Zertifizierte Riester-Fondssparpläne als Altersvorsorgeinstrument von Privatpersonen unter der steuerlichen Behandlung nach dem Alterseinkünftegesetz


Trabajo Escrito, 2007

27 Páginas, Calificación: 1,30


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangssituation und resultierende Themenstellung

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge

3 Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG
3.1 Förderberechtigter Personenkreis
3.2 Altersvorsorgebeiträge
3.3 Altersvorsorgezulage
3.3.1 Grundzulage
3.3.2 Kinderzulage
3.3.3 Sockelbetrag
3.4 Sonderausgabenabzug nach §10a EStG
3.5 Schädliche Verwendung

4 Riester-Fondssparplan am Beispiel der Deka-BonusRente
4.1 Die Investmentidee
4.2 Zertifizierungsanforderungen
4.3 Konstruktion Riester-Fondssparpläne der Deka-BonusRente
4.4 Ausgewählte Praxisfälle am Beispiel der Deka-BonusRente
4.4.1 Ausgangssituation
4.4.2 Alleinstehender Mann mit geringem Einkommen
4.4.3 Alleinstehender Mann mit hohem Einkommen
4.4.4 Ehepaar mit geringem Einkommen
4.4.5 Ehepaar mit hohem Einkommen
4.4.6 Ehepaar mit hohem Einkommen und einem Kind
4.4.7 Ehepaar mit hohem Einkommen und zwei Kindern
4.4.8 Ehepaar mit hohem Einkommen und drei Kindern

5 Besteuerung
5.1 Besteuerung der Leistungen in der Ansparphase
5.2 Besteuerung der Leistungen in der Auszahlphase
5.3 Voraussetzungen der nachgelagerten Besteuerung
5.4 Besteuerung bei schädlicher Verwendung

6 Resümee und Ausblick

7 Anhang
7.1 Literaturverzeichnis
7.2 Quellenverzeichnis
7.3 Internetverzeichnis
7.4 Abbildungsverzeichnis
7.5 Tabellenverzeichnis
7.6 Abkürzungsverzeichnis

1 Ausgangssituation und resultierende Themenstellung

Altersvorsorge kann definiert werden, als die Vorsorge für die mit steigendem Alter - beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen - sinkende Wahrschein- lichkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt mit Erwerbseinkommen zu bestreiten.1 In Deutschland stützt sich die Altersvorsorge hierbei typischerweise zu 85% auf die gesetzliche Rentenversicherung.2 Allerdings ist die Finanzierbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung durch die demographi- sche Entwicklung - d.h. durch den Anstieg des Anteils der älteren, rentenversi- cherungsberechtigten Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung - in Deutsch- land gefährdet. Die nachfolgende Abbildung der Bevölkerungsentwicklung zeigt diese Entwicklung für die kommenden Jahre deutlich auf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bevölkerungsentwicklung 2006 bis 20503

Daraus resultierend ist am 01. Januar 2002 das Altersvermögensgesetz (AVmG) zur Förderung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge (AVmEG) - der sogenannten „Riester-Rente“ - in Kraft getreten. Hierdurch soll nicht zuletzt auf Grund der Prognosen zum Rentenbeitrag und zum Rentenniveau die nichtge- des Altersvorsorgesystems in der Zukunft erzielt werden.

Abbildung 2: Prognose Rentenbeitrag und -niveau4

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Um die Attraktivität dieser gesetzlichen Maßnahme zu steigern, wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Alterseinkünftegesetz die Riester-Rente nochmals modifiziert bzw. vereinfacht sowie um die sogenannte „Rürup-Rente“ ergänzt.5 Gleichzeitig verabschiedete die Bundesregierung zur Sicherung der Rente im Rahmen der „Agenda 2010“ das „Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)“.

In der folgenden Ausarbeitung wird auf den Teilaspekt der privaten Altersvorsorge mit zertifizierten Riester Fondssparplänen unter der steuerlichen Behandlung nach dem Alterseinkünftegesetz eingegangen und überprüft, unter welchen Voraussetzungen die Riester-Rente als Altersvorsorgeinstrument besonders empfehlenswert ist.

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen der privaten Altersvorsorge

Durch das AVmG soll der Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsor- ge mit einer Vielzahl von Instrumenten, u. a. Investmentfonds, staatlich geför- dert werden. Diese zusätzliche private Altersvorsorge ist zwar freiwillig, gleich- ten der Arbeitnehmer6 auf privater Ebene künftig stärker vorgesorgt wird.

Das AVmG gliedert sich in 35 Artikel. Hervorzuheben sind die Änderungen im EStG (Art. 6 AVmG) und von besonderer Bedeutung für eine KAG die Anpas- sungen im KAGG (Art. 17 AVmG). Neu eingeführt wurde mit Art. 7 AVmG das „Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen". Die Änderungen durch das AVmG traten zum 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 35 Abs. 1 AVmG). Ei- ne Ausnahme stellt das AltZertG dar, das bereits am 1. August 2001 in Kraft ge- treten ist.

Abbildung 3: Gesetzessystematik Altersvermögensgesetz7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3 Die Förderung der privaten Altersvorsorge nach dem AVmG

3.1 Förderberechtigter Personenkreis

Den Kreis der Personen, die von der steuerlichen Förderung i.R.d. privaten Altersvorsorge profitieren sollen, definiert das AVmG durch einen Verweis auf § 10a Abs. 1 EStG. Förderberechtigt sind somit grundsätzlich alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, unabhängig vom Grund ihrer Sozialversicherungspflicht.

Es handelt sich hierbei um Personengruppen, bei denen zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung das Rentenniveau abgesenkt wird und für die ein Anreiz geschaffen werden soll, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen.8

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Begünstigter Personenkreis9

3.2 Altersvorsorgebeiträge

Das vom Gesetzgeber formulierte Zulagesystem sieht vor, dass der Zulagebe- rechtigte eine jährliche Eigenleistung zu seiner zusätzlichen privaten Altersvor- sorge erbringt und der Staat diese um eine Zulage erhöht. Um die max. Zulage zu erhalten, muss der Zulageberechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag aufwenden. Dieser beträgt ab dem Jahr 2006 drei Prozent und ab dem Jahr 2008 vier Prozent der sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinnahmen des Anlegers, jeweils vermindert um die Zulage. Damit der Anleger bereits in den ersten Monaten des Beitragsjahres seine Eigenleistung ermitteln kann, wird auf die Vorjahreseinnahmen zurückgegriffen. Die Mindestbeitragsgrundlage wird durch den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug begrenzt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Maximale Altersvorsorgeaufwendungen10

3.3 Altersvorsorgezulage

Die Zulage, die vom Staat an den Anbieter zu Gunsten des Zulageberechtigten ausgezahlt wird, setzt sich aus einer Grund- und Kinderzulage zusammen. Die Höhe der gewährten Zulage ist von den vom Anleger aus eigenen Mitteln geleisteten Altersvorsorgebeiträgen abhängig.

Um die volle Förderung für das jeweilige Jahr zu erhalten, muss ein Anleger nicht bereits zu Beginn des Jahres einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Es ist ausreichend, wenn im Laufe des Jahres ein entsprechender Vertrag abgeschlossen und vom Zulageberechtigten der geforderte Mindesteigenbeitrag gezahlt wird.11

3.3.1 Grundzulage

Die Grundzulage steht jedem Zulageberechtigten12 unabhängig von der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen zu (vgl. §§ 86 ff.). Sie baut sich seit dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2008 in vier Stufen von jeweils zwei Jahren auf. Die max. Grundzulage betrug in Stufe I (2002/2003) 38 EUR und steigt ü- ber Stufe II (2004/2005) 76 EUR und III (2006/2007) 114 EUR auf schließlich 154 EUR in Stufe IV ab dem Jahr 2008 an.

Tabelle 3: Grundzulage13

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3.2 Kinderzulage

Neben der Grundzulage wird vom Staat für jedes beim Zulageberechtigen zu berücksichtigende Kind eine Kinderzulage gezahlt. Für die Gewährung der Kin- derzulage ist der tatsächliche Bezug von Kindergeld (und nicht nur die Kinder- geldberechtigung) notwendig. Auch die Kinderzulage baut sich vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2008 in vier Stufen von jeweils zwei Jahren auf. Sie steigt von 46 EUR in Stufe I über 92 EUR (Stufe II) und 138 EUR (Stufe III) auf 185 EUR ab der vierten Stufe.

Mit der Kinderzulage soll nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass Eltern wegen der Kindeserziehung nur einge- schränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen und damit dem Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge haben. Dabei gilt, dass die Kinderzulage i.d.R. derjenige Zulageberechtigte erhält, der gleichzeitig auch das Kindergeld bezieht.14

Der Anspruch auf die Kinderzulage entfällt, wenn das Kindergeld für diesen Veranlagungszeitraum zurückgefordert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes die unschädliche Grenze überschritten haben.

Tabelle 4: Kinderzulage15

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3.3 Sockelbetrag

Für eine ungekürzte staatliche Förderung ist es erforderlich, dass die Eigenleis- tungen des Zulagenberechtigten mindestens in Höhe des Sockelbetrags16 ge- leistet werden. Ein Eigenbeitrag des Zulagenberechtigten ist somit zwingend er- forderlich. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber verhindern, dass in besonderen Fällen (z. B. Personen mit geringem Einkommen und vielen Kin- dern) keine Eigenleistung erbracht werden muss. Mit dem Zulageverfahren soll die private Altersvorsorge gefördert und nicht eine staatlich finanzierte Grund- rente installiert werden. Der Sockelbetrag beläuft sich seit dem Jahr 2005 auf einheitlich 60 EUR. Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag aus Eigenleistung vermindert um die Zulage, so ist der Sockelbetrag als Mindestei- genbeitrag für die weiteren Berechnungen als der höhere der beiden Beträge maßgebend. Bei Nichterbringung des Mindesteigenbeitrags erfolgt eine anteili- ge Kürzung der Zulage.

[...]


1 Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) [Hrsg.]: Altersvorsorge; Berlin; 2001; S. 5.

2 Vgl. N.N.: Zusammensetzung der Alterseinkünfte in verschiedenen Ländern; http://www.dia- vorsorge.de/df_050109.htm; Stand: 07.01.2007.

3 N.N.: Bevölkerungsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland; http://www.destatis.de/presse/deutsch/pk/2006/bev_2050b.htm; Stand: 05.12.2006. DIPLOMA Seite 3 / 28 09.02.2007 Ismet Tosun setzliche Altersvorsorge in Deutschland gestärkt und somit eine Stabilisierung

4 N.N.: Private Altersvorsorge ist unverzichtbar;

http://www.bvi.de/de/vorsorge/private_altersvorsorge/index.html; Stand: 18.12.2006.

5 Desweiteren wurde die steuerliche Behandlung der gesetzlichen Rente neu geregelt. DIPLOMA Seite 4 / 28 09.02.2007 Ismet Tosun wohl wird i. R. d. gesetzlichen Rente implizit davon ausgegangen, dass von Sei-

6 Lediglich aus Vereinfachungsgründen wird bei der Formulierung jeweils die männliche Form gewählt.

7 Vgl. PwC Deutsche Revision [Hrsg.]: Auswirkungen der Riester-Rente auf Investmentfondsanbieter und Anleger; 2. unveränderte Auflage; Frankfurt am Main; Oktober 2001; S.17; eigene Darstellung. DIPLOMA Seite 5 / 28 09.02.2007 Ismet Tosun

8 Vgl. PwC Deutsche Revision [Hrsg.]: Auswirkungen der Riester-Rente auf Investmentfondsanbieter und Anleger; 2. unveränderte Auflage; Frankfurt am Main; Oktober 2001; S. 21.

9 Vgl. Heuchert, O.: Staatlich geförderte Altersvorsorge; 1. Auflage; Frankfurt am Main; 2006; S. 42 f.; eigene Darstellung.

10 Vgl. N.N.: Fragen zur Rentenreform; http://www.bvi.de/de/sonderseiten/faqs/riester_rente/index.html, Stand: 04.01.2007.

11 Vgl. PwC Deutsche Revision [Hrsg.]: Auswirkungen der Riester-Rente auf Investmentfondsanbieter und Anleger; 2. unveränderte Auflage; Frankfurt am Main; Oktober 2001; S. 32.

12 Vgl. Tabelle 1: Begünstigter Personenkreis; S. 6.

13 Vgl. N.N.: Fragen zur Rentenreform; http://www.bvi.de/de/sonderseiten/faqs/riester_rente/index.html, Stand: 04.01.2007.

14 Vgl. PwC Deutsche Revision [Hrsg.]: Auswirkungen der Riester-Rente auf Investmentfondsanbieter und Anleger; 2. unveränderte Auflage; Frankfurt am Main; Oktober 2001; S. 34.

15 Vgl. N.N.: Fragen zur Rentenreform; http://www.bvi.de/de/sonderseiten/faqs/riester_rente/index.html, Stand: 04.01.2007.

16 Hiervon ausgenommen sind reine Zulagenverträge eines Ehepartners.

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Zertifizierte Riester-Fondssparpläne als Altersvorsorgeinstrument von Privatpersonen unter der steuerlichen Behandlung nach dem Alterseinkünftegesetz
Universidad
University of Applied Sciences North Hesse; Kassel
Calificación
1,30
Autor
Año
2007
Páginas
27
No. de catálogo
V70280
ISBN (Ebook)
9783638615457
ISBN (Libro)
9783638725484
Tamaño de fichero
765 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zertifizierte, Riester-Fondssparpläne, Altersvorsorgeinstrument, Privatpersonen, Behandlung, Alterseinkünftegesetz
Citar trabajo
Ismet Tosun (Autor), 2007, Zertifizierte Riester-Fondssparpläne als Altersvorsorgeinstrument von Privatpersonen unter der steuerlichen Behandlung nach dem Alterseinkünftegesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70280

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Zertifizierte Riester-Fondssparpläne als Altersvorsorgeinstrument von Privatpersonen unter der steuerlichen Behandlung nach dem Alterseinkünftegesetz



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona