Die nachfolgende Untersuchung der Wiener Konvention der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf dient der
Untersuchung des dispositiven Art. 25 CISG. Dieser bestimmt, wann eine
Vertragsverletzung wesentlich ist.
Obwohl der Art. 25 CISG nur aus einem kurzen Absatz besteht, ist er von
wesentlicher Bedeutung für die CISG insgesamt. Dieses rührt daher, dass
die CISG sehr viele Rechtsfolgen an das Kriterium der wesentlichen
Vertragsverletzung knüpft. Zu beachten ist aber, dass der Art. 25 CISG
nicht eigenständig regelt, wann eine Vertragsverletzung vorliegt.
Vielmehr dient er zur Einstufung einer Vertragsverletzung als wesentlich.
Erst wenn die Voraussetzungen des Art. 25 CISG vorliegen, ist eine
Vertragsverletzung wesentlich und die jeweiligen Rechtsfolgen des
Vertrages oder der Konvention sind einschlägig.
In der Praxis bereitet der Art. 25 CISG besonders viele Schwierigkeiten.
Grund dafür ist, dass die Voraussetzungen aus Generalklauseln
bestehen. Es ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wann Wesentlichkeit
vorliegt. Die unklare Formulierung lässt sich darauf zurückführen,
dass man bei der Ausarbeitung der CISG, einerseits möglichst viele
Rechtsordnungen berücksichtigen, andererseits möglichst viele Fälle einheitlich umfassen wollte.
Dieser Gedanke der Gleichberechtigung findet sich auch unmittelbar im
Art. 25 CISG wieder. Die vertragstreue Partei kann bei wesentlicher
Vertragsverletzung die einschneidenden Rechtsfolgen nutzen, die
vertragsbrüchige Partei kann dieses wiederum mit dem Beweis der
objektiven Unvorhersehbarkeit verhindern. Doch trotz der guten Ansätze
bei der Ausarbeitung der CISG ist die Bestimmung einer wesentlichen
Vertragsverletzung heutzutage immer noch eine vage Angelegenheit.
Unveränderlich dagegen ist immer die Bedeutung des vertraglich
konkretisierten und objektivierten Parteiwillens. Deren primäre Bedeutung
zieht sich durch alle Prüfungsschritte des Art. 25 CISG.
Inhaltsverzeichnis
- Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht
- RECHTSQUELLEN
- Art. 25 CISG
- § 2-608 UCC
- LITERATURVERZEICHNIS
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit untersucht die Bedeutung des Artikels 25 des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) im Kontext von wesentlichen Vertragsverletzungen. Der Artikel 25 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsverletzung als wesentlich gilt, und welche Konsequenzen dies für die betroffene Partei hat.
- Definition der wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 25 CISG
- Rechtsfolgen einer wesentlichen Vertragsverletzung
- Vergleich mit dem amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC)
- Rechtliche Relevanz und Praxisbeispiele
- Bedeutung für den internationalen Warenverkehr
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel befasst sich mit der Definition der wesentlichen Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht. Der Artikel 25 CISG stellt dabei klar, dass eine Vertragsverletzung als wesentlich gilt, wenn sie für die andere Partei einen so großen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Das zweite Kapitel analysiert die Rechtsfolgen einer wesentlichen Vertragsverletzung. In diesem Kontext werden insbesondere die Möglichkeiten des Käufers zur Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung des Kaufpreises und zur Schadensersatzforderung behandelt. Das dritte Kapitel setzt sich mit dem amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC) auseinander, wobei die entsprechenden Regelungen zum Thema wesentliche Vertragsverletzung in den USA im Kontext des CISG vergleichend betrachtet werden.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit zentralen Begriffen des UN-Kaufrechts wie wesentliche Vertragsverletzung, Nachteil, Erwartung, Rechtsfolgen, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Vergleich mit dem UCC, internationaler Warenverkehr.
- Arbeit zitieren
- Martin Sebastian Smagon (Autor:in), 2007, Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69357