Die Menschenrechtslage in deutschen Gefängnissen


Seminar Paper, 2005

31 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Menschenrechte
2.1. Die Definition der Menschenrechte
2.2. Die Menschenrechtsentwicklung
2.3. Schutz der Menschenrechte

3. Der Strafvollzug
3.1. Sinn und Zweck der Strafe
3.2. Strafanstalten als totale Institutionen

4. Die Gefangenen – ihre Unterbringung und ihre Rechte
4.1. Die Unterbringung der Inhaftierten
4.2. Die Grundrechte von Gefangenen und die Realität in Haftanstalten
4.3. Schutz der Menschenrechte im Strafvollzug
4.3.1. Menschenwürdiger Strafvollzug- humane Verwahrung statt Resozialisierung
4.3.2. Menschenunwürdige Behandlung von Gefangenen in Deutschland
4.4. Folgen einer Inhaftierung

5. Straffälligenhilfe und Menschenwürde
5.1. Die Einstellungen der Gefangenen zum Strafvollzug
5.2. Öffentliche Meinung über den Strafvollzug

6. Abschließende Bemerkung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Bei der Auswahl des Themas meiner Studienarbeit zur Lehrveranstaltung „Ethik“ war es mir wichtig, mit dieser Arbeit einen Bezug zu meiner bisherig erlebten Praxis in der Justizvollzugsanstalt darzustellen. Da ich in einer Frauenstrafanstalt tätig bin, war schnell entschieden, dass ich mich näher mit den Menschenrechten in deutschen Gefängnissen befassen möchte. Ich bin der Meinung, dass es zu diesem Thema viele unterschiedliche Meinungen gibt und ein Großteil der Gesellschaft die Ansicht hat, dass es in deutschen Gefängnissen zu Menschenrechtsverletzungen kommt, aufgrund der zahlreichen und oft auch falschen Darstellungen bezüglich der Behandlung von Gefangenen und ihren Rechten. Beispielsweise wird im Fernsehen wöchentlich die Serie „Hinter Gittern- Der Frauenknast“ ausgestrahlt, die meiner Ansicht nach keinen Bezug nimmt, wie es wirklich in einem deutschen Gefängnis abläuft, sondern sehr zu Übertreibungen neigt und die Realität in deutschen Gefängnissen so darstellt, als wenn es täglich im Umgang mit Inhaftierten zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommt. Bevor ich in der Vollzugsanstalt gearbeitet habe, hatte ich mich im gewissen Sinn an dieser Serie orientiert.

Im Laufe meiner Praxisphasen habe ich schnell gemerkt, dass die Realität in einem Gefängnis ganz anders aussieht. Während meiner Tätigkeiten in der Vollzugsanstalt wird mir immer wieder vor Augen geführt, wie sehr die Gefangenen in ihrem Tun und Handeln durch Regeln eingeschränkt werden. Oft stelle ich mir die Frage, ob bei den Inhaftierten die Menschenrechte überhaupt berücksichtigt werden beziehungsweise welche Rechte die Gefangenen noch haben.

Zu Beginn meiner Praxis habe ich jedoch immer wieder gedacht, dass die Betroffenen trotz ihrer Inhaftierung ein gutes Leben innerhalb der Anstalt führen. Sie haben einen geregelten Tagesablauf, bekommen ihr Abendessen und ihr Frühstück auf die Zelle und können bei allen auftretenden Fragen und Problemen Anträge schreiben oder direkt zu einer Vollzugsbeamtin oder einem Sozialarbeiter gehen. Doch mit der Zeit wurde mir immer bewusster, dass sie in ihren Rechten sehr stark eingeschränkt sind. Der gesamte Tagesablauf wird ihnen vorgeschrieben, so dass sie selbst nur wenig Freiraum haben zu entscheiden, welche Aktivitäten sie beispielsweise durchführen wollen.

Wenn ich mich mit Freunden oder Bekannten über die Unterbringung beziehungsweise die Versorgung von Inhaftierten unterhalte, dann ist die Reaktion fast immer die gleiche. Nämlich folgende: „Sie sind doch selbst schuld, dass sie im Knast sind“ oder „Für das was sie getan haben, müssen sie bestraft werden“. Sicherlich stimmen diese Aussagen teilweise, dennoch bin ich der Meinung, dass die Inhaftierten auch bestimmte Rechte besitzen, wie alle anderen Menschen und diese sollten auch beachtet und geschützt werden.

Das Thema „Die Darstellung und Bewertung der Menschenrechtslage in deutschen Gefängnissen“ habe ich mir vor allem deshalb ausgewählt, weil dieses Thema in den Medien zwar häufig diskutiert wird, aber dennoch viele Fragen offen sind. Ich möchte herausfinden, ob es zu Widersprüchlichkeiten zwischen den Menschenrechten und den Haftbedingungen in Deutschland kommt, aber auch wie sich die Gesellschaft mit diesem Thema auseinandersetzt oder ob die Rechte der Gefangenen für die Menschen in Deutschland ein unrelevantes Thema sind.

Ein Zitat von H.Prantl aus dem Jahre 1995 stellt dar, wie die Gesellschaft den Strafvollzug vor zehn Jahren beurteilt hat. Er sagt: „Strafvollzug ist noch immer der Versuch, an Menschen, die man nicht kennt, unter Verhältnissen, die man nicht beherrscht, Strafen zu vollstrecken, um deren Wirkung man nicht weiß.“[1] Ich möchte mich kritisch mit diesem Zitat auseinandersetzen und herausfinden, inwiefern Prantl mit seiner Aussage Recht behält und ob die Öffentlichkeit zehn Jahre später immer noch dieser Meinung ist.

Mittlerweile ist klar zu erkennen, dass ein wichtiges Ziel für die Arbeit im Strafvollzug die Resozialisierung der Gefangenen ist. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, ob durch die strukturelle Konzeption vom Strafvollzug nicht eine Gefährdung der Menschenwürde zu befürchten ist. Ich werde in meiner Studienarbeit die Resozialisierungsmöglichkeiten im Strafvollzug kritisch betrachten und mich wissenschaftlich mit den Aspekten der menschenunwürdigen Behandlung von Gefangenen in Deutschland auseinandersetzen.

Im Rahmen meiner Studienarbeit wird es mir jedoch nicht möglich sein, auf die gesamte Entstehung der Menschenrechte und den einzelnen Unterschieden zur Menschenwürde einzugehen. Ich werde meinen Schwerpunkt klar auf die Menschenrechte im Strafvollzug und die daraus resultierenden Folgen für die soziale Arbeit im Vollzug legen. Des Weiteren werde ich auf die Haftbedingungen in einer Strafanstalt eingehen, die daraus resultierenden Folgen für ehemalige Gefangene und auch meine bisherigen Praxiserfahrungen in einer Haftanstalt mit zum Ausdruck bringen.

2. Die Menschenrechte

Schlagzeilen wie „Schutz der Menschenrechte im Strafvollzug“, „menschenunwürdige Unterbringung und Behandlung von Gefangenen“ in der Presse zeigen, dass das Thema Menschenrechte in deutschen Gefängnissen zwar mit besorgter Aufmerksamkeit verfolgt und diskutiert wird. Dennoch setzen sich zu wenige Leute mit diesem Thema auseinander beziehungsweise haben sie falsche Vorstellungen von den Lebensbedingungen in einer Haftanstalt.

Bereits in der Kindheit besitzt ein Mensch eine besondere rechtliche Stellung, die durch die so genannten Kinderrechte geregelt ist. Auch jeder erwachsene Mensch hat bestimmte Rechte. Diese werden in den heutigen Verfassungen als Grundrechte gewährleistet. Durch diese Formulierung in den Verfassungen gelten die Menschenrechte als einklagbare Rechte, worauf jeder Bürger einen Anspruch hat.[2]

2.1. Die Definition der Menschenrechte

Die Europäische Union definiert die Menschenrechte als Rechte, ohne die menschliche Wesen nicht existieren können. Diese Rechte und die grundlegenden Freiheiten ermöglichen jedem Individuum, seine menschlichen Eigenschaften, seine Intelligenz und seine Begabungen, sowie sein Bewusstsein voll zu entwickeln und zu gebrauchen. Die Menschenrechte befähigen jeden Einzelnen seine geistigen und sonstigen Bedürfnisse zu befriedigen. Sie formulieren die Rechtsansprüche eines Einzelnen auf Leben, Freiheit und Sicherheit, sowie auf Nahrung, Unterkunft und Bildung, auf leicht verständliche Weise. Weiterhin hat jeder einzelne Mensch ein Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Glaubens-, Wissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Eigentumsrecht, um nur einige zu nennen.

Die Menschenrechte sind angeborene, unveräußerliche und unantastbare Rechte und Freiheiten, die jeder Mensch gegenüber dem Staat hat.[3] Sie werden demnach als Abwehrrechte gegenüber einem übermächtigen und totalitären Staat definiert. Sie sind insofern für die Menschen besonders wichtig, da in ihnen die unveräußerliche Würde eines jeden Menschen Anerkennung und Schutz findet.

Die Menschenrechte gehören als grundsätzliche und lebensnotwendige Rechte zu den Menschen. Sie sind für das Zusammenleben der Menschen von besonderer Bedeutung. Sie stehen jeder Person zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Mensch ist. Die Menschenrechte gelten für alle Individuen, die sich in einem Land aufhalten, unabhängig davon ob sie dessen Staatsbürger sind oder nicht. Jeder Einzelne kann bestimmte bürgerliche Rechte erwerben oder verlieren, doch das Recht Mensch-zu-sein besitzt jede Person ihr Leben lang.

In der anthropologischen Dimension wird von den drei zentralen Begriffen der Menschenrechte gesprochen. Diese sind die Würde, die Selbstbestimmung und die Gerechtigkeit.[4] Das bedeutet demnach, dass alle Menschen, also Männer, Frauen und Kinder das Recht auf Leben unter lebenswürdigen Bedingungen besitzen.

Im Laufe der Zeit sind die Menschenrechte in vielen Staaten zu einem politischen und rechtlichen Maßstab geworden.

Bei den Menschenrechten werden drei Typen unterschieden, die alle miteinander verknüpft sind. Zum einen gibt es die Abwehrrechte. Diese bezwecken sowohl den Schutz des Einzelnen als auch von Institutionen, wie beispielsweise Religionsgemeinschaften, gegenüber dem Staat. Sie sollen dem Einzelnen Freiheiten und Grundgüter gewährleisten. Weiterhin gibt es noch die Gestaltungsrechte, die als so genannte Selbstbestimmungsrechte bezeichnet werden. Sie verwirklichen den Anspruch des Menschen auf eine von ihm gestaltete politische Umwelt. Zum dritten Typ zählen die Leistungs- und Versorgungsrechte. Diese Rechte sorgen dafür, dass die Menschen ein menschenwürdiges Leben führen und Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Nur so können sie oft erst die Abwehr- und Gestaltungsrechte wahrnehmen.[5] Bei diesen drei genannten Typen gibt es keine feste Reihenfolge. Es lässt sich dennoch sagen, dass jede einzelne Person fast immer Hilfe benötigt, auch vom Staat. Dabei darf aber nicht vergessen werden, ihm seine notwendigen Freiräume zu lassen, die er für seine individuelle Entfaltung benötigt.

Die praktische Bedeutung der Menschenrechte wird heutzutage oft noch nicht erkannt, besonders wenn es um die Gestaltung der Lebensumstände in Deutschland geht. Sie sind aber durchaus ein Begriff, wenn es um die Beurteilung der Lebensumstände geht. Das bedeutet also, dass die Lebensumstände in Deutschland nur in sehr geringer Weise einer menschenwürdigen Behandlung entsprechen. Beispielsweise werden Berichte über menschenrechtswidrige Behandlungen von Ausländern durch deutsche Polizeibehörden immer wieder von verantwortlichen Politikern zurückgewiesen. Aber auch die Behandlung von Asylsuchenden oder die rassistischen Übergriffe gegen Fremde verdeutlichen Menschenrechtsverletzungen. Viele Länder im Süden werden nur nach den Menschenrechtsstandards beurteilt. Doch auch in Deutschland sollten besonders die führenden Kreise in der Politik und in der Gesellschaft die aktuellen Menschenrechts-verletzungen wahrnehmen und gegen diese vorgehen und nicht nur die Bedingungen im Ausland betrachten und kritisieren.[6] Die Menschenrechtsstandards in Deutschland sollten vor allem durch Politiker besonders ins Auge gefasst werden, denn nur so können sie die derzeitigen Bedingungen in Deutschland verändern und verhindern dass die Menschenrechte von beispielsweise Asylsuchenden weiterhin verletzt werden.

2.2. Die Menschenrechtsentwicklung

Erst seit der Aufklärung kann man von einem Versuch der Durchsetzung von gleichem Recht für alle Menschen sprechen. Bedeutende Philosophen, die die Idee der Menschenrechte und deren staatliche Umsetzung prägten, waren Hobbes, Locke, Rousseau und Kant. Wenn man die Ideen dieser Philosophen betrachtet, dann erkennt man eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte, die bei Hobbes aber dem Staat untergeordnet waren, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke bis hin zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant.[7]

Die Menschenrechte formulieren Mindestanforderungen für den zivilen Umgang der Menschen miteinander. Erst in der Moderne sind sie als politisch-rechtliche Leitidee aufgekommen. Die unantastbare Würde der Menschen sowie der Gedanke einer ursprünglichen Freiheit und Gleichheit lassen sich jedoch bis in die Antike zurückverfolgen. Die Menschenwürde wird heutzutage als tragendes Fundament der Menschenrechte betrachtet. Es wird behauptet, dass die Menschenrechte Forderungen sind, die sich aus der Idee der Menschenwürde ergeben. Die Würde der Menschen ist keine angeborene Eigenschaft, sondern ein Ideal. Das bedeutet demnach, dass menschenrechtliche Versprechen auch dann eingelöst werden, wenn nichts darauf hindeutet, dass diese jemals alle gehalten werden.

Ursprünglicherweise gehören die Begriffe „Menschenwürde“ und „Menschenrechte“ jedoch gar nicht zusammen. Der Begriff Menschenwürde spielt in sämtlichen europäischen Erklärungen und Verfassungen des 18. und 19. Jahrhunderts noch gar keine Rolle. In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wird dieser Begriff erstmals erwähnt. Jedoch wurde die Würde des Menschen im 20. Jahrhundert, aufgrund der furchtbaren Taten des zweiten Weltkrieges, oberstes Richtmaß.

Wichtige Schritte in der Entwicklung der Menschenrechte sind die „Bill of Rights“ und die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Erklärung der Bürger- und Menschenrechte durch die französische Nationalversammlung von 1789.

Im Jahre 1949 wurden die Menschenrechte Bestandteil des Grundgesetztes in Deutschland. Doch bereits ein Jahr zuvor, 1948, kam es dann schließlich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.[8] Die Erklärung umfasst 30 Artikel in denen unterschiedliche Menschenrechte formuliert sind.

In der Menschenrechtsentwicklung gibt es die so genannten drei Stufen. Die erste Stufe umfasst die so genannten „negativen Rechte“, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in den Artikeln 2 bis 21 geregelt sind. Diese Rechte beinhalten den Schutz des Einzelnen vor jeder Beeinträchtigung seiner individuellen Freiheit. Die so genannten „positiven Rechte“, wie sie in den Artikeln 22 bis 27 in der Menschenrechtserklärung formuliert sind, definieren die zweite Entwicklungsstufe. Diese Artikel zielen auf die Gewährleistung der sozialen Gerechtigkeit ab. Aber auch die Freiheit von Armut und Not und die Teilhabe am sozialen, ökonomischen und kulturellen Leben sollen durch die so genannten „positiven Rechte“ gewährleistet werden. In der dritten Stufe geht es um die „kollektiven Rechte“, wie sie beispielsweise im Artikel 28 formuliert sind. Dieser beinhaltet, dass jeder Mensch einen Anspruch auf eine gesellschaftliche und internationale Ordnung hat und die Rechte und Freiheiten, die in der Menschenrechtserklärung niedergeschrieben sind, verwirklichen kann.[9]

Die Bedeutung der Menschenrechte wird im Grundgesetz Artikel 1 Abs.2 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. In diesem Artikel steht „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“[10]. Das bedeutet also, dass die Menschenrechte die Grundlage für das Zusammenleben in der Gesellschaft bilden. Der Schutz der Menschenrechte soll für die Gerechtigkeit aller Menschen stehen.

2.3. Schutz der Menschenrechte

Der Schutz der Menschenrechte ist ein Ziel der Vereinten Nationen. Aus diesem Grund wurden mehrere Konventionen zum Schutz dieser Rechte beschlossen. Die Konventionen sind bindende Rechtsakte. Mit der europäischen Menschenrechtskonvention wurde in Straßburg der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geschaffen. Jeder Einzelne kann nun seit 1998 gegen eine Verletzung seiner Rechte klagen. Ebenfalls können auch die Mitgliedstaaten gegenseitig auf die Einhaltung der Konvention klagen. In der Bundesrepublik Deutschland steht die Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes.[11] Hier wird der Menschenrechtsschutz durch den Grundrechtsschutz des Grundgesetzes umgesetzt. Der Schutz der Menschenrechte hängt entscheidend davon ab, ob und wie sich die Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ländern und Städten engagieren und sich für diese Aufgabe organisieren.

[...]


[1] Winchenbach, 1996, Seite 7

[2] vgl. www.wikipedia.de, 08.07.2006

[3] vgl. Meyers Großes Handlexikon, 2001, Seite 575

[4] vgl. WALZ, 2000, Seiten 102-104

[5] vgl. BRIESKORN, 1997, Seiten 15-16

[6] vgl. LOTTJE, 2000, Seite 15

[7] vgl. www.wikipedia.de, 08.07.2006

[8] vgl. LOTTJE, 2000, Seite 20

[9] vgl. WALZ, 2000, Seiten 102-103

[10] LOTTJE, 2000, Seite 16

[11] vgl. www.wikipedia.de, 08.07.2006

Excerpt out of 31 pages

Details

Title
Die Menschenrechtslage in deutschen Gefängnissen
College
Baden-Wuerttemberg Cooperative State University (DHBW)
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
31
Catalog Number
V70282
ISBN (eBook)
9783638615471
File size
459 KB
Language
German
Keywords
Menschenrechtslage, Gefängnissen
Quote paper
Kathleen Rothe (Author), 2005, Die Menschenrechtslage in deutschen Gefängnissen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70282

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