Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht


Seminar Paper, 2007

42 Pages, Grade: gut


Excerpt


GLIEDERUNG

Rechtsquellen

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der zitierten internationalen Rechtsprechung

A. Einleitung

B. Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung
I. Vorgeschichte des Art. 25 CISG: 1935/1951, 1964 und 1980
II. Sinn der Beschränkung auf wesentliche Verletzungen
III. Voraussetzungen des Art. 25 CISG
1. Die Pflichtverletzung
2. Der Nachteil
3. Kernstück des Art. 25 CISG: Wesentlichkeit der Verletzung
(1.) Einflüsse des Common Law und des UCC auf die CISG
(2.) Wesentlichkeit als Qualifikation der Vertragsverletzung
aa. Beurteilung nach den Erwartungen einer Partei
bb. Vertragsinhalt und objektive Kriterien
cc. Stellungnahme
(3.) Fallgruppen: Ein Überblick
a. Wesentliche Vertragsverletzung durch den Verkäufer
aa. Lieferverzug
bb. Beschaffenheitsabweichungen
cc. Mit Rechtsmängeln behaftete Ware
dd. Verpackung
ee. Fehlende Versicherung der Ware
ff. Nichterfüllung von zusätzlichen Vertragspflichten
gg. Zahlungsverzug
hh. Endgültige Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung
b. Wesentliche Vertragsverletzung durch den Käufer
aa. Verletzung der Annahmepflicht
bb. Nichterfüllung von zusätzlichen Vertragspflichten
cc. Zahlungsverzug
c. Ergebnis: Einzelfallgerechtigkeit vor Rechtssicherheit
4. Die Voraussehbarkeit
(1.) Entlastungsbeweis der vertragsbrüchigen Partei
a. „Person der gleichen Art“
b. „Unter den gleichen Umständen“
(2.) Der wesentliche Zeitpunkt
a. Vertragsverletzung als maßgebliches Kriterium
b. Berücksichtigung von Informationen nach Vertragsschluss
c. Vertragsschluss als maßgebliches Kriterium
d. Stellungnahme
e. Zwischenergebnis
IV. Beweislast
V. Die wichtigsten Rechtsfolgen

C. Schlussfolgerung: Securitas per pacta?

Art. 25 CISG 1

Article 25

[Breach of Contract]2

A breach of contract committed by one of the parties is fundamental if it results in such detriment to the other party as substantially to deprive him of what he is entitled to expect under the contract, unless the party in breach did not foresee and a reasonable person of the same kind in the same circumstances would not have foreseen such a result.

Artikel 25

[Wesentliche Vertragsverletzung]3

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

§ 2-608 UCC

[Revocation of Acceptance in Whole or in Part]

(1) The buyer may revoke his acceptance of a lot or commercial unit whose nonconformity substantially impairs its value to him if he has accepted it

- (a) on the reasonable assumption that its non-conformity would be cured and it has not been seasonably cured; or
- (b) without discovery of such non-conformity if his acceptance was reasonably in- duced either by the difficulty of discovery before acceptance or by the seller's as- surances.

(2) Revocation of acceptance must occur within a reasonable time after the buyer discovers or should have discovered the ground for it and before any substantial change in condition of the goods which is not caused by their own defects. It is not effective until the buyer notifies the seller of it.

(3) A buyer who so revokes has the same rights and duties with regard to the goods involved as if he had rejected them.

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VERZEICHNIS DER ZITIERTEN INTERNATIONALEN RECHTSPRECHUNG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die nachfolgende Untersuchung der Wiener Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf dient der Untersuchung des dispositiven Art. 25 CISG. Dieser bestimmt, wann eine Vertragsverletzung wesentlich ist.

Obwohl der Art. 25 CISG nur aus einem kurzen Absatz besteht, ist er von wesentlicher Bedeutung für die CISG insgesamt. Dieses rührt daher, dass die CISG sehr viele Rechtsfolgen an das Kriterium der wesentlichen Vertragsverletzung knüpft. Zu beachten ist aber, dass der Art. 25 CISG nicht eigenständig regelt, wann eine Vertragsverletzung vorliegt.4 Vielmehr dient er zur Einstufung einer Vertragsverletzung als wesentlich. Erst wenn die Voraussetzungen des Art. 25 CISG vorliegen, ist eine Vertragsverletzung wesentlich und die jeweiligen Rechtsfolgen des Vertrages oder der Konvention sind einschlägig.

In der Praxis bereitet der Art. 25 CISG besonders viele Schwierigkeiten. Grund dafür ist, dass die Voraussetzungen aus Generalklauseln bestehen. Es ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wann Wesentlich- keit vorliegt. Die unklare Formulierung lässt sich darauf zurückführen, dass man bei der Ausarbeitung der CISG, einerseits möglichst viele Rechtsordnungen berücksichtigen, andererseits möglichst viele Fälle ein- heitlich umfassen wollte.

Dieser Gedanke der Gleichberechtigung findet sich auch unmittelbar im Art. 25 CISG wieder. Die vertragstreue Partei kann bei wesentlicher Vertragsverletzung die einschneidenden Rechtsfolgen nutzen, die vertragsbrüchige Partei kann dieses wiederum mit dem Beweis der objektiven Unvorhersehbarkeit verhindern. Doch trotz der guten Ansätze bei der Ausarbeitung der CISG ist die Bestimmung einer wesentlichen Vertragsverletzung heutzutage immer noch eine vage Angelegenheit. Unveränderlich dagegen ist immer die Bedeutung des vertraglich konkretisierten und objektivierten Parteiwillens. Deren primäre Bedeutung zieht sich durch alle Prüfungsschritte des Art. 25 CISG.

B. Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung

I. Vorgeschichte des Art. 25 CISG: 1935/1951, 1964 und 1980

Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung nahm nicht von Anfang an Einzug in die Normierungen des internationalen Warenverkehrs. Die ersten Gesetzentwürfe für ein international vereinheitlichtes Kaufrecht von 1935 und 1951,5 gingen von keiner allgemeinen Definition der wesentlichen Vertragsverletzung aus. Die Verletzung war immer an den jeweiligen Aufhebungsgrund geknüpft.6 Es gab somit unterschiedliche Vertragsverletzung, die mit verschiedenen Sanktionen versehen waren. Die Haager Kaufgesetze über den internationalen Warenverkauf von beweglichen Sachen7, vom Jahre 1964, gingen später von einem einheitlichen Konzept der wesentlichen Vertragsverletzung aus. Nach Art. 10 EKG8 war eine Vertragsverletzung dann wesentlich, wenn die Partei, die sie begangen hat, im Zeitpunkt des Vertragschlusses gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Person in der Lage der anderen Partei den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie die Vertragsverletzung und ihre Folgen vorausgesehen hätte.9 Somit wurde der Schwerpunkt auf die subjektive Beurteilung gelegt. Letzteres wurde von der Mehrheit der Staaten jedoch als ungenügend kritisiert.10

Auf der Wiener Konferenz, von 1980, wurde deswegen der Schwerpunkt auf die wesentliche Vertragsverletzung gelegt und damit objektiviert. Allerdings kritisierte man auch hier, dass die Wesentlichkeit zu un- bestimmt sei.11 Letztendlich einigte man sich, jedoch nicht einstimmig,12 den Schwerpunkt auf die berechtigten Vertragserwartungen zu legen. Somit muss nach Art. 25 CISG die vertragstreue Partei ihre berechtigten Vertragserwartungen beweisen. Diese müssten conditio sine qua non für den Vertragsabschluss gewesen sein. Die vertragsbrüchige Partei kann aber beweisen, dass sie die Folge einer Vertragsverletzung nicht voraus- gesehen hat und eine vernünftige Person, der gleichen Art, diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung ist somit die Folge einer langen Suche nach einer allgemein anwendbaren Formel für das vorliegen eines Vertragsbruchs.

II. Sinn der Beschränkung auf wesentliche Verletzungen

Die wesentliche Vertragsverletzung des Art. 25 CISG ist eine General- klausel.13 Generalklauseln bringen immer eine Gefahr der Rechtsunsicherheit mit sich. Gerade deswegen war den Autoren der CISG bewusst, dass der Art. 25 CISG frei von Kasuistik gehalten werden muss. Auf der anderen Seite erscheint es aber auch unmöglich alle Umstände aufzuzählen, die im Einzelfall feststellen, wann eine wesen- tliche Vertragsverletzung vorliegt. Um die Rechtsunsicherheit wenigstens etwas zu umgehen, wurde deswegen der Art. 6 CISG eingeführt.14 Danach können die Vertragsparteien den Art. 25 CISG abbedingen15 und vertraglich konkretisieren, wann eine Vertragsverletzung wesentlich ist.

Die Vertragsparteien müssen den Art. 25 CISG nicht unbedingt aus- schließen und können auch nur einzelne Rechtsfolgen abbedingen. Vor allem können die Parteien eine Vertragsaufhebung auch zulassen, wenn keine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.16 Damit liegt die Bedeutung und Gewichtung der einzelnen Vertragspflichten im Kompetenzbereich der Parteien.

Wenn die Vertragsparteien Art. 25 CISG nicht ausgeschlossen haben, dann muss man bei der Auslegung den Grundsatz: pacta sunt servanda beachten.17 Primär müssen sich die Parteien danach an den Vertrag halten. Es soll nicht jede banale18 Vertragsverletzung die oftmals einschneidenden Folgen des Art. 25 CISG bewirken.19 Gerade deswegen muss Art. 25 CISG restriktiv ausgelegt werden.

Im internationalen Warenverkehr ist dieses umso wichtiger. Zusammen mit der steigenden Entfernung zwischen Käufer und Verkäufer wachsen die Transportkosten schneller als im nationalen Warenverkehr. Eine Ver- tragsaufhebung, wegen unbeachtlicher Vertragsverletzung durch den Käufer, würde den Verkäufer mit untragbaren Rücktransportkosten be- lasten. Das unausweichliche Erfordernis20 diese Kosten aufbringen zu müssen, würde zu einem Preisanstieg führen. Dieses wiederum würde eine Hemmung in der Entwicklung des internationalen Warenverkehrs zur Folge haben.21

Darüber hinaus steht der Verkaufspreis im internationalen Warenverkehr in besonderer Abhängigkeit zu den schwankenden Geldwährungen. Die Möglichkeit der Vertragsaufhebung, auch bei unbeachtlicher Verletzung, könnte vom Käufer und Verkäufer gleichermaßen ausgenutzt werden. Der Verkäufer könnte die Aufhebung nutzen, um sich bei drohendem Preis- anstieg aus der jeweiligen Vertragsverpflichtung zu lösen und alternativ gewinnbringender absetzen. Der Käufer wiederum könnte den fallenden Marktpreis umgehen und sich so vor schlechten Absatzmöglichkeiten, wegen geringer Nachfrage, schützen.

Folglich sprechen besondere Probleme des internationalen Waren- verkehrs für eine Einschränkung der Vertragsverletzung. Diese gewinnen immer mehr an Bedeutung, weil heute 7022 Staaten die CISG als geltendes Recht ansehen und 2/3 der deutschen Exporte mit Vertrags- partnern in Mitgliedstaaten abgewickelt werden.23 Folglich kann nur eine wesentliche Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben.

III. Voraussetzungen des Art. 25 CISG

Damit eine Vertragsverletzung wesentlich ist, müssen gleichzeitig mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.24 Die vertragsbrüchige Partei muss gem. den Normen der CISG eine Vertragsverletzung begehen (1.), durch welche die vertragstreue Partei einen Nachteil (2.) erleidet und die Vertragsverletzung muss wesentlich sein (3.). Des Weiteren dürfte die Vertragsverletzung nicht voraussehbar sein und zwar so, dass eine ver- nünftige Person der gleichen Art diese Folge in der gleichen Lage nicht vorausgesehen hätte (4.).

1. Die Pflichtverletzung

Ausgangspunkt ist zuerst eine Verletzung einer Vertragspflicht, welche dann einen Nachteil bewirkt. Eine solche wird anhand der jeweils ein- schlägigen Artikel der CISG ermittelt.25 Der Art. 25 CISG ist dann für die Justierung und Einschätzung der Vertragsverletzung notwendig. Dabei muss beachtet werden, dass die CISG, abweichend vom deutschen BGB, nicht zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterscheidet.26 Auch die Verletzung einer Nebenpflicht kann wesentlich sein. Anders als im deutschen Recht, prüft man hier somit nicht, welche Art von Pflicht- verletzung vorliegt, sondern ob irgendeine Pflichtverletzung begangen wurde.

2. Der Nachteil

Es muss ein Nachteil27 bei der vertragstreuen Partei entstanden sein. Er muss allerdings nicht unbedingt einen Vermögensverlust nach sich ziehen.28 Mit dem Nachteil entgeht der verletzten Partei das, worauf sie eigentlich ein Recht hat.29 Gleichermaßen liegt ein Nachteil vor, wenn die Partei handeln muss, ohne dass sie dazu vertraglich verpflichtet ist. Ein Nachteil liegt somit vor, wenn die Erreichung des Ziels, aufgrund dessen die verletzte Partei den Vertrag abgeschlossen hat, unmöglich geworden ist und die vertragstreue Partei aus diesem Grund nicht mehr an der Vertragserfüllung interessiert ist. Im Ergebnis gehen die Erwartungen der vertragstreuen Partei damit ins Leere.

Beim Begriff des Nachteils stößt man bei der Prüfung des Art. 25 CISG zum ersten Mal auf einen sehr vagen Rechtsbegriff. Folglich muss dieser anhand der historischen und der teleologischen Auslegungsmethoden gem. Art. 7 CISG präzisiert werden.

Nach der historischen Auslegung, unter Einbeziehung der Stellung- nahmen der Delegierten auf der Wiener Konferenz,30 sollte der Nachteil nicht nur jeden Vermögensschaden erfassen, sondern auch jede un- rechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten eines anderen.31 Somit sollte er weit ausgelegt werden. Diese weite Auslegung wird dann im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung korrigiert, um somit dem Erfordernis der engen Auslegung des Art. 25 CISG gerecht zu werden. Dadurch wird das Erfordernis der restriktiven Auslegung des Art. 25 CISG eingehalten. Bei der teleologischen Auslegung des Nachteils sollten die Folgen des Art. 25 CISG berücksichtigt werden. Der Art. 25 CISG soll vor allem die Vertragsaufhebung ermöglichen. Ebenfalls für eine weite Auslegung spricht hier, dass eine Vertragsaufhebung auch dann möglich sein soll, wenn überhaupt kein Schaden ersichtlich ist.32 Zum Beispiel dann, wenn die Ware den Käufer erreicht, aber der Verkäufer diese nur nicht vertragsgemäß verpackt und versichert hat. Das Interesse des Käufers an der Ware ist soweit geschädigt, als dass er die Ware mangels Versicherung nicht mehr während des Transports verkaufen kann. Es spielt auch keine Rolle, dass der Schaden reparabel ist.33 Der Nachteil dürfe nicht so ausgelegt werden, wie er in der jeweiligen Übersetzung der einzelnen Länder verstanden wird. Auch dann nicht, wenn dieser Begriff in der jeweiligen Rechtsordnung vorkommt.34

3. Kernstück des Art. 25 CISG: Wesentlichkeit der Verletzung

Nur eine wesentliche Vertragsverletzung gilt als Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG. Diese Voraussetzung bildet das Kernstück des Art. 25 CISG.35

(1.) Einflüsse des Common Law und des UCC auf die CISG

Bei der Ausarbeitung der wesentlichen Vertragsverletzung nahmen sich die Autoren der CISG vor allem das amerikanische und englische Recht als Mustervorlage.36

Im common law gibt es die Regel des Lord Diplock.37 Danach muss man die Frage stellen, ob die Vertragsverletzung den Parteien alle die Vorteile nimmt, die für den Abschluss des Vertrages maßgeblich waren.38 Die CISG weicht dann aber von diesem Ausgangsfall ab, indem nicht die Vorteile beider Parteien berücksichtigt werden. Nur die Erwartungen auf die Vorteile der vertragstreuen Partei werden bei der Ermittlung einer wesentlichen Vertragsverletzung einbezogen. Bei der Ausarbeitung der CISG wurde dieses Kriterium weiter objektiviert. Es werden somit nur die verlorenen Vorteile der verletzten Partei berücksichtigt, die sie im Zeit- punkt des Vertragsschlusses, gemäß dem Inhalt des Vertrages, erwarten konnte.

Nach § 2-608 I UCC 39 des amerikanischen einheitlichen Handelsgesetz- buches hat der Käufer das Recht die Ware nicht abzunehmen, wenn diese nicht den im Vertrag bezeichneten Wert aufweist. Der Begriff der wesentlichen Schwächung40 der §§ 2-608, 2-610 und 2-612 UCC 41 , substantial impairment, hat somit eine ähnliche Funktion, wie die wesen- tliche Vertragsverletzung der CISG.42 Danach liegt ein schwächerer Wert nur dann vor, wenn er qualifiziert, d.h. wesentlich ist.43 Letzteres ist für die Frage der Auslegung sehr relevant. Grundsätzlich44 darf nämlich das autonome Verständnis des Herkunftslandes nicht hinzugezogen werden.45 Ergibt sich aber, wie hier beim UCC, aus der Entstehungsgeschichte, dass nationale interne Rechtsvorstellungen hinter bestimmten Begriffen stehen, kann man ausnahmsweise das Verständnis des Herkunftslandes hinzuziehen.46

(2.) Wesentlichkeit als Qualifikation der Vertragsverletzung

Die Vertragsverletzung muss somit qualifiziert sein und zwar so, dass der verletzten Partei im Wesentlichen47 entgeht48, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen. Mithin könnte man sagen, dass aufgrund der Erwartungen der vertragstreuen Partei ermittelt werden könnte, wann eine Verletzung wesentlich ist. Auf der anderen Seite könnte man auf den Vertragsinhalt und objektive Kriterien abstellen.49

aa. Beurteilung nach den Erwartungen einer Partei

Zuerst könnte man darauf abstellen, dass eine Verletzung dann wesentlich ist, wenn aus der Perspektive der vertragstreuen Partei dieses der Fall ist. 50

bb. Vertragsinhalt und objektive Kriterien

Anders könnte man auch die konkretisierten und objektivierten Vertrags- erwartungen heranziehen.51 Im Gegensatz zur ersten Ansicht kommt es danach auf die Erwartungen beider Parteien an. Diese müssen gem. Art. 8 CISG gemäß dem Vertragsinhalt ausgelegt werden. Wenn diese nicht präzise ermittelt werden können, soll subsidiär auf eine objektive Bewertung abgestellt werden.52 Das grundlegende Kriterium für eine wesentliche Vertragsverletzung liege in den enttäuschten Erwartungen, die die vertragstreue Partei regelmäßig hätte erwarten dürfen.

cc. Stellungnahme

Gegen eine Beurteilung nach der Sicht nur einer Partei spricht vor allem die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der CISG. Im Gegensatz zum Art. 10 EKG, soll es gerade, wie oben in der Entstehungsgeschichte geschildert, nicht auf subjektive Kriterien ankommen: Die CISG will gerade im Gegensatz zur EKG nicht nur aus der subjektiven Perspektive betrachten, sondern vielmehr beide Interessen der Parteien abwägen. Es soll verhindert werden, dass nur eine Partei in Händen hält, ob der Vertrag aufgehoben werden darf oder nicht. Auch die Präambel der CISG bezweckt mit dem Hinweis auf die Gleichheit und Gegenseitigkeit solche Situationen zu vermeiden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung53 müssen eben alle Interessen bedacht werden. Es kommt somit nicht auf subjektive, sondern auf objektive Kriterien an.

Allerdings muss vor der Beurteilung des Parteiinteresses nach objektiven Kriterien zuerst der Vertrag ausgelegt werden. Mehrere Argumente sprechen dafür, dass der Vertrag primär gelten soll.

Zweck der CISG ist die Rechtsvereinheitlichung des Kaufrechts auf internationaler Ebene. Dieser Zweck wurde in der Präambel sogar wörtlich festgeschrieben. Das CISG muss auch unbedingt autonom aus- gelegt werden. Wenn aber nur eine objektive Einschätzung erfolgt, dann entsteht die Gefahr, dass für die Ermittlung des objektiven Maßstabs primär das jeweilige interne nationale Recht hinzugezogen wird. Aufgrund der vielen unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen würde dieses zu einer komplizierten Kasuistik führen. Jeder Staat würde selbstständig auslegen. Damit würde der Zweck der Vereinheitlichung und einheitlichen Auslegung von internationalen Regelungen leer laufen. Diese Gefahr kann man mildern, indem zuerst immer berücksichtigt wird, was der Vertrag verlangt. Wenn zwei Parteien aus verschiedenen Ländern einen Vertrag schließen, dann ist es nicht wichtig wie eine wesentliche Vertragsverletzung in ihren jeweiligen Rechtsordnungen ausgelegt wird oder woher diese Parteien kommen. Vielmehr lösen sich die Parteien durch einen Kaufvertragsschluss unter der CISG von ihren nationalen Rechtskriterien los und bestimmen primär nur das, was sie untereinander wollen. Dieses ist dann der Vertrag.

Des Weiteren kann eine wesentliche Vertragsverletzung objektiv vorliegen, gemäß dem Vertrag müssen die Rechtsfolgen des Art. 25 CISG nicht unbedingt eintreten. Möglich wäre nämlich eine Sachlage, in der bei Anlieferung der Ware der anderen Partei nicht das entgeht, was sie laut Vertrag erwarten konnte. Der Verkäufer liefert 90% der bestellten Ware an den Käufer. Die Anlieferung von 90% statt 100% kann objektiv als Vertragsverletzung angesehen werden. Dieses hat aber nicht zur Folge, dass der Käufer im Grunde alle seine berechtigten Erwartungen verliert und somit zwingend eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. E- benso, wenn der Käufer feststellt, dass ein Teil der gelieferten Waren nicht die vertragsgemäße Qualität aufweist, der Verkäufer darauf aber eine Preisminderung anbietet und der Käufer letztere annimmt. Die Parteien entscheiden somit primär mit dem Vertrag, wann eine Pflicht- verletzung wesentlich ist.

Letztendlich bekommt die vertragsbrüchige Partei eine Verteidigungs- möglichkeit mehr, wenn man primär den Vertrag als maßgebend ansieht. Wenn nur solche Erwartungen geschützt werden sollen, die vertraglich vereinbart wurden, dann muss sich die vertragsbrüchige Partei nicht nur auf die Unvorhersehbarkeit stützen. Vielmehr kann letztere hinzu- kommend noch beweisen, dass keine vertragsgemäßen Erwartungen ver- letzt wurden. Im Ergebnis ist somit der zweiten Ansicht der Vorrang zu geben.

(3.) Fallgruppen: Ein Überblick

Aufgrund des Generalklauselcharakters des Art. 25 CISG hat die Rechts- sprechung54 Fallgruppen gebildet. Diese können hilfsweise für die Fest- stellung einer wesentlichen Vertragsverletzung hinzugezogen werden.

a. Wesentliche Vertragsverletzung durch den Verkäufer

aa. Lieferverzug

Die Nichteinhaltung des Liefertermins, ist dann55 eine wesentliche Vertragsverletzung, wenn der Käufer aufgrund der Verzögerung die Ware nicht vertragsgemäß nutzen kann. Ebenso liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor, wenn der Verkäufer Saisonware nicht im vereinbarten Zeitpunkt liefert.56 Wenn kein Fixdatum für die Lieferung bestimmt wurde, dann liegt keine Vertragsverletzung vor.57 Hier ist allerdings Art. 33 lit. c CISG zu beachten. Danach könnte der Lieferverzug sich noch im Rahmen einer angemessenen Frist halten.

[...]


1 zu anderen Abk.: FLESSNER/KADNER, CISG?, ZeuP 1995, S. 347ff.; BRÖDERMANN/ROSENGARTEN, IPR, S. 99.

2 UNITED NATIONS CONVENTION ON CONTRACTS FOR THE INTERNATIONAL SALE OF GOODS; abgedruckt in englischer Sprache: HONNOLD, Documentary, S. 382ff.

3 Inkrafttreten: 1. Januar 1991 (BGBl. II 1989, S. 588); letzte Bekanntmachung: 16. September 2003 (BGBl. II 2003, S. 955); abgedruckt in deutscher Übersetzung (keine Amtssprache der UNCITRAL) in: MAGNUS, Staudinger BGB, S. 1 ff.

4 CABANILLAS, in: DIEZ-PICAZO, La compraventa, S. 220.

5 RABEL, RabelsZ 1935, S.8ff.

6 SCHLECHTRIEM/SCHLECHTRIEM, Komm., Art. 25, Rn. 2.

7 guter Überblick der Entstehungsgeschichte in: TROMMLER, Die Auslegung, S. 3.; FARNSWORTH, in: GALSTON/SMITH, International Sales, § 3.02.

8 HAAGER EINHEITLICHES KAUFGESETZ (EKG), in: BT-Drucks. 7/115, S. 50.

9 SCHULTZE-V. LASAULX, Die Vertragsaufhebung, S. 115.; HONNOLD, Uniform Law, S. 256.

10 Der Autor verweist soweit auf die Darstellung in: SCHULTZE-V. LASAULX, Die Vertragsaufhebung, S. 115.

11 WILL, in: BIANCA/BONELL, Commentary, Art. 25, S. 207-208.

12 mit weiteren Nachweisen: MAGNUS, Staudinger BGB, Art. 25, Rn. 6.

13 GRAFFI, in: FERRARI, 1980 USL, S. 311; TRIBUNALE DI PADOVA, Urt. v. 25.02.2004, Giut. It. 04, S.1404.

14 WASMER, Vertragsfreiheit, S. 21.

15 LURGER, Wesentliche, IHR 2001, S. 91ff., 93.

16 WILL in: BIANCA/BONELL, Commentary, Art. 25, S. 210; HONNOLD, Uniform Law, S. 255; ENDERLEIN/MASKOW, International Sales, S. 112.

17 vgl. zur Vermeidung der ipsore iure Aufhebung: SCHLECHTRIEM, UN-Kaufrecht, Rn. 7.

18 BGH, 28.10.1998, CISG Online-No. 413.

19 FERRARI, Wesentliche Vertragsverletzung, IHR 2005, S. 1.

20 KRÜGER/GRUBER, MüKo, Art. 25, Rn. 5.

21 GARRO/ZUPPI, Compraventa, S. 135.

22 http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html.

23 PILTZ, UN-Kaufrecht, S. 1, Rn. 3.

24 VERWEYEN, Die Käuferrechtsbehelfe, S. 50.; [zitiert]: MUSGER, Die wesentliche Vertrags verletzung, S. 5 u. 6.

25 MAGNUS, Staudinger, BGB, Art. 25, Rn. 7.

26 REITHMANN/MARTINY, Internationales, S. 580, Rn. 740.; BGH, 03.04.1996, CISG Online-No.: 135; a.A.: SCHWEIZER BG, 15.09.2000, CISG Online-No.: 770.

27 (engl.): detriment; (franz.): un pr é judice.

28 GODDARD, El contracto, S. 232; W/S/L/SALGER, Komm., Art. 25, Rn. 1.

29 WILL, in: BIANCA/BONELL, Commentary, Art. 25, S. 210.

30 UN Off. Rec., S. 330.

31 SCHLECHTRIEM/SCHLECHTRIEM, Komm. Art. 25, Rn. 9; BAMBERGER/ROTH/SAENGER, Komm., Art. 25, Rn. 2; BRUNNER, UN Komm., Art. 25, Rn. 7.

32 SCHLECHTRIEM, USL, S. 60, Fn. 210: It is nevertheless possible to assert a

fundamental breach without proving the detriment - the injured party need not ex-pose its business arrangements.

33 NEUMAYER/MING, Comm., Art. 25, S. 211.

34 WILL, in: BIANCA/BONELL, Commentary, Art. 25, S. 211.

35 vgl. HERBER/CZERWENKA, Komm., Art. 25, Rn. 7.

36 ZIEGLER, Leistungsstörungsrecht, S. 29.; RABELS, Gesammelte Aufsätze, S. 695.

37 leading case: HONG KONG FIR SHIPPING CO V KAWASAKI KISEN KAISHA, 1962, 2 QB 26, 1, All England Reports 474.

38 ALFRED MC ALPINE CONSTRUCTION LTD. V. PANATOWN LTD., 27. July 2000, S. 847 - [http://www.publications.parliament.uk/pa/ld199900/ldjudgmt/jd000727/alp-1.htm].

39 UNIFORM COMMERCIAL CODE - [http://www.law.cornell.edu/ucc/2/2-608.html].; vgl. DUCA/GUTTMAN/SQUILLANTE, Sales, S. 385.

40 Übersetzung des Autors: [engl.]: substantial impairment.

41 http://www.law.cornell.edu/ucc/2/overview.html.

42 GABRIEL, Guide, S. 76.

43 FERRARI, Relationship, S. 1026.

44 BURKART, Interpretatives, S. 146.

45 i.E.: BAILEY, Facing the truth, Cornell Int’l L. J., 32, S. 273ff., 289; DIEDRICH, Autonome, S. 74; KROPHOLLER, Internationales, S. 265; Stephan, The Futility, S. 774.

46 MAGNUS, Staudinger BGB, Art. 7, Rn. 13; ACHILLES, Komm., Art. 7, Rn. 3.; RB ZWOLLE, 05.03.1997, CISG Online-No.: 545.

47 (ENGL.): substantially to deprive; (FRANZ.): prive substantiellement.

48 LG LANDSHUT, 05.04.1995, CISG Online-No.: 193.

49 SCHLECHTRIEM, USL, S. 59.

50 so wie der subjektive Art. 10 EKG, dazu: WILL, in: BIANCA/BONELL, Commentary, Art. 25, S. 211.

51 OLG HAMBURG, 14.12.1994, CISG Online-No.: 216.

52 MAGNUS, Staudinger BGB, Art. 25, Rn. 9; BENICKE, MünchKommHGB, Art. 25, Rn. 8; PILTZ, Internationales Kaufrecht, § 5 Rn. 160; ACHILLES, Komm., Art. 25, Rn. 3.; RUDOLPH, Kaufrecht, Art. 25, Rn. 7.

53 z.B.: Gepflogenheiten und Bräuche, dazu: Babiak, Defining, S. 127 und 133.

54 MAGNUS, Staudinger BGB, Art. 25, Rn. 20ff.

55 ICC SCHIEDSSPRUCH, Nr. 8128, 1995, http://cisgw3.law.pace.edu/cases/958128i1.html.

56 KAPPUS, NJW 1994, S. 984ff., 985.

57 OLG MÜNCHEN, 08.02.95, CISG Online-No.: 143.

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Details

Title
Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht
College
University of Hamburg  (Institut für internationales Privat- und Prozessrecht)
Course
Seminar zum UN Kaufrecht
Grade
gut
Author
Year
2007
Pages
42
Catalog Number
V69357
ISBN (eBook)
9783638621809
ISBN (Book)
9783656578079
File size
492 KB
Language
German
Keywords
CISG, Wesentliche, Vertragsverletzung, UN-Kaufrecht, Seminar, Kaufrecht
Quote paper
Martin Sebastian Smagon (Author), 2007, Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69357

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