Wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen des UN-Kaufrechts unter Berücksichtigung der Neufassung des Schuldrechts


Seminar Paper, 2005

20 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Vorgehen

2 Historie
2.1 Geschichtliche Entstehung
2.2 Ziel
2.3 Grundsätze

3 Struktur

4 Teil I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
4.1 Anwendung in räumlicher Hinsicht
4.2 Anwendung in sachlicher Hinsicht
4.3 Anwendung in persönlicher und zeitlicher Hinsicht
4.4 Ausschluss der Anwendung
4.5 Auslegung und Lückenfüllung

5 Teil III - Warenkauf
5.1 Pflichten des Verkäufers
5.2 Rechtsbehelfe des Käufers
5.2.1 Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatzlieferung
5.2.2 Minderung
5.2.3 Schadensersatz
5.2.4 Aufhebung des Vertrages
5.3 Pflichten des Käufers
5.4 Rechtsbehelfe des Verkäufers
5.4.1 Erfüllung
5.4.2 Vertragsaufhebung
5.4.3 Schadensersatz

6 Vor- und Nachteile
6.1 Vorteile
6.2 Nachteile

7 Fazit

IV. Anhang

V. Literaturverzeichnis
Bücher und Beiträge in Sammelwerken:
Internetquellen

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Im Zuge der Globalisierung gewinnt der internationale Warenhandel eine immer größere Bedeutung. Um sich den Marktgegebenheiten anpassen zu können, sind Unternehmer oftmals gezwungen ihre Waren aus vielen Teilen der Welt zu beziehen oder international anzubieten. Dadurch verlassen sie - soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden - den vertrauten Raum des deutschen Rechts und schließen ihre Verträge nach dem UN-Kaufrecht ab. Für einige Unternehmer ist diese Rechtsgrundlage noch immer unbekanntes Terrain.

1.2 Ziel der Arbeit

Aus diesem Grund soll es Ziel dieser Arbeit sein, die wesentlichen Rahmenbedingungen des UN-Kaufrechts darzustellen. Besondere Schwerpunkte werden hierbei der Anwendungsbereich des UNKR und die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien sein, da sie von elementarer Bedeutung sind.

1.3 Vorgehen

Da es für das Verständnis des UN-Kaufrechts von Bedeutung ist, soll zuerst kurz auf seine Historie und seine Grundsätze eingegangen werden. Anschließend sollen kurz die Struktur und die Regelungsinhalte dieses Gesetzes erläutert werden. Hierbei liegt, wie bereits erwähnt, der Schwerpunkt auf dem Anwendungsbereich und den Pflichten und Rechtsbehelfen beider Vertragsparteien. Abschließend soll mit Hilfe eines Fazits versucht werden, die Vor- und Nachteile des UN-Kaufrechts gegenüber zu stellen.

2 Historie

2.1 Geschichtliche Entstehung

Die Vorarbeiten zum UN-Kaufrecht (kurz: UNKR oder CISG) reichen so weit in die Geschichte zurück wie bei kaum einer anderen Konvention. Der Beginn der Kaufrechtsvereinheitlichung liegt im Jahr 1929 und wurde maßgeblich von Ernst Rabel geprägt, der die Expertenkommission von UNIDROIT gründete, um einen Entwurf für ein internationales Kaufrecht zu erarbeiten. Es folgten als weitere Ausarbeitungen ein Vorentwurf von 1935 und Entwürfe von 1939, 1951, 1956 bzw. 1963. Auf diese soll in dieser Arbeit jedoch nicht weiter eingegangen werden.

Als nächster Schritt der Kaufrechtsvereinheitlichung sind die beiden Haager Übereinkommen zum Einheitlichen Kaufrecht von 1964 anzusehen. Auf der einen Seite handelt es sich hierbei um das Übereinkommen zur Einführung des einheitlichen Kaufrechts (kurz: EKG), welches das materielle Kaufrecht regelt. Auf der anderen Seite um das Übereinkommen zur Einführung des einheitlichen Vertragsabschlussgesetzes (kurz: EAG).[1] Die beiden Haager Konventionen galten in der Bundesrepublik Deutschland vom 16.4.1974 bis zum 31.12.1990. Neben Deutschland wurden sie aber nur von acht weiteren Staaten (die Beneluxländer, Großbritannien, Italien, Israel, Gambia und San Marino) ratifiziert. Insbesondere die Entwicklungsländer und die damaligen sozialistischen Staaten lehnten das Haager Recht ab, weil sie bei seiner Ausarbeitung nicht mitgewirkt hatten und dadurch die Interessen der industrialisierten Staaten zu stark berücksichtigt sahen. Weitere andere Staaten hatten sachliche Einwände.

Daher setzte der Handelsrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UNCITRAL) die Kaufrechtsvereinheitlichung schon 1968 auf seine Agenda und erarbeitete auf Grundlage des Haager Übereinkommens von 1964 das jetzige Übereinkommen. Dieses wurde nach Entwürfen von 1976, 1977 und 1978 (New Yorker Entwurf) 1980 auf einer diplomatischen Konferenz in Wien beschlossen. Die bislang praktizierte Trennung von Kaufabschlussrecht und materiellem Kaufrecht wurde dabei aufgegeben.

1988 trat das UN-Kaufrecht international in zunächst elf Staaten (u. a. USA, China, Italien) in Kraft. Seit dem 1.1.1991 gilt es auch in der Bundesrepublik Deutschland.[2] Die Ratifizierung des UNKR setzte dabei die Kündigung des Handelsübereinkommens von 1964 voraus. Bis heute gibt es insgesamt 66 Vertragsstaaten (Auflistung dieser Staaten siehe Anhang).[3]

2.2 Ziel

Ziel bei der Erarbeitung des UN-Kaufrechts war es, ein weltweit einheitliches Kaufrecht zu schaffen, um eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen zu haben. Allerdings erstreckt sich der Regelungsbereich des UN-Kaufrechts dabei nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf das Zustandekommen des Vertrages und die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.[4]

Dadurch, dass über 60 Staaten dem Übereinkommen beigetreten sind, werden z. B. 70 Prozent aller deutschen Exporte mit Geschäftspartnern abgewickelt, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.[5] Das UNKR vereinfacht die vertragliche Abwicklung dieser Geschäfte erheblich. Hierauf wird im Verlauf dieser Arbeit noch detaillierter eingegangen.

2.3 Grundsätze

Das Übereinkommen regelt das Zustandekommen von Kaufverträgen sowie die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbeziehungen. Im Mittelpunkt des UNKR stehen die Rechte und Pflichten der Käufer und Verkäufer sowie Regelungen bei Vertragsverletzungen. Das Übereinkommen übernimmt in großem Umfang die Regelungen des Haager Übereinkommens von 1964. Somit sind die tragenden Grundpfeiler das Prinzip der Vertragsfreiheit, der Vorrang der Handelsbräuche und die Maßgeblichkeit des Parteiwillens.[6]

Das UN-Kaufrecht erkennt als obersten Grundsatz an, dass der Parteiwille Vorrang hat (Art. 6). Deshalb ist der Regelungsautonomie der Parteien ein weiter Spielraum eingeräumt.

Die Konventionsregeln über den Vertragsschluss folgen dem traditionellen Muster, das eine identifizierbare und übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärung voraussetzt. Alle Vor- und Nachteile des herkömmlichen Modells finden sich damit auch in der Konvention wieder (vgl. hierzu Punkt IV).

Die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten beruht auf folgenden Grundprinzipien: Für die Einhaltung ihrer Pflichten hat jede Partei ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen. Entlastet ist sie nur, wenn Ursachen außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten die Erfüllung der Pflicht verhindert haben. Für jede Vertragsverletzung ist - vorbehaltlich der Entlastung - Schadensersatz zu leisten. Ferner kann regelmäßig Erfüllung verlangt werden. Vertragsaufhebung kommt dagegen nur bei wesentlicher Vertragsverletzung in Betracht.

3 Struktur

Das UNKR umfasst 101 Artikel, die sich in vier Teile wie folgt gliedern:
Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Teil II: Abschluss des Vertrages
Teil III: Warenkauf
Teil IV: Schlussbestimmungen

Teil I (Art. 1 – 13 UNKR) regelt die Anwendungsvoraussetzungen und den Anwendungsbereich des UNKR. Hierauf wird in Abschnitt 3 näher eingegangen.

Teil II des UNKR (Art. 14 – 24 UNKR) enthält die Regelungen über den Vertragsabschluss und seine Modalitäten, die funktional §§ 145 ff BGB entsprechen. Die Abgrenzungen zum nationalen Recht sind dabei eher unscharf, da weder das Konsensprinzip ausdrücklich geregelt ist, noch Regelungen über den Dissens (§§ 154, 155 BGB) zu finden sind.[7] Teil II wird in dieser Arbeit nicht explizit vorgestellt, die Grundgedanken finden sich jedoch insbesondere in den Abschnitten 1.3 und 5 dieser Arbeit wieder.

[...]


[1] Vgl. Dölle, H. (1976), S. 16 ff.

[2] Vgl. Schlechtriem, P. (2003), S.1.

[3] Vgl. Pace Law School Institute of International Commercial Law (2005), o. S.

[4] Vgl. IHK Köln (2005), o. S.

[5] Vgl. IHK Stade (2005), o. S.

[6] Vgl. IHK Stade (2005), o. S.

[7] Vgl. Jurawelt (2005), o. S.

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen des UN-Kaufrechts unter Berücksichtigung der Neufassung des Schuldrechts
College
University of Applied Sciences Essen
Course
Internationales Wirtschaftsrecht
Grade
2,0
Authors
Year
2005
Pages
20
Catalog Number
V69452
ISBN (eBook)
9783638626286
File size
437 KB
Language
German
Keywords
Wesentliche, Rahmenbedingungen, UN-Kaufrechts, Berücksichtigung, Neufassung, Schuldrechts, Internationales, Wirtschaftsrecht
Quote paper
Andreas Klein (Author)Kathrin Stiel (Author), 2005, Wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen des UN-Kaufrechts unter Berücksichtigung der Neufassung des Schuldrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69452

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen des UN-Kaufrechts unter Berücksichtigung der Neufassung des Schuldrechts



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free