Entstrickung und Verstrickung von Wirtschaftsgütern nach dem SEStEG


Trabajo de Seminario, 2006

24 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Entstrickung von Wirtschaftsgütern
2.1. Bisherige Rechtslage
2.2. Einführung eines allgemeinen Entstrickungstatbestands
2.3. Rechtsfolgen

3. Verstrickung von Wirtschaftsgütern

4. Beurteilung und Auswirkungen
4.1. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
4.2. Alternative Lösungsmöglichkeiten
4.3. Gestaltungsmaßnahmen

5. Schlusswürdigung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis sonstiger Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Entstrickung durch Überführung eines Wirtschaftsguts vom inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte Anhang, VI

Abbildung 2 Verstrickung durch Überführung eines Wirtschaftsguts von einer ausländischen Betriebsstätte in das inländische Stammhaus Anhang, VI

1. Einleitung

Das Bundeskabinett hat am 12.07.2006 nach mehreren Anläufen den Gesetzesentwurf über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) verabschiedet und an den Bundesrat weitergeleitet.[1] Die geplanten Änderungen beruhen hauptsächlich auf EU-rechtlichen Vorgaben[2] und sollen steuerliche Hemmnisse für die „immer wichtiger werdenden grenzüberschreitenden Umstrukturierungen“ beseitigen.[3] Dabei wurde der Referentenentwurf vom 21.04.2006 weitestgehend übernommen, obwohl dieser in den zentralen Punkten auf vehemente Proteste in der Wirtschaft[4] stieß.[5]

Eine der umstrittensten Vorhaben des SEStEG dürfte dabei die Einführung eines allgemeinen Entstrickungsgrundsatzes sein.[6] Zwar soll das SEStEG einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des Standorts Deutschland darstellen, zugleich aber auch die heimische Steuerbasis sichern.[7] Wie sich zeigen wird, wurde speziell bei der neuen Entstrickungsvorschrift letzterem Vorrang eingeräumt.

Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser einen Überblick über die geplanten Ent- bzw. Verstrickungsregelungen zu geben. Der Fokus soll dabei auf der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern bzw. der kurzfristigen Nutzungsüberlassung innerhalb desselben Betriebsvermögens liegen. Im weiteren Verlauf werden einleitend in Kapitel 2 der Begriff der Entstrickung, die bisherige Rechtslage und die Einführung eines allgemeinen Entstrickungstatbestands mitsamt Rechtsfolgen erläutert. Kapitel 3 behandelt analog die Verstrickung von Wirtschaftsgütern. Eine Beurteilung und die Darstellung der Auswirkungen finden sich in Kapitel 4 wieder, wobei hier insbesondere die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, alternative Lösungsmöglichkeiten und erste Gestaltungsüberlegungen angesprochen werden. In Kapitel 5 erfolgt eine abschließende Würdigung mit Ausblick.

2. Entstrickung von Wirtschaftsgütern

Im deutschen Steuerrecht unterliegen Vermögensmehrungen im Betriebsvermögen grds. erst dann der Besteuerung, wenn sie verwirklicht werden.[8] In bestimmten Situationen[9] kann es jedoch zu einer Beendigung der Steuerverhaftung kommen, ohne dass es eines Außenumsatzes bedarf. Diese Fälle sollen – aus fiskalisch nachvollziehbaren Gründen – durch entsprechende Ersatzrealisationstatbestände erfasst werden.[10] Bei den Vorgängen, durch die die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts der Besteuerung entzogen werden, spricht man daher von Steuerentstrickung.[11] Die Problematik der Besteuerung unrealisierter, also latenter Wertsteigerungen bei (Gefahr des) Ausscheiden(s) aus der deutschen Steuerhoheit soll daher im Folgenden erläutert werden.

2.1. Bisherige Rechtslage

De lege lata gibt es kein allgemeines Entstrickungsprinzip.[12] Gleichwohl existieren eine Vielzahl von Einzelvorschriften[13], Verwaltungsanweisungen[14] und die (mittlerweile als überholt angesehene[15]) sog. „finale Entnahmetheorie“[16] des BFH. Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des inländischen Stammhauses in dessen ausländische Betriebsstätte[17] hatte bisher eine Aufdeckung der stiller Reserven mit dem Fremdvergleichspreis nur dann zu erfolgen, wenn die Betriebsstätte in einem DBA-Staat unterhalten wurde, für die die Freistellungsmethode zur Anwendung kam. Aus Billigkeitsgründen konnte der (unbeschränkt) Steuerpflichtige jedoch eine aufgeschobene Besteuerung[18] wählen.[19]

2.2. Einführung eines allgemeinen Entstrickungstatbestands

Durch das SEStEG sollen in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG-E die bisherigen Entstrickungsregelungen erstmals „systematisch zusammengefasst und fortentwickelt werden“.[20] Demnach soll es im betrieblichen Bereich zu einer fiktiven Entnahme kommen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.

In den Augen des Gesetzgebers handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung zum bisherigen Recht.[21] Zwar wurde auch bisher schon eine Entstrickung angenommen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen[22] wurde.[23] Dagegen ist die Tatsache, dass angesichts der Formulierung „Beschränkung“ des deutschen Besteuerungsrechts die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine sog. Anrechnungs-Betriebsstätte[24] eine realisierende Entstrickung auslöst, völlig neu.[25]

Unklar ist zudem, ob der Transfer von Wirtschaftsgütern in eine Freistellungs-Betriebsstätte überhaupt das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt. Die gegenwärtig herrschende Literaturmeinung[26] bejaht zwar diese Frage, Wassermeyer[27] hingegen ist der Auffassung, dass ein Verlust bzw. eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts nicht vorliege, da Deutschland gem. Art. 7 Abs. 1 S. 2 OECD-MA das Recht an der Besteuerung der bis zur Überführung entstandenen stillen Reserven behalte.[28]

Da es auch eine der Überlegungen des Gesetzgebers war, die Betriebsstätte als solche zunehmend zu verselbständigen und somit einer Tochtergesellschaft in weiten Teilen gleichzustellen[29], fingiert der vorliegende Regierungsentwurf[30] eine Entstrickungsentnahme selbst dann, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der „Nutzung“ eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Demnach soll es bei einer (auch nur vorübergehenden) Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts, das einem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet ist, an eine ausländische Betriebsstätte zu einer fiktiven Entnahme kommen. Anders als bei der Überführung von Wirtschaftsgütern stellt dieser Vorgang jedoch „nur“ eine steuerpflichtige Entnahme des Nutzungswerts dar.[31]

Die vorgenannten Ausführungen gelten, soweit eine unbeschränkte Steuerpflicht[32] besteht. Dabei wird im Ergebnis nicht unterschieden, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft[33] oder eine Kapitalgesellschaft[34] handelt. Doch auch bei beschränkter Steuerpflicht stellt der Transfer in ein ausländisches Betriebsvermögen stets eine Entstrickungsentnahme dar, da bereits das innerstaatliche Recht den Besteuerungsanspruch auf die inländischen Einkünfte begrenzt.[35]

Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 S. 4 und 5 EStG-E soll eine Aufdeckung stiller Reserven bei der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Genossenschaft (SCE) verhindern. Der Grund hierfür liegt in Art. 10d Abs. 1 der Fusionsrichtlinie, welche eine Besteuerung der Gesellschafter bei der Sitzverlegung einer SE bzw. SCE verbietet. Denn befänden sich die Anteile im Betriebsvermögen, so würde § 4 Abs. 1 S. 3 EStG-E eine fiktive Entnahme anordnen.[36]

2.3. Rechtsfolgen

Die fiktive Entnahme soll gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, 2. Hs. EStG-E mit dem gemeinen Wert[37] anzusetzen sein. Dies impliziert eine volle Aufdeckung der stillen Reserven. Da der Bewertungsmaßstab bei originären Entnahmen der Teilwert[38] ist, kommt es zwangsläufig zu Unstimmigkeiten.[39] In aller Regel dürfte der gemeine Wert über dem Fremdvergleichspreis (als Vermutung des Teilwerts) liegen, da bspw. bei Überführungen von Waren in ausländische Vertriebsbetriebsstätten der Fremdvergleichspreis noch keine Vertriebsmarge enthält, der gemeine Wert in Form des Einzelveräußerungspreises jedoch schon.[40] Mangels Abstimmung mit dem ausländischen Zuzugswert kann es daher zu Doppelbesteuerungen kommen.

Weitere Rechtsfolge ist die sofortige Versteuerung der fiktiven Entnahme. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Stundungslösung entschieden, wonach im Zeitpunkt des Transfers von Wirtschaftsgütern die stillen Reserven zwar aufgedeckt und versteuert würden, die Steuer jedoch bis zur tatsächlichen Realisation zinslos zu stunden wäre.[41]

3. Verstrickung von Wirtschaftsgütern

Unter Steuerverstrickung versteht man einen Vorgang, durch den erstmals stille Reserven in Wirtschaftsgütern dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.[42] In § 4 Abs. 1 S. 8, 2. Hs. EStG-E soll nun – parallel zur Entstrickung – ein allgemeines Verstrickungsprinzip kodifiziert werden. Musterbeispiel hierfür ist die Überführung von Wirtschaftsgütern einer ausländischen Betriebsstätte in das inländische Stammhaus.[43]

Nach bisheriger Rechtslage konnte hier eine steuerneutrale Buchwertfortführung erfolgen, sofern die ausländische Betriebsstätte in einem Nicht-DBA-Staat unterhalten wurde oder sich in einem Staat befand, in dem die DBA-Anrechnungsmethode zur Geltung kam. Wenn jedoch nach dem DBA für diese Betriebsstätte die Freistellungsmethode anzuwenden war, kam es zum Ansatz des Fremdvergleichspreises.[44]

Auch bei der geplanten Verstrickungsnorm nach § 4 Abs. 1 S. 8, 2. Hs. EStG-E muss es sich zwingend um eine Freistellungs-Betriebsstätte handeln, da die Wirtschaftsgüter bei Anrechnungs-Betriebsstätten bereits steuerverstrickt sind. Insofern kommt es hier zu einer ersten Diskrepanz zwischen Ent- und Verstrickung, da nur die „Begründung“ und nicht bereits die „Verstärkung“ des deutschen Besteuerungsrechts in den Anwendungsbereich der Verstrickungsregelung fällt.[45] Ein weiterer Unterschied zur spiegelbildlichen Anwendung der Entstrickung liegt darin, dass Nutzungsüberlassungen nicht erfasst werden sollen.

Rechtsfolge ist konsequenterweise eine fiktive Einlage, welche ebenfalls mit dem gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG-E) bewertet werden soll. Auf den Wertansatz im Ausland soll es, anders als noch im Referentenentwurf vom 21.04.2006 vorgesehen, nicht mehr ankommen.[46] Für Kapitalgesellschaften gilt indes über § 8 Abs. 1 S. 1 KStG das Gleiche. Analog zur Entstrickung liegt bei der Überführung von beschränkt Steuerpflichtigen stets eine (Verstrickungs-)Einlage vor.

[...]


[1] BR-Drs. 542/06 v. 11.08.2006, nachfolgend: SEStEG. Dieser Regierungsentwurf stellt die Grundlage der vorliegenden Seminararbeit dar.

[2] Sowohl Verordnungen (z.B. Verordnung über das Statut der SE) und Richtlinien (z.B. Fusionsrichtlinie) als auch konkrete EuGH-Entscheidungen (z.B. EuGH, Urteil v. 13.12.2005, Rs. C-411/03, SEVIC, GmbHR 2006, 140).

[3] So die Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drs. 542/06 v. 11.08.2006, 37.

[4] Bspw. die Stellungnahme der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft v. 12.05.2006.

[5] Schäfer/Blumenberg, BB-Special 8/2006, 1.

[6] Wassermeyer ist gar der Auffassung, das Kürzel „StEG“ könne stellvertretend für ein „Steuerentstrickungsgesetz“ stehen. Vgl. Wassermeyer, DB 2006, 1176.

[7] Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf sollen „im Rahmen der Vorgaben des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts konsequent deutsche Besteuerungsrechte gesichert [werden].“ Vgl. BR-Drs. 542/06 v. 11.08.2006, 37.

[8] I.d.R. durch einen entgeltlichen Umsatzakt am Markt. Sog. Realisationsprinzip i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG.

[9] Z.B. bei Entnahmen in das Privatvermögen gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG oder bei einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG.

[10] Schaumburg spricht in diesem Fall von einer „Ultima-ratio-Besteuerung“. Vgl. Schaumburg in: Gocke/Gosch/Lang, FS Wassermeyer, 2005, 411 ff.

[11] Statt vieler: Heinicke in: Schmidt, EStG, 2006, § 4, Rz. 360.

[12] BFH v. 09.02.1972, I R 205/66, BStBl. II 1972, 455.

[13] Bspw. § 6 AStG, § 12 KStG, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG.

[14] BMF-Schreiben v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I 1999, 1076.

[15] Statt vieler: Wassermeyer, GmbHR 2004, 613, 616.

[16] Grundlegend dazu z.B. BFH v. 16.07.1969, I 266/65, BStBl. II 1970, 175.

[17] Vgl. Abbildung 1 im Anhang, VI.

[18] D.h. der Gewinn wurde zunächst durch einen passiven Merkposten neutralisiert und erst bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts bzw. spätestens nach zehn Jahren erfasst. Bei abnutzbaren Anlagegütern sollte der Merkposten ratierlich über die Restnutzungsdauer aufgelöst werden. Vgl. BMF-Schreiben v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 2.6.1.

[19] Vgl. hierzu ausführlich Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 1998, Tz. 5.370 ff.; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 1999, 563 ff.; Hemmelrath in: Vogel/Lehner, DBA, 2003, Art. 7, Tz. 121 ff.; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, DBA, 2006, Art. 7, Tz. 243 ff.

[20] So die Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drs. 542/06 v. 11.08.2006, 39. Diese Absicht wurde im Bericht der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (FR 2001, Beilage zu 11/2001, 11 ff.) als „noch nicht realisierbar“ gesehen, da noch „weitergehende und tiefere Untersuchungen und Erörterungen der damit einhergehenden Fragen“ für notwendig erachtet wurden. Allerdings hat es an entsprechenden Vorschlägen in der Vergangenheit nicht gefehlt (so Ditz, IStR 2005, 37, 43, Fn. 73; Klingberg/Lishaut, Der Konzern 2005, 698, 703, Fn. 31). Vgl. etwa der Referentenentwurf zum dritten Steuerreformgesetz 1974, BT-Drs. 7/1470 v. 09.01.1974, 21.

[21] Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drs. 542/06 v. 11.08.2006, 42.

[22] Durch die Freistellungsmethode des Art. 23A OECD-MA wird das aus dem Welteinkommensprinzip folgende steuerliche Zugriffsrecht Deutschlands hinsichtlich der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte ausgeschlossen. Vgl. statt vieler Hruschka, StuB 2006, 584, 585.

[23] BMF-Schreiben v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 2.6.1.

[24] Also eine Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein DBA vereinbart wurde, welches die Anrechnungsmethode nach Art. 23B OECD-MA vorsieht oder in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen wurde. Im letzteren Fall erfolgt eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die Betriebsstätteneinkünfte gem. § 34c Abs. 1 EStG.

[25] Schönherr/Lemaitre, GmbHR 2006, 561, 562; Strunk, Stbg 2006, 266 ff.; Hruschka, StuB 2006, 584, 585; Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1483 f.; Stadler/Elser, BB-Special 8/2006, 18, 19; Benecke/Schnitger, IStR 2006, 765, 766.

[26] Schönherr/Lemaitre, GmbHR 2006, 561, 562; Hruschka, StuB 2006, 584, 586; Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1483.

[27] Wassermeyer, DB 2006, 1176, 1180; Wassermeyer, DB 2006, 2420 ff.

[28] So auch Werra/Teiche, DB 2006, 1455 f. Eine überschießende Wirkung der Entstrickungsvorschriften sehen ebenfalls Benecke/Schnitger, IStR 2006, 765, 766.

[29] So die Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drs. 542/06 v. 11.08.2006, 40. Auch innerhalb der OECD gibt es klare Tendenzen, die Betriebsstättenbesteuerung (Art. 7 OECD-MA) an die Besteuerung verbundener Unternehmen (Art. 9 OECD-MA) anzugleichen. Vgl. Wassermeyer, GmbHR 2004, 613, 616.

[30] Anders als noch im Referentenentwurf des SEStEG v. 21.04.2006.

[31] Ebenso Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1484; Stadler/Elser, BB-Special 8/2006, 18, 21. A.A. Werra/Teiche, DB 2006, 1455, 1456, welche eine Entnahme des Wirtschaftsguts und damit eine Aufdeckung der gesamten stillen Reserven unterstellen.

[32] § 1 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 KStG.

[33] Genauer: Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

[34] Bei Kapitalgesellschaften soll künftig § 12 KStG-E anordnen, dass eine fiktive Veräußerung bzw. Überlassung des Wirtschaftsguts vorliegt, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dies entspricht § 4 Abs. 1 S. 3 EStG-E mit dem Unterschied, dass hier eine Veräußerung statt eine Entnahme fingiert wird, da es bei Kapitalgesellschaften begrifflich nicht zu letzterem kommen kann. Jedoch wird dem Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG als lex specialis Vorrang eingeräumt. Vgl. Schönherr/Lemaitre, GmbHR 2006, 561, 566; Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1488.

[35] § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG bzw. § 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m § 49 EStG. Auf das Bestehen eines DBA kommt es daher nicht an. So auch Hruschka, StuB 2006, 584, 586; Stadler/Elser, BB-Special 8/2006, 18, 19.

[36] Stattdessen wird erst ein tatsächlicher Veräußerungsgewinn in Deutschland besteuert, als ob keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Dieser treaty override nimmt eine DBA-rechtlich unzulässige Doppelbesteuerung bewusst in Kauf. Vgl. Werra/Teiche, DB 2006, 1455, 1458; Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1486; Stadler/Elser, BB-Special 8/2006, 18, 23.

[37] Der gemeine Wert i.S.d. § 9 Abs. 2 BewG ist der Betrag, der für das Wirtschaftsgut nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

[38] Der Teilwert ist nach der gesetzlichen Definition der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG bzw. § 10 BewG). Nach dem gebräuchlichen Teilwertverständnis wird dieser Betrag mit den Wiederbeschaffungskosten definiert, höchstens aber mit dem Einzelveräußerungspreis/Fremdvergleichspreis. Vgl. statt vieler Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1485.

[39] Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1484; Benecke/Schnitger, IStR 2006, 765, 779.

[40] Werra/Teiche, DB 2006, 1455, 1457; Stadler/Elser, BB-Special 8/2006, 18, 22; Benecke/ Schnitger, IStR 2006, 765, 766.

[41] Als Reaktion auf ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, das wegen eines EuGH-Urteils zur Behandlung des Wegzugs natürlicher Personen (EuGH, Urteil v. 11.03.2004, Rs. C-9/02, de Lasteyrie du Saillant, GmbHR 2004, 504) zurückgestellt wurde, erließ die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben, welches diese Vorgehensweise bei der Anwendung des § 6 AStG anordnete. Vgl. BMF-Schreiben v. 08.06.2005, IV B 5 – S 1348 – 35/05, DB 2005, 1307.

[42] Statt vieler Pach-Hanssenheimb, Die Verstrickung von Wirtschaftsgütern, 1991, 102.

[43] Vgl. Abbildung 2 im Anhang, VI.

[44] BMF-Schreiben v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 2.6.2. Bei Rücküberführungen von Wirtschaftgütern innerhalb von zehn Jahren war dieser Vorgang als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu sehen, mit der Folge, dass der damals gebildete Merkposten erfolgsneutral aufzulösen war bzw. die erfolgte Gewinnrealisierung rückgängig gemacht wurde.

[45] Hruschka, StuB 2006, 584, 587; Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1486; Stadler/Elser, BB-Special 8/2006, 18, 23; Benecke/Schnitger, IStR 2006, 765, 767.

[46] So z.B. Bogenschuetz, TNI 2006, Vol. 43, Nr. 6, 470.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Entstrickung und Verstrickung von Wirtschaftsgütern nach dem SEStEG
Universidad
University of Freiburg  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Curso
Seminar zum SEStEG
Calificación
1,0
Autor
Año
2006
Páginas
24
No. de catálogo
V69426
ISBN (Ebook)
9783638618892
ISBN (Libro)
9783638673495
Tamaño de fichero
706 KB
Idioma
Alemán
Notas
Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser einen Überblick über die geplanten Ent- bzw. Verstrickungsregelungen des SEStEG zu geben. Der Fokus soll dabei auf der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern bzw. der kurzfristigen Nutzungsüberlassung innerhalb desselben Betriebsvermögens liegen.
Palabras clave
Entstrickung, Verstrickung, Wirtschaftsgütern, SEStEG, Seminar, SEStEG
Citar trabajo
Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Pfuhl (Autor), 2006, Entstrickung und Verstrickung von Wirtschaftsgütern nach dem SEStEG , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69426

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