Die steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options


Essai Scientifique, 2002

72 Pages, Note: gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Untersuchungsgegenstand und Gang der Arbeit

2. Definitionen und Abgrenzungen
2.1. Wichtige Begriffe
2.2. Stock Option Plans
2.2.1. Reale SOP
2.2.1.1. SOP nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG
2.2.1.2. SOP nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
2.2.2. Stock Appreciation Rights
2.3. Programmkauf

3. Die Bilanzierung in der Steuerbilanz
3.1. Grundlagen der steuerrechtlichen Bilanzierung
3.2. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
3.3. Bilanzierung von AOP auf Grundlage des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG
3.3.1. Bilanzierung unter Berücksichtigung der GoB
3.3.2. Bilanzierung unter Berücksichtigung ertragssteuerlicher Wertungen
3.3.3. Bilanzansatz bei Gewährung des AOP
3.3.3.1. Bilanzierung unter Berücksichtigung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips
Exkurs: Die Bilanzierung von normal- bzw. niedrigverzinslicher Optionsanleihen
3.3.3.2. Bildung einer Kapitalrücklage unter Berücksichtigung des erweiterten Einlagebegriffs des Steuerrechts
3.3.3.2.1. Einlage durch Altaktionäre
3.3.3.2.2. Einlage durch die Mitarbeiter
3.3.3.2.3. Einlage von ersparter Gehaltsaufwendungen
3.3.4. Bilanzansatz bei Ausübung der Stock Options
3.3.5. Bilanzierung der Verpflichtung
3.4. Bilanzierung von AOP auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
3.4.1. Erfassung der Verpflichtung und des Risikos
3.4.2. Rückstellungsbildung ohne Sicherungsinstrument
3.4.3. Rückstellungsbildung mit Sicherungsinstrument
3.4.4. Erwerb während der Laufzeit
3.5. Bilanzierung von Stock Appreciation Rights
3.6. Programmkauf

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Das Konzept des sogenannten Shareholder Value[1] hält seit Anfang der neunziger Jahre aufgrund der Globalisierung zunehmend Einzug in deutsche Unternehmen[2]. Ein wichtiges Instrument, mit dem der wachsenden Bedeutung des Shareholder-Value-Gedankens Rechnung getragen wird, ist die erfolgsabhängige Vergütung von Führungskräften, damit diese ihr Handeln konsequent auf die Steigerung des Shareholder Value ausrichten. Insbesondere aktienkursorientierte Entlohnungs-instrumente in Form von sogenannten Stock Option Plans (i.F. SOP) und Stock Appreciation Rights (i.F. SAR bzw. virtuelle Stock Options) als variabler Vergütungsbestandteil sind in vielen deutschen Aktienge-sellschaften zunehmend anzutreffen[3]. Wie in der Praxis, so soll auch im Rahmen dieser Arbeit die deutsche Bezeichnung Aktienoptionspläne (i. F. AOP) als Oberbegriff für SOP und SAR stehen.

In US-Amerikanischen Unternehmen werden AOP schon seit längeren angewandt, so dass international tätige Führungskräfte diese Entlohnungs-form voraussetzen. Neben der Personalakquisition ist das wichtigste Ziel von AOP den Führungskräften in der Weise einen Leistungsanreiz zu geben, dass diese sich konsequent für eine Steigerung des Shareholder Value bzw. des Aktienkurses einsetzen[4]. Dies wird dadurch erreicht, dass durch AOP der Wohlstand der Manager an den der Aktionäre gekoppelt wird, so dass der sogenannte Principal-Agent-Konflikt [5] verringert wird. Der Principal-Agent-Konflikt unterstellt, dass es einen Interessenkonflikt zwischen Führungskräften (Agents) und Anteilseignern (Principals) gibt. Während die Anteilseigner daran interessiert sind, dass sich das Management für eine Steigerung des Shareholder Value einsetzt, liegen die Interessen des Managements in der Maximierung seines Einkommens[6].

Der Gesetzgeber hat auf die gestiegene Bedeutung von AOP reagiert und mit der Neuregelung der aktienrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[7] vom 27. April 1998 die Auflegung von AOP auf gesellschaftsrechtlicher- und betrieblicher Ebene erheblich erleichtert[8]. Es gibt jedoch weder explizite gesetzliche Regelungen zur steuerbilanziellen Erfassung von AOP noch haben sich für deren Bilanzierung Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (i.F. GoB) herausgebildet. Die in der Literatur kontrovers geführte Diskussion und die nachfolgenden Ausführungen machen deutlich, dass die Aufbereitung dieses Themas erst am Anfang steht.

Dem Unternehmen stehen verschiedene Ausgabevarianten der Aktien-optionen zur Verfügung, aus denen sich für die Bilanzierung in der Steuer-bilanz unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Aus juristischer Sichtweise kann man die wichtigsten Ausgabevarianten grundsätzlich wie folgt unter-teilen:

- auf gesellschaftsrechtlicher Ebene die Ausgabe auf Grundlage einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs.2 Nr. 3 AktG
- auf betrieblicher Ebene die Ausgabe auf Grundlage eines Rückkaufs eigener Aktien nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG
- die Weitergabe von gekauften Optionen (Programmkauf)
- die Ausgabe von SAR auf betrieblicher Grundlage

Für die vier verschiedenen Ausgabevarianten wird diese Arbeit jeweils einen Bilanzierungsvorschlag für die Steuerbilanz ausarbeiten.

Die Interessen der Unternehmen aus steuerlicher Sicht liegen klar auf der Hand: Einerseits würden sie gerne die Aufwendungen für die Auflage von AOP als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen; anderseits soll die Liquiditätslage des Unternehmens nicht belastet werden. Ob diese zwei Zielparameter in Einklang zu bringen sind, hängt jedoch von den offenen steuerbilanziellen Fragen ab. Klärungsbedarf herrscht vor allem bei der Frage, ob AOP steuerbilanziell überhaupt zu erfassen sind, und wenn ja, mit welchen Wert und welcher zeitlichen Verteilung dies zu erfolgen hätte.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bei der nachfolgenden Diskussion neben den Vorschriften des EStG auch die Bilanzierungsvorschriften aus dem Dritten Buch des HGB (§§ 238 ff. HGB) sowie die handelsrechtlichen GoB zu berücksichtigen[9]. Da sich diese Arbeit ausschließlich auf die Unternehmensform der Aktiengesellschaften bezieht, sind des Weiteren die Regelungen des KStG und des AktG zu beachten. Die steuerliche Behandlung auf Seiten des begünstigten Mitarbeiters ist nicht Gegenstand dieser Arbeit[10].

1.2. Untersuchungsgegenstand und Gang der Arbeit

In Kapitel II sollen zunächst wichtige Begriffe, die im Zusammenhang mit AOP immer wieder auftreten, definiert und erläutert werden. Anschließend werden die wichtigsten Formen von AOP, welche Gegenstand dieser Arbeit sind, beschrieben. Bevor auf die steuerbilanziellen Fragen im Zu-sammenhang mit AOP eingegangen wird, soll zunächst analysiert werden, welche ökonomischen Effekte durch deren Gewährung verursacht werden. Dabei ist vor allem von Interesse, welche Vermögenseffekte aus Sicht der Gesellschaft, Gesellschafter und bezugsberechtigten Mitarbeiter auftreten.

In Kapitel III wird ein Bilanzierungsvorschlag für die verschiedenen AOP ausgearbeitet. Im Mittelpunkt dieser Diskussion stehen zunächst die AOP nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG und § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, da bei dieser Art von AOP noch erheblicher Klärungsbedarf besteht. Bei den AOP nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG wird vor allem die Frage zu beantworten sein, ob es seitens der Altgesellschafter zu einer steuerlichen Einlage ihrer Bezugsrechte gekommen ist. Um diese Frage zu beantworten, ist es unter anderen notwendig, sich in einem Exkurs mit der steuerbilanziellen Behandlung von normal- und niedrigverzinslichen Anleihen zu be-schäftigen, da in Teilen der Literatur eine analoge Anwendung deren Bilanzierungsregeln gefordert wird. Im Zusammenhang mit AOP nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG stehen vor allem Fragen der Rückstellungsbildung, der Bewertung und der periodengerechten Verteilung eines Personal-aufwands im Vordergrund. Anschließend wird die bilanzielle Erfassung von SAR diskutiert. Diese erfolgt weitestgehend analog zu den AOP nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 und wird deshalb relativ kurz gehalten. Abschließend erfolgt ein Bilanzierungsvorschlag für AOP mittels Programmkauf.

Kapitel IV fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

2. Definitionen und Abgrenzungen

2.1. Wichtige Begriffe

Im Folgenden werden wichtige Begriffe, die im Zusammenhang mit AOP auftreten, definiert. Diese Begriffe werden vor allem im Zusammenhang mit der Periodenabgrenzung und der Bewertung von AOP eine Rolle spielen[11].

Aktienoptionsplan: Oberbegriff für eine Vereinbarung zwischen Unter-nehmen und Mitarbeitern, die ein Entgelt durch die Gewährung von Optionen auf Aktien des Unternehmens vorsieht.

Ausübungszeitraum: Zeitraum, innerhalb dessen Aktienoptionen ausgeübt werden können. In der Regel beginnt der Ausübungszeitraum mit dem Ende der Sperrfrist.

Bezugskurs: Betrag, den der Berechtigte bei der Ausübung einer Option an das Unternehmen entrichten muss, um eine Aktie zu erhalten.

Gesamtwert (fair value): Wert einer Aktienoption, der den Gegenwartswert des möglichen Ausübungsgewinns einer Option repräsentiert. Durch den Gesamtwert einer Aktienoption wird der Preis geschätzt, zu dem die Option am Kapitalmarkt erworben oder veräußert werden könnte. Der Gesamtwert setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen.

Innerer Wert (intrinsic value): Betrag, um den der aktuelle Aktienkurs den vereinbarten Bezugskurs einer Aktienoption übersteigt. Liegt der Aktienkurs unter dem vereinbarten Bezugskurs, ist der innere Wert Null. Der innere Wert drückt den Wert aus, den der Empfänger einer Aktienoption beimessen würde, wenn er sofort über die Ausübung zu entscheiden hätte. Am Ende der Laufzeit einer Aktienoption wird ihr Wert vollständig durch den inneren Wert bestimmt.

Zeitwert: Betrag, um den der Gesamtwert einer Option deren inneren Wert übersteigt. Der Zeitwert ergibt sich daraus, dass der Optionsinhaber zu-nächst den künftigen Aktienkursverlauf abwarten kann und die Aktienoption nur bei Eintritt einer positiven Entwicklung ausüben wird. Weiterhin enthält der Zeitwert eine Zinskomponente, die dadurch entsteht, dass der Bezugs-kurs erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden muss.

Laufzeit: Zeitraum von der Gewährung einer Aktienoption bis zum letzten Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Die Laufzeit ist in der Regel in eine Sperrfrist und einen Ausübungszeitraum unterteilt.

Leistungszeitraum (service period): Zeitraum, innerhalb dessen die Gegenleistung des Berechtigten erbracht wird. Als Leistungszeitraum soll generell der Zeitraum bis zur ersten Ausübungsmöglichkeit angesehen werden.

Sperrfrist (vasting period): Zeitraum, innerhalb dessen die Ausübung einer Aktienoption noch nicht erlaubt ist.

Stillhalter: Partei, die bei Ausübung einer Aktienoption die Aktie zum vereinbarten Bezugskurs liefern muss. Im Rahmen eines Aktien-optionsplans nimmt in der Regel das Unternehmen die Stillhalterposition ein. Sie kann aber auch von einem Dritten, z.B. einer vom Unternehmen beauftragten Bank, eingenommen werden.

Zeitpunkt der Ausübung (exercise date): Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte einer Aktienoption diese ausübt und für die Hingabe des vereinbarten Bezugskurses eine Aktie erhält.

Zeitpunkt der Gewährung (grant date): Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen dem Empfangsberechtigten Aktienoptionen mit rechtlicher Bindungswirkung zuspricht. Zum Zeitpunkt der Gewährung werden in der Regel auch die Konditionen des Aktienoptionsplans endgültig festgelegt.

2.2. Stock Option Plans

Ganz allgemein versteht man unter SOP eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und in der Regel Manager der oberen Führungsebene, die einen variablen Vergütungsbestandteil durch die Gewährung von Stock Options auf Aktien vorsehen. Somit werden Stock Options als Gegen-leistung für Dienstleistungen gewährt. Stock Options beinhalten das Recht, eine bestimmte Anzahl von Aktien innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Optionsfrist) zu einem im Vorab festgelegten Preis (Bezugskurs) zu erweben. Der Optionsinhaber ist nicht verpflichtet die Option auszuüben und wird dies nur für den Fall tun, wenn der aktuelle Aktienkurs über dem vereinbarten Basispreis liegt[12]. Die Gestaltungsmöglichkeiten von SOP sind vielfältig; haben aber aufgrund ihrer Zielsetzung grundlegende Merkmale. So beträgt die Laufzeit der Stock Options in der Regel 5-10 Jahre und sie dürfen erst nach einer mehrjährigen Sperrfrist (vasting period) und nach dem Erreichen bestimmter Kurs- oder Indexziele ausgeübt werden[13]. Damit werden die Zielsetzungen einer langfristigen Aktienkurssteigerung und der Mitarbeiterbindung berücksichtigt. Stock Options unterliegen vielfältigen Verfügungsbeschränkungen und sind anderweitig wirtschaftlich nicht verwertbar[14]. So sind Stock Options in der Regel nicht abtretbar, über-tragbar oder beleihbar[15]. Nach den für das Unternehmen durch die Gewährung von SOP entstehenden Verpflichtungen kann man SOP grund-sätzlich in reale SOP und SAR (virtuelle SOP) unterteilen.

2.2.1. Reale SOP

Unter den realen SOP versteht man im Allgemeinen diejenigen AOP, in denen den berechtigten Mitarbeitern Optionen auf Anteile des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens gewährt werden[16]. Bei Ausübung der Stock Options durch den Mitarbeiter kommt es somit zur effektiven Lieferung der Aktien gemäß den Bedingungen des Aktienoptionsplans. Für das ausgebende Unternehmen besteht bei den realen SOP daher eine effektive Lieferungsverpflichtung für eigene Aktien oder für Aktien eines verbundenen Unternehmens. Zur Bedienung von realen SOP stehen dem Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können die benötigten Aktien entweder durch eine bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG beziehen oder die Aktien können gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG am Markt erworben werden.

2.2.1.1. SOP nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene kann das Unternehmen seine Lieferungsverpflichtung aus der Optionszusage durch junge Aktien erfüllen. Mit der Neufassung der aktienrechtlichen Vorschriften durch das KonTraG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, isolierte Optionsrechte (sogenannte „nacked warrants“[17] ) auf Grundlage einer bedingten Kapitaler-höhung [18] gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG den Arbeitnehmern und Vor-standsmitgliedern zu gewähren[19]. In einem bedingten Kapitalerhöhungs-beschluss der Hauptversammlung „liegt die Anweisung der Hauptver-sammlung an den Vorstand, Bezugsrechte nach Maßgabe des ent-sprechenden Hauptversammlungsbeschluss an die jeweils bezugsbe-rechtigten Mitarbeiter oder Vorstandsmitglieder einzuräumen“[20]. Die Stock Options beinhalten das „Recht zum Bezug junger Aktien gegen Erbringung einer entsprechenden Einlage“[21]. Aktienrechtlich ist zu beachten, dass das auf vorgenannte Weise geschaffene bedingte Kapital den zehnten Teil des Grundkapitals nicht übersteigen darf[22].

Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, kann es für die steuerbilanzielle Erfassung von SOP relevant sein, dass den Alt-gesellschaftern bei dieser Form der Kapitalerhöhung kraft Gesetz kein Bezugsrecht auf neuen Aktien zusteht[23]. Des Weiteren relevant für die steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options kann die Form sein, in welcher die Beschlussfassung zur bedingten Kapitalerhöhnung erfolgt. Die Beschlussfassung zu einer bedingten Kapitalerhöhung kann gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG entweder im Wege eines Zustimmungs- oder Er-mächtigungsbeschlusses erfolgen[24]. Bei einem Zustimmungsbeschluss stimmt die Hauptversammlung einen konkreten AOP zu, während bei einem Ermächtigungsbeschluss Durchführung und Zeitpunkt der Options-ausgabe im Ermessen des Vorstands und Aufsichtsrats liegt[25].

Vor der Neuregelung des AktG durch das KonTraG erfolgte die Ausgabe von SOP über den umständlichen und rechtlich problematischen Weg der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen in Verbindung mit einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 221 AktG[26]. Dieser Weg bleibt den Unternehmen nunmehr erspart.

2.2.1.2. SOP nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Auf betrieblicher Ebene besteht für das Unternehmen die Möglichkeit, die Lieferungsverpflichtung aus der Optionszusage durch eigene Aktien zu erfüllen. Mit der Neufassung des KonTraG ist der Rückkauf eigener Aktien erleichtert worden. Der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zur Bedienung von Stock Options ist nunmehr möglich[27]. Der Erwerb eigener Aktien bedarf eines Ermächtigungsbeschlusses der Haupt-versammlung[28] und gilt für eine Höchstfrist von 18 Monaten[29]. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck ist, um einer Verlustspirale entgegen-zuwirken, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 AktG ausgeschlossen[30]. Ob dies Konsequenzen für die steuerbilanzielle Erfassung der eigenen Anteile hat, wird noch zu klären sein[31]. Vor der Neuregelung der aktienrechtlichen Vor-schriften war gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG der Rückkauf von Aktien zur Erfüllung von Aktienzusagen zwar möglich; eine Hauptzielgruppe, die Vorstandsmitglieder, war jedoch von dieser Regelung ausgenommen[32].

2.2.2. Stock Appreciation Rights

Trotz der Änderungen der aktienrechtlichen Vorschriften durch das KonTraG machen große Unternehmen von der neugeschaffenen Möglichkeit der Ausgabe von Stock Options wenig Gebrauch und greifen statt dessen zu SAR [33]. Synonym wird in der Literatur auch der Begriff virtuelle Stock Options verwendet[34].

Unter SAR versteht man eine vertragliche Vereinbarung, die dem bezugsberechtigten Mitarbeiter eine von der Entwicklung des Aktienkurses abhängige Bonuszahlung garantiert[35]. Dabei wird hypothetisch unterstellt, dass an die Mitarbeiter Stock Options ausgegeben werden, die sich von den Bedingungen her nicht von denen der realen SOP unterscheiden. Allerdings werden bei Ausübung der Stock Options bzw. Zusage nicht die vereinbarten Aktien zum Basiswert an die Mitarbeiter effektiv geliefert, sondern es findet ein Barausgleich in der Höhe statt, die sich aus der Differenz zwischen aktuellem Aktienkurs und Basispreis errechnet[36]. Häufig wird anstelle des aktuellen Aktienkurses auf einen über mehrere Tage gebildeten Durchschnittskurs für die Berechnung des Ausübungsgewinnes abgestellt[37]. Damit wird der Einfluss von kurzfristigen Kursschwankungen eliminiert. Das ausgebende Unternehmen hat bei diesem Programmtyp keine effektive Lieferungs- sondern eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den berechtigten Mitarbeitern.

Der Nachteil von SAR besteht darin, dass es zu einer Liquiditätsbelastung kommt. Daher ist diese Form der AOP bei neugegründeten Unternehmen (start-up-companies) seltener anzutreffen[38]. Bei größeren Unternehmen spielt die Liquiditätsbelastung, die durch AOP verursacht wird, eine eher untergeordnete Rolle und es überwiegen die Vorteile: So kommt es zu keiner Verschiebung der Aktionärsstruktur[39], die rechtliche Gestaltung ist einfacher[40] und es ist im Gegensatz zu realen Stock Options unstrittig, dass ein steuerlich als Betriebsausgabe abzugfähiger Personalaufwand entsteht[41].

2.3. Programmkauf

Bei SOP mittels Erwerb eigener Aktien bzw. mittels bedingter Kapital-erhöhung und bei SAR übernimmt das Unternehmen eine Lieferungs- bzw. Zahlungsverpflichtung. Bei Einschaltung Dritter (sogenannter Programm-kauf) übernehmen diese eine Lieferungsverpflichtung auf Aktien. Sie kaufen auf eigene Rechnung Aktien der Gesellschaft und stellen darauf Optionsscheine aus[42]. Die Optionsscheine können dann von der Gesell-schaft zum Marktpreis erworben werden und den begünstigten Mitarbeitern im Rahmen eines AOP gewährt werden oder die Optionsscheine bleiben zunächst bei der Gesellschaft und werden im Falle der Zielerreichung ausgeübt, mit einer anschließenden Lieferung der Aktien an die Be-günstigten[43].

3. Die Bilanzierung in der Steuerbilanz

3.1. Grundlagen der steuerrechtlichen Bilanzierung

Nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG soll die Steuerlast im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Steuerpflichtigen verteilt werden[44]. In diesem Zusammenhang hat die Steuerbilanz die Funktion der Ermittlung des „vollen Gewinns“ (bzw. Einkommens), welcher ein Indikator für die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit und steuerliche Belastbarkeit eines Unternehmens, zum Zwecke einer gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung, dar-stellt[45]. Das Einkommen wird nach dem Konzept der kapitalmarkt-orientierten Besteuerung als Markteinkommen definiert und erfasst das auf einem Markt erwirtschaftete und realisierte Einkommen eines Steuer-pflichtigen[46].

Die Besteuerung des Unternehmensgewinnes hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Diese Arbeit befasst sich, wie bereits erwähnt, aus-schließlich mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Gewinn zur Körperschaftssteuer herangezogen wird. Unabhängig von der Rechtsform erfolgt die Gewinnermittlung grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG (§§ 4 ff.), wobei sie für Kapitalgesellschaften um einige Vorschriften ergänzt wurde[47]. Die Rechtsgrundlage zur Aufstellung der Steuerbilanz ergibt sich im Kern aus dem EStG; eine zentrale Bedeutung kommt hierbei den §§ 4 bis 7k EStG zu. Im folgenden werden die für diese Arbeit wichtigsten Normen erläutert.

In § 4 Abs. 1 S.1 EStG wird der steuerliche Gewinn als Veränderung des Betriebsvermögens und dessen Korrektur um den Wert von Ent- nahmen und Einlagen erfasst[48]. Das Betriebsvermögen im Sinne von § 4 Abs. 1 EStG wird aufgrund des in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsgrundsatzes[49] nach den handelsrechtlichen GoB ermittelt. Der Begriff Betriebsvermögen ist im Gesetz nicht definiert[50]. Der Rechts-sprechung nach werden solche Wirtschaftsgüter[51] als Betriebsvermögen bezeichnet, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar unmittelbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind[52]. Die Wirtschaftsgüter werden bei der Gewinnermittlung mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG definierten Teilwert bewertet[53]. Ist der Teilwert eines Wirtschaftgutes zum Bilanzstichtag niedriger als die Anschaffungs-kosten, so sieht § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG bei einer dauernden Wert-minderung sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Wert vor. Durch die Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG durch das Steuerent-lastungsgesetz 1999/2000/2002[54] wurde das Wertaufholungsgebot[55] anstelle des bislang geltenden Wertbeibehaltungswahlrechts eingeführt. Demnach hat bei einer erfolgten Teilwertabschreibung eine Zuschreibung auf den ursprünglichen Wertansatz zu erfolgen, falls der Grund für die Teil-wertabschreibung entfallen ist.

[...]


[1] Zum Konzept des Shareholder Value vgl. vertiefend Lorson, DB 1999, 1329 ff.

[2] Zur Verbreitung des Shareholder Value in Deutschland vgl. Baden, Manager Magazin 04/1996, 146 ff.

[3] Zur Verbreitung von AOP in Deutschland vgl. o.V., FAZ 19.02.2001, 20.

[4] Menichetti, DB 1996, 1688.

[5] Zu den Grundzügen des Principal-Agent-Konflikt vgl. Gedenk, DBW 1998, 23ff.

[6] Menichetti, DB 1996, 1688.

[7] Vgl. BGBl I 1998, 786.

[8] Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ist mit dem Neugeschaffenen § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG die Bedienung von AOP mittels einer bedingten Kapitalerhöhung möglich geworden. Auf betrieblicher Ebene ist mit dem Neugeschaffenen § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG der Erwerb eigener Aktien zur Bedienung von AOP erleichtert worden.

[9] Vgl. Kap. 3.2.

[10] Zu den steuerlichen Konsequenzen bei dem Begünstigten vgl. Herzig, DB 1999, 1, 2ff.

[11] In Anlehnung an die Definitionen des DSR, vgl. Positionspapier der Arbeitsgruppe Stock Options des DSR, Bilanzierung von Aktienoptionsplänen, Tz. 6.

[12] Bühner, Strategien zur Schaffung von mehr Wert im Unternehmen, S. 132; Claussen, WM1997, 1825, 1826.

[13] Feddersen, ZHW 1997, 269, 272; Herzig, DB 1999, 1; Kohler, ZHW 1997, 246, 254;

Pellens/Crasselt, DB 1998, 217.

[14] Claussen, WM 1997, 1825, 1826.

[15] Herzig, DB 1999, 1.

[16] Herzig, DB 1999, 1.

[17] Die Bezeichnung beruht auf der Tatsache, dass Optionsrechte ohne Wandel- oder Optionsanleihen vergeben werden. Vor Inkrafttreten des KonTraG wurden Mitarbeiter-beteiligungsprogramme in der Regel mit der Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen durchgeführt.

[18] Der Bergriff bedingte Kapitalerhöhung ist in § 192 Abs. 1 AktG legaldefiniert. Demnach ist eine bedingte Kapitalerhöhung dadurch gekennzeichnet, dass sie nur insofern durchgeführt wird, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien gebrauch gemacht wird.

[19] Hüffer, AktG, § 192 Rdnr. 15; Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft, Rdnr. 1426.

[20] Haarmann, in: (FS) Rädler 1999, Steuer- und Bilanzierungsfragen, 229, 239.

[21] Haarmann, in: (FS) Rädler 1999, Steuer- und Bilanzierungsfragen, 229, 239.

[22] § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG.

[23] BT-Drucksache 13/9712, S. 24.

[24] Hüffer, AktG, § 192 Rdnr. 2, Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft, Rdnr. 1433.

[25] Hüffer, AktG, § 192 Rdnr. 22, Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft, Rdnr. 1433.

[26] Hüffer, AktG, § 192 Rdnr. 9.

[27] Hüffer, AktG, § 71 Rdnr. 19c.

[28] Hüffer, AktG, § 71 Rdnr. 19d.

[29] § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 AktG.

[30] Hüffer, AktG, § 71 Rdnr. 19i.

[31] Vgl. Kap. 3.4.3.

[32] Hüffer, AktG, § 71 Rdnr. 12.

[33] Pellens/Crasselt, WPg 1999, 765.

[34] Pellens/Crasselt, WPg 1999, 765.

[35] Vertiefend zu Ausgestaltungsmöglichkeiten von SAR vgl. Becker, Anreizsystem für Führungskräfte, S. 41ff.; Bühner, Strategien zur Schaffung von mehr Wert im Unternehmen, S. 129 f.; Feddersen, ZHW 1997, 269, 285 f.

[36] Feddersen, ZHW 1997, 269, 285; Herzig, DB 1999, 1.

[37] Rammert, WPg 1999, 766.

[38] Feddersen, ZHW 1997 , 269, 272.

[39] Feddersen, ZHW 1997 , 269, 272.

[39] Pellens /Crasselt, WPg 1999, 765.

[40] Knoll, Personalwirtschaft 11/1997, 34, 42.

[41] Vgl. Kap. 3.5.

[42] Steiner/Bruns, Wertpapiermanagement, S. 376.

[43] Herzig, DB 1999, 1.

[44] Tipke/Lang, EStG, § 4 Rdnr. 81.

[45] BFH, BStBl II 1969 II, 291, 293.

[46] Tipke/Lang, EStG, § 9 Rdnr. 99-109.

[47] Wöhe, Die Handels- und Steuerbilanz, S. 71.

[48] § 4 Abs. 1 EStG.

[49] Vgl. Kap. 3.1.

[50] Vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, § 4 Rdnr. 101.

[51] Zum ertragssteuerlichen Begriff des Wirtschaftsgutes vgl. ausführlich Kap. 3.3.3.2. und Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, § 5 Rdnr. 94-101.

[52] BFH, BStBl II 1997, 399, 402.

[53] Der Teilwert stellt den Betrag dar, den der Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; zum Begriff des Teilwertes vgl. vertiefend Glanegger, in: Schmidt, EStG, § 6 Rdnr. 215.

[54] BGBl I 1999, 402.

[55] BStBl I 2000, 402, 404.

Fin de l'extrait de 72 pages

Résumé des informations

Titre
Die steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options
Université
Technical University of Darmstadt  (Rechtswissenschaft)
Note
gut
Auteur
Année
2002
Pages
72
N° de catalogue
V7004
ISBN (ebook)
9783638144155
Taille d'un fichier
547 KB
Langue
allemand
Mots clés
Behandlung, Stock, Options
Citation du texte
Georg Seitz (Auteur), 2002, Die steuerbilanzielle Behandlung von Stock Options, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7004

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