Die nahezu vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland vollzog sich zum 1. Januar 1998. An diesem Datum erlosch mit dem Außerkrafttreten des Fernmeldeanlagengesetzes das ausschließliche Recht der Deutschen Telekom AG, Sprachtelefondienst1 anzubieten. An die Stelle des FAG trat nun endgültig das Telekommunikationsgesetzes (TKG), das bereits seit dem 1. August 1996 verschiedene Teile des alten Postmonopols zu Fall gebracht hatte.
Ein wesentlicher Aspekt der neuen Marktsituation ist, daß nun auch private Firmen, die die gesetzlichen Regelungen erfüllen, einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitstellen dürfen. Da in einem pluralistischen Markt die Summe aller Anschlüsse jedoch unterschiedlichen Netzbetreibern zugeordnet ist, bedarf es für die Interoperabilität der einzelnen Netze Lösungen, die die Erreichbarkeit und Kommunikation zwischen diesen gewährleisten. Andernfalls könnte jeder Teilnehmer nur mit Kunden seines Netzbetreibers telefonieren - eine vernünftige Sicherung der Erreichbarkeit wäre nicht mehr gewährleistet. Mit der Möglichkeit des Netzzugangs im Allgemeinen und der Netzzusammenschaltung im Speziellen hat das TKG jedoch die rechtliche Grundlage für eine weitgehend problemlose Kommunikation zwischen den verschiedenen Netzen geschaffen. Die Einzelheiten dieser Regelungen sollen in der folgenden Arbeit herausgearbeitet werden.
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Inhaltsverzeichnis
I. Problematik
II. „Ob“ des Zugangs
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 1 TKG
a) Bedeutung
b) Verpflichtete
aa) Telekommunikationsnetz
bb) Netzbetreiber
cc) Marktbeherrschende Stellung
c) Berechtigte
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) Bedeutung
b) Verpflichtete
c) Berechtigte
3. Zusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG
a) Bedeutung
b) Verpflichtete
c) Berechtigte
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG
5. Anmerkungen
III. „Wie“ des Zugangs
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) Objektivität, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit
b) “grundlegende Anforderungen”
c) weitere Kriterien
aa) horizontal (Wettbewerbsschutz)
bb) vertikal (Kundenschutz)
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) „interne Behandlung gleich externe Behandlung“, § 33 I 1 TKG
aa) wesentliche Leistungen
(1) Leistungsbegriff
(2) Wesentlichkeit der Leistung
bb) intern genutzte und extern angebotene Leistungen
cc) Diskriminierungsfreiheit
b) Entbündelungsgebot, § 2 NZV
aa) Umfang
bb) Einschränkung
c) Kollokation, § 3 NZV
aa) Physische Kollokation
bb) virtuelle Kollokation
d) Informationspflichten, § 4 NZV
e) Formvorschriften, §§ 35 II 3 TKG, 5 f. NZV
f) „essentialia negotii“, § 6 V 1 NZV, Anl. zu § 5 II NZV
g) Datenschutz, § 7 NZV
3. Netzzusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG
5. Anmerkungen
IV. Zugangsverpflichtung und Grundrechtsfragen
1. Grundrechtsschutz der DTAG
a) Grundrechtsfähigkeit
b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 I GG
aa) Schutzbereich
bb) Eingriff
cc) Verfassungsmäßige Rechtfertigung
c) Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
2. Schutz der Petenten
a) Berufsfreiheit gegenüber der Deutschen Telekom AG, Art. 12 I GG
b) Berufsfreiheit gegenüber dem Gesetzgeber, Art. 12 I GG
c) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
3. Zwischenergebnis
4. Kriterien der Zugangsgewährverpflichtung
a) Ausnahmecharakter
b) Bedürftigkeit des Petenten
c) Freie Kapazitäten
d) Schutz vor Konkurs
e) Amortisation der Kosten
5. Ergebnis
V. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Schlichtung, § 8 NZV
2. Zusammenschaltungsanordnung, §§ 37 I TKG, 9 NZV
3. Besondere Mißbrauchsaufsicht, § 33 II TKG
VI. Gerichtlicher Drittschutz
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verpflichtungen für den Netzzugang und die Netzzusammenschaltung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) im liberalisierten deutschen Telekommunikationsmarkt unter besonderer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte.
- Regulierung des allgemeinen und besonderen Netzzugangs
- Verhältnis der Netzzugangsformen zueinander
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Inpflichtnahme (Eigentums- und Berufsfreiheit)
- Rechtswege zur außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegung
Auszug aus dem Buch
II. „Ob“ des Zugangs
Mit „Netzzugang“ ist gem. § 3 Nr. 9 TKG sowohl die tatsächliche und logische Verbindung von Telekommunikationseinrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz gemeint, als auch die tatsächliche und logische Verbindung zweier Netze untereinander.
Einfachstes Beispiel für die Realisierung eines Netzzugangs ist das Einstecken eines Telefons in die häusliche Telefonanschlußdose. Diese wird auch Netzabschluß genannt. Durch die elektrische Verbindung wird der tatsächliche Anschluß an das Netz hergestellt: über eine Zweidrahtleitung ist das Telefon mit der nächsten Vermittlungsstelle des Netzbetreibers verbunden. Es ist an das Telefonnetz angeschlossen. Die logische Verbindung ist hier u.a. durch die Zuweisung einer Rufnummer verwirklicht.
„Allgemein“ ist der Zugang dann, wenn er über Anschlüsse erfolgt, die sämtlichen Nutzern offenstehen, also an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Problematik: Einleitung in die Liberalisierung des deutschen Telekommunikationsmarktes durch das TKG und die Notwendigkeit der Interoperabilität zwischen verschiedenen Netzen.
II. „Ob“ des Zugangs: Erläuterung der Anspruchsgrundlagen und Bedingungen für allgemeinen und besonderen Netzzugang sowie die Rolle marktbeherrschender Netzbetreiber.
III. „Wie“ des Zugangs: Darstellung der konkreten Ausgestaltung der Netzzugangsverpflichtungen, einschließlich Entbündelung, Kollokation und Informationspflichten.
IV. Zugangsverpflichtung und Grundrechtsfragen: Untersuchung der verfassungsrechtlichen Einordnung der Netzzugangspflichten im Hinblick auf Eigentums- und Berufsfreiheit.
V. Außergerichtliche Streitbeilegung: Beschreibung der Verfahren bei Nichteinigung zwischen Netzbetreibern, insbesondere Schlichtung und Zusammenschaltungsanordnung.
VI. Gerichtlicher Drittschutz: Analyse der Möglichkeiten für Wettbewerber, bei Verstößen gegen Netzzugangsverpflichtungen auf dem Rechtsweg vorzugehen.
Schlüsselwörter
Netzzugang, Telekommunikationsgesetz, TKG, Deutsche Telekom AG, Marktbeherrschung, Zusammenschaltung, Interconnection, Entbündelung, Netzbetreiber, Grundrechte, Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit, Regulierung, Wettbewerb, Streitbeilegung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Struktur des Netzzugangs und der Netzzusammenschaltung im deutschen Telekommunikationsrecht nach dem TKG.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung von Netzzugangsformen, die Pflichten marktbeherrschender Unternehmen, der Schutz der Wettbewerber sowie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Regulierung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die systematische Aufarbeitung der rechtlichen Grundlagen des Netzzugangs („Ob“ und „Wie“) und der damit verbundenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen für das verpflichtete Unternehmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten (TKG, NZV), der einschlägigen Fachliteratur und der aktuellen Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Zugangs, die verfassungsrechtliche Prüfung der Inpflichtnahme und die Lösungswege bei Streitfällen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Netzzugang, TKG, Marktbeherrschung, Entbündelung, Kollokation und die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
Warum spielt die Deutsche Telekom AG eine besondere Rolle?
Da sie als ehemaliges Staatsunternehmen über das größte Netz in Deutschland verfügt und marktbeherrschend ist, unterliegt sie besonderen regulatorischen Anforderungen hinsichtlich des Diskriminierungsverbots.
Was unterscheidet den "Allgemeinen" vom "Besonderen" Netzzugang?
Der Allgemeine Netzzugang richtet sich an Endabnehmer, während der Besondere Netzzugang Wettbewerbern Leistungen zur Erbringung eigener Telekommunikationsdienste ermöglicht.
- Citation du texte
- Tim Greenawalt (Auteur), 2002, Netzzugang nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7003