Auf der Spur von Marcel Mauss´ "Die Gabe"


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. System der “totalen Leistungen” versus Potlach
2.1. Etzels Werbung um Krimhild u. Giselhers Werbung um Rüdigers Tochter
2.2. Siegfrieds Werbung um Krimhild
2.3. Gunthers Werbung um Brünhild
2.4. Hoffeste

3. Das „hau“ einer Sache
3.1. Balmung, Siegfrieds Schwert
3.2. Rüdigers Geschenke
3.3. Das Hochzeitsfest am Wormser Hof

4. Pflicht zu geben und zu nehmen
4.1. Hoffeste
4.2. Botenempfang

5. Resümee

6. Bibliographie

1. Einleitung

In § 516 I heißt es „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“[1]. Das Schenken, das der Gesetzgeber so nüchtern definiert, gehört zu den angenehmsten Seiten unseres Lebens, denn jeder von uns freut sich, wenn er ein Geschenk bekommt. Ebenso suchen wir in der Regel mit großer Sorgfalt nach etwas Passendem, wenn wir jemandem, der uns lieb und teuer ist, ein Geschenk machen wollen[2]. Zudem gibt es in unserer Gesellschaft unzählige Gelegenheiten, zu denen geschenkt wird – man denke nur einmal an Weihnachten, Geburtstag, Valentinstag oder Muttertag, um nur einige von ihnen zu nennen.

Der moderne Geschenkaustausch, wie er in unserer Zeit praktiziert wird, weist nach Meinung von Gerhard Schmied „die zunehmend schärfere Trennung der öffentlichen und der privaten Sphäre“[3] auf. Während in der öffentlichen Sphäre der Austausch von Gütern durch Kauf erfolgt, bedient man sich in der privaten Sphäre der Geschenke. Mit ihrer Hilfe sollen Bindungen in der Familie und im Freundeskreis freiwillig betont und verstärkt werden.

Und doch, in dem eben Gesagten offenbart sich ein Widerspruch, der gerade in dieser Weise in unserer Gesellschaft akzeptiert wird. Während das Gesetz die Schenkung als einseitigen Akt betont, bei dem der Gebende dem Nehmenden freiwillig und kostenlos etwas zukommen lässt, wissen wir aus unserer eigenen Erfahrung, dass wir dieses Geschenk nicht annehmen können, ohne uns verpflichtet zu fühlen, das Geschenk zu erwidern. Es zeigt sich in diesem Kontext, dass die Freiwilligkeit des Schenken, obwohl das Gegengeschenk juristisch nicht eingefordert werden kann, sehr relativ ist. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass es oft nur das erste Geschenk ist, das freiwillig gegeben wird; man selbst bestimmt frei, ohne Zwang, den Anlass, den Zeitpunkt und das Ambiente der Geschenkübergabe. Und in diesem Moment der freiwillig gegebenen und freiwillig angenommenen Schenkung passiert es: dem Geschenk geht durch die Pflicht der Gegengabe[4] ein Teil seiner Freiwilligkeit verloren.

Da also selbst wir mit unserer modernen Auffassung von Schenken doch nicht so weit entfernt sind von dem „Kerngedanke[n] germanischer Schenkungsethik“, der sich durch „Jede Gabe fordert ihre Gegengabe“[5] definieren lässt, muss dieses Prinzip der Gegenseitigkeit von Geben und Nehmen, das Irmgard Gephart zufolge „den Germanen, und auch noch weitgehend dem Mittelalter“ typisch war, in einem noch stärkeren Maße in einem mittelalterlichen Werk wie dem Nibelungenlied ausgeprägt sein.

Doch wodurch wird diese Gegenseitigkeit von Geben und Nehmen bedingt? Was ist es, was die Menschen, die verschiedenen Jahrhunderten und verschiedenen Kulturen entstammen, immer wieder dazu veranlasst, auf Geschenke mit Gegengeschenken zu reagieren? Der französische Soziologe Marcel Mauss hat in seinem Werk „Die Gabe“ versucht, eine Antwort auf diese Frage zu finden, indem er mehrere archaische Völker (Polynesier, Samoaner, Maori u.a.) auf ihre Geschenkrituale hin untersuchte, denn bei diesen wie auch „in vielen anderen Kulturen finden Austausch und Verträge in Form von Geschenken statt, die theoretisch freiwillig sind, in Wirklichkeit jedoch immer gegeben und erwidert werden müssen“[6]. Er vertrat die Meinung, dass „unsere Rechts- und Wirtschaftssysteme aus ähnlichen Institutionen wie den erwähnten hervorgegangen sind“[7]. Wenn das richtig ist, müssten Mauss` Beobachtungen zum Geschenkverhalten der archaischen Völker in (vielleicht) abgeschwächter Form auch im Nibelungenlied[8] zu finden sein, da die Welt der Nibelungen ebenfalls in eine Zeit gehört, in der „Geben und Nehmen [...] nur die verschiedenen Seiten einer Geste [sind], deren eine notwendig zur anderen gehört“[9].

Den Überlegungen von Mauss folgend, sollen in der vorliegenden Arbeit ausgewählte Textpassagen des Nibelungenlieds auf die Zutreffendheit von Mauss Annahmen, die den Geschenkaustausch in archaischen Völkern betreffen, untersucht werden.

2. System der „totalen Leistungen“ versus Potlach

In diesem Kapitel soll der Nachweis erbracht werden, dass im Nibelungenlied sowohl das System der „totalen Leistungen“ als auch der Potlach in leicht modifizierten Formen präsent sind.

Marcel Mauss sieht im System der „totalen Leistungen“„Dauerverträge zwischen Clans, die ihre Frauen, Männer, Kinder, Riten etc. zu Gemeingut machen“[10], die zu Hochzeiten, „Geburt, Beschneidung, Krankheit, Pubertät der Mädchen, Besttatungsriten, Handel“[11] abgeschlossen werden. Im Gegensatz zum eigentlichen Potlach fehlt ihnen jedoch das „Element des Rivalität, der Zerstörung und des Kampfes“[12].

Sieht man von der Tatsache ab, dass der Hof und die höfische Gesellschaft und nicht etwas Clans oder Stämme die zu untersuchende kollektive Einheit bilden, findet man in den verschiedenen Brautwerbungen des Nibelungenliedes Kriterien, die auf ein Verständnis hinweisen, das dem System der „totalen Leistungen“ ähnelt. Andererseits weisen die Brautwerbung Gunthers um Brünhild sowie die Hoffeste eindeutige Potlach-Züge auf.

2.1. Etzels Werbung um Krimhild und Giselhers Werbung um Rüdigers Tochter

Die beiden letzten Brautwerbungen - Etzels um Krimhild sowie Giselhers um Rüdigers Tochter - folgen dem Prinzip des Systems der „totalen Leistungen“.

Man führe sich Rüdigers Ankunft an den Wormser Hof vor Augen. Nachdem er in der Stadt Unterkunft für sich und seine Gefolgsleute gefunden hat, erscheint er in „vil richiu kleider“ (1179,2) das erste Mal am Wormser Hof, an dem seine Ankunft bereits mit Neugierde erwartet wird (1177,2-3). Nachdem Hagen ihn erkannt und ihm mit „sine friunde“ (1182,1) und „des küneges næchsten mâge“ (1184,1) entgegen gegangen ist, wird er auch von Gunter höchst ehrenvoll begrüßt (1185,4 und 1186,3-4). Danach wird er mit „vil guoten unt den besten win, den man kunde vinden in dem lande al umb den Rin“ (1187,3-4) bewirtet. Alle sind „vrô gemout“ (1188,3) und die gegenseitigen Handlungen werden „vil gerne“ (1187,2) verrichtet. Zudem werden Rüdiger und seine Männer von Gunther fürstlich beschenkt:

„ez solden immer dienen diese degene

daz uns der marcgrâve ze liebe hât getân

des solde lôn empfâhen der schoenen Gotelinde man.“ (1189,2-4)

In Bechelaren erreicht diese soeben aufgezeigte fröhliche Stimmung ihren Höhepunkt. Auch hier werden die hochgestellten Gäste „vil gerne“ (1656,4) gesehen und „wol empfahen“ (1651,2). Rüdiger lässt den Burgunden eine besondere Ehrbezeugung dadurch, dass seine Frau und Tochter sie mit einem Willkommenskuss begrüßen, zukommen. Man begegnet sich „mit triuwen âne haz“ (1657,1), und alle sind „vil harte vroéliche“ (1667,4). Auch in dieser Szene sind die Geschenke obligatorisch: „Der wirt dô sîne gâbe bôt über al ... Dô gap er Gunthêre ... ein wâfenlîch gewant. ... Dô gap er Gêrnôte ein wâfen guot genuoc ...“ (1694,1 – 1700,1).

Beide Szenen sind durch das besondere Vertrauen, dass man sich entgegenbringt, und das auf der Erwartung, dass man nichts Nachteiliges von dem anderen zu erwarten hat, gekennzeichnet. Sowohl die Burgunden als auch Rüdiger verhalten sich in ihrer Rolle als Gastgeber entsprechend Marcel Mauss` Behauptung:

„Von jedem wird erwartet, dass er seine Gastfreundschaft oder seine Geschenke so anbietet, als sollten sie ihm niemals vergolten werden. Dennoch akzeptiert ein jeder die Geschenke des Besuchers oder die Gegengeschenke des Gastgebers, da es Güter sind und zudem ein Mittel zur Bekräftigung des Vertrags, dessen integrierende Bestandteile sie sind“[13]

Der von Marcel Mauss angesprochene Vertrag ist in beiden Fällen der Freundschaftsvertrag, der aus den positiven Brautwerbungen um Krimhild sowie um Rüdigers Tochter resultiert und die beiden beteiligten Familien miteinander verbindet[14]. Obwohl Freundschaftsverträge zur Zeit der Nibelungen schriftlich nicht fixiert wurden, lassen sich im Text mehrere Belege dafür finden, dass durch die Hochzeiten Bindungen eingegangen wurden, die von den Beteiligten als rechtlich bindend anerkannt wurden.

Gunther und seine Männer versichern Rüdiger ihre Freundschaft zu Etzel: „daz sulen gerne dienen beide mâge und mîne man.“ (1196,4). Außerdem resultiert aus der Verbindung Etzel – Krimhild noch eine Verpflichtung, die, wie Mauss sagt „der Rechtszustand nach sich zieht“[15]: Die Schwester und ihr Ehemann wollen ihrem Bruder ihr Kind zur Erziehung übergeben (1916).

Dass bei der Verbindung Giselher – Rüdigers Tochter ebenfalls ein Vertrag abgeschlossen wurde, spricht Giselher beim Kampfeintritt Rüdigers in die Schlacht mit den Worten „wir suln mînes wîbes vil wol geniezen hie. Mir ist lîep ûf mîne triuwe daz ie der hïrât ergie.“ (2172,3-4) „sô muoz gescheiden sîn diu vil stæte friundschaft zuo dir und ouch der tochter dîn“ (2191,3-4) deutlich aus.

[...]


[1] Palandt: „Bürgerliches Gesetzbuch“. S.555

[2] Ludwig Bamberger definiert dieses Passende als etwas, was „weder etwas ganz Überflüssiges, noch etwas ganz Nützliches sein [soll]. Ist`s ganz überflüssig, d.h. auch zur Befriedigung des letzten Luxus- und Verschönerungsbedürfnisses nicht zu brauchen, so ist es lästig (man denke an die hunderttausend gänzlich sinn- und zwecklosen Stickereien und Häkeleien, die in solchen Tagen durch die Lüfte schwirren) – und ist es nützlich, so ist es erstens prosaisch und zweitens sinnwidrig“. in: Ludwig Bamberger: Die Kunst zu schenken. S. 144

[3] Gerhard Schmied: „Schenken. Über eine soziale Form des Handelns“. S. 18.

[4] Gegengabe meint in diesem Zusammenhang nicht unbedingt ein gleichwertiges oder sogar hochwertigeres Geschenk. Es kann sich bei dem zweiten oder folgenden Geschenk auch nur um eine Kleinigkeit handeln, die dem Erstschenkenden zu verstehen geben soll, dass man selbst auch an ihn gedacht hat

[5] Irmgard Gephart: Geben und Nehmen im „Nibelungenlied“ und in Wolframs von Eschenbach „Parzifal“. S.8.

[6] Marcel Mauss: Die Gabe. S. 16.

[7] Marcel Mauss: Die Gabe. S. 120.

[8] Alle Strophenangaben in der Arbeit beziehen sich auf: Nibelungenlied. Frankfurt/M.: Fischer Taschenbuch Verlag GmbH, 22. Auflage, 1999.

[9] Irmgard Gephart: Geben und Nehmen im „Nibelungenlied“ und in Wolframs von Eschenbach „Parzifal“. S.8.

[10] Marcel Mauss: Die Gabe. S.27.

[11] Marcel Mauss: Die Gabe. S.27

[12] Marcel Mauss: Die Gabe. S.27

[13] Marcel Mauss: Die Gabe. S.15 (Fußnote 2)

[14] Wie Peter Wapnewski in „Rüdigers Schild. Zur 37. Aventiure des Nibelungenliedes“ ausführt, scheint es gewohnheitsrechtlich üblich gewesen zu sein, dass ein Lehnsträger von seiner Gefolgschaftspflicht dispensiert gewesen zu sein, wenn er dadurch gegen seine eigenen Verwandten hätte kämpfen müssen.

[15] Marcel Mauss: Die Gabe. S. 28

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Auf der Spur von Marcel Mauss´ "Die Gabe"
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Institut für Mediävistik)
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
20
Katalognummer
V70249
ISBN (eBook)
9783638625012
Dateigröße
461 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Spur, Marcel, Mauss´, Gabe
Arbeit zitieren
M.A. Mirjana Sarac-Petric (Autor:in), 2001, Auf der Spur von Marcel Mauss´ "Die Gabe", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70249

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