Schadensersatz nach dem UN-Kaufrecht (CISG)


Trabajo de Seminario, 2007

35 Páginas, Calificación: 14,00


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Schadensersatzansprüche nach dem CISG
I. Anspruchsvoraussetzungen, Art. 45 I lit. a, 61 I lit. a CISG
1. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen – Die Pflichtverletzung
(1.) Primärpflichten von Verkäufer und Käufer
(2.) Zusatzpflichten
2. Fehlen von haftungsausschließenden Tatsachen
II. Anspruch der Höhe nach
1. Art und Umfang des ersatzfähigen Schadens
(1.) Allgemeine Berechnungsgrundsätze gem. Art. 74 I CISG
a. Generelle Prinzipien der Berechnung
b. Berechnungsmethode des Schadens
(2.) Spezialvorschriften bei Vertragsaufhebung, Art. 75 f. CISG
a. Möglichkeit der Kumulation von Rechtsbehelfen
b. Konkrete Berechnung beim Deckungsgeschäft, Art. 75 CISG
aa. Erfolgte Vertragsaufhebung
bb. Angemessenes und rechtzeitiges Deckungsgeschäft
cc. Rechtsfolgen
aaa. Theorie der Herabsetzung auf den Marktpreis
bbb. Theorie des nicht erfüllten Tatbestandes
ccc. Stellungnahme
c. Abstrakte Berechnung ohne Deckungsgeschäft, Art. 76 CISG
aa. Tatbestand: Aufgehobener Vertrag ohne Deckungsgeschäft
bb. Rechtsfolgen
aaa. Ort und Zeit der Berechnung
bbb. Ersatz weitergehender Schäden - Verhältnis zu Art. 74 CISG
d. Konkrete und abstrakte Schadensberechnung nach BGB/HGB
2. Kriterien für die Zurechnung des Schadens
(1.) Grundlegendes
(2.) Vorhersehbarkeit, Art. 74 S. 2 CISG
a. Normative Eingrenzung der Vorhersehbarkeit
b. Fallgruppen
aa. Prinzipiell als voraussehbar zu bewertende Schäden
bb. Sonderfälle von Folge- und Begleitschäden
cc. Immaterieller, insb. „good-will“ Schaden
c. Unterschiede zum deutschen internen Recht
d. Zwischenergebnis: Vorhersehbarkeit
(3.) Schadensminderung, Art. 77 CISG
a. Anforderungen an die Minderungsobliegenheit
b. Rechtsfolgen: Herabsetzung des eigenen Anspruchs
3. Schadensbegleichung

C. Fazit und Ausblick

A. Einleitung

Im Jahre 2005 feierte das UN-Kaufrecht (CISG)[1] sein 25-jähriges Bestehen.[2] Mittlerweile wurde es von 69 Staaten ratifiziert.[3] Da zu den Mitgliedern auch acht der zehn stärksten Weltexportnationen gehören, bestreiten CISG-Staaten circa ¾ der weltweiten Im- und Exporte.[4] Das CISG findet eo ipso Anwendung bei Warenkaufverträgen zwischen Parteien mit Niederlassungen in Vertragsstaaten, oder wenn das Recht eines Konventionsstaates kollisionsrechtlich determiniert wird. Dann verdrängt es generell autonomes Kollisions- und Sachrecht. Dennoch zeigen empirische Erhebungen, dass es in der Praxis von den Parteien größtenteils abgedungen wird.[5] Insbesondere ist es nicht in den Standardbedingungen der großen Wirtschaftsorganisationen GAFTA und FOSFA zu finden. Größere Erfolge feierte die Konvention hinsichtlich ihrer maßgeblichen Einflüsse auf die Harmonisierung mittels der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie;[6] so auch bei der Schuldrechtsreform des deutschen BGB.[7]

Freilich ist das Einhalten des Grundsatzes von pacta sunt servanda auch in der internationalen Praxis nicht immer gewährleistet, sodass Rechtsbehelfe nötig sind. Diese Arbeit befasst sich mit den Schadensersatzansprüchen, die nach CISG deswegen besonders relevant sind, weil die Konvention bei jeder Vertragsverletzung einen Schadenseratzanspruch gewährt. Nachfolgend sollen zunächst die Voraussetzungen und sodann die Berechnungsmethoden eines Schadensersatzanspruches dargestellt werden. Der Schwerpunkt liegt auf dem zweiten Teil und insbesondere der für den deutschen Juristen ungewohnten Zurechnung des Schadens mittels dessen Vorhersehbarkeit. Die umstrittenen Regelungen zu den Zinsen (Art. 78 CISG) werden keinen Eingang finden, da sie selbstständig neben dem Schadensersatz stehen.[8] Jedoch soll an ausgewählten Stellen dargelegt werden, in wie fern sich das deutsche interne Recht vom CISG unterscheidet. Schließlich soll geklärt werden, ob die Regeln zum Schadensersatz ein Grund für die praktische „Unbeliebtheit“ des CISG sein könnten.

B. Schadensersatzansprüche nach dem CISG

Das CISG differenziert in den Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche wie folgt: Als echte Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz sind Art. 45 I lit. b für Ansprüche gegen den Verkäufer und gegen den Käufer Art. 61 I lit. b. CISG heranzuziehen. Deren Voraussetzungen werden nachfolgend gemeinsam dargestellt (I.). Für die Rechtsfolge wird jeweils einheitlich auf die Art. 74 ff. CISG verwiesen, die den Anspruch näher ausgestalten und daher separat behandelt werden sollen (II.)

I. Anspruchsvoraussetzungen, Art. 45 I lit. a, 61 I lit. a CISG

Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt zunächst eine Pflichtverletzung voraus (1.). Ferner dürfen keine anspruchsausschließenden Gründe vorliegen (2.).

1. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen – Die Pflichtverletzung

Das CISG geht vom einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung aus.[9] Das CISG kennt weder das ausdifferenzierte System der EKG[10] oder das des deutschen internen Rechts. Folglich liegt eine Pflichtverletzung in jedem Fall der objektiven Nichterfüllung vor (Art. 45 I lit. a, 61 I lit. a CISG).[11] Diese muss nicht wesentlich im Sinne des Art. 25 CISG sein. Es spielen weder der Grund der Verletzung[12] noch eine Einordnung als Haupt- oder Nebenpflicht eine Rolle.[13] Die bloße Verletzung einer Obliegenheit macht hingegen nicht schadensersatzpflichtig. Ferner ist die Verletzung einer außervertraglichen allgemeinen Verhaltens- oder Verkehrssicherungspflicht ebenso wenig erfasst, wie die deliktsrechtliche Haftung, die sich nach dem berufenen nationalen Recht bestimmt.[14] Welche Pflichten bestehen, bestimmt sich primär nach den Parteiabreden (Art. 6 CISG) oder Handelsbräuchen.[15] Ermangelt es derer, so wird auf das CISG zurückgegriffen.

(1.) Primärpflichten von Verkäufer und Käufer

Demnach muss der Verkäufer grundsätzlich die Ware liefern, die damit verbundenen Dokumente übergeben und das Eigentum verschaffen, Art. 30 CISG. Selbstverständlich muss dieses zur richtigen Zeit (Art. 33 CISG) am richtigen Ort (Art. 31 CISG) geschehen. Ebenfalls muss die Ware bei Gefahrübergang vertragsgemäß sein (Art. 35, 36 CISG). Das CISG unterscheidet dabei zwischen Sach- und Rechtsmangelfreiheit. Als Pflichtverletzungen kommen damit insbesondere die verspätete bzw. Nicht- oder Schlechterfüllung in Betracht. Dem Sachmangel sind nach Art. 35 I CISG auch aliud -Lieferungen oder die Lieferung von einer geringeren Menge gleichgestellt.[16]

Hinsichtlich der Käuferpflichten ist die Verpflichtung zur Zahlung am rechten Ort (Art. 57 CISG) zur rechten Zeit (Art. 59 CISG) zu nennen. Ferner gehört die Abnahme der Ware dazu (Art. 53, 60 CISG).

(2.) Zusatzpflichten

Zwar trifft das CISG hinsichtlich der Rechtsfolgen keine Differenzierung bei Haupt- und Zusatzpflichten, dennoch existieren letztere. Insbesondere wird eine allgemeine Informations-[17] und Kooperationspflicht[18] der Parteien angenommen. Nimmt man eine solche Pflicht an, muss man konsequenterweise jedenfalls auch diesbezügliche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in den sachlichen Anwendungsbereich der Konvention mit einbeziehen[19] und bei einer Verletzung wie im deutschen internen Recht ggf. Schadensersatz gewähren. Schließlich können Pflichten auch im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Vertragsaufhebung entstehen.[20] Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Erhaltung der Kaufsache, Art. 85, 86 CISG.

2. Fehlen von haftungsausschließenden Tatsachen

Zu guter Letzt dürfen dem Anspruch keine Tatsachen entgegenstehen, die geeignet sind, die Haftung auszuschließen. Dazu gehören beispielsweise im Rahmen der Parteiautonomie vertragliche Haftungsausschlüsse.[21] Kann der Schuldner sich beispielsweise wegen höherer Gewalt[22] im Rahmen des Art. 79 CISG entlasten, trifft ihn keine Ersatzpflicht. Ferner sind Folgen selbstverursachter Vertragsstörungen nicht ersatzfähig, Art. 80 CISG. Ebenso verliert der Käufer grundsätzlich seine Rechte auf Schadensersatz, wenn er die Ware nicht innerhalb kurzer Zeit untersucht (Art. 38 CISG) und Mängel binnen angemessener Frist rügt (Art. 39 CISG).[23] Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall ab, dürfte aber ca. einen Monat betragen.[24] Selbst wenn eine Verspätung zu entschuldigen sein sollte, ist ein entgangener Gewinn dann jedenfalls nicht mehr ersatzfähig, Art. 44 CISG. Spätestens zwei Jahre nach der Übergabe sind dann aber sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, Art. 39 II CISG.

II. Anspruch der Höhe nach

Steht erst einmal fest, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, verweist das CISG für die Schadensberechnung auf die Art. 74 ff. CISG. Hinsichtlich der Höhe ist zunächst zu klären, welche Schäden überhaupt ersatzfähig sind (1.). Anschließend wird dargestellt, wann diese dem Schädiger zurechenbar sind (2.) und wie die Schadensbegleichung durchzuführen ist (3.)

1. Art und Umfang des ersatzfähigen Schadens

Der Art. 74 I CISG normiert grundsätzliche Berechnungsprinzipien, die in jedem Fall gelten.[25] Diese sollen vorrangig dargestellt werden. Wird neben der Schadensersatzforderung auch der Vertrag aufgehoben, greifen die anschließend zu behandelnden Art. 75 f. CISG ergänzend ein.

(1.) Allgemeine Berechnungsgrundsätze gem. Art. 74 I CISG
a. Generelle Prinzipien der Berechnung

Schadensersatz unter dem CISG will entstandene Nachteile des Schadensersatzgläubigers ausgleichen (Kompensationsfunktion). Ausgleichsfähig ist jeder zurechenbare Schaden,[26] der einen wirtschaftlichen Wert hat (Totalreparation).[27] Auf eine Mittel- oder Unmittelbarkeit kommt es nicht an.[28] Eine Ausnahme dazu stellen jedoch Ansprüche wegen der Verletzung einer Person dar, die explizit ausgeklammert sind (Art. 5 CISG). Dabei ist es das rechtspolitische Ziel, einem potentiell Vertragsbrüchigen den Anreiz zu nehmen ihm vorteilige Handlungen durchzuführen.[29] Jedoch geht die Konvention nicht so weit, einen durch die Vertragsverletzung auftretenden Verletzungsgewinn des Schuldners durch Schadensersatz abzuschöpfen[30] oder ihn durch das Aussprechen von punitive damages gar zu bestrafen.[31] Diese Rechtsfolgen lassen sich wegen der abschließenden Regelung der Konvention[32] auch nicht durch das nationale Recht herbeiführen.[33]

Der Gläubiger soll einerseits so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Erfüllungsinteresse).[34] Dazu gehört wie im deutschen internen Recht (§ 252 S. 1 BGB) immer auch der Anspruch auf den entgangenen Gewinn. Das stellt Art. 74 S. 1 CISG klar, wobei in Art. 44 CISG aber eine Ausnahme zugelassen ist. Der Verlust muss aber tatsächlich erzielbar gewesen sein und darf sich nicht in einer bloßen Gewinnhypothese erschöpfen.[35] Weiterhin sind auch die Einbußen vorhandener Werte (Integritätsinteresse) zu ersetzen.[36] Da die Totalreparation nur zu verwirklichen ist, wenn auch das Vertrauensinteresse kompensationsfähig ist, wird man dieses einbeziehen müssen.[37]

Ob neben materiellen auch immaterielle Schäden zu ersetzen sind, wird von Schlechtriem ohne Begründung abgelehnt.[38] Diese Ansicht verkennt aber dass so Lücken im Rechtsschutz entstehen, da der Rückgriff auf nationales Recht grundsätzlich verwehrt ist. Auch halten die UNIDROIT Principles derartige Schäden für ersatzfähig.[39],[40] Da dem CISG schließlich eine vergleichbare Regelung wie § 253 BGB aF fehlt, wird man die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen haben. Dennoch bleibt die noch zu beurteilende Frage, ob man hinsichtlich der Zurechnung Einschränkungen zu machen hat, respektive ob solche Schäden vorhersehbar sind.[41]

b. Berechnungsmethode des Schadens

Die faktische Schadenshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Zustand bei ordnungsgemäßer Erfüllung und dem Ist-Zustand nach Vertragsbruch.[42] Der Umkehrschluss zu Art. 76 CISG zeigt, dass der Schaden grundsätzlich[43] konkret zu berechnen und durch den Gläubiger darzulegen ist.[44] Vor deutschen Gerichten greift jedoch § 287 ZPO ein.[45]

Erlangt der Gläubiger sonst eine Bereicherung durch die Vertragsverletzung, so ist diese im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen.[46] Jedoch wird man – in Übereinstimmung mit dem deutschen internen Recht[47] - dieses nur dann zulassen dürfen, wenn es nicht dem Sinn und Zweck der Schadensersatzverpflichtung entgegensteht (Art. 7 I CISG).[48] Ein Beispiel dafür sind Versicherungsleistungen,[49] die den Schaden nur deshalb kompensieren, weil der Gläubiger zuvor Prämien zahlte. Davon darf der Schuldner nicht noch profitieren.

(2.) Spezialvorschriften bei Vertragsaufhebung, Art. 75 f. CISG

Beschließt der Gläubiger den Vertrag wegen der Pflichtverletzung nach Art. 49 CISG aufzuheben, so stellt sich die Frage, ob daneben auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Nur eine Kombination von Vertragsaufhebung und Schadensersatz gewährte dem Gläubiger die weitgehenden Rechte, wie das deutsche interne Recht sie beim großen Schadensersatz kennt (§ 281 I 2 BGB).

Nach der Beantwortung dieser Frage (a.), ist auf die Möglichkeit der konkreten (b.) und der abstrakten Berechnung (c.) einzugehen. Anschließend erfolgt ein Vergleich zum deutschen internen Recht (d.).

[...]


[1] Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl. 1989 II, 586 ff.

[2] Magnus, ZEuP 2006, 96, 96.

[3] 02.01.2007 <http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html>.

[4] Magnus, ZEuP 2006, 96, 97 mwN.

[5] Smits, in: Smits, S. 161 mwN; Schillo, IHR 2003, 257, 259; Regula/Kannowski, IHR 2004, 45; Mankowski, RIW 2003, 2, 8.

[6] Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999.

[7] Luther, S. 11; Schmidt-Räntsch, S. 213; Stadie, MDR 2002, 428, 433.

[8] Vgl. Staudinger-Magnus, Art. 78 Rn. 1.

[9] OLG Düsseldorf, RIW 1995, 53, 55; Handelsgericht Zürich, UNILEX, E.1995-15.1; Schlechtriem, Rn. 286; MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 5; Sch/Sch-Stoll Art. 74 Rn. 7.

[10] Kranz, S. 64 mwN.

[11] OLG Düsseldorf, RIW 1995, 53, 55.

[12] Schlechtriem, Rn. 286.

[13] OLG Köln vom 8.1.1997 (Az.: 27 U 58/95); MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 5; Honsell-Schönle Art. 74 Rn. 19.

[14] Schlechtriem, Kolloquium, S. 163; Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 9.

[15] Kranz, S. 65.

[16] Staudinger-Magnus, Art. 35 Rn. 7; Schlechtriem, Rn. 134.

[17] BGHZ 149, 113, 118; nun auch Staudinger-Magnus, Art. 7 Rn. 48.

[18] BGHZ 149, 113, 118; Bianca/Bonell/Bonell, Art. 7 Nr. 2.3.2.2.; Staudinger-Magnus, Art. 7 Rn. 47; aA Witz/Salger/Lorenz, Art. 30 Rn. 23.

[19] Schlechtriem, Rn. 42; Staudinger-Magnus, Art. 4 Rn. 43; Schmid, S. 266 ff.

[20] Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 9; MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 6; Honsell-Schönle, Art. 74 Rn. 19.

[21] Honsell-Schönle, Art. 74 Rn. 32; Bamberger/Roth-Saenger, Art. 74 Rn. 10.

[22] Schlechtriem, Rn. 288 ff.

[23] Nähere Darstellung hier nicht möglich. Vgl. dazu Freiburg, IHR 2005, 56, 57 ff.

[24] BGHZ 129, 75, 85 f.; BGH NJW-RR 2000, 1361, 1362; Freiburg, IHR 2005, 56, 59 mwN.

[25] Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 1; MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 1.

[26] OGH IHR 2001, 39, 40; OGH IHR 2002, 76, 80; Magnus, in: FS-Herber, S. 28.

[27] Sch/Sch-Stoll, Art. 74 Rn. 2; Scheifele, S. 140.

[28] Kranz, S. 216 ff.; Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 29.

[29] MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 8.

[30] Honsell, SJZ 1992, 361; Sch/Sch-Stoll, Art. 74 Rn. 31; MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 9; Sanilevici, RiW 1988, 346.

[31] Honsell, SJZ 1992, 361; Magnus, in: FS-Herber, S. 27 f.; Schlechtriem, Kolloquium, S. 163; Bianca/Bonell-Knapp, Art. 74 Nr. 3.7.

[32] MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 8.

[33] Honsell, SJZ 1992, 361; Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 17.

[34] Rechtbank van Koophandel te Kortrjik, 26.5.2004, www.cisg-online.ch; LG Berlin, 30.9.1992 Az.: 99 O 123/92, U.S. Court of Appeals, Delchi Carrier S.p.A. v. Rotorex Corp., 71, F.3d (1995), S. 1024, 1029; krit. Stoll, RabelsZ 1988, 617, 634 f.

[35] Weber, BTJP 1990, 165, 196; Bianca/Bonell-Knapp, Art. 74 Nr. 3.5.

[36] Sch/Sch-Stoll, Art. 74 Rn. 2; Weber, BTJP 1990, 165, 192.

[37] OGH IHR 2002, 76, 80; HG St. Gallen, IHR 2003, 181, 184; Honsell, SJZ 1992, 361, 362; Roßmeier, RIW 2000, 407, 408; Neumayer/Ming, S. 487 f.; aA Schweizer Botschaft BBl. 1989 I 822; Weber, BTJP 1990, 165, 192.

[38] Schlechtriem, Rn. 299; vgl. auch Honsell, SJZ 1992, 361, 362.

[39] UNIDROIT Principles 1994, Art. 7.4.2 Abs. 2; MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 17; Roßmeier, RIW 2000, 407, 409; Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 27; Magnus, in: FS-Herber, S. 28.

[40] Zur Akzeptanz der UNIDROIT-Principles für Auslegung: Magnus, ZEuP 1999, 642, 648.

[41] Siehe unten S. 17.

[42] Sch/Sch-Stoll, Art. 74 Rn. 2; Honnold, Rn. 403; Kranz, S. 210; aA Honsell, SJZ 1992, 361, 362.

[43] Zur Ausnahme: Weber, BTJP 1990, 165, 195; krit. Honsell, SJZ 1992, 361 mwN.

[44] OLG Celle, IHR 2001, 107; OLG Hamburg IHR 2001, 19, 21; MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 16.

[45] Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 61; Czerwenka/Herber, Art. 74 Rn. 9; LG Hamburg, IPRax 1991, 400 ff.; aA LG Frankf. RiW 1991, 952; krit. Honsell, SJZ 1992, 361, 363.

[46] Honsell-Schönle, Art. 74 Rn. 11.

[47] BGHZ 49, 61; BGH NJW 1990, 1360 ff.; Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rn. 120; Eckert, SchuldR AT, Rn. 971.

[48] Schlechtriem, Rn. 300; Honsell, SJZ 1992, 361; MüKo-Huber, Art. 74 Rn. 23.

[49] MüKo-Mankowski, HGB, Art. 74 Rn. 12; Staudinger-Magnus, Art. 74 Rn. 22.

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Schadensersatz nach dem UN-Kaufrecht (CISG)
Universidad
University of Hamburg
Curso
Seminar zum UN-Kaufrecht (CISG)
Calificación
14,00
Autor
Año
2007
Páginas
35
No. de catálogo
V69532
ISBN (Ebook)
9783638621878
Tamaño de fichero
550 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit den den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruches unter dem einheitlichen UN-Kaufrecht. Der Autor weist darauf hin, dass das CISG in der Praxis immer noch häufig abgedungen wird. Er versucht ferner zu klären, ob die Schadensersatzregelungen der Konvention im Vergleich zum deutschen internen Recht nachteilig sind und daher einen Faktor für den Ausschluss darstellen können. Der Autor hat den akademischen Grad Bachelor of Laws (LL.B.).
Palabras clave
Schadensersatz, UN-Kaufrecht, Seminar, UN-Kaufrecht
Citar trabajo
Tristan Wegner (Autor), 2007, Schadensersatz nach dem UN-Kaufrecht (CISG), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69532

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Schadensersatz nach dem UN-Kaufrecht (CISG)



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona