S.573ff.; Vorlagebeschluss des AG Plön vom 16.03.1996 – in NJW 1997, S. 591ff..

[48] BVerfG, Beschluss vom 11. 10. 1994 – Az: 2 BvR 633 / 86. Dem Kohlepfennig lag die Förderung der deutschen Steinkohleerzeugung über einen öffentlich-rechtlichen Sonderfonds zugrunde – vgl. dazu: Altrock, Martin: „Subventionierende“ Preisregelungen, S.114.

[49] BVerfGE 82, 159, 181; 55, 274, 308.

[50] Pohlmann, Mario: Der Streit um das Stromeinspeisungsgesetz vor dem Grundgesetz, in NJW 9 / 1997, S.545 (548); Kloepfer, Michael / Schulte, Martin: Zuständigkeitsgrenzen bei der Einführung landesrechlicher Abfall (Sonder-)abgaben; in UPR 6/1992, S.201 (208ff.); Arndt, Hans-Wolfgang: Zur finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit subventionierender Vergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990, RdE 1995, S.41 (41ff.) ; Friauf, Karl – Heinrich: Das Stromeinspeisungsgesetz als Mittel einer unzulässigen Zwangssubventionierung zu Lasten privater Unternehmer, et 1995, S.597(597); Ossenbühl, Fritz: Verfassungsrechtliche Fragen des Stromeinspeisungsgesetzes, et1996, S.94(95).

[51] Ossenbühl, Fritz: Verfassungsrechtliche Fragen des Stromeinspeisungsgesetzes, in et 1996 Heft 1/2, S.94(94ff.); Arndt, Hans-Wolfgang: Zur finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit subventionierender Vergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990, RdE 1995, S. 41 (41ff.); Friauf, Karl – Heinrich: Das Stromeinspeisungsgesetz als Mittel einer unzulässigen Zwangssubventionierung zu Lasten privater Unternehmer, et1995, S.597(597); Kube, Hanno: Staatliche Einnahmen www.finanzreform.de/finanzreform/set-archiv.html - Beitrag 2004 - 4 Rn. 40.

[52] Fischbach, Jonas: Wirtschaftsrechtliche Hoch- und Tiefpreisbindungen www.finanzreform.de/finanzreform/set-archiv.html - Beitrag 2004 - 14 Rn. 106.

[53] Ossenbühl, Fritz: Verfassungsrechtliche Fragen des Stromeinspeisungsgesetzes, in et 1996 Heft 1/2, S.94 (98).

[54] AG Plön, in NJW 1997, S. 593 (595).

[55] Kube, Hanno: Staatliche Einnahmen www.finanzreform.de/finanzreform/set-archiv.html - Beitrag 2004 - 4 Rn. 41; Albrecht, Matthias: Anmerkung zur Verfassungsbeschwerde der PreussenElektra Aktiengesellschaft gegen das Stromeinspeisungsgesetz, in ZNER 2 / 1998, S.17 (17).; Pohlmann, Mario: Der Streit um das Stromeinspeisungsgesetz vor dem Grundgesetz, in NJW 9 / 1997, S.545 (549). Arndt, Hans-Wolfgang: Zur finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit subventionierender Vergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990, RdE 1995, S.41 (41ff.).

[56] Kirchhof, Paul in Isensee / Kirchhof (Hrsg.), HStR, Bd. IV, 2.Aufl., 1999, § 88 Rn. 238.

[57] Mit ausführlicher Begründung zum StrEG Pohlmann, Mario: Rechtsprobleme der Stromeinspeisung nach dem Stromeinspeisungsgesetz, S.110f.; vgl. auch Arndt, Hans-Wolfgang: Zur finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeit subventionierender Vergütungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom 07.12.1990, RdE 1995, S. 41 (46); a.A. wegen der – mittlerweile weggefallenen – Monopolstellung der Netzbetreiber, Kremser, Holger: Verfassungsrechtliche Fragen des Stromeinspeisungsgesetzes, in AöR 121 (1996), 406 (419);

[58] verneint das Vorliegen einer Sonderabgabe: Weck, Markus: Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien, S.192; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.1996 – 2 O 176/95 (nicht rechtskräftig).

[59] Weck, Markus: Die garantierte Einspeisevergütung für Strom nach dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien, S.112.

[60] BGH, Urteil vom 11.06.2003 – VIII ZR 160 / 02.

[61] Schneider, Jens – Peter: Verfassungs- und europarechtliche Risiken einer Privilegierung stromintensiver Industrien im Rahmen des Belastungsausgleichs nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, in ZNER 2 / 2003, S.93 (93).

[62] Oschmann, Volker: Einführung zum EEG, in Danner / Theobald (Hrsg.): Energierecht Rn.41.; Koch, Hans-Joachim / Schütte, Petra: Zur Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes, in ZNER 1 / 1998, S.3 (4); Schneider, Jens-Peter: Verfassungs- und europarechtliche Risiken einer Privilegierung stromintensiver Industrien im Rahmen des Belastungsausgleichs nach dem Erneuerbare – Energien – Gesetz, in ZNER 2/2003 S.93(94).

[63] BVerfG, Beschluss vom 09.01.1996 – AZ 2 BvL 12 / 95; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.1996 – 2 O 176 / 95 (nicht rechtskräftig) in NJW 9/1997, S.590-595.

Final del extracto de 40 páginas

Detalles

Título
Verfassungs- und europarechtliche Schranken für das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Universidad
University of Würzburg
Calificación
14 Punkte
Autor
Año
2005
Páginas
40
No. de catálogo
V68836
ISBN (Ebook)
9783638611664
ISBN (Libro)
9783638673044
Tamaño de fichero
630 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verfassungs-, Schranken, Erneuerbare-Energien-Gesetz
Citar trabajo
Corinna Moser (Autor), 2005, Verfassungs- und europarechtliche Schranken für das Erneuerbare-Energien-Gesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/68836

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