Kommunikationsmöglichkeiten von Gefängnisinsassen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1999

19 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung

II Das Gefängnis als totale Institution

III Die Situation der Insassen in der totalen Institution Gefängnis

IV Offizielle, institutionell geregelte Kommunikationsmöglichkeiten der Häftlinge

V Die Notwendigkeit geheimer Kommunikationssysteme

VI. Geheime Kommunikationssysteme und andere Wege zur geheimen Nachrichtenübermittlung

VII. Schlußbemerkung

Literaturverzeichnis

I Einleitung

Ziel vorliegender Hausarbeit ist zum einen die Darstellung der offiziellen, den Häftlingen von der Institution Gefängnis gewährten Kommunikationsmöglichkeiten, zum anderen soll darüber hinaus demonstriert werden, welche inoffiziellen Kommunikationstechniken diese Institution, bedingt durch ihre Struktur, ebenfalls hervorbringt.

Es soll demnach nicht um die offizielle Gefängnissprache in ihren juristischen und bürokratischen Ausprägungen gehen. Von Interesse ist also nicht, welche sprachlichen Merkmale etwa die an den Häftling gerichteten Verhaltensvorschriften und Hausordnungen aufweisen, oder welche besonderen Kennzeichen institutioneller Sprache z.B. in einer formalen Bitte oder Beschwerde des Häftlings an die Anstaltsleitung zu finden sind.

Der Fokus dieser Arbeit liegt vielmehr auf den Möglichkeiten, die Häftlinge im Gefängnis entweder haben oder sich in Form von geheimen Kommunikationstechniken schaffen, um gewissermaßen „unbelauscht“ und frei miteinander kommunizieren zu können.

Der Kommunikationsbegriff wird dabei in der Form verwendet, wie er durch Lyons bestimmt wird, nämlich als „intentionale Informationsübertragung mit Hilfe eines eingeführten bzw. etablierten Signalsystems. Dabei sind Signale/Zeichen bedeutungsvoll für den Sender und informativ bzw. sinnvoll für den Empfänger“ (Lewandowski 1994, 552), und darüber hinaus im Sinne von Burkart, der „kommunikatives Handeln“ (nach der Übersetzung des lateinischen Wortes „communicare“ = mitteilen, Anteil haben) folgendermaßen erklärt: „ Ein kommunikativ handelnder Mensch will (mindestens einen) andere(n) an seinen zu vermittelnden Bedeutungen „Anteil haben“ lassen.“( Burkart 19, 26 Fußnote).

Die im Folgenden dargestellten Beispiele entstammen sämtlich dem traditionellen Erwachsenen-Gefängnis, einige Tatsachen mögen im Jugendgefängnis oder in Experimentier- oder offenen Anstalten des modernen Strafvollzugs abweichend sein.

II Das Gefängnis als totale Institution

Im Allgemeinen stellt eine Institution einen Komplex von Normen zur Regelung sozialer Interaktion dar. Wie Luckmann es ausdrückt, soll eine Institution zur Entlastung des Einzelnen und zur Bewahrung der gesellschaftlichen Ordnung Lösungen für menschliche Probleme organisieren. Zur Gewährleistung ihres jeweiligen gesellschaftlichen Zwecks stehen der Institution dabei gewisse Durchsetzungsmechanismen und gegebenenfalls sogar ein Zwangsapparat zur Verfügung (vgl. Fritz/Hundsnurscher 1994, 325). Kennzeichnend für Institutionen aller Art sind ihre spezifische Struktur, bestimmte verbindliche Konventionen für die Aktanten, außerdem das jeweilige institutionsspezifische Personal und manchmal auch institutionstypische Gebäude.

Kennzeichnend für totale Institutionen wie z. B. das Gefängnis ist des Weiteren, daß die Mitglieder der Klientengruppe, im Folgenden auch als Insassen bezeichnet, nicht nur einen Teil ihrer Zeit innerhalb der Institution verbringen, sondern daß sich sämtliche ihrer Tätigkeiten auf den Ort der Institution beschränken. Goffman beschreibt totale Institutionen im Hinblick auf die Insassen folgendermaßen: Alle Bereiche des Lebens spielen sich an ein und demselben Ort und immer unter den Augen derselben Autorität ab, darüber hinaus finden sämtliche Aktivitäten in der großen Gruppe der Mitinsassen statt. Charakteristisch dabei ist, daß alle Insassen zur selben Zeit dasselbe tun, wobei die Reihenfolge der Aktivitäten, der Tagesablauf, streng nach dem von der Institution vorgegebenen Zeitplan abläuft. Offiziell finden nur solche Aktivitäten statt, die dem Zweck der Institution dienen. Unterschiedliche totale Institutionen verfolgen unterschiedliche Ziele, so dienen einige Anstalten z.B. der Fürsorge für Menschen, die als unselbständig oder als für sich selbst gefährlich gelten (Blindenheime, Psychiatrien). Das Gefängnis allerdings stellt den Typ einer totaler Institution dar, der an erster Stelle die Gemeinschaft vor beabsichtigten Gefahren schützen soll, wobei das Wohlergehen der Insassen an weit untergeordneter Stelle steht (vgl. Goffman 1973).

Durch den Gefängnisaufenthalt sollen Straftäter Sühne und Buße erfahren, vor weiteren Straftaten abgeschreckt und resozialisiert werden, außerdem sollen Gefängnisstrafen der Generalprävention dienen (vgl. Wetter/Böckelmann 1972, 193 f). Diese gesellschaftlichen Zwecke, die sich die Institution Gefängnis zum Ziel gesetzt hat, sollen mit einer Reihe von strengen Verordnungen und Verboten realisiert werden, die soweit reichen, daß den Gefängnisinsassen fast jegliche Möglichkeit zur Selbstbestimmung entzogen wird.

III Die Situation der Insassen in der totalen Institution Gefängnis

Die Häftlinge erleben die Institution Gefängnis als einen Ort, an dem sie bei Eintritt jegliche Individualität ablegen mußten (symbolisiert schon durch das Tragen von Einheitskleidung, vgl. z.B. Harbordt 1967, 10 f.), dazu jedes Recht auf freie Zeiteinteilung. Weiterhin sind sämtliche Freiheiten auf ein Minimum beschnitten und Dinge, die im alltäglichen Leben als selbstverständlich erscheinen, werden zu Privilegien und Luxus (z.B. Bibliotheksnutzung, Einkauf, sogar Arbeit, vgl. Harbordt 1967, 7). Dazu zählt vor allem auch der völlige Verlust einer Privat- und Intimsphäre, denn der einzelne Insasse ist nicht nur ständig von Mithäftlingen umgeben, sondern er weiß auch um die permanente Präsenz des überwachenden Gefängnispersonals. Einen erheblichen Teil ihrer Zeit verbringen die Gefängnisinsassen in verschlossenen Zellen, oftmals sogar in Einzelzellen. Die Möglichkeiten, die Zelle für eine kurze Zeit des Tages zu verlassen, gestalten sich je nach Schwere der begangenen Straftat und dem Betragen in der Anstalt: So haben Häftlinge im freien Vollzug z.B. die Chance auf ein größeres Freizeitangebot (vgl. Wetter/Böckelmann 1972, 273), und umgekehrt bestraft man gegen die Verhaltensvorschriften verstoßende Häftlinge mitunter sogar mit Arrest (vgl. ebd., 281 f.). Zu dieser gravierenden räumlichen Einschränkung kommt hinzu, daß den Häftlingen Kontakt zur Außenwelt nur in der Form gestattet wird, daß eine gewisse Anzahl an Briefen geschrieben und empfangen werden darf, weiterhin gibt es noch die im Gefängnis bestehende Besuchserlaubnis, die allerdings in vielen Fällen ebenfalls sehr eingeschränkt ist, wie später noch deutlich wird.

IV Offizielle, institutionell geregelte Kommunikationsmöglichkeiten der Häftlinge

Die beschriebenen Bestimmungen und Verbote der Gefängnisordnung und des Strafvollzugs nehmen unter anderem erheblichen Einfluß auf die Möglichkeiten, die den Häftlingen bleibt, um zu kommunizieren, sei es mit Freunden und Verwandten oder auch untereinander:

Wie bereits erwähnt, sind Korrespondenz und das Empfangen von Besuchern den Häftlingen nur sehr begrenzt gestattet. Der einzelne Häftling darf beispielsweise nur eine ganz bestimmte Anzahl an Briefen und diese auch nur an einen im Vorfeld genehmigten Personenkreis schreiben (vgl. Wetter/Böckelmann 1972, 277 f.). Allerdings hat der Häftling auch hier keinen Anspruch auf Privatsphäre, denn der Inhalt eines jeden Briefes wird von der Anstaltsleitung genauestens daraufhin überprüft, ob nicht etwas Verbotenes enthalten oder der Brief womöglich in einer Geheimschrift oder Geheimsprache verfaßt ist (vgl. ebd.). Vor allem dürfen durch das Schreiben insbesondere die Ziele des Vollzuges nicht beeinträchtigt werden (vgl. ebd. 278). Verstößt ein Brief nach Meinung der Anstaltsleitung gegen die Vorschriften, so wird seine Absendung verweigert (vgl. ebd.). Die Häftlinge müssen also sehr genau darauf achten, welche Mitteilungen sie ihren Adressaten gegenüber machen, d. h. sie können sich in vielen Dingen sicherlich nicht frei äußern (z.B. starke Kritik an der jeweiligen Anstalt), da sie der Zensur durch die Vertreter der Institution ständig gewärtig sein müssen. Aber auch dann, wenn es einfach nur darum geht, sehr private Angelegenheiten oder etwa psychische Probleme in einem Brief darzustellen, sind die Häftlinge durch die Gewißheit eines permanenten „Mitlesers“ in ihrer Offenheit vermutlich sehr gehemmt.

Ebenfalls streng beaufsichtigt werden die seltenen Besuche (alle vier bis sechs Wochen), die der Häftling empfangen darf. Besuchsberechtigt sind dabei ausschließlich Verwandte, andere Personen nur dann, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Die kurze Besuchszeit, die je nach Anstalt von 15 Minuten bis einer Stunde variiert, steht unter der permanenten Aufsicht eines Vollzugsbeamten, der noch dazu angehalten ist, dem Gespräch genau zu folgen, welches deshalb auch in angemessener Lautstärke, also nicht im vertraulichen Flüsterton, geführt werden muß. Natürlich kann deshalb auch hier keine wirklich freie Kommunikation zustande kommen. Besonders schwierig ist die Situation insbesondere für fremdsprachliche Insassen, da auch ihre Unterhaltung nur in einer dem Aufsicht führenden Vollzugsbeamten verständlichen Sprache geführt werden darf, es sei denn, daß die Kosten für einen Dolmetscher von Häftling oder Besucher übernommen werden. Es wäre also möglich, daß in einem solchen Fall gegebenenfalls gar keine Kommunikation zustande kommen könnte, zumal auch die Verwendung von Zeichen und Gebärden nicht gestattet sind (vgl. ebd. 276).

In einigen Gefängnissen besteht im Besuchsraum noch dazu eine gewisse räumliche Distanz, und zwar in Form einer gläsernen Trennwand zwischen Häftling und Besucher, um Berührungen jeglicher Art zu vermeiden. Weiterhin ist es in manchen Gefängnissen üblich, die Tür hinter dem in den Besuchsraum Getretenen abzuschließen. Besucher haben berichtet, daß diese Maßnahmen mitunter extreme Beklemmung auslösen und sich sehr hinderlich auf die Kommunikationssituation auswirken können, da sie die ohnehin schon bestehende Befangenheit noch verstärken (vgl. Koch/Lindtke 1982, 42).

[...]

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Kommunikationsmöglichkeiten von Gefängnisinsassen
Université
University of Hamburg
Cours
Text- und Gesprächssorten in Institutionen
Note
1,0
Auteur
Année
1999
Pages
19
N° de catalogue
V69183
ISBN (ebook)
9783638595377
ISBN (Livre)
9783656899204
Taille d'un fichier
447 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kommunikationsmöglichkeiten, Gefängnisinsassen, Text-, Gesprächssorten, Institutionen
Citation du texte
Susanne Prang (Auteur), 1999, Kommunikationsmöglichkeiten von Gefängnisinsassen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69183

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