Gerade in Zeiten einer immer höheren Steuer- und Abgabenbelastung erscheint es sinnvoll, sich über steuerlich vorteilhafte Gestaltungsansätze bei nichtselbständiger Arbeit Gedanken zu machen. Die vorliegende Arbeit soll Ansätze aufzeigen, die eine sinnvolle Ausnutzung der entsprechenden Wahlmöglichkeiten ermöglichen. Selbstverständlich können diese Betrachtungen nur Anregungen liefern, da es stark auf die jeweiligen persönlichen Umstände ankommt und somit immer nur ein Teil der Gestaltungsansätze genutzt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemeinführung
1.2 Ermittlung und Zurechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
1.3 Merkmale des § 19 EStG
1.3.1 Allgemeines
1.3.2 Einnahmen
2 Steuerlich vorteilhafte Ausgestaltung des Arbeitslohns
2.1 Allgemeines
2.2 Steuerfreie Erstattung der Werbungskosten durch den Arbeitgeber
2.3 Wesentliche steuerfreie Einnahmen eines Arbeitnehmers nach dem EStG
2.4 Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer
2.4.1 Bewertung der Sachbezüge
2.4.2 Anwendung der Freigrenze von 44 €
2.4.2.1 Grundsätze
2.4.2.2 Gutscheine
2.5 Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
2.5.1 Behandlung als Arbeitslohn
2.5.1.1 Überblick über die Listenpreis- bzw. Fahrtenbuchmethode
2.5.1.2 Fahrtenbuchmethode
2.5.1.3 Der Bruttolistenpreis
2.5.1.4 Pkw-Gesamtkosten
2.5.1.5 Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers
2.5.1.6 Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
2.5.2 Pauschalierung der Lohnsteuer
2.5.3 Ermittlung des Arbeitslohns (geldwerter Vorteil)
2.5.3.1 Listenpreismethode
2.5.3.2 Fahrtenbuchmethode
3 Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG
3.1 Allgemeines
3.2 Wirkung und Folgen der Lohnsteuerpauschalierung
3.3 Pauschale Lohnsteuersätze
4 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
5 Zusammenfassung
6 Literaturverzeichnis
7 Anlagen
Darstellungs- und Tabellenverzeichnis
Abb. 1: Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG im Veranlagunszeitraum 2005
Abb. 2: Firmenwagenüberlassung als Arbeitslohn
Abb. 3: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Kfz-Gestellung
Abb. 4: Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 EStG
Tabelle 1: Lohnsteuerpauschalierung
Tabelle 2: Sachbezüge
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemeinführung
Gerade in Zeiten einer immer höheren Steuer- und Abgabenbelastung erscheint es sinnvoll, sich über steuerlich vorteilhafte Gestaltungsansätze bei nichtselbständiger Arbeit Gedanken zu machen. Die vorliegende Arbeit soll Ansätze aufzeigen, die eine sinnvolle Ausnutzung der entsprechenden Wahlmöglichkeiten ermöglichen. Selbstverständlich können diese Betrachtungen nur Anregungen liefern, da es stark auf die jeweiligen persönlichen Umstände ankommt und somit immer nur ein Teil der Gestaltungsansätze genutzt werden kann.
1.2 Ermittlung und Zurechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
§ 19 EStG zählt lediglich beispielhaft auf, welche Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nichtsteuerbaren Einnahmen und die steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 EStG. Die verbleibenden Einnahmen sind dann aus aktivem Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und/oder früherem Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) veranlasst. Bei Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG sind ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Von dem danach verbleibenden Betrag sind die Werbungskosten nach § 9 EStG, oder der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG bei aktiven Bezügen und nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG bei Versorgungsbezügen abzuziehen.[1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG im Veranlagunszeitraum 2005[2]
Die Berücksichtigung der Pauschbeträge darf nicht zu einem negativen Ergebnis führen (§ 9a Satz 2 EStG), während die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten zu negativen Einkünften führen kann. Diese negativen Einkünfte sind zunächst mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten auszugleichen (z.B. Verlustabzug). Soweit dies nicht möglich ist, kommt ein Verlustabzug nach § 10d EStG in Betracht.
1.3 Merkmale des § 19 EStG
1.3.1 Allgemeines
Der Begriff der nichtselbstständigen Arbeit ist in § 19 EStG nicht exakt definiert. Die nichtselbstständige Arbeit ist daher geprägt durch die Begriffe[3][4]
Arbeitnehmer (Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger),
Arbeitgeber, (und Arbeitnehmerüberlassung),
Dienstverhältnis und Arbeitslohn,
Sonstige Bezüge.
1.3.2 Einnahmen
Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen[5]. Die Bewertung der Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, erfolgt nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG (Sachbezüge). Sämtliche Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stellen nach § 2 LStDV Arbeitslohn dar. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Maßgeblich ist das Zuflussprinzip[6] des § 11 Abs. 1 EStG. Laufender Arbeitslohn gilt gem. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen[7].
2 Steuerlich vorteilhafte Ausgestaltung des Arbeitslohns
2.1 Allgemeines
Steuerpflichtige können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen[9]. Die Tatsache allein, dass eine bestimmte Gestaltung aus steuerlichen Gründen gewählt wurde, kann nicht zum Entzug von Steuervorteilen führen, die das Gesetz an sich vorsieht.[8]
§ 3 EStG enthält keine persönlichen, sondern sachliche Steuerbefreiungen in unsystematischer Folge. Die Steuerbefreiungen gelten für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige.
2.2 Steuerfreie Erstattung der Werbungskosten durch den Arbeitgeber
Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, sich vom Arbeitgeber die anfallenden Werbungskosten steuerfrei erstatten zu lassen?
Reisekostenersatz bei Dienstreisen[10]: Für Dienstreisen können sowohl die Fahrtkosten als auch Verpflegungsmehraufwendungen bis zu den Beträgen steuerfrei erstattet werden, die als Werbungskosten absetzbar wären. Fahrtkosten für Dienstreisen können für öffentliche Verkehrsmittel aufgrund von Einzelnachweisen (z. B. Flugticket), für ein eigenes Fahrzeug mit der Dienstreisepauschale (bei Pkw 0,30 Euro/km) oder wahlweise nach dem vom Arbeitnehmer errechneten tatsächlichen Km-Kostenersatz steuerfrei ersetzt werden.
Doppelte Haushaltsführung[11]: Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei[12], soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als die, die als Werbungskosten abgezogen werden können[13]. Die notwendigen Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung können mittels Pauschbeträgen erstattet werden[14]. Für die ersten drei Monate kann ein Pauschbetrag von 20 €, für die Folgezeit ein Pauschbetrag von 5 € je Übernachtung steuerfrei erstattet werden.
Einsatzwechseltätigkeit[15]: Steuerfrei bleiben erstattete Fahrtkosten für die ersten drei Monate zu derselben Einsatzstelle, wenn diese mehr als 30 km von der Wohnung entfernt liegt. Außerdem können auch die für Einsatzwechseltätigkeit geltenden Verpflegungspauschbeträge vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Zuschüsse für Fahrtkosten bei Fahrten zur Arbeitsstätte[16]: Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstätte können seit 2004 auch für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr steuerfrei erstattet werden. Diese Zuschüsse für Bus und Bahn sind ebenso wie Zuschüsse für den Pkw zwar steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15% versteuert werden.
Umzugskostenvergütungen[17]: Eine Umzugskostenvergütung ist steuerfrei bis zur Höhe der Beträge, die als Werbungskosten abzugsfähig wären[18].
Verpflegungsmehraufwendungen: Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei bis zur Höhe der Beträge, die als Werbungskosten abzugsfähig wären[19].
2.3 Wesentliche steuerfreie Einnahmen eines Arbeitnehmers nach dem EStG
Folgende wesentliche Einnahmen kann ein Arbeitnehmer steuerfrei in Anspruch nehmen:
Annehmlichkeiten (Betriebskindergärten oder Zuschüsse zu betriebsfremden Kindergärten, Gespräche vom betrieblichen Telefon, Benutzung der betriebseigenen Duschen, Prämienzahlung für eine reine Berufsunfallversicherung) sind nach R 70 Abs. 2 LStR kein Arbeitslohn. Eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG ist daher nicht erforderlich.
Arbeitsmittelgestellung: Der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel gehört nicht zum Arbeitslohn[20] (z.B. Werkzeuggestellung, Kfz-Gestellung nur für Dienstreisen). Der Geldersatz für solche Zwecke ist in der Regel steuerfrei[21]. Erfolgt die Gestellung für betriebliche und private Zwecke, so ist der private Nutzungsanteil zu versteuern[22]. Im Gegensatz dazu ist die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung[23] steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Für Barzuschüsse zur Nutzung von eigenen Geräten des Arbeitnehmers gilt § 3 Nr. 45 EStG nicht. Für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen des Arbeitnehmers können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich steuerfrei ersetzt werden[24].
Aufmerksamkeiten: (Kleinere Geschenke wie etwa Blumen, Genussmittel oder ein Buch, wenn damit soziale Zwecke verfolgt werden oder ein besonderes persönliches Ereignis den Anlass gegeben hat) und der Wert des Geschenks 40 Euro nicht übersteigt. sind nach R 73 LStR steuerfrei.
Betriebliche Altersvorsorge[25]: Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt den Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigen und auf dem ersten Dienstverhältnis beruhen, sind steuerfrei[26]. Ab 2005 werden auch Direktversicherungsbeiträge in die begrenzte Steuerbefreiung einbezogen[27].
§ 3 Nr. 66 EStG stellt Leistungen des Arbeitgebers oder von Unterstützungskassen für die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften aus Direktzusagen auf einen neu gegründeten Pensionsfonds als steuerbaren Arbeitslohn steuerfrei.
[...]
[1] SCHMIDT, LUDWIG: EStG-Kommentar; 25. Auflage, München 2006, S. 9 ff.
[2] Quelle: LIPPROSS, OTTO-GERD (Hrsg.) u.a.: Basiskommentar Steuerrecht, Köln 2006, S. 10 ff.
[3] vgl. DWS e.V.: Handbuch der Steuerveranlagungen; München 2006, S. 29 ff.
[4] Diese Begriffe sind in den §§ 1 und 2 LStDV näher erläutert.
[5] vgl. Überschusseinkünfte.
[6] Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, wenn der Stpfl. die Verfügungsmacht erlangt hat (H11 [Allgemeines - Zufluss von Einnahmen] EStR). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen für das Kj. anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind.
[7] Quelle: LIPPROSS, OTTO-GERD 2006, S. 11 ff.
[8] Behinderte Menschen: Leistungen an Behinderte sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (R 11 LStR). Zu den in Betracht kommenden Leistungen siehe § 29 SGB I.
[9] Quelle: BVerfGE 9, 237, 249.
[10] § 3 Nr. 16 EStG.
[11] § 3 Nr. 13 und 16 EStG.
[12] § 3 Nr. 13 oder 16 EStG.
[13] R 43 Abs. 11 Satz 2 LStR; R 16 LStR.
[14] R 43 Abs. 11 Nr. 3 LStR.
[15] § 3 Nr. 16 EStG; siehe auch Doppelte Haushaltsführung: Die Aufwendungen für die Einsatzwechseltätigkeit gehören nach R 37 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LStR zu den Reisekosten und können nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden; siehe R 38 Abs. 3 LStR.
[16] § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.
[17] R 41 Abs. 2 LStR.
[18] § 3 Nr. 16 EStG.
[19] § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG.
[20] R 70 Abs. 2 Nr. 1 LStR.
[21] § 3 Nr. 50 EStG.
[22] siehe „Sachbezüge“ und „Firmenwagen“.
[23] § 3 Nr. 45 EStG (R 21e Satz 1 LStR).
[24] R 22 Abs. 2 LStR.
[25] § 3 Nr. 63, 66 und 55 EStG.
[26] § 3 Nr. 63 EStG.
[27] Quelle: BMF vom 17.11.2004, BStBl I 2004, 1065.
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