Markenrecherche - Grundlagen und Durchführung


Term Paper, 2007

46 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Ziel der Arbeit, Struktur und Abgrenzungen

2 Notwendigkeit und Ziel der Markenrecherche

3 Rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche
3.1 Nationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche
3.1.1 Entstehung des Markenschutzes
3.1.2 Graphische Darstellbarkeit
3.1.3 Vorrang und Zeitrang - das Prioritätsprinzip
3.1.4 Relative Schutzhindernisse
3.1.5 Verfall der Marke
3.2 Internationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche
3.2.1 Die Europäische Gemeinschaftsmarke
3.2.2 Internationale Marke nach dem Madrid- System
3.3 Das System der Markenklassen

4 Recherchevorbereitung
4.1 Festlegung der Rechercheziele
4.2 Festlegung der Recherchestrategie
4.3 Interne oder externe Recherche

5 Recherche- Typen
5.1 Identitätsrecherchen
5.2 Verfügbarkeitsrecherchen
5.3 Inhaberrecherchen
5.4 Einzel- oder Detailabfragen
5.5 Benutzungsrecherchen

6 Recherchequellen
6.1 Freie Datenbanken
6.1.1 Zur Recherche nach registrierten Deutschen Marken
6.1.2 Zur Recherche nach Europäischen Gemeinschaftsmarken
6.1.3 Zur Recherche nach Internationalen Marken (WIPO)
6.2 Andere Verzeichnisse
6.2.1 Zur Suche nach Eingetragenen Marken
6.2.2 Zur Suche nach Benutzungs- und Notorietätsmarken
6.3 Markenrecherche als Dienstleistung

7 Auswertung der Rechercheergebnisse

8 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Ziel der Arbeit, Struktur und Abgrenzungen

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es die Notwendigkeit von Markenrecherchen zu verdeutlichen und darzulegen, wie man ihre Durchführung erfolgreich gestalten kann.

Dabei werden zuerst die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen zur Markenrecherche erläutert. Darauf folgen theoretische Hinweise zur Planung der Markenrecherche und eine Vorstellung der unterschiedlichen Recherchetypen. Schließlich wird auf die praktisch verfügbaren Rechercheinstrumente und ihren Anwendungsbereich eingegangen. Dabei werden sowohl kostenlose Rechercheinstrumente, als auch die Recherche als kostenpflichtige Dienstleistung vorgestellt.

Abschließend wird auf die Anforderungen bei der Auswertung von Rechercheergebnissen eingegangen.

Die Arbeit befasst sich dabei ausschließlich mit Recherchen nach Wort- Bildmarken, denn die Recherche nach anderen Markenformen, wie z. B. der Hörmarke, gestaltet sich ungleich komplexer. Dies würde den vorgegebenen Rahmen der Arbeit überschreiten.

Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass nach Marken mit Schutzwirkung in Deutschland recherchiert werden soll.

2 Notwendigkeit und Ziel der Markenrecherche

Marken stellen für ein Unternehmen einen nachhaltigen Wert dar, denn sie sind dazu geeignet, das Unternehmen vom Wettbewerb zu unterscheiden. Darüber hinaus sind sie in der Lage für das Unternehmen einen preis- und mengenpolitischen Spielraum zu schaffen, was direkte Auswirkungen auf die Gewinnsituation hat.

Ist ein Unternehmen in der Lage starke Marken aufzubauen und ihren Wert kontinuierlich zu steigern, so hat dies ein Wachstum des gesamten Unternehmenswertes zur Folge.

Von großer Bedeutung ist dabei die Schutzfähigkeit der Marke. Lässt sich diese nicht schützen, bedeutet dies allerdings keinen Nutzungsausschluss. Es erscheint aber wenig sinnvoll, eine Marke aufzubauen, die gegen Angriffe Dritter nicht geschützt werden kann und von der auch etwaige Trittbrettfahrer profitieren könnten.

Eine Marke sollte daher bereits vor dem Beginn des Markenaufbaus in ein Markenregister eingetragen werden.[1]

Zur erfolgreichen Registrierung gilt es bereits im Vorfeld, durch eine Analyse der Markt- und Markensituation, die Chancen und Risiken der Markenanmeldung zu untersuchen. Die gewählte Marke sollte im Rahmen einer Vorabrecherche auf ihre „Lebensfähigkeit“ hin geprüft werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die Marke beim Marktauftritt Schutzrechte Dritter verletzt und sichergestellt werden, dass sie sich gebührend vom Angebot des Wettbewerbs unterscheidet. Denn im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip, was bedeutet, dass sich die Marke mit den älteren Rechten gegen die jüngere Marke durchsetzt.[2]

Die Ergebnisse einer solchen Recherche ermöglichen eine Risikoabschätzung und die Einschätzung des späteren Werdegangs der Marke. Dies erhöht die Planungssicherheit beim Marktauftritt. Außerdem vermeidet es Kosten, die durch eine aussichtslose Anmeldung und möglicherweise auch durch daraus resultierende Widerspruchs- bzw. Verletzungsverfahren, entstehen könnten.[3]

Ist eine Marke erst einmal geschützt, sollte die Recherchetätigkeit jedoch weiter aufrechterhalten werden. Denn nun gilt es die etablierte Marke gegen jüngere Marken, die ihr Prioritätsrecht verletzen könnten, zu verteidigen.

3 Rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche

Um eine erfolgreiche Markenrecherche durchführen zu können, ist es unerlässlich, über die ihr zugrunde liegenden rechtlichen Grundlagen informiert zu sein.

Diese Grundlagen beziehen sich dabei sowohl auf das nationale deutsche Markenrecht, als auch auf das internationale Markenrecht, falls dieses auch Deutschland in seinen geographischen Geltungsraum mit einschließt.

Im Folgenden wird daher neben den Grundlagen, die sich aus dem deutschen Markenrecht ergeben, auch auf die Grundlagen der Europäischen Gemeinschaftsmarke und die internationale Marke nach dem Madrid System, eingegangen.

3.1 Nationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche

Der rechtliche Hintergrund für die Notwendigkeit der Markenrecherche ergibt sich aus dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, kurz dem MarkenG. Nach diesem Gesetz werden Marken, geschäftliche Beziehungen und geographische Herkunftsangaben geschützt.

Dabei gewährt der Markenschutz dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht, aus dem zivilrechtliche Ansprüche abgeleitet werden können. Es ist Dritten somit untersagt die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Die Grundlage der Markenrecherche basiert vor allem auf den §§6 und 9 des MarkenG, die Regelungen zur Priorität und daraus resultierenden Schutzhindernissen für Marken enthalten.[4] Aber auch andere Regelungen aus dem Markengesetz bedingen und beeinflussen die Markenrecherche. Für die folgende Erläuterung der gesetzlichen Grundlage wurden daher alle Regelungen gewählt, die in einem direkten Zusammenhang mit der Themenstellung Markenrecherche stehen.

3.1.1 Entstehung des Markenschutzes

Die Entstehung des Markenschutzes regelt §3 des MarkenG. Danach gibt es drei Tatbestände, die zur Entstehung des Markenschutzes führen:

Die Registermarke entsteht durch die Eintragung des Zeichens in das vom Patentamt geführte Markenregister. Sie ist die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Markenform.

Die Benutzungsmarke entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Marke in ihrem Benutzungsumfeld Verkehrsgeltung erworben hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Marke über einen entsprechenden Bekanntheitsgrad verfügt.

Der Schutz erstreckt sich jedoch nur auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke tatsächlich benützt wurde.

Eine Notorietätsmarke entsteht durch die notorische Bekanntheit einer Marke. Eine Marke ist dann notorisch bekannt, wenn sie in allen Verkehrskreisen über eine hohe Markenbekanntheit verfügt. Im Allgemeinen wird hier ein Bekanntheitsgrad von deutlich über 50% gefordert.[5]

Es gibt also drei mögliche Markenformen, die bei der Markenrecherche zu berücksichtigen sind.

3.1.2 Graphische Darstellbarkeit

Nach §8 MarkenG sind alle Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen, auch nicht eintragungsfähig. Graphische Darstellbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Marke zweidimensional wiedergegeben oder definiert werden kann.[6]

Im Zusammenhang mit der Markenrecherche ist dies von besonderer Bedeutung. Es stellt sicher, dass alle eingetragenen Marken so gestaltet sind, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und im Rahmen der Markenrecherche nach ihnen gesucht werden kann.

3.1.3 Vorrang und Zeitrang - das Prioritätsprinzip

Das Prioritätsprinzip besagt, dass bei einem Zusammentreffen von Markenschutzrechten (§4 MarkenG), Rechten zum Unternehmenskennzeichenschutz (§5 MarkenG) und sonstigen älteren Rechten (§13 MarkenG, z.B. Namensrechte oder Urheberrechte) für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich ist.

Nach diesem Prinzip erhält also immer die Partei mit den älteren Rechten den Vorrang diese wahrzunehmen.

Bei eingetragenen Marken wird der Zeitrang durch deren Anmeldetag bestimmt (§33 Abs.1 MarkenG). Eine Priorität kann jedoch auch nach §34 (Ausländische Priorität) oder §35 (Ausstellungspriorität) des MarkenG in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist dann der Prioritätstag.

Bei der ausländischen Priorität handelt es sich um Prioritätsrechte, die aus einer früheren Anmeldung in einem anderen Land resultieren. Voraussetzung hierfür ist, dass Deutschland mit diesem Land die gegenseitige Anerkennung der Rechte per Staatsvertrag oder Gegenseitigkeitsvereinbarung vereinbart hat.

Die Ausstellungspriorität regelt den Fall, bei dem der Antragsteller der Marke entsprechende Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Anmeldung auf einer in- oder ausländischen Ausstellung gezeigt hat. Meldet er die Marke innerhalb von 6 Monaten nach der Veranstaltung an, so wird als Beginn des Prioritätsrechts der Zeitpunkt der Ausstellung festgehalten.

Für die Bestimmung des Zeitrangs von weiteren Rechten (§4 Nr. 2 und 3, §§5 und 13 MarkenG), wie dem Markenschutz kraft Benutzung oder der notorisch bekannten Marke, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

Beim Markenschutz kraft Benutzung ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs der Verkehrsgeltung und bei den notorischen Marken der Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät.

Die Bestimmung dieser Zeitpunkte erweist sich in der Praxis als relativ schwierig, kann jedoch, beispielsweise durch die Anfertigung eines Privatgutachtens, realisiert werden.

Sollte der Fall eintreten, dass der Zeitrang von zwei Rechten auf denselben Tag fällt, so werden die Rechte gleichrangig behandelt und es entstehen keine gegenseitigen Ansprüche.[7]

Es ist also bei der Registrierung einer neuen Marke darauf zu achten, dass keine älteren Rechte anderer Marken dabei verletzt werden. Um dies ausschließen zu können sollte vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden.

3.1.4 Relative Schutzhindernisse

Die relativen Schutzhindernisse regeln die Umstände, unter denen der Schutz einer eingetragenen Marke wieder gelöscht werden kann.

Diese Schutzhindernisse ergeben sich aus der Existenz von prioritätsälteren Kennzeichen Dritter. Somit spiegelt diese Regelung das Prioritätsprinzip wieder.

§9 des MarkenG regelt die Kollision mit älteren Rechten Dritter im Bereich der angemeldeten und eingetragenen Marken. §§10- 12 MarkenG befassen sich mit der Löschung aufgrund anderer prioritätsälterer Kennzeichenrechte. Im Folgenden soll nur auf §§10, 12 und 13 MarkenG näher eingegangen werden, da sie in direkter Verbindung zur Markenrecherche stehen.

Nach §9 MarkenG können drei Fälle eintreten, bei denen relative Schutzhindernisse zur Löschung eingetragener Marken führen.

Im ersten Fall erlischt die jüngere Eintragung, wenn sie mit einer älteren Marke, die für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldet wurde, identisch ist.

Im zweiten Fall kann eine Eintragung dann gelöscht werden, wenn ihr eine Marke entgegengehalten wird, die

- einen älteren Zeitrang hat,
- identisch oder ähnlich ist,
- für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen angemeldet oder eingetragen wurde.

Kurz, wenn es sich um eine Marke handelt, bei der Verwechslungsgefahr besteht.

Der dritte Fall regelt den Löschungsgrund der Rufausbeutung. Hier erlischt die jüngere Marke, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke:

- Identisch oder ähnlich ist.
- Für andere Waren und Dienstleistungen angemeldet oder eingetragen wurde.
- Die Wertschätzung oder Bekanntheit der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt würde.

§§10 und 12 MarkenG enthalten die entsprechenden Regelungen für Benutzungs- und Notorietätsmarken. Auch diese, nur durch Benutzung erworbenen Markenformen können ältere Rechte, die einer Eintragung der jüngeren Marke entgegenstehen können, für sich beanspruchen.

Im Rahmen von §13 MarkenG kann eine eingetragene Marke gelöscht werden, wenn ein Dritter über ein anderes älteres Recht, z.B. ein Namensrecht oder Urheberrecht, verfügt, dass das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst.[8]

Bei der Anmeldung einer Marke führt das DPMA keine Prüfung nach relativen Schutzhindernissen durch. Es obliegt dem Anmelder der Marke dies durchzuführen und sicherzustellen, dass seine gewünschte Marke nicht mit älteren Rechten kollidiert. Darüber hinaus ist es jedem Markenbesitzer zu raten regelmäßig zu überprüfen ob jüngere Marken angemeldet wurden, die seine älteren Schutzrechte verletzen. Somit bildet dieser Sachverhalt eine der Hauptgrundlagen für die Markenrecherche.

3.1.5 Verfall der Marke

§49 des MarkenG regelt die Verfallsgründe, die zur Löschung einer Marke führen können. Dies kann durch einen Löschungsantrag beim DPMA oder durch eine Löschungsklage vor einem Zivilgericht erfolgen. §49 MarkenG sieht vier Verfallsgründe vor, wobei vor allem der Verfall wegen Nichtebenutzung in der Praxis im Vordergrund steht. In diesem Fall wird die Eintragung einer Marke gelöscht, wenn sie ab dem Tag der Eintragung innerhalb einer Frist von 5 Jahren nicht benutzt worden ist. Wird die Benutzung erst in Kenntnis des Löschungsantrags innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung aufgenommen, bleibt sie unberücksichtigt.[9]

Findet man also im Rahmen einer Recherche kollidierende Marken mit älterem Recht, kann es lohnenswert sein zu überprüfen, ob diese Marken benützt werden. Ist dies nicht der Fall, könnte man den Weg für die eigene Marke unter Umständen durch einen Löschungsantrag für die ältere Marke frei machen.

3.2 Internationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche

Eine umfassende Markenrecherche muss alle Markensysteme mit Schutzwirkung in Deutschland einbeziehen. Verlässt man sich auf die Ergebnisse einer nur auf das deutsche Markensystem beschränkten Recherche, besteht immer die Gefahr, dass man Prioritätsrechte aus anderen Schutzsystemen verletzt. Für Deutschland sind dabei noch das Gemeinschaftsmarkensystem und das Madrid System von Bedeutung. In der Folge wird daher ein Überblick über diese beiden Markenschutzsysteme gegeben.

3.2.1 Die Europäische Gemeinschaftsmarke

Bei dem System der Europäischen Gemeinschaftsmarke handelt es sich um ein einheitliches Markenregistrierungssystem, dessen Geltungsbereich die gesamte Europäische Union umfasst. Die materielle Grundlage für die Gemeinschaftsmarke bildet die im März 1994 erlassene Gemeinschaftsmarkenverordnung, die GMVO. Auf dieser Basis können seither beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) Gemeinschaftsmarken angemeldet werden.

Die Gemeinschaftsmarke beruht auf den Grundsätzen der Autonomie, der Einheitlichkeit und der Koexistenz. Der Grundsatz der Autonomie regelt, dass die Marke vorrangig den Vorschriften der GMVO unterliegt und nur ergänzend auf nationales Recht verwiesen wird.

Im Rahmen der Einheitlichkeit regelt Art. 1GMVO den Geltungsbereich der Gemeinschaftsmarke. Er besagt, dass Gemeinschaftsmarken nur über das gesamte Gebiet der EU erworben, übertragen und verfallen bzw. für nichtig erklärt werden können.

Der Grundsatz der Koexistenz sichert den Bestand der älteren nationalen Markenrechte, die gegenüber kollidierenden Gemeinschaftsmarken durchgesetzt werden können.[10]

Nach Art. 6 der GMVO kann die Gemeinschaftsmarke nur durch Eintragung, nicht aber durch Nutzung erworben werden. Dies bedeutet hinsichtlich der Markenrecherche, dass im Bezug auf die Gemeinschaftsmarke nur nach registrierten Marken gesucht werden muss.

Die Gemeinschaftsmarke gewährt dem Inhaber nach Art. 9 GMVO ein ausschließliches Recht, das Dritten die Nutzung ohne die Zustimmung des Inhabers untersagt.

Ebenso wie das nationale deutsche Markenrecht fordert die GMVO in Art. 4 die graphische Darstellbarkeit der Marke und legt damit ebenfalls die Grundlage der Recherchierbarkeit der Marken.

Auch bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke sind eine Reihe von relativen Eintragungshindernissen (Art. 8 GMVO) zu beachten. Diese beziehen sich überwiegend auf die Kollision mit älteren Rechten. Es liegt ein relatives Eintragungshindernis vor, wenn die neue und die bestehende Marke:

- Identisch sind und für die identischen Waren und Dienstleistungen gelten sollen.
- Ähnlich sind und für ähnliche Waren und Dienstleistungen gelten sollen, also Verwechslungsgefahr besteht.
Als ältere Marken gelten dabei folgende Marken mit früherem Anmeldetag:
- Andere Gemeinschaftsmarken.
- Lokal angemeldete Marken aus einem Mitgliedsstaat.
- Mit Wirkung für einen Mitgliedsstaat international registrierte Marken.
- Sonstige im geschäftlichen Verkehr benützte Marken mit überregionaler Geltung, soweit sie sich nach nationalem Recht gegen jüngere eingetragene Marken durchsetzen können.

[...]


[1] Vgl. Bieling, Marc: Internationalisierung von Marken. Eine Analyse aus konzeptioneller und empirischer Perspektive. Münster 2004, S. 26-27

[2] Vgl. Le Blanc, Marthe, Landesgewerbeamt Baden- Württemberg (Hrsg.): Marke, Domain und Urheberrecht, Informationszentrum Patente. Stuttgart 2004, S.20

[3] Vgl. Stöckel, Maximiliane (Hrsg.) und Dr. Uwe Lüken (Hrsg.): Handbuch Markenrecht. 2. Auflage. Berlin 2006, S.199-200

[4] Vgl. Ekey, Dr. Friedrich L.(Hrsg.) und Prof. Dr. Diethelm Klippel(Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, MarkenG, GMV und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten. Heidelberg 2003, S. 19, 81, 163

[5] Vgl. Ströbele, Dr. Paul und Prof. Dr. Franz Hacker: Markengesetz. 8., vollst. überarb. und erw. Auflage. Köln 2006, S. 91-117

[6] Vgl. Von Schultz, Dr. Detlef (Hrsg.): Kommentar zum Markenrecht. Heidelberg 2002, S. 102-110

[7] Vgl. Ströbele, Dr. Paul und Prof. Dr. Franz Hacker: Markengesetz. 8., vollst. überarb. und erw. Auflage. Köln 2006, S. 112, 161, 1190, 1194

[8] Vgl. Von Schultz, Dr. Detlef (Hrsg.): Kommentar zum Markenrecht. Heidelberg 2002, S. 186-209

[9] Vgl. Ilzhöfer, Volker: Patent-, Marken- und Urheberrecht. Leitfaden für Ausbildung und Praxis. 5. Auflage. München 2002, S. 126

[10] Vgl. Abrar Sascha: Der Schutz älterer Rechte, insbesondere nationaler Marken und Gemeinschaftsmarken, während des Markenanmeldeverfahrens nach deutschem Recht, britischem Recht und der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Aachen 2004, S. 64-47

Excerpt out of 46 pages

Details

Title
Markenrecherche - Grundlagen und Durchführung
College
Reutlingen University
Course
Internationaler Gewerblicher Rechtschutz
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
46
Catalog Number
V70127
ISBN (eBook)
9783638614658
ISBN (Book)
9783638682206
File size
1682 KB
Language
German
Keywords
Markenrecherche, Grundlagen, Durchführung, Internationaler, Gewerblicher, Rechtschutz
Quote paper
Christine Kury (Author), 2007, Markenrecherche - Grundlagen und Durchführung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70127

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