Resozialisierung und Strafvollzug. Theoretische Überlegungen und empirische Untersuchung zu Sanktionseinstellungen in der Öffentlichkeit


Tesis, 2007

260 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Strafvollzug in Deutschland
2.1 Begriff des Strafvollzugs
2.2 Gesetzliche Grundlagen der Freiheitsstrafe
2.3 Strafvollzug als totale Institution

3 Strafzwecke
3.1 Absolute Strafzwecke - Vergeltungsgedanke und Sühne
3.2 Relative Strafzwecke
3.2.1 Die negative Generalprävention –Abschreckung
3.2.2 Die negative Spezialprävention
3.2.3 Die positive Spezialprävention (Resozialisierung)
3.2.4 Die positive Generalprävention (Normbekräftigung)

4 Vollzugsziele und Vollzugsgrundsätze
4.1 Die Vollzugsgrundsätze
4.2 Sozialisierung und Resozialisierung

5 Wirkungen von Haft
5.1 Akkulturations- und Prisionierungsprozess
5.2 Das Deprivations- und Importationsmodell
5.3 Veränderungen der Persönlichkeit als Folge von Strafhaft
5.3.1 Rollendistanz
5.3.2 Ambiguitätstoleranz
5.3.3 Empathie
5.3.4 Soziale Folgen von Strafhaft
5.3.5 Der Verlust materieller Habe und Hilfe
5.3.6 Entwicklungsstörungen und der Verlust an heterosexuellen Beziehungen
5.3.7 Der Verlust an Selbstbestimmung
5.3.8 Verlust der eigenen Sicherheit
5.4 Die Subkultur im Strafvollzug
5.4.1 Das Deprivationsmodell
5.4.2 Die kulturelle Übertragungstheorie

6 Die „Behandlung“ des Insassen
6.1 Die Behandlung als Form menschlichen Umgangs
6.2 Die Behandlung als medizinischer Vorgang
6.3 Der Behandlungsbegriff in der Sozialtherapie

7 Wirkung von Sanktionen
7.1 Vergeltung und Sühne als Absolute Strafzwecke
7.2 Relative Strafzwecke
7.2.1 Abschreckung als Negative Spezialprävention
7.2.2 Die Positive Spezialprävention
7.2.3 Die Normbekräftigung als positive Generalprävention

8 Legitimationsansätze für den Strafvollzug
8.1 Die Sicherungsfunktion
8.2 Die symbolische Funktion
8.3 Die „backdrop“- Funktion (Die Hintergrundfunktion)

9 Rückfallforschung und Auswertung der Statistiken 2003
9.1 Folge- und Bezugsentscheidungen
9.2 Persönliche Merkmale
9.2.1 Alter
9.2.2 Geschlecht
9.2.3 Nationalität
9.3 Sanktionsgruppen
9.4 Bewährung
9.5 Ausgewählte Deliktsgruppen
9.6 Voreintragungen
9.7 Typen von Sanktionskarrieren
9.8 Zusammenfassung der Ergebnisse:

10 Aktuelle Probleme des Strafvollzuges in Deutschland
10.1 Kosten
10.2 Die Überbelegung der Haftanstalten
10.3 Die Personalstruktur
10.4 Die Sucht und Drogenproblematik in den Haftanstalten
10.5 Die derzeitige Entwicklung der Freiheitsstrafe

11 Öffentlichkeit und Strafvollzug
11.1 Erwartungen der Öffentlichkeit und gesellschaftliche Sichtweise auf den Strafvollzug
11.2 Kriminalitätsfurcht in der Öffentlichkeit
11.3 Sanktionseinstellungen der Öffentlichkeit
11.4 Die meinungsbildende Rolle der Medien

12 Empirische Untersuchung zu Sanktionseinstellungen
in der Öffentlichkeit
12.1 Methode der Datenerfassung
12.2 Stichprobenbeschreibung
12.3 Hypothesen
12.4 Auswertung der empirischen Untersuchung anhand
der Software MAXqda2
12.4.1 Ist Strafe stets notwendig?
12.4.2 Freiheitsstrafen belasten den Staat, die Gesellschaft, Opfer und die Inhaftierten und deren Familien und fördern Unmenschlichkeit.
12.4.3 Vakuum in der Szene
12.4.4 Die Regelungen für Gewaltverbrecher müssen sich mehr am Schutz der Gesellschaft orientieren.
12.4.5 Stigmatisierung und Sanktionierung sind eng miteinander verbunden.
12.4.6 Freiheitsstrafe ist allein durch den Entzug der Freiheit eine Strafe an sich
12.4.7 Strafrecht als letztes Mittel (Ultima Ratio) und Austauschbarkeitsthese
12.4.8 Der Schutz der Gemeinschaft und Opfern hat Vorrang vor dem Gedanken der Resozialisierung
12.4.9 „gefährliche Straftäter“
12.4.10 Straftäterbehandlung in Politik, Öffentlichkeit und in den Medien
12.4.11 Geeignete Resozialisierungsmaßnahmen:
12.4.12 Der Code-Matrix-Browser

13 Schlusswort

14 Danksagung

15 Literaturverzeichnis

16 Anhang

17 INTERVIEWS

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zweck der Strafe

Abbildung 2: Gefangene in Deutschland

Abbildung 3: Einflussbereiche auf Sanktionseinstellungen

Abbildung 4: Aspekte des Rückfall-/Bewährungs-Begriffes

Abbildung 5: Folgeentscheidungen

Abbildung 6: Art der Folgeentscheidung nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung

Abbildung 7: Verteilung der Folgeentscheidungen für alle Bezugsentscheidungen

Abbildung 8: Rückfallrate nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung - Altersgruppe: Erwachsene -

Abbildung 9: Rückfallrate nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung - Männer / Frauen -

Abbildung 10: Rückfallrate nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung nach Nationalität

Abbildung 11: Art der Folgeentscheidung nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung

Abbildung 12: Rückfallrate nach der Dauer unbedingter Freiheits- und Jugendstrafen der Bezugsentscheidung

Abbildung 13: Art der Folgeentscheidung nach freiheitsentziehenden Sanktionen - Freiheitsstrafe –

Abbildung 14: Art der Folgeentscheidung nach Art des schwersten Delikts in der Bezugsentscheidung

Abbildung 15: Art der Folgeentscheidung nach Anzahl der Voreintragungen (Jugendliche/Heranwachsende)

Abbildung 16: Art der Folgeentscheidung nach Typen von 'Sanktionskarrieren' (Erwachsene)

Abbildung 17: Art der Folgeentscheidung nach Typen ‚Sanktionskarriere' (Jugendliche und Heranwachsende)

Abbildung 18: Art der Folgeentscheidung nach Geldstrafe

Abbildung 19: Art der Folgeentscheidung nach Straf(rest)aussetzung von Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährungshelfer

Abbildung 20: Therapiemaßnahmen bei Drogenabhängigkeit und Alkoholmissbrauch im Jugendstrafvollzug

Abbildung 21: Zustimmung zur Abschreckung von Haft

Abbildung 22: Zustimmung zur Rehabilitationswirkung von Haft

Abbildung 23: Größe der Hafträume (in Quadratmetern)

Abbildung 24: Ist Ausstattung des Personals vs. Erwartete Personalausstattung

Abbildung 25: durchschnittliche Tageshaftkosten der Bundesländer 2001-2003

Abbildung 26: Jährliche Ausgaben der Vollzugsanstalten pro Inhaftierten

Abbildung 27: Übersicht Codesystem

Abbildung 28: Code-Matrix-Browser

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Missbrauchsquote bei Beurlaubungen 1998-2002

Tabelle 2: Alter

Tabelle 3: Geschlecht

Tabelle 4: Bildungsgrad

Tabelle 5: Branchen/Arbeitsfelder

Tabelle 6: Schwerste Folgeentscheidung und Altersgruppen bei der Bezugsentscheidung in Prozent

Tabelle 7: Geplante Neuvorhaben im Justizvollzug und deren Kosten

Tabelle 8: Variablenmatrix

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Institution des Strafvollzuges soll den Rechtsfrieden wiederherstellen. Sie ist eines der Instrumente, die die Justiz zu diesem Zweck zur Verfügung hat. Dieses Element steckt jedoch durch den Mangel an Wirksamkeit und seiner Neben­wirkungen in einem tiefen Dilemma, welches in dieser Arbeit wissenschaftlich diskutiert werden soll.[1] Der Anstaltsleiter, Herr Gallmeier äußerte sich zur Problematik des Freiheitsentzuges bereits in den Sechzigerjahren wie folgt:

„Man versucht, an Menschen, die man nicht kennt, unter Verhältnissen, die man nicht beherrscht, Strafen zu vollstrecken, um deren Wirkungen man nicht weiß.“[2]

Eine Mischung von Nichtwissen und Vorurteilen prägt bis heute die Vorstellung der meisten von uns über das Leben im Strafvollzug.[3] Der Gedanke eines sinnvollen Strafvollzuges, der den Inhaftierten sozialeigenverantwortlich ausgerüstet in die Gesellschaft entlassen kann, hat schon im 16. Jahrhundert revolutionierend gewirkt, so dass die Todesstrafe immer mehr zurückgedrängt wurde, und die Freiheitsstrafe und Zuchthäuser sich immer mehr entwickelten. Die gegenwärtige Freiheitsstrafe wie sie heute existiert, beruht letztendlich auf dem Gedankengut der Zuchthäuser, die im 16. Jahrhundert gegründet wurden. Die Freiheitsstrafe lebt auch heute noch von der Vorstellung, dass durch Freiheitsentzug und Zwang etwas Sinnreiches erreicht werden kann. Dieser Grundwiderspruch wird durch bestimmte Umformungen des Strafvollzuges zu mildern versucht (z. B. offener Vollzug, Weiterbildungs­einrichtungen, Hafturlaub usw.).

Dennoch liegt die Erkenntnis nahe, dass Strafvollzug uneffektiv ist und für den Haftentlassenen tiefgreifende Konsequenzen hat. Der Gedanke, dass man allein durch Einsperren Menschen „erziehen“ und für die Rückkehr in die Freiheit vorbereiten könne, ist heute nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund werden in der modernen Kriminologie zahlreiche Stimmen laut, welche die Abschaffung der Freiheitsstrafe fordern.[4]

Die hier zugrunde liegende Diplomarbeit soll sich mit der Effektivität, also der Wirksamkeit und der Effizienz des Strafvollzuges in Deutschland auseinandersetzen.

Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs sollen diskutiert werden. Zusätzlich wurde von mir eine empirische Untersuchung anhand von qualitativen Daten durchgeführt, welche die Meinung der Bevölkerung zu Strafe und Freiheitsentzug wiedergeben soll. Auch wurden Einstellungen zu Sanktionen als solches untersucht. Die Problematik der Resozialisierung sollte hierbei einen besonderen Stellenwert erhalten.

Einleiten möchte ich mit den Gedanken eines Insassen zur Resozialisierung als Vollzugsziel.

Vollzugsziel
Man sperrt mich ein,
um mich auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten.
Man nimmt mir alles,
um mich zu lehren, mit Dingen verantwortungsvoll umzugehen.
Man reglementiert mich permanent,
um mir zur Selbstständigkeit zu verhelfen.
Man entfremdet mich den Menschen,
die ich liebe, um mich ihnen näher zu bringen.
Man bricht mir das Rückrat,
um mich zu stärken.
Man programmiert mich auf Anpassung, damit ich lerne, kritisch zu leben.
Man bringt mir Misstrauen entgegen,
Damit ich lerne, zu vertrauen.
Man sagt: „Zeige Dein Gefühl!“,
Damit man mit ihm spielen kann.
Man sagt: „ Du bist resozialisiert!“, wenn ich zu allem nur noch nicke“.[5]

2 Strafvollzug in Deutschland

2.1 Begriff des Strafvollzugs

Unter dem Begriff Strafvollzug versteht man die Art und Weise der Durchführung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen in einer Straf- oder Verwahranstalt. Dieses schließt die Freiheitsstrafe (§ 38 StGB), die Jugendstrafe (§ 17 JGG) und die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 StGB) mit ein. Die Rechtsgrundlage des Strafvollzuges bildet das am 01.01.1977 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Hinsichtlich des Jugendstrafvollzuges greift man auf die Rahmenvorschrift des § 91 JGG und den Verwaltungsvorschriften des Jugendstrafvollzuges (VVJug) zurück.[6]

Der Begriff Vollzug stellt dabei ein komplexes Netz von Handlungen zwischen Einzelnen und Gruppen dar („Inter-Aktionen“), dass durch formelle und informelle Strukturen vermittelt wird. Die gesetzlichen Regelungen stellen dabei die formellen Strukturen dar, die auch die Verwaltungsanordnungen auf Landes- und Anstalts­ebene mit einbeziehen. Sie regeln somit das Handeln. Informelle Strukturen sind die tatsächlichen Übungen und Praktiken, die sich in Ausfüllung oder Ergänzung der formellen Strukturen herausbilden und das tägliche Geschehen im Strafvollzug beeinflussen. Inhaltlich werden diese Strukturen durch das Vollzugsziel bestimmt. Sie stellen die Mittel und Wege dar, dieses Ziel zu erreichen. An ihm sollen sich diese Strukturen ausrichten und messen.[7]

Der Strafvollzug stellt ein Instrument staatlicher Verbrechensbekämpfung und Kontrolle dar, welches die Resozialisierung, Rückfallverhinderung und Schutz der Allgemeinheit zum Ziel hat. Somit gehört er neben der Polizei und der Strafrechts­pflege zur Verbrechenskontrolle. Diese umfasst sämtliche gesellschaftlichen Einrichtungen, Strategien und Sanktionen, welche die Verhaltens­konformität der Gesellschaft im strafrechtlich geschützten Normbereich bezwecken. Die Verbrechenskontrolle stellt wiederum einen Ausschnitt der allgemeinen Sozialkontrolle dar, die diejenigen Mechanismen umfasst, durch welche die Gesellschaft es möglich macht, dass Menschen bestimmten Normen auch Folge leisten.[8] Das Gefängnis, als verlängerter Arm des Staates stellt eine Organisation dar, die die Wünsche der Gesellschaft hinsichtlich ihrer kriminell gewordenen Mitglieder erfüllen soll.[9]

Die besonderen Formen des Vollzugs, wie Arrest, Maßregelvollzug und U-Haft sollen in dieser Arbeit ausgegrenzt werden.

2.2 Gesetzliche Grundlagen der Freiheitsstrafe

Das Strafvollzugsrecht ist Teil des Strafrechts und der "gesamten Straf­rechtswissenschaft". Es regelt die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bzw. freiheitsentziehenden Maßregeln und bindet sich an das Strafvollstreckungsrecht an. Nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil geht die Zuständigkeit hinsichtlich Vollstreckung, Dauer und Ort des Vollzug der Freiheitsstrafe in die Kompetenz der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, § 451 StPO) über. Die hierfür relevanten Rechtsvorschriften sind in der Strafprozessordnung bzw. in der Strafvollstreckungsordnung zu finden (§§ 449ff StPO).[10] Das Strafvollzugsrecht beinhaltet dabei alle Rechtsnormen, welche die stationäre Vollziehung der freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen regeln.[11]

Im Bereich der Strafen differenziert das StGB zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind die Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB) und die Geldstrafe (§§ 40-43 StGB). Als Nebenstrafe gilt das Fahrverbot (§ 44 StGB). Der Strafvollzug ist Länder­sache.

Die Freiheitsstrafe wird entweder in eine zeitige oder in eine lebenslange Freiheitsstrafe unterteilt.[12]

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist teils als absolute (z. B. bei Mord), teils als wahl­weise Sanktion angedroht. Nach Abschaffung der Todesstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerwiegendste Sanktion des deutschen Strafrechts.

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt minimal einen Monat, im Höchstmaß beträgt sie 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB).

Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände Höchst- und Mindeststrafen determiniert. Somit wird dem Rang der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen.

Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) ist im Vergleich zur Geldstrafe ultima ratio[13] (§ 47 StGB).

Sie darf nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (Diese wären z. B. mehrfache Rückfälligkeit, Tatbegehung kurz nach Zustellung der Anklageschrift mit der selben Tat, Freiheitsentzug stellt sich als einziges Mittel dar, dem Täter vom Fortsetzen seines strafbaren Handeln abzubringen), die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.[14]

Dies wäre der Fall, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichneten Umstände die notwendige Einwirkung auf den Straftäter oder die Verteidigung der Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe für unverzichtbar erscheinen lässt, weil andere Sanktionen nicht mehr ausreichend sind (kann auch bei einer Häufung von Bagatelldelikten der Fall sein). Hier wird die spezialpräventive Funktion der Sanktion angesprochen, d. h. es ist zu entscheiden, ob eine tätergünstige Prognose (Vorhersage weiterer Straftaten) vorliegt und ob eine den Täter weniger belastende und dennoch kriminalpolitischen Erfolg versprechende Alternative zur Freiheitsstrafe existiert. Den frei werdenden Spielraum bei der Entscheidungsfindung füllt die Geldstrafe aus. Ist diese jedoch uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB in Kraft.[15]

Die Bestimmung des § 47 StGB hat den Zweck, die kurzfristige Freiheitsstrafe möglichst zurückzudrängen. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht überschreitet, kann zur Bewährung ausgesetzt werden; eine teilbedingte Freiheitsstrafe existiert im deutschen Strafrechrecht nicht. Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB allein die positive Sozialprognose, d. h. die Annahme, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Aussetzung der Vollstreckung (gegebenenfalls unter Bewährungsaufsicht) geringer sein wird als bei einer Verbüßung der Freiheitsstrafe (vergleichende Interventionsprognose). Bei Strafen, die sich im Bereich zwischen sechs Monaten und einem Jahr (z. B. Rauschgiftdelikte, Straßenverkehrsdelikte, Wirtschafts­straftaten, Steuerhinterziehung etc.) bewegen, wird die Vollstreckung auch bei günstiger Prognose nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive Erfordernisse ("Verteidigung der Rechtsordnung") entgegenstehen (§ 56 Abs. 3 StGB).

Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können dagegen zur Bewährung ausgesetzt werden, "wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen" (§ 56 Abs. 2 StGB).[16] Die besonderen Umstände müssen trotz der Tatschwere eine Strafaussetzung vertretbar erscheinen lassen. Ihr Vorliegen richtet sich nach der Gesamtbewertung der Tat und der Persönlichkeit des Täters, wobei es ausreicht, wenn sie sich nicht ausschließen lassen (Dabei gilt: „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten). Sie müssen über die positive Sozialprognose hinaus zusätzlich einen Verzicht auf die in der Strafvollstreckung liegende Reaktion auf ein Fehlverhalten billigen.[17]

Besondere Umstände in der Tat liegen vor, „wenn gewichtige Tatsachen die begangene Tat zugunsten des Täters von durchschnittlichen, gewöhnlich vorkom­menden Taten ähnlicher Art abheben.

Dies wäre der Fall, wenn der Täter aus Not oder zur Behebung einer angespannten wirtschaftlichen Lage gehandelt hat, zur Tat gereizt, mittels intensiver Beeeinflussung durch Polizeinformanten bestimmt oder durch eine besondere Gelegenheit verlockt worden ist, aber auch, wenn der Täter selbst Verletzungen mit schweren Dauerfolgen erlitten hat. Eine besondere „Konfliktlage“ ist hierbei nicht erforderlich.“[18]

Bei Strafaussetzung zur Bewährung wird eine Bewährungszeit zwischen zwei und fünf Jahren festgelegt (§ 56a StGB). Die Dauer der Bewährung darf nicht nachträglich verlängert oder verkürzt werden.

Es besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen Auflagen und Weisungen zu erteilen. Auflagen, wie z. B. Schadenswiedergutmachung, Geldzahlungen an eine gemein­nützige Einrichtung oder zugunsten der Staatskasse, dienen "der Genugtuung für das begangene Unrecht einer Straftat" (§ 56b StGB). Weisungen verfolgen ausschließlich das Ziel, zukünftige Straftaten des Verurteilten zu verhindern. Eine Weisung z. B. kann sein, sich der Bewährungshilfe (§ 56d StGB) zu unterstellen oder "Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse" beziehen, bestimmte Dinge nicht zu besitzen, die "Gelegenheit oder Anstoß zu weiteren Straftaten bieten können" etc.

Kommt es zu einem Bewährungsverstoß (z. B. durch eine erneute einschlägige Straftat), kommt entweder eine Abänderung der Bedingungen der Aussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB), also z. B. die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen bzw. die Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht. Wenn dies nicht aussichtsreich erscheint, kann die Aussetzung widerrufen werden (§ 56f Abs. 1 StGB). Dies hätte zur Folge, dass die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Ansonsten kann die verhängte Freiheitsstrafe erlassen werden (§ 56g StGB).[19]

Bei der zeitigen als auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Hat der zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate abgesessen, ist eine bedingte Entlassung bei günstiger Prognose und wenn verantwortetet werden kann, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, möglich (§ 57 Abs. 1 StGB).[20]

Hat er die Hälfte der Strafe (mindestens jedoch sechs Monate) verbüßt, ist eine bedingte Entlassung wahlweise möglich, wenn zusätzlich noch "besondere Umstände" vorliegen (§ 57 Abs. 2 StGB).

Strafgefangene, die zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt wurden, sollen so auch die Chance haben, ein Leben in Freiheit führen zu können. § 57a StGB regelt dementsprechend die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe. Voraussetzung hierfür ist die Verbüßung von mindestens 15 Jahren der Strafe.

Die "besondere Schwere der Schuld des Verurteilten“ muss ausgeschlossen werden können, Es muss eine günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 StGB) vorliegen.[21]

2.3 Strafvollzug als totale Institution

Haftanstalten lassen sich unter dem Begriff der totalen Institutionen einordnen, welche sich durch folgende Merkmale auszeichnen:

- Diese Einrichtungen isolieren Menschen, meist auf engsten Raum,
- sie kontrollieren das Leben der Insassen.
- Es kommt zu einer sozialen Trennung zwischen der Welt der „Bewacher“ (Angestellten) und jener der „Bewachten“ (Insassen).
- Der Umgang zwischen ihnen ist durch Reserviertheit und Feindseligkeit gekennzeichnet.

Damit führt die totale Institution zu einer Organisationsform, welche ihre Insassen „verwaltet“. Es entsteht eine erzwungene Abhängigkeit von Insasse und „Aufseher“. Der Inhaftierte muss seine vorherige Identität abstreifen, jegliche Art von Privatbesitz aufgeben. Durch Demütigungen und Einschränkungen des Selbstwertgefühls der Inhaftierten entstehen starke Stressbelastungen. Ein weiteres Merkmal totaler Institutionen ist das vorhandene Kontrollsystem. Es arbeitet mit Belohnungen (Begünstigungen, Privilegien), welche sehr bedeutsam sind für den Insassen und Bestrafungen (Besuchsverbot, Einzelhaft etc.), die eine Verhaltenskontrolle ermöglichen sollen. Dem Insassen ist ständig bewusst, dass ihn die Institution zu einem regelkonformen Verhalten zwingt.[22] Alle Begebenheiten des alltäglichen Lebens finden an ein und derselben Stelle, unter ein und derselben Autorität statt. Die Mitglieder der Institution führen alle Phasen ihrer täglichen Arbeit in unmittelbarer Gesellschaft einer großen Gruppe von Schicksalsgenossen aus, wobei allen die gleiche Behandlung zuteil wird und alle die gleiche Tätigkeit gemeinsam verrichten müssen.

Alle Abschnitte des Tages sind gründlich geplant, jede Phase geht zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt in die nächste über. Diese Tätigkeiten werden von oben durch ein System kategorischer, formaler Vorschriften und durch einen Stab von Angestellten vorgeschrieben. Die verschiedenen erzwungenen Tätigkeiten werden in einem einzigen rationalen Plan vereinigt, der dazu dient, die gesetzlichen Ziele der Institution zu erreichen. Der Insasse wird einem Prozess der „Diskulturation“ (das Unfähigmachen, mit bestimmten Gegebenheiten der Außenwelt fertig zu werden) unterworfen, der durch „Trimmen“ und „Programmierung“ und durch „Degra­dierungen, Demütigungen und Entwürdigungen seines Ich“ gekennzeichnet ist. Es besteht eine elementare Trennung zwischen der Gruppe der Insassen und dem zahlenmäßig unterlegenen Aufsichtspersonal.

Anders ausgedrückt: totale Institutionen sind „soziale Zwitter“, einerseits Wohn- und Lebensgemeinschaft, andererseits formale Organisationen.[23]

Nach Goffman ist eines der Hauptmerkmale totaler Institutionen: „dass der Insasse alle Bereiche seines Lebens im Anstaltsgebäude, in unmittelbarer Gesellschaft mit anderen, die ähnlich wie er von der Umwelt abgeschnitten sind, verbringt“.

Im Hinblick auf die Relation zwischen Individuum und Rolle ergibt sich in Strafanstalten die Besonderheit, dass die Gefangenen in eine Rolle hineingedrängt werden, mit der sie ihre Identität nicht oder kaum ausdrücken können.[24] ”Der Neuling kommt mit einem bestimmten Bild von sich selbst in die Anstalt, welches durch bestimmte soziale Bedingungen seiner heimischen Umgebung ermöglicht wurde. Beim Eintritt wird er sofort der Hilfe beraubt, die diese Bedingungen ihm boten. ...Sein Ich wird systematisch, wenn auch häufig unbeabsichtigt, gede­mütigt.”[25]

Feest erarbeitete zusätzlich folgende „riskante Konstellationen“, die man im Strafvollzug als totale Institution vorfindet:

- Die Gefahr der Eskalation auch der kleinsten Konflikte ist sehr hoch.
- Den Insassen ist es unmöglich, sich Konflikt­situationen durch Ausweichen zu entziehen.
- Die öffentliche Kontrolle ist reduziert. Diese Risiken verschärfen sich bei Überbelegung der Anstalt.[26]

Folglich unterscheidet Goffman verschiedene Möglichkeiten, mit den Bedingungen in einer totalen Institution "fertig zu werden". So wird ein bestimmtes Verhalten erlernt, um Spannungen auszubalancieren, denen sich die Inhaftierten ausgesetzt sehen.

Goffman beschreibt fünf Anpassungsformen an totale Institutionen:

a) Die Strategie des Rückzugs aus der Situation ("situational with drawal"):

Diese Art der Anpassung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gefangene jegliches Interesse an seiner Umgebung verliert und es unterlässt, sich an Interaktions­prozessen zu beteiligen.[27] Dieser Entwicklungsgang wird als irreversibel eingestuft, da es vom Insassen eine große Anstrengung erfordert, seinen Status zu ändern und die Mittel dazu beschränkt sind.
b) Der kompromisslose Standpunkt ("intransigent line"):
Der Strafgefangene bedroht und provoziert die Institution, indem er augenfällig die Zusammenarbeit mit dem Anstaltspersonal ablehnt. Verbunden mit andauernder Kompromisslosigkeit, erfordert diese Form der Anpassung eine laufende Ausrichtung an der formalen Organisation, das heißt, ein stark ausgebildetes Interesse für die Anstalt.[28]
Diese Nicht-Anpassungsform des Gefangenen lässt das Interesse des Anstalts­personals an dieser Person ebenfalls steigern und führt dazu, den Willen des Insassen brechen zu wollen. Der kompromisslose Standpunkt kann als temporäre, anfängliche Anpassungsform gedeutet werden. In vielen Fällen wählt der Insasse später eine andere Form der Anpassung.
c) Kolonisierung ("colonization"):
Die Spannung zwischen Außenwelt und Haft reduziert sich, indem sich der Insasse aus den maximalen Befriedigungen, die erreichbar sind, ein möglichst stabiles, relativ zufriedenes Dasein innerhalb der Haftanstalt restauriert. Zwischen Innen- und Außenwelt bestehen für den Insassen somit keine Widersprüchlichkeiten mehr, er fühlt sich wohl. Der Insasse hegt keinen Wunsch mehr, die Anstalt zu verlassen und setzt alles daran, seine Entlassung hinauszuzögern.
d) Konversion ("conversion"):
Bei diesem speziellen Anpassungsverhalten macht sich der Gefangene das amtliche Urteil über seine Person zu Eigen und versucht, die Rolle des „perfekten Gefangenen“ darzustellen. Diese Rolle beinhaltet eine disziplinierte, moralistische und monochrome Haltung. Der Insasse biedert sich beim Personal an, hilft und unterstützt gerne.
e) Ruhig-Blut-Bewahren ("playing it cool"):
Am häufigsten findet man diese Strategie vor: Der Strafgefangene weicht allen denkbaren Konflikten aus, um die Wahrscheinlichkeit physischer und psychischer Schäden zu minimieren. Dabei wendet er eine opportunistische Zusammensetzung aller vorher o. g. beschriebenen Anpassungsformen an. Er zeigt sich loyal gegenüber anderen Insassen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.[29]

3 Strafzwecke

„Unter strafrechtlichen Sanktionen werden alle staatlichen Maßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens verstanden, welche sich als Schuldausgleichende und/oder kriminalpräventiv ausgerichtete Rechtseinbuße gegen denjenigen richten, der eine rechtswidrige Tat (§ 11 I Nr. 5 StGB) begangen hat.“[30] Demnach sind Strafen, aus dem menschlich- rechtlichen Blickwinkel betrachtet nicht nur Sanktionen, die der Gesetzgeber als Strafe bezeichnet, sondern auch solche, die ihnen gleichkommen.[31] Für Hart ist Strafe konstituiert durch:

- “…pain or other consequences normally considered unpleasant,
- inflicted for an offence against legal rules,
- upon actual or supposed offenders on the ground of the offence committed,
- intentionally administered by human beings (other than the offender),
- Constituted as authorities within that legal system.”[32]

Das sagt aus, dass Strafe durch Schmerz (Übel) und andere unangenehme Konse­quenzen gekennzeichnet ist, welche aufgrund einer Handlung gegen Rechtsvorschriften zugefügt wird. Die tatsächlichen oder angenommenen „Übeltäter“ werden somit sanktioniert. Diese Sanktion wird absichtlich durch andere Menschen ausgeübt. Nach Hart gilt Strafe als eine Autorität innerhalb eines zu­gelassenen Systems (Zwang).[33]

Strafe stellt ein fundamental menschliches Bedürfnis dar.[34] Unser Rechtsempfinden spiegelt sich im heutigen Strafgesetzbuch wieder. Das heißt, unser Recht ist straf- und nicht schutzorientiert. Regelungen zum Umgang mit Opfern finden wir nicht vor. Das Strafrecht widmet sich nicht speziell Sachverhalten, wie Wieder­gutmachung, oder „Täter-Opfer- Ausgleich“.[35]

Sanktionen verdeutlichen in der Gesellschaft die verletzte Norm und bestätigen sie. Diese Normen setzen primär und überwachen sekundär die elementaren Bestandteile der sozialen Kontrolle. Ohne diesen mächtigen Schlusspunkt der Sanktion würde nach Rössner jede Verhaltensnorm durch Missachtung von hinten aufgerollt.[36]

Strafzwecke lassen sich klassischerweise in absolute und relative Strafzwecke unterteilen. Diese Unterscheidung beruht auf Protagoras, der bereits 400 v. Chr. schrieb:

„Niemand bestraft einen Rechtsverbrecher aufgrund abstrakter Über­legungen oder einfach deshalb, weil der Täter das Recht gebrochen hat, es sei denn einer nehme unbedacht Rache wie ein wildes Tier. Jener der mit Vernunft straft, rächt sich nicht für das geschehene Unrecht, denn er kann es nicht ungeschehen machen. Vielmehr schaut er in die Zukunft und versucht, den Täter und andere mit der Strafe davon abzuhalten, das Recht wieder zu brechen.“[37]

Dabei werden hinsichtlich der Zeitperspektive Unterschiede gemacht.

Absolute Strafzwecke beziehen sich auf die Vergangenheit („quia peccatur“) relative Strafzwecke dagegen auf die Zukunft („ne peccetur“).[38]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Zweck der Strafe[39]

Die absoluten Strafzwecke stellen keine Kriterien für die Gestaltung des Vollzugs dar, haben also keine unmittelbare Gestaltungswirkung. § 2 des StVollzG beinhaltet die ausdrückliche Beschränkung der allgemeinen Strafzwecke für den Vollzugs­bereich.[40]

Die über den § 2 StVollzG hinausgehenden Strafzwecke scheiden als handlungs- und entscheidungsleitende Gesichtspunkte für Vollzugsentscheidungen aus.[41] Das Gesetz liefert uns keine ausdrückliche Erklärung zu Strafzwecken, allerdings liegen Festlegungen zu den Strafzumessungserwägungen vor. Dabei greift man auf die Grundlagenformel des § 46 StGB zurück, der die Grundsätze der Strafzumessung, also die Schuld des Täters voraussetzt.[42] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind dabei zu berücksichtigen.[43]

Hinsichtlich der Einteilung der Strafzwecke können wir auch das Modell der verschiedenen Spuren hinzuziehen. Es differenziert zwischen ein- und zweispurigen Möglichkeiten (z. B. Strafe nach Schuldzumessung, Strafe aus Gründen der Gefähr­lichkeit oder für Schutz der Gesellschaft) und geht auf die Frage zurück, weswegen wir strafen. Das deutsche Recht verfolgt seit Bestehen des Gewohnheits­verbrechergesetzes von 1933 ein zweispuriges Modell, welches zwischen Strafen und Maßregeln unterscheidet. Dabei handelt es sich um ein festverbundenes Modell von repressiven und präventiven Einzelstücken.

Eine mögliche dritte Spur stellt das Konzept der Wiedergutmachung dar, welche in § 46 StGB als „Strafersatz“ angesprochen wird.[44]

3.1 Absolute Strafzwecke - Vergeltungsgedanke und Sühne

Die Strafrechtstheorie nach Kant basiert auf der Annahme, dass Strafe nie Mittel zum Zweck ist, weder für den Täter noch für andere Mitglieder der Gesellschaft. Strafe soll Vergeltung für begangenes Unrecht darstellen. Art und Schwere der Sanktion hängen von dem Prinzip der Gleichheit von Art und Schwere des Unrechts ab.[45]

Unter den absoluten Strafzwecken lassen sich Rache, Vergeltung und Sühne ein­ordnen. Der Ausdruck „absolut“ wird verwendet, um deutlich zu machen, dass diese Strafzwecke eine Reaktion auf ein Unrecht als Absolutum fordern.

Diese Strafzwecke werden also als von der Wirklichkeit „Losgelöstes“, als in sich Begründetes und Ruhendes beschrieben. Absolute Strafzwecke haben den Anspruch, dass ein Verbrechen gesühnt wird, schlicht weil es stattgefunden hat, und nicht aus dem Grund, weil es dem Opfer dadurch besser gehen würde, oder weil der Täter dadurch etwas lernen würde.

Als absolute Strafzwecke stellen schlussfolgernd keine Verbindungen zur Kriminalprävention oder Kriminalitätsbelastung her. Das heißt, es muss eine Reaktion auf delinquentes Verhalten erfolgen, unabhängig ob und wie diese Reaktion wirkt.[46] Absolute Straftheorien und die zugehörigen Strafzwecke der Vergeltung und Sühne orientieren sich an der zurückliegenden Tat. In dieser Vergangenheit wird der Grund gesucht, also den Beweggrund und das Maß der Strafe. Die Zukunft, die Folgen der Strafe und ihre möglichen general- und spezialpräventiven Wirkungen interessierten dabei nicht.[47]

Mit dem Vergeltungsgedanken assoziieren wir die Ansätze nach Kant (1724-1804) und Hegel (1170-1831). Ihre strafrechtsdogmatische Rückbindung liefern das Schuldprinzip und den Gedanken der Tatproportionalität.

Die Strafe darf also:

„ …niemals bloß als Mittel, ein anderes Gutes zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muss jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden [...] Er muss vorher strafbar befunden seyn, ehe noch daran gedacht wird, aus dieser Strafe einige Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen. Das Strafgesetz ist ein kategorischer Imperativ…. „[48]

Wenn es möglich ist, dass das dem Straftäter zugefügte Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines Nützlichkeitszwecks eingesetzt werden kann, dann bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die Strafe gegen den Verbrecher nur darum verhängt wird, „weil er verbrochen hat“. Die Strafe ist absolut, wenn sie allein um der Gerechtigkeit willen verhängt wird und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte Ziele zu erreichen, wie z. B. Sicherung, Besserung oder Abschreckung.[49]

Strafe allein aus Vergeltung ist frei von Zweckerwägungen und bildet lediglich ein Übel zum Ausgleich der schuldhaft begangenen Rechtsverletzung. Vergeltung und Sühne gelten als metaphysische, erfahrungswissenschaftlich nicht überprüfbare Strafzwecke.[50]

Die absoluten Theorien haben metaphysischen Charakter, sie sind nicht empirisch überprüfbar. Basisproblem hierbei ist, dass die absoluten Straftheorien einem urmenschlichen Bedürfnis entsprechen, gleichermaßen aber mit dem Ziel der Kriminalitätsreduktion im Widerspruch stehen. In einer Entscheidung des Bundesgerichtes heißt es demnach:

„… dass der Aufschub der Strafe die Wahrscheinlichkeit erneuter krimineller Handlungen zu senken im Stande ist, so ergibt sich daraus ein fundamentales Wertungsproblem: Entweder wir orientieren uns auf die Zukunft hin und versuchen zukünftige Kriminalität zu verhindern. Dann müssen wir unser Strafbedürfnis zurückstellen. Oder aber wir orientieren uns an der Vergangenheit und Gegenwart und lassen entsprechend unser Strafbedürfnis zum Zuge kommen. Dann aber müssen wir akzeptieren, dass wir dadurch möglicherweise die Entstehung zukünftiger Kriminalität zumindest nicht reduzieren, möglicherweise gar fördern. Geht man davon aus, dass unser Gerechtigkeits- und Sicherheitsgefühl durch die Ausfällung von Vergeltungsstrafen gesteigert wird, dann ergibt sich daraus – zugespitzt formuliert – das Problem, dass wir uns entscheiden müssen: Entweder wir fühlen uns sicher und bezahlen dafür mit einer möglichen Reduktion der tatsächlichen Sicherheit, oder aber wir fördern die Sicherheit, müssen dafür aber hinnehmen, dass wir uns unsicherer fühlen. Noch anders ausgedrückt: Unser Wunsch nach umfassender Gerechtigkeit hat seinen Preis.“[51]

Der Vergeltungsgedanke stellt eine allgemeine, weit verbreitete, simple Vorstellung der Gesellschaft dar, der Täter soll nach begangener Straftat leiden. Der Staat ist somit ermächtigt und moralisch verpflichtet, jene Personen zu bestrafen, die Gesetze missachtet haben. Die Straftat stellt einen Verstoß gegen den Staat dar. Gefängnisse sollen also der Bestrafung des Täters dienen. Die Straftat soll in diesem Zusammenhang „zurückgezahlt“ werden, in einem Ausmaß, welches genauso schwer wiegt, wie die Tat. Der Täter soll die „gerechte Strafe“ erhalten. Besonders deutlich zeigt sich der Vergeltungsgedanke in der Gesellschaft, wenn Reformgedanken umgesetzt werden sollen oder es um Budgetangelegenheiten für den Strafvollzug geht.[52]

3.2 Relative Strafzwecke

Relative Strafzwecke nennt man relativ, weil sie sich auf die Wirklichkeit, die Kriminalitätsrate beziehen.[53] Diese Strafzwecke verfolgen Strafe nicht um ihrer selbst willen, sondern aus einem konkreten Zweck- der Prävention. Hier findet sich der Bezug zur Zukunfts­orientierung. Relative Strafzwecke haben das Ziel, Kriminalität zu mindern, indem sie Verbrechen verhindern. Sie fordern Strafe, um dadurch die Kriminalität zu senken. Relative Strafzwecke werden unterteilt in General- und Spezialprävention.

Generalprävention spricht die Allgemeinheit der möglichen Straftäter an, folglich uns alle, Spezialprävention dagegen den spezifischen Straftäter als einzelnen Mensch. Beide Präventionsarten werden weiterhin in positive und negative unterschieden.[54]

3.2.1 Die negative Generalprävention –Abschreckung

Begründer dieser Straftheorie ist Johann Anselm Feuerbach (1775-1833). Feuerbach ging davon aus, dass die Rechtfertigung einer Strafe in der vergangenen Handlung selbst liegt und somit absolut begründet ist. Strafe soll somit niemals Mittel sein, einem vom Staat vorgegebenen Zweck zu erreichen. Die Strafe muss einen rechtlichen Zweck verfolgen, um sich von der Rache zu unterscheiden. Diese Theorie dient dementsprechend nicht der Rechtfertigung der Strafe sondern der Rechtfertigung von Gesetzen.[55]

Hier geht man davon aus, dass die primäre Triebfeder für die Vermeidung krimineller Handlungen die Angst vor Strafe ist, nicht ein „moralisches Bewusstsein“. Es wird behauptet, dass durch eine exemplarische Bestrafung einiger weniger Straffälliger (also auch potenzielle Täter) eine Abschreckung der All­gemeinheit möglich sei (Generalprävention).[56]

Die Drohung des Gesetzes muss, wenn sie wirksam sein soll, auch Wirklichkeit wer­den, die Bestrafung eine notwendige Folge der Rechtsverletzung sein.[57] Strafrechtlich betrachtet heißt das, dass der Preis für einen Regelverstoß so hoch angesetzt wird, dass es sich für zukünftige Täter nicht lohnt, die Regel zu brechen. Man geht davon aus, dass der Einzelne, die Sanktion, die auf seine Straftat erfolgt, ernst nimmt und sich dadurch so beeindrucken lässt, dass er zukünftiges delinquentes Verhalten unterlässt. Die Theorien der Abschreckung behaupten, dass das Verhalten der Menschen durch Berechnungen geprägt ist. Sind die daraus zu erwarteten Nachteile größer als die Vorurteile, verzichtet der Betroffene auf die Handlung.

Aus aktueller Sicht gehören die Abschreckungstheorien zu den beliebtesten Theorien der Kriminalpolitik.[58]

3.2.2 Die negative Spezialprävention

„Adressat aller Spezialprävention ist der einzelne Täter, auf den im Sinne der Rückfallvermeidung eingewirkt werden soll: „positiv“ durch „Resozialisierung“, „negativ“ durch Sicherung (Verwahrung) des einzelnen Täters zum Schutz der Gesellschaft.“[59]. Unter diesem Aspekt wird betont, dass die Hafterfahrung ausreichend unangenehm sein muss, um künftiges Wohlverhalten zu erzielen (Spezialprävention). Dieser Ansatz geht davon aus, dass der Täter durch die Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird (Individualabschreckung). Die Gesellschaft soll durch die Inhaftierung des Täters vor neuen Taten des Täters geschützt werden.[60]

Franz von Liszt (1851-1919) ist Begründer der Spezialpräventionstheorie. Für ihn war jede kriminelle Handlung ein „Produkt aus der Eigenart des Verbrechers einerseits und den den Straftäter im Augenblick der Tat umgebenden gesellschaftlichen Verhältnissen anderseits“. Strafe rechtfertigt sich nach ihm durch die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, als Schutzmittel der Gesellschaft (deterministische Sichtweise). Strafe wird ausschließlich aus Zweckgründen vollzogen. Die „gerechte“ Strafe ist so die „notwendige“ Strafe. Liszt kategorisiert Straftäter in drei Gruppen:

- die Unverbesserlichen (Gewohnheitsverbrecher),
- die Besserungsbedürftigen und
- die Gelegenheitsverbrecher.

Vor den Unverbesserlichen muss die Gesellschaft beschützt werden, die Besserungs­bedürftigen sollen resozialisiert werden, die Gelegenheitsverbrecher durch Strafe abgeschreckt werden (Die richtige Wahl der Sanktion soll ausschlaggebend sein).[61]

Die Sicherungsverwahrung (SV) soll nun als Beispiel für die negative Spezial­prävention näher betrachtet werden.

Die Sicherungsverwahrung als besondere Form des Vollzugs wird als Maßregel der Besserung und Sicherung neben einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren aufgrund einer vorsätzlichen Straftat angeordnet. Meist liegen frühere Verurteilungen bzw. Inhaftierungen vor.[62]

Die Inhaftierung bis zum Tode beruht auf der Annahme, dass alle Ursprünge gefährlichen Verhaltens in der Persönlichkeit des Täters liegen und dort an bestimmten Merkmalen zu erkennen sind.[63] Die Gesamtwürdigung des Straftäters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zur erheblichen Straftaten[64] vorhanden ist (§ 66 Abs.1 StGB). Eine SV kann auch angeordnet werden, wenn keine frühere Verurteilung oder Haftaufenthalte vorliegen. Dies kann aufgrund der hervorgetretenen Gefährlichkeit des Täters nach dreier vorsätzlicher Straftaten, durch die er jeweils mindestens ein Jahr Haft verwirkt hat und er nun eine Gesamtstrafe (§ 53 Abs. I StGB) von mindestens drei Jahren Freiheitsentzug erhalten hat, der Fall sein (§ 66 Abs. II StGB). Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 erweiterte den Anwendungsbereich der SV in diesen Fällen (§ 66 Abs. III StGB). Im Unterschied zum Resozialisierungsauftrag des § 2 StGB gilt hier entsprechend § 129 StGB, der als vorrangiges Ziel der Unterbringung die sichere Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit vorsieht. Den Sicherungsverwahrten soll dennoch geholfen werden, sich nach Entlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Die SV schließt sich an die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an. Vor Ende der Freiheitsstrafe prüft das Vollstreckungsgericht, ob die Unterbringung noch erforderlich ist (§ 67c Abs. I StGB). Gehen vom Straftäter keine erheblichen Gefahren mehr aus, oder erscheint er sozialisiert, kann die Maßregel ausgesetzt werden. An dieser Stelle würde die Führungsaufsicht über den Gefangenen eintreten (§ 67d Abs. II StGB).

Kommt es zu einer SV nach einer Freiheitsstrafe, so wird mindestens aller zwei Jahre von Amts wegen geprüft, ob die weitere Vollstreckung eventuell zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67e Abs. I, II StGB). Diese Entscheidung trifft die Strafkammer, welche mit drei Richtern besetzt ist.

Mit einer möglichen Entlassung aus der SV tritt Führungsaufsicht ein, auch wenn die Maßregel rechtlich für erledigt erklärt wurde.

Das bedeutet gleichermaßen, dass eine SV lebenslänglich dauern kann, wenn der Hang, erhebliche Straftaten zu begehen nicht nachweislich widerlegt ist. Dies geschieht vorwiegend aus Gründen der Sicherheit für die Allgemeinheit, die Sicherungskomponente steht im Vordergrund.[65]

3.2.3 Die positive Spezialprävention (Resozialisierung)

Die Resozialisierung als eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft betrifft das Verhältnis von Individuum und Gesellschaft. Der Begriff ist somit weder in­dividuums­zentriert noch einer ätiologischen Kriminalitätstheorie verpflichtet.[66] Die positive Spezialprävention beabsichtigt Straftäter über Besserung, Erziehung und Wieder­gutmachung von einer erneuten Delinquenz abzuhalten. Es muss betont werden, dass der Begriff der Resozialisierung sehr unscharf und mehrdeutig er­scheinen kann. Nehmen wir an, er meint einen Prozess, indem der Straffällige in die ihn umgebende Gesellschaft und Kultur hineinwächst, soziale Normen und Werte, Rollen erlernt und zum eigenständigen handlungsfähigen Individuum wird (Sozialisation), dann muss definierbar sein, welche soziale Normen und Rollen erlernt werden, was es bedeutet, in die Gesellschaft hineinzuwachsen, und was es genau darstellt, ein handlungsfähiger Mensch zu sein. Die Anpassung Straffälliger an ein Idealbild gesellschaftlicher Konformität muss kritisch betrachtet werden, einem Bild, dem die restliche Bevölkerung selbst nicht entspricht. Niggli vertritt den Standpunkt, dass bezüglich des deskriptiven Begriffs der Normalität (Straftaten, die in der Bevölkerung häufig auftreten) Kriminalität als „normal“ gelten müsste.[67]

Ich vertrete die Auffassung, dass eine absolute Konformität an die Gesellschaft vom entlassenen Täter nicht erwartet werden kann, wenn die „Normalbevölkerung“, wenn auch nicht in starken Maße, täglich Straftaten begeht. Nicht registrierte Straftaten der Bevölkerung (z. B. Sachbeschädigungen an Kfz, Unterschlagung, Fahrerflucht, Versicherungsbetrug) fallen so in das Dunkelfeld der Kriminalität und können nicht sachlich polizeilich ausgewertet werden. Man kann aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass diese Straftaten existieren. Kury zeigte in einer Untersuchung im Jahr 2001, dass das Dunkelfeld über alle Straftaten hinweg bei ca. 90% (!) liegen dürfte. Lediglich eine von 10 Straftaten wird registriert.[68] Von daher sollte von einer erwarteten völligen Straffreiheit des Insassen nach Entlassung aus der Haft abgesehen werden, wenn man sich an der restlichen Gesellschaft orientiert.

Der Resozialisierungsgedanke stößt in vielerlei Hinsicht an seine Grenzen: Die Resozialisierung soll künftiges strafbares Verhalten verhindern, der Zeitpunkt der Resozialisierung ist aber nicht voraussehbar, der Betroffene müsste also solange in Haft verweilen, bis er vollständig resozialisiert ist.

Die Resozialisierung an sich lässt sich nicht beurteilen, was zur Folge hätte, dass eine Strafe von unbestimmter Dauer sowie die Abkehr vom Verhältnismäßigkeitsprinzip einen Verstoß gegen das Schuldprinzip darstellen würde. Die Spezialprävention lässt offen, was mit nichtresozialisierungsbedürftigen Tätern geschehen soll (z. B. bei Fahrlässigkeit).[69]

Das Sozialisationsziel (Resozialisierung) des StVollzG beinhaltet zwei zentrale Verfassungsgrundsätze:

- dem Gebot der Menschenwürde und
- das Sozialstaatsprinzip.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen gehen aus Art. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG hervor, welche beinhalten, dass der Gefangene eine Anspruch auf (Re)- Sozialisierung hat. Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verpflichten den Staat, die notwendigen Mittel zur Realisierung von Resozialisierungsbemühungen zur Verfügung zu stellen.[70] Das Resozialisierungsinteresse wird dementsprechend vom Bundesverfassungsgericht damit untermauert, dass auf dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) zu gewähren ist und ferner die staatliche Schutzverpflichtung gegenüber der Unantastbarkeit der Menschenwürde wahrzunehmen ist. Kritisch muss hinterfragt werden, ob eine durch besondere persönliche Verhältnisse bedingte bleibende Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit das Resozialisierungsziel außer Kraft setzt. Damit schließt sich, der trotz aller Resozialisierungsbemühungen „gefährlich Bleibende“ selbst, aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, von der Verwirklichung des Resozialisierungsziels aus.[71]

Weber äußerte sich kritisch dazu:

„Der Täter wird durch das Strafurteil in die künstliche soziale Welt des Gefängnisses hineinverpflanzt, dort lokalisiert man das Übel der Kriminalität in der Person des aus seinen alltäglichen sozialen Bezügen herausgelösten Täters und unterwirft ihn sowohl den Alltagszwängen des Vollzuges wie auch spezifischen Behandlungsprozeduren durch Experten/ Fachdiensten, um ihn am Ende als persönlich und sozial ´geheilt´ zu entlassen.“[72]

Der Schritt aus der geschlossenen Institution Strafvollzug in die offene Situation der Entlassung führt letztendlich zu einem äußeren und inneren Strukturverlust beim Häftling. Institutionelle Übergangshürden und individuelle Übergangskonflikte verstärken einander.[73]

3.2.4 Die positive Generalprävention (Normbekräftigung)

Kriminalitätsprävention bezogen auf die Allgemeinheit existiert in zwei Varianten: Positive und negative Generalprävention.

Die positive Generalprävention wendet sich der Allgemeinheit zu, also der Gesell­schaft, positive Spezialprävention dagegen dem einzelnen Täter.

Es wird die Ansicht vertreten, dass nicht primär des Rechtsverbrechens wegen gestraft wird, sondern der konformen Mehrheit wegen.

So sollen Sanktionierungen der Stabilisierung des Rechtsstaates dienen, sie ist somit an diejenigen gerichtet, welche an das Gesetz glauben. Es geht um die Etablierung und Aufrechterhaltung eines Plus, nicht lediglich um die Abwendung eines Minus- also um interne Verhaltenskontrolle.[74]

Als klassischer Vertreter der positiven Generalprävention wird Emile Durkheim (1858-1917) benannt. Seine Theorie zur Rechtfertigung von Strafe basiert auf den Begriffen der Kriminalität und des Kollektivbewusstseins. Durkheim ist der Meinung, würden kriminelle Handlungen nicht bestraft, würde dadurch nicht gezeigt werden, dass dieser besondere Fall eine Anomalie ist. Das Kollektivbewusstsein der Gesellschaft würde auf Dauer erschüttert sein. Die Bestrafung oder Verurteilung des Täters würde dagegen das Bewusstsein der Bevölkerung festigen und es verdichten. Strafe wird von Durkheim aus dem Begriff der Kriminalität abgeleitet. Durch Kriminalitätsaufkommen wird nach Durkheim das Gemeinschaftsbewusstsein verletzt, welches durch die Strafe wieder hergestellt werden soll. Auf diese Art und Weise soll der soziale Zusammenhalt repariert werden. Die Verteidigung der Sozialordnung ist somit das essenzielle Ziel der Sanktion. Die Sanktion hat somit nicht nur Ausgleichs- sondern auch Sühnecharakter. Darunter versteht Durkheim eine über die Wiedergutmachung hinausreichende Leistung des Straftäters. Die Theorie der positiven Generalprävention wird postuliert durch eine Bekräftigung der Geltung von Normen durch gerechte Strafen.[75]

4 Vollzugsziele und Vollzugsgrundsätze

Das Gesetz unterscheidet zwischen Vollzugszielen und sekundären Vollzugs­aufgaben.[76] Die Aufgabe des Vollzuges finden wir im § 2 StVollzG wieder. Dieser besagt:

„ Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“.[77]

Satz 1 beinhaltet das Vollzugsziel, es stellt das gesetzlich verbindlich formulierte Problem dar, welches vorrangig im Vollzugsverlauf zu lösen ist. Das Vollzugsziel ist zugleich Gestaltungsmaxime für die Institution Strafvollzug insgesamt. Satz 2 bekräftigt die inhärente Aufgabe des Strafvollzuges, dass der Vollzug der Freiheits­strafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Diese Basis- oder Minimalaufgabe des Strafvollzuges, welcher aus Satz 2 hervorgeht, ist bei der Verfolgung des in Satz 1 genannten alleinigen Vollzugszieles zu beachten, sie ist aber nicht als eigenständiges Ziel des Vollzuges zu verstehen. Dafür zu sorgen, dass der Gefangene während des Vollzuges keine weiteren Straftaten verübt, stellt eine immanente Verpflichtung des Freiheitsentzuges dar.[78]

Das in Satz 1 angesprochene Vollzugsziel ist als verbindlich formulierter Anspruch zu verstehen. Es hat die Funktion, Leitgesichtspunkte für das organisatorische Handeln der Vollzugsverwaltung als auch für Behandlungsprozess insgesamt zu geben. Die Resozialisierung als verfassungsrechtlich gebotenes Vollzugsziel ist oberste Richtschnur für die Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und einzelnen.

Bei Zielkonflikten, oder Problemen bei der Auslegung von Einzelbestimmungen des Gesetzes stellt es zugleich eine Auslegungsrichtlinie dar. Das heißt auch, dass im Rahmen einer verantwortlichen Interessenabwägung im Zweifelsfall, auch unter Inkaufnahme von Risiken, die mit dem Resozialisierungsvollzug notwendig verbunden sind, dem sozialen Integrationsprinzip und dem Prinzip der Eröffnung von Freiheitsspielräumen zur Einübung sozialer Verantwortung der Vorrang gewährt werden soll.[79]

Der Schutz der Allgemeinheit ist nicht zum Ziel des Vollzuges selbst erklärt. Der Schutz der Allgemeinheit für die Zeit der Haft bis zur Entlassung stellt die Basis- und Minimalaufgabe des Vollzuges der Freiheitsstrafe dar.

Der Vollzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dadurch, dass er unter dem Sozialstaatsaspekt der Staatszielbestimmungen in Art. 20 GG und Art. 28 GG verpflichtet ist, dem Insassen Hilfen anzubieten, die ihm befähigen, künftig in sozialer Verantwortung eine straffreies Leben zu führen. Es handelt sich hierbei um eine „Neuorientierung der Sicherungsfunktion“ des Freiheitsentzuges. Vorschriften betreffend des offenes Vollzuges zeigen, dass die Isolierung von der Gesellschaft kein selbstständiges Ziel des Strafvollzuges darstellt.

Man spricht somit von einem verfassungsrechtlich fundierten „Anspruch auf Resozialisierung“, welcher aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG[80] in Verbindung mit Art. 1 GG[81] abgeleitet ist, und dem die sozialstaatliche Verpflichtung der Vollzugverwaltung entspricht und die Ressourcen dafür zur Verfügung zu stellen. Die Isolierung des Straftäters nimmt eine der Resozialisierung dienende Funktion ein.[82] Dazu auch in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1998:

„Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ auszugestalten.[83] Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung freilich auch für Verwaltung und Rechtsprechung….“[84]

Das materielle Strafrecht besagt, dass der Täter im Vollzug nicht einem Ziel unterworfen werden darf, das nicht Inhalt eines konkreten Urteils ist. Eine vollständige Sicherung der Gesellschaft vor dem Gefangenen wäre so nur durch Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB möglich.[85]

Die „Sicherung“ des Gefangenen gehört zum Wesen der Freiheitsstrafe, ist aber weder Zweck noch Ziel des Vollzuges.[86] Der Strafvollzug ist weder dazu bestimmt, noch dafür geeignet, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Sicherheit der Bevölkerung ist in erster Linie eine Frage der Prävention und Integration, wofür ganz andere staatliche und nichtstaatliche Instanzen zuständig sind (Familie, Schule, Sozial­verwaltung, Polizei u. a.).[87] Die soziale Integration des Straftäters mittels geeigneter Behandlungsmaßnahmen wird so zwangsläufig auch dem Sicherheits­bedürfnis der Gesellschaft gerecht.

Die Sicherungsklausel (Schutz der Allge­meinheit) steht nicht der individual­präventiven Zielsetzung einer Verhinderung von deliktischen Handlungen nach der Entlassung des Gefangenen gleich. Der Sicherungsaspekt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Inhaftierung.[88]

Das StVollzG ist gewillt, eine Balance zwischen der Aufgabe der Sicherung und des Schutzes der Allgemeinheit sowie dem Ziel der Resozialisierung herzustellen. Dabei basiert die Konzeption des StVollzG auf der Umsetzung von fundierten Erkenntnissen über die Wirksamkeit von sozialem Lernen. Das wiederum beinhaltet die Annahme, dass eine negative Sanktion, wie der Freiheitsentzug keine zureichende Bedingung für gelingendes Lernen darstellt.

So ist es nötig, neben der Ablehnung des kriminellen Verhaltens in Kompensation dazu Angebote zu machen, die neue Wege aufzeigen, um alternative Problemlösestrategien zu entwickeln und zukünftig straffrei zu leben. Folglich muss der dem Sozialstaat verpflichtete Strafvollzug die Grenze zwischen von der „lokalen“ zur „sozialen“ Sicherung überschreiten.[89] Resozialisierungsangebote sind auch dann zu rechtfertigen, wenn sie in vielen Fällen einen Rückfall dennoch nicht verhindern können.[90] Horst Schüler-Springorum schlussfolgerte daraufhin: Übrig bleibe der „dornige Weg über Versuch und Irrtum“ in der Behandlung von Straf­gefangenen, der vorgeschrieben sei im Behandlungsvollzug.[91]

Sozialethisch betrachtet, hebt § 2 Satz 1 StVollzG den Aspekt der sozialen Verantwortung der Gesellschaft besonders hervor. Aus dem Sozialstaatsprinzip heraus, ist der Staat dem Gefangenen verpflichtet. Damit dient die Resozialisierung nicht zuletzt dem Schutz der Bevölkerung selbst. Die Gesellschaft hat ein eigenes, unmittelbares Interesse daran, Rückfälligkeit der Straftäter zu vermeiden, also Schä­digungen der Gemeinschaft zu verhindern.[92]

4.1 Die Vollzugsgrundsätze

Die Vollzugsgrundsätze sind in § 3 StVollzG in den Absätzen 1 bis 3 geregelt:

„ (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2) Schädliche Folgen des Freiheitsentzuges sind entgegenzuwirken.
(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern[93].“

Die aufgelisteten Ansätze bilden Konkretisierungen des in § 2 StVollzG geregelten allgemeinen Vollzugszieles. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich um Gestaltungs­prinzipien, also um strukturelle und interaktive Minimalbedingungen, die für die Realisierung des Vollzuges unerlässlich sind.

Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Angleichung an allgemeine, menschenwürdige Lebensverhältnisse.[94] Für den Gefangenen sollen diese Grundsätze kompensatorische Funktion einnehmen. Sie sollen den Auswirkungen der „totalen Institution“ wie Isolierung von gesellschaftlichen Kontakten, Deprivations- und Prisonierungs­prozessen entgegen­wirken. Somit stellen die Gestaltungsgrundsätze Anweisungen an die Vollzugsanstalten dar. Sie bilden aber dennoch keine Grundlage für eine Herleitung von Rechtsansprüchen von Gefangenen.[95]

- Der Angleichungsgrundsatz besagt, dass die Verhältnisse innerhalb der Justizvollzugsanstalt weitgehend an die Verhältnisse der Außenwelt angepasst werden sollen, z. B. durch Arbeit, Freizeit oder Ausbildung.
- Nach dem Gegensteuerungsgrundsatz soll den schädlichen Folgen der Haft entgegengewirkt werden, beispielsweise durch Vollzugslockerungen, Freigang oder Urlaub.
- Der Wiedereingliederungsgrundsatz hat zum Inhalt, dass der Gefangene auf ein Leben nach der Haft vorbereitet werden soll, z. B. durch Entlassungsvorbereitung.[96]

Ausgehend von dem in Absatz 1 formulierten Angleichungsgrundsatz bedeutet dies zunächst einmal, dass bei der Ausgestaltung des gesamten Vollzugs die Begriffe „Sicherheit und Ordnung“ eine grundsätzliche Einschränkung erhalten.

Das heißt, in einem behandlungsorientierten Vollzug darf das Spannungsverhältnis zwischen den Behandlungsgrundsätzen sowie den Aspekten der Sicherheit und Ordnung grundsätzlich nur zugunsten der resozialisierenden Gestaltung des Vollzuges gelöst werden. Repressive Maßnahmen sollen nur subsidiär, also nur in unbedingt erforderlichem Maße in Betracht kommen. Auch bei den vollzugsinternen Einzelmaßnahmen spielt der Angleichungsgrundsatz eine Rolle, also beispielsweise bei Bestimmungen im offenen Vollzug und Vollzugslockerungen etc. Die Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse soll „soweit als möglich“ er­folgen. Hier sind diesem Ansatz Grenzen gesetzt. Im Einzelfall bedeutet dies im Rahmen eines Freiheitsentzuges den Schutz der Allgemeinheit vor erneuten Straftaten (§ 2 Abs. 2 StVollzG), welcher hier die Grenze darstellt, welche nicht überschritten werden darf.[97]

Nach Absatz 2 gilt im Folgenden der Gegensteuerungsgrundsatz. Er beinhaltet, wie schon o. g. den Grundsatz, unbewusst verursachten schädigenden Nebenfolgen von Freiheitsentzug entgegenzuwirken. Die Literatur führt dazu folgende Aspekte auf: Schäden durch verschiedene Einlieferungsprozeduren (Abnahme von Besitz, Anstalts­kleidung, Vorgänge der Entpersönlichung), Deprivationsprozessen, übernommener anstaltsorientierter Verhaltenskodex, Stärkung von kriminellen Verhalten (Prozess der Prisionierung) usw. Durch die genannten Punkte kann eine Behandlung im Sinne des Vollzugszieles gehindert oder unmöglich gemacht werden. Die Aufgabe, schädlichen Folgen „entgegenzuwirken“, erfüllt die Strafanstalt auf der strukturellen Ebene durch die Herstellung einer auf das Vollzugsziel ausgerichteten Organisation des gesamten Systems. Durch die Vollzugsbeamten soll auf der Interaktionsebene schädlichen Folgen entgegengewirkt werden.[98]

Erst dort, wo gezielte Integrationshilfen (Weiterbildung, Freizeitangebote, Therapie, Berufsausbildung etc.) nicht nötig oder möglich sind, soll darauf hingearbeitet wer­den, dass keine neuen Sozialisationsdefizite auftreten.[99]

Der in Absatz 3 genannte Integrationsgrundsatz verpflichtet die Vollzugsbehörden, den Vollzug so auszurichten, dass er den Insassen hilft, sich in ein Leben in Freiheit einzugliedern. In § 2 Satz 1 StVollzG ist die Priorität der Hilfe zur „sozialen Integration“ vor allen anderen Vollzugszielen erkennbar (Vorrangstellung).

Dies soll sicherstellen, dass bei Zielkonflikten in Haftanstalten, nicht der traditionelle übermächtige Sicherheitsgedanke automatisch durchschlägt. Der Integrations­grundsatz ist zu dem auf den gesamten Vollzugsverlauf anzuwenden, nicht nur kurz vor einer bevorstehenden Entlassung der Gefangenen. Der Strafvollzug soll nicht Zweck in sich selbst sein, sondern sein Ziel besteht darin, Hilfen zur Integration in die Gesellschaft anzubieten. Dies bezieht sich ebenfalls auf Fälle von längeren Freiheitsstrafen. Der Integrationsgrundsatz geht über die Hilfe der Eingliederung im Rahmen des Vollzugszieles hinaus, er meint auch Hilfen, die nicht unmittelbar der Verhinderung erneuter Straffälligkeit dienen, also kompensatorische Funktionen haben.[100]

4.2 Sozialisierung und Resozialisierung

Der Begriff der Sozialisation ist für das Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Einmal positiv als Konzept und Bezugsrahmen für die Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die Gesellschaft und zum anderen in negativer Sicht in Hinblick auf den unerwünschten Angleichungsprozess an die Insassenkultur. Strafe setzt als wichtiger Bestandteil der Verhaltenskontrolle immer einen „mündigen“ Bürger voraus, welcher eine geglückte Sozialisation, Norm­verinnerlichung und Personalisation genossen hat.

Sozialisation meint hier also den Prozess, in dem ein Mensch, Normen, Werte, Orientierungen und Handlungs­muster der Gruppe übernimmt, welcher er angehört, erlernt und übernimmt. Auch schließt dieser Begriff den „Prozess der Menschenwerdung“ mit ein, also als Übernahme menschlicher Eigenschaften von anderen. Hinsichtlich des Straf­vollzuges interessiert hier vor allem der erstgenannte Aspekt.[101]

§ 2 StVollzG beinhaltet als wichtigstes Vollzugsziel den Gedanken der Resozialisierung des straffällig Gewordenen. Resozialisierung setzt allerdings voraus, dass die betreffende Person bereits einmal eingegliedert war, also einen So­zialisationsprozess durchlaufen hat.[102]

Allerdings hat dieser Prozess bei einigen Gefangenen nur teilweise oder gar nicht stattgefunden (Wenn man sich an den Regeln und Normvorstellungen der restlichen Gesellschaft orientiert. Jeder Insasse hat vor Haftantritt eine Art von Sozialisation erfahren). Für den Strafvollzug hat das zur Folge, dass diese Sozialisation nachgeholt oder erstmalig geleistet werden muss. Hier spricht man von einer Neueingliederung des Strafgefangenen. Folglich heißt das, dass eine gescheiterte Sozialisation eine „besondere Behandlung“ notwendig macht.

Der Strafvollzug als „Sozialisationsinstanz“ sollte somit konkrete Ziele verfolgen, wie dem Aufbau eines Maßes an Selbstsicherheit, die Ausbildung eines Gewissens oder die Fähigkeit, sich zu binden etc. Als Fernziel definiert man den selbstverantwortlichen und selbstwertbewussten Menschen, der befähigt werden soll, sein Leben in eigener Verantwortung zu führen (§ 2 StVollzG) und richtige Entscheidungen zu treffen.[103] Das BVerfG bezeichnete die Resozialisierung oder Sozialisation als das herausragende Ziel des Strafvollzuges, als positiven Teil der Spezialprävention.[104] Häufig wird auch von einer „Ersatz-Sozialisation“ gesprochen, die bei einigen Gefangenen geleistet werden muss, da einige von ihnen nie richtig in die Gesellschaft integriert waren und die jetzt vor dem Hintergrund belastender Lebenserfahrungen, Lernschritte (z. B. in schulischer oder beruflicher Ausbildung, Umgang mit anderen Menschen) in einem Lebensalter nachholen, in dem der Großteil der Bevölkerung längst eingegliedert ist.[105]

Der Begriff der Resozialisierung ist dabei als Summe aller Bemühungen in der Haft zu betrachten, die den Gefangenen den Willen und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung vermitteln sollen. Er soll lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen. Das Resozialisierungsinteresse richtet sich dabei nicht nur auf die Arbeitskraft des Gefangenen, sondern auch auf dessen freie Zeit, es bemächtigt sich seiner Lebensgeschichte, seiner Motive, seiner Rationalisierungen, seiner Lebenslügen, die ihn stützen: seiner Seele.

Daher ist es nötig, den Gefangenen die nötige Freiheit zur Resozialisierung zu belassen. Der Strafvollzug kann dafür nur die Grundlage schaffen. Das entscheidende Stadium beginnt mit der Entlassung. Nicht nur der Gefangene muss auf die Rückkehr in die freie, menschliche Gesellschaft vorbereitet werden, diese muss auch bereit sein, ihn wieder aufzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich dazu wie folgt:

„Es ist nicht Aufgabe des Staates, den Bürger (zwangsweise) zu bessern“.[106] Die Re­sozialisierung des Gefangenen ist somit auch Aufgabe der Gemeinschaft.[107]

Cornel fasste die Inhalte der Resozialisierungskonzeption wie folgt zusammen:

Resozialisierung meint:

- die Beratung über persönliche Probleme, Ressourcen, Defizite, Chancen und Möglichkeiten sowie gesellschaftliche Voraussetzungen zur Integration nach Straffälligkeit und den damit verbundenen Prozessen der Stigmatisierung und Ausgrenzung,
- Motivation zu Bemühungen, um eigene Lebenslage zu verbessern, Integration und Ergreifen von Chancen (Resignation begegnen),
- Materielle Hilfen von der Absicherung der Lebenshaltungskosten bis zur Unterstützung bei der Wohnraumsuche,
- Unterstützung bei der Suche und Wahrnehmung von Bildungs-und Ausbildungsangeboten und zur Teilnahme am Berufsleben,
- Persönliche Hilfen, Krisenintervention,
- Unterstützung bei der Herstellung sozialer Kontakte,
- Unterstützung bei der Übernahme von Verantwortung für eigenes Verhalten als Voraussetzung für eine Verhaltensänderung,
- Entstigmatisierung,
- Erwerb von Selbstsicherheit, Solidarität, Konflikt- und Bindungsfähigkeit, Frustrationstoleranz.[108]

Schließlich sollen Lernfelder und geschützte Räume oder Zeitphasen zur Verfügung gestellt werden, in denen das Lernen und Ausprobieren der o.g. Punkte möglich ist.[109]

Im Bereich der Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug treten verschiedenste Problemfelder auf, welche sich im Sozialbereich sowie im Persönlichkeitsbereich (z. B. Impulsivität, Erregbarkeit, Risikoneigung, emotionale Labilität, usw.) der Insassen aufzeigen. Im Schulbereich zeigen sich Lernschwierigkeiten, störendes, auffälliges Verhalten sowie Fernbleiben vom Unterricht.

Die Freizeit des Betroffenen ist gekennzeichnet durch die Einbindung in Gruppen mit antisozialen Einstellungen und Neigung zu Straftaten. Eigenschaften oder Merkmale wie Frustrationstoleranz, Zukunftsorientierung, Selbstakzeptanz, Leistungsmotivation, Schuldeinsicht und Ich- Stärke sind eher selten ausgeprägt. Diese genannten Probleme gelten als Entstehungszusammenhänge von Kriminalität der im Strafvollzug befindlichen Intensivtäter.[110]

Aus diesen Gesichtspunkten heraus stellt sich nun die Frage, was bei der Resozialisierung von Straftätern wirkt?

Im Strafvollzug wird versucht, die bereits erwähnten Risikofaktoren auszugleichen und spezifische Schutzfaktoren beim Insassen zu stärken (Prävention und Behandlung). Die neusten Erkenntnisse lassen sich wie folgt darstellen:

Protektive Faktoren stellen zum einen die sichere Bindung an eine Bezugsperson (Verwandte, Lehrer, Familie) dar, eine emotionale Zuwendung und Kontrolle in der Erziehung sowie Bezügen zu nahe stehenden Verwandten, Erwachsene als Vorbilder, die soziale Unterstützung durch nicht- delinquente Personen, ein aktives Bewältigungsverhalten von Konflikten, die Bindung an schulische Normen und Werte, die Zugehörigkeit zu einer nicht- delinquenten Gruppe, die Erfahrung der Selbstwirksamkeit (z. B. bei Hobbys oder Sportaktivitäten), ein positives Selbstverhalten, die Stärkung der Prinzipien Autonomie und Verantwortung, eine Struktur im eigenen Leben, Planungsverhalten und Intelligenz, dar. Der Prozess der sozialen Integration (Bindungstheorie nach Hirschi) untermauert diese Faktoren mit den vier Elementen der Bindung[111], welche sich positiv auf die Resozialisierung auswirken sollen. Diese Aspekte stellen Ansätze für eine Behandlung im Vollzug (besonders von Jugendlichen und Heranwachsenden) dar und können somit der Rückfälligkeit entgegenwirken.[112]

5 Wirkungen von Haft

Die Wirkungen des Freiheitsentzuges auf den Gefangenen sind zu differenzieren. Betrachtet werden zum einen die unerwünschten Wirkungen (Die sogenannte Prisonisierung, die in Absatz 5.1. näher erläutert wird.) und die erwünschten (Resozialisierung) und schließlich die Wirkungen, die bei Strafgefangenen in Form psychischer Anpassungen an die Gefängniswelt erwartet werden.[113] Die Wirkung des Freiheitsentzuges stellt eine Wechselbeziehung zwischen institutionellen Einflüssen auf den Lebenslauf des Insassen und den biografischen Verarbeitungspotenzialen des Einzelnen dar. Die Haft kann dabei als ein „innerer biografischer Wendepunkt“, als ein „äußerer biografischer Wendepunkt“ oder als ein „existenzieller Einschnitt“ in die eigene Biografie des Betroffenen erlebt werden.

Die Insassen erleben durch die Inhaftierung eine radikale Veränderung der eigenen Person. Dies kann als negativ und sehr bedrohlich empfunden werden, in dem die Resozialisierungsmaßnahmen des Vollzugs als zerstörerischer Übergriff auf die eigene Person abgewehrt werden (bedrohlicher Autonomieverlust). Der Insasse erlebt sein Handeln als vollkommen durch die Institution determiniert, eine Abgrenzung gegenüber dem Einfluss der Institution fehlt. Die eigene Veränderung wird als Resultat veränderter äußerer Umstände gesehen, das eigene Verhalten hat keinen inneren Halt. Eigenständigkeit und Abhängigkeit überlagern sich in der Haft. Die Bindung an andere Menschen ist ebenfalls durch Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Fähigkeit, das eigene Leben zu gestalten (biografische Autonomie), bleibt eine dauerhaft umkämpfte, unstabile Größe ohne festen Ankerpunkt.[114]

In einer Studie von Mechthild Bereswill und Almut Koesling[115] (Befragung von 43 Insassen) wurde in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass die autoritäre Institution Strafvollzug von den meisten Insassen abgelehnt wurde. Dennoch wird die Haft aber auch als eine Möglichkeit erlebt, sich zukünftig besser integrieren zu können. Gleichzeitig wird das Gefängnis als gewaltförmiger Raum thematisiert, in dem der Insasse gefordert ist, sich zu verteidigen und keine Schwäche zu zeigen. Die Beziehungen zwischen den Inhaftierten sind gekennzeichnet von instrumentellen, ausbeuterischen und misstrauisch strukturierten Beziehungsdynamiken.[116]

5.1 Akkulturations- und Prisionierungsprozess

Der o. g. Begriff bezeichnet den negativen Sozialisationsprozess, welcher sich im Straf­­vollzug vollzieht. Dieser beinhaltet eine Anpassung an Normen und Einstellungen, welche in der Anstalt herrschen.

Das anstaltsinterne Wertgefüge weicht mitunter von dem allgemeinen gesellschaftlichen Normsystem ab und stellt somit ein auf die „Gefängnisgesellschaft“ beschränktes und sozial unerwünschtes, subkulturelles System dar, welches vorhandene Abweichungstendenzen verstärkt und damit dem Behandlungsziel entgegenwirkt. Bei bereits sozialisierten Insassen vollzieht sich dieser Prozess anhand einer U-Kurve. Die hohe Konformität mit den außerhalb geltenden Normen und Werten zu Beginn der Haft sinkt zunehmend ab auf eine Stufe geringer Übereinstimmung gegen Mitte des Haftaufenthaltes und gleicht sich am Ende wieder auf eine Stufe relativ hoher Konformität an. Gelingt dies nicht, hat die negative Sozialisierung einen bleibenden Schaden verursacht.[117]

Das Gefängnis stellt dementsprechend einen widersprüchlichen Integrationsraum dar, in dem die Inhaftierten alltäglich zwischen Selbstbehauptungskämpfen und Entwicklungswünschen balancieren müssen.[118] Nach Böhm impliziert das auch die Entwicklung von realitätsfernem Wunschdenken sowie eine passive Lebenshaltung und Versorgungserwartung.[119]

Die negativen Auswirkungen der Prisionierung hat das Gesetz im § 3 Abs. 2 StVollzG ausdrücklich festgestellt, es spricht hier von „schädlichen Folgen“ des Freiheitsentzuges, denen es „entgegenzuwirken“ gilt. Versteht man die Entstehung und Akzeptanz von subkulturellen Normen als Reaktion auf die Bedingungen der Haft, so liegt nahe, dass ein Entgegenwirken nur durch eine Vermeidung von Deprivation und Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes möglich ist.[120]

Den Anpassungsprozess an die Gefängniskultur könnte man auch als Akkulturation verstehen, vorausgesetzt es handelt sich um einen sozialen Prozess des kulturellen Wandels, in dem die Mitglieder eines Kultursystems durch direkten und fortgesetzten Kontakt mit Mitgliedern eines anderen Kulturkreises Elemente aus deren Kultur übernehmen und in die eigene integrieren. Hier ist zu bemerken:

Im Falle einer Anpassung an eine Subkultur (welcher der Betroffene vorher nicht an­gehörte) würde der Strafvollzug keineswegs zur Resozialisierung und Sozialisierung beitragen, sondern eher zur Ent-Sozialisierung.[121]

Der Adaptionsprozess an die Haft wurde von Clenner 1958 mit dem Terminus „Prisonisierung“ belegt.

Die Adaption an die Gefängniswelt wird als Teil eines „kollektiven ­Lösungs­versuches“ verstanden, die als Folge sozialer Kontrollmechanismen entstehenden „pains of imprisonment“[122] zu bewältigen.[123] Die Prisionierung als psychische Erscheinung während der Haft macht sich durch das Verlieren der Fähigkeit zur Bewältigung eigener Lebensprobleme und zur sozialen Verantwortung bemerkbar.

Durch bedrückende Kompensationsversuche versucht der Insasse, sich Ersatz­erlebnisse zu schaffen. Diese reichen von homosexuellen Erlebnissen bis hin zu Aggressionsabbau nach außen durch Zerschlagen des Zellinventars („Zellkoller“) oder nach innen gerichtet durch Selbstverletzungen, oder Suizidversuche. Durch die totale Vereinnahmung der Gefangenen entwickelt sich eine frustrierte, apathische, resignative Grundeinstellung, die ihm die Fähigkeit nimmt, eigenverantwortliche Entscheidungen für sich selbst, also für die Gestaltung seines Lebens zu treffen. Der Vollzugsapparat nimmt den Gefangenen die selbstverständlichsten Obliegenheiten des täglichen Lebens ab. Diese Tatsache steht in vollem Gegensatz zum Ziel der Resozialisierung, das Leben nach der Entlassung in Freiheit eigenverantwortlich zu gestalten.[124]

5.2 Das Deprivations- und Importationsmodell

In der Prisonisierungsforschung dominieren zwei Grundvorstellungen, die man als Deprivationsmodell und Importationsmodell bezeichnet.

Das Deprivationsmodell fokussiert dabei die Belastungen der Insassen, die aus Lebensbedingungen resultieren und primär durch den Verlust an Freiheit, Autonomie und Einschränkung von sozialen Beziehungen, Mangel an Sicherheiten und Entzug von materiellen Gütern gekennzeichnet sind. Allgemein gesprochen, geht das Deprivationsmodell davon aus, das der Haupteffekt des Strafvollzuges sich in einer Identifikation der Gefangenen mit der Gefangenensubkultur äußert, welche sich wiederum durch Insassen­­solidarität, oppositioneller Einstellung zur Anstalt und den Resozialisierungs­zielen oder positiver Einstellung zur Kriminalität wieder spiegelt.[125] Das Modell der Deprivation konzentriert sich auf den „Leidensdruck“ und die Probleme, die innerhalb des Strafvollzuges durch die Hafterfahrung entstehen. Dabei wird die Prisionierung als Folge einer „Depersonalisation“ und einer Stigmatisierung durch die Einweisung in die Haft angesehen. Die Haftanstalt wird dabei als ein totalitärer Machtapparat betrachtet, indem Gefängnisbeamte versuchen, Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.[126]

Das Importationsmodell postuliert dagegen eine Wechselwirkung zwischen dem Haupteffekt `“Strafvollzug“ und dem Haupteffekt „Person“, indem die Bedeutung krimineller Vorerfahrungen und Wertorientierungen für die Prisionierung hervor­gehoben wird (siehe dazu Punkt 5.5. Subkultur im Strafvollzug).

Beide Perspektiven legen den Fokus auf die Ursachen- oder Bedingungsseite der Institution Strafvollzug. Also was bewirkt Haft (bei wem)?[127]

Die Deprivationstheorie wird auch zu Rate gezogen, wenn es um die vielfältigen Erklärungsmuster von Kriminalität geht.

Diese Theorie macht relativen sozio­ökonomischen Mangel (Deprivation) und psychisches Versagung (Frustration) enttäuschter Erwartungen für die Entstehung von kriminellen Handlungen verantwortlich. Dabei spielen Ängste hinsichtlich steigender Konkurrenz um knappe Güter, Arbeitsplätze, Wohnraum und gesellschaftliche Positionen eine Rolle.

Die Opfer stellen dabei die Sündenböcke dar, die die Verursacher der ökonomischen Probleme darstellen. Das Recht des Stärkeren wird durch eine „Wir-Sie Mentalität“ betont, das andere Denken des Schwächeren abgewertet.[128]

5.3 Veränderungen der Persönlichkeit als Folge von Strafhaft

Der Verlust an Freiheit stellt den sichtbarsten und gravierendsten Einschnitt für den Insassen dar. Dabei wird zunehmend „Einsperrung“ mit „Absperrung“ gleichgesetzt. Soziale Kontakte gehen zwangsläufig verloren, der Betroffene verliert seine soziale Rolle, die er vor Haftantritt eingenommen hat und somit auch den durch sie bestätigten Selbstwert. Oft verliert das Leben des Inhaftierten an Sinn. Besonders bei der Einlieferung und im Umgang mit den Angestellten der Haftanstalt durchläuft der Betroffene Degradierungs- und Objektivierungs­zeremonien, die ihm verdeutlichen, dass er seinen Status als „anständiger Mitbürger“ verloren hat.[129] Der Bremer Krimino­loge Karl F. Schuhmann äußerte sich zu dieser Problematik mit den folgenden Worten:

„ Die Gefangenen werden zu gut funktionierenden Insassen, verlieren aber für die Gesellschaft an Lebenstüchtigkeit, Autonomie geht verloren, Selbstbewusstsein sinkt, Selbstmitleid steigt, Interesse an der eigenen Person wächst, das Denken kreist mehr und mehr um das Gefängnisleben,… Später fühlt sich der Entlassene als Außen­seiter.“[130]

Kritiker der Haft weisen auf die Entmündigung und Entpersonalisierung der Insassen hin, die dazu führen können, dass die Individualität und Identität der Gefangenen langfristig untergraben wird. Für jugendliche Straftäter hätte dies prekäre Folgen, da in dieser Entwicklungsphase der Erwerb von Autonomie und Entscheidungs­kompetenz sowie die Festigung der eigenen Identität wichtige Entwicklungsaufgaben darstellen, die so nicht leicht zu bewältigen sind. Einige Studien stellten fest, dass der Selbstwert durch die Haft in Mitleidenschaft gezogen wurde, eine Abnahme an Selbstvertrauen bzw. ein geringes Selbstwertgefühl war die Folge. Dennoch berichten einige Autoren von gegenteiligen Effekten. Einbußen des Selbstwertes vollziehen sich vor allem im letzten Drittel der Haftzeit. Zuvor würden die Identifikation mit der Insassenkultur und die damit verbundene Abwertung der Resozialisierungs­ziele die selbstwertbedrohliche Informationen kompensieren.

Die eingeschränkte Freiheit- und Entscheidungsmöglichkeit der Insassen bewirkt vermutlich einen Verlust an subjektiver generalisierter Autonomie und Handlungs­kompetenz. Auch hier gibt es unterschiedliche Studien, die verschiedene Ergebnisse liefern.

Eine Studie nach Zamble und Porporino (1988)[131] zeigte, dass viele Insassen bereits vor Haftantritt über geringe Flexibilität und Bewältigungsfähigkeiten verfügten, die während der Haftzeit weitgehend unverändert blieben. Auch sprachen sich einige empirische Studien dagegen aus, dass die kognitiven Fähigkeiten der Insassen während der Haft abnehmen würden. Wenn man diesen Aspekt nun auf Jugendliche und Heranwachsende in Haft bezieht, müsste im positiven Fall von einer Steigerung der kognitiven Fähigkeiten ausgegangen werden (wenn z. B. dement­sprechende An­gebote zur Ausbildung/Weiterbildung in der Haft vorliegen würden).

Schlussfolgernd würden für diese Altersgruppe Benachteiligungen entstehen (wenn man positive Ansätze, wie angebotene Lehrausbildungen, Abschlusserlangung etc. außer Acht lässt). Als gesicherte Aussage gilt, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen der Persönlichkeit infolge von krankhaften psychischen Veränderungen bei Inhaftierten häufiger vorkommen, als in der Normalbevölkerung. Ein erhöhtes Suizidrisiko besonders bei jugendlichen Insassen kann angenommen werden. Die Ursachen für das Vorkommen solcher psychischen Beeinträchtigungen sind vielfältig. Einige Autoren gehen davon aus, dass diese Störungen durch die stresserzeugende Haftsituation zustande kommen, andere vertreten den Standpunkt, dass nicht die Straftat an sich als Auslöser gilt, sondern dass es sich vielmehr bei der Häftlingspopulation um eine selektive Inhaftierung psychisch Kranker oder Gefährdeter handelt.[132]

Im Anschluss möchte ich mich nochmals präziser mit den Veränderungen der Identität des Insassen beschäftigen.

Nach Goffmann ist unter Identität nicht nur das über die Einschätzung durch Interaktionspartner vermittelte Selbstbild eines Handelnden zu verstehen, sondern auch seine Fähigkeit, soziale Interaktionen durchzuführen, also in der Lage sein, gemeinsam zu handeln. Dies schließt die folgenden Befähigungen ein:

- die Fähigkeit der Rollenübernahme (Empathie),
- der Distanzierung von Rollenverpflichtungen und der veränderlichen Abwendung von Verhaltensnormen und Werten (Rollendistanz)
- sowie die Fähigkeit, Konflikte mit Interaktionspartnern zu lösen, indem man bereit ist, eigene Erwartungen und Bedürfnisse zurückzustellen (Ambiguitätstoleranz).

Totale Institutionen wie Gefängnisse, psychiatrische Krankenhäuser, Asyle usw. verhindern die Übung und Entfaltung dieser Fähigkeiten. Auf die Fähigkeiten: Empathie, Rollendistanz und Ambiguitätstoleranz möchte ich nochmals genauer eingehen.

5.3.1 Rollendistanz

Die Verhaltensanforderungen an die Insassen haben „Vollzugscharakter“, d. h. sie müssen ohne jede Abweichung eingehalten werden.

Die Interpretation durch das Personal ist verbindlich. Die Einhaltung der Normen wird dabei intensiver überwacht als außerhalb von Vollzugsanstalten.

Diese Bedingungen machen eine Konformität unmöglich, denn Normen sollten immer vom Individuum selbst interpretiert werden. Divergenzen und Abweichungen sind nicht zu vermeiden. Es muss beachtet werden, dass die Anforderungen an die Gefangenen vielzählig und widersprüchlich sind. Abweichungen hervorgerufen durch die Struktur der Gefangenenrolle sind somit unabwendbar. Der Betroffene wird dadurch jederzeit sanktionierbar. Dieser Wider­sinn erschwert für ihn die Einschätzung der Erwartungen, die an ihn gestellt werden. Je länger diese Unsicher­heit andauert, desto eher wird seine Fähigkeit zur Rollen­über­­nahme und Rollen­distanz beeinträchtigt werden.

5.3.2 Ambiguitätstoleranz

Handeln, welches auf andere bezogen ist, setzt gegenseitige Verständigung voraus. Wenn zwischen zwei Menschen während einer Interaktion ein Konsensus ausgehandelt werden soll, impliziert dies den Verzicht auf eine komplette Durchsetzung der eigenen Ansprüche, auch unter der Voraussetzung, dass die Inter­aktions­beteiligten von einer gleichen Machtposition ausgehen.

Im Hinblick auf die Situation der Gefangenen muss man sich allerdings fragen, wo der eigentliche Verzicht liegen soll. Verzicht, um Konflikte zu vermeiden oder zu lösen?

Die Freiheit, positiv bewertete soziale Beziehungen und Chancen der Befriedigung relevanter Bedürfnisse wurden entzogen und können so gar nicht mehr als eine Verzichtsleistung eingebracht werden. Strafgefangene haben somit keine „Verhandlungsbasis“. Diese ist auch gar nicht erforderlich, da die Bediensteten der Organisation ihnen vorwiegend mit Ansprüchen gegenüber treten, ohne die Bereitschaft zur Verständigung. Ihr Ziel ist nicht Solidarität, sondern Kontrolle. Die umfängliche Fremdbestimmung begünstigt eine aggressiv-ablehnende Haltung der Insassen gegenüber den Angestellten. Diese nehmen die Gefangenen zunehmend in Stereotypen wahr.

Die Gelegenheit, gemeinsam mit ihnen zu handeln, ihre Erwartungen vorwegzunehmen und das eigene Handeln schon vorab darauf einzustellen, wird durch die Institution verhindert.[133]

5.3.3 Empathie

Die als typisch erachteten Verhaltensweisen von Kriminellen sollen einmal unter dieser Perspektive betrachtet werden. Der sozialisationstheoretisch orientierte Autor McCord schrieb 1964 dazu:

„Der Psychopath (die typische Persönlichkeitsstruktur von Kriminellen, d. Verf.) ist asozial. Sein Verhalten bringt ihn oft in Konflikte mit der Gesellschaft.

Einen Psychopathen treiben primitive Wünsche und eine übertriebene Gier nach Erregung. In seiner auf sich selbst bezogenen Suche nach Lust ignoriert er die Einschränkungen seiner Kultur. Der Psychopath ist hochimpulsiv. Er ist ein Mensch, für den der Augenblick ein von allen anderen abgetrennter Zeitabschnitt ist. Seine Handlungen sind ungeplant und von seinen Launen gesteuert. Der Psychopath ist aggressiv. Er hat nur wenige sozialisierte Weisen des Umgangs mit Frustrationen. Der Psychopath empfindet wenig oder überhaupt keine Schuld. Er kann die erschreckendsten Taten begehen und sie ohne Gewissensbisse betrachten. Der Psychopath hat eine verstümmelte Fähigkeit zu lieben. Seine emotionalen Beziehungen sind, soweit es sie gibt, dünn, fließend und nur bestimmt, seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Diese beiden letzten Züge, das Fehlen von Schuldgefühlen und von Liebe, kennzeichnen den Psychopathen so auffallend als von anderen Menschen verschieden“.[134]

Die interaktionistische Devianztheorie würde diesen Entwurf von Kriminalität als eine innere Reproduktion der sozialen Umwelt und als eine normale Reaktion auf Fremdbestimmung und Stigmatisierung interpretieren. Hinsichtlich der Interaktions­bedingungen in totalen Institutionen, der Verhaltensunsicherheit der Insassen durch strukturell notwendige Abweichungen bei gleichzeitiger intensiver Kontrolle und Sanktionierung und den minimalen Chancen der Gefangenen, Erwartungen und Bedürfnisse durchzusetzen, wird nachvollziehbar, warum Handlungen von Insassen als „ungeplant“ erscheinen, sie keine „sozialisierten Weisen des Umgangs mit Frustrationen“ haben, und sie keine „Schuld empfinden“. Nach Glaser (1964) sowie Hirsch, Leirer und Steinert (1973) haben starre und repressive Interaktionen ihre Folgen im Verhalten derjenigen, die sie erfuhren.[135]

5.3.4 Soziale Folgen von Strafhaft

Der Eintritt in die Vollzugsanstalt bedeutet für die Betroffenen oftmals einen fühlbaren Einschnitt in ihre Lebensgewohnheiten, einen Verlust von als selbst­verständlich erlebten Verhaltensmöglichkeiten, einen tiefen Schock. Sie wer­den in eine totale Institution aufgenommen, die sie vollständig versorgt und in der sie einer jeden Lebensbereich erfassender Ordnung unterworfen sind.[136]

Im folgendem sollen einige soziale Wirkungen von Haft auf die Gefangenen untersucht werden.

5.3.5 Der Verlust materieller Habe und Hilfe

Strafgefangene sind vorerst mit dem existenziell Nötigsten ausgestattet, so dass ein Überleben in Haft gesichert ist. Dieses geringfügige Entgegenkommen bildet allerdings kein Ausgleich zu einer Gesellschaft, die gesteigerten Wert auf Besitz und Eigentum legt.

5.3.6 Entwicklungsstörungen und der Verlust an heterosexuellen Beziehungen

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wirkt sich negativ auf die Familie des Insassen aus, seine Familie leidet unter der Haft.

Der Insasse wird aus seiner prosozialen Gemeinschaft gezogen und ausgeschlossen, die ihn nach Entlassung aus der Strafvollzugsanstalt nur unter großen Schwierig­keiten wieder aufnimmt.[137] Defizite in der sozialen Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz können durch das Fehlen gegengeschlechtlicher Sozialpartner besonders unter Freiheitsentzug entstehen, die Mehrheit der Insassen ist männlich. Somit stehen wichtige Sozialpartner als Projektionsfläche für die Entwicklung einer Geschlechtsi­dentität der Jugendlichen und Heranwachsenden und für das Erlernen und Üben adäquaten Sozialverhaltens nicht zur Verfügung. Der „Anteil der normalen Entwicklung“ im Jugendalter, (gegen das bestehende System) zu rebellieren, wird unter Haftbedingungen stark eingeschränkt und empfindlich sanktioniert.

Folglich verfestigt sich die Einstellung der Insassen zunehmend, dass sich der Stär­kere (die Institution) ohne Berück­sichtigung der Belange des Schwächeren durchsetzen kann. Der Verlust und das Nichtvorhandensein von intimen Bindungen beein­trächtigt nicht nur das Selbstkonzept, den Selbstwert, sondern kann zu einer generellen Unsicherheit darüber führen, wie die eigene Rolle nach der Entlassung definiert wird und aussehen soll. Die Gefahr der Entwicklung eines fragmentierten, einseitigen Selbst­bildes wird durch die Einwirkung von Subkulturen noch verstärkt. 2/3 der Insassen machen Erfahrungen mit homosexuellen Kontakten, diese wirken häufig selbstbildbedrohend und erzeugen Angst und Schuldgefühle.[138]

Dazu ein Insasse:

"Anstatt eine notwendige Station auf dem Weg der Rehabilitation zu sein, zerstört das Gefängnis nur. Die Demütigungen erzeugen Hass".[139]

Durch limitierte Besuchs- und Ausgangszeiten, die häufig beträchtliche Entfernung zum Elternhaus und Heimatort, lässt den Kontakt zu Familie und Freunden oft abbrechen. Fehlende Unterstützung und Zuwendung durch relevante Personen begünstigen die Entstehung von Einsamkeits- und Trauergefühlen, welche innerhalb der Haft zu sozialem Rückzug führen können. Die Reduktion sozialer Interaktions­partner kann sich vor allem im Jugendalter negativ auf die Entwicklung der Betroffenen auswirken. Diese Phase (auch Phase der individuellen und sozialen Konsolidierung genannt) ist durch das Erlernen und Erproben verschiedener sozialer Rollen gekennzeichnet. Durch mangelnde Gelegenheiten, dies zu verwirklichen, können Defizite entstehen oder bereits bestehende Mängel an sozialen Kompetenzen verstärkt werden.

Die Rollenübernahme in Haft ist zwar möglich, aber die betreffenden Rollen sind sehr einseitig und selektiv, sozial uneffektiv. Die Mitinsassen gewinnen, resultierend aus den fehlenden alternativen Kontakt­möglichkeiten, an sozialer Bedeutung. Der hohe Stellenwert, den die Mitgefangenen bezüglich Verstärkung und emotionale Unterstützung einnehmen, führt dazu, dass vor allem sie als Modelle beim Erlernen von Verhalten fungieren. Das führt oft dazu, dass das Brechen von Verhaltensregeln, Kritik am Personal, Aggressivität positiv verstärkt werden und normgerechtes Verhalten sanktioniert wird. Delinquentes Verhalten wird unter Freiheitsentzug eher erlernt und aufrecht gehalten, da positive Lernmodelle und Vorbilder nicht vorhan­den sind.[140]

5.3.7 Der Verlust an Selbstbestimmung

Die Haftanstalt als totalitäre Institution verhindert, dass der Insasse sein eigenes Leben behält. Die gewohnte Verantwortung für sich selbst geht verloren und kann nicht mehr wahrgenommen werden. Der Inhaftierte wird somit auf den Status eines unmündigen Kindes zurückgestuft (Infantilisierung). Die totale Überreglementierung führt zum Selbstwertbruch und zu zunehmender Unselbstständigkeit.[141] Der institutionelle Eingriff in die eigene Handlungsökonomie ist schmerzlich und bedrohlich.

Der enorme Autonomieverlust, der einen Freiheitsentzug kennzeichnet, wird als erniedrigend erlebt. Aus der Sicht vieler Insassen sind die Regeln des Strafvollzugs eine autoritäre Provokation.[142]

5.3.8 Verlust der eigenen Sicherheit

Die Isolierung der Gefangenen schützt zwar die Gesellschaft, aber nicht diese voreinander und vor eventuellen Übergriffen durch andere.

Die üblichen Wege, Rangordnungen und Macht aufzubauen sind in Haft verschlossen, so dass die Anwendung einer handgreiflichen „Hackordnung“ (Rangordnung) manchmal unab­dingbar erscheint. Auseinandersetzungen zwischen den Gefangenen werden oft übersehen. Rollen­konflikte und Deprivationsprozesse führen wiederum zu erneuten Rechts­verletzungen.[143]

5.4 Die Subkultur im Strafvollzug

Nach Cohen sind Subkulturen (lat. „Unter-Kultur“), kollektive Reaktionen auf Anpassungsprobleme, die aus gesellschaftlich ungleichen Lagen entstehen und für die eine bestehende Kultur keine zureichenden Lösungen zur Verfügung stellen kann bzw. stellt.[144]

Unter Kultur ist ein Satz von Werten, Einstellungen, Normen und Verhaltensmustern zu verstehen, der sich als gemeinsames Gut einer gesellschaft­lichen Gruppe darstellt. Kulturen enthalten gesamtgesellschaftliche Momente, weisen aber auch Anteile auf, die nur einer gesellschaftlichen Untergruppe (Subgruppe) eigen sind. Normativ betrachtet meint dies das Vorhandensein von verbindlichen Verhaltensmustern für Gefangene gegenüber den Vollzugsbeamten, Aufsehern oder Vorgesetzten. Dies schließt eine strikte Abstinenz gegenüber den Resozialisierungsbemühungen der Anstalt nicht aus. Unter den Mitgliedern einer Subkultur bildet sich eine Rangordnung aus, in der je nach Charakterzug „geherrscht und beherrscht“ wird. Des Weiteren hat die Subkultur ihre eigene Sprache, welche sich allerdings auch den Veränderungen der Ausdrucksgewohnheiten der Gesellschaft anpasst.[145] Diese Gefangenengruppen weisen eine mehr oder weniger feste Rangordnung und Abschottungstendenzen gegenüber anderen Gruppen auf, die dem Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufen können und eine Einflussnahme von außen erschwert. Nicht zuletzt bietet die Zugehörigkeit zur Gruppe einen Schutz vor An- oder Übergriffen durch andere Gefangene.[146]

Zwischen Subkulturen, im Sinne von „Teil der offiziellen Kultur“ bis zur bewusst und gegebenenfalls aggressiv von der „offiziellen“ Kultur abweichenden Sub­kulturen liegt ein weites Spektrum an Möglichkeiten. Diese unterscheiden sich hinsichtlich:

- des Abweichungsgrads der Inhalte und „Stile“ von der dominanten Kultur (Kleidung, Verhaltensweisen, Akzeptanz von Werten usw.),
- der Größe der Gruppe, ihrer Aktions-Bereitschaft,
- latenter und manifester Aggressivität;
- ihrer alters- und schichtspezifischen Eigenheiten.[147]

"Subkultur ist eine Stellungsnahme gegen die Gesellschaft und ein Lösungs­versuch."[148] "Von Subkultur kann gesprochen werden, wenn ein Interaktions­system in einer der folgenden Hinsichten von anderen Interaktionssystemen der gleichen Gesellschaft abweicht: in der Symbolwelt, Interaktionsformen, Normen, Werthaltungen, Zielsetzungen, Verhaltensmuster, Prüfkriterien für Wahrheit und Realität."[149] Harbordt nennt als Merkmale einer Subkultur die folgenden Kriterien: Solidarität der Gefangenen und Opposition gegen das Wachpersonal (Stab), Macht und Unabhängigkeit, Darstellung von Ruhe (in Ruhe lassen und Ruhe bewahren), Männlichkeit, Schonung der Mitinsassen, Kameradschaft und Individualität und Persönlichkeit.[150] Ähnliche Eigenschaften zeigt auch Miller auf: „…Härte und Maskulinität, geistige Wendigkeit und Manipulationsbereitschaft in Abgrenzung zur Intellektualität, Erregung und Abenteuerbereitschaft, Fatalismus in Abgrenzung zu langfristigem, zielgerichtetem Handeln, Autonomie bei gleichzeitiger Ablehnung der Verantwortung für Konsequenzen des eigenen Handelns, Statuserlangung usw.“[151] ­

Es existieren verschiedene Theorien der Entstehung krimineller Subkulturen in Haftanstalten, welche im folgendem erläutert werden sollen.

5.4.1 Das Deprivationsmodell

Deprivation bedeutet im Allgemeinen eine Mangelerscheinung oder einen Zustand der Entbehrung, welcher durch eine unzureichende Bedürfnisbefriedigung entstanden ist.[152] Sykes konnte belegen, dass die Anpassung an das Haftleben zu Desillusionierung und Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls führt. Als Quellen der Deprivation kommen der Verlust der Freiheit, der Entzug materieller, immaterieller Güter und heterosexueller Beziehungen, die Einschränkung der Handlungsautonomie und der Mangel an Sicherheit vor kriminellen Mithäftlingen in Frage.

Der Versuch der Insassen mit diesen Deprivationen umzugehen führt nach dieser Theorie zur Entstehung von Subkulturen. Die Deprivationstheorie beruht auf der Vorstellung vom Strafvollzug als ein geschlossenes System.[153]

Die Entstehung von Subkulturen wird von der Deprivationstheorie als Reaktion auf den Entzug an Autonomie, den engen Gestaltungsspielraum und den Verlust sozialer Bindungen und sozialer Verankerung erklärt.[154] „In einer solchen Situation sind die Gefangenen in ihrer eigenen Welt, die zudem durch ein eigenes Norm- und Wertesystem den Abbau von Schuldgefühlen ermöglicht“[155].

5.4.2 Die kulturelle Übertragungstheorie

Dieser Ansatz ist in der Gefängnisforschung entstanden und geht auf Clarence Schrag (1962), John Irwin und Donald Cressey (1964) zurück. Die zentrale Aussage hier ist, dass jeder Inhaftierte seine bereits vor Haftantritt vorhandenen subkulturellen Normen und Werte in die Strafanstalt importiert und so zur Ausbildung einer Subkultur in der Vollzugsanstalt beiträgt. Die Entwicklung von Insassensubkulturen wird als Selektionsphänomen gedeutet. Diese Theorie (Importtheorie) geht von dem Standpunkt aus, dass Strafvollzug ein, wenn auch nicht repräsentatives Abbild der gesellschaftlichen Verhältnisse außerhalb der Anstalt darstellt.

Kriminelle Subkulturen stellen somit Mitbringsel eines bereits außerhalb bestehenden kriminellen Codes dar. Es kommt zur Vernetzung von informellen Beziehungsstrukturen bei den Gefangenengruppen, die wiederum verknüpft mit „eingefahrenen“ Abläufen der Anstalt zu ihrer Verfestigung führen.[156]

6 Die „Behandlung“ des Insassen

Der abstrakte Begriff der Behandlung stellt einen „unbestimmten Rechtsbegriff“ im juristischen Sinne dar, der im Folgenden näher erläutert werden soll.[157] Da der Behandlungsbegriff im Gesetz undefiniert (also offen) bleibt, wird eine inhaltliche Präzision ausgeschlossen.[158]

In § 2 StVollzG liegt lediglich eine Umschreibung des Behandlungsziels vor.

§ 4 StVollzG setzt wiederum den Behandlungsbegriff voraus.[159] Auch liefert uns das Gesetz keinen abgeschlossenen Katalog von Behandlungsmaßnahmen, sondern lediglich die in § 7 StVollzG aufgezählten Maßnahmen, deren Anwendungen in jedem einzelnen Fall im Rahmen der Vollzugsplanung überprüft werden müssen. Über die inhaltliche Gestaltung dieser Maßnahmen bezieht der Gesetzgeber keine Stellung. So wird die Teilnahme an Weiterbildungen als Maßnahme genannt, aber keine Aussage darüber getroffen, welcher Art diese Veranstaltung sein soll. Die in § 7 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG erwähnten „besonderen Hilfs- und Behandlungsmaß­nahmen“ werden, was ihre Bedeutung angeht, auch offen gelassen. Dass der Gesetzgeber von „Behandlungsmaßnahmen“ spricht, bedeutet in diesem Sinne auch, dass dieser Vorschrift zwangsläufig eine Indikatorfunktion für die Auslegung des Behandlungs­begriffes zukommt. Zur Behandlung gehört dement­sprechend das, was in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgelistet ist (Vollzugsplan), z. B.die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen, Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, eventuelle Verlegung in sozialtherapeutische Anstalt, Vollzugs­­­lockerungen, Arbeits­einsatz, Entlassungs­vorbereitungen usw.[160] Im Kontext mit §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 3 und 6 Abs. 2 StVollzG bildet er das Fundament, auf dem jede Interpretation des Behandlungs­begriffs aufbauen muss. Die Behandlung des Insassen kann als das Hinwirken auf eine Verhaltensänderung gedeutet werden, dabei ist sie nichts Punktuelles, nichts Statisches, sondern ein dynamischer, zielorientierter Vorgang.

Behandeln stellt mehr als bloßes Sicherstellen und Verwahren dar: es verpflichtet zu einem aktiven Zu- und Eingehen auf jeden einzelnen Strafgefangenen.[161]

Der Behandlungsbegriff im Strafvollzug muss sehr weit gefasst werden, da alle Bemühungen einfließen, die das Ziel haben, den Gefangenen auf die Zeit nach der Entlassung aus der Haft vorzubereiten und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zu stärken, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Man kann also von dem gesamten Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Vollzugsbediensteten und Insassen sprechen, dass durch die soziale Struktur des Systems Strafvollzug vermittelt und auf das Vollzugsziel bezogen ist.[162]

Diese Auslegung des Begriffs Behandlung finden wir auch in den Mindest­grundsätzen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen von 1955 wieder. Auch hier wurden Komponenten wie Arbeit,- Aus- und Weiterbildung, die Unterbringung, das Freizeitangebot, Lockerungen, die Förderung von Außen­kontakten und Entlassungsvorbereitungen, soziales Training, Therapie­angebote, die auf die individuelle Wiederentdeckung und Rehabilitation der verschütteten emotionalen und ethischen Qualitäten des Gefangenen ausgerichtet sein sollen, sowie die medizinische Behandlung, um die Gesundheit des Insassen zu sichern, auf­genommen.[163]

Rahmenbedingungen zur Verwirklichung des Behandlungsprozesses sind dementsprechend:

- auf der vertikalen Ebene das Vollzugssystem,
- auf der horizontalen Ebene die Differenzierung nach verschiedenen Anstalts­arten,
- und auf der personellen Ebene die Schaffung geeigneter Kommunikations­strukturen[164]

Wie soll nun die Behandlung im Strafvollzug aussehen? Um dies genauer zu betrachten, soll auf die unterschiedlichen Behandlungskonzepte zur Interpretation des Behandlungsbegriffes eingegangen werden.

6.1 Die Behandlung als Form menschlichen Umgangs

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der Behandlung für die Um­schreibung des Miteinanderumgehens von Menschen und dessen Formen bezeichnet. Das Recht, „anständig behandelt“ zu werden, liegt u. a. schon der Dienst– ­und Vollzugs­ordnung (DVollzO) von 1961 zugrunde.

Die dort aufgeführte Nr. 61 Abs. 1 besagt, dass der Gefangene gerecht und menschlich behandelt werden soll und die Bediensteten zu einem gleichmäßigen, ausgeglichenen Verhalten gegenüber den Insassen angehalten werden sollen. Dieser Appell verdeutlicht uns, dass auch Strafgefangene Menschen sind, und auch als solche zu behandeln sind.[165]

6.2 Die Behandlung als medizinischer Vorgang

Das pseudo-medizinische Behandlungsmodell basiert auf der Annahme, dass eine in der Psyche oder in der Person des Straftäters angelegte defizitäre Eigenschaft das ab­weichende delinquente Verhalten mit verursacht habe.

Durch fachliche Intervention könne diese Eigenschaft, die nicht unbedingt biologisch bedingt oder erblich sein muss, sondern durch Sozialisation erworben ist, beeinflusst werden. Das medizinische Modell zum Verständnis von Behandlung im Strafvollzug ist allerdings aus verschiedenen Gründen im Strafvollzug nur eingeschränkt brauch­bar.

Delinquentes Verhalten kann nicht als „Krankheit“ diagnostiziert werden, welche durch eine Behandlung geheilt werden kann (Ausnahmen stellen in einigen Fällen höchstens psychisch kranke Straftäter dar). Da Heilung hier in dem Sinne verstanden werden kann, dass eine Veränderung beim Betroffenen erzielt werden soll, sich zukünftig sozial angepasst zu verhalten, liegt auf der Hand, dass dies nur zum Erfolg führen kann, wenn der Betroffene selbst Einsicht in sein Verhalten zeigt, und den Willen hat, sich zu verändern. Das würde gleichzeitig bedeuten, dass er sich freiwillig in eine entsprechende Behandlung begibt und Vertrauen in die Kompetenz des Behandelnden hat. Diese Voraussetzungen finden wir aber im Strafvollzug aufgrund des bestehenden Zwangscharakters nur bedingt vor. Das wiederum hat zur Folge, dass ein ausschließliches Verständnis von Behandlung im Strafvollzug im medizinischen Sinne kaum angebracht ist. Es ist davon auszugehen, dass das pseudo- medizinische Behandlungsmodell die Komplexität der Kriminalitätsentstehung auf die vorwiegend täterbezogene Dimension reduziert und damit die Gesellschaft von einer Mitverantwortung entlastet.[166]

6.3 Der Behandlungsbegriff in der Sozialtherapie

Für die Sozialtherapie stellt Behandlung die Erweiterung sozialer Kompetenzen durch Rehabilitationsmaßnahmen, also durch berufliche Bildung, durch Hilfestellung bei der Stabilisierung oder dem Herstellen von Lebensbedingungen, die ein menschenwürdiges Dasein nach der Entlassung ermöglichen sollen, dar. Sozial­therapie, als eine Art „Fitness-Training zur Bewältigung sozialer Realität“. Bei der Schaffung des StVollzG ging der Gesetzgeber vorwiegend von den Vorstellungen der Sozialtherapie aus. Die §§ 2-4 StVollzG umreißen dabei die Grund­sätze der „Behandlung“. Amtlich begründet versteht man unter Behandlung sowohl die besonderen therapeutischen Maßnahmen als auch die Maßnahmen allgemeiner Art (Ausbildung, Unterricht, Beratung etc.), welche der Behebung krimineller Neigungen dienen sollen.[167]

Zusammenfassend kann man festhalten, dass auch nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes vor 29 Jahren (1977) noch keine sicheren Erkenntnisse darüber vorliegen, wie Behandlung im Strafvollzug konzipiert sein muss, damit sie am ehesten Rückfall verhindernd wirkt.

Kann es „das schlüssige Behandlungskonzept“ überhaupt geben, wenn die Behandlungsbedürfnisse der Insassen von Fall zu Fall unterschiedlich sind? Der Anspruch des Strafvollzugsgesetzes und die Vollzugswirklichkeit klaffen auseinander. Das Sicherheitsdenken und nicht der Behandlungsgedanke ist zur dominierenden Verwaltungsmaxime im Vollzug geworden.[168]

Die gegenwärtige Situation der Straftäterbehandlung ist wie folgt festzuhalten: Eine Rückfall verhindernde Wirkung von „Täter- Behandlung“ im Strafvollzug konnte bis heute nicht empirisch nachgewiesen werden. Das medizinische Modell wurde abgelehnt. Die heutige Situation ist durch eine Entpathologisierung des Straftäters gekennzeichnet. Hinsichtlich der Rückfallvorbeugung gibt es zur Straftäter­behandlung noch keine Alternative. Speziell bei Gewalt- und Sexualstraftätern wird weiterhin von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen. Dement­sprechend geht man hier von einem mäßigen „Behandlungserfolg“ aus.­

Dabei wird sich vermehrt den Wiedergutmachungsinteressen des Opfers und den Sicherheitsinteressen der Gesellschaft zugewandt. Erkannt hat man auch, dass soziale Lernprogramme (Kriminalität durch fehlerhaftes soziales Lernen erklärt, volle Eigenverantwortlichkeit des Täters für seine Handlungen), wie z. B. kognitives Verhaltenstraining und die Entwicklung von Interaktionsfähigkeiten effektiver sind als tiefenpsychologische orientierte Psychotherapien, da sich hier die Suche nach den Problemursachen in der Kindheit vollzieht. Der Betroffene fühlt sich so nicht selbst verantwortlich für sein Handeln.[169]

Entsprechend einer Studie des Home Office und des National Institute of Justice im Jahre 1998[170] wurden folgende Prinzipien erfolgreicher Behandlungsstrategien hervorgehoben:

- Risk classification (Risikoklassifikation):

Die Einschätzung des Risikos und die dazugehörige Intervention sollten entsprechend unterschiedlicher Risikogruppen stattfinden (intensivere Programme für stärker gefährdete Insassen).

- Targeting criminogenic needs (Täterbedürfnisse):

Die Behandlung sollte sich an den direkt die Straftatbegehung begünstigenden Faktoren orientieren (z. B. anti-soziale Einstellungen, geringe soziale Handlungskompetenz);

- Programme integrity (Vollständigkeit und Integrität): Behandlungsdefinition und gute Implementation des Behandlungs­programms;

- Responsivity (Ansprechbarkeit/Entgegenkommen):

Die Ansprechbarkeit der Gefangenen, d. h. die Methoden der Behandlung müssen der Lernkompetenz und -form der Probanden angepasst werden.

- Treatment modality (Behandlungsmodalitäten):

Das Behandlungsprogramms sollte sich an der Vermittlung beruflicher Fähig­keiten, sowie sozialer Handlungs- und Problemlösungskompetenz ein­schließlich der Stärkung positiver Einstellungen und Werthaltungen (verstärkte Anwendung von verhaltenstherapeutischen Formen des sozialen Trainings, anstatt unstrukturierte psychothera­peutische Verfahren) orien­tieren.

- Community base (Gemeinschaft und Öffentlichkeit als Grundlage):

Die Behandlungsprogramme sollen sich an der Gesellschaft orientieren.[171]

In diesem Zusammenhang zeigte die Meta-Analyse[172] von Lipton überwiegend positive Effekte ambulanter und stationärer Behandlungsmaßnahmen in der Sozialtherapie, die umso stärker ausfielen, je mehr die Maßnahmen den oben genannten Prinzipien folgen.[173]

7 Wirkung von Sanktionen

In diesem Kapitel sollen die Strafzwecke klassifiziert und deren Wirksamkeit kurz erläutert werden.

7.1 Vergeltung und Sühne als Absolute Strafzwecke

Die Annahme, man könne eine Straftat durch staatliches Zufügen von weiteren Übels (Strafleidens) ausgleichen, ist ungewiss. Durch eine bloße Sanktionierung wird nur selten eine Besserung des Straftäters erreicht. Die Inhaftierung von Menschen ohne einen zukunftsgerichteten Schutzzweck ist zudem menschenrechtlich nicht zu verantworten.[174]

7.2 Relative Strafzwecke

7.2.1 Abschreckung als Negative Spezialprävention

Die Abschreckungstheorie geht davon aus, dass sich die Mehrheit der Menschen nicht an Regeln und Gesetze halten will, sondern dies nur tut, weil der Regelbruch verfolgt wird und sich somit nicht lohnt. Durch die Befolgung von Regeln wird also Triebverzicht oder Triebaufschub geleistet. In der Realisierung der Strafe besteht eine Normbekräftigung, die auch den Grund dafür darstellt, warum im Alltag davon ausgegangen wird, dass Strafe abschreckt. Die Annahme dieser abschreckenden Wirkung unterstützt den Rechtsgetreuen ihre Rechtstreue aufrecht zu erhalten.[175]

Es ist bis heute nicht gelungen, die abschreckende Wirkung von Strafen zu belegen. Die Theorie der Abschreckung muss somit als gescheitert betrachtet werden. Um dies näher zu erläutern, stellt sich die Frage, wie Strafe abschreckend wirken kann.

Dies kann durch die Höhe der Strafe und durch die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung der Fall sein. Die Härte der Strafe stellt keinen Zusammenhang zum Kriminalitätsvorkommen dar. Kaiser äußert sich hierzu wie folgt:

„Es lassen sich…verbrechensmindernde Wirkungen selbst bei der schwersten Gewaltkriminalität aus einer bestimmten Art der Sanktionspraxis, geschweige denn der Sanktionsandrohung, nicht herleiten.“[176]

Auch die negative Spezialprävention bietet keinen Ansatz für das Strafmaß. Bezüglich der Sanktionsschwere liegen keine wissenschaftlichen Belege vor, dass harte Sanktionen spezialpräventiv besser wirken würden als weniger eingreifende Reaktionen auf Straftaten.

Die Überzeugung, härtere Strafen würden die objektive Sicherheit erhöhen und zur Kriminalitäts­verminderung beitragen ist dem­entsprechend nicht tragfähig. Hinsichtlich der Entdeckungswahrscheinlichkeit, lässt sich ein geringer Einfluss von Sanktionen nachweisen, dennoch bleibt dieser nur beschränkt wirksam.­­

Die Wirkungslosigkeit der Abschreckungstheorie lässt sich auch durch folgende Punkte untermauern:

- Straftaten werden zum übermäßigen Teil nicht rational geplant.
- Wo dennoch eine Planung vorhanden ist, sind die Folgen wie Entdeckungs­wahrscheinlichkeit, Haftwahrscheinlichkeit, Strafhöhe meist nicht ein­zusehen.
- Wenn die Folgen der Straftat dennoch einleuchtend sind, die Folgen im Vergleich zu den möglichen Vorteilen des delinquenten Verhaltens unvergleichbar sind. Strafe lässt sich nicht in finanziellen Mitteln aufwiegen, es gibt keine „Umrechnung“.
- Der Zeithorizont von straffälligen Menschen wird im Gegensatz zur restlichen Bevölkerung verkürzt wahrgenommen. Langfristige Folgen von Straftaten werden nicht so stark wahrgenommen.[177]

7.2.2 Die Positive Spezialprävention

Bevor näher auf diesen Punkt eingegangen werden kann, muss darauf verwiesen werden, dass es äußerst schwierig ist, einen Erfolg (unterlassene Handlung/ Delinquenz/ Straftat) einer zuvor durchgeführten Sanktion zuzurechnen. Nicht jede konforme Handlung kann als Erfolg von strafrechtlicher oder disziplinärer Abschreckung ausgegeben werden. Denkbar ist auch, dass individualpräventiv gedachte Sanktionen zukünftige Verstöße gegen die Legalordnung noch wahr­scheinlicher machen (z. B. durch stigmatisierende Strafen).[178]

In den 70er Jahren gab es Untersuchungen[179], die keine oder nur eine geringe Wir­kung von Maßnahmen in Haft aufzeigten, so das postuliert wurde: „nothing works“. Trotzdem rechtfertigt dieser Nachweis der Unwirksamkeit nicht, das gesamte Konzept der Spezial­prävention abzulehnen. Durch eine Verbesserung der Behandlungs­methodik kam die Evaluationsforschung mittlerweile zu dem Ergebnis: „something works“, also dass Behandlungsmaßnahmen positiv bewertet wurden.[180]

Spezialprävention wird oft als Synonym für Resozialisierung verstanden.[181] Das Konzept der positiven Spezialprävention gerät häufig in Argumentationsnotstand, wenn sich Rückfälle nach Haftaufenthalten häufen.

Um die dazugehörige Problematik näher zu verdeutlichen, möchte ich vorerst folgende Fragen in den Raum stellen:

- Kann man die Effizienz des Vollzugs überhaupt messen?
- Was wird eigentlich genau gemessen? Welche messbaren Wirkungen haben die verschiedenen Behandlungen im Vollzug?
- Was versteht man genau hinter Rückfall und Bewährung?

Stellt es nicht schon einen Erfolg dar, wenn der Entlassene nicht mehr einschlägig straffällig auffällt, also eine regredierende Rezidivität vorliegt?

Oder geht man von einer gänzlichen strafrechtlichen Enthaltsamkeit aus? Es ist festzustellen, in wie weit ein offizieller Rückfall durch verstärktes Kontrollverhalten seitens der Strafverfolgung bedingt ist.[182] Darf man vom Strafgefangenen überhaupt selbst bei optimalen Bedingungen und Voraussetzungen erwarten, dass die Behandlungsbemühungen im Vollzug ihn derart beeinflussen und dazu bewegen, künftig ein gänzlich straffreies Leben zu führen? Stock führt in seiner Dissertation an, dass es nicht sein kann, dass vom Entlassenen ein höheres Maß an Rückfallfreiheit erwartet wird, als sie in der durchschnittlich vergleichbaren Bevölkerung vorliegt, die noch nicht verurteilt worden ist.[183] Von einer absoluten Regelkonformität der Bevölkerung kann nicht ausgegangen werden.

Nur wenn diese absolut keine Straftaten verüben würde, kann jede erneute Straftat als Rückfall erscheinen.[184]

Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Definitionen von Rückfall und Bewährung sind dabei von grundsätzlicher Natur und lassen sich auch nicht entkräften, da sie grundsätzlich unterschiedliche Positionen innehaben, welche mehrere richtige Interpretationen zulassen. Man geht von der Annahme aus, wer sich bewährt, wird nicht rückfällig oder wer rückfällig wird, bewährt sich nicht. Der Bewährungsbegriff betont dabei das Positive, die Tatsache, dass ein gewisser Prozentsatz der Gefangenen nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung tritt. Der Rückfallbegriff hat inne, dass trotz gesellschaftlicher Bemühungen ein gewisser Protzentsatz erneut delinquiert. Der Bewährungsbegriff lässt in seiner Betonung des Positiven einen breiten Spielraum offen, innerhalb dessen eine positive Wertung möglich ist. So kann als „normal“ betrachtet werden, dass eine gewisse Misserfolgsquote existiert, was bei dem Begriffs des Rückfalls nicht der Fall ist. Die Rückfallquote wirkt sich immer negativ aus, egal, wie niedrig sie auch ist. Der Begriff Rückfall beinhaltet im Kern die wirklichkeitsfremde Vorstellung einer vollkommenen kriminalitätsfreien Mensch­heit. Beide Begriffe stehen in einem asymmetrischen Verhältnis zu­einander.[185]

Abbildung 4 im Anhang zeigt nochmals deutlich, welche Aspekte in den Rückfallsbegriff einfließen können (Delikttypus, Deliktschwere, staatliche Reaktion, soziale Integration etc.). Dies scheint zum ersten die Deliktschwere zu sein, wobei sich die Frage stellt, ob jede Straftat als Rückfall zählt oder nur die Begehung gleichwertiger oder schwerwiegender Vergehen? Und ob ein erhöhter Abstand (zeitlich gesehen) zwischen begangenen Straftaten als Resozialisierungserfolg gewertet werden kann oder nicht? Welcher Zeitraum soll gelten, innerhalb dessen ein Rückfall vorkommt? Ausgehend von einer regelkonformen Gesellschaft, müsste jeder Regelbruch als Misserfolg der Resozialisierung gewertet werden, egal wann er passiert ist. Wenn man diese wiederum realistisch betrachtet, wäre diese Ansicht nicht vertretbar. Ein Rückfall nach einer längeren Zeit dürfte somit nicht als Misserfolg der Resozialisierung definiert werden, sondern müsste auf andere Gründe zurückgeführt werden, also als „Erstdelikt“ behandelt werden. Des Weiteren ist es wichtig, den Aspekt der staatlichen Reaktion anzusprechen.

Hier wiederum stellt sich die Frage, ob primär die Straftat maßgeblich sein soll oder die formelle Sozialkontrolle, also die staatliche Reaktion auf eine erneute Delinquenz. Wird also jeder Kontakt mit den staatlichen Strafrechtsorganen berücksichtigt (auch Kontakte, die nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung führen, z. B. polizeiliche Befragung)? Denn diese könnten durchaus auch eine erzieherische Wirkung auf den Delinquenten haben (Warnfunktion).

Der Aspekt der sozialen Integration spielt eine zusätzliche Rolle bei der Rückfallproblematik. Hier geht es um die Fragestellung, ob primär die Begehung einer Straftat relevant sein soll oder die Verbindung des Täters zur Tat? Wenn Resozialisierung die Wiedereingliederung in das alltägliche Leben bedeutet, dann schließt dies u. a. auch die Familiensituation, Arbeitsbewährung, das Freizeit- und Suchtverhalten, die Wohnsituation, den sozialen Status, persönliche Stabilität, die Kontaktfähigkeit etc. mit ein. Fraglich ist hierbei, ob ein Delinquenter, der in diesen Bereichen integriert erscheint, aber erneut straffällig wird, als rückfällig zu betrachten ist oder nicht. Und die Kehrseite, ob ein Straftäter, der in keinen dieser Bereiche integriert scheint, als resozialisiert gelten soll?[186]

Die Erkenntnis liegt vor, dass es mit Blick auf das Ziel der Rückfallverhinderung eine realistische Alternative zum Strafvollzug derzeit noch nicht gibt. Es scheint realistisch, wenn man davon ausgeht, dass der Behandlungsvollzug zweifellos nach wie vor zunächst ein Strafvollzug ist, lediglich mit etwas Behandlung. Eine Erfolgsbilanz, aus der eine Verringerung der Rückfallquantität und -qualität in Folge von einer behandlungsorientierten Ausrichtung des Strafvollzugs hervorgeht, liegt bis heute nicht vor. Es liegt jedoch die Vermutung nahe, dass die Behandlungsbemühungen im Vollzug die Rückfallwahrscheinlichkeit wenigstens teilweise leicht verringern.[187]

7.2.3 Die Normbekräftigung als positive Generalprävention

Die positive Generalprävention oder Integrationsprävention zielt darauf ab, dass einerseits die der Straftat zugrunde liegende Norm verdeutlicht wird, diese Norm sichtbar gemacht wird und die Gesellschaft in ihrem Rechtsbewusstsein gestärkt wird und damit animiert wird, die Normbefolgungsbereitschaft zu stärken.[188]

Diese Integrationswirkung tritt vermutlich auch durch schwach punitiv orientierte Sanktionen ein. Forschungsergebnisse zeigen aber eindeutig, dass eher die Entdeckungs- und Sanktionswahrscheinlichkeit einen Abschreckungseffekt beim Betroffenen auslöst, als generalpräventive Aspekte. Heinz fasst die generalpräventive Wirksamkeitsforschung wie folgt zusammen: „Jede strafrechtliche Reaktion, die den Normbruch deutlich macht und nicht verharmlost, ist im Prinzip geeignet, die generalpräventive Aufgabe des Strafrechts zu erfüllen“.[189] Je größer die Norm­akzeptanz ist und je höher das Entdeckungsrisiko, desto geringer ist die Bereitschaft, delinquent zu werden.[190]

Durch die Verhängung langfristiger Freiheitsstrafen als den härtesten zulässigen Sanktionsformen wird der besondere Rang des Rechtsgutes dokumentiert und damit das Wertgefüge zum Schutz dieses Rechtsgutes stabilisiert.[191] Auch für die positive Generalprävention liegen keine empirischen Daten vor, die Aufschluss über die Wirksam­keit zulassen. Das lässt sich darauf zurückführen, dass keine Versuchs­anordnung geschaffen werden konnte, in welcher die Betroffenen nicht selbst­verständlich von der Existenz des Strafrechts ausgegangen sind.[192]

Ausgehend von der These der positiven Generalprävention ist bekannt, dass informelle Kontrollen, also die Reaktionen durch die Familie, Freunde, Kollegen oder auch durch die Medien einen weitaus größeren Einfluss auf das Verhalten des Straffälligen zeigen als formelle Kontrollen durch Polizei und Strafjustiz.

Die moralische Verbindlichkeit von Normen und dessen Befolgung ist so wesentlich stärker gesichert als durch andere Faktoren. So stabilisiert das bestehende Strafrecht die gesamtgesellschaftlichen Normerwartungen.[193]

Generalpräventiv gesehen, kann man festhalten, dass für den Bereich der mittleren und leichten Kriminalität die Tatsache zutrifft, dass hier gleichgültig ist, auf welche Weise sanktioniert wird. Die subjektive Einschätzung des Entdeckungsrisikos beim Delinquenten könnte vereinzelt eine Präventionswirkung entfalten. Eine Reduzierung von Kriminalität durch besonders harte Sanktionen und deren Verschärfung kann weder spezial- noch generalpräventiv befürwortet werden.

Der Erfolg einer Sanktionsform misst sich am Vergleich mit dem Erfolg einer alternativen Maßnahme. Schlussfolgernd sollte sich mehr mit „milderen Mitteln“ begnügt werden.[194]

8 Legitimationsansätze für den Strafvollzug

Nachdem im Kapitel 7 die Ziele des Strafvollzuges untersucht wurden, soll dieses Kapitel weitere Aspekte des Strafvollzuges beleuchten. Nach Heike Jung hat der Straf­vollzug verschiedene Berechtigungsfunktionen inne, welche im Folgenden dar­gestellt werden sollen.

8.1 Die Sicherungsfunktion

Die Sicherungsfunktion des Vollzugs steht bezogen auf das Strafrechtssystem im Vordergrund. Sie basiert auf vermeintlichen Ängsten der Gesellschaft vor „gefährlichen Straftätern“. Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll einen vorüber­gehenden Schutz vor Straftaten gewähren.[195] Nimmt man an, dass Straftäter eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen, ist es nachvollziehbar, dass der Täter zur Vermeidung künftiger Schädigungen isoliert werden muss. Man geht davon aus, dass durch diese Isolierung vorerst weitere Rechtsverletzungen verhindert werden. Allerdings muss hier erwähnt werden, dass das Konstrukt der Gefährlichkeit, also eine Aussage über die zukünftige Gefährlichkeit eines Täters nicht gemacht werden kann und dadurch auch die daraus resultierende Schutzfunktion zweifelhaft bleibt.[196] Dennoch gibt es zahlreiche Gewalt- und Sexualstraftäter, die einen starken Hang zum Rückfall haben oder „behandlungsresistent“ sind, so dass ihr Wegsperren durchaus dem gängigen Sicherheitsempfinden der Gesellschaft entsprechen kann.[197]

Schöch und Kaiser machen kritisch geltend, dass der Sicherungsgedanke eine Ersatzfunktion für den im Strafvollzugsgesetz außen vorgelassenen Vergeltungs­gedanken und für die Generalprävention übernommen hätte. Umso mehr „gesichert“ würde, umso gefährlicher erscheint die jeweilige Kriminalitätsform auf die so reagiert wurde (z. B. bei Sexualstraftaten, Menschenhandel, organisiertes Verbrechen etc.).[198]

8.2 Die symbolische Funktion

Der Strafvollzug als Element des Strafsystems ist auf die Herausbildung und Bestätigung der Kategorien der sozialen Ordnung angelegt. Dies entspricht einem Grundmuster, das für Strafen als einer von der Gesellschaft ausgehenden Reaktion von jeher gegolten hat. Der Strafvollzug stellt auch heute eine Reaktionsform dar, in der sich die staatliche Ordnungsmacht am stärksten wieder spiegelt. Somit steht die Haftanstalt als Ausdrucksform des Strafsystems einer komplexen staatlich organisierten Gesellschaft gegenüber. Der Strafvollzug und dessen Mauern symbolisieren aber gleichermaßen Sicherheit. Unter dem Gesichtspunkt der Kriminalitäts­­furcht sollen Mauern als Schutz gegen Gefahren gelten.

Die Mauer selbst erlangt somit eine Ein- oder Ausgrenzungsfunktion. Die Strafvollzugsanstalt vermittelt so den Eindruck, man habe das Verbrechen im Griff.[199]

8.3 Die „backdrop“- Funktion (Die Hintergrundfunktion)

Diese Funktion lässt sich mit der symbolischen Funktion verknüpfen. Sie geht von der These aus, dass die Gesellschaft sich ein relativ breites Repertoire ambulanter und sozialkonstruktiver Reaktionsformen nur erlauben kann, weil sich das punitive Verhalten im Strafvollzug „verdinglicht“ und von der Freiheitsstrafe gewissermaßen aufgefangen wird. Es geht hierbei um die Annahme, dass alle Alternativen zur Freiheitsstrafe auf deren Existenz beruhen, dass das System immer noch auf die Freiheitsstrafe als „eigentliche Sanktion“ fixiert ist. Ohne diese nachdruck­verleihenden Vollstreckungsmittel würde die Gesellschaft wohl das Vertrauen in die Rechtsordnung verlieren. Dennoch schafft die Freiheitsstrafe dadurch Raum für andere alternative Sanktionsformen, die sich irgendwann soweit entwickeln können, dass die Freiheitsstrafe eines Tages vielleicht „ausgelöscht“ wird.[200]

[...]


[1] vgl. Schütte, 2006 auf http://www.zakk.de/ulmerecho/

[2] zit. Schüler-Springorum, 1969, S. 23 in Feest, 2003, S. 34

[3] vgl. Ulrich, 2003, S. 1

[4] vgl. Trenz, 2006 auf http://www.zakk.de/ulmerecho/

[5] zit. http://www.krimi.uni-hd.de/Hermann/PP%20 Materialien/Subkultur.PPT.

[6] vgl.: Schmitt, 2001, S.140 in Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 40

[7] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 41

[8] vgl.: Kaiser, Kerner, Schöch, 1991, S. 20-21

[9] vgl.: Kette, 1991, S. 39

[10] vgl. http://www.iuscrim.mpg.de/info/aktuell/lehre/docs/alb_StrafS.pdf

[11] vgl. Schöch, Kaiser, 2003, S. 21

[12] vgl. Heinz, 2003, Kap. 3.1.3.1.1

[13] vgl. Hell, Kaufmann, Liebke, Koch, 2002, S.587: lat.: ultimus = der letzte, der äußerste, ratio =Vernunft, vernünftige Überlegung) bezeichnet das letzte Mittel oder den letzten Ausweg in einer Rechtsentscheidung, wenn zuvor alle sonstigen Lösungs­vorschläge verworfen wurden, da mit ihnen keine Einigung erzielt werden konnte.

[14] vgl. Heinz, 2003, Kap. 3.1.3.1.1

[15] vgl. Schönke, Schröder, 2006, S. 785-787

[16] vgl. Heinz, 2003, Kap. 3.1.3.1.1

[17] vgl. Schönke, Schröder, 2006, S. 872

[18] zit. Schönke, Schröder, 2006, S. 872

[19] vgl. Heinz, 2003, Kap. 3.1.3.1.1

[20] vgl. Heinz, 2003, Kap. 3.1.3.1.1

[21] vgl. Heinz, 2003, Kap. 3.1.3.1.1

[22] vgl.: Kette, 1991, S. 38f

[23] vgl. Goffmann, 1981, S. 17ff in Hanisch-Berndt, Göritz, 2005, Kap. 2.3.3.

[24] vgl. Goffman, 1973, S. 198

[25] zit. Goffmann, 1973, S. 25

[26] vgl. Feest, 2003, S. 35

[27] vgl. Goffmann, 1981, S. 65ff in Hanisch-Berndt, Göritz, 2005, Kap. 2.3.3.

[28] vgl. Goffmann, 1981, S. 65ff in Hanisch-Berndt, Göritz, 2005, Kap. 2.3.3.

[29] vgl. Goffmann, 1981, S. 65ff in Hanisch-Berndt, Göritz, 2005, Kap. 2.3.3.

[30] zit. Streng, 2002, S.1

[31] vgl. Jung, 2002, S. 49ff

[32] zit. Hart, 1968, S. 4f

[33] vgl. Hart, 1968, S. 4f

[34] vgl. Niggli, 1997, S.16

[35] vgl. Niggli, 1997/98, S. 2

[36] vgl. Rössner, 2004, S. 76

[37] zit. Platon 400 v. Chr.:324a und b in Niggli, 1997/98, S.2

[38] vgl. Niggli, 1997/98, S.2

[39] Niggli, 1997/98, S. 2

[40] vgl. Jung, 2002, S. 13

[41] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 45-47

[42] vgl. Jung, 2002, S. 13

[43] vgl.§ 46 StGB in Stascheit, 2002, Kap. 180, S.16

[44] vgl. Jung, 2002, S.14

[45] vgl. Hermann, 2003, S. 35

[46] vgl. Niggli, 1997/98, S.3

[47] vgl. Baurmann, 1987, S. 3 in Ludwig, M., 2004, S.7

[48] zit. Kant, 1797, S. 180f in Ludwig, M., 2004, S. 7

[49] vgl. http://www.geschichte-des-rechts.de/index.html

[50] vgl. Gropp, 1989, S. 445 in Ludwig, M., 2004, S. 6

[51] zit. BGE 120 IV, S. 1ff in Niggli, 1997/98, S. 7

[52] vgl. Kette, 1991, S. 35f

[53] vgl. Schüler-Springorum 1991, S. 190 in Niggli, 1997/98, S. 3

[54] vgl. Niggli, 1997/98, S. 3

[55] vgl. Hermann, 2003, S. 38-39

[56] vgl. Kette, 1991, S. 35f

[57] vgl. Hermann, 2003, S. 39

[58] vgl. Niggli, 1997/98, S.4

[59] zit. Weber, 1999, S. 164 in Ludwig, M., 2004, S. 9

[60] vgl. http://userpage.fu-berlin.de/~theissen/proseminar/pdf/Straftheorien.PDF

[61] vgl. Hermann, 2003, S.41-42

[62] vgl. Böhm, 2003, S. 224

[63] zit.§ 66 StGB in Ludwig, M., 2004, S. 9

[64] Erhebliche Straftaten sind z. B. Delikte, durch die das Opfer seelisch oder körperlich stark geschädigt wird, schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird oder der Betroffene sehr gefährlich für die Allgemeinheit ist.

[65] vgl. Böhm, 2003, S.224ff

[66] vgl. Fabrius, 1991, S. 199 in Cornel, Maelicke u.a., 2003, S. 17

[67] vgl. Niggli, 1997/98, S. 5f

[68] vgl. Kury, 2001, S. 74-84

[69] vgl. Niggli, 1997/98, S. 5

[70] vgl. Laubenthal, 2003, S. 66

[71] vgl. Weber, 1999, S. 189 in Ludwig, M., 2004, S. 11

[72] zit. Weber, 1999, S.188 in Ludwig, M., 2004, S. 11

[73] vgl. Bereswill, 2005, S. 8

[74] vgl. Niggli, 1997/98, S. 6

[75] vgl. Hermann, 2003, S. 39-40

[76] vgl. Menil, 1994, S. 56

[77] zit. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 39

[78] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 39-40

[79] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 39-40

[80] Dies beinhaltet z. B. die Wahrung der persönlichen Freiheitsrechte, z. B. freie Entfaltung der Persönlichkeit etc.

[81] Inhalt: Wahrung der Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte

[82] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 39ff

[83] zit. BVerfGE 33, 1, S.10f in Feest, 2003, S. 34

[84] zit. BVerfGE 98, 169 S. 201

[85] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 41ff

[86] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 41ff

[87] vgl. Feest, 2003, S. 33-34

[88] vgl. AK-Feest/Lesting, 2000, § 2 Rdn. 15; Schwind/Böhm, 1999, § 2 Rdn. 16 in Laubenthal, 2003, S. 79-80

[89] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 44-45

[90] vgl. Feest, 2003, S. 32

[91] vgl.krit. dazu Schüler-Springorum, 1987, S. 12 in Feest, 2003, S. 32

[92] vgl. Menil, 1994, S. 30

[93] zit. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 73

[94] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 74

[95] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 75

[96] http://bundesrecht.juris.de/stvollzg/_15.html

[97] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 77

[98] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 77-78

[99] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 77-78

[100] vgl. Calliess, Müller-Dietz, 2005, S. 78-80

[101] vgl. Kaiser, Kerner, Schöch, 1991, S. 21

[102] vgl. Menil, 1994, S. 55ff

[103] vgl. Kaiser, Kerner, Schöch, 1991, S. 22-23

[104] vgl. Kaiser, Kerner, Schöch, 1991, S. 67

[105] vgl. Menil, 1994, S. 56

[106] zit.BVerfGE 22, S. 180 in Auseinandersetzung mit §§ 73, 74 BGHG

[107] vgl. Menil, 1994, S. 31ff

[108] vgl. Cornel, Maelicke, u.a., 2003, S. 69

[109] vgl. Voss, 1986, S. 218 und Cornel, 1983, S. 1478ff in Cornel, Maelicke, u.a., 2003, S. 69

[110] vgl.,Rössner, 2004, S. 80

[111] Die 4 Bindungselemente sind : Attachment: emotionale Bindung an Personen, Commitment:institutionelle Bindung an die Gemeinschaft , Involvement: Einbindung in konventionelle Aktivitäten, Belief: Bindung an Gemeinschaftswerte

[112] vgl. Rössner, 2004, S. 81

[113] vgl. http://www.iuscrim.mpg.de/info/aktuell/lehre/docs/alb_StrafS.pdf

[114] vgl. Bereswill, 2003, S. 112ff

[115] vgl. Bereswill, Koesling, 2003, S. 112-132

[116] vgl. Bereswill, 2003, S. 112ff

[117] vgl. Kaiser, Kerner, Schöch, 1991, S. 24

[118] vgl. Bereswill, 2006, S. 2

[119] vgl. Böhm, 1986, S.108f in Schöch, Kaiser, 2003, S. 326

[120] vgl. Schöch, Kaiser, 2003, S. 327

[121] vgl. Schwind, Blau, 1988, S. 249f

[122] pains of imprisonment : schmerzliche Auswirkungen von Gefangenschaft

[123] vgl. Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S.11

[124] vgl. Menil, 1994, S. 39f

[125] vgl. Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S. 12

[126] vgl. Kette, 1991, S.20

[127] vgl. Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S. 12

[128] vgl. Schneider, 2001, S. 82

[129] vgl. Schwind, Blau, 1988, S. 244

[130] zit. Schuhmann, 1988, S. 20 in Riekenbrauck, 2004, S. 134

[131] vgl. Zamble, Porporino: Coping, Behavior, and Adaption in Prison Inmates. New York: Springer in Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S. 12ff

[132] vgl. Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S. 13f

[133] vgl. Cremer-Schäfer, 1975, S. 4 in Brusten, Hohmeier, 1975. S. 129 - 143

[134] zit. Moser, 1970, S. 185 in Cremer- Schäfer, 1975, S. 5

[135] vgl. Cremer-Schäfer, 1975, S. 4f

[136] vgl. Böhm, 2003, S. 92

[137] vgl. Schneider, 2001, S.382

[138] vgl. Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S.15f

[139] zit. Meyer-Falk, 2004, S. 2

[140] vgl. Greve, Hosser, Pfeiffer, 2001, S.16f, 27ff

[141] vgl. Schwind, Blau, 1988, S. 245

[142] vgl. Berewill, 2005, S.5

[143] vgl. Schwind, Blau, 1988, S. 246

[144] vgl. Cohen, 1972, S.30

[145] vgl. Menil, 1994, S.39-40

[146] vgl. Hosser, 2000, S. 67ff

[147] vgl. Schäfers, a.a.O., S.162 in Hosser, 2000, S. 67ff

[148] zit. Mohr-Rohr, 1992, S. 891 auf http://www.lssfb.ch/download/Jugend_Subkultur.pdf

[149] zit. Mohr-Rohr, 1992, S. 890 auf http://www.lssfb.ch/download/Jugend_Subkultur.pdf

[150] vgl. Harbordt, 1967, S. 21ff

[151] zit. http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/krimi/Hermann/Kriminalitaetstheorien1.pdf

[152] vgl, www.krimi.uni-hd.de/Hermann/PP%20Materialien/Subkultur.PPT

[153] vgl. Sykes, G.M., 1964 auf

http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin/Inhalte/Dateien

/Allg_Forschung/foko/abschlussbericht_kuehnel.pdf

[154] vgl. Hosser, 2000, S. 60ff

[155] zit. Hermann ,Berger, 1997, S. 370

[156] vgl. Otto, Weiermann, 2000 in Otto, 2002, S.23

[157] vgl. Stock, 1993, S.11

[158] vgl. Laubenthal, 2003, S.73

[159] vgl. Kaiser, Kerner, Schöch, 1991, S. 25-26

[160] Behandlung umfasst demnach sowohl die besonderen therapeutischen Maßnahmen als auch die Maßnahmen allgemeiner Art, die den Gefangenen durch Ausbildung und Unterricht, Beratung bei der Lösung persönlicher und wirtschaftlicher Probleme und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben der Anstalt in das Sozial- und Wirtschaftsleben einbeziehen und der Behebung krimineller Neigungen dienen sollen.

[161] vgl. Stock, 1993, S.13-14, 20

[162] vgl. Stock, 1993, S.20

[163] vgl. Stock, 1993, S.20

[164] vgl. Laubenthal, 2003, S.73

[165] vgl. Stock, 1993, S.15-16

[166] vgl. Stock,. 1993, S. 17

[167] vgl. Stock, 1993, S. 17ff

[168] vgl. Stock, 1993, S.23

[169] vgl. Schneider, 2001, S.379ff

[170] vgl. Goldblatt/Lewis, 1998, Sherman u. a. 1998; Studie von MacKenzie/Hickman 1998 zu den Programmen im Bundesstaat Washington in Dünkel, 2002, S.38

[171] vgl. Vennard/Hedderman 1998, S. 103; Goldblatt 1998, S. 132 ff in Dünkel, 2002, S. 36

[172] Studie von Lipton/Martinson/Wilks 1975

[173] vgl. Lipton 1998, in Dünkel, 2002, S. 38

[174] vgl. http://userpage.fu-berlin.de/~theissen/proseminar/pdf/Straftheorien.PDF

[175] vgl. Niggli, 1997, S. 14-15

[176] zit. Kaiser, 1996, S. 260 in Niggli, 1997/98, S.8

[177] vgl. Niggli, 1997/98, S. 8-9

[178] vgl. Walter, 1998, S. 193f

[179] vgl. Martison, 1974, Lipton, Martison, Wilks, 1975 in Hermann, 2003, S.320

[180] vgl. Hermann, 2003, S.320

[181] vgl. Kerner, 1992, S.212-216 in Hermann, 2003, S.320

[182] vgl. Stock, 1993, S. 22

[183] vgl. Stock, 1993, S.25

[184] vgl. Niggli, 1997/98, S.11f

[185] vgl. Niggli, 1997/98, S.10

[186] vgl. Niggli, 1997/98, S. 10ff

[187] vgl. Stock, 1993, S. 21-22

[188] vgl. Niggli, 1997, S.13f

[189] zit. Walter, 1998, S. 196

[190] vgl.Hermann, 2003, S.313

[191] vgl. Jung, 1994, S.36

[192] vgl. Niggli, 1997, S.13f

[193] vgl. Niggli, 1997, S.16

[194] vgl. Walter, 1998, S.197

[195] vgl. Jung, 1994, S. 37

[196] vgl. Kette, 1991, S. 36f

[197] vgl. Jung, 1994, S.38-39

[198] vgl. Schöch, Kaiser, 2003, S. 19

[199] vgl. Jung, 1994, S.38-39

[200] vgl. Jung, 1994, S.39

Final del extracto de 260 páginas

Detalles

Título
Resozialisierung und Strafvollzug. Theoretische Überlegungen und empirische Untersuchung zu Sanktionseinstellungen in der Öffentlichkeit
Universidad
University of Applied Sciences Jena
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
260
No. de catálogo
V69068
ISBN (Ebook)
9783638595285
ISBN (Libro)
9783638738729
Tamaño de fichero
2727 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Resozialisierung, Strafvollzug, Theoretische, Untersuchung, Sanktionseinstellungen
Citar trabajo
Sabine Schmidt (Autor), 2007, Resozialisierung und Strafvollzug. Theoretische Überlegungen und empirische Untersuchung zu Sanktionseinstellungen in der Öffentlichkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69068

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