Zensurpolitik im Deutschen Bund


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

31 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Inhaltlich-methodische Vorüberlegungen

I. Entwicklung der Zensurpolitik im Deutschen Bund
A. Von der Zusicherung der Pressefreiheit zur Durchsetzung der bundesweiten Vorzensur
1. Wiener Kongress und Diskussion eines „Preßgesetztes“
2. Karlsbader Beschlüsse
B. Zur Entwicklung der Zensur nach der französischen Julirevolution
1. Neue Repressivmaßnahmen
2. Zum Mainzer Informationsbüro
3. Von den Wiener Beschlüssen bis zur Märzrevolution

II. Entwicklung der Zensurpolitik in den Bundesstaaten
A. Auswirkungen der Karlsbader Beschlüsse
B. Zwischen Liberalisierungsversuchen und Verschärfung der Zensur nach der Juli Revolution

III. Zensurpraxis und Widerstand der Zensierten
A. Die Zensoren
B. Emigrationsliteratur und Buchhandel
C. Die Zeitungen

Zusammenfassung

Literatur

Quellen

Einleitung

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts steigerte das biedermeierliche Streben nach Allgemeinbildung, das Bedürfnis nach Unterhaltung sowie das wachsende Interesse der Bürger an politischen Tagesfragen die Nachfrage nach Büchern und Presseprodukten. Zwischen 1821 und 1838 hat sich die Zahl der wissenschaftlichen und belletristischen Buchtitel in Deutschland von 4.375 auf etwa 10.000 mehr als verdoppelt. In Preußen wuchs der Absatz der politischen Zeitungen von etwa 35.000 Exemplaren 1823 auf rund 56.500 im Jahre 1842 und mehr als 76.000 Stück 1847.[1] Gleichzeitig wurden die Herstellungsverfahren zum Beispiel durch die Erfindung der Schnelldruckpresse 1811 und die Papiermaschine 1818 verbessert. Damit wurde es möglich, die Produktion von Druckerzeugnissen entsprechend zu steigern. Der Kreis des potentielles Publikums konnte zudem dadurch erweitert werden, dass der Buchhandel seine Vertriebsinfrastruktur verbessert und preisgünstige Volksausgaben anbot. Obwohl sich weiterhin nur vermögende Schichten ein Jahresabonnement einer Zeitung leisten konnten, war es praktisch jedem möglich über die zahlreichen Lesegesellschaften, die zu dieser Zeit entstanden, Zugang zu den bedeutenden politischen Zeitungen und Zeitschriften erhalten. Ein Einzelexemplar war ohnehin für jedermann erschwinglich. Trotz dieser Entwicklung muss jedoch angemerkt werden, dass 1830 immer noch jeder zweite Deutsche Analphabet war.[2]

Damit konnte sich in Deutschland eine bürgerliche politische Öffentlichkeit[3] entwickeln, die in erster Linie durch die Diskussionen in den Tagungssälen der Ständevertretungen und die politische Publizistik getragen wurde. Die Freiheit des gedruckten Wortes erlangte dabei, beeinflusst durch die amerikanischen Bill of Rights und insbesondere die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, symbolische Bedeutung, die der liberale Politiker Karl von Rotteck 1828 mit den Worten beschrieb: „Die Geschichte wird einstens denjenigen Staat oder diejenige Regierung als die edelste preisen, welche zuerst und am aufrichtigsten und liberalsten die Preßfreiheit gewährte.“[4]

Gleichzeitig fand ein Funktionswandel bei den deutschen Tageszeitungen statt. Im 18. Jahrhundert waren politische Zeitungen noch reine Informationsblätter, die das Räsonieren über politische Zusammenhänge in der Regel den Flugblättern und Zeitschriften überließen. Die Parteilosigkeit einer politischen Zeitung wurde sowohl von Lesern als auch Herausgebern als ihre wichtigste Eigenschaft angesehen. Bereits 1814 konnte Joseph Görres im „Rheinischen Merkur“ über die „bestehenden teutschen Blätter“ feststellen: „Allgemein ist es als ein knechtischer Grundsatz verworfen, daß sie bloß Thatsachen erzählen, und jedes Urtheils sich enthalten sollen.“[5] Mit der kontinuierlichen Erweiterung ihres Leserkreises wurden Zeitungen zum einflussreichsten Steuerungsorgan der politische Meinung.

Napoleon, der wusste welchen Einfluss die Presse auf Meinungen und Stimmungen haben konnte, erließ 1810 ein Dekret, das Zeitungen und Zeitschriften einer intensiven Kontrolle unterwarf. Bereits ein Jahr zuvor äußerte er: „Die Zensur ist das Recht, die Manifestation von Ideen zu hindern, die den Frieden des Staates, seine Interessen und seine gute Ordnung verwirren.“[6] Während sich die Rheinbundstaaten am französischen Recht orientierten, blieben in Preußen und Österreich die alten strengen Zensurgesetzte in Kraft. Der damalige österreichische Außenminister und spätere Hof- und Staatskanzler Klemens Wenzel Fürst von Metternich sprach sich bereits 1812 für das staatliche Meinungsmonopol aus: „Niemals darf es der Beurteilung des Redakteur überlassen werden, welche bei dem Leser zu erzeugenden Schlußfolgerungen heilsam oder nachteilig sind; die Regierung allein ist hierzu im Stande.“[7] Denn nach seiner Ansicht, besaßen nur die Kabinette die notwendige Einsicht in die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse.

Die Freiheitskriege, die von dem Wunsch nach nationaler Einheit und individueller Freiheit getragen wurden, verschafften der Presse jedoch insbesondere in Preußen für kurze Zeit die Möglichkeit, sich freier zu entfalten. Der deutsche Leser sah sich 1813 einem bis dahin nie gekannten Angebot an Tagesliteratur gegenüber. Die Rücksichten gegenüber Napoleon wurden aufgegeben, die Obrigkeit stellte ihre Forderung nach Beherrschung der Öffentlichkeit zurück und unterstützte die Presseagitation, solange sie damit ihr Ziel, die Vertreibung der Franzosen, unterstützt sah. Mit dem Sieg über Napoleon kollidierten die Wünsche und Hoffnungen liberaler Journalisten, Schriftsteller und Buchhändler jedoch wieder mit den Absichten der Fürsten, in den deutschen Teilstaaten die alte Ordnung zu restaurieren.

Die zahlenmäßige Entwicklung der Druckschriften zeigt, dass die Zensur das rasante Wachstum in diesem Bereich nicht verhindert hat und nur einen kleinen Teil der zahlreichen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften betraf. Dass die Einschnitte für die politischen Schriften dennoch beträchtlich waren, soll im Folgenden gezeigt werden.

Inhaltlich-methodische Vorüberlegungen

Im Zentrum dieser Arbeit steht die Frage nach der Gestaltung der Zensurpolitik im Deutschen Bund des Vormärz. Hierbei soll insbesondere darauf eingegangen werden, wer die maßgeblichen Akteure der deutschen Zensurpolitik waren, wodurch ihr Handeln bestimmt wurde und welche Auswirkungen sie hatte. Hierbei soll die Zensur gedruckter Schriften im Vordergrund stehen. Zusätzliche Themen wie die Theater- oder die Selbstzensur der Autoren können nicht berücksichtigt werden, da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Als zeitliche Grenzen wurden die Jahre 1815 und 1848 gewählt – also der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Verfassung des Deutschen Bundes mit der Zusicherung der „Preßfreiheit“ und der Aufhebung der Vorzensur im Rahmen der März-Revolution.

Im ersten Teil der Arbeit wird die Zensurpolitik auf der Ebene des Deutschen Bundes näher untersucht. Im Vordergrund stehen dabei die einschlägigen Beschlüsse der Bundesversammlung, des obersten Entscheidungsorgans des Deutschen Bundes, unter welchen Umständen sie zustande gekommen sind und welche Folgen sie hatten. Der zweite Abschnitt wird an einzelnen Beispielen einen Überblick über die Verschiedenheit der Zensurgesetzgebung und deren Auslegung in den einzelnen Territorien geben. Wobei sowohl die Ursachen, als auch die Auswirkungen dieser Politik beleuchtet werden sollen. Im letzten Teil der Arbeit soll darauf eingegangen werden, wie diese Zensurpolitik im Einzelnen umgesetzt wurde, welche Konsequenzen sie für die Literatur- und Presselandschaft im Vormärz hatte und wie sich Schriftsteller und Journalisten dagegen zur Wehr setzten.

Die Akten und Quellen zur Ära Metternich[8] und speziell der Zensurgeschichte[9] sind gut erschlossen. Insbesondere die Protokolle der Bundesversammlung geben umfassend über die in diesem Rahmen gefassten Beschlüsse Auskunft. Metternichs überlieferte Korrespondenz und Denkschriften[10] geben zudem einen Einblick in die Denkweise und Politik des wichtigsten politischen Akteurs dieser Zeit. Zudem existiert eine umfassende Literatur[11] zu diesem Thema, die die Zensurpolitik im Vormärz aus unterschiedlicher Perspektive beleuchtet. Einige historische Arbeiten befassen sich generell mit dem Thema Zensur und ordnen die Ereignisse zwischen 1819 und 1848 in die lange Geschichte der Zensur[12] ein. Regionale Studien[13] geben einen Einblick in die Politik einzelner Territorien, während es sich andere Historiker zur Aufgabe gemacht haben, exemplarische oder besonders groteske Fälle von Zensur[14] und deren Alltag zu dokumentieren.

I. Entwicklung der Zensurpolitik im Deutschen Bund

A. Von der Zusicherung der Pressefreiheit zur Durchsetzung der bundesweiten Vorzensur

1. Wiener Kongress und Diskussion eines „Preßgesetztes“

Für die Presse und den Buchhandel bedeutete die Zensur nicht nur die Beschneidung der politischen Emanzipation, sondern zugleich der wirtschaftlichen Expansion. Eine Abordnung deutscher Verleger und Buchhändler sprach sich daher im November 1814 mit einer Petition auf dem Wiener Kongress 1815 für die Abschaffung der Vorzensur aus. Dass die „Preßfreiheit“[15] gegen den Widerstand Österreichs in die Deutsche Bundesakte aufgenommen wurde, ist jedoch eher dem Einfluss Preußens zu verdanken. Die preußischen Entwürfe für die Verfassung des Deutschen Bundes waren wesentlich liberaler als die österreichischen und der preußische Staatskanzler Karl August Fürst von Hardenberg trat ebenso wie der Botschafter in Wien, Wilhelm von Humboldt, für eine maßvolle Pressefreiheit ein. In einem Brief an Hardenberg legte Humboldt seine Vorstellungen der Pressefreiheit dar:

„Die Pressefreiheit setzt die Abschaffung der Zensur voraus. An die Stelle der Zensur tritt die Verantwortlichkeit vor Gericht. Es müsse der Tatbestand des Mißbrauchs der Presse in klarer und einfacher Weise fixiert und die Prozessform sowie Höhe der Strafe genau festgelegt sein. Letzteres dürfte die nähere Ausgestaltung der Pressefreiheit sein, von der in den preußischen Entwürfen die Rede ist.“[16]

Dem Kompromiss, der später in Artikel 18d der Bundesakte aufgenommen wurde, fehlen derart konkrete Bestimmungen:

„Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.“[17]

Dennoch war damit die Freiheit aller Druckschriften unter dem Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen bundesverfassungsrechtlich garantiert worden. Obwohl es kein Recht der Gerichte gab, Gesetzte am Maßstab der Verfassung zu prüfen, beriefen sich Liberale immer wieder auf die Bundesakte als Garanten der Pressefreiheit.

Entgegen seiner Absichtserklärung schob der Bund die Verabschiedung eines Pressegesetztes in den folgenden Jahren immer wieder auf. Den Höhepunkt der Diskussion bildete das Referat des Bundestagsgesandten Günther Heinrich von Berg am 12. Oktober 1818 vor der Bundesversammlung, das als Grundlage für die „Abfassung einer gleichförmigen Verfügung“ einen Überblick über die in den Einzelstaaten bestehenden Verordnungen geben sollte. Pressepolitische Bedeutung erlangte es insbesondere durch die Abgrenzung des Polizeisystems, das durch die Vorzensur gekennzeichnet ist und des Justizsystems nach englischem Vorbild, dessen Prinzip es sei: „Jeder kann ungehindert drucken lassen, was er sich vor Gericht zu verantworten getraut.“[18] Wobei Berg feststellte, dass bereits ein Drittel der deutschen Länder das Justizsystem praktizierte. Zu einer Entscheidung konnte sich die Bundesversammlung jedoch immer noch nicht durchringen und setzte stattdessen eine Kommission ein, die einen Kompromissvorschlag erarbeiten sollte. Doch dazu sollte es nicht mehr kommen.

2. Karlsbader Beschlüsse

An den deutschen Höfen wuchs die Angst vor Verschwörungen und Revolution, nachdem am 23. März 1819 der russische Legationsrat und Dichter August von Kotzebue von dem Jenaer Burschenschaftler Karl Sand ermordet wurde. In nationalen Kreisen wurden seine „Deutschen Gedichte“ als Schmähungen des deutschen Gedankens angesehen. Ein Teil der liberalen Presse feierte diese Bluttat zudem als gerechten Tyrannenmord und Schlag gegen die vermeintlich von Russland ausgehende Reaktion. Der Anschlag auf den nassauischen Staatsrat Karl Ibell durch den Gießender Studenten Löning kurz darauf missglückte. Für Metternich waren das Zeichen, dass die Revolution in Deutschland auf dem Vormarsch war, wofür er den „bis zum Wahnsinn gesteigerten Unfug der Presse im gesammten, und die Einführung rein demagogischer Verfassungen im südlichen Deutschland“[19] verantwortlich machte. Gleichzeitig waren sie für ihn der willkommene Anlass, die Bundesversammlung zur Annahme scharfer pressepolitischer Restriktionen zu bewegen. Hierin wurde er von seinem engsten Mitarbeiter Grentz in einem Brief vom 1. April 1819 bestärkt: „Denn ich sollte kaum glauben, daß irgend ein Bundesstaat unverschämt genug wäre, jetzt noch die Einführung der Preßfreiheit denjenigen Regierungen zuzumuthen, welche sie bisher nicht geduldet haben.“[20]

Da von der Frankfurter Versammlung jedoch keine schnelle Entscheidung zu erwarten war, strebte Wien zuerst eine vertrauliche Verständigung mit den wichtigeren Mächten, insbesondere mit Preußen bei einem informellen Treffen in Karlsbad an. Bis zum 6. August hatten sich Hardenberg und Metternich in vertraulichen Beratungen auf die Richtlinien für die folgenden Verhandlungen geeinigt. In Karlsbad argumentierte Metternich in erster Linie mit der Bundestreue der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtung nach Artikel 2 der Bundesakte, zur „Erhaltung der [...] inneren Sicherheit Deutschlands“[21] beizutragen. Gefördert durch die Furcht nach den Attentaten hatte sich Österreich mit seinen Forderungen bei allen neun anwesenden Länderregierungen[22] durchsetzen können.

Am 16. September legte der österreichische Gesandte die Beschlüsse aus Karlsbad der Bundesversammlung vor, während die Abstimmung bereits für den 20. September anberaumt war. Die Mehrzahl der Gesandten, die nicht eingeweiht war, mussten daher unter Zeitdruck verhandeln und eine Entscheidung treffen. Zudem war es ihnen meist unmöglich, in dieser Frist Instruktionen ihrer Höfe einzuholen. „Am Tage der Abstimmung gab es deshalb das von Österreich und Preußen erhoffte Schauspiel: Die Kleinen liefen mit, als sie die Großen in Einigkeit sahen.“[23] Wie es die Bundesverfassung vorschrieb, nahm die Bundesversammlung die Beschlüsse einstimmig an. So konnte Metternich bald darauf festhalten: „Ich erhielt soeben aus Frankfurt die Nachricht, daß das Kind, welches ich gerade neun Monate herumgetragen habe, endlich das Licht der Welt erblickte. Sein Geburtstag fällt auf den 20. September.“[24]

Die Karlsbader Beschlüsse mündeten in vier Bundesgesetzte: das Universitätsgesetz, das Preßgesetz, das Untersuchungsgesetz und die vorläufige Exekutionsordnung. Für diese Arbeit soll jedoch nur das „Preßgesetz“ vom 20. September untersucht werden:

„§ 1. Solange als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden. [...]“ [25]

Die Endscheidung war damit zu Gunsten des Polizeisystems gefallen und die Vorzensur für den gesamten Bund festgeschrieben. Die durch die Bundesakte garantierte Pressefreiheit war damit praktisch aufgehoben. Die festgelegte Grenze von 20 Bogen entsprach 320 Seiten. Somit waren insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Flugschriften und Broschüren, die sich schnell mit geringen Kosten und in großer Auflage drucken ließen, von der Vorzensur betroffen, weil sie sich am besten zur politischen Agitation eigneten. Bücher über 20 Bogen unterlagen lediglich der Nachzensur, denn wer sich umfangreichere und damit teurere Bücher leisten konnte, galt als weniger empfänglich für revolutionäre Gedanken. Für den Verleger barg das jedoch ein erhebliches finanzielles Risiko. Hatte ein Buch erst einmal die Vorzensur passiert, war er von jeder Verantwortung frei. Wurde das Buch im Nachhinein dennoch verboten und beschlagnahmt, musste ein Entschädigung gezahlt werden. Unzensierte Bücher konnten im Gegensatz dazu ohne Entschädigung beschlagnahmt werden.

Das Gesetz regelte jedoch nicht nur die Zensurmaßnahmen, sondern darüber hinaus das rechtliche Verhältnis der Bundesstaaten in Bezug auf die Zensur untereinander sowie die Oberaufsicht des Bundes über die Zensurmaßnahmen. Nach § 2 werden die „Mittel und Vorkehrungen“ zwar der „nähern Bestimmung der Regierung anheimgestellt“, jedoch sind die Bundesstaaten nach § 4 für alle unter ihrer „Oberaufsicht“ erscheinen Druckschriften verantwortlich, „in so fern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird“. Sollte sich eine Regierung durch eine Veröffentlichung in einem anderen Land verletzt glauben und „durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Correspondenz zu einer vollständigen Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen“ können, so hatte sie nach § 6 das Recht, die Bundesversammlung anzurufen. Die dann wiederum gehalten war, die Beschwerde untersuchen zu lassen und die entsprechende Schrift in allen Territorien verbieten konnte. Die Bundesversammlung war sogar berechtigt, Regierungen „aus eigener Autorität“ anzuweisen, Schriften zu unterdrücken, wenn sie „der Würde des Bundes, die Sicherheit einzelner Bundesstaaten oder die Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen“. Was einen nicht zu unterschätzenden Eingriff in die Souveränitätsrechte der Bundesstaaten darstellte.

Die einzige konkrete Strafmaßnahme, die das Gesetz vorsah, betraf Redakteure von Zeitungen oder Zeitschriften, welche die Bundesversammlung verboten hatte. Sie erhielten ein fünfjähriges Berufsverbot. Außerdem wurde festgelegt, dass alle Druckschriften den Namen des Verlegers sowie alle Periodika den Namen des Redakteurs aufführen müssen. Obwohl das Gesetzt vorerst nur zeitlich begrenzt auf fünf Jahre erlassen worden war und „demnächst ein Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit“ gefasst werden sollte, hatte Metternich dennoch sein Ziel erreicht, den Liberalisierungstendenzen in einzelnen Ländern, auf die später genauer eingegangen wird, entgegenzuwirken.

Die entscheidende Initiative lag nun in der Händen der Pressekommission der Bundesversammlung, die sich jedoch von Anfang an überraschend zurückhaltend verhielt. Durch Abberufung oder Tod der Mitglieder schrumpfte das Fünfergremium zeitweise auf eine Person, den liberalen Württemberger Freiherr von Wagenheim, zusammen. Die erste Bundesexekution[26] fand erst am 30. Mai 1823 statt und richtete sich gegen das radikal-liberale Stuttgarter Blatt „Deutscher Beobachter“. Die Zeitung wurde in allen Punkten für schuldig befunden. Sie gefährde den Frieden und die Ruhe in Deutschland, ebenso wie die Sicherheit einzelner Bundesstaaten und die Würde des Bundes. Dieser erstmalige unmittelbare Eingriff des Bundes in die Presse eines souveränen Landes hatte nicht nur die Demütigung und Einschüchterung Württembergs, sondern gleichzeitig eine Propagandawirkung zur Folge, die Österreich und Preußen sehr zu pass kamen, denn Im Sommer der folgenden Jahres wurde die Verlängerung der Karlsbader Beschlüsse aktuell.

Obwohl sich die Bundesversammlung das Ziel gesetzt hatte, bis zur Prolongierungssitzung am 16. August 1824 definitive Bestimmungen zur „Pressfreiheit“ zu erlassen, stellten die Gesandten zum entsprechenden Termin nur fest, dass die Zeit dafür nicht mehr ausreiche. Außerdem ergebe sich die Notwendigkeit, die bisherige Regelung zu verlängern, um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden. Einstimmig wurde beschlossen: „Das mit dem 20. September laufenden Jahres erlöschende provisorische Preßgesetz bleibt so lange in Kraft, bis man sich über ein definitives Preßgesetz vereinbart haben wird.“[27] Indem die Bundesversammlung keinen neuen Termin festlegte, erklärte sie das Provisorium faktisch zur Dauerlösung.

B. Zur Entwicklung der Zensur nach der französischen Julirevolution

1. Neue Repressivmaßnahmen

Nach der französischen Julirevolution 1830 sahen sich die beharrenden Kräfte in Deutschland erneut von einem Sturm demokratischer Freiheitsforderungen bedroht. Zudem setzte in der Presse ein immer stärker werdender Politisierungsprozess ein. Daher verabschiedete die Bundesversammlung bereits am 21. Oktober „Maßregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutschland“[28]. Unter Punkt fünf wird den Zensoren äußerste Vorsicht bei der „Zulassung von Nachrichten über stattgefundenen aufrührerische Bewegungen“ ebenso wie innenpolitische Betrachtungen befohlen, da diese „indirekt zum Aufstand reizen“. Als Folge wurden März 1831 durch die Bundesversammlung gleich vier Zeitungen und Zeitschriften verboten. Und um den Landesregierungen ihre Pflicht, die Pressebestimmungen der Karlsbader Beschlüsse strikt zu befolgen, noch einmal ins Gedächtnis zu rufen, wurde am 10. November 1831 auf Antrag der österreichischen Gesandtschaft ein entsprechender Bundesbeschluss verabschiedet.

Johann Georg August Wirth und Jakob Siebenpfeiffer führten nach 1830 die publizistische Opposition in Deutschland an. Während Wirth seit Juli 1831 in München mit der „Deutschen Tribüne“ das führende Oppositionsblatt herausgab, verlegte Siebenpfeiffer den radikalen „Westboten“. Anfang des Jahres 1832 gründeten sie den „Preß- und Vaterlandsverein“, der die überall in Deutschland entstandenen kommunalen Pressevereine aufnahm. Im Vereinsprogramm vom 3. Februar, das als Flugschrift in mehr als 50.000 Exemplaren verbreitet worden war, wurde die „Organisation eines deutschen Reiches, im demokratischen Sinne“ gefordert. „Das Mittel zur Vereinigung Deutschlands im Geiste ist aber einzig und allein die freie Presse.“[29] Ziele des Zentralvereins waren also ein demokratischer Nationalstaat und eine freie Presse. Der Verein wurde ebenso wie die beiden Zeitungen schon am 2. März 1832 durch den Bund wieder verboten und die beiden Herausgeber mit einem fünfjährigen Berufsverbot belegt. Zur Begründung hieß es, die Bundesversammlung sei überzeugt, „daß diese Zeitblätter die Würde und Sicherheit des Bundes und einzelner Bundesstaaten verletzten, den Frieden und die Ruhe Deutschlands gefährden, [...] die Autorität der Regierungen zu vernichten trachten [... und] zum Aufruhr reizen“[30].

[...]


[1] Vgl. Hoefer (1983), S. 32.

[2] Vgl. Hömberg (1982), S. 100.

[3] In Anlehnung an Schneider wird die politische Öffentlichkeit hier als allgemein zugänglicher
Kommunikationsbereich charakterisiert, in dem politische Meinungen und Tatsachen zur allgemeinen
Kenntnisnahme offenbar werden.

[4] Zitiert nach: Schneider (1966), S. 14. Zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit wurden Abweichungen von der Neuen Rechtschreibung in direkten Zitaten nicht korrigiert.

[5] Zitiert nach: Reisner (1975), S. 29.

[6] Zitiert nach: Marx (1995), S. 31.

[7] Zitiert nach: Schneider (1966), S. 183.

[8] Vgl. Dross (1999); Glossy (1912); Huber (1961); Schletter (1846).

[9] Vgl. Hauschild (1985); Ziegler (1983).

[10] Vgl. Metternich-Winneburg (1881).

[11] Vgl. Hoefer (1983); Gisch (1982); Hömberg (1982), Meyn (1982); Reisner (1975); Schneider (1966).

[12] Vgl. Breuer (1990); Eisenhardt (1990); Kampmann (1995); Schütz (1990); Siemens (1990); Ziegler (1990).

[13] Vgl. Arnold (2003); Marx (1959); Rieder (1959); Westerkamp (1999); Fetscher (1981).

[14] Vgl. Blumenauer (2000); Houben (1978).

[15] Der Begriff der „Preßfreiheit“ bezog sich auf alle gedruckten Schriften und ging damit über den heutigen Begriff der „Pressefreiheit“ hinaus. Dennoch werden die Begriffe in dieser Arbeit als synonym verwendet.

[16] Der Brief vom 9. Januar 1816 ist abgedruckt in Flitner (1964), S. 338-346.

[17] Dross (1999), S. 44.

[18] Protokolle der Bundesversammlung (1818), S. 605

[19] Aus einem Vortrag an Kaiser Franz am 1. August 1819, abgeduckt in Metternich-Winneburg (1881), S. 262.

[20] Ebenda, S. 222.

[21] Dross (1999), S. 37.

[22] Neben Österreich nahmen an der Ministerkonferenz Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Nassau, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz teil.

[23] Schneider (1966), S. 252.

[24] Metternich-Winneburg (1881), S. 294.

[25] Das Gesetz ist abgedruckt bei Huber (1961), S. 102.

[26] Es sollte auch das letzte Zeitungsverbot bleiben, an dem die Kommission beteiligt war. Zwar hatte sie ein Verzeichnis aufrührerischer Presseprodukte angelegt, ihre Arbeit war jedoch durch ein sehr langwieriges Prozedere gekennzeichnet. Zudem war ihre Tätigkeit allgemein bekannt, obwohl sie im Verborgenen arbeiten sollte und wurde deshalb 1828 aufgelöst.

[27] Protokolle der Bundesversammlung (1824), S. 328ff.

[28] Protokolle der Bundesversammlung (1830), S. 1124f.

[29] Zitiert nach: Hoefer (1983), S. 28.

[30] Dross (1999), S. 170.

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Zensurpolitik im Deutschen Bund
Université
University of Potsdam  (Historisches Institut)
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
31
N° de catalogue
V70358
ISBN (ebook)
9783638625883
Taille d'un fichier
527 KB
Langue
allemand
Mots clés
Zensurpolitik, Deutschen, Bund
Citation du texte
Magister Artium Benjamin Kleemann (Auteur), 2006, Zensurpolitik im Deutschen Bund , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/70358

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