Problembereiche der geplanten Unternehmensteuerreform 2008 und Reformalternativen


Trabajo Universitario, 2006

37 Páginas, Calificación: 2,2


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rückblick und Neuregelungen ab dem 01.01.2007/2008

3 Reformmodelle der Unternehmensbesteuerung
3.1 Die Grundvoraussetzungen einer gerechten Besteuerung
3.1.1 Finanzierungsneutralität
3.1.2 Rechtsformneutralität
3.2 Grundlegende Reformalternativen im Überblick
3.3 Karlsruher Entwurf und die Flat Tax nach Kirchhof
3.4 Unternehmenssteuersplittingverfahren, Bürgergeldvorschlag, Heidelberger System, Kapitalentgeltsteuer
3.5 Stiftung Marktwirtschaft - Integrierte Unternehmenssteuer
3.6 Der Sachverständigenrat - Die duale Einkommensteuer
3.7 Das Modell der Regierungskoalition
3.7.1 Die Eckpunkte des Regierungsentwurfs
3.7.2 Besondere Gewinnrücklagen bei Personenunternehmen
3.7.3 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften; Abgeltungssteuer
3.8 Zusammenfassung der Reformvorschläge

4 Die Gegenfinanzierung der Regierungskoalition
4.1 Fremdfinanzierungsaufwendungen in Unternehmen
4.2 Verbreiterung der Bemessungsgrundlage
4.2.1 Generelle Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
4.2.2 Gewinnabhängige Begrenzung des Schuldzinsenabzugs / Zinsschranke
4.2.3 Behandlung von Miete, Leasing und Lizenzgebühren, degressive AfA
4.3 Kritik an dem Reformmodell der Regierungskoalition
4.3.1 Kritik an der Begrenzung des Abzuges von Finanzierungsaufwendungen
4.3.2 Entstehendes Steuergefälle bei Einführung einer Abgeltungssteuer
4.3.3 Allgemeine Kritik am Regierungsentwurf

5 Schlußwort

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Besteuerung von Personenunternehmen (Vollthesaurierung)[1]

Abbildung 2 Besteuerung der Personenunternehmen (Teilthesaurierung)

Abbildung 3 Besteuerung der Kapitalgesellschaften (mit Abgeltungssteuersatz von 25 %)

Abbildung 4 Finanzierung der Unternehmensinvestitionen ( in Prozent der Bruttoinvestitionen und Geldvermögensbildung)

Abbildung 5 Steuergefälle durch Abgeltungssteuer

Abbildung 6 Steuereinnahmen des Bundes – Schätzung 2005- 2009

Abbildung 7 Unternehmen in Deutschland nach der Rechtsform

Abbildung 8 Steuerreformmodelle im Vergleich

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Eine eigenständige Unternehmensbesteuerung kennt das bundesdeutsche Steuersystem, welches dem Grunde nach auf der Erzbergerschen Steuer- und Finanzreform der Jahre 1919/1920 aufbaut, nicht[2]. In einem komplexen Zusammenspiel (Dualen System) aus unterschiedlichen Steuerobjekten, - arten und Bemessungsgrundlagen wird die unternehmerische Geschäftstätigkeit besteuert. Bisher kennt unser Steuersystem die Einkommen-, die Gewerbe- und die Körperschaftsteuer (KST) als Ertragsteuern, die teilweise gleichzeitig anfallen können, da für eine jede Steuerart die entsprechenden Anknüpfungsmerkmale an den Unternehmensertrag unabhängig voneinander festgestellt werden müssen.

Einer der wichtigsten nationalen und auch internationalen Punkte der steuerpolitischen Diskussion der letzten Jahre und Jahrzehnte ist die Konzeption der Unternehmensbesteuerung, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen eines Landes stärkt oder zumindest nicht erkennbar schwächt[3]. Die Diskussion begann schon in den 60er Jahren und fand einen ihrer Höhepunkte in den 80ern, wo die damalige Bundesregierung (BuReG) sich den Argumenten gegen die Substanzbesteuerung des Betriebsvermögens bzw. einer Senkung der ertragsunabhängigen Besteuerung nicht mehr verschlossen hat[4].

Bis zum heutigen Tage zieht sich diese Diskussion hin und hat sich v.a vor dem Hintergrund zunehmender Exit- Optionen im Bereich der Standortwahl von Unternehmen und im Rahmen der Steuerharmonisierung innerhalb der EU verschärft. Solange nicht eine gewisse Neutralität des Steuerrechts erreicht wird, bleibt die Anpassung des Steuerrechts an die sich dynamisch entwickelnde Wirtschaft und Gesellschaft eine Daueraufgabe[5].

Gegenstand der vorliegenden Arbeit[6] ist die Darstellung der Reformalternativen mit Schwerpunkt auf dem Regierungsentwurf. Anfangs wird flankierend auf die beiden Entwürfe zur Erbschaftsteuer und zum SeStEG-E[7] eingegangen. Die Reformvorschläge der Wissenschaft, die notwendige Grundlagen und der Regierungsentwurf schließen sich an. Abschließend werden die Maßnahmen zur Gegenfinanzierung skizziert.

2 Rückblick und Neuregelungen ab dem 01.01.2007/2008

Die Steuerreform 2000[8] wurde am 6. Juli 2000 vom Deutschen Bundestag mit dem Steuersenkungsgesetz[9] beschlossen und trat am 1. Januar 2001 als größtes Steuersenkungsprogramm in der deutschen Nachkriegsgeschichte in Kraft[10].

Inhalte der Steuerreform im Bereich der Unternehmensbesteuerung waren z.B. die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (HEV) und Senkung des KSTsatzes auf 25%. Die Gewerbesteuer (GewSt) durfte auf die Einkommensteuer (ESt) angerechnet werden[11].

Das Jahressteuergesetz 2007[12] führt nun Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) ein. Die §§ 8b, 32a KStG n.F. und § 3 Nr. 40 EStG n.F. regeln die Besteuerung einer vGA beim Anteilseigner unabhängig von der Bestandskraft des Steuerbescheides des Anteilseigners. § 32a KStG n.F. enthält insoweit eine eigenständige Korrekturvorschrift zur Änderung eines Steuerbescheides beim Anteilseigner, als bei einer Kapitalgesellschaft ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird (Korrespondenzprinzip).

Das Bundeskabinett hat am 25.10.2006 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge[13] beschlossen. Die Neuregelung stärkt jene Unternehmen, die ihrer arbeitsmarktpolitischen und gesellschaftlichen Verantwortung langfristig nachkommen. Hiernach soll bereits ab 1. Januar 2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wir ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro soll zugleich sichergestellt werden, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird.

Der Entwurf des Gesetzes über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SeSteG-E) will die Anpassung nationaler Steuervorschriften, insbesondere des Umwandlungssteuerrechts an die Entwicklungen auf europäischer Ebene erreichen. Hauptbestandteil des SeSteG-E ist die europaweite Ausgestaltung der bisher auf reine Inlandsfälle beschränkten Möglichkeiten der Übertragung stiller Reserven bei Umstrukturierungen[14]. Das Umwandlungssteuerrecht wurde in Teilen neu gefaßt und sog. Ent- und Verstrickungsregeln (Bildung eines Ausgleichsposten nach §4g EStG[15]) im EST- und KSTrecht, sowie die Wegzugsbesteuerung von natürlichen Personen[16] eingeführt bzw. angepasst. Für Unternehmen kann zusammenfassend und vereinfachend gesagt werden, dass grenzüberschreitende Umwandlungen und Einbringungen dann eine sofortige Gewinnrealisierung und Besteuerung auslösen[17], wenn das deutsche Besteuerungsrecht an den betrieblichen Wirtschaftsgütern endet oder eingeschränkt wird[18].

3 Reformmodelle der Unternehmensbesteuerung

3.1 Die Grundvoraussetzungen einer gerechten Besteuerung

Um die Ansätze der Reformmodelle nachvollziehen zu können, bedarf es einer kurzen Erörterung der Grundprinzipien der Besteuerung.

Waren die Steuern ursprünglich nur Einnahmequellen für den Staat, so werden an ein modernes Steuersystem vielschichtige Anforderungen gestellt[19]: Die Hauptfunktionen sind:

- fiskalische Funktion (Fiskalzweck) vgl. § 3 AO
- allokative Funktion
- redistributive Funktion
- allgemein-politische Funktion

Die Aufgaben eines Steuersystems können nur erfüllt werden, wenn es eine gerechte Verteilung der Abgabenlast auf die Bevölkerung gewährleistet. Es werden folgende Hauptprinzipien der Steuerlehre vertreten, nach denen ein Steuersystem gestaltet werden kann:

- Äquivalenzprinzip (‚benefit principle‘)[20]
- Leistungsfähigkeitsprinzip und Belastungsneutralität (‚ability to pay principle‘)[21]
- Prinzip der Allokationseffizienz[22]

In den USA kommt dem Äquivalenz- und Allokationsprinzip eine größere Rolle zu als in Europa[23], da dort ökonomisches Denken in der Politik verbreiteter ist als z.B. in Deutschland, wo das Leistungsfähigkeitsprinzip eine stärkere Rolle spielt. Ziel der Unternehmensbesteuerung ist es, wirtschaftliche Tatbestände zu erfassen[24].

3.1.1 Finanzierungsneutralität

Als eine Ausprägung des objektiven Nettoprinzips[25] findet die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ihre Konkretisierungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung in den Forderungen nach Rechtsform- und Finanzierungsneutralität als Formen der horizontalen Steuergerechtigkeit[26]. Die persönliche Interpretation des Leistungsfähigkeitsprinzips soll in der hier getroffen Betrachtung außer Acht bleiben, da für Kapitalgesellschaften (KapGes) nur die sachliche Komponente Anwendung finden kann[27].

Finanzierungsneutralität soll gewährleistet sein, wenn die Entscheidung, ob eine betriebliche Investition durch Eigen- oder durch Fremdmittel finanziert wird, nicht durch steuerrechtliche Vorgaben beeinflusst wird[28]. Die Eigenmittel gliedern sich in Selbst- und Beteiligungsfinanzierung, wobei hierbei zwischen Thesaurierung und Ausschüttung der mit dem eingesetzten Kapital erzielten Gewinne zu unterscheiden ist[29].

Eine Problematik im deutschen Steuerrecht liege in der Diskriminierung von Eigenkapital (EK) gegenüber Fremdkapital (FK), da das gegenwärtige System der Unternehmensbesteuerung zumindest bei Personenunternehmen[30] die Aufnahme von FK signifikant begünstigt[31]. Im Rahmen einer U-Reform sollte diese Ungleichbehandlung, so eine solche wirklich vorherrschend ist, bereinigt werden.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht und somit aus unternehmerischer Sicht sind eigentliche weniger die Konsequenzen der Besteuerung von Investitionsentscheidung maßgebend, sondern die durch Steuern bewirkte Verzerrung der Wahl zwischen den einzelnen Investitionen[32]. Dies kann m.A.n. auch auf die Wahl der Rechtsform (ReFo) übertragen werden.

3.1.2 Rechtsformneutralität

Bei der rechtsformneutralen Besteuerung handelt es sich eigentlich um einen Unter- bzw. Sonderfall der Finanzierungsneutralität, der sich daraus ergibt, dass die Unternehmensbesteuerung an das Gesellschaftsrecht anknüpft[33]. Das Ziel i.w.S. ist die Gleichbehandlung zwischen unternehmerischem und privatem Anlagekapital aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit herzustellen[34].

Um jedoch ReFoneutralität bei der Unternehmensbesteuerung zu erreichen, müsste – so man die EST weiter progressiv orientiert – das Transparenzprinzip entweder auf die Körperschaften ausgedehnt werden und somit eine vollständige Integration der Körperschaftssteuer in die EST erreicht werden oder bei Personenunternehmen das Trennungsprinzip eingeführt werden[35]. Jedoch bleibt bei der Betrachtung der ReFoneutralität als Unterfall der Finanzierungsneutralität die Tatsache außer Ansatz, dass es sich bei dem Vermögen einer Kapitalgesellschaft um rechtlich verselbständigte Vermögensmassen handelt und eben nicht mehr per se um das Vermögen des Anteilseigners. Folgt man der obigen Ansicht, so muss die Prämisse gelten, dass ReFoneutralität eine Finanzierungs- Investitionsneutralität (Entscheidungsneutralität)[36] für den jeweiligen Unternehmer oder Anteilseigner in eigener Person darstellt[37].

Betrachtet man die steuerliche Belastung als Kriterium bei der Wahl der ReFo einer Unternehmung, so ist v.a. die laufende Besteuerung des Gewinns und des Gewerbeertrags von Bedeutung. ReFospezifische Unterschiede resultieren i.d.R. aus der Abweichung in der Steuerbemessungsgrundlage, den Steuersätzen und der Behandlung der Gesellschafter- und Gesellschaftssphäre. Untersuchungen belegen, dass die Steuerbelastungsunterschiede zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nicht dermaßen gravierend sind, wie sie oft angeprangert werden[38]. Dies kann auch einfach damit belegt werden, dass beim Bestehen von gravierenden Belastungsunterschieden faktisch die mehr belasteten ReFo über die Zeit vom Markt verschwinden müssten[39].

Somit kann im Rahmen dieser Ausarbeitung auf die genaue Unterscheidung zwischen Rechtsform- und Finanzierungsneutralität verzichtet werden, da für die nachfolgende Befassung mit dem Regierungsentwurf hauptsächlich die Finanzierungsneutralität und die Frage nach der Effizienz des eingesetzten unternehmerischen Kapitals entscheidend sind.

3.2 Grundlegende Reformalternativen im Überblick

Das bisher vorherrschende Duale System, also das Nebeneinander von juristischer und natürlicher Person bei der Besteuerung, sollte nach Meinung vieler Autoren im Rahmen einer umfassenden Steuerreform abgeschafft werden[40]. Durch die Aufgabe des Dualen Systems würde ein einheitliches Anknüpfungsmerkmal entstehen[41]. Dieses kann im Wesentlichen durch zwei Verfahren erreicht werden. Entweder man knüpft an die beteiligte Person oder an das Unternehmen an.

Im ersten Fall – der Teilhabersteuer- würde sich die Besteuerung ausschließlich nach den persönlichen Verhältnissen des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter richten[42]. Das Modell setzt somit das Transparenzprinzip umfassend durch.

Im zweiten Fall –der Betriebssteuer- wäre einziger Anknüpfungspunkt das Unternehmen, womit erreicht werden könnte, dass sämtliche Unternehmen nach dem gleichen Besteuerungskonzept behandelt würden[43]. Das Modell der Betriebssteuer –als Ausweitung des Trennungsprinzips- soll in seinen diversen Ausgestaltungen nicht erwähnt werden.

So das bisherige Duale System beibehalten werden soll, könnte man nicht mehr starr die Unternehmen nach ihrer Rechtsform- und Organisationsverfassung einteilen, sondern nur noch zwischen personenbezogenen und kapitalistisch ausgestalteten Unternehmen trennen[44]. Dies könnte sowohl eine Abgrenzung auf der Ebene der Gesellschaft als auch eine nach der Betätigung des Gesellschafters sein. Somit würde das quasi Wahlrecht der steuerlichen Behandlung durch die freie Wahl der ReFo entfallen und es müsste einzelfallbezogen geprüft werden, wie die entsprechende Unternehmensstruktur steuerlich zu behandeln ist.

3.3 Karlsruher Entwurf und die Flat Tax nach Kirchhof

Unter Leitung des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Kirchhof hat der "Karlsruher Arbeitskreis" den Entwurf in der Zeit zwischen Oktober 1998 und Sommer 2000 erarbeitet[45]. Das wichtigste Ziel des Arbeitskreises war die radikale Vereinfachung der Steuergesetzgebung. Statt auf Ausnahmeregelungen bei der Besteuerung setzt man auf wenige (21! Paragraphen) und klare Regeln.

Jeder Steuerzahler soll die Möglichkeit haben, das Gesetzeswerk nachzuvollziehen. Das geltende Steuerrecht wird vielfach als Lenkungsinstrument gebraucht, beispielsweise bei der Ökosteuer[46]. Besonders diese Lenkungsfunktion soll nach Meinung der Expertengruppe aufgegeben werden[47], da diese die Kenntnis eines „lenkungsfreien“ Zustandes erfordern würde, da sonst nicht ausgeschlossen werden kann, daß unbeachsichtigte steuerliche Wirkungen entstehen, das Steuersystem somit also Entscheidungen verzerrt. Stattdessen soll die ursprüngliche Funktion der EST, die Stärkung des Staatshaushalts (Fiskalzweck), wieder der alleinige Zweck des Steuergesetzes werden[48].

Aus den Gedanken des Karlsruher Entwurfs entwickelte in den folgenden Jahren Kirchhof sein Modell der Flat Tax[49], welches auch Änderungen bei der Körperschaftssteuer vorsah. Im Bereich des ESTrechts ist bisher das Einkünfteartenprinzip mit seinen diversen Ausgestaltungen einer seiner Hauptkritikpunkte[50]. Dieses Prinzip soll durch einen am Erwerbseinkommen ausgerichteten Einkünftetatbestand ersetzt werden und somit ein einheitlicher Einkommensbegriff einführt werden[51]. Der Wegfall der Einkunftsarten und ihre unterschiedliche Behandlung würde gewährleisten, dass „eine Bevorzugung des Kapitals und eine Benachteilung der Arbeit ausgeschlossen ist“[52] und dass die Lenkungs- und Subventionssteuerung wieder planbar werden. Ferner ist hierbei neu, dass das Modell eine Abkehr von der bisher konsensualen Vorstellung darstellt, „dass soziale Gerechtigkeit im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips der Besteuerung eine direkte Progression impliziere“[53].

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung sieht Kirchhof in seinem System vor, dass die lange diskutierte Forderung der Wissenschaft nach einer rechtsformneutralen Besteuerung durchgesetzt wird. Erreichen will er dies durch die Einführung der sog. steuerjuristischen Person, die Personen- und Kapitalgesellschaften in einer neuen rein steuerlichen ReFo gleichstellt[54]. Im Rahmen dieser steuerjuristischen Person wird das Einkommen erklärt, ermittelt, die Steuer festgesetzt und bezahlt und anschließend wird der versteuerte Gewinn – das Vermögen – an die Gesellschafter „weitergegeben“. Der „Gewinn“ wird einmalig, abschließend und mit einem einheitlichen Steuersatz richtig belastet. Somit wird der Verlust an Steuersubstrat durch verdeckt Ausschüttungen und ähnliche Probleme vermieden[55].

3.4 Unternehmenssteuersplittingverfahren, Bürgergeldvorschlag, Heidelberger System, Kapitalentgeltsteuer

Ein schon im Jahre 2003 von Steckmeister eingebrachter Lösungsvorschlag plädierte für die Einführung eines sog. Unternehmenssteuersplittingverfahrens[56] mit dem Ziel, dieses auf alle buchführungspflichtigen Personen- und alle Kapitalgesellschaften anzuwenden. Hierdurch solle ReFoneutralität erreicht werden, indem auch das Einkommen von Kapitalgesellschaften linear-progressiv nach der ESTtabelle statt nach dem körperschaftsteuerlichen HEV proportional mit 25 % zu besteuern.

Laut Steinmeister ist dies dadurch zu rechtfertigen, daß der einzige steuerliche Unterschied zwischen Kapital- und Personenunternehmen darin liegt, dass für Kapitalgesellschaften das Trennungsprinzip[57] und für die Unternehmer bzw. Gesellschafter von Personenunternehmen das Transparenzprinzip[58] Gültigkeit besitzt. Steinmeister will thesaurierte und ausgeschüttete bzw. entnommene Gewinne jeweils mit dem hälftigen Durchschnittssteuersatz versteuern und dadurch das HEV ersetzen.

Ein ebenfalls in der Diskussion stehendes Papier stellt der Bürgergeldvorschlag von Mitschke[59] dar, der eine Erweiterung des Frankfurter Entwurfs zum deutschen ESTrecht ist. Dahinter steckt die Grundidee einer konsumorientierten Cash- Flow- Besteuerung[60], nach der nur das für den Konsum verwendete Einkommen besteuert werden soll. Einkommen, welches in Unternehmen verbleit bzw. dort investiert wird, bleibt steuerfrei.

Das System der Kapitalentgeltbesteuerung stellt Jarass/ Obermair dar, welches nicht den Gewinn, sondern das Kapitalentgelt (EBIT) als Bemessungsgrundlage enthält[61].

Der Vollständigkeit halber wird noch auf das Heidelberger Einfachsteuersystem, welches ähnliche Lösungen wie der Karlsruher Entwurf präferiert, verwiesen[62].

3.5 Stiftung Marktwirtschaft - Integrierte Unternehmenssteuer

Kernpunkt des Modells der Stiftung Marktwirtschaft ist ein neu gestaltetes Steuersystem für die BRD, das sich im Wesentlichen aus drei sog. Modulen zusammensetzt. Das Modul I umfasst hierbei Anpassungen und Änderungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung hinzu einer einheitlichen Unternehmenssteuer mit den Zielen[63]:

- weitgehende Rechtsformneutralität
- Senkung der Unternehmensbelastung auf ein wettbewerbsfähiges Niveau
- Nachbelastung bei Ausschüttung und Entnahme in einem modifizierten HEV auf der Ebene des Unternehmers[64].

Das Modul II hat die Neuordnung der Kommunalfinanzen[65] durch ein sog. Vier- Säulen- System zur Sicherungen und Stabilisierung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen aus Art. 28 GG zum Gegenstand durch:

Erste Säule: Grundsteuer (kommunales Hebesatzrecht)

Die Kommission unterstützt die aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer mit vereinfachter und realitätsnäherer Bewertung von Grund, Boden und Gebäuden.

Zweite Säule: Bürgersteuer (kommunales Hebesatzrecht):

Der bisherige Anteil an der EST soll als sog. Kommunale Bürgersteuer offen ausgewiesen werden und mit einem Hebesatzrecht versehen werden. Somit würde sich die Transparenz der Gemeindefinanzierung für den Bürger erhöhen.

Dritte Säule: Kommunale Unternehmensteuer (kommunales Hebesatzrecht)

Ähnlich dem Prinzip der GewST soll die kommunale Unternehmenssteuer den Gewinn als Bemessungsgrundlage haben. Im Gegensatz zur GewST würden jedoch alle unternehmerisch Tätigen einer Kommune zur örtlichen Finanzierung beitragen.

Vierte Säule: Beteiligung der Kommunen am Lohnsteueraufkommen

Da die dritte Säule für sich nicht die Mindereinnahmen aus der Streichung der GewST ersetzen kann, noch durch ihre Gewinnabhängigkeit ausreichende Stetigkeit besitzt, wird vorgeschlagen, dass die Kommunen in Ihrer Eigenschaft als Betriebsstättengemeinden am Lohnsteueraufkommen prozentual zu beteiligen sind (vgl. früherer Lohnsummensteuer[66]).

Das dritte und das vierte Modul haben ein neu gefasstes EStG zu Untersuchungsgegenstand. Laut der Ausarbeitung[67] „müsste zu aller Wohle das ESTrecht auf seine Grundstruktur und Prinzipien zurückgeführt werden und überflüssige Ausnahmen und Vorschriften gestrichen werden.“ Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Anforderungen schlägt die Kommission vor, dass der Einkunftsartenkatalog von sieben auf vier Einkunftsarten zu verschlanken ist und für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Nettoprinzip (und damit die Anforderungen an soziale Gerechtigkeit) zu Grunde gelegt wird.

3.6 Der Sachverständigenrat - Die duale Einkommensteuer

Zentral in diesem Konzept steht die Besteuerung aller Kapitaleinkommen mit einem Höchststeuersatz von 25 %[68]. Der Sachverständigenrat will den Steuersatz auch auf den Teil des Gewinns aus unternehmerischer Tätigkeit anwenden, der einer gesetzlich festgelegten Normalverzinsung von ~ 6 % des eingesetzten EKs entspricht[69].

Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften soll der gesamte Gewinn auf der Ebene der Gesellschaft mit 25 % besteuert werden. Für Gewinnausschüttungen sieht man folgende differenzierte Betrachtung vor:

Bei sog. Normalgewinn (Gewinn bis zur Höhe der EKverzinsung) soll nur eine Belastung mit 35 % auf Gesellschaftsebene stattfinden und keine Nachbesteuerung beim Gesellschafter. Liegt der Gewinn über diesem sog. Normalgewinn, kommt es für den übersteigenden Teil (Übergewinn) zu einer Nachbelastung auf Gesellschafterebene und zwar in Höhe des sog. Abgeltungssteuersatzes von 25 %. Bei Personenunternehmen soll ähnlich verfahren werden, wobei weiterhin die progressive EST gelten soll, jedoch mit nachstehender Besonderheit[70]: Bis zur Höhe des Normalgewinns (vgl. oben) soll mit einem festen Steuersatz von 25 % gearbeitet werden.

3.7 Das Modell der Regierungskoalition

Anfang November hat die finanzpolitische Arbeitsgruppe unter Leitung der Minister Steinbrück und Koch Details zur geplanten Unternehmenssteuerreform festgeschrieben[71].

Oberstes Ziel ist es, den Standort Deutschland im internationalen Vergleich attraktiver zu gestalten, was auch Gegenstand einer Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG war[72]. Den Zusammenhang[73] zwischen niedrigen Steuersätzen als umfassenden Indikator für die Standortwahl und der Attraktivität (Wettbewerbsfähigkeit) eines Landes sieht die BuReg genauso. Die geplante Unternehmenssteuerreform soll eine sichere Steuerbasis für die öffentlichen Kassen schaffen. Ein weiteres, noch während den Koalitionsverhandlungen festgelegtes Ziel[74], welches mittlerweile stark abgeschwächt wurde, war die ReFoneutralität bei der Besteuerung von Unternehmen. Die steuerliche Trennung zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften bleibt also erhalten.

[...]


[1] Einige Tabellen wurden zur besseren Darstellung der Problematiken im Text belassen und nicht in den Anhang eingefügt.

[2] Vgl. Tipke/ Lang Steuerrecht S.716ff.

[3] Vgl. z.B. Österreich in: Steuerreform: Diskussion Industriereform

[4] Z.B.: Abschaffung der Lohnsummensteuer im Jahre 1980, Senkung der Vermögenssteuersätze im Jahre 1983, Begrenzung der gewerbsteuerrechtlichen Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen im Jahr 1983, Einführung der Freibeträge des §117a BewG; vgl hierzu sehr ausführlich: BMF - Übersicht über die Steuerrechtsänderungen seit 1964

[5] Vgl. Vorwort in Grundsatzanforderungen an eine Reform

[6] Der Rechtsstand der Arbeit beläuft sich auf Veröffentlichung von Regierungs- und Gesetzesentwürfen bis Mitte November 2006.

[7] Rechtsstand ist der Entwurf vom in der Fassung vom 17.07.2006 (Bt-Drucksache 16/2710).

[8] Vgl. hierzu ausführlich die Darstellungen der Brühler Kommission in DStR 1999, 2011ff.

[9] Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BgBl I S. 1460)

[10] Vgl. „größtes Steuersenkungsprogramm in der deutschen Nachkriegsgeschichte“

[11] Vgl hierzu Höflacher „Gute Gewinne – schlechte Gewinne“ S.90 ff. mir kurzer Darstellung der Steuerbelastung und Beurteilung

[12] Vgl. Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) (BT-Drs. 16/2712, 16/3036)

[13] Vgl. BMF : Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge und Hintergrundpapier zur Reform der Erbschaftsteuer; siehe BR- Drucksache 778/06

[14] Vgl. Benecke in BWV 2006 S. 4253

[15] Vgl Benecke in NWB 2006 S. 4254 mit Beispielen

[16] Neufassung des § 6 I S. 1 AStG ; vgl. hierzu auch EuGH Urteil vom 11.03.2004, Rs. C-9/02 „Hughes des Lastyrie di Saillant“

[17] Vgl. Benecke in NWB 2006 S. 4256ff.

[18] Vgl. zur bisherigen Rechtssprechung und Verwaltungspraxis: BFH Urteil vom 7.10.1974, BstBl II 1975, 168 und sog. Betriebsstätten- Erlass BMF vom 24.12.1999, Tz. 2.6.1, sowie Hörtnagel in StbG 2006 S. 478 f. m.w.N.

[19] Vgl. Tipke Steuergerechtigkeit S. 60ff; Wöhe S.4 und Fischer- Menshausen in v.Münch GG-Komm. Art. 105 Rz. 8 und Mellinghof in Steuertheorie S. 174ff. mit ausführlicher Darstellung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Steuergesetzgeber

[20] Vgl. zum volkswirtschaftlichen Begriff Stobbe S.22 u. 27

[21] Vgl. Jarass in Jarass/ Pieroth Art.3 Rn. 31ff.; Tipke Steuergerechtigkeit S.66ff. ; Tipke/ Lang S.57ff. Letztere jeweils m.w.N. und Herleitung der Thematik ; vgl. auch BVerfGE 107, 24 (46); Grundlegende Anforderungen an eine Reform S. 19ff

[22] Vgl. hierzu ausführlich Hombuger Allg. Steuerlehre S: 160ff.

[23] Vgl. hierzu: V. Loeffelholz in: Länderbericht USA S. 508 u. 554

[24] Scheffler S. 18

[25] Vgl. hierzu Heinicke in Schmidt EStG §4 Rz. 521; Tipke/ Lang S. 203f.: Frotscher § 2b Rz. 26ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30.1.1995, GrS 4/92, BStBl II 1995, S. 281 = INF 1995, S. 315

[26] Vgl. zur horizontalen Steuergerechtigkeit: BVerfGE 82, 60 (89); BVerfGE 99,246 (260), BVerfGE 107,27 (46f.)

[27] Vgl. Scheffler S. 166; Wöhe S. 86f.;

[28] Vgl. Grundsatzanforderungen an eine Reform S. 21

[29] Maierth/ Sureth in BfuP 58, S.226

[30] Im Folgenden soll Personenunternehmen als Synonym für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften stehen.

[31] Vgl. Jarass/ Obermaier S. 11

[32] Vgl. Homburg S. 160 ff. mit ausführlicher Darstellung

[33] Vgl. Schmiel in DBW 2002 S. 474 m.w.N. zur allgemeinen Kritik; ders. BFuP 2006 S. 252f.

[34] Lietmeyer/ Petzold in Wirtschaftsdienst 2005 S.590; König/ Sureth S. 46 f.

[35] Vgl. auch mit ausführlicher Herleitung Maierth/ Sureth in BfuP 58, S.242

[36] Vgl. hierzu Scheffler S. 19, Schmiel in BFuP 2006 S. 247 ff. mit ausführlichen Berechnungen

[37] So auch Grundsatzanforderungen an eine Reform S.13; ergänzend hierzu Kuhnert S. 4ff mit Darstellung und m.w.N. der historischen Entwicklung des Unternehmensinteresses

[38] Vgl. auch mit ausführlicher Herleitung Maierth/ Sureth in BfuP 58, S.242

[39] Schmiel in BFuP 2006 S. 280f.

[40] Vgl. Grundsatzanforderungen an eine Reform Vorwort S. 3 ; Schreiber/ Spengel in BFuP 2006 S. 275

[41] Vgl. zum Dualen System und zu Grundlagen Jacobs S. 98ff. m.w.N. und ausführlicher Darstellung

[42] Vgl. Schmiel in BTuP 2006 S. 247 f.

[43] Vgl. Schreiber S. 198

[44] Vgl. Jacobs S. 124 ff. m.w.N.

[45] Karlsruher Entwurf

[46] „Durch die Erhebung der Ökosteuern sollten umweltschädigende Aktivitäten belastet werden und damit Anreize zum schonenden Umgang mit natürlichen Reserven gesetzt werden. Diese Lenkungsfunktion hätte auch durch Änderung im Bereich der Bauplanung, des Zulassungsrechts für KfZ usw. geschehen können, wodurch die Lenkungsfunktion für den Bürger deutlich sichtbar gewesen wäre und wohl dadurch auch eher erreicht werden hätte können.“ Eigene Zusammenfassung der Argumentation der Expertenrunde in Karlsruher Entwurf

[47] Vgl. Mellinghof in Steuertheorie S. 182 f. m.w.N.

[48] Vgl. Karlsruher Entwurf S. 14f.

[49] Ausführliche Darstellung seines Modells durch P. Kirchhof in DStR 2003 –Beihefter- S.1-16

[50] Vgl. Kirchhof in: BB 2006 S. 71

[51] Vgl. Kirchhof Einkommensteuer Gesetzbuch Vorwort Rz. 55

[52] Wörtlich Kirchhof in BB 2006, S 72

[53] Folkers in: Steuertheorie S. 90f.; zustimmend Truger Arbeitspapier S. 6

[54] Vgl. Kirchhof in BB 2006 S.72, Homburg/ Bolig in BB 2005 S. 2333 m.w.N.

[55] ders. aaO

[56] Vgl. hierzu Steckmeister in Stbg 2006 S.365 f. m.w.N.

[57] Vgl. zum Trennungsprinzip hierzu Schreiber S. 197 f; Falterbaum S. 1304 f.

[58] Vgl. zum Transparenzprinzip ders. S. 198 f. sowie auch Scheffler S.41,55,

[59] vgl. http://kups.ub.uni-koeln.de/volltexte/2006/1854/pdf/FiFo-Berichte_Nr_8_2006.pdf

[60] Vgl. Jacobs S. 111 ff. mit Darstellung einer Cash- Flow- Steuer; Schmiel in BFuP 2006 S.249 m.w.N.

[61] Vgl. Jarass/ Obermaier S: 17ff.

[62] Vgl. Bareis: „Karlsruher Entwurf“ und Heidelberger Einfachsteuersystem“ im Vergleich S. 19 f mit tabellarischer Darstellung beider Modelle

[63] Stiftung Marktwirtschaft S. 3 u. S.19

[64] Vgl. hierzu ergänzend Schreiber/ Spengel in BFuP 2006 S. 278 mit Darstellung

[65] Hierdurch würde erreicht, dass die finanzielle Ausstattung der Kommunen verbessert wird, welche eine maßgebliche Rahmenbedingung für kommunalpolitisches Handeln und damit Handeln am Bürger direkt darstellt. Vgl. hierzu schon: Pagenkopf S. 137f.

[66] In der BRD wurde die Lohnsummensteuer ab dem 1. Januar 1980 durch das Steueränderungsgesetz 1979 (StÄndG 1979 – Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 30. November 1978, BGBl I 1978, 1849 = BStBl I 1978, 479) wegen der damit verbundenen negativen Beschäftigungseffekte (Steuer auf die Bereitstellung von Arbeitsplätzen) abgeschafft.

[67] Wörtlich Stiftung Marktwirtschaft S. 7

[68] Vgl. auch Folkers in Steuertheorie S. 91

[69] Vgl. Sachverständigenrat TZ 54ff.

[70] Vgl. zusammenfassend Schreiber/ Spengel in BFuP2006 S.279

[71] Vgl. Koch/ Steinbrück S. 1

[72] KPMG-Studie: Steuersätze 1993-2006 im internationalen Vergleich

[73] Vgl. Dettling in: (Sozial-) Staat im im Wettbewerb

[74] Die Einführung einer föderalen Unternehmensteuer wurde mittlerweile verworfen und durch die nachfolgend dargestellten Modifikationen des bestehenden Steuersystems ersetzt. So die Aussage CDU/ CSU Fraktion auf Ihrer Homepage http://www.cducsu.de

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Detalles

Título
Problembereiche der geplanten Unternehmensteuerreform 2008 und Reformalternativen
Universidad
Baden-Wuerttemberg Cooperative State University (DHBW)  (Steuern u. Prüfungswesen)
Curso
2. SBWL - Unternehmensteuern
Calificación
2,2
Autor
Año
2006
Páginas
37
No. de catálogo
V69722
ISBN (Ebook)
9783638626439
Tamaño de fichero
552 KB
Idioma
Alemán
Notas
Auszug aus der Beurteilung: "Die Gliederung der Arbeit ist klar und systematisch sowie problemadäquat. Die Literatur ist themenadäquat aktuell und sehr umfangreich. Die Problematik der Themenstellung wurde umfassend herausgearbeitet, dargestellt, systematisiert und analysiert."
Palabras clave
Problembereiche, Unternehmensteuerreform, Reformalternativen, SBWL, Unternehmensteuern
Citar trabajo
Bernd Binggeser (Autor), 2006, Problembereiche der geplanten Unternehmensteuerreform 2008 und Reformalternativen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69722

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Título: Problembereiche der geplanten Unternehmensteuerreform 2008 und Reformalternativen



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