Konsequenzen der Liberalisierung der Ladenschlussbestimmungen im deutschen Einzelhandel


Mémoire (de fin d'études), 2007

107 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
2.2 Aufbau der Arbeit

2 Entwicklung der gesetzlichen Ladenschlussregelungen in Deutschland
2.1 Historie der Ladenschlussregelungen bis 1956
2.2 Das deutsche Ladenschlussgesetz von 1956
2.3 Liberalisierungsstufen und -gründe der Ladenschlusszeiten
2.4 Änderungen im Rahmen der Föderalismusreform 2006
2.4.1 Übertragung der Gesetzgebungskompetenz zum Ladenschluss
2.4.2 Ladenschlussregelungen der Bundesländer
2.5 Gegenwärtige Ladenschlussdebatte

3 Konsequenzen liberalisierter Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel
3.1 Der Einzelhandel in Deutschland
3.1.1 Begriffliche Abgrenzung
3.1.2 Bedeutung und Entwicklung des deutschen Einzelhandels
3.1.3 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Trends
3.2 Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des stationären Einzelhandels
3.2.1 Öffnungszeiten als Wettbewerbsinstrument
3.2.2 Rückgewinnung verlorener Marktanteile
3.2.3 Verminderung des Kaufkraftabflusses
3.3 Beschleunigung des Strukturwandels
3.3.1 Verstärkung des Konzentrationsprozesses
3.3.2 Nahversorgung und neue Betriebsformen
3.3.3 Entstehung neuer Betriebsformen
3.4 Auswirkungen auf die Kostensituation und die Preise
3.4.1 Kostenstruktur und Entwicklung im Einzelhandelsbetrieb
3.4.2 Auswirkungen auf das Preisniveau
3.5 Rolle des Öffnungsverhaltens

4 Konsequenzen liberalisierter Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsangestellte
4.1 Beschäftigungsstruktur und -entwicklung
4.2 Rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
4.3 Beeinträchtigungen durch längere Ladenöffnungszeiten
4.3.1 Finanzielle Konsequenzen veränderter Arbeitsverhältnisse
4.3.2 Belastungen am Arbeitsplatz
4.3.3 Beeinträchtigung des Privatlebens
4.5 Haltung der Beschäftigten gegenüber Ladenschlussliberalisierungen

5 Konsequenzen liberalisierter Ladenöffnungszeiten für Verbraucher
5.1 Zugewinn an zeitlicher Konsumentensouveränität
5.1.1 Zeitliche Einkaufskosten und Zeitknappheit
5.1.2 Hintergründe und Folgen der Zeitknappheit
5.1.3 Problemlösung durch längere Ladenöffnungszeiten
5.2 Bedeutungswandel vom Versorgungseinkauf zum Erlebnis-Shopping
5.3 Konsumentenverwirrung durch differenzierte Ladenöffnungszeiten
5.4 Verbraucherhaltung gegenüber Liberalisierungstendenzen

6 Konsequenzen für die Stadtentwicklung
6.1 Attraktivitätssteigerung der Innenstädte
6.1.1 Grundsätzliche Bedeutung des Einzelhandels für die Innenstadt
6.1.2 Belebung der Innenstädte durch längere Ladenöffnungszeiten
6.2 Konsequenzen für anderen städtische Dienstleistungen
6.3 Impulse für den Städtetourismus

7 Fazit

Anhang

Bücher- und Zeitschriftenverzeichnis

Gesetzestextverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung des Einzelhandelsumsatzes und des BIP

Abbildung 2: Anteil Einzelhandelsumsatz* an privaten Konsumausgaben (in %)

Abbildung 3: Entwicklung der Gesamtkosten in % vom Umsatz

Abbildung 4: Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Jahr 2000 = 100)

Abbildung 5: Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Einzelhandel

Abbildung 6: Leistungsfähigkeit versus Arbeitsbelastung im Tagesverlauf

Abbildung 7: Entwicklung der Kriminalität in Bayern

Abbildung 8: Entwicklung der Privathaushalte nach Haushaltsgrößen (1970-2004)

Abbildung 9: Entwicklung des Städtetourismus in Deutschland

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

„Für derartige Gesetze bringe ich kein Verständnis auf“[1], äußerte der damalige Wirtschaftsminister Ludwig Erhard bereits bei der Einführung des Ladenschlussgesetzes im Jahr 1956. Seitdem hat sich das Thema Ladenschluss in der teilweise sehr ideologisch geführten wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Diskussion zum „Dauerbrenner“ und zum „Kampffeld“ für verschiedene Interessensgruppen entwickelt.[2] Im Laufe der Jahrzehnte haben sich die Argumentationen eines Für und Wider von gesetzlich geregelten Ladenöffnungszeiten nicht wesentlich verändert, dafür aber deren Gewichtung im Zuge des gesellschaftlichen Wandels. Während anfangs religiöse und sozialpolitische Motive im Vordergrund standen, sind heutzutage zunehmend Aspekte wirtschaftlicher Gewerbe- und Gestaltungsfreiheit sowie der Konsumentensouveränität in den Vordergrund getreten.[3] Es ist sehr problematisch, die Interessen aller Betroffenen in Bezug auf die Ladenschlusszeiten angemessen zu berücksichtigen und lange Zeit wurde das Ladenschlussgesetz als ein gelungener Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessensgruppen betrachtet. Dieser Kompromiss wurde allerdings insbesondere im Laufe der letzten zehn Jahre in mehreren, teilweise weit reichenden Gesetzesänderungen modifiziert, was der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen sollten.

Ihren Höhepunkt hat die Ladenschlussdebatte allerdings erst vor einigen Monaten - Ende 2006 - erreicht, als im Rahmen der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für die Ladenöffnungszeiten an die Bundesländer übertragen worden ist. Die meisten Bundesländer haben darauf hin eigene Laden öffnungs gesetze erlassen, die explizit den liberalen Öffnungsaspekt betonten, im Gegensatz zu dem Laden schluss gesetz der Bundesrepublik. Die Mehrzahl dieser bereits erlassenen oder in Gesetzgebungsprozessen begriffenen Ladenöffnungsgesetze sieht eine vollständige Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen vor. Damit ergibt sich aber das Problem einer möglicherweise mangelnden Berücksichtigung zahlreicher Interessen und damit eines fehlenden Kompromisscharakters der Ladenöffnungsregelungen auf Landesebene. Somit liegt die Zielsetzung dieser Arbeit darin, die Konsequenzen zu untersuchen, die sich aus der Liberalisierung der Ladenöffnungsregelungen ergeben und zwar für die hauptsächlich betroffenen gesellschaftlichen Interessensgruppen, zu denen der Einzelhandel selbst gehört, aber auch die Einzelhandelsangestellten, die Verbraucher und die Innenstädte. Dabei wird dargestellt, inwieweit die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte in den Bereichen Handelsumfeld, Arbeitnehmerschutz und Konsumentenverhalten eine Liberalisierung der Ladenschlusszeiten rechtfertigen und sogar erfordern. Da in den Jahren 1989, 1996 und 2003 bereits Liberalisierungen des Ladenschlusses stattgefunden haben, sollen die damals gemachten Erfahrungen herangezogen und überprüft werden im Hinblick auf die komplette Freigabe der Ladenschlusszeiten. Außerdem haben die Ladenschlussregelungen in Deutschland vor der Föderalismusreform, neben den Regelungen in der Schweiz und in Österreich, zu den restriktivsten Bestimmungen in ganz Europa gehört.[4] Somit ist es teilweise möglich, die im Ausland gemachten Erfahrung im Zuge der Ladenschlussliberalisierung auf Deutschland zu übertragen, um insbesondere die qualitativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessensgruppen abzuschätzen.

2.2 Aufbau der Arbeit

In der Arbeit werden zunächst in Kapitel 2 die gesetzlichen Ladenschlussregelungen, ihre Entwicklung und die Hintergründe dargestellt. Kapitel 2.5 beschreibt dabei die Standpunkte der Betroffenen im Rahmen der Liberalisierung der Ladenschlusszeiten im Zuge der Föderalismusreform und leitet damit die folgenden vier Kapitel ein, die die Konsequenzen dieser Liberalisierung beleuchten.

Der Gliederung der Arbeit in die Hauptkapitel 3 bis 5 liegt somit die Differenzierung in die betroffenen Interessensgruppen zugrunde, für die sich jeweils unterschiedliche Auswirkungen ergeben. In Kapitel 3 werden die Konsequenzen der liberalisierten Ladenschlusszeiten für den Einzelhandel betrachtet, und zwar vor dem Hintergrund der Veränderungen in der Handelslandschaft und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Kapitel 3.1). Dabei wird aufgezeigt, welche Folgen sich für die Wettbewerbsfähigkeit (Kapitel 3.2), den Strukturwandel (Kapitel 3.3) und die Kostensituation (Kapitel 3.4) im Einzelhandel unter Berücksichtigung des tatsächlichen Öffnungsverhaltens (Kapitel 3.5) ergeben.

Kapitel 4 beleuchtet anschließend die Konsequenzen der verlängerten Ladenöffnungszeiten für die Einzelhandelsangestellten unter der Berücksichtigung der Beschäftigungssituation und -entwicklung (Kapitel 4.1) und der rechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse (Kapitel 4.2). Dabei werden sowohl finanzielle Konsequenzen (Kapitel 4.3.1) untersucht, wie auch Belastungen am Arbeitsplatz (Kapitel 4.3.2) und Auswirkungen auf das Privatleben der Angestellten (Kapitel 4.3.3). Schließlich wird in Kapitel 4.5 die Haltung der Beschäftigten gegenüber der Ladenschlussliberalisierung aufgezeigt.

Anschließend präsentiert Kapitel 5 die Bedeutung längerer Ladenöffnungszeiten für die Verbraucher. In Kapitel 5.1 wird diese Bedeutung vor dem Hintergrund der zunehmenden Zeitknappheit in der heutigen Gesellschaft aufgezeigt, deren Lösung in der Liberalisierung der Ladenschlusszeiten gesehen werden kann. Aber auch der Bedeutungswandel des Einkaufens vom Versorgungseinkauf zum Erlebnis-Shopping erfordert längere Öffnungszeiten, was in Kapitel 5.2 erläutert wird. Kapitel 5.3 weist schließlich auf die Problematik differenzierter Ladenöffnungszeiten hin, während Kapitel 5.4 mit der Haltung der Verbraucher gegenüber den Liberalisierungstendenzen abschließt.

Als letzte Interessensgruppe werden die Städte in Kapitel 6 behandelt, für die sich aus den liberalisierten Ladenschlusszeiten positive Impulse ergeben können. Diese Impulse liegen sowohl in der Attraktivitätssteigerung der Innenstädte (Kapitel 6.1) begründet, wie auch in positiven Externalitäten auf andere städtische Dienstleistungen (Kapitel 6.2) und in der Belebung des Städtetourismus (Kapitel 6.3).

Zum Abschluss werden in Kapitel 7 die Ergebnisse der vorhergegangenen Analysen über die Konsequenzen für die verschiedenen gesellschaftlichen Interessensgruppen zusammengefasst und miteinander verglichen.

2 Entwicklung der gesetzlichen Ladenschlussregelungen in Deutschland

2.1 Historie der Ladenschlussregelungen bis 1956

Die historischen Wurzeln des deutschen Ladenschlussgesetztes, das seit 1956 in mehr oder weniger veränderter Form bis heute existiert, gehen bis weit in das 19. Jahrhundert zurück. Lediglich die Begründungen für seine Aufrechterhaltung haben sich im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung und unter verschiedenen politischen Einflüssen gewandelt.[5] Anfang des 19. Jahrhunderts spielten insbesondere religiöse Motive die Hauptrolle für Verkaufsbeschränkungen an Sonn- und Feiertagen, denn jedem Bürger sollte die Möglichkeit gewährt werden, an Gottesdiensten teilzunehmen.[6] Im Laufe des 19. Jahrhunderts gewannen zunehmend sozialpolitische Motive an Bedeutung. So wurden in das 1891 erlassene Arbeitsschutzgesetz die Ladenschlusszeiten einbezogen,[7] damit die Beschäftigten im Handel in ihren Arbeitszeiten nicht schlechter gestellt waren als die Arbeitnehmer in den übrigen Wirtschaftssektoren.[8] Zunehmend zeigte sich auch der Einfluss der Mitte des 19. Jahrhunderts entstandenen Gewerkschaften, denn in die Gewerbeordnung um 1900 bezog man die werktägliche Schließung der Läden von 21 bis 5 Uhr mit ein.[9] Im Jahr 1950 ergriff der Bundestag erstmal die Initiative zu einer einheitlichen Regelung des Ladenschlusses in Deutschland, die darin mündete, dass am 28. November 1956 das Gesetz über den Ladenschluss (LSchlG) erlassen worden ist.[10]

2.2 Das deutsche Ladenschlussgesetz von 1956

Obwohl die Ladenschlussregelungen inzwischen in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangen sind, erscheint eine Betrachtung des ursprünglichen Bundesgesetzes, seiner Entwicklung und seines Zwecks an dieser Stelle sinnvoll. Denn zum einen haben sich die Bundesländer bei ihren Gesetzesformulierungen eng an das Bundesgesetz angelehnt, zum anderen gilt das Bundesgesetz mangels eigener Regelungen weiterhin in einigen Bundesländern wie Bayern und Bremen. Des Weiteren ermöglicht die Betrachtung des bundesweiten Ladenschlussgesetzes, seiner Zielsetzung und seiner Entwicklung ein besseres Verständnis der Standpunkte, Befürchtungen und Forderungen verschiedener Interessensgruppen.

So unterscheidet sich das bundesweite Ladenschlussgesetz hinsichtlich seines Zwecks von anderen Gesetzesregelungen des Wirtschaftsrechts, denn es enthält keine explizite Festlegung seiner Zielsetzung.[11] Nach einhelliger Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung sollte das LSchlG in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz dienen, denn es sicherte eine ausreichende Arbeits- und Nachtruhe und ein zusammenhängendes freies Wochenende für das Verkaufspersonal.[12] Die Bestimmungen des LSchlG hatten auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung, da sie der Gleichbehandlung von Läden dienten, unabhängig davon, ob diese abhängig beschäftigtes Personal hatten oder nicht. Damit sollte das Gesetz Wettbewerbsneutralität gewährleisten.[13] Schließlich kam noch der Aspekt einer vereinfachten Verwaltungskontrolle hinzu, da es generell schwer festzustellen war, ob Verkaufspersonal anwesend war oder nicht, wohingegen die generelle Öffnung des Geschäfts wirksam überwacht werden konnte.[14]

Das LSchlG regelt die höchstzulässige Dauer und äußerste zeitliche Lage des Feilhaltens von Waren an Endverbraucher in und außerhalb von Verkaufsstellen.[15] Nach der letzten Änderung im Oktober 2006 legt das LSchlG folgende Ladenöffnungszeiten fest, die auch nach der Föderalismusreform in den Bundesländern greifen, die kein eigenes Ladenschlussgesetz erlassen[16]: „ Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein: an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr“[17]. Das Gesetz umfasst 30 Paragraphen und wird in sieben Abschnitte unterteilt, wobei neben den allgemeinen Ladenöffnungszeiten zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Verkaufsstellen wie Tankstellen und Bäckereien getroffen und schließlich die Befugnisse und Pflichten der zuständigen Verwaltungsbehörden festgelegt werden (vgl. Anhang 1). Trotz mehrerer Rechtstreitigkeiten im Laufe der Jahre wurde das LSchlG sowohl als verfassungsgemäß wie auch als europarechtskonform bestätigt.[18]

2.3 Liberalisierungsstufen und -gründe der Ladenschlusszeiten

Zwischen seiner Entstehung im Jahr 1956 und seiner heutigen Form mit der letzten Änderung im Oktober 2006, hat das LSchlG mehrere Gesetzesänderungen erfahren, die der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen sollten.[19] Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen des Ladenschlussgesetzes findet sich in Anhang 2, während die wesentlichen Gesetzesänderungen der Jahre 1989, 1996 und 2003 kurz umrissen werden. So wurde im Jahr 1989 der so genannte „Dienstleistungsabend“[20] eingeführt, der die Ladenöffnungszeiten an Donnerstagen von 18:30 Uhr auf 20:30 Uhr erweiterte.[21] Im Jahr 1996 erfolgte eine weitreichende Liberalisierung, die die allgemeinen Ladenöffnungszeiten an allen Werktagen von 18:30 Uhr auf 20 Uhr und an Samstagen von 14 Uhr auf 16 Uhr verlängerte.[22] Im Jahr 2003 wurden schließlich die Ladenöffnungszeiten an Samstagen denen an Werktagen angepasst und damit die Ladenöffnung ebenfalls bis 20 Uhr ausgedehnt.[23]

Schon bei seiner Entstehung wurde das LSchlG als Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessensgruppen des Einzelhandels, der dort Beschäftigten und der Verbraucher betrachtet,[24] wobei allerdings die Aspekte der wirtschaftlichen Gewerbe- und Gestaltungsfreiheit sowie der Konsumentensouveränität anfangs eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben.[25] Doch im Laufe der Jahrzehnte haben sich die Motive für die Aufrechterhaltung des Ladenschlussgesetzes gewandelt. Der Arbeitnehmerschutz wurde zunehmend von anderen Gesetzen wie dem Arbeitszeitgesetz und den tariflichen und betrieblichen Verträgen effektiver geregelt,[26] was in Kapitel 4.2 detailliert behandelt wird. Der Wettbewerbsschutz wurde weitgehend zu einem Mittelstandsschutz abgewandelt,[27] denn es ging nun vielmehr um den Schutz kleiner und mittlerer Verkaufsstellen vor Großunternehmen durch die Vermeidung kostenintensiver Wettbewerbe am Abend.[28] Allerdings sind vermehrt Vorwürfe aufgekommen, die das LSchlG als wettbewerbsverzerrend bezeichnet haben, da der öffnungszeitengebundene stationäre Einzelhandel gegenüber dem Versandhandel benachteiligt wurde,[29] was genauer in Kapitel 3.2.2 behandelt wird. Der Verwaltungskontrolle wurde eine immer geringere Bedeutung beigemessen und keine eigenständige Bedeutung zur Begründung des Ladenschlusses zugesprochen.[30] Dafür traten aber die Argumente der Konsumentensouveränität immer stärker in den Vordergrund, angesichts derer das LSchlG als eine Beschränkung der Verbraucherfreiheit interpretiert wurde,[31] wodurch es ab 1989 zu einer verstärkten Liberalisierung der Ladenschlusszeiten kam. Die Fragen nach der Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Regulierung der Ladenöffnungszeiten wurden immer lauter und mündeten schließlich in einer Neuordnung im Rahmen der Föderalismusreform.

2.4 Änderungen im Rahmen der Föderalismusreform 2006

2.4.1 Übertragung der Gesetzgebungskompetenz zum Ladenschluss

Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform gilt als die weit reichendste Änderung des Grundgesetzes seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, denn sie betraf insgesamt 25 der 183 Artikel des Grundgesetzes.[32] Ziel dieser Reform war es, die legislativen Kompetenzen zwischen Bund und Ländern neu festzulegen.[33] Dabei wurde einerseits die Anzahl der im Bundesrat zustimmungspflichtigen Gesetze reduziert, um die Leistungsfähigkeit des Staates zu sichern,[34] andererseits erhielten die Bundesländer ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen wie beim Strafvollzugsrecht, in Teilen des öffentlichen Dienstrechtes und beim Ladenschluss.[35] Die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz beim Ladenschluss auf die Bundesländer vollzog sich derart, dass der Ladenschluss durch eine Ergänzung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG aus der Gesetzgebung des Bundes ausgeschlossen wurde. Damit diese Grundgesetzänderung das geltende Ladenschlussgesetz nicht sofort außer Kraft setzte, wurde eine Übergangsregelung in Art. 125a Abs. 1 GG getroffen, nach der der Ladenschluss Bundesrecht verbleibt, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt wird.[36]

2.4.2 Ladenschlussregelungen der Bundesländer

Damit stand es nun den Bundesländern frei, eigene Regelungen zum Ladenschluss zu treffen, wovon die meisten auch Gebrauch gemacht und eigene Laden öffnungs gesetze, im Gegensatz zum ehemaligen Laden schluss gesetz, erlassen haben. Abgesehen von der weitgehenden Freigabe der Ladenöffnungszeiten erfolgte bei der Gesetzesformulierung vielfach eine Anlehnung an das ursprüngliche bundesweite Ladenschlussgesetz, weswegen an dieser Stelle die Ladenschlussregelungen in den Bundesländern nur kurz umrissen werden.

Berlin war das erste Bundesland, in dem am 17. November 2006 ein neues Ladenöffnungsgesetz in Kraft getreten ist, wonach die Geschäfte von Montag bis Samstag rund um die Uhr öffnen können.[37] Sonntage bleiben dabei grundsätzlich geschützt, abgesehen von den Adventssonntagen und maximal sechs weiteren Sonntagen, was insbesondere von Kirchenvertretern scharf kritisiert worden ist.[38] Direkt danach hat auch Nordrhein-Westfalen den Geschäften eine Öffnung rund um die Uhr an Werktagen mit dem neuen Ladenöffnungsgesetz ermöglicht, das am 21. November 2006 in Kraft getreten ist. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem vorher gültigen Bundesrecht.[39] Am 1. Dezember 2006 führten gleich mehrere Bundesländer die so genannte „6x24-Regelung“[40] ein, nach der die Läden von Montag bis Samstag durchgehend geöffnet sein dürfen, und zwar Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Die Regelung mit den vier verkaufsoffenen Sonntagen entspricht in Hessen[41], Sachsen-Anhalt[42] und Schleswig-Holstein[43] weitgehend dem bisherigen Bundesrecht, wohingegen Brandenburg bis zu sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage erlaubt.[44] Als bisher letztes Bundesland beschloss auch die Bürgerschaft in Hamburg eine Liberalisierung rund um die Uhr an Werktagen, die zum 1. Januar 2007 in Kraft trat.[45] Damit existiert eine vollständige Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen in den sieben Bundesländern Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Eine genaue Übersicht über die neuen Regelungen in den Bundesländern befindet sich in Anhang 3.

Thüringen erlaubte zwar die durchgehende Ladenöffnung von Montag bis Freitag, allerdings müssen die Geschäfte an Samstagen wie bisher bereits um 20 Uhr schließen.[46] In Rheinland-Pfalz fiel die Regulierung etwas strikter aus, denn an Werktagen dürfen die Geschäfte nur von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein.[47] Dagegen hat Saarland sogar alles beim Alten belassen, wonach die Geschäfte weiterhin nur von 6 bis 20 Uhr öffnen dürfen, und lediglich einmal im Jahr eine Öffnung bis Mitternacht erlaubt ist.[48] Die Regelung mit den vier verkaufsoffenen Sonntagen entspricht in allen drei Bundesländern weitgehend dem bisherigen Bundesrecht.

Die fünf Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg befinden sich im Januar 2007 noch in Gesetzgebungsverfahren, die in den ersten Monaten von 2007 abgeschlossen sein sollen.[49] Abgesehen von Sachsen, wo eine restriktive Öffnung von 6 bis 22 Uhr an Werktagen eingeführt werden soll,[50] planen die anderen Bundesländer eine durchgehende Ladenöffnung an Werktagen. Die Regelungen an Sonn- und Feiertagen sollen weitgehend analog dem Bundesrecht gestaltet werden, nur in Baden-Württemberg ist sogar eine Reduzierung von vier auf zwei verkaufsoffene Sonntage im Gespräch.[51] Bayern hat als einziges Bundesland nach einer Abstimmungsniederlage der CSU-Landtagsfraktion beschlossen, die Ladenschlussregelung vorerst beim Alten zu belassen ohne ein eigenes Ladenöffnungsgesetz zu verabschieden und zu beobachten, welche Erfahrungen die anderen Länder mit den längeren Ladenöffnungszeiten sammeln.[52]

2.5 Gegenwärtige Ladenschlussdebatte

Auseinandersetzungen um das Ladenschlussgesetz haben, laut Wallerath, bereits Tradition, denn „aufgeladen mit einem beachtlichen rechtspolitischen wie rechtsdogmatischen Konfliktpotenzial, gehört es zu den umstrittensten Gebieten des Gewerbe- und Arbeitsschutzrechts“.[53] Schon immer wurde die öffentliche Diskussion von stark ideologischen und Interessensstandpunkten geprägt,[54] und das Ladenschlussrecht als „Kampffeld“[55] für Verbände, Verbraucher und unterschiedliche Gruppen von Gewerbetreibenden betrachtet. Doch in der heutigen Situation hat diese Diskussion eine neue Qualität bekommen, denn das Ladenschlussgesetz wurde in vielen Bundsländern bereits durch eine liberale Ladenöffnungszeitenregelung ersetzt, während in einigen Bundesländern die Gesetzgebungsprozesse noch im Gang sind. Damit haben sich die Meinungen der betroffenen gesellschaftlichen Gruppierungen noch weiter polarisiert. Zu diesen Gruppierungen gehören insbesondere die Arbeitnehmer, der Einzelhandel selbst, die Verbraucher und die Städte.

Die Vertretung der Arbeitnehmer in Form der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi steht jeglichen Liberalisierungen der Ladenschlusszeiten konsequent über die Jahre hinweg negativ gegenüber. Dabei werden zahlreiche Argumente angebracht, die sich insbesondere auf die Unzumutbarkeit der Arbeitszeiten für die Angestellten beziehen, die zu enormen Beeinträchtigungen im Privatleben führen würden.[56] Verdi sieht aber auch für Verbraucher auf lange Sicht keine Vorteile, wenn es zu einer „Rund-um-die-Uhr-Gesellschaft“[57] kommt und dabei die Vielfalt im Einzelhandel und die Nahversorgung gefährdet wird.[58] Insbesondere gegen die Sonntagsöffnungen will Verdi im Rahmen der „Allianz für den freien Sonntag“[59] gerichtlich vorgehen, wobei die Gewerkschaft von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) unterstützt wird.[60]

Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE), als Vertreter der Interessen des gesamten Einzelhandels, hat seine Einstellung zu der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Laufe der Jahre gewandelt. Noch im Jahr 1988 ging der HDE von einer „Chancengleichheit bei der jetzigen Regelung“[61] aus und befürchtete, dass durch Liberalisierung nur erhöhte Kosten entstünden, ohne dass entsprechende Umsätze zu erwarten wären. Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 dagegen befürwortet der HDE die Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes und fordert eine vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen.[62] Kritik wird allerdings an den bundesweit uneinheitlichen Regelungen geübt, die zu einem „föderative(n) Chaos der Liberalisierung“[63] führen. So kritisiert Heribert Jöris, Tarifexperte im HDE: „Früher mussten wir in ein Gesetz schauen, künftig sind es 16 verschiedene Regelungen“.[64] Auch wenn es nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung in den Bundesländern keine 16 völlig verschiedene Regelungen geben wird, so werden dennoch negative Auswirkungen auf die Konsumenten befürchtet, deren Verwirrung durch unterschiedliche Ladenöffnungsregelungen innerhalb einer Stadt und sogar innerhalb einer Straße erhöht wird.[65]

Ähnliche Befürchtungen hegen auch die Verbraucherzentralen, die ansonsten in der Liberalisierung „eine kundenfreundliche Anpassung der Ladenöffnungszeiten an die veränderten Lebensumstände moderner Verbraucherhaushalte“[66] sehen. Es wird zudem die zunehmende Berufstätigkeit beider Partner betont und auch der Trend zu Einpersonenhaushalten, was flexiblere Einkaufsmöglichkeiten an den Abenden erfordert. Die Verbraucherzentrale Berlin empfiehlt zudem den Kunden, „die neuen Möglichkeiten zu nutzen, vor allem auch für einen kritischen Einkauf“.[67] Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unterstreicht ferner die neuen Chancen für den mittelständischen Einzelhandel, durch eine kreative Gestaltung der Ladenöffnungszeiten Angebotsnischen zu entdecken, und betont die positiven Auswirkungen auf die Belebung von Innenstädten.[68] Diese Meinung vertritt auch der Deutsche Städtetag, der eine „Belebung und damit höhere Attraktivität der Innenstädte“[69] für möglich hält, allerdings wie der HDE mehr Einheitlichkeit bei den Ladenöffnungszeiten fordert, und zwar durch die Erweiterung der kartellrechtlichen Möglichkeiten zur Koordinierung der gemeinsamen Öffnungszeiten.

Damit wurden die Interessenslagen der wichtigsten, von der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten betroffenen gesellschaftlichen Gruppierungen dargestellt. Nun sollen die konkreten Auswirkungen der Liberalisierung auf den Einzelhandel, die Einzelhandelsbeschäftigten, die Verbraucher und die Städte untersucht werden, um zu überprüfen, inwiefern die geäußerten Befürchtungen und Forderungen gerechtfertigt sind. Zudem ist es von großer Bedeutung zu ermitteln, inwieweit der gesellschaftliche Wandel und zukünftige Trends eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten erforderlich machen.

3 Konsequenzen liberalisierter Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel

3.1 Der Einzelhandel in Deutschland

3.1.1 Begriffliche Abgrenzung

In einem umfassenden Sinne wird unter Handel der „Austausch von wirtschaftlichen Gütern“[70] verstanden, wobei des Weiteren zwischen dem Handel im funktionellen und institutionellen Sinne unterschieden wird.[71] Handel im funktionellen Sinne beinhaltet den Sachverhalt, dass „Marktteilnehmer Güter, die sie in der Regel nicht selbst be- oder verarbeiten (Handelsware), von anderen Marktteilnehmern beschaffen und an Dritte absetzen.“[72] In diesem weiten Sinne wird Handel nicht nur von Handelsunternehmungen betrieben, sondern auch von Industrieunternehmen, die ihr Vertriebsprogramm um fremdbezogene Ware ergänzen.[73] Insofern erscheint es zweckmäßig für die Problemstellung der Arbeit den institutionellen Handelsbegriff heranzuziehen, der „ auch als Handelsunternehmung, Handelsbetrieb oder Handlung bezeichnet „…“ jene Institutionen (umfasst), deren wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend dem Handel im funktionellen Sinne zuzurechnen ist.“[74] Diese Definition ermöglicht es, Handelsunternehmungen von anderen Unternehmungen in einer Volkswirtschaft abzugrenzen und ihnen spezifische Handelsfunktionen zuzuweisen, die darin liegen, Spannungen räumlicher, zeitlicher und quantitativer Art zwischen Güterherstellern und –verwendern zu überwinden.[75] Des Weiteren ist die Unterscheidung zwischen Groß- und Einzelhandel notwendig, da die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten für beide Betriebsformen unterschiedlich sind und sich die Betrachtung dieser Arbeit auf den Einzelhandel konzentriert. Während Großhandelsbetriebe die Handelsware „an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender „…“ oder an sonstige Institutionen (z.B. Kantinen, Vereine), soweit es sich nicht um private Haushalte handelt, absetzen“[76], verkaufen die Einzelhandelsbetriebe an private Haushalte bzw. Endverbraucher.

3.1.2 Bedeutung und Entwicklung des deutschen Einzelhandels

Der Einzelhandel gehört mit 2,7 Mio. Beschäftigten und einem Umsatz von 556 Mrd. €[77] im Jahr 2005 zu den bedeutendsten Wirtschaftsbranchen Deutschlands.[78] Die Relation zum Bruttoinlandsprodukt von 2.246 Mrd. € beträgt damit knapp 25 %.[79] Diese Zahlen beziehen sich auf den Handel im weiteren Sinne, also inklusive des Kraftfahrzeug-Einzelhandels und der Umsätze von Tankstellen und Apotheken. Klammert man diese Segmente aus, um die Einflüsse der Modellpolitik der Automobilindustrie, des Kartellverhaltens der OPEC sowie der Steuer-, Energie-, Umwelt und Gesundheitspolitik herauszurechnen,[80] erhält man den Handelsumsatz im engeren Sinne. Im Jahr 2005 belief sich dieser Umsatz auf 390 Mrd. €[81], was einer Relation von über 17 % zum BIP entsprach.[82]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung des Einzelhandelsumsatzes und des BIP

Quelle: in Anlehnung an HDE (2006b), S. 14 (09.01.2007).

Bei der Umsatzentwicklung der letzten zehn Jahre wechseln sich positive und negative Trends ab,[83] wobei die Wachstumsraten generell unter denen des BIP liegen und der Einzelhandel somit nicht mit dem positiven Wirtschaftswachstum in Deutschland mithalten kann (vgl. Abbildung 1).

Trotz der leicht positiven Umsatzentwicklung hat die Bedeutung des institutionellen Einzelhandels für den privaten Konsum seit Jahren abgenommen, denn während der Anteil der Einzelhandelsausgaben am privaten Konsum im Jahr 1995 noch 35,2 % betrug, waren es im Jahr 2005 nur 29,3 % (vgl. Abbildung 2). Bis zum Jahr 2010 prognostiziert KPMG eine weitere Abnahme der privaten Konsumquote auf 24,3 %.[84]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Anteil Einzelhandelsumsatz* an privaten Konsumausgaben (in %)

Quelle: Auer, J. (2006), S. 1 (25.12.2006).

Als Gründe für diese Entwicklung lassen sich insbesondere die deutlich gestiegenen Energiekosten anbringen, denn im Vergleich zum Jahr 2000 zahlten die Verbraucher in 2005 34,1 % mehr für Gas und 37,9 % mehr für weitere Heizungsarten. Die Gesundheitskosten sind in diesem Zeitraum ebenfalls gestiegen und zwar um 24,4 %.[85] Auch im Vergleich zu anderen Konsumbereichen kann sich der Einzelhandel nicht durchsetzen, denn die privaten Haushalte verwenden einen wachsenden Teil ihrer Ausgaben für Güter und Leistungen, die nicht vom Einzelhandel angeboten werden, wie Tourismus, größere Wohnungen und Kraftfahrzeuge.[86]

3.1.3 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Trends

Die Attraktivität und die weitere Entwicklung des Einzelhandels werden stark von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland bestimmt. Zwar äußerte sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie optimistisch über den Aufschwung der deutschen Wirtschaft, zu dem nahezu alle Wirtschaftsbereiche beigetragen haben. Doch der Einzelhandel zeigte weder eine merkliche Belebung im Rahmen der Fußball Weltmeisterschaft in Deutschland, noch ist die höhere Konsumneigung Ende 2006 von Dauer, da es sich lediglich um Vorzieheffekte der Mehrwertsteuererhöhung handelt.[87] Die Mehrwertsteuererhöhung von 16 % auf 19 % wird aber auch vielfältige Probleme mit sich bringen und den Einzelhandel besonders auf der Kostenseite belasten, da die Handelsunternehmen größtenteils darauf verzichten werden, die Kostensteigerung durch Preiserhöhungen an die Konsumenten weiterzugeben.[88] Eine restriktive Finanzpolitik, steigende Beiträge zur Kranken- und Altersvorsorge und weitere Nullrunden bei den Renten werden die Konsumenten zunehmend belasten und die Bereitschaft zu konsumieren weiter senken. Dies kann sich in einer weiterhin steigenden Sparquote äußern, die von 9,2 % in 2000 auf 10,6 % in 2005 gestiegen ist.[89]

Die Umsätze werden aber auch durch den zunehmenden Wettbewerb in der Einzelhandelsbranche gedrückt, der insbesondere durch die „Aldisierung des deutschen Handels“[90] verschärft wird. Diese äußert sich in einem starken Wachstum discountorientierter Einkaufsstätten, die ihren Umsatz von 27 Mrd. € in 1992 auf 52,3 Mrd. € in 2003 steigern konnten.[91] Somit wird der Wettbewerb verstärkt über den Preis ausgetragen, was das Wachstum der Handelsmarken gegenüber den Herstellermarken fördert, deren Marktanteil in 2005 bereits 35,1 % erreicht hat im Vergleich zu noch 23,4 % in 1999.[92] Der Wettbewerb um die Verbraucher wird ferner durch die Entwicklung neuer Vertriebsformen wie dem Internethandel und dem Teleshopping verschärft. Während der Online-Einzelhandelsumsatz sich in 2005 bereits auf 14,5 Mrd. € belief, was einer Verdopplung gegenüber 2002 entsprach, verdoppelte sich in der gleichen Zeit auch der Teleshopping-Umsatz auf 1,1 Mrd. €.[93]

Somit befindet sich der deutsche Einzelhandel nun „im Zugzwang“, seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und sich an das dynamische Wettbewerbsumfeld anzupassen. Die Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes im Rahmen der Föderalismusreform bietet dabei eine mögliche Chance, deren Potential zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Einzelhandels im weiteren Verlauf der Arbeit untersucht werden soll.

3.2 Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des stationären Einzelhandels

3.2.1 Öffnungszeiten als Wettbewerbsinstrument

Da die Regelungen der Ladenöffnungszeiten sich zwangsläufig auf das Vorhandensein eines Ladens bzw. einer Verkaufsstelle beziehen, ist es sinnvoll, den stationären Einzelhandel in den Mittelpunkt der Betrachtung zu rücken. Der stationäre Handel ist „ein Sammelbegriff für Handelsbetriebe mit festem Standort“[94], was somit das Vorhandensein eines Verkaufsraums erfordert, wodurch sich der stationäre Handel vom Versandhandel und vom ambulanten[95] Handel unterscheidet.[96] Im Jahr 2005 belief sich der Anteil des stationären Einzelhandels am gesamten Einzelhandelsumsatz in Deutschland auf 85 %[97], während es 1998 noch 96 %[98] waren.

Dieser stationäre Einzelhandel braucht in Zukunft ein neues Wettbewerbsinstrument, das ihm in Form von liberalisierten Ladenöffnungszeiten an die Hand gegeben werden kann. Wettbewerbspolitisch erscheint es nämlich sehr bedenklich, die zeitliche Betriebsbereitschaft zu beschränken und damit einen relevanten Wettbewerbsparameter zu eliminieren.[99] Dieser Parameter ermöglicht dynamischen Handelsunternehmen, durch seinen Einsatz einen Wettbewerbsvorteil zu bekommen[100] und einen Gegenpol zum aggressiven Preiswettbewerb zu schaffen.[101] Eine Befragung der Einzelhandelsgeschäfte durch das Institut für Wirtschaftsforschung in München im Jahr 1995 ergab, dass die Ladenöffnung als wichtiges Wettbewerbsinstrument betrachtet wird und sogar leicht über der Bedeutung der Preisgestaltung rangiert.[102] Auch Ferris kommt zum gleichen Schluss: „retailers view shop hours as an effective instrument to appropriate customers from rivals.“[103] Eine mögliche Strategie ist dabei eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten zwecks einer flexibleren Anpassung an die Kundenströme.[104] Wieso der Konsument von heute diese verlängerten Ladenöffnungszeiten mehr braucht und schätzt, wird im Kapitel 5 ausführlich behandelt.

Darüber hinaus ist das Ladenschlussgesetz keineswegs wettbewerbsneutral, denn es schafft ungleiche Wettbewerbschancen zwischen zeitgebundenen und den zeitungebundenen Einzelhandelsunternehmen.[105] Damit wirkt es wettbewerbsverzerrend zu Gunsten des Versandhandels und des Automatengeschäfts und führt zu einer steigenden Nachfrage in Verkaufsstellen, auf die Ausnahmeregelungen zutreffen wie den Tankstellen.[106]

3.2.2 Rückgewinnung verlorener Marktanteile

3.2.2.1 Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Versandhandel

Der Versandhandel ist eine Form des Distanzhandels, bei dem zwischen Anbietern und Nachfragern eine räumliche Distanz besteht, die mithilfe eines Mediums wie Katalog, Prospekt, elektronische Medien wie das Internet, Radio oder Fernsehen überwunden wird.[107] Damit umfasst der Versandhandel auch die Bereiche Electronic Shopping (Online Shopping, Internethandel) und Teleshopping, die als Konkurrenz zu dem stationären Einzelhandel gesehen werden und die keinen Beschränkungen hinsichtlich der Öffnungszeiten unterliegen.[108]

Das Online Shopping, was sich auf Transaktionen der Konsumgüter über das Internet bezieht, hat in den letzten Jahren ein enormes Wachstum erlebt. Die Anzahl der Online-Käufer stieg in Deutschland von 12,8 Mio. in 2003 auf 20,5 Mio. in 2005, was einem Anteil von etwa 36 % der Gesamtbevölkerung entspricht.[109] Im ersten Halbjahr 2006 wurden 7,2 Mrd. € für Waren- und Dienstleistungskäufe über das Internet ausgegeben, was auf einen Jahresumsatz von über 15 Mrd. € schließen lässt[110] und einem Anteil von knapp 4 % am gesamten Einzelhandelsumsatz entspricht. Für 2007 erwartet der HDE einen Anstieg auf bereits 18,3 Mrd. €.[111] Dabei stellte Hudetz in empirischen Erhebungen einen Kannibalisierungsgrad von 37 % fest, was bedeutet, dass über ein Drittel der getätigten Online-Transaktionen vermutlich stationär realisiert worden wären.[112] Eine direkte Konkurrenz zwischen dem stationären und dem Online Handel ist auch aus weiteren Studien erkennbar, wenn es um die Gründe für den Einkauf im Internet geht. In einer Studie von KPMG nennen 83 % aller Befragten als wichtigsten Vorteil des Online-Shoppings die Unabhängigkeit von Ladenöffnungszeiten,[113] was 75 % der von der Wirtschaftswoche befragten Online-Shopper bestätigen.[114] Dies geht auch aus einer Umfrage der Postbank hervor, bei der 81,6 % der Befragten „Einkauf zu jeder Zeit“[115] als die wichtigste Motivation für den Onlinekauf nennen.

[...]


[1] Rinderspacher, J.P. (1988), S. 70.

[2] Vgl. Wallerath, M. (2001), S. 781.

[3] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 10 f.; Rühling, M. (2003), S. 14 ff.

[4] Vgl. Baur, M/Ott, W. (2005), S. 39 f.

[5] Vgl. Enke, M./Wolf, C./Wild, U. (1999), S. 3.

[6] Vgl. Rühling, M. (2003), S. 20 ff.; Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 10.

[7] Vgl. Anzinger, R. (1996), S. 1.

[8] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 10.

[9] Vgl. Enke, M./Wolf, C./Wild, U. (1999), S. 3.

[10] Vgl. Stober, R. (2000), S. 6.; Anzinger, R. (1996), S.1.

[11] Vgl. Schunder, A. (1994), S. 24.; George, T. (1996), S. 13.

[12] Vgl. Schunder, A. (1994), S. 25.; Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 92 ff.

[13] Vgl. Enke, M./Wolf, C./Wild, U. (1999), S. 4.; George, T. (1996), S. 14.

[14] Vgl. Schunder, A. (1994), S. 39.

[15] Vgl. §§ 1, 19, 20 LSchlG.

[16] Vgl. Kingreen, T./Pieroth, B. (2006a), S. 2.

[17] § 3 LSchlG.

[18] Vgl. Anzinger, R. (1996), S.5 f.; Zmarzlik, J./Roggendorff, P. (1997), S. 38 f.

[19] Vgl. Rühling, M. (2003), S. 14 f.

[20] Schröder, H./Horst, J.P./Krönfeld, B. (1992), S. 1.

[21] Vgl. Anzinger, R. (1996), S. 1.

[22] Vgl. Schake, S. (1997), S. 8.

[23] Vgl. Rühling, M. (2003), S. 14.

[24] Vgl. Zmarzlik, J./Roggendorff, P. (1997), S. 36.; Stober, R. (2000), S. 11.

[25] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 13.

[26] Vgl. George, T. (1996), S. 20 ff.; Schunder, A. (1994), S. 28 ff.

[27] Vgl. Enke, M./Wolf, C./Wild, U. (1999), S. 5.

[28] Vgl. Schunder, A. (1994), S. 37.

[29] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 90.

[30] Vgl. Enke, M./Wolf, C./Wild, U. (1999), S. 5.

[31] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 97.; Enke, M./Wolf, C./Wild, U. (1999), S. 5.

[32] Vgl. Reutter, W. (2006), S. 12.

[33] Vgl. CDU/CSU Fraktion im deutschen Bundestag (2006), S. 1 (04.01.2007).

[34] Vgl. Reutter, W. (2006), S. 12.

[35] Vgl. Artikel 1, Nr. 7 ff Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.

[36] Vgl. Kingreen, T./Pieroth, B. (2006a), S. 2.

[37] Vgl. § 3 BerlLadÖffG.

[38] Vgl. o.V. (2006h), (04.01.2007).

[39] Vgl. § 4 LÖG NRW.

[40] o.V. (2006i), (04.01.2007).

[41] Vgl. § 3 ff HLöG.

[42] Vgl. § 3 ff LÖffZeitG LSA.

[43] Vgl. § 3 ff LöffZG.

[44] Vgl. § 3 ff BbgLöG.

[45] Vgl. o.V. (2006j), (04.01.2007).

[46] Vgl. § 3 ff ThürLadÖffG.

[47] Vgl. § 3 ff LadöffnG.

[48] Vgl. § 3 ff LÖG Saarland.

[49] Vgl. o.V. (2006g), S. 15.

[50] Vgl. § 3 ff. Gesetzentwurf zum SächsLadÖffG.

[51] Vgl. o.V. (2006i), (04.01.2007).

[52] Vgl. o.V. (2006f), S. 3.

[53] Wallerath, M. (2001), S. 781.

[54] Vgl. Clemenz, G./Inderst, G. (1989), S. 35.

[55] Wallerath, M. (2001), S. 781.

[56] Vgl. Verdi (2006b), S. 1 (05.01.2007).

[57] Verdi (2006b), S. 1 (05.01.2007).

[58] Vgl. Verdi (2006c), (28.12.2006).

[59] Verdi (2006d), (05.01.2007).

[60] Vgl. o.V. (2006k), (05.01.2006).

[61] Rinderspacher, J.P. (1988), S. 51.

[62] Vgl. HDE (2006a), S. 2 ff (02.01.2007).

[63] Bender, H./Gerth, S./Crescenti, M. (2006), S. 19.

[64] Bender, H./Gerth, S./Crescenti, M. (2006), S. 19.

[65] Vgl. Rinderspacher, J.P. (2003), S. 236.; o.V. (2006l), (03.01.2007).

[66] Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (2006), S. 1 (05.01.2007).

[67] Verbraucherzentrale Berlin (2006), (05.01.2007).

[68] Vgl. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (2006), S. 1 (05.01.2007).

[69] Bundesregierung (1999), S. 97.

[70] Tietz, B. (1993), S. 1.

[71] Vgl. Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution (2006), S. 27 f.

[72] Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution (2006), S. 27.

[73] Vgl. Liebmann, H.P/Zentes, J. (2001), S.2.

[74] Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution (2006), S. 27.

[75] Vgl. Müller-Hagedorn, L. (2002), S.2.

[76] Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution (2006), S. 37.

[77] Mit Umsatzsteuer

[78] Vgl. Auer, J. (2006), S. 3. (25.12.2006).

[79] Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft Köln (2006), S. 19.

[80] Vgl. Auer, J. (2006), S. 3. (25.12.2006).

[81] Mit Umsatzsteuer

[82] Vgl. EHI Retail Institute (2006), S. 192.

[83] Vgl. HDE (2006b), S. 14 (09.01.2007).

[84] Vgl. KPMG, EHI Retail Institute (2006a), S. 19.

[85] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2006a), S. 6.2 f.

[86] Vgl. Täger, U.C./Halk, K./Plötscher, C./Rottmann, H. (2000), S. 13.

[87] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, S.12 ff.

[88] Vgl. o.V. (2006a), S. 11.

[89] Vgl. KPMG, EHI Retail Institute (2006a), S. 15 ff.

[90] Köster, L. (2005), S. 23.

[91] Vgl. Köster, L. (2005), S. 24.

[92] Vgl. EHI Retail Institute (2006), S. 301.

[93] Vgl. EHI Retail Institute (2006), S. 257 ff.

[94] Metro Group (2006), S. 147 f.

[95] ohne feste Standort wie z.B. Hausier-, Markt-, Messe-, Straßenhandel, Wochenmärkte (Metro Group (2006), S. 75).

[96] Vgl. Dach, C. (2002), S.16.

[97] Vgl. EHI Retail Institute (2006), S. 257.

[98] Vgl. Dach, C. (2002), S.14.

[99] Vgl. Clemenz, G./Inderst, G. (1989), S. 18.; Sieber, T. (1996), S. 252.

[100] Vgl. Schädler, J. (1995), S. 95.

[101] Vgl. Gschwendter, H./Kau, W./Lüdeke, D./Majer, H./Ott, A.E. (1976), S. 58.

[102] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 185 f.

[103] Ferris, J.S. (1991), S. 1397.

[104] Vgl. Thum, M./Weichenrieder, A.J. (1999), S. 14.

[105] Vgl. Täger, U.C./Vogler-Ludwig, K../Munz, S. (1995), S. 90.

[106] Vgl. Schmidt, A./Kayser, G. (1986), S. 24.

[107] Vgl. Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution (2006), S. 61 f.

[108] Vgl. Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution (2006), S. 46, S. 59.

[109] Vgl. EHI Retail Institute (2006), S. 258.

[110] Vgl. o.V. (2006m), (26.12.2006).

[111] Vgl. o.V. (2006n), (26.12.2006).

[112] Vgl. Hudetz, K. (2005), S. 158.

[113] Vgl. KPMG, EHI Retail Institute (2001), S. 37.

[114] Vgl. Meier, F./Haberhausen, M. (2000), S. 19 (26.12.2006).

[115] Europressedienst Bonn, Deutsche Post AG (2004), S. 18 (26.12.2006).

Fin de l'extrait de 107 pages

Résumé des informations

Titre
Konsequenzen der Liberalisierung der Ladenschlussbestimmungen im deutschen Einzelhandel
Université
University of Bayreuth  (Universität Bayreuth)
Note
1,7
Auteur
Année
2007
Pages
107
N° de catalogue
V69872
ISBN (ebook)
9783638607919
ISBN (Livre)
9783640333264
Taille d'un fichier
1350 KB
Langue
allemand
Mots clés
Konsequenzen, Liberalisierung, Ladenschlussbestimmungen, Einzelhandel
Citation du texte
Paulina Gugenheimer (Auteur), 2007, Konsequenzen der Liberalisierung der Ladenschlussbestimmungen im deutschen Einzelhandel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69872

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